Daten
Kommune
Jülich
Größe
263 kB
Datum
23.11.2015
Erstellt
11.12.15, 17:04
Aktualisiert
11.12.15, 17:04
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Stadt Jülich
Jülich, 11. Dezember 2015
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau
am 23.11.2015 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
4.
Änderung des Flächennutzungsplanes " Umwandlung von Gewerbefläche in Grünfläche
im Süden von Kirchberg "
a) Beschluss über Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §
3 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Beschluss über Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
(Vorlagen-Nr.434/2015)
Beschlussentwurf:
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Zu a)
Zu den Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird wie folgt
beschlossen:
Nr.
Stellungnahme
1
Schreiben vom 16.04.2015:
durch die im Vorentwurf
Flächennutzungsplanänderung "Umwandlung
Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von
Kirchberg“ beschriebene Änderungen wird mein
Grundstück Gemarkung Kirchberg Oberstes
Rurfeld Flur 3 Nr. 125 und Nr. 110 erheblich im
Wert gemindert. Ich bin deswegen nicht mit dieser
Änderung einverstanden. Die beschriebene
Fläche ist vorgesehen, um die angrenzenden
Gewerbegrundstücke erweitern zu können.
Ich kann der Argumentation in der Begründung,
dass mein Grundstück bei Bedarf
zurückumgewandelt wird nicht folgen. Die Stadt
Jülich verfügt meines Wissens nicht über
ausreichend Gewerbefläche, um eine solche
Rückumwandlung zu ermöglichen.
2
Stellungnahme der Verwaltung und
Beschlussvorschlag
Der Flächennutzungsplan vermittelt kein
Baurecht, welches durch eine Änderung
des Flächennutzungsplans entzogen
werden kann. Durch eine dem
Abwägungsgebot genügende
Bauleitplanung kann die
Grundstücksnutzung neu definiert werden.
Dies ist unter anderem auch Ausdruck der
Situationsgebundenheit des
Grundstückseigentums.
Es besteht die Möglichkeit, die bislang als
„Gewerbefläche“ ausgewiesene und als
„Grünfläche“ oder möglicherweise auch als
„Fläche für die Landwirtschaft“
vorgesehene Teilfläche wieder in eine
„Gewerbefläche“ umzuwidmen, sobald eine
entsprechende konkrete Nachfrage für
diesen Bereich erkennbar wird.
Schreiben vom 16.04.2015:
ich bin gegen die geplante Bebauung, weil sie das
Ortsbild im Stadtteil Kirchberg erheblich
beeinträchtigt. Zudem sind solche Dimensionen
Die Auswirkungen auf das Ortsbild werden
durch das Planungsbüro Fehr begutachtet.
Das Gutachten wird im Rahmen der
von Bebauung in einer Ortschaft unüblich, weil in
der Regel alle Industriebebauung in der heutigen
Zeit auf einer ausgewiesenen Fläche
(Gewerbegebiet) angesiedelt wird: in der
Stadtratssitzung vom 19.02.2015 wurde im
Eröffnungsplädoyer des Bürgermeisters
dargelegt, dass die Fa. Eichhorn eine schon über
100jährige Tradition vor Ort hätte, und man
müsste deshalb diese Bebauung zulassen. Früher
war es ortsüblich, dass eine gemischte Bebauung
zugelassen wurde. In der heutigen Zeit werden
Betriebe in solchen Dimensionen ausgelagert, da
bestimmte Emissionsgrenzwerte eingehalten
werden müssen.
Ich befürchte, dass generell der LKW-Verkehr mit
schweren Lastzügen die Verbindungsstraße
Kirchberg — Jülich erheblich beschädigen wird.
Durch die ansässige Spedition und das Kies- &
Betonwerk ist jetzt schon erkennbar, dass die
Straßenschäden zunehmen. Weiterer LKWVerkehr wird zu noch mehr Schäden führen.
Durch den Abriss der Fabrikruine wird erkennbar,
dass das Altgelände als Erweiterungsfläche
ausreichen würde.
Grundsätzlich wäre es notwendig, dass man
Industrie, Bevölkerung und Umwelt in Einklang
bringt, und somit eine neue Bebauung auf der
Freifläche nicht zulässt. Es würde erheblich das
Landschaftsbild verändern und die Attraktivität
des Ortes Kirchberg vermindern.
Vorschlag: Neben dem Altgelände wäre es auch
möglich, eine Erweiterung des Betriebsgeländes
in westlicher Richtung auf der jetzigen
Ackerfläche westlich des Kastanienbuschs (die
noch zu erwerben wäre) durchzuführen. Ein Teil
der jetzigen Fläche (Ackerland) ist ja auch erst
kürzlich erworben worden. Durch Abtragung des
Geländes wäre es möglich, eine Bebauung zu
schaffen, die nicht so riesig erscheint.
Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit werden in einem
Fachgutachten ausgewertet. Das
Gutachten wird im Rahmen der Offenlage
des Planentwurfs ausgelegt.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem
geht hervor, dass das Firmengelände
westlich der Wymarstraße für die geplante
Betriebserweiterung nicht ausreichend ist.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
werden durch das Planungsbüro Fehr
begutachtet. Hierbei werden auch
Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen
unterbreitet. Das Gutachten wird im
Rahmen der Offenlage des Planentwurfs
ausgelegt.
Die Nutzung des Firmengeländes westlich
der Wymarstraße ist für die geplante
Produktionserweiterung nicht ausreichend.
Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts
und auf dem Gelände wird derzeit eine
Lagerhalle für den bestehenden Betrieb
errichtet.
