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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 218/2008)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
227 kB
Datum
15.10.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Verfahrensstand 61/ Stadtplanung § 3 (1) BauGB BEGRÜNDUNG einschließlich UMWELTBERICHT zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans „Wiesenweg“ gemäß § 5 (5) BauGB i.V.m. § 2a BauGB - Vorentwurf Stand September 2008 Erstellt durch Stadt Wesseling, Fachbereich 61/ Stadtplanung Inhalt Seite 1 Anlass der Planung ...................................................................................................................... 4 2 Räumlicher Geltungsbereich....................................................................................................... 4 3 Übergeordnete Vorgaben............................................................................................................. 5 3.1 Regionalplan ................................................................................................................................. 5 3.2 Flächennutzungsplan .................................................................................................................... 5 3.3 Bebauungsplan ............................................................................................................................. 5 3.4 Landschaftsplan ............................................................................................................................ 5 4 Beschreibung des Plangebiets und seiner Umgebung ............................................................ 6 4.1 Bestehende Nutzungen................................................................................................................. 6 4.2 Umgebung des Plangebiets .......................................................................................................... 6 5 Planung.......................................................................................................................................... 7 6 Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ .................................................................................................................................... 7 7 Planungsrechtliche Darstellung.................................................................................................. 8 8 Umweltbericht ............................................................................................................................... 9 8.1 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der 43. FNP-Änderung...................................................... 9 8.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen .................................................... 10 8.3 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands ................................................................ 11 8.3.1 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.......................................................... 12 8.3.2 Schutzgut Landschaft ...................................................................................................... 12 8.3.3 Schutzgut Boden.............................................................................................................. 12 8.3.4 Schutzgut Wasser............................................................................................................ 13 8.3.5 Schutzgut Luft .................................................................................................................. 13 8.3.6 Schutzgut Klima ............................................................................................................... 13 8.3.7 Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung ................................. 13 8.3.8 Schutzgut Mensch ........................................................................................................... 13 8.3.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...................................................................... 14 8.3.10 Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser ................................................................................................ 14 8.3.11 Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung............................................................................................................ 14 8.3.12 Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts 14 8.3.13 Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind ............................................................................................................ 15 8.3.14 Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ............................................................................................... 15 2 8.3.15 Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel ..................................... 15 8.4 Prognose des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung........................................ 15 8.5 Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ................................................. 16 8.5.1 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.......................................................... 16 8.5.2 Schutzgut Landschaft ...................................................................................................... 16 8.5.3 Schutzgut Boden.............................................................................................................. 16 8.5.4 Schutzgut Wasser............................................................................................................ 17 8.5.5 Schutzgut Luft .................................................................................................................. 17 8.5.6 Schutzgut Klima ............................................................................................................... 17 8.5.7 Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung ................................. 