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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-131/2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
05.07.10, 18:08
Aktualisiert
05.07.10, 18:08
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-131/2010)

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Inhalt der Datei

LEXsoft® (3.2.0) - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW): Page 1 of 1 Bundesbesoldungsgesetz § 45 BBesG (Gesetz) Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden. (2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung. (3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde. © 2010 LexisNexis Deutschland GmbH - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW), Rechtsstand 20. Mai 2010 - 29.06.2010 http://193.27.20.206/cgi-bin/lexsoft/lexsoft.cgi?sessionID=119096670825968307&te... 29.06.2010