Daten
Kommune
Wesseling
Größe
227 kB
Datum
15.10.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Verfahrensstand
61/ Stadtplanung
§ 3 (1) BauGB
BEGRÜNDUNG einschließlich UMWELTBERICHT
zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans „Wiesenweg“
gemäß § 5 (5) BauGB i.V.m. § 2a BauGB
- Vorentwurf Stand September 2008
Erstellt durch Stadt Wesseling,
Fachbereich 61/ Stadtplanung
Inhalt
Seite
1
Anlass der Planung ...................................................................................................................... 4
2
Räumlicher Geltungsbereich....................................................................................................... 4
3
Übergeordnete Vorgaben............................................................................................................. 5
3.1
Regionalplan ................................................................................................................................. 5
3.2
Flächennutzungsplan .................................................................................................................... 5
3.3
Bebauungsplan ............................................................................................................................. 5
3.4
Landschaftsplan ............................................................................................................................ 5
4
Beschreibung des Plangebiets und seiner Umgebung ............................................................ 6
4.1
Bestehende Nutzungen................................................................................................................. 6
4.2
Umgebung des Plangebiets .......................................................................................................... 6
5
Planung.......................................................................................................................................... 7
6
Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit
Obstwiese“ .................................................................................................................................... 7
7
Planungsrechtliche Darstellung.................................................................................................. 8
8
Umweltbericht ............................................................................................................................... 9
8.1
Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der 43. FNP-Änderung...................................................... 9
8.2
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen .................................................... 10
8.3
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands ................................................................ 11
8.3.1
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.......................................................... 12
8.3.2
Schutzgut Landschaft ...................................................................................................... 12
8.3.3
Schutzgut Boden.............................................................................................................. 12
8.3.4
Schutzgut Wasser............................................................................................................ 13
8.3.5
Schutzgut Luft .................................................................................................................. 13
8.3.6
Schutzgut Klima ............................................................................................................... 13
8.3.7
Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung ................................. 13
8.3.8
Schutzgut Mensch ........................................................................................................... 13
8.3.9
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...................................................................... 14
8.3.10
Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwasser ................................................................................................ 14
8.3.11
Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Energienutzung............................................................................................................ 14
8.3.12
Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts 14
8.3.13
Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit
Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung
festgesetzt sind ............................................................................................................ 15
8.3.14
Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ............................................................................................... 15
2
8.3.15
Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel ..................................... 15
8.4
Prognose des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung........................................ 15
8.5
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ................................................. 16
8.5.1
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.......................................................... 16
8.5.2
Schutzgut Landschaft ...................................................................................................... 16
8.5.3
Schutzgut Boden.............................................................................................................. 16
8.5.4
Schutzgut Wasser............................................................................................................ 17
8.5.5
Schutzgut Luft .................................................................................................................. 17
8.5.6
Schutzgut Klima ............................................................................................................... 17
8.5.7
Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung ................................. 17
8.5.8
Schutzgut Mensch ........................................................................................................... 17
8.5.9
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...................................................................... 17
8.5.10
Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwasser ................................................................................................ 18
8.5.11
Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Energienutzung............................................................................................................ 18
8.5.12
Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts 18
8.5.13
Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit
Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung
festgesetzt sind ............................................................................................................ 18
8.5.14
Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ............................................................................................... 18
8.5.15
8.6
Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel ..................................... 18
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen ............................................................................................................................... 19
8.7
Alternative Planungsmöglichkeiten ............................................................................................. 19
8.8
Angewendete technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung .................... 19
8.9
Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) .............. 20
8.10 Zusammenfassung...................................................................................................................... 20
3
1
Anlass der Planung
Die Stadt Wesseling hat in den Jahren 1997/1998 ein Entwicklungskonzept für den kulturhistorisch
und ökologisch bedeutenden Landschaftsraum des sogenannten „Entenfangs“ zwischen den
Ortslagen Berzdorf und Keldenich erarbeitet (Planungsbüro Neuland im Auftrag der Stadt Wesseling).
Der Landschaftsraum „Entenfang“ stellt mit dem Naturschutzgebiet selbst, dem Entenfangpark, dem
ehemaligen Jagdschloss und dem Bereich der Altstromrinne des Rheins, einen nicht nur für das
Wesselinger Stadtgebiet, sondern auch regional bedeutsamen Schwerpunkt des Natur- und
Freiraumschutzes sowie der Naherholung dar. Originäres Ziel des Entwicklungskonzeptes
„Kulturlandschaft Entenfang“ ist die verträgliche Zuordnung sowie funktionale und gestalterisch
optimale Ausgestaltung und Abstimmung der verschiedenen Nutzungsansprüche der Landwirtschaft,
der Erholungsnutzung, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsgestaltung an den
Landschaftsraum „Entenfang“.
Die Stadt Wesseling beabsichtigt, die „Kulturlandschaft Entenfang“ im Süden um den Bereich der
Wiesenflächen von „Thelens Wiese“ zu erweitern und bis an die alte Ortslage Keldenichs
weiterzuführen.
Im Flächennutzungsplan Wesselings ist „Thelens Wiese“ derzeit als „Wohnbaufläche“ dargestellt, was
dem Sicherungsanspruch der ökologisch und kulturhistorisch wertvollen Flächen und ihrem Schutz vor
Bebauung entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht somit das Planerfordernis, den
Flächennutzungsplan zu ändern.
Die Änderung des vorbereitenden Bauleitplans erfolgt im Parallelverfahren mit der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“, so dass die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte
gemäß § 8 Abs. 3 BauGB für beide Pläne gemeinsam durchgeführt werden.
Einhergehend mit der Erweiterung der „Kulturlandschaft Entenfang“ ist vorgesehen, den südlichen Teil
der Wiesenflächen in den bestehenden „Landschaftsbestandteil 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“
einzugliedern. Zuständig für eine Erweiterung des Landschaftsbestandteils ist die Untere
Landschaftsbehörde (ULB) beim Rhein-Erft-Kreis. Im Rahmen einer angestrebten Novellierung des
entsprechenden Landschaftsplans möchte die Stadt Wesseling auf eine Festsetzung zur Erweiterung
des Schutzgebietes im Landschaftsplan hinwirken. Da Festsetzungen in Landschaftsplänen gemäß §
5 Abs. 4 BauGB nachrichtlich in den FNP übernommen werden sollen, ist eine verbindliche
Darstellung des erweiterten geschützten Landschaftsbestandteils erst nach der Novellierung des
Landschaftsplans möglich.
