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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 90/2009)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
194 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23

Inhalt der Datei

STADT WESSELING 27. Mai 2009 45. Änderung des Flächennutzungsplanes »Landschaftsraum Eichholz« Bebauungsplan Nr. 2/93.1 »Wohngebiet Eichholz – 1. Bauabschnitt« Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT 1. Bürger Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen Hans-Ulrich Pfensig Schreiben vom 30. März 2009 zum Bebauungsplan 1. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Herr Pfensig regt an, dass bezogen auf die jetzt vorgesehenen Grundstücksgrößen Wohngebäude maximal eine Wohneinheit (1 WE) und nicht drei aufweisen dürfen. Die punktuelle Zulässigkeit von max. 5 WE erscheint Herrn Pfensig wesentlich zu hoch. Seiner Meinung nach würde dies im Widerspruch zu der beabsichtigten Hochwertigkeit des Baugebietes bzw. den in der Begründung genannten 400 Einfamilienhäusern stehen. Auf dem Eichholzer Acker 21 50389 Wesseling In diesem Zusammenhang bittet Herr Pfensig um Vorlage/ Veröffentlichung schlüssiger Verkehrs-, Park-, Entsorgungskonzepte und Umweltberichte. Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Zu 1.: Die Festsetzungen der Neuplanung zielen auf eine geringe bauliche Verdichtung und Einfamilienhausbauweise ab, wie sie auch im Bereich entlang der Straße Auf dem Eichholzer Acker anzutreffen ist. In diesem Bereich gibt es keine planungsrechtliche Einschränkung hinsichtlich der Wohnungsanzahl in Wohngebäuden, auch hier sind Wohngebäude mit mehreren Wohnungen zulässig. Die Beschränkung auf maximal 1 WE pro Grundstück im neuen Baugebiet würde daher zu einer städtebaulich nicht gerechtfertigten Einschränkung der als hochwertig geplanten Grundstücksnutzungen führen, Gebäudeausnutzungen in ortsunüblicher Weise empfindlich einschränken und damit eine hochwertige Vermarktung des Baugebietes in Frage stellen. Auch wären zukunftsweisende, den städtebaulichen Zielen entsprechende und den demografischen Wandel berücksichtigende Wohnformen nicht realisierbar, wenn z.B. keine Einliegerwohnungen (für Kinder oder Großeltern) oder barrierefreie Mehr-Generationen-Gebäude möglich sind. Eine Zulässigkeit von 5 WE erfolgt lediglich an einigen wenigen ausgewählten Orten, an denen aus städtebaulicher Sicht eine bauliche Verdichtung und städtebauliche Betonung sinnvoll ist (z.B. in Form einer Stadtvilla). Diese Festsetzung dient sowohl der zeitgemäßen Nachfrage nach Sonderwohnformen als auch der allgemeinen städtebaulichen Gliederung des Baugebietes (Eingangssituation, Versätze in der Haupterschließung). Die Grundausrichtung des Baugebietes auf Einfamilienhäuser wird hierdurch nicht berührt, die Zahl von insgesamt etwa 400 Einfamilienhäusern bleibt unverändertes Ziel. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung haben alle für das Planungsverfahren relevanten Fachgutachten und Umweltberichte zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Alle nachfolgenden Einsprüche beziehen sich auf die Neubaugrundstücke, die an die Bestandsgrundstücke der Straße Auf dem Eichholzer Acker anschließen und zwischen der Brüsseler- und der Luxemburger Straße liegen. Nach Meinung von Herrn Pfensig sind nachfolgende Änderungen der Bebauungsplanfestsetzungen erforderlich, um einer Entwertung der vorhandenen Bebauung »Auf dem Eichholzer Acker« durch zu geringe Anforderungen an die Neubebauung vorzubeugen. Die hier im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen dienen dem städtebaulichen Ziel, ein aufgelockertes Einfamilienhausgebiet zu entwickeln, welches sich u.a. bzgl. der städtebaulichen Struktur an die unmittelbar angrenzend vorhandene Wohnbebauung entlang der Straße »Auf dem Eichholzer Acker« anlehnt und diese zeitgemäß und nachfrageorientiert weiterentwickelt. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Bestandsnutzungen durch diese Planung werden keine Anhaltspunkte gesehen. STADT WESSELING Bürger – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 2/93.1 Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen – Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Fortsetzung des Schreibens vom 30. März 2009 2. Art der baulichen Nutzung/Bauweise Im o.g. Bereich ist anstatt der Nutzung „WA“ die Nutzung „WR“ sowie anstatt der abweichend offenen Bauweise (ao) eine offene Bauweise