17 8.5.8 Schutzgut Mensch ........................................................................................................... 17 8.5.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...................................................................... 17 8.5.10 Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser ................................................................................................ 18 8.5.11 Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung............................................................................................................ 18 8.5.12 Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts 18 8.5.13 Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind ............................................................................................................ 18 8.5.14 Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ............................................................................................... 18 8.5.15 8.6 Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel ..................................... 18 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............................................................................................................................... 19 8.7 Alternative Planungsmöglichkeiten ............................................................................................. 19 8.8 Angewendete technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung .................... 19 8.9 Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) .............. 20 8.10 Zusammenfassung...................................................................................................................... 20 3 1 Anlass der Planung Die Stadt Wesseling hat in den Jahren 1997/1998 ein Entwicklungskonzept für den kulturhistorisch und ökologisch bedeutenden Landschaftsraum des sogenannten „Entenfangs“ zwischen den Ortslagen Berzdorf und Keldenich erarbeitet (Planungsbüro Neuland im Auftrag der Stadt Wesseling). Der Landschaftsraum „Entenfang“ stellt mit dem Naturschutzgebiet selbst, dem Entenfangpark, dem ehemaligen Jagdschloss und dem Bereich der Altstromrinne des Rheins, einen nicht nur für das Wesselinger Stadtgebiet, sondern auch regional bedeutsamen Schwerpunkt des Natur- und Freiraumschutzes sowie der Naherholung dar. Originäres Ziel des Entwicklungskonzeptes „Kulturlandschaft Entenfang“ ist die verträgliche Zuordnung sowie funktionale und gestalterisch optimale Ausgestaltung und Abstimmung der verschiedenen Nutzungsansprüche der Landwirtschaft, der Erholungsnutzung, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsgestaltung an den Landschaftsraum „Entenfang“. Die Stadt Wesseling beabsichtigt, die „Kulturlandschaft Entenfang“ im Süden um den Bereich der Wiesenflächen von „Thelens Wiese“ zu erweitern und bis an die alte Ortslage Keldenichs weiterzuführen. Im Flächennutzungsplan Wesselings ist „Thelens Wiese“ derzeit als „Wohnbaufläche“ dargestellt, was dem Sicherungsanspruch der ökologisch und kulturhistorisch wertvollen Flächen und ihrem Schutz vor Bebauung entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht somit das Planerfordernis, den Flächennutzungsplan zu ändern. Die Änderung des vorbereitenden Bauleitplans erfolgt im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“, so dass die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte gemäß § 8 Abs. 3 BauGB für beide Pläne gemeinsam durchgeführt werden. Einhergehend mit der Erweiterung der „Kulturlandschaft Entenfang“ ist vorgesehen, den südlichen Teil der Wiesenflächen in den bestehenden „Landschaftsbestandteil 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ einzugliedern. Zuständig für eine Erweiterung des Landschaftsbestandteils ist die Untere Landschaftsbehörde (ULB) beim Rhein-Erft-Kreis. Im Rahmen einer angestrebten Novellierung des entsprechenden Landschaftsplans möchte die Stadt Wesseling auf eine Festsetzung zur Erweiterung des Schutzgebietes im Landschaftsplan hinwirken. Da Festsetzungen in Landschaftsplänen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB nachrichtlich in den FNP übernommen werden sollen, ist eine verbindliche Darstellung des erweiterten geschützten Landschaftsbestandteils erst nach der Novellierung des Landschaftsplans möglich. 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 43. FNP-Änderung erstreckt sich über das Gebiet von „Thelens Wiese“ im südwestlichen Stadtgebiet Wesselings im Ortsteil Keldenich. Er wird begrenzt durch die Rodenkirchener Straße im Norden, die Keldenicher Straße im Osten, den Wiesenweg im Süden und den Verbindungsweg zwischen Rodenkirchener Straße und Wiesenweg bzw. das „Naturschutzgebiet Entenfang“ im Westen. 4 3 Übergeordnete Vorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan („Gebietsentwicklungsplan“) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, stellt das Gebiet der 43. FNP-Änderung als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. 3.2 Flächennutzungsplan In seiner derzeitigen Fassung stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling das Plangebiet überwiegend als „Wohnbauflächen“ dar. Lediglich der nördliche Rand von „Thelens Wiese“ entlang der Rodenkirchener Straße ist bereits heute als „Grünfläche“ dargestellt. Die Darstellung von Wohnbauflächen resultiert aus einer Zeit, als seitens der Stadt Wesseling noch Überlegungen bestanden, im Ortsteil Keldenich eine großzügige Arrondierung der Wohnbebauung vorzunehmen. Aufgrund der Bedeutung die den Wiesenflächen in ökologischer Hinsicht und als Naherholungsraum zukommt, wurde bereits im Jahr 2000 durch den Beschluss zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans „Wiesenweg“ von den damaligen Planungskonzeptionen Abstand genommen. Es ist vorgesehen, eine Umwandlung der „Wohnbauflächen“ im Plangebiet zu „Grünflächen“ vorzunehmen. 