2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 43. FNP-Änderung erstreckt sich über das Gebiet von „Thelens
Wiese“ im südwestlichen Stadtgebiet Wesselings im Ortsteil Keldenich. Er wird begrenzt durch die
Rodenkirchener Straße im Norden, die Keldenicher Straße im Osten, den Wiesenweg im Süden und
den Verbindungsweg zwischen Rodenkirchener Straße und Wiesenweg bzw. das „Naturschutzgebiet
Entenfang“ im Westen.
4
3
Übergeordnete Vorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan („Gebietsentwicklungsplan“) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, stellt
das Gebiet der 43. FNP-Änderung als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar.
3.2 Flächennutzungsplan
In seiner derzeitigen Fassung stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling das Plangebiet
überwiegend als „Wohnbauflächen“ dar. Lediglich der nördliche Rand von „Thelens Wiese“ entlang
der Rodenkirchener Straße ist bereits heute als „Grünfläche“ dargestellt.
Die Darstellung von Wohnbauflächen resultiert aus einer Zeit, als seitens der Stadt Wesseling noch
Überlegungen bestanden, im Ortsteil Keldenich eine großzügige Arrondierung der Wohnbebauung
vorzunehmen. Aufgrund der Bedeutung die den Wiesenflächen in ökologischer Hinsicht und als
Naherholungsraum zukommt, wurde bereits im Jahr 2000 durch den Beschluss zur 43. Änderung des
Flächennutzungsplans „Wiesenweg“ von den damaligen Planungskonzeptionen Abstand genommen.
Es ist vorgesehen, eine Umwandlung der „Wohnbauflächen“ im Plangebiet zu „Grünflächen“
vorzunehmen.
3.3 Bebauungsplan
Das
Plangebiet
mit
seinen
Wiesenflächen
liegt
zur
Zeit
außerhalb
eines
rechtgültigen
Bebauungsplanes. Frühere Bebauungspläne mit Festsetzungen zum Plangebiet sind im Jahre 2005
durch die Stadt aufgehoben (BP 2/10 sowie Teilbereiche von BP 2/54), bzw. 2006 vom
Oberverwaltungsgericht Münster für unwirksam erklärt worden (BP 2/99). „Thelens Wiese“ ist
aufgrund der Lage im Außenbereich somit planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ hat der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz in seiner Sitzung vom 18.06.2008 die Aufstellung eines
neuen Bebauungsplanes für das Plangebiet beschlossen. Neben der dauerhaften Sicherung von
„Thelens Wiese“ bildet der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für die Umgestaltung der
Kreuzung
Rodenkirchener
Straße/
Keldenicher
Straße/
Eichholzer
Straße
zu
einem
Kreisverkehrsplatz. Baulastträger des Kreisels ist der Rhein-Erft-Kreis. Aufgrund dieser über die
Zielsetzung der 43. FNP-Änderung hinaus gehenden Zielsetzung, weichen die Geltungsbereiche der
FNP-Änderung und des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ geringfügig voneinander ab, was für
eine weitere Fortführung der beiden Verfahren im Parallelverfahren jedoch nicht von Relevanz ist.
3.4 Landschaftsplan
Der seit Juli 2002 gültige Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ enthält Ziele und Festsetzungen des
Natur- und Landschaftsschutzes für das Plangebiet sowie für die angrenzenden Bereiche des
Landschaftsraumes „Entenfang“ im Norden und die Aue des Dickopsbaches im Südwesten.
Folgende Aussagen werden getroffen:
5
-
Festsetzung eines geschützten Landschaftsbestandteils („LB 2.4-52 Dickopsbach mit
Obstwiese“) gem. § 23 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) für den nördlichen
Wiesenbereich des Plangebiets und die süd-westlich verlaufende Aue des Dickopsbachs,
-
Festsetzung eines Naturschutzgebietes („NSG 2.1-3 Entenfang Wesseling“) gem. § 20 LG
NRW unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend,
-
Festsetzung
weiter
Landschaftsbereiche
zwischen
Keldenich
und
Berzdorf
als
Landschaftsschutzgebiet („LSG 2.2-24 Entenfang“),
-
Darstellung eines Entwicklungsziels (1.2) für den nördlichen Teil der Wiesenflächen.
Nicht im Landschaftsplan festgesetzt ist ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 62 LG
NRW, welches vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) unter der
Bezeichnung „GB-5107-021 Teich am Dickopsbach“ in seinem Biotopkataster geführt wird.
4
Beschreibung des Plangebiets und seiner Umgebung
4.1 Bestehende Nutzungen
Der gesamte Geltungsbereich der 43. FNP-Änderung befindet sich seit zwei Jahren in städtischem
Eigentum. Die Wiesenflächen sind mit alten Obstbäumen und Feldgehölzen bestanden und werden
schon seit Jahrzehnten als Pferdekoppel und Obstwiese genutzt.
Im nördlichen Teil von „Thelens Wiese“ befindet sich ein Reststück der verlandeten Altstromrinne des
Rheins. Das zumeist wasserführende Biotop und seine schilf- und baumbestandenen Uferbereiche
sind zum Schutz vor Beweidung eingezäunt.
Insgesamt bilden die Wiesenflächen und das Stillgewässer hochwertige Lebensräume für zahlreiche
heimische Tier- und Pflanzenarten, auch als Trittstein zum angrenzenden „Naturschutzgebiet
Entenfang“. Aufgrund des attraktiven Landschaftsbildes des Plangebiets und der Nähe zum
Erholungsraum „Entenfang“, hat es schon heute eine große Bedeutung für die naturnahe Erholung
von Anwohnern und Spaziergängern.
