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Beschlussvorlage (Hauptsatzung der Stadt Bedburg hier: Beschluss über die 1. Änderungssatzung (Ergänzung der dienstrechtlichen Regelung in § 15))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
05.07.10, 18:08
Aktualisiert
05.07.10, 18:08
Beschlussvorlage (Hauptsatzung der Stadt Bedburg
hier: Beschluss über die 1. Änderungssatzung (Ergänzung der dienstrechtlichen Regelung in § 15)) Beschlussvorlage (Hauptsatzung der Stadt Bedburg
hier: Beschluss über die 1. Änderungssatzung (Ergänzung der dienstrechtlichen Regelung in § 15)) Beschlussvorlage (Hauptsatzung der Stadt Bedburg
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8131/2010 Ratsbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 06.07.2010 Betreff: Hauptsatzung der Stadt Bedburg hier: Beschluss über die 1. Änderungssatzung (Ergänzung der dienstrechtlichen Regelung in § 15) Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg, wonach in § 15 Absatz 1 folgender Satz 2 eingefügt wird: „Der Rat der Stadt Bedburg überträgt darüber hinaus die Entscheidung über die Gewährung einer Zulage gemäß § 45 Bundesbesoldungsgesetz auf den Bürgermeister.“ Der Entwurf der 1. Änderungssatzung wird Bestandteil der Niederschrift. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 73 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO) trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Damit wird deutlich, dass der Bürgermeister über das Personal grundsätzlich die alleinige Entscheidungskompetenz hat, die der Rat ihm auch nicht entziehen kann. Diese Regelung findet sich auch im § 15 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg wieder. Dem Bürgermeister obliegt es demnach unter anderem, Beförderungen und Höhergruppierungen im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes eigenverantwortlich aussprechen zu können. Die Entscheidung über eine Zulagengewährung nach § 45 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) hingegen obliegt aufgrund einer bisherigen Regelungslücke immer noch dem Rat als oberste Dienstbehörde – obwohl eine Zulagengewährung im Gegensatz zu einer Beförderung als wesentlich geringere und nur vorübergehende Maßnahme anzusehen ist. Gemäß § 45 Absatz 1 BBesG (Anlage 1) kann ein Beamter dann eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten, wenn ihm eine herausgehobene Funktion befristet übertragen wird. Diese Zulage kann dabei ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Zulagengewährung nach § 45 BBesG keinen Anspruch auf eine spätere Beförderung begründet. Um dem Bürgermeister als Personalchef der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, bei einer eventuellen Zulagengewährung flexibel agieren zu können und nicht den Weg einer endgültigen Beförderung wählen zu müssen, wird angeregt, dass der Rat die Entscheidung über die Zulagengewährung auf den Bürgermeister überträgt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf § 46 Absatz 1 BBesG (Anlage 2), wonach einem Beamten bei der Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach 18 Monaten eine Zulage gewährt wird, ohne dass die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, sprich des Rates, überhaupt noch erforderlich wäre. Es wird deshalb seitens des Fachbereiches I – Personalabteilung – vorgeschlagen, in § 15 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg nachfolgend markierten Satz 2 einzufügen: § 15 – Zuständigkeit für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen (1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 3 GO NRW). Der Rat der Stadt Bedburg überträgt darüber hinaus die Entscheidung über die Gewährung einer Zulage gemäß § 45 Bundesbesoldungsgesetz auf den Bürgermeister. Der Entwurf der 1. Änderungssatzung ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 3 beigefügt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Hauptsatzung und ihre Änderung gemäß § 7 Absatz 3 GO nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates beschlossen Beschlussvorlage WP8-131/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage werden kann. Da der Bürgermeister diesbezüglich Stimmrecht hat, sind somit 19 JaStimmen für eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich. Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 28.06.2010 ----------------------------------Koehl ----------------------------------Koerdt Leiter Ratsbüro Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-131/2010 Seite 3