3.3 Bebauungsplan Das Plangebiet mit seinen Wiesenflächen liegt zur Zeit außerhalb eines rechtgültigen Bebauungsplanes. Frühere Bebauungspläne mit Festsetzungen zum Plangebiet sind im Jahre 2005 durch die Stadt aufgehoben (BP 2/10 sowie Teilbereiche von BP 2/54), bzw. 2006 vom Oberverwaltungsgericht Münster für unwirksam erklärt worden (BP 2/99). „Thelens Wiese“ ist aufgrund der Lage im Außenbereich somit planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz in seiner Sitzung vom 18.06.2008 die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes für das Plangebiet beschlossen. Neben der dauerhaften Sicherung von „Thelens Wiese“ bildet der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für die Umgestaltung der Kreuzung Rodenkirchener Straße/ Keldenicher Straße/ Eichholzer Straße zu einem Kreisverkehrsplatz. Baulastträger des Kreisels ist der Rhein-Erft-Kreis. Aufgrund dieser über die Zielsetzung der 43. FNP-Änderung hinaus gehenden Zielsetzung, weichen die Geltungsbereiche der FNP-Änderung und des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ geringfügig voneinander ab, was für eine weitere Fortführung der beiden Verfahren im Parallelverfahren jedoch nicht von Relevanz ist. 3.4 Landschaftsplan Der seit Juli 2002 gültige Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ enthält Ziele und Festsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes für das Plangebiet sowie für die angrenzenden Bereiche des Landschaftsraumes „Entenfang“ im Norden und die Aue des Dickopsbaches im Südwesten. Folgende Aussagen werden getroffen: 5 - Festsetzung eines geschützten Landschaftsbestandteils („LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“) gem. § 23 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) für den nördlichen Wiesenbereich des Plangebiets und die süd-westlich verlaufende Aue des Dickopsbachs, - Festsetzung eines Naturschutzgebietes („NSG 2.1-3 Entenfang Wesseling“) gem. § 20 LG NRW unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend, - Festsetzung weiter Landschaftsbereiche zwischen Keldenich und Berzdorf als Landschaftsschutzgebiet („LSG 2.2-24 Entenfang“), - Darstellung eines Entwicklungsziels (1.2) für den nördlichen Teil der Wiesenflächen. Nicht im Landschaftsplan festgesetzt ist ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 62 LG NRW, welches vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) unter der Bezeichnung „GB-5107-021 Teich am Dickopsbach“ in seinem Biotopkataster geführt wird. 4 Beschreibung des Plangebiets und seiner Umgebung 4.1 Bestehende Nutzungen Der gesamte Geltungsbereich der 43. FNP-Änderung befindet sich seit zwei Jahren in städtischem Eigentum. Die Wiesenflächen sind mit alten Obstbäumen und Feldgehölzen bestanden und werden schon seit Jahrzehnten als Pferdekoppel und Obstwiese genutzt. Im nördlichen Teil von „Thelens Wiese“ befindet sich ein Reststück der verlandeten Altstromrinne des Rheins. Das zumeist wasserführende Biotop und seine schilf- und baumbestandenen Uferbereiche sind zum Schutz vor Beweidung eingezäunt. Insgesamt bilden die Wiesenflächen und das Stillgewässer hochwertige Lebensräume für zahlreiche heimische Tier- und Pflanzenarten, auch als Trittstein zum angrenzenden „Naturschutzgebiet Entenfang“. Aufgrund des attraktiven Landschaftsbildes des Plangebiets und der Nähe zum Erholungsraum „Entenfang“, hat es schon heute eine große Bedeutung für die naturnahe Erholung von Anwohnern und Spaziergängern. 4.2 Umgebung des Plangebiets Die Umgebung des Plangebiets wird in besonderem Maße von dem nördlich gelegenen Naturschutzgebiet geprägt. Zusammen bilden „Thelens Wiese“ und das „Naturschutzgebiet Entenfang“ einen Grünkeil in den Siedlungsbereich Keldenichs. Das Plangebiet ist somit von drei Seiten von Bebauung umgeben, die im Wesentlichen Wohnbebauung umfasst. Im Südwesten an der Keldenicher Straße ist noch die alte Ortslage Keldenichs mit dem denkmalgeschützten Schurffs Hof sowie anderer dörflicher Bebauung vorzufinden. 6 5 Planung Die 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Verknüpfung von „Thelens Wiese“ mit der „Kulturlandschaft Entenfang“ bilden. Als Grundlage für diese Verknüpfung ist von der Stadt Wesseling ein Gestaltungskonzept an das Planungsbüro WGF Landschaft unter der Leitung von Herrn Prof. Aufmkolk in Auftrag gegeben. Basis des Konzeptes bildet der weitgehende Erhalt der Obstwiese mit ihrem Baum- und Feldgehölzbestand sowie des geschützten Stillgewässers. Die Nutzung als Pferdekoppel und extensiv gemähte Wiese soll beibehalten werden um das typische Erscheinungsbild dieser Kulturlandschaft zu bewahren. Zur Verstärkung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs zwischen der Wiese und dem nördlich gelegenen „Entenfang“ ist die Anlage eines Fußweges vorgesehen. Dieser soll parallel zum Wiesenweg auf der tiefer liegenden Wiesenfläche errichtet werden. Zur Erhöhung der landschaftsgestalterischen Qualität und des Erholungswertes ist entlang des neuen Fußweges die Anpflanzung von Esskastanien (castanea sativa) vorgesehen. Daneben sollen Sitzmöglichkeiten an exponierten Aussichtspunkten auf die Wiesenflächen und die alte Keldenicher Ortslage geschaffen werden. Für die Anlage des Fußweges und für die weiteren gestalterischen Maßnahmen ist die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 4 LG NRW durch die Untere Landschaftsbehörde (ULB) erforderlich. Über den erforderlichen Antrag der Stadt Wesseling wurde mit Bescheid vom 02.09.2008 positiv entschieden. 6 Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ Zur langfristigen Sicherung der Wiesenflächen des Plangebiets ist die Ausweitung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ bis zur Keldenicher Straße vorgesehen. Die Zuständigkeit für die Ausweisung von Schutzgebieten mit naturschutzrechtlicher Bedeutung obliegt ebenfalls der Unteren Landschaftsbehörde, welche die Bestandteile oder Gebiete im Landschaftsplan festsetzt. Für den Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ ist im Jahr 2009 eine Novellierung vorgesehen. Damit die Erweiterung des Landschaftsbestandteils in „Thelens Wiese“ bei der Planerarbeitung frühzeitig berücksichtigt werden kann, wird die Stadt Wesseling bei der ULB einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzrechts werden gem. § 5 Abs. 4 BauGB nachrichtlich aus dem Landschaftsplan in den FNP übernommen. Eine verbindliche Übernahme in den Flächennutzungsplan ist somit erst möglich, wenn der geschützte Landschaftsbestandteil von der Unteren Landschaftsbehörde im novellierten Landschaftsplan als solcher festgesetzt wird. Damit schon heute ersichtlich ist, um welchen Wiesenbereich es sich handelt, ist dieser in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde im Planwerk besonders gekennzeichnet. 