4.2 Umgebung des Plangebiets
Die Umgebung des Plangebiets wird in besonderem Maße von dem nördlich gelegenen
Naturschutzgebiet geprägt. Zusammen bilden „Thelens Wiese“ und das „Naturschutzgebiet
Entenfang“ einen Grünkeil in den Siedlungsbereich Keldenichs. Das Plangebiet ist somit von drei
Seiten von Bebauung umgeben, die im Wesentlichen Wohnbebauung umfasst.
Im Südwesten an der Keldenicher Straße ist noch die alte Ortslage Keldenichs mit dem
denkmalgeschützten Schurffs Hof sowie anderer dörflicher Bebauung vorzufinden.
6
5
Planung
Die 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere
Verknüpfung von „Thelens Wiese“ mit der „Kulturlandschaft Entenfang“ bilden. Als Grundlage für diese
Verknüpfung ist von der Stadt Wesseling ein Gestaltungskonzept an das Planungsbüro WGF
Landschaft unter der Leitung von Herrn Prof. Aufmkolk in Auftrag gegeben.
Basis des Konzeptes bildet der weitgehende Erhalt der Obstwiese mit ihrem Baum- und
Feldgehölzbestand sowie des geschützten Stillgewässers. Die Nutzung als Pferdekoppel und extensiv
gemähte Wiese soll beibehalten werden um das typische Erscheinungsbild dieser Kulturlandschaft zu
bewahren.
Zur Verstärkung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs zwischen der Wiese und dem nördlich
gelegenen „Entenfang“ ist die Anlage eines Fußweges vorgesehen. Dieser soll parallel zum
Wiesenweg auf der tiefer liegenden Wiesenfläche errichtet werden.
Zur Erhöhung der landschaftsgestalterischen Qualität und des Erholungswertes ist entlang des neuen
Fußweges die Anpflanzung von Esskastanien (castanea sativa) vorgesehen. Daneben sollen
Sitzmöglichkeiten an exponierten Aussichtspunkten auf die Wiesenflächen und die alte Keldenicher
Ortslage geschaffen werden.
Für die Anlage des Fußweges und für die weiteren gestalterischen Maßnahmen ist die Erteilung einer
Befreiung von den Verboten des § 4 LG NRW durch die Untere Landschaftsbehörde (ULB)
erforderlich. Über den erforderlichen Antrag der Stadt Wesseling wurde mit Bescheid vom 02.09.2008
positiv entschieden.
6
Erweiterung
des
geschützten
Landschaftsbestandteils
„LB
2.4-52
Dickopsbach mit Obstwiese“
Zur langfristigen Sicherung der Wiesenflächen des Plangebiets ist die Ausweitung des geschützten
Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ bis zur Keldenicher Straße
vorgesehen. Die Zuständigkeit für die Ausweisung von Schutzgebieten mit naturschutzrechtlicher
Bedeutung obliegt ebenfalls der Unteren Landschaftsbehörde, welche die Bestandteile oder Gebiete
im Landschaftsplan festsetzt. Für den Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ ist im Jahr 2009 eine
Novellierung vorgesehen. Damit die Erweiterung des Landschaftsbestandteils in „Thelens Wiese“ bei
der Planerarbeitung frühzeitig berücksichtigt werden kann, wird die Stadt Wesseling bei der ULB einen
entsprechenden Vorschlag unterbreiten.
Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzrechts werden gem. § 5 Abs. 4 BauGB nachrichtlich aus dem
Landschaftsplan in den FNP übernommen. Eine verbindliche Übernahme in den Flächennutzungsplan
ist
somit
erst
möglich,
wenn
der
geschützte
Landschaftsbestandteil
von
der
Unteren
Landschaftsbehörde im novellierten Landschaftsplan als solcher festgesetzt wird. Damit schon heute
ersichtlich ist, um welchen Wiesenbereich es sich handelt, ist dieser in Absprache mit der Unteren
Landschaftsbehörde im Planwerk besonders gekennzeichnet.
7
7
Planungsrechtliche Darstellung
Die 43. Änderung des Flächennutzungsplans beinhaltet eine Darstellung des gesamten Bereichs
zwischen Rodenkirchener Straße, Keldenicher Straße, Wiesenweg und dem Verbindungsweg
zwischen Rodenkirchener Straße und dem Wiesenweg als „Grünflächen“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr.
5 BauGB. Der Plan wird somit künftig keine Bauflächen mehr enthalten.
Nachrichtlich enthält der Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 4 BauGB die Übernahme von
bestehenden landschaftsplanerischen Festsetzungen wie einen Teilbereich des nach § 23 LG NRW
geschützten Landschaftsbestandsteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ sowie ein gesetzlich
geschütztes Biotop i.S.d. § 62 LG NRW, das unter der Bezeichnung „GB-5107-021 Teich am
Dickopsbach“ registriert ist. Der südliche Teil von „Thelens Wiese ist ferner durch eine Signatur
gekennzeichnet, die auf die geplante künftige Einbeziehung der Fläche in den geschützten
Landschaftsbestandteil nach Änderung des Landschaftsplans hinweist.
Für „Thelens Wiese“ bestehen Vermutungen zum Vorhandensein eines römischen Gräberfeldes,
weshalb ein entsprechender Hinweis in die Flächennutzungsplanänderung aufgenommen wird.
8
8 Umweltbericht
Entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zur Berücksichtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB angeführten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung
durchzuführen. Die in der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Umweltbelange werden in einem
Umweltbericht als gesonderten Teil der Begründung dargelegt.
„Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein
anerkannten
Prüfmethoden
sowie
nach
Inhalt
und
Detaillierungsgrad
des
Bauleitplans
angemessenerweise verlangt werden kann“ (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die 43. Änderung des
Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/113
„Wiesenweg“. Aufgrund des höheren Konkretisierungsgrades des Bebauungsplans gegenüber dem
Flächennutzungsplan erfolgt die Umweltprüfung auf Ebene des Bebauungsplans „Wiesenweg“ in
detaillierterer Form als bei der 43. FNP-Änderung.