Die jetzige Fläche ist ja bekanntlich im Herbst
letzten Jahres von Baumwuchs befreit worden,
obwohl es eine Waldfläche am nahen Natur- und
Landschaftsschutzgebiet war.
Die Ausgleichsfläche im Süden von Kirchberg, die
in Grünland umgewandelt werden soll, könnte für
eine nutzbare Bebauung für die bauwilligen
Bürger als Baugebiet ausgewiesen werden
anstelle als Gewerbegebiet (vgl. Lindenallee/
Königskamp). Nach einer Umwandlung in
Grünland wird diese Vergrößerung Kirchbergs
schwieriger.
3
Falls ein entsprechender Bedarf zukünftig
erkannt wird, ist jederzeit eine neuerliche
Änderung des Flächennutzungsplans
möglich.
Schreiben vom 27.04.2015:
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
Seite 2
im Rahmen der derzeitigen Offenlegungen äußern
wir uns im nachfolgenden zu den Vorhaben der
Fa. Eichhorn wie folgt.
Aus unternehmerischer Sicht können wir das
Anliegen der Fa. Eichhorn, welches im letzten
Jahr bei der Präsentation in den Räumen der
Firma der Öffentlichkeit dargelegt wurde,
vollumfänglich nachvollziehen. Dennoch wird eine
derartig umfangreiche Erweiterung der jetzigen
Produktionsstätten als auch der Bau eins
Logistikcenters/Hochregallagers unserer
Auffassung nach erhebliche negative
Auswirkungen auf das Umfeld haben.
Die Argumentation der Fa. Eichhorn, dass die in
Kirchberg ansässige Fabrik bereits von Beginn an
das Kirchberger Dorfbild bzw. den Ortseingang
prägt, kann nach unserem Dafürhalten nicht
weiter als Begründung für die derzeit geplanten
erheblichen baulichen Erweiterungen
herangezogen werden, da eine Veränderung in
einem derartig großen Umfange weitreichendere
Ausmaße auf den Stadtteil Kirchberg haben wird,
als es seinerzeit der Bau der Papierfabrik hatte.
Dies ist unserer Meinung alleine schon dem
Wandel der Zeit geschuldet und kann nicht als
durchgehendes "Totschlagargument"
herangezogen werden.
Derzeit findet der Rückbau der alten und nicht
mehr genutzten Produktionsstätten statt, so dass
sich zumindest für uns erstmalig die tatsächliche
Größe des Gesamtgrundstückes erschließt, auf
welchem nun die neuen Produktionsstätten
entstehen sollen.
Diese Tatsache in Verbindung mit den Planungen
einer Brücke über die Wymarstraße einschließlich
dem Bau eines Hochregallagers auf der
gegenüberliegenden Seite lässt bei uns die
folgenden erheblichen Bedenken aufkommen.
Vorab stellt sich uns jedoch die Frage, inwieweit
wohl ein derartiger Produktionsbetrieb nach dem
geplanten Ausbau und der geplanten Erweiterung
mit dem unmittelbar an-schließenden
Landschaftsschutzgebiet in irgendeiner Weise
vereinbar sein könnte, da nach unserer
Auffassung von einem erhöhten Aufkommen von
Maschinen- und/oder Auto-bzw. Lkw-Lärm
auszugehen ist. Infolgedessen können nach
unserer persönlichen Einschätzung die im
Landschaftsschutzgebiet ansässigen Tiere nur
nachhaltig in ihrem Lebensbereich- gestört wenn
nicht gar aus diesem vertrieben werden. Dies
auch im Hinblick auf die nachstehenden
Schilderungen.
Was die Lärmbelästigungen angeht, schildern wir
jedoch zunächst den derzeitigen Ist-Zustand.
Als Anwohner der Wymarstraße, deren Wohnung
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
Der Landschaftsschutz wird im Rahmen
eines Fachgutachtens durch das
Ingenieurbüro Fehr behandelt, der im
Rahmen der Offenlage des Planentwurfs
ausgelegt werden wird.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Seite 3
ca. 30 Meter vom Gehsteig zurück im Grundstück
liegt, sind wir sowohl tagsüber als auch nachts
bereits heute schon mit einem erheblichen LkwAufkommen und in Verbindung hiermit durch
stetige Lärmbelästigungen der am anderen
Ortseingang liegenden Firmen
Transportunternehmen Fleck & Schleipen und
Vitasheetgroup Metzeler bzw. vielmehr durch
deren Lkw als auch durch andere Lkw's von
Zulieferern etc. stark in Mitleidenschaft gezogen,
da die Lkw's mit teilweise stark erhöhter
Geschwindigkeit durch den Ort fahren.
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit werden in einem
Fachgutachten ausgewertet. Das
Gutachten wird im Rahmen der Offenlage
des Planentwurfs ausgelegt.
Die Lärmauswirkungen der Neuansiedlung,
einschließlich des Verkehrs und der
Produktion, werden durch das
Planungsbüro Accon begutachtet. Das
Gutachten wird im Rahmen der Offenlage
des Planentwurfs ausgelegt.
Hinzu kommt der "normale" Durchgangsverkehr
mit Pkw's und Bussen.
Die Fa. Eichhorn betreibt derzeit bei den
vorhandenen Produktionshallen eine Art — wir
möchten sagen- "Schredder". Dieser Schredder
auf dem Betriebsgelände ist oberhalb der
Produktionshallen im Dachbereich angebracht.
Die Geräusche dieses Schredders verteilen sich
durch diese exponierte und herausragende Lage
ungehindert in Richtung Ortslage bis hin zu
unserer Wohnung, die sich in ca. 200 m Luftlinie
entfernt befindet.
