Daten
Kommune
Jülich
Größe
141 kB
Datum
26.03.2015
Erstellt
15.05.15, 13:59
Aktualisiert
15.05.15, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 15. Mai 2015
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates
am 26.03.2015 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
2.1
Kommunalrechtliche Überprüfung eines Ratsbeschlusses - hier: Antrag 31/2014
(B90/Die Grünen) „Resolution zu internationalen Handels- und
Dienstleistungsabkommen“
(Vorlagen-Nr.134/2015)
StV Laufs gibt zu Protokoll, dass ihm die Darlegung eines spezifischen Ortsbezugs nicht
möglich war, da die Resolution nicht auf der Tagesordnung stand.
(Anmerkung der Verwaltung: Der Beratungspunkt „Resolution zu internationalen
Handels- und Dienstleistungsabkommen“ stand auf der Tagesordnung. Der Bürgermeister
war zur Aufnahme sogar verpflichtet. Er hat aber zu Sitzungsbeginn beantragt, dass dieser
Beratungspunkt aus den bekannten Gründen von der Tagesordnung abgesetzt werden soll.
Im Rahmen dessen wäre eine Spezifizierung durchaus möglich gewesen.
Mitteilung:
In der Sitzung des Rates der Stadt Jülich vom 04.12.2014 ist der Rat mehrheitlich meiner
Rechtsauffassung gefolgt, dass der v.g. Antrag mangels Befassungs- und
Verbandskompetenz wieder von der Tagesordnung zu nehmen ist.
Die Fraktion B90/Die Grünen hat darauf hin die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom
06.12.2014 gebeten, die Vorgehensweise zu prüfen. In einer Stellungnahme habe ich
gegenüber der Kommunalaufsicht abermals dargetan, dass es dem Antrag an einem
spezifischen Ortsbezug fehlt. Weder aus dem Antrag noch in der Sitzung konnten die
Antragsteller ausreichend begründen, weshalb die Stadt Jülich in besonderer Weise von
dem geplanten Abkommen betroffen sein wird. Der Stellungnahme wurde auch ein
Auszug der Niederschrift beigefügt.
Mit Datum vom 05.02.2015 (hier: eingegangen am 20.02.2015) wurde der Fraktion
B90/Die Grünen nunmehr durch die Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass mein Vorgehen
nicht zu beanstanden sei. Die Kommunalaufsicht hat in diesem Kontext aber deutlich
gemacht, dass grundsätzlich eine Befassungskompetenz bestehen kann, wenn ein
Ortsbezug spezifiziert wird.