Des Weiteren sieht der Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit der „Abschichtung“ vor. So
kann die Umweltprüfung sich in einem zeitgleich oder zeitlich nachfolgenden Bauleitplanverfahren auf
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken.
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen der Umwelt wird im
Rahmen dieses Parallelverfahrens aufgrund seines höheren Detaillierungsgrades auf Ebene des
Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ durchgeführt.
8.1 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der 43. FNP-Änderung
Die Stadt Wesseling hat in den Jahren 1997/1998 ein Entwicklungskonzept für den kulturhistorisch
und ökologisch bedeutenden Landschaftsraum des sogenannten „Entenfangs“ zwischen den
Ortslagen Berzdorf und Keldenich erarbeitet (Planungsbüro Neuland im Auftrag der Stadt Wesseling).
Der Landschaftsraum „Entenfang“ stellt mit dem Naturschutzgebiet selbst, dem Entenfangpark, dem
ehemaligen Jagdschloss und dem Bereich der Altstromrinne des Rheins, einen nicht nur für das
Wesselinger Stadtgebiet, sondern auch regional bedeutsamen Schwerpunkt des Natur- und
Freiraumschutzes sowie der Naherholung dar.
Südlich der „Kulturlandschaft Entenfang“ befinden sich mit „Thelens Wiese“ hochwertige
Wiesenflächen, die wichtige Funktionen für den Naturhaushalt, für das dörfliche Landschaftsbild und
die Naherholung einnehmen.
Mit der 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll „Thelens Wiese“ in ihrer derzeitigen Funktion
langfristig gesichert und in die „Kulturlandschaft Entenfang“ integriert werden.
Im Flächennutzungsplan Wesselings ist „Thelens Wiese“ derzeit als „Wohnbaufläche“ dargestellt, was
dem Sicherungsanspruch der ökologisch und kulturhistorisch wertvollen Flächen und ihrem Schutz vor
Bebauung entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht somit das Planerfordernis, den
Flächennutzungsplan zu ändern und eine Umwandlung der „Wohnbauflächen“ in „Grünflächen“
vorzunehmen.
9
Die Änderung des vorbereitenden Bauleitplans erfolgt im Parallelverfahren mit der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“, so dass die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte
gemäß § 8 Abs. 3 BauGB für beide Pläne gemeinsam durchgeführt werden.
Einhergehend mit der Erweiterung der „Kulturlandschaft Entenfang“ ist vorgesehen, den geschützten
Landschaftsbestandteil „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese um den südlichen Teil von „Thelens
Wiese zu erweitern. Zuständig für eine Erweiterung ist die Untere Landschaftsbehörde beim RheinErft-Kreis. Im Rahmen einer angestrebten Novellierung des entsprechenden Landschaftsplans möchte
die Stadt Wesseling auf eine Festsetzung zur Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils
um den südlichen Teil von „Thelens Wiese“ im Landschaftsplan hin wirken. Da Festsetzungen in
Landschaftsplänen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB nachrichtlich in den FNP übernommen werden sollen, ist
eine verbindliche Darstellung des erweiterten Landschaftsbestandteils als offizielle nachrichtliche
Übernahme
erst
nach
der
Novellierung
des
Landschaftsplans
möglich.
Eine
zum
Flächennutzungsplanverfahren parallele Änderung des Landschaftsplans für den entsprechenden
Bereich ist nach Aussage der ULB nicht möglich. Der entsprechende Wiesenteil ist in der
Planzeichnung zur 43. FNP-Änderung daher besonders gekennzeichnet.
8.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen
Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den
Flächennutzungsplan bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes dargestellt.
Entsprechende gesetzliche Vorgaben mit Relevanz für die 43. FNP-Änderung finden sich
insbesondere im BauGB, im Bundesnaturschutzgesetz, im Landschaftsgesetz NRW sowie im
Denkmalschutzgesetz NRW.
Im Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert
durch Art. 1 zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte v.
21.12.2006 sind folgende relevante Umweltschutzziele festgelegt:
Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 BauGB)
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 5 BauGB)
Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 5 BauGB)
Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 BauGB)
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden („Bodenschutzklausel“ § 1a Abs. 2 BauGB)
Umnutzung von landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur in
notwendigem Umfang („Umwidmungssperrklausel“ § 1a Abs. 2 BauGB)
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 25. März 2002, zuletzt
geändert durch Art. 3 UmwelthaftungsRL-UmsetzungsG v. 10.05.2007 nennt folgendes Ziel:
-
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
10
-
der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
-
der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume,
-
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes der Landschaft (vgl. § 1
BNatSchG).
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG
NRW) vom 11. März 1980 gibt vor, dass die Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen
sind (vgl. § 1 Abs. 3 DSchG).
Neben den Zielen zum Umweltschutz in Fachgesetzen sind Ziele in Fachplänen bei der
Umweltprüfung zu berücksichtigen. Als fachübergreifende Pläne seien hier der Regionalplan und der
Flächennutzungsplan
angeführt.
Aussagen
in
weiteren
Fachplänen,
insbesondere
im
Landschaftsplan, sind Abschnitt 8.3.12 des Umweltberichts zu entnehmen.
Regionalplan
Im Regionalplan („Gebietsentwicklungsplan“) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, ist
das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Umweltrelevante Ziele sind für
das Plangebiet selbst nicht vorgegeben, wohl jedoch für den sich im Norden und Westen
anschließenden Landschaftsraum zwischen Berzdorf und Keldenich. Die Freiflächen werden dem
„Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ zugeordnet und mit Darstellungen zum „Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ sowie durch einen „regionalen Grünzug“ überlagert.
Für das „Naturschutzgebiet Entenfang“ ist ein Bereich zum „Schutz der Natur“ dargestellt.
Flächennutzungsplan
In seiner derzeitigen Fassung stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling das Plangebiet
überwiegend als „Wohnbauflächen“ dar. Lediglich der nördliche Rand von „Thelens Wiese“ entlang
der Rodenkirchener Straße ist bereits heute als „Grünfläche“ dargestellt.