Die Geräusche stellen Sie sich bitte in der Art vor,
als ob eine große Menge von Steinen permanent
in einem bzw. durch einen großen Metallbehälter
mit großer Kraft geschleudert werden. Diese
Geräuschkulisse stellt sich uns Tag für Tag bzw.
vielmehr und was viel störender ist, Nacht für
Nacht während der Produktion durch die Firma
Eichhorn.
Es ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt und
ohne die geplante Erweiterung eine permanente
Störung unserer Nachtruhe durch diese
durchgängigen Lärmemissionen gegeben, obwohl
schätzungsweise wie bereits erwähnt ein Abstand
von rd. 200 Metern Luftlinie zwischen unserem
spaltbreit geöffneten Fenster im Schlafbereich
und dem Schredder gegeben ist.
Nach unserem Dafürhalten kann eine Ausweitung
der Produktion logischerweise nur noch zu einer
weiteren bzw. größeren Ausweitung der bereits
jetzt gegebenen zuvor geschilderten
Lärmemissionen führen. Dies wäre für uns ein
unhaltbarer und nicht hinnehmbarer Zustand.
Unsere weiteren Bedenken im Falle der
Durchsetzung der Planungen durch die Fa. Eichhorn gelten der künftigen Aus- bzw. vielmehr
Überlastung der L 241 von Kirchberg in Richtung
Jülich.
Als regelmäßige Pendler befahren wir die L 241
zu den üblichen Stoßzeiten und stellen bereits
jetzt ein erhebliches Verkehrsaufkommen fest.
Dieses setzt sich aus - wie eingangs geschildert den Lkw's der bereits ansässigen Firmen als auch
Bussen und etlichen Pkw's von Kirchbergern und
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
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Durchgangsverkehr zusammen; hinzu kommen im
Verlauf der L 241 die Lkw's der Siep Kieswerke
als auch deren Kunden.
Es bilden sich mit schöner Regelmäßigkeit
Rückstaus ab bzw. bis zur Ampel an der
Kreuzung L 241 — B 56 - Kirchberger Str.
Der Bau eines Logistikzentrums und
Hochregallagers einhergehend mit einer
Erweiterung der Produktionsstätten —
infolgedessen logischerweise auch eine Erhöhung
der Produktionsmengen, die es auszuliefern giltkann unweigerlich nur zu einem noch höheren
Verkehrsaufkommen durch den Lieferverkehr der
Fa. Eichhorn und in Folge zu noch größeren
Rückstaus und längeren Wartezeiten an der
Ampel als bisher führen. Dies auch im Hinblick auf
die durch die Fa. Eichhorn mitgeteilte bisher
ausgelagerte Bevorratung.
Zudem ist aus eigener Erfahrung offenkundig,
dass sehr viele Lkw's (trotz Verengung der
Fahrbahn im Bereich des Ortseingangsschildes
im Bereich Kirchberger Str.) die Abkürzung über
die Kirchberger Str. nehmen, um nicht über die B
56 und weiter der Aachener Landstr. folgend nach
Jülich zu fahren (gilt auch für den Rückweg). Dies
führt spätestens —von der Kirchberger Str.
kommend- an der Ampelanlage Kirchberger
Str./Rurbrücke (ehemals Haus Hesselmann)
erneut zu einem weiteren Rückstau, da die Lkw's
beim Abbiegen nach rechts in Richtung Stadtmitte
tatsächlich aufgrund ihrer Ausmaße und aufgrund
der noch bestehenden Grünphase des nach
Jülich hinausführenden Verkehrs und der
Linksabbieger von Stadtmitte aus kommend in
Richtung Kirchberger Str. nicht abbiegen können.
Besonders hervorheben bei der Äußerung
unserer Bedenken möchten wir hiermit
ausdrücklich die bestehenden und künftig
erwarteten verstärkt aufkommenden
Lärmemissionen, welche für uns einen
unerträglichen und nicht hinnehmbaren Zustand
darstellen würden.
4
Schreiben vom 04.05.2015:
Unsere Mandanten sind gemeinsam Eigentümer
der Parzelle Flur 3, Flurstücke 108 und 109 in
Kirchberg bei Jülich. Eine Teilfläche der Parzelle
108 ist derzeit als Gewerbefläche ausgewiesen.
Diese Gewerbefläche beabsichtigt die Stadt Jülich
ausweislich der Begründung zum Vorentwurf der
Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung
Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von
Kirchberg" in Grünfläche umzuwandeln, um auf
diese Weise an anderer Stelle eine Erweiterung
des Gewerbebetriebes der Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke zu ermöglichen.
Im Rahmen der frühzeitigen
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
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Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
weise ich hiermit namens und Auftragsmandanten
auf folgende Umstände hin:
1. Derzeit ist die gesamte Fläche der Flurstücke
108 und 109 in Kirchberg als Ackerland an
Herrn Albrecht Jochemich verpachtet. Bei der
geplanten Umwandlung einer Teilfläche in
Grünfläche wäre die Nutzung der
verbleibenden Ackerfläche für den Pächter
uninteressant, so dass er das Pachtverhältnis
dann auflösen würde. Darauf hat Herr
Jochemich unsere Mandanten bereits
ausdrücklich hingewiesen. Hierdurch würden
meine Mandanten einen Pachtausfallschaden
erleiden, der ggfls. zu entschädigen sein wird.
Dieser Umstand sollte bei der weiteren
Planung bedacht werden.
Es wird erwogen, die Fläche nicht als
Grünfläche, sondern als landwirtschaftliche
Fläche auszuweisen. Die Bezirksregierung
Köln hat dieser Idee bereits zugestimmt.
