Daten
Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
05.07.10, 18:08
Aktualisiert
05.07.10, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
LEXsoft® (3.2.0) - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW):
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Bundesbesoldungsgesetz
§ 46 BBesG (Gesetz)
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes
vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen
Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen
und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner
Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.
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Rechtsstand 20. Mai 2010 - 29.06.2010
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29.06.2010