Daten
Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
05.07.10, 18:08
Aktualisiert
05.07.10, 18:08
Stichworte
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LEXsoft® (3.2.0) - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW):
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Bundesbesoldungsgesetz
§ 45 BBesG (Gesetz)
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fällen des § 46 eine herausgehobene
Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1
gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur
befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen
Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner
Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der
wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden
Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den
jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.
(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher
Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.
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Rechtsstand 20. Mai 2010 - 29.06.2010
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29.06.2010