8.3 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Die Beurteilung des gegenwärtigen Umweltzustands erfolgt anhand der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a
BauGB angeführten Umweltbelange bzw. Schutzgüter. Zu diesen zählen
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Schutzgut Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Schutzgut Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Schutzgut
FFH-
und
Vogelschutzgebiete
(§
1
Abs.
6
Nr.
7
b
BauGB)
und
Verträglichkeitsprüfung (§ 1 a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 BNatSchG)
11
Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB)
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB)
Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB)
Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB)
Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts (§ 1 Abs. 6
Nr. 7 g BauGB)
Umweltbelang
Erhaltung
Immissionsgrenzwerten,
die
der
bestmöglichen
nach
europäischen
Luftqualität
Vorgaben
in
durch
Gebieten
mit
Rechtsverordnung
festgesetzt sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB)
Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Abs.
6 Nr. 7 a,c und d BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB)
8.3.1
Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel (§ 1 a Abs. 1 BauGB)
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Wiesenflächen des Plangebiets werden als naturnahe Obstwiesen und Pferdeweide genutzt. Sie
sind locker mit altem Obstbaumbestand und mit in jüngerer Zeit gepflanzten Obstbäumen, Eschen,
Weiden und Feldgehölzen bewachsen. Die extensive Beweidung mit Pferden findet mit Ausnahme
einer durch Umzäunung und dichte Feldgehölze geschützten Senke auf der gesamten Wiesenfläche
statt. Die feuchte, zeitweise wassergefüllte Senke im nördlichen Plangebiet ist dicht von Feldgehölzen
und Eschen umgeben. Sie ist ein Relikt im Altarmsystem des Rheins und bildet eine Fortsetzung des
Stillgewässers im nördlich gelegenen „Naturschutzgebiet Entenfang“. Die Senke ist als hochwertiges
Trittsteinbiotop zum Dickopsbach und zum „Naturschutzgebiet Entenfang“ zu beurteilen, und dient
Amphibien, Reptilien und Vögeln (Teichralle, Höhlenbrüter) als naturnahes Stillgewässer mit
Großseggenbestand als Lebensraum.
8.3.2
Schutzgut Landschaft
Die Wiesenflächen von „Thelens Wiese“ mit ihren alten Weiden- und Obstbaumbeständen und der
Nutzung als Pferdekoppel weisen eine hohe optische Attraktivität auf. In Verbindung mit der
angrenzenden alten Keldenicher Ortslage (Keldenicher Straße/ Oberdorfstraße) bilden die
Wiesenflächen
einen
Landschaftsraum,
an
dem
sich
auch
heute
noch
deutlich
die
kulturlandschaftliche Entwicklung ablesen lässt.
8.3.3
Schutzgut Boden
Das Plangebiet der 43. FNP-Änderung „Wiesenweg“ ist der ehemaligen Altstromrinne des Rheins
zuzurechnen, die sich über Keldenich bis nach Berzdorf zieht. Zwischen der Niederterrassenkante und
der Rodenkirchener Straße ist der ehemalige Verlauf der Altstromrinne anhand der topografischen
Gegebenheiten noch heute deutlich ablesbar.
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Gemäß der geologischen Karte (Blatt „C 5106 Köln“) des Landes NRW handelt es sich bei den Böden
von „Thelens Wiese“ um Auenablagerungen des Rheins die durch Schluff, Sand und Kies
gekennzeichnet sind.
In der Bodenkarte (Blatt „L 5106 Köln“) des Landes NRW liegen für den Großteil des Plangebiets
keine gesonderten Angaben zu vorhandenen Bodentypen vor und das Gebiet wird dem Stadtgebiet
zugeordnet. Lediglich für den westlichsten Teil von Thelens Wiese trifft die Bodenkarte konkrete
Aussagen. Bei dem vorhandenen Bodentyp handelt es sich um z.T. pseudovergleytes oder vergleytes
Kolluvium von mittlerer Wasserdurchlässigkeit.
8.3.4
Schutzgut Wasser
„Thelens Wiese“ befindet sich in einem Gebiet mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen. Der
Flurabstand zum Grundwasser beträgt zwischen 9,5 und 11,5 m. Das Plangebiet befindet sich
außerhalb eines Wasserschutzgebietes.
Am westlichen Rand des Geltungsbereichs durchquert der Dickopsbach einen kleinen Teilbereich des
Plangebiets. Mit der vorhandenen Senke als gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 62 LG NRW
befindet sich darüber hinaus ein naturnahes Stillgewässer im Geltungsbereich der Planänderung.
8.3.5
Die
Schutzgut Luft
Stadt
Wesseling
liegt
im
Belastungsgebiet
„Rheinschiene
Süd“.
Im
Rahmen
des
Luftreinhalteplanes für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen Bezugseinheiten
dokumentiert
(Emissionskataster,
Immissionskataster,
Wirkungskataster,
Ursachen,
Analyse,
Maßnahmenplan, Stand 2001). In Anbetracht der Lage des Plangebiets am westlichen Siedlungsrand,
unmittelbar am Landschaftsraum Entenfang, kann von einer guten Luftqualität ausgegangen werden.
8.3.6
Schutzgut Klima
Durch die Lage am westlichen Siedlungsrand im Einwirkungsbereich der vorherrschenden WestwindGroßwetterlage und regionaler Grünzüge mit Frischluftfunktion können gute Klimaverhältnisse für das
Plangebiet vorausgesetzt werden.
8.3.7
Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung
Im Geltungsbereich der Planänderung und ihrer näheren Umgebung sind keine FFH- oder
Vogelschutzgebiete i.S.d. § 32 BNatSchG vorhanden.
8.3.8
Schutzgut Mensch
„Thelens Wiese“ stellt zusammen mit dem angrenzenden Landschaftsraum „Entenfang“ schon heute
einen bedeutenden Naherholungsraum für die Bürger der Stadt Wesseling dar.
Immissionen, z.B. durch Lärm- und Luftbelastungen, sind lediglich in geringem Umfang durch die das
Plangebiet tangierenden Hauptverkehrsstraßen Rodenkirchener (K 31) und Keldenicher Straße (K 60)
zu verzeichnen.