2. Meine Mandanten befinden sich zudem in
Vertragsverhandlungen über die Verpachtung
oder den Verkauf eines Teils von Flurstück
108, das bislang als Gewerbefläche
ausgewiesen ist. Hier laufen bereits seit
geraumer Zeit Verhandlungen mit der Firma
Herzogenrath Real Estate über die
Ansiedlung eines REWE-Verkaufsmarktes auf
dieser Fläche. Konkrete
Vertragsverhandlungen haben begonnen und
werden kommenden Mittwoch fortgesetzt. Die
Ansiedlung dieses Marktes würde die
Versorgungssituation der Bevölkerung in
Kirchberg deutlich verbessern, ein
Gesichtspunkt, der als Belang mit breiter
Öffentlichkeitswirkung im Rahmen der
Abwägung über die geplante Änderung des
FNP zu berücksichtigen ist.
Durch die geplante Umwandlung der derzeitigen
Gewerbefläche in eine Grünfläche erleiden meine
Mandanten einen erheblichen Wertverlust ihrer
Grundstücke, der gegebenenfalls nach § 42
BauGB zu entschädigen ist.
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
Die Umwandlung der Gewerbefläche in
eine Grün- oder Agrarfläche begründet
keinen Entschädigungsanspruch gemäß §
42 BauGB. Voraussetzung für einen
Anspruch nach § 42 BauGB ist eine
bisherige „zulässige Nutzung“ des
betroffenen Grundstücks. Der aktuelle
Flächennutzungsplan konnte eine solche
zulässige Nutzung i.S.d. § 42 BauGB nicht
begründen, da von ihm keine unmittelbaren
bodenrechtlichen Rechtswirkungen
gegenüber privaten Dritten ausgehen (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Februar 1976 – III ZR
184/73 –, Rn. 31 bei juris). Inzwischen geht
das BVerwG unter Verweis auf den
parlamentarischen Gesetzgeber zudem
davon aus, dass auch die bloße
Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens
im Außenbereich eigentumsrechtlich nicht
geschützt ist. Die Fläche liegt im
planungsrechtlichen Außenbereich.
Anhaltspunkte für eine
Genehmigungsfähigkeit als sonstigen
Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2, 3 BauGB sind
nicht erkennbar.
Seite 6
4a
Schreiben vom 08.05.2015:
in Ergänzung unseres Schreibens vom
04.05.2015 möchten wir darauf hinweisen, dass
weder das Landesplanungsgesetze (LPIG) noch
der Landesentwicklungsplan NRW eine
zwingende Vorgabe dahingehend treffen, dass bei
der Ausweisung von neuen Gewerbeflächen
Gewerbeflächen an anderen Stellen
zurückgenommen und zu Grünland umgewandelt
werden müssen.
Auch kann die Bezirksregierung Köln eine solche
Forderung nicht auf der Grundlage von § 34 LPIG
aufstellen. § 35 Abs. 1 LPIG erlaubt es der
Landesregierung lediglich zu verlangen, dass die
Gemeinde ihre Bauleitpläne den Zielen der
Raumordnung anzupassen hat. Die Ziele der
Raumordnung — vorliegend also der
Landesentwicklungsplan NRW — sieht ein
solches Junktim nicht vor. Im Gegenteil: Gemäß
Kapitel C. II. ist zur Sicherung der wirtschaftlichen
Entwicklung, der Arbeitsplätze und eines
umweltverträglichen Strukturwandels auf
regionaler und kommunaler Ebene ein
ausreichendes und qualitativ hochwertiges
Flächenangebot für Gewerbe und Industrie
vorzusehen. Es wird im Weiteren ausgeführt, dass
NRW ein Industrieland ist. Ein keiner Stelle wird
gefordert, dass bei der Ausweisung neuer
Gewerbeflächen alte Gewerbeflächen weichen
müssten.
Kapitel C.II. 2.2 des Landesentwicklungsplans
NRW stellt lediglich die Forderung auf, dass vor
der Inanspruchnahme von Freiflächen im
Außenbereich für gewerbliche Nutzungen die
Möglichkeiten zur Mobilisierung von Bauland auf
innerstädtischen Flächen auszuschöpfen sind.
Die Rechtslage stellt sich also so dar, dass die
Umwandlung der Gewerbefläche meiner
Mandanten in Grünfläche im Süden von Kirchberg
rechtlich nicht gefordert ist und aus den im
Schreiben von 04.05.2015 bereits benannten
Gründen zu unterbleiben hat.
5
Die Umwandlung des als „Gewerbliche
Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im
Süden von Kirchberg in einen
raumordnungsrechtlichen Freiraum als
Flächenausgleich für die Inanspruchnahme
des als „Grünfläche“ ausgewiesenen
Bereichs am Ortseingang von Kirchberg
erfolgt aufgrund einer Forderung der
Bezirksregierung Köln. Sie dient dem
raumordnungsrechtlichen Ziel des
Freiraumschutzes. Der
Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 enthält
als der aktuell gültige Raumordnungsplan
für Nordrhein-Westfalen den Plansatz
B.III.1.21, wonach Freiraum zu erhalten und
in seinen Funktionen zu verbessern ist.
Nach Plansatz B.III.1.24 LEP ist eine
Freirauminanspruchnahme bei
bestehendem Bedarf dann zulässig, wenn
eine gleichwertige, bisher planerisch für
Siedlungszwecke in Anspruch genommene
Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder
in eine innerstädtische Grünfläche
umgewandelt wird. Diesem Ziel würde der
Plangeber auch durch eine Umwandlung
des als „Gewerbliche Baufläche“
ausgewiesenen Bereichs im Süden von
Kirchberg in eine Fläche für Landwirtschaft
genügen. Zugleich ist fraglich, ob es sich
bei der plangegenständlichen Fläche am
südlichen Rand von Kirchberg um eine
„innerstädtische“ Grünfläche i.S.d.
