Daten
Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
05.07.10, 18:08
Aktualisiert
05.07.10, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8131/2010
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
06.07.2010
Betreff:
Hauptsatzung der Stadt Bedburg
hier: Beschluss über die 1. Änderungssatzung (Ergänzung der dienstrechtlichen Regelung
in § 15)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg, wonach in § 15
Absatz 1 folgender Satz 2 eingefügt wird:
„Der Rat der Stadt Bedburg überträgt darüber hinaus die Entscheidung über die
Gewährung einer Zulage gemäß § 45 Bundesbesoldungsgesetz auf den Bürgermeister.“
Der Entwurf der 1. Änderungssatzung wird Bestandteil der Niederschrift.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 73 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO) trifft der Bürgermeister die
dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Damit wird deutlich, dass der Bürgermeister über das Personal grundsätzlich
die alleinige Entscheidungskompetenz hat, die der Rat ihm auch nicht entziehen kann.
Diese Regelung findet sich auch im § 15 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg wieder.
Dem Bürgermeister obliegt es demnach unter anderem, Beförderungen und
Höhergruppierungen im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes eigenverantwortlich
aussprechen zu können.
Die Entscheidung über eine Zulagengewährung nach § 45 Bundesbesoldungsgesetz
(BBesG) hingegen obliegt aufgrund einer bisherigen Regelungslücke immer noch dem Rat
als oberste Dienstbehörde – obwohl eine Zulagengewährung im Gegensatz zu einer
Beförderung als wesentlich geringere und nur vorübergehende Maßnahme anzusehen ist.
Gemäß § 45 Absatz 1 BBesG (Anlage 1) kann ein Beamter dann eine Zulage zu seinen
Dienstbezügen erhalten, wenn ihm eine herausgehobene Funktion befristet übertragen
wird. Diese Zulage kann dabei ab dem siebten Monat der ununterbrochenen
Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion bis zu einer Dauer von höchstens fünf
Jahren gezahlt werden. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Zulagengewährung nach
§ 45 BBesG keinen Anspruch auf eine spätere Beförderung begründet.
Um dem Bürgermeister als Personalchef der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, bei
einer eventuellen Zulagengewährung flexibel agieren zu können und nicht den Weg einer
endgültigen Beförderung wählen zu müssen, wird angeregt, dass der Rat die
Entscheidung über die Zulagengewährung auf den Bürgermeister überträgt.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf § 46 Absatz 1 BBesG (Anlage 2),
wonach einem Beamten bei der Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach 18
Monaten eine Zulage gewährt wird, ohne dass die Entscheidung der obersten
Dienstbehörde, sprich des Rates, überhaupt noch erforderlich wäre.
Es wird deshalb seitens des Fachbereiches I – Personalabteilung – vorgeschlagen, in § 15
Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg nachfolgend markierten Satz 2 einzufügen:
§ 15 – Zuständigkeit für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen
(1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 3 GO NRW). Der Rat der Stadt
Bedburg überträgt darüber hinaus die Entscheidung über die Gewährung einer
Zulage gemäß § 45 Bundesbesoldungsgesetz auf den Bürgermeister.
Der Entwurf der 1. Änderungssatzung ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 3 beigefügt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Hauptsatzung und ihre Änderung gemäß § 7 Absatz
3 GO nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates beschlossen
Beschlussvorlage WP8-131/2010
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
werden kann. Da der Bürgermeister diesbezüglich Stimmrecht hat, sind somit 19 JaStimmen für eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 28.06.2010
----------------------------------Koehl
----------------------------------Koerdt
Leiter Ratsbüro
Bürgermeister
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