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Aufgrund seiner topografischen Gegebenheiten und der Lage in der Altstromrinne des Rheins ist das
Plangebiet im Regionalplan („Gebietsentwicklungsplan“) Köln, Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender
Hochwasserschutz“,
als
„Extremhochwasserbereich“
verzeichnet.
Extremhochwasserbereiche
umfassen Gebiete, die statistisch einmal in 500 Jahren überflutet werden (HQ 500).
8.3.9
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Für „Thelens Wiese“ bestehen Hinweise auf das mögliche Vorhandensein eines Gräberfeldes aus
römischer Zeit.
Weitere Schutzgüter von kulturellem oder sachlichem Wert sind im Plangebiet selber nicht vorhanden,
ergeben sich jedoch im funktionalen Zusammenhang mit der unmittelbaren Umgebung. So bilden die
langjährig als Pferdekoppel und Streuobstwiese genutzte „Thelens Wiese“ und die alte Ortslage
Keldenichs ein kulturhistorisch geprägtes Orts- und Landschaftsbild mit Bedeutung für den
Siedlungsraum im gesamten Rheinland.
Die historische Dorfsituation hat sich nur hier an der Keldenicher Straße/ Oberdorfstraße weitgehend
mit ihrer kleinteiligen Bebauung und Straßenführung bewahren können, und weist mit „Schurffs Hof“
und Nachbargebäuden eingetragene Baudenkmäler auf.
8.3.10
Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwasser
Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung „Wiesenweg“ ist aufgrund der tatsächlichen
Nutzungsstrukturen nicht mit dem Auftreten umweltrelevanter Emissionen, Abfälle oder Abwässer zu
rechnen.
8.3.11
Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Energienutzung
Der Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz ist für das Plangebiet
nicht von Bedeutung, da keine Nutzungen vorhanden sind, die auf thermische oder elektrische
Energie angewiesen sind.
8.3.12
Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts
Das Plangebiet liegt mit dem nördlichen Teilbereich von „Thelens Wiese“ im Geltungsbereich des
Landschaftsplans 8 „Rheinterrassen“. Dieser setzt für den entsprechenden Teil der Wiese sowie für
die Dickopsbachaue außerhalb des Geltungsbereiches einen geschützten Landschaftsbestandteil
nach § 23 LG NRW fest. Der Landschaftsbestandteil trägt die Bezeichnung „LB 2.4-52 Dickopsbach
mit Obstwiese“.
Mit der Senke im nördlichen Wiesenbereich ist darüber hinaus ein gesetzlich geschütztes Biotop im
Sinne des § 62 LG NRW im Plangebiet vorhanden. Das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) führt das Biotop unter der Bezeichnung „GB-5107-021 Teich am
Dickopsbach“ in ihrem Biotopkataster.
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Weiterhin beinhaltet der Landschaftsplan für den nördlichen Teil der Wiesenflächen ein
Entwicklungsziel welches den Erhalt und die Wiederherstellung naturnaher Lebensräume und
natürlicher Landschaftselemente sowie entsprechende Maßnahmen umfasst.
Nördlich der Wiesenflächen, außerhalb des Geltungsbereiches, schließen sich das „Naturschutzgebiet
Entenfang“ sowie das „Landschaftsschutzgebiet Entenfang“ an. Für beide Schutzgebiete bestehen im
Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ Festsetzungen sowie ein Katalog an Ge- und Verboten.
Darstellungen sonstiger umweltbezogener Fachpläne sind für den Geltungsbereich des Plangebiets
nicht vorhanden.
8.3.13
Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit
Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch
Rechtsverordnung festgesetzt sind
Für das Stadtgebiet Wesselings und somit auch für das Plangebiet sind keine Gebiete mit
Immissionsgrenzwerten nach europäischen Vorgaben vorhanden.
8.3.14
Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Die ökologisch und landschaftlich wertvollen Wiesenflächen und das vorhandene Stillgewässer mit
seinen Uferbereichen nehmen vielfältige Funktionen wahr. Sie dienen als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen, sind wichtige Elemente des Boden-, Gewässer- und Hochwasserschutzes, dienen als
Zeugen der kulturellen Ortsgeschichte und sind wohnungsnaher Erholungsbereich für Spaziergänger
und Anwohner.
8.3.15
Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel
Die in § 1 a (2) BauGB genannten Ziele der Bodenschutzklausel und der Umwidmungssperrklausel
sind bei der weiteren Entwicklung des Plangebiets zu berücksichtigen.
So ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelung auf das
notwendige Maß zu begrenzen.
Die Umwidmungssperrklausel hat die Zielsetzung, landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke
genutzten Flächen nur im notwendigen Umfang umzunutzen.
8.4 Prognose des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist gem. Anlage 1 zum BauGB eine Prognose über die Entwicklung
des Umweltzustandes bei Durchführung sowie bei Nichtdurchführung der Planung (= „Nullvariante“)
zu erarbeiten.
Die „Nullvariante“ geht dabei von einer Fortentwicklung des Plangebiets auf Grundlage des
Umweltzustands zu Beginn des Planverfahrens aus. Anders als i.d.R. bei Planverfahren üblich, ist im
vorliegenden Fall bei einer Durchführung der Planung von einer positiveren Entwicklung des
Plangebiets unter Umweltgesichtspunkten auszugehen, als bei der Nullvariante.
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So bliebe bei einer Nicht-Durchführung der Planung die FNP-Darstellung von „Thelens Wiese“ als
„Wohnbaufläche“ bestehen. Rechtlich bestünden damit zumindest für den südlichen Wiesenteil, für
den keine landschaftsplanerischen Festsetzungen bestehen, geringere Einflussmöglichkeiten,
Vorhaben im Sinne von § 35 BauGB abzulehnen und den Erhalt der hochwertigen Wiesenflächen zu
sichern. Einem Wohnbauvorhaben als sonstigem Vorhaben z.B. könnte dann nicht entgegen gehalten
werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und somit einen
wesentlichen öffentlichen Belang beeinträchtigen würde.