Plansatzes B.III.1.24 LEP handelt. Daher
empfiehlt sich aus raumordnungsrechtlicher
Sicht die Ausweisung einer
landwirtschaftlichen Fläche. Insoweit wird
erwogen, die Fläche nicht als Grünfläche,
sondern als landwirtschaftliche Fläche
auszuweisen. Die Bezirksregierung Köln
hat dieser Idee bereits zugestimmt. Wie in
Plansatz B.III.1.34 LEP ausdrücklich
hervorgehoben wird, kommt der
Gleichwertigkeit der getauschten Flächen
ein besonderes Gewicht zu. Bei einem
Tausch von landwirtschaftlicher Fläche zu
landwirtschaftlicher Fläche wird dieser
Ansatz zur Geltung gebracht.
Schreiben des Rheinischen Vereins für
Denkmalpflege und Landschaftsschutz vom
07.05.2015:
Für die weiteren Planungen werden die folgenden
Anregungen und Hinweise gegeben:
Nach derzeitigem Planungsstand werden die
Grundsätze der Bauleitplanung gern. §§ 1 Abs. 5
und la BauGB nicht ausreichend beachtet bzw.
einseitig für den Planbegünstigten ausgelegt. In
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
Bei den Vorgaben der genannten
Regelungen handelt es sich um Ziele und
Grundsätze der Bauleitplanung. Die Stadt
Jülich wird diese im Rahmen ihrer
planerischen Abwägung berücksichtigen
Seite 7
der Planbegründung wird besonders vermisst, wie
die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell erhalten und
entwickelt werden. Ob die städtebauliche
Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der
Innenentwicklung erfolgen kann, bzw. welche
lokalen Potentiale dazu ausgeschöpft werden
können, ist aus den Planinhalten und den
Begründungen nicht ersichtlich.
und darlegen.
Gänzlich vermisst werden Aussagen zu den
Auswirkungen der Bauleitplanung (§ 2a Nr.1
BauGB). Bisherige Aussagen zu noch zu
erstellenden Gutachten oder Erforschungen von
Sachverhalten sind bei der Größe und Lage des
Planvorhabens nicht zielführend bzw.
inakzeptabel. Besonders fehlen Aussagen, wie
der Ausgleich bzw. Minimierung
vorauszusehender erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
geschehen sollen.
Die fachgutachterliche Prüfung der
Auswirkungen ist beauftragt und wird im
Rahmen der Offenlage des Planentwurfs
ausgelegt.
Die geplante Bebauung mit Logistikzentrum und
Produktion ist nicht verträglich mit dem Orts- und
Landschaftsbild. Die Baumasse und die geplanten
Gebäudehöhen sind in Bezug auf das Ortsbild
und die die Rurlandschaft prägenden Elemente
als grob störende und Missbehagen erzeugende
Fremdkörper zu werten, die mit den bisherigen
Plandarstellungen bzw. Planungsschritten nicht
kompensierbar sind.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes zur
" Umwandlung von Gewerbefläche in Grünfläche
im Süden von Kirchberg „ mag zwar auf einer
Anregung der Bezirksregierung Köln beruhen, ein
qualitatives Äquivalent wird bezweifelt, auch weil
damit die Verbindungs-bzw. Korridorsituation
zwischen den LSG 2.3-17 und 2.3-18, sowie eine
Pufferfunktion zu dem FFH-Gebiet vernichtet
werden.
Die Auswirkungen auf das Orts- und
Landschaftsbild werden durch das
Planungsbüro Fehr begutachtet. Hierbei
werden auch Vorschläge für
Ausgleichsmaßnahmen unterbreitet. Das
Gutachten wird im Rahmen der Offenlage
des Planentwurfs ausgelegt.
Die Auswirkungen des Planungsvorhabens
auf das FFH-Gebiet sowie die
Landschaftsschutzgebiete sowie etwaige
erforderliche und geeignete
Kompensationsmaßnahmen werden
derzeit fachgutachterlich geprüft.
Zu dem in Teilbereichen des Plangebietes
befindlichen Landschaftsschutzgebiet und der
unmittelbaren Nähe zu dem Naturschutzgebiet
2.1-10 „Pellini-Weiher", dem FFH-Gebiet DE5104-301 „Indemündung", sind die Grundsätze
der Bauleitplanung gern. § 1 Abs.6 Nr.7 BauGB
nicht ausreichend berücksichtigt bzw. nach
derzeitigem Planungsstand nicht zu bewältigen.
Bei den Belangen des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, handelt es sich um
Planungsleitlinien, die die Stadt Jülich im
Rahmen der Ausübung ihres
Planungsermessens beachten und zur
Geltung gelangen lassen wird.
Das bisherige Planverfahren hat keine
Alternativen i.S. des § 3 Abs.1 BauGB aufgezeigt.
Dazu hätten unterschiedliche
Lösungsmöglichkeiten aufbereitet werden können,
die bei Überplanung von gewerblichen
Brachflächen desselben Betriebes für einen
sparsamen Umgang mit Grund und Boden in
Betracht kommen. Solche Alternativen sind
Varianten mit voneinander abweichenden
Grundzügen z.B. auch der Lage der Baufelder
und der Abstände zum FFH-Gebiet. Die
unterlassene Prüfung von Alternativen kann zur
Die innerbetriebliche Einbindung des
Hochregallagers (HRL) wurde für
verschiedene Varianten auf dem Gelände
westlich der Wymarer Straße und auf dem
Plangebiet überprüft. Die
Alternativenprüfung ergab, dass nur der
vorgesehene Standort für einen
reibungslosen Ablauf zwischen Produktion
und Lagerhaltung in Betracht kommt.