7 7 Planungsrechtliche Darstellung Die 43. Änderung des Flächennutzungsplans beinhaltet eine Darstellung des gesamten Bereichs zwischen Rodenkirchener Straße, Keldenicher Straße, Wiesenweg und dem Verbindungsweg zwischen Rodenkirchener Straße und dem Wiesenweg als „Grünflächen“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB. Der Plan wird somit künftig keine Bauflächen mehr enthalten. Nachrichtlich enthält der Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 4 BauGB die Übernahme von bestehenden landschaftsplanerischen Festsetzungen wie einen Teilbereich des nach § 23 LG NRW geschützten Landschaftsbestandsteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ sowie ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 62 LG NRW, das unter der Bezeichnung „GB-5107-021 Teich am Dickopsbach“ registriert ist. Der südliche Teil von „Thelens Wiese ist ferner durch eine Signatur gekennzeichnet, die auf die geplante künftige Einbeziehung der Fläche in den geschützten Landschaftsbestandteil nach Änderung des Landschaftsplans hinweist. Für „Thelens Wiese“ bestehen Vermutungen zum Vorhandensein eines römischen Gräberfeldes, weshalb ein entsprechender Hinweis in die Flächennutzungsplanänderung aufgenommen wird. 8 8 Umweltbericht Entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zur Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB angeführten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Die in der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Umweltbelange werden in einem Umweltbericht als gesonderten Teil der Begründung dargelegt. „Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann“ (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die 43. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“. Aufgrund des höheren Konkretisierungsgrades des Bebauungsplans gegenüber dem Flächennutzungsplan erfolgt die Umweltprüfung auf Ebene des Bebauungsplans „Wiesenweg“ in detaillierterer Form als bei der 43. FNP-Änderung. Des Weiteren sieht der Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit der „Abschichtung“ vor. So kann die Umweltprüfung sich in einem zeitgleich oder zeitlich nachfolgenden Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen der Umwelt wird im Rahmen dieses Parallelverfahrens aufgrund seines höheren Detaillierungsgrades auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ durchgeführt. 8.1 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der 43. FNP-Änderung Die Stadt Wesseling hat in den Jahren 1997/1998 ein Entwicklungskonzept für den kulturhistorisch und ökologisch bedeutenden Landschaftsraum des sogenannten „Entenfangs“ zwischen den Ortslagen Berzdorf und Keldenich erarbeitet (Planungsbüro Neuland im Auftrag der Stadt Wesseling). Der Landschaftsraum „Entenfang“ stellt mit dem Naturschutzgebiet selbst, dem Entenfangpark, dem ehemaligen Jagdschloss und dem Bereich der Altstromrinne des Rheins, einen nicht nur für das Wesselinger Stadtgebiet, sondern auch regional bedeutsamen Schwerpunkt des Natur- und Freiraumschutzes sowie der Naherholung dar. Südlich der „Kulturlandschaft Entenfang“ befinden sich mit „Thelens Wiese“ hochwertige Wiesenflächen, die wichtige Funktionen für den Naturhaushalt, für das dörfliche Landschaftsbild und die Naherholung einnehmen. Mit der 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll „Thelens Wiese“ in ihrer derzeitigen Funktion langfristig gesichert und in die „Kulturlandschaft Entenfang“ integriert werden. Im Flächennutzungsplan Wesselings ist „Thelens Wiese“ derzeit als „Wohnbaufläche“ dargestellt, was dem Sicherungsanspruch der ökologisch und kulturhistorisch wertvollen Flächen und ihrem Schutz vor Bebauung entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht somit das Planerfordernis, den Flächennutzungsplan zu ändern und eine Umwandlung der „Wohnbauflächen“ in „Grünflächen“ vorzunehmen. 9 Die Änderung des vorbereitenden Bauleitplans erfolgt im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“, so dass die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte gemäß § 8 Abs. 3 BauGB für beide Pläne gemeinsam durchgeführt werden. Einhergehend mit der Erweiterung der „Kulturlandschaft Entenfang“ ist vorgesehen, den geschützten Landschaftsbestandteil „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese um den südlichen Teil von „Thelens Wiese zu erweitern. Zuständig für eine Erweiterung ist die Untere Landschaftsbehörde beim RheinErft-Kreis. Im Rahmen einer angestrebten Novellierung des entsprechenden Landschaftsplans möchte die Stadt Wesseling auf eine Festsetzung zur Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils um den südlichen Teil von „Thelens Wiese“ im Landschaftsplan hin wirken. Da Festsetzungen in Landschaftsplänen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB nachrichtlich in den FNP übernommen werden sollen, ist eine verbindliche Darstellung des erweiterten Landschaftsbestandteils als offizielle nachrichtliche Übernahme erst nach der Novellierung des Landschaftsplans möglich. Eine zum Flächennutzungsplanverfahren parallele Änderung des Landschaftsplans für den entsprechenden Bereich ist nach Aussage der ULB nicht möglich. Der entsprechende Wiesenteil ist in der Planzeichnung zur 43. FNP-Änderung daher besonders gekennzeichnet. 8.