Der Flächennutzungsplan bildet als vorbereitender Bauleitplan die Grundlage für die verbindliche
Bauleitplanung, Festsetzungen in Bebauungsplänen sind aus den Darstellungen des FNP zu
entwickeln. Ein folgerichtig aus dem Flächennutzungsplan entwickelter Bebauungsplan für „Thelens
Wiese“ würde somit die Festsetzung von Wohngebieten beinhalten müssen. Da eine bauliche
Nutzung der Wiesenflächen nicht (mehr) gewünscht ist, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes
erforderlich. Nur auf diese Weise kann ein langfristiger Erhalt von „Thelens Wiese“ sichergestellt
werden.
8.5 Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Nachdem im voran gegangenen Abschnitt die Entwicklung des Plangebiets unter Verzicht auf die
Änderung des Flächennutzungsplans dargelegt worden ist, beschäftigen sich die folgenden
Ausführungen mit den Auswirkungen der Planänderung auf die Schutzgüter und Umweltbelange.
8.5.1
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Aufgrund der langfristigen Freihaltung der ökologisch hochwertigen Wiesenflächen von baulichen
Nutzungen sind positive Auswirkungen auf die vorhandenen vielfältigen Lebensräume der
auentypischen Flora und Fauna von „Thelens Wiese“ zu erwarten.
8.5.2
Schutzgut Landschaft
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes können der Erhalt und die Fortentwicklung des
bestehenden
Landschaftsbildes
langfristig
gesichert
werden.
Informationen
zu
einzelnen
Gestaltungsmaßnahmen für „Thelens Wiese“ sind dem Abschnitt 5 der Begründung zu entnehmen.
8.5.3
Für
Schutzgut Boden
das
Schutzgut
Boden
ergibt
sich
aus
der
Änderung
der
Wohnbauflächen
des
Flächennutzungsplans in Grünflächen eine dauerhafte Freihaltung vor Überbauung oder sonstiger
Versiegelung.
Auswirkungen
auf
das
Schutzgut
Boden
im
Zuge
der
Realisierung
des
genannten
Gestaltungskonzeptes werden im Umweltbereicht zum Bebauungsplan „Wiesenweg“ angeführt.
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8.5.4
Schutzgut Wasser
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser stehen in einem engen funktionalen Zusammenhang mit
dem Schutzgut Boden. Durch den Ausschluss einer künftigen Bebauung und Versiegelung können die
Filter- und Speicherfunktionen des Bodens für den Wasserkreislauf langfristig erhalten werden.
Auswirkungen
auf
das
Schutzgut
Wasser
im
Zuge
der
Realisierung
des
genannten
Gestaltungskonzeptes werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan „Wiesenweg“ angeführt.
8.5.5
Schutzgut Luft
Für das Schutzgut Luft sind durch die Änderung des Flächennutzungsplans keine erheblichen
Auswirkungen zu erwarten.
8.5.6
Schutzgut Klima
Das Schutzgut Klima wird durch die Planänderung nicht erheblich beeinflusst.
8.5.7
Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung
Im Geltungsbereich der 43. Flächennutzungsplanänderung sind keine FFH- Gebiete oder
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des § 32 BNatSchG vorhanden. Dementsprechend sind
weder
Auswirkungen
auf
diese
Schutzgüter
zu
erwarten
noch
die
Durchführung
einer
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG erforderlich.
8.5.8
Schutzgut Mensch
Mit dem Erhalt und der Sicherung der hochwertigen Grün- und Freiraumstrukturen „Thelens Wiese“
sowie ihrer Verknüpfung mit dem Landschaftsraum Entenfang, wird die Attraktivität des
Landschaftsraums als wohnungsnahes Erholungs- und Freizeitumfeld für Anwohner, Spaziergänger
und Naturfreunde positiv weiterentwickelt und langfristig gesichert.
Der Ausschluss von Bebauung im Plangebiet verhindert die Schaffung neuen Schadenpotenzials und
trägt einem vorausschauenden, vorbeugenden Hochwasserschutz Rechnung.
8.5.9
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Durch den Verzicht auf eine künftige bauliche Nutzung von „Thelens Wiese“ wird die historische, noch
dörflich geprägte Ortsrandsituation an Wiesenweg und Keldenicher Straße dauerhaft gewahrt.
Das erhaltenswerte Gebäudeensemble an der Keldenicher Straße mit dem Denkmal Schurffs Hof wird
in seinem Zusammenhang mit den vorgelagerten, kulturhistorisch bedeutsamen Freiflächen des
„Entenfangs“ unverändert beibehalten. Somit können Beeinträchtigungen des städtebaulichen
Umfelds
des
Denkmalensembles
durch
heranrückende
Bebauung
vermieden
und
der
Umgebungsdenkmalschutz gewahrt werden.
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8.5.10
Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwasser
Durch die Änderung der „Wohnbauflächen“ in „Grünflächen“ kann zukünftig das Anfallen von Abfällen
und Abwasser im Plangebiet ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für das Auftreten zusätzlicher
Emissionen.
8.5.11
Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Energienutzung
Die Planänderung ist mit keinen Auswirkungen auf diesen Umweltbelang verbunden.
8.5.12
Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts
Etwa die Hälfte der Wiesenflächen des Plangebiets ist bereits heute durch Festsetzungen des
Landschaftsplans 8 „Rheinterrassen“ als geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Innerhalb des
Landschaftsbestandteils befindet sich ein nach § 62 LG NRW gesetzlich geschütztes Biotop.
Wie eingangs dargelegt, hat die Stadt Wesseling zum Ziel, die Wiesenflächen neben einer
bauleitplanerischen Sicherung durch die Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB
2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ zu schützen. Die beabsichtigte Unterschutzstellung wird einerseits
den
neuen
räumlich-funktionalen
Zusammenhang
zwischen
„Thelens
Landschaftsraum „Entenfang“ verdeutlichen. Andererseits kann durch die
Wiese“
und
dem
Ge- und Verbote des
geschützten Landschaftsbestandteils die Schutzwirkung für die Wiesenflächen vergrößert werden.
8.5.13
Im
Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit
Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch
Rechtsverordnung festgesetzt sind
Geltungsbereich
der
43.
Flächennutzungsplan-Änderung
sind
keine
Gebiete
mit
Immissionsgrenzwerten, die durch Rechtsverordnung der EU festgesetzt sind, vorhanden.
Dementsprechend ist dieser Umweltbelang nicht betroffen.
8.5.14
Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Für den Planbereich sind nach Durchführung der Planänderung keine erheblichen nachteiligen
Wechselwirkungen zwischen diesen Umweltbelangen zu erwarten.
Mit der Erhaltung und Sicherung der naturnahen Wiesenflächen des Plangebiets können die
vielfältigen natürlichen und räumlichen Wechselwirkungen in positiver Hinsicht erhalten und weiter
entwickelt werden.
8.5.15
Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel
Durch die Umwandlung von „Wohnbauflächen“ in „Grünflächen“ sind positive Auswirkungen auf den
Bodenschutz zu erwarten.
Die in § 1 a BauGB genannte Umwidmungssperrklausel wird im Rahmen der Planänderung nicht
betroffen, da landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nicht für
anderweitige Zwecke umgenutzt werden.
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8.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare
Beeinträchtigungen zu vermeiden und zu verringern. Ist eine Vermeidung oder Verringerung des
Eingriffs nicht möglich oder führen geplante Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen nicht zu
einer vollständigen Kompensation des Eingriffs, sind weitergehende Beeinträchtigungen innerhalb
einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auszugleichen.
Die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 2/113 „Wiesenweg“. Letzterer bereitet in geringem Umfang auch Eingriffe in
Natur und Landschaft vor, da er die Rechtsgrundlage für die Anlage des Fußweges in „Thelens
Wiese“ und für die Errichtung eines Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich Rodenkirchener/ Eichholzer/
Keldenicher Straße bildet. Aufgrund des höheren Konkretisierungsgrades der verbindlichen
Bauleitplanung erfolgt die Darlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung sowie die
Ausgleichsbilanzierung von Eingriffen im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 2/113
„Wiesenweg“ (zur Möglichkeit der „Abschichtung“ siehe Abschnitt 8).
8.7 Alternative Planungsmöglichkeiten
Zur Gewährleistung einer dauerhaften Sicherung der hochwertigen Wiesenflächen „Thelens Wiese“
besteht die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB zur Durchführung der 43.
Flächennutzungsplanänderung „Wiesenweg“.
Inhaltliche Alternativen zu den vorgesehenen Darstellungen des Plans wurden im Rahmen der
Umweltprüfung nicht diskutiert, da zur Erreichung der Planungsziele (u.a. Freihaltung von Bebauung,
Erweiterung des „Entenfanggebiets“) nur eine Planung in der hier vorgestellten Ausprägung geeignet
ist.
8.8 Angewendete technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung
Die Umweltprüfung ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden Planunterlagen und
Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden sowie eigener Pläne und Untersuchungen durchgeführt
worden.
Als umweltrelevante Planunterlagen sind topografische und geologische Karten, Bodenkarten und
Grundwasserkarten des Landes Nordrhein- Westfalen zu nennen. Zudem sind das landesweite
Biotopkataster des LANUV, der Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ sowie der Regionalplan
(„Gebietsentwicklungsplan“), Teilabschnitt Köln, für die Umweltprüfung herangezogen worden.
Die
vorliegenden
Pläne
und
Untersuchungen
sind
als
sachgerechte
und
aktuelle
Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. In Hinblick auf den Stand des
Planverfahrens und die mit der Planänderung verfolgten Ziele, liegen ihrem Umfang und
Detaillierungsgrad nach angemessene und hinreichend konkrete Umweltinformationen vor.
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8.9 Vorgesehene
Maßnahmen
zur
Überwachung
der
Umweltauswirkungen
(Monitoring)
Nach § 4c BauGB überwachen die Gemeinden als Träger der Planungshoheit die erheblichen
Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitplanung eingetreten sind. Dadurch
können frühzeitig eingetretene nachteilige Auswirkungen ermittelt und geeignete Maßnahmen zur
Abhilfe ergriffen werden.
Für das Plangebiet ist entscheidend, dass nicht die Entwicklung neuer Bauflächen Ziel der
Bauleitplanung ist, sondern vielmehr der Erhalt, der Schutz und die Pflege der Naturraum- und
Landschaftsstrukturen in ihrer derzeitigen Ausdehnung und hohen Qualität.
Dementsprechend ist nach Abschluss der FNP-Änderung davon auszugehen, dass für die
Wiesenflächen der derzeitige hochwertige Zustand erhalten und gesichert werden kann.
Konkrete
Überwachungsmaßnahmen
für
„Thelens
Wiese“
werden
im
Umweltbericht
zum
Bebauungsplan Nr. 1/113 „Wiesenweg“ angeführt.
8.10 Zusammenfassung
Die 43. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Geltungsbereich „Thelens Wiese“ bezweckt
eine Umwandlung der bisherigen Darstellung von „Wohnbauflächen“ in „Grünflächen“. Auf diese
Weise soll eine dauerhafte Sicherung der Wiesenflächen mit ihren zahlreichen Funktionen für den
Naturhaushalt, das Orts- und Landschaftsbild sowie die Naherholung erreicht werden.
Der Flächennutzungsplan bildet die Grundlage für den parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr.
2/113 „Wiesenweg“. Dieser bereitet in geringem Umfang Eingriffe in Natur und Landschaft vor
(Fußweg in „Thelens Wiese und kleiner Teilbereich des neuen Kreisels in „Thelens Wiese“), die auf
Ebene des Flächennutzungsplanes aufgrund seines kleineren Maßstabs nicht darstellbar sind.
Detailliertere Angaben zum Planvorhaben und den Umweltauswirkungen sind deshalb der
Begründung und dem Umweltbericht zum Bebauungsplan zu entnehmen.
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