Hierfür ist ein innerbetrieblich
geschlossener Materialfluss als
vollautomatischer Prozess ohne
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
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Nichtigkeit des B-Planes führen, ganz besonders,
wenn offensichtlich wird, dass die Alternativen zu
einem objektiv besseren, weil ausgewogeneren
Planungsergebnis geführt hätten (OVG Münster,
Beschluss v. 29.08.2008 -7 B 915/08.NE-, BauR
2008, 2032). Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung zum aktuellen
Planungsstand macht Defizite deutlich, die für
einen rechtssicheren Bauleitplan signifikante
Planänderungen und Ergänzungen erforderlich
machen. Die gem. § 1 Abs.5 BauGB erforderliche
Gewährleistung nachhaltiger städtebaulicher
Entwicklung, auch in Verantwortung gegenüber
künftigen Generationen, liegt nicht vor.
In der hier gewachsenen Kulturlandschaft, wozu
auch die Papierindustrie zwischen Jülich und
Düren gehört, können grobmaßstäbliche
Umgestaltungen, wie hier die Lage und
Anordnung der Baumassen, und damit
verbundene Veränderungen des
Landschaftsbildes nicht in den historischen
Kontext eingeordnet werden.
Handeingriffe notwendig und eine sinnvolle
Einbindung des HRL muss unter
größtmöglicher Energieeffizienz erfolgen.
Deshalb wird eine zusammenhängende
Fläche für die Lagerung von Papierrollen,
Wellpappenerzeugung und
Lagerung/Versand/Logistik benötigt. Im
Hinblick auf die Energieeffizienz wird ein
geschlossener Prozess ohne ineffizienten
LKW-Verkehr über die Wymarer Straße
oder zwischen den Werksteilen benötigt.
Unter Berücksichtigung dieser
Rahmenbedingungen wurde die Errichtung
eines HRL auf der westlichen Seite der
Wymarer Straße aufgrund eines zu
geringen Flächendargebotes verworfen. Die
Variante eines weniger hohen und dafür
von der Grundfläche größeren HRL wurde
ebenfalls wegen eines zu geringen
Flächendargebotes verworfen. Die Variante
eines externen HRL wurde aufgrund des
dann notwendigen LKW-Verkehrs zum
Transport der Produkte zur externen
Lagerfläche wegen der hieraus
resultierenden Transportkosten und
Umweltbelastung verworfen. Die Variante
eines unmittelbar an die Wymarer Straße
angrenzenden HRL wurde aufgrund der
ungünstigen Auswirkungen auf das Ortsund Landschaftsbild („Schluchtenbildung“)
verworfen. Weitere Varianten für
unterschiedliche Anordnungen der
Betriebsgebäude westlich und östlich der
Wymarer Straßen scheiterten aufgrund der
notwendigen Maschinenmaße zukünftig
einzusetzender Anlagen.
Im Vorfeld der Einleitung der
Bauleitplanverfahren wurden Alternativen
zum vorgesehenen Standort untersucht.
Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse
wurden der Öffentlichkeit sowie dem
Planungs- und Bauausschuss der Stadt
Jülich präsentiert, was letztlich den
Aufstellungsbeschluss herbeiführte.
Die Auswirkungen auf das Orts- und
Landschaftsbild werden durch das
Planungsbüro Fehr begutachtet. Hierbei
werden auch Vorschläge für
Ausgleichsmaßnahmen unterbreitet. Das
Gutachten wird im Rahmen der Offenlage
des Planentwurfs ausgelegt.
Für die weitere Planung wird angeregt Varianten
zu prüfen, die besonders die Verwendung
vorhandener Industriebrachen, Verringerung der
optisch in Erscheinung tretenden Gebäudehöhen
und Verzicht der Straßenüberbauung beinhalten.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind zwar
die Ziele und Zwecke der Planung, aber nicht
mögliche Alternativen bekannt gemacht worden,
so dass Änderungswünsche und Verbesserungen
noch in den Entwurf aufgenommen werden
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
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können. Insoweit besteht akuter Bedarf der
Nachbesserung.
Zu b)
Zu den Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wird wie folgt beschlossen:
Nr.
Stellungnahme
6
Schreiben des BUND und NABU vom 07.05.2015:
Stellungnahme der Verwaltung und
Beschlussvorschlag
Es ist uns nicht verständlich, dass ein
bestehendes Landschaftsschutzgebiet hier als
Reserve für ein zu erwartendes Gewerbegebietes
in Erwägung gezogen wurde und als solches von
der Stadt Jülich im Verfahren deklariert wird.
Es kann für den Natur und Artenschutz nicht
zielführend sein beliebig Flächen umzuwidmen,
wie dies aus den Ausführungen auf S.7 1.3.3 des
Vorentwurfs hervorgeht.
1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der
Raumordnung
Da hier auf dem GEP aus dem Jahre 2003
verwiesen wird, möchten wir darauf hinweisen,
dass es eine aktuelle und überarbeite Version
vom Juni 2013 gibt.
Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung
des/LEP-Entwurfs ist gerichtet auf
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die nachhaltige Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen,
die langfristige Sicherung der Ressourcen,
die Verringerung der Freirauminaspruchnahme,
die Sicherung der biologischen Vielfalt,
die Entwicklung regionaler Vielfalt und
Identität,
Gebiete für den Schutz der Natur
Grünzüge
Überschwemmungsbereiche
Gebiete für den Schutz des Wassers
damit In Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch
übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und
weitere Fachplanungen,
die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems,
die Vermeidung der weiteren Freiraumzerschneidung und
die Begrenzung der Freirauminanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG),
die dauerhafte Sicherung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
sowie der Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Na-
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
Der Gebietsentwicklungsplan Region
Aachen wurde 2003 genehmigt und
bekannt gegeben. Seitdem gab es
verschiedene Ergänzungen, die jedoch
nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der
raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt
der GEP Region Aachen 2003 mit
Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung
(Stand: November 2014) zugrunde.
Die Stadt Jülich wird diese Belange im
Rahmen ihrer Planungsentscheidung in der
Abwägung berücksichtigen.
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turgüter
die sparsame und schonende Nutzung
der sich nicht erneuernden Naturgüter,
der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund
ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt
Wir verweisen für den Planungsraum auf die uns
vorliegenden zu beachtenden Bereiche gemäß
LANUV mit Zielsetzung zur Entwicklung der
Landschaft
Eine Auseinandersetzung mit den
planerischen Vorgaben aus Sicht des
Landschafts- und Naturschutzes erfolgt in
den entsprechenden Fachgutachten.
VB-K-5003-003
VB-K-5003-015
VB-K-5104-005
LR-I 1-012
1.3.3 Flächennutzungsplan
Die z. Zt. gültige FNP — Festsetzung entspricht
nicht den Darstellungen im LP2 Ruraue. In den
Plänen des LP2 handelt es sich bei der jetzt
dargestellten „Gewerbliche Fläche" am südlichen
Ortsrand von Kirchberg um eine Fläche im
Landschutzgebiet LSG 2.3-24. Auch die südlich
angrenzende Fläche (laut FNP) „ohne
Festsetzung" ist Landschaftsschutzgebiet. Wir
verstehen nicht wie und wann es zu einer
Veränderung des Landschaftsschutzstatus am
Ortsrand ohne konkrete Planungen gekommen
sein soll. Im Sinne des
Umweltinformationsgesetzes bitten um Darlegung
des Aufhebungs- und Umwandlungsverfahrens.
Flächen „ohne Festsetzung" gibt es im
Landschaftsplan nicht. In diesem Zuge mussten
wir feststellen, dass im FNP bei den zur
Betrachtung heranzuziehenden Unterlagen der
Landschaftsplan vergessen oder ignoriert wurde.
Alle in den FNP-Plänen dargestellten weißen
Flächen „ohne Festsetzung" (laut Legende) sind
LSG, hier das LSG 2.3.24 mit seinen
entsprechenden naturschutzfachlichen
Festsetzungen gemäß LP 2 Ruraue. Auch diese
sind von der Flächennutzungsplanung zu
berücksichtigen.
Der Flächennutzungsplan erlangte am
09.02.1977 seine Rechtsverbindlichkeit, die
Bearbeitung des LP2 Ruraue begann etwa
1978/1979 (s. Vorwort LP2) und endete mit
der Rechtsverbindlichkeit am 29.09.1984.
Daher konnten keine Festsetzungen des
LP2 nachrichtlich übernommen werden.
Der Landschaftsschutzstatus, der im LP2
dargestellt ist, hat sich nicht geändert und
wird bei der weiteren Bearbeitung der FNPÄnderung berücksichtigt und in die
Abwägung aufgenommen.
Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich
nur auf den Flächennutzungsplan, andere
Planungen und Festsetzungen bleiben
davon unberührt.
Allein das Fehlen der Einarbeitung planerischer
Naturschutzvorgaben muss bei dem derzeitigen
Flächennutzungsplan beanstandet werden und
führt zu einer Ablehnung der Planung.
6a
Schreiben des BUND und NABU vom 20.05.2015:
Es ist uns in keinster Weise verständlich wie bei
einer Berechnung der Flächenangabe des
2
2
Änderungsbereiches von 1900m auf 12.500m es
zu solch fehlerhaften Angaben kommen kann.
Die fehlerhafte Angabe der von der
Änderung betroffenen Flächengröße mit
1.900 m² wurde durch eine erneute
Bekanntmachung der Flächengröße von
12.500 m² geheilt.
Die Naturschutzverbände lehnen die geplante
FNP-Änderung in der vorgesehenen Form ab. Es
ist uns nicht verständlich, dass ein bestehendes
Landschaftsschutzgebiet hier als Reserve für ein
zu erwartendes Gewerbegebietes in Erwägung
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
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gezogen wurde und als solches von der Stadt
Jülich im Verfahren deklariert wird.
Es kann für den Natur und Artenschutz nicht
zielführend sein beliebig Flächen umzuwidmen,
wie dies aus den Ausführungen auf S.7 1.3.3 des
Vorentwurfs hervorgeht.
1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der
Raumordnung
Da hier auf dem GEP aus dem Jahre 2003
verwiesen wird, mochten wir darauf hinweisen,
dass es eine aktuelle und überarbeitete Version
vom Juni 2013 gibt.
Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung
des LEP-Entwurfs ist gerichtet auf
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die nachhaltige Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen,
die langfristige Sicherung der Ressourcen,
die Verringerung der Freirauminanspruchnahme
die Sicherung der biologischen Vielfalt,
die Entwicklung regionaler Vielfalt und
Identität,
Gebiete für den Schutz der Natur
Grünzüge
Überschwemmungsbereiche
Gebiete für den Schutz des Wassers
damit in Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch
übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und
weitere Fachplanungen,
die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems,
die Vermeidung der weiteren Freiraumzerschneidung und
die Begrenzung der Freirauminanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG),
die dauerhafte Sicherung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
sowie der Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
die sparsame und schonende Nutzung
der sich nicht erneuernden Naturgüter,
der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund
ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt
Der Gebietsentwicklungsplan Region
Aachen wurde 2003 genehmigt und
bekannt gegeben. Seitdem gab es
verschiedene Ergänzungen, die jedoch
nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der
raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt
der GEP Region Aachen 2003 mit
Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung
(Stand: November 2014) zugrunde.
Die Stadt Jülich wird diese Belange im
Rahmen ihrer Planungsentscheidung in der
Abwägung berücksichtigen.
Wir verweisen für den Planungsraum auf die uns
vorliegenden zu beachtenden Bereiche gemäß
LANUV mit Zielsetzung zur Entwicklung der
Landschaft
VB-K-5003-003
VB-K-5003-015
VB-K-5104-005
LR-I1-012
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
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1.3.3 Flächennutzungsplan
Die z. Zt. gültige FNP — Festsetzung entspricht
nicht den Darstellungen im LP2 Ruraue. In den
Plänen des LP2 handelt es sich bei der jetzt
dargestellten „Gewerbliche Fläche" am südlichen
Ortsrand von Kirchberg um eine Fläche im
Landschutzgebiet LSG 2.3-24. Auch die südlich
angrenzende Fläche (laut FNP) „ohne
Festsetzung" ist Landschaftsschutzgebiet. Wir
verstehen nicht wie und wann es zu einer
Veränderung des Landschaftsschutzstatus am
Ortsrand ohne konkrete Planungen gekommen
sein soll. Im Sinne des
Umweltinformationsgesetzes bitten wir um
Darlegung des Aufhebungs- und
Umwandlungsverfahrens.
Flächen „ohne Festsetzung" gibt es im
Landschaftsplan nicht. In diesem Zuge mussten
wir feststellen, dass im FNP bei den zur
Betrachtung heranzuziehenden Unterlagen der
Landschaftsplan vergessen oder ignoriert wurde.
Alle in den FNP-Plänen dargestellten weißen
Flächen „ohne Festsetzung" (laut Legende) sind
LSG, hier das LSG 2.3.24 mit seinen
entsprechenden naturschutzfachlichen
Festsetzungen gemäß LP 2 Ruraue. Auch diese
sind von der Flächennutzungsplanung zu
berücksichtigen.
Der Flächennutzungsplan erlangte am
09.02.1977 seine Rechtsverbindlichkeit, die
Bearbeitung des LP2 Ruraue begann etwa
1978/1979 (s. Vorwort LP2) und endete mit
der Rechtsverbindlichkeit am 29.09.1984.
Daher konnten keine Festsetzungen des
LP2 nachrichtlich übernommen werden.
Der Landschaftsschutzstatus, der im LP2
dargestellt ist, hat sich nicht geändert und
wird bei der weiteren Bearbeitung der FNPÄnderung berücksichtigt und in die
Abwägung aufgenommen.
Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich
nur auf den Flächennutzungsplan, andere
Planungen und Festsetzungen bleiben
davon unberührt.
Allein das Fehlen der Einarbeitung planerischer
Naturschutzvorgaben muss bei dem derzeitigen
Flächennutzungsplan beanstandet werden und
führt zu einer Ablehnung der Planung.
7
Schreiben des Kreises Düren vom 09.06.2015:
Kreisentwicklung
Das Planerfordernis zur o.g. Änderung des
Flächennutzungsplanes resultiert aus der
Darstellung zusätzlicher gewerblicher Bauflächen
am Ortseingang von Kirchberg (Fa. Eichhorn).
Daher wird auf die Ausführungen zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 sowie der
zugehörigen Änderung des
Flächennutzungsplanes verwiesen.
Kreisstraßen
Aus Sicht der Kreisstraßen werden keine Belange
zur o.g. Bauleitplanung der Stadt Jülich
vorgetragen.
Brandschutz
Der o.g. Bauleitplanung stehen Belange des
vorbeugenden Brandschutzes nicht entgegen.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist folgender
Belang zu beachten:
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
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Die Umwandlung der Gewerbefläche in
Grünfläche wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht
begrüßt. In dieser Fläche liegt der AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteiches mit
begleitendem Bewuchs. Im Umsetzungsfahrplan
zur Umsetzung der Ziele der EUWasserrahmenrichtlinie ist in diesem Bereich ein
sog. Trittstein vorgesehen. Daher ist entlang des
AKK-Mühlenteiches ein entsprechender Korridor,
mindestens jedoch ein Uferrandstreifen von 5 m
als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft auszuweisen. Hierzu ist eine
Abstimmung mit dem Wasserverband Eifel-Rur
vorzunehmen.
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind keine
Belange betroffen.
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind keine
Belange betroffen.
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine
Belange betroffen.
Natur und Landschaft
Zur o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes
werden keine grundsätzlichen Bedenken
vorgetragen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Grünflächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB nicht
der Zielsetzung von "Flächen oder Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft" gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 10 BauGB entsprechen und somit auch nicht
einer notwendigen Kompensation dienen können.
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 23.11.2015
In der Eingriffsbilanzierung ist der derzeitige
Bestand dem Bestand gemäß den
geplanten Festsetzungen des B-Planes
gegenüber zu stellen. Grünflächen werden
hierbei gem. ihrer Festsetzung bewertet, in
der Regel aber deutlich geringer als
„Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft.
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