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Flächennutzungsplan bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes dargestellt. Entsprechende gesetzliche Vorgaben mit Relevanz für die 43. FNP-Änderung finden sich insbesondere im BauGB, im Bundesnaturschutzgesetz, im Landschaftsgesetz NRW sowie im Denkmalschutzgesetz NRW. Im Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Art. 1 zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte v. 21.12.2006 sind folgende relevante Umweltschutzziele festgelegt: ƒ Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 BauGB) ƒ Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 5 BauGB) ƒ Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 5 BauGB) ƒ Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 BauGB) ƒ Sparsamer Umgang mit Grund und Boden („Bodenschutzklausel“ § 1a Abs. 2 BauGB) ƒ Umnutzung von landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur in notwendigem Umfang („Umwidmungssperrklausel“ § 1a Abs. 2 BauGB) Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 25. März 2002, zuletzt geändert durch Art. 3 UmwelthaftungsRL-UmsetzungsG v. 10.05.2007 nennt folgendes Ziel: ƒ - Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 10 - der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, - der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume, - der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes der Landschaft (vgl. § 1 BNatSchG). Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) vom 11. März 1980 gibt vor, dass die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 3 DSchG). Neben den Zielen zum Umweltschutz in Fachgesetzen sind Ziele in Fachplänen bei der Umweltprüfung zu berücksichtigen. Als fachübergreifende Pläne seien hier der Regionalplan und der Flächennutzungsplan angeführt. Aussagen in weiteren Fachplänen, insbesondere im Landschaftsplan, sind Abschnitt 8.3.12 des Umweltberichts zu entnehmen. Regionalplan Im Regionalplan („Gebietsentwicklungsplan“) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, ist das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Umweltrelevante Ziele sind für das Plangebiet selbst nicht vorgegeben, wohl jedoch für den sich im Norden und Westen anschließenden Landschaftsraum zwischen Berzdorf und Keldenich. Die Freiflächen werden dem „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ zugeordnet und mit Darstellungen zum „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ sowie durch einen „regionalen Grünzug“ überlagert. Für das „Naturschutzgebiet Entenfang“ ist ein Bereich zum „Schutz der Natur“ dargestellt. Flächennutzungsplan In seiner derzeitigen Fassung stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling das Plangebiet überwiegend als „Wohnbauflächen“ dar. Lediglich der nördliche Rand von „Thelens Wiese“ entlang der Rodenkirchener Straße ist bereits heute als „Grünfläche“ dargestellt. 8.3 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Die Beurteilung des gegenwärtigen Umweltzustands erfolgt anhand der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB angeführten Umweltbelange bzw. Schutzgüter. Zu diesen zählen ƒ Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) ƒ Schutzgut Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) ƒ Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) ƒ Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) ƒ Schutzgut Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) ƒ Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) ƒ Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB) und Verträglichkeitsprüfung (§ 1 a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 BNatSchG) 11 ƒ Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) ƒ Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) ƒ Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB) ƒ Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) ƒ Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g BauGB) ƒ Umweltbelang Erhaltung Immissionsgrenzwerten, die der bestmöglichen nach europäischen Luftqualität Vorgaben in durch Gebieten mit Rechtsverordnung festgesetzt sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB) ƒ Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a,c und d BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB) ƒ 8.3.1 Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel (§ 1 a Abs. 1 BauGB) Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Die Wiesenflächen des Plangebiets werden als naturnahe Obstwiesen und Pferdeweide genutzt. Sie sind locker mit altem Obstbaumbestand und mit in jüngerer Zeit gepflanzten Obstbäumen, Eschen, Weiden und Feldgehölzen bewachsen. Die extensive Beweidung mit Pferden findet mit Ausnahme einer durch Umzäunung und dichte Feldgehölze geschützten Senke auf der gesamten Wiesenfläche statt. Die feuchte, zeitweise wassergefüllte Senke im nördlichen Plangebiet ist dicht von Feldgehölzen und Eschen umgeben. Sie ist ein Relikt im Altarmsystem des Rheins und bildet eine Fortsetzung des Stillgewässers im nördlich gelegenen „Naturschutzgebiet Entenfang“. Die Senke ist als hochwertiges Trittsteinbiotop zum Dickopsbach und zum „Naturschutzgebiet Entenfang“ zu beurteilen, und dient Amphibien, Reptilien und Vögeln (Teichralle, Höhlenbrüter) als naturnahes Stillgewässer mit Großseggenbestand als Lebensraum. 8.3.2 Schutzgut Landschaft Die Wiesenflächen von „Thelens Wiese“ mit ihren alten Weiden- und Obstbaumbeständen und der Nutzung als Pferdekoppel weisen eine hohe optische Attraktivität auf. In Verbindung mit der angrenzenden alten Keldenicher Ortslage (Keldenicher Straße/ Oberdorfstraße) bilden die Wiesenflächen einen Landschaftsraum, an dem sich auch heute noch deutlich die kulturlandschaftliche Entwicklung ablesen lässt. 8.3.3 Schutzgut Boden Das Plangebiet der 43. FNP-Änderung „Wiesenweg“ ist der ehemaligen Altstromrinne des Rheins zuzurechnen, die sich über Keldenich bis nach Berzdorf zieht. Zwischen der Niederterrassenkante und der Rodenkirchener Straße ist der ehemalige Verlauf der Altstromrinne anhand der topografischen Gegebenheiten noch heute deutlich ablesbar. 12 Gemäß der geologischen Karte (Blatt „C 5106 Köln“) des Landes NRW handelt es sich bei den Böden von „Thelens Wiese“ um Auenablagerungen des Rheins die durch Schluff, Sand und Kies gekennzeichnet sind. In der Bodenkarte (Blatt „L 5106 Köln“) des Landes NRW liegen für den Großteil des Plangebiets keine gesonderten Angaben zu vorhandenen Bodentypen vor und das Gebiet wird dem Stadtgebiet zugeordnet. Lediglich für den westlichsten Teil von Thelens Wiese trifft die Bodenkarte konkrete Aussagen. Bei dem vorhandenen Bodentyp handelt es sich um z.T. pseudovergleytes oder vergleytes Kolluvium von mittlerer Wasserdurchlässigkeit. 8.3.4 Schutzgut Wasser „Thelens Wiese“ befindet sich in einem Gebiet mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen. Der Flurabstand zum Grundwasser beträgt zwischen 9,5 und 11,5 m. Das Plangebiet befindet sich außerhalb eines Wasserschutzgebietes. Am westlichen Rand des Geltungsbereichs durchquert der Dickopsbach einen kleinen Teilbereich des Plangebiets. Mit der vorhandenen Senke als gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 62 LG NRW befindet sich darüber hinaus ein naturnahes Stillgewässer im Geltungsbereich der Planänderung. 8.3.5 Die Schutzgut Luft Stadt Wesseling liegt im Belastungsgebiet „Rheinschiene Süd“. Im Rahmen des Luftreinhalteplanes für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen Bezugseinheiten dokumentiert (Emissionskataster, Immissionskataster, Wirkungskataster, Ursachen, Analyse, Maßnahmenplan, Stand 2001). In Anbetracht der Lage des Plangebiets am westlichen Siedlungsrand, unmittelbar am Landschaftsraum Entenfang, kann von einer guten Luftqualität ausgegangen werden. 8.3.6 Schutzgut Klima Durch die Lage am westlichen Siedlungsrand im Einwirkungsbereich der vorherrschenden WestwindGroßwetterlage und regionaler Grünzüge mit Frischluftfunktion können gute Klimaverhältnisse für das Plangebiet vorausgesetzt werden. 8.3.7 Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung Im Geltungsbereich der Planänderung und ihrer näheren Umgebung sind keine FFH- oder Vogelschutzgebiete i.S.d. § 32 BNatSchG vorhanden. 8.3.8 Schutzgut Mensch „Thelens Wiese“ stellt zusammen mit dem angrenzenden Landschaftsraum „Entenfang“ schon heute einen bedeutenden Naherholungsraum für die Bürger der Stadt Wesseling dar. Immissionen, z.B. durch Lärm- und Luftbelastungen, sind lediglich in geringem Umfang durch die das Plangebiet tangierenden Hauptverkehrsstraßen Rodenkirchener (K 31) und Keldenicher Straße (K 60) zu verzeichnen. 13 Aufgrund seiner topografischen Gegebenheiten und der Lage in der Altstromrinne des Rheins ist das Plangebiet im Regionalplan („Gebietsentwicklungsplan“) Köln, Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“, als „Extremhochwasserbereich“ verzeichnet. Extremhochwasserbereiche umfassen Gebiete, die statistisch einmal in 500 Jahren überflutet werden (HQ 500). 8.3.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Für „Thelens Wiese“ bestehen Hinweise auf das mögliche Vorhandensein eines Gräberfeldes aus römischer Zeit. Weitere Schutzgüter von kulturellem oder sachlichem Wert sind im Plangebiet selber nicht vorhanden, ergeben sich jedoch im funktionalen Zusammenhang mit der unmittelbaren Umgebung. So bilden die langjährig als Pferdekoppel und Streuobstwiese genutzte „Thelens Wiese“ und die alte Ortslage Keldenichs ein kulturhistorisch geprägtes Orts- und Landschaftsbild mit Bedeutung für den Siedlungsraum im gesamten Rheinland. Die historische Dorfsituation hat sich nur hier an der Keldenicher Straße/ Oberdorfstraße weitgehend mit ihrer kleinteiligen Bebauung und Straßenführung bewahren können, und weist mit „Schurffs Hof“ und Nachbargebäuden eingetragene Baudenkmäler auf. 8.3.10 Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung „Wiesenweg“ ist aufgrund der tatsächlichen Nutzungsstrukturen nicht mit dem Auftreten umweltrelevanter Emissionen, Abfälle oder Abwässer zu rechnen. 8.3.11 Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung Der Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz ist für das Plangebiet nicht von Bedeutung, da keine Nutzungen vorhanden sind, die auf thermische oder elektrische Energie angewiesen sind. 8.3.12 Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts Das Plangebiet liegt mit dem nördlichen Teilbereich von „Thelens Wiese“ im Geltungsbereich des Landschaftsplans 8 „Rheinterrassen“. Dieser setzt für den entsprechenden Teil der Wiese sowie für die Dickopsbachaue außerhalb des Geltungsbereiches einen geschützten Landschaftsbestandteil nach § 23 LG NRW fest. Der Landschaftsbestandteil trägt die Bezeichnung „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“. Mit der Senke im nördlichen Wiesenbereich ist darüber hinaus ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 62 LG NRW im Plangebiet vorhanden. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) führt das Biotop unter der Bezeichnung „GB-5107-021 Teich am Dickopsbach“ in ihrem Biotopkataster. 14 Weiterhin beinhaltet der Landschaftsplan für den nördlichen Teil der Wiesenflächen ein Entwicklungsziel welches den Erhalt und die Wiederherstellung naturnaher Lebensräume und natürlicher Landschaftselemente sowie entsprechende Maßnahmen umfasst. Nördlich der Wiesenflächen, außerhalb des Geltungsbereiches, schließen sich das „Naturschutzgebiet Entenfang“ sowie das „Landschaftsschutzgebiet Entenfang“ an. Für beide Schutzgebiete bestehen im Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ Festsetzungen sowie ein Katalog an Ge- und Verboten. Darstellungen sonstiger umweltbezogener Fachpläne sind für den Geltungsbereich des Plangebiets nicht vorhanden. 8.3.13 Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind Für das Stadtgebiet Wesselings und somit auch für das Plangebiet sind keine Gebiete mit Immissionsgrenzwerten nach europäischen Vorgaben vorhanden. 8.3.14 Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Die ökologisch und landschaftlich wertvollen Wiesenflächen und das vorhandene Stillgewässer mit seinen Uferbereichen nehmen vielfältige Funktionen wahr. Sie dienen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, sind wichtige Elemente des Boden-, Gewässer- und Hochwasserschutzes, dienen als Zeugen der kulturellen Ortsgeschichte und sind wohnungsnaher Erholungsbereich für Spaziergänger und Anwohner. 8.3.15 Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel Die in § 1 a (2) BauGB genannten Ziele der Bodenschutzklausel und der Umwidmungssperrklausel sind bei der weiteren Entwicklung des Plangebiets zu berücksichtigen. So ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Umwidmungssperrklausel hat die Zielsetzung, landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Flächen nur im notwendigen Umfang umzunutzen. 8.4 Prognose des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung Im Rahmen der Umweltprüfung ist gem. Anlage 1 zum BauGB eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung sowie bei Nichtdurchführung der Planung (= „Nullvariante“) zu erarbeiten. Die „Nullvariante“ geht dabei von einer Fortentwicklung des Plangebiets auf Grundlage des Umweltzustands zu Beginn des Planverfahrens aus. Anders als i.d.R. bei Planverfahren üblich, ist im vorliegenden Fall bei einer Durchführung der Planung von einer positiveren Entwicklung des Plangebiets unter Umweltgesichtspunkten auszugehen, als bei der Nullvariante. 15 So bliebe bei einer Nicht-Durchführung der Planung die FNP-Darstellung von „Thelens Wiese“ als „Wohnbaufläche“ bestehen. Rechtlich bestünden damit zumindest für den südlichen Wiesenteil, für den keine landschaftsplanerischen Festsetzungen bestehen, geringere Einflussmöglichkeiten, Vorhaben im Sinne von § 35 BauGB abzulehnen und den Erhalt der hochwertigen Wiesenflächen zu sichern. Einem Wohnbauvorhaben als sonstigem Vorhaben z.B. könnte dann nicht entgegen gehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und somit einen wesentlichen öffentlichen Belang beeinträchtigen würde. Der Flächennutzungsplan bildet als vorbereitender Bauleitplan die Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in Bebauungsplänen sind aus den Darstellungen des FNP zu entwickeln. Ein folgerichtig aus dem Flächennutzungsplan entwickelter Bebauungsplan für „Thelens Wiese“ würde somit die Festsetzung von Wohngebieten beinhalten müssen. Da eine bauliche Nutzung der Wiesenflächen nicht (mehr) gewünscht ist, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Nur auf diese Weise kann ein langfristiger Erhalt von „Thelens Wiese“ sichergestellt werden. 8.5 Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Nachdem im voran gegangenen Abschnitt die Entwicklung des Plangebiets unter Verzicht auf die Änderung des Flächennutzungsplans dargelegt worden ist, beschäftigen sich die folgenden Ausführungen mit den Auswirkungen der Planänderung auf die Schutzgüter und Umweltbelange. 8.5.1 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Aufgrund der langfristigen Freihaltung der ökologisch hochwertigen Wiesenflächen von baulichen Nutzungen sind positive Auswirkungen auf die vorhandenen vielfältigen Lebensräume der auentypischen Flora und Fauna von „Thelens Wiese“ zu erwarten. 8.5.2 Schutzgut Landschaft Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes können der Erhalt und die Fortentwicklung des bestehenden Landschaftsbildes langfristig gesichert werden. Informationen zu einzelnen Gestaltungsmaßnahmen für „Thelens Wiese“ sind dem Abschnitt 5 der Begründung zu entnehmen. 8.5.3 Für Schutzgut Boden das Schutzgut Boden ergibt sich aus der Änderung der Wohnbauflächen des Flächennutzungsplans in Grünflächen eine dauerhafte Freihaltung vor Überbauung oder sonstiger Versiegelung. Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Zuge der Realisierung des genannten Gestaltungskonzeptes werden im Umweltbereicht zum Bebauungsplan „Wiesenweg“ angeführt. 16 8.5.4 Schutzgut Wasser Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser stehen in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem Schutzgut Boden. Durch den Ausschluss einer künftigen Bebauung und Versiegelung können die Filter- und Speicherfunktionen des Bodens für den Wasserkreislauf langfristig erhalten werden. Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser im Zuge der Realisierung des genannten Gestaltungskonzeptes werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan „Wiesenweg“ angeführt. 8.5.5 Schutzgut Luft Für das Schutzgut Luft sind durch die Änderung des Flächennutzungsplans keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. 8.5.6 Schutzgut Klima Das Schutzgut Klima wird durch die Planänderung nicht erheblich beeinflusst. 8.5.7 Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung Im Geltungsbereich der 43. Flächennutzungsplanänderung sind keine FFH- Gebiete oder Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des § 32 BNatSchG vorhanden. Dementsprechend sind weder Auswirkungen auf diese Schutzgüter zu erwarten noch die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG erforderlich. 8.5.8 Schutzgut Mensch Mit dem Erhalt und der Sicherung der hochwertigen Grün- und Freiraumstrukturen „Thelens Wiese“ sowie ihrer Verknüpfung mit dem Landschaftsraum Entenfang, wird die Attraktivität des Landschaftsraums als wohnungsnahes Erholungs- und Freizeitumfeld für Anwohner, Spaziergänger und Naturfreunde positiv weiterentwickelt und langfristig gesichert. Der Ausschluss von Bebauung im Plangebiet verhindert die Schaffung neuen Schadenpotenzials und trägt einem vorausschauenden, vorbeugenden Hochwasserschutz Rechnung. 8.5.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Durch den Verzicht auf eine künftige bauliche Nutzung von „Thelens Wiese“ wird die historische, noch dörflich geprägte Ortsrandsituation an Wiesenweg und Keldenicher Straße dauerhaft gewahrt. Das erhaltenswerte Gebäudeensemble an der Keldenicher Straße mit dem Denkmal Schurffs Hof wird in seinem Zusammenhang mit den vorgelagerten, kulturhistorisch bedeutsamen Freiflächen des „Entenfangs“ unverändert beibehalten. Somit können Beeinträchtigungen des städtebaulichen Umfelds des Denkmalensembles durch heranrückende Bebauung vermieden und der Umgebungsdenkmalschutz gewahrt werden. 17 8.5.10 Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser Durch die Änderung der „Wohnbauflächen“ in „Grünflächen“ kann zukünftig das Anfallen von Abfällen und Abwasser im Plangebiet ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für das Auftreten zusätzlicher Emissionen. 8.5.11 Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung Die Planänderung ist mit keinen Auswirkungen auf diesen Umweltbelang verbunden. 8.5.12 Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts Etwa die Hälfte der Wiesenflächen des Plangebiets ist bereits heute durch Festsetzungen des Landschaftsplans 8 „Rheinterrassen“ als geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Innerhalb des Landschaftsbestandteils befindet sich ein nach § 62 LG NRW gesetzlich geschütztes Biotop. Wie eingangs dargelegt, hat die Stadt Wesseling zum Ziel, die Wiesenflächen neben einer bauleitplanerischen Sicherung durch die Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ zu schützen. Die beabsichtigte Unterschutzstellung wird einerseits den neuen räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen „Thelens Landschaftsraum „Entenfang“ verdeutlichen. Andererseits kann durch die Wiese“ und dem Ge- und Verbote des geschützten Landschaftsbestandteils die Schutzwirkung für die Wiesenflächen vergrößert werden. 8.5.13 Im Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind Geltungsbereich der 43. Flächennutzungsplan-Änderung sind keine Gebiete mit Immissionsgrenzwerten, die durch Rechtsverordnung der EU festgesetzt sind, vorhanden. Dementsprechend ist dieser Umweltbelang nicht betroffen. 8.5.14 Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Für den Planbereich sind nach Durchführung der Planänderung keine erheblichen nachteiligen Wechselwirkungen zwischen diesen Umweltbelangen zu erwarten. Mit der Erhaltung und Sicherung der naturnahen Wiesenflächen des Plangebiets können die vielfältigen natürlichen und räumlichen Wechselwirkungen in positiver Hinsicht erhalten und weiter entwickelt werden. 8.5.15 Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel Durch die Umwandlung von „Wohnbauflächen“ in „Grünflächen“ sind positive Auswirkungen auf den Bodenschutz zu erwarten. Die in § 1 a BauGB genannte Umwidmungssperrklausel wird im Rahmen der Planänderung nicht betroffen, da landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nicht für anderweitige Zwecke umgenutzt werden. 18 8.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu vermeiden und zu verringern. Ist eine Vermeidung oder Verringerung des Eingriffs nicht möglich oder führen geplante Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen nicht zu einer vollständigen Kompensation des Eingriffs, sind weitergehende Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/113 „Wiesenweg“. Letzterer bereitet in geringem Umfang auch Eingriffe in Natur und Landschaft vor, da er die Rechtsgrundlage für die Anlage des Fußweges in „Thelens Wiese“ und für die Errichtung eines Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich Rodenkirchener/ Eichholzer/ Keldenicher Straße bildet. Aufgrund des höheren Konkretisierungsgrades der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt die Darlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung sowie die Ausgleichsbilanzierung von Eingriffen im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ (zur Möglichkeit der „Abschichtung“ siehe Abschnitt 8). 8.7 Alternative Planungsmöglichkeiten Zur Gewährleistung einer dauerhaften Sicherung der hochwertigen Wiesenflächen „Thelens Wiese“ besteht die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB zur Durchführung der 43. Flächennutzungsplanänderung „Wiesenweg“. Inhaltliche Alternativen zu den vorgesehenen Darstellungen des Plans wurden im Rahmen der Umweltprüfung nicht diskutiert, da zur Erreichung der Planungsziele (u.a. Freihaltung von Bebauung, Erweiterung des „Entenfanggebiets“) nur eine Planung in der hier vorgestellten Ausprägung geeignet ist. 8.8 Angewendete technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung Die Umweltprüfung ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden Planunterlagen und Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden sowie eigener Pläne und Untersuchungen durchgeführt worden. Als umweltrelevante Planunterlagen sind topografische und geologische Karten, Bodenkarten und Grundwasserkarten des Landes Nordrhein- Westfalen zu nennen. Zudem sind das landesweite Biotopkataster des LANUV, der Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ sowie der Regionalplan („Gebietsentwicklungsplan“), Teilabschnitt Köln, für die Umweltprüfung herangezogen worden. Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. In Hinblick auf den Stand des Planverfahrens und die mit der Planänderung verfolgten Ziele, liegen ihrem Umfang und Detaillierungsgrad nach angemessene und hinreichend konkrete Umweltinformationen vor. 19 8.9 Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) Nach § 4c BauGB überwachen die Gemeinden als Träger der Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitplanung eingetreten sind. Dadurch können frühzeitig eingetretene nachteilige Auswirkungen ermittelt und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden. Für das Plangebiet ist entscheidend, dass nicht die Entwicklung neuer Bauflächen Ziel der Bauleitplanung ist, sondern vielmehr der Erhalt, der Schutz und die Pflege der Naturraum- und Landschaftsstrukturen in ihrer derzeitigen Ausdehnung und hohen Qualität. Dementsprechend ist nach Abschluss der FNP-Änderung davon auszugehen, dass für die Wiesenflächen der derzeitige hochwertige Zustand erhalten und gesichert werden kann. Konkrete Überwachungsmaßnahmen für „Thelens Wiese“ werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 1/113 „Wiesenweg“ angeführt. 8.10 Zusammenfassung Die 43. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Geltungsbereich „Thelens Wiese“ bezweckt eine Umwandlung der bisherigen Darstellung von „Wohnbauflächen“ in „Grünflächen“. Auf diese Weise soll eine dauerhafte Sicherung der Wiesenflächen mit ihren zahlreichen Funktionen für den Naturhaushalt, das Orts- und Landschaftsbild sowie die Naherholung erreicht werden. Der Flächennutzungsplan bildet die Grundlage für den parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“. Dieser bereitet in geringem Umfang Eingriffe in Natur und Landschaft vor (Fußweg in „Thelens Wiese und kleiner Teilbereich des neuen Kreisels in „Thelens Wiese“), die auf Ebene des Flächennutzungsplanes aufgrund seines kleineren Maßstabs nicht darstellbar sind. Detailliertere Angaben zum Planvorhaben und den Umweltauswirkungen sind deshalb der Begründung und dem Umweltbericht zum Bebauungsplan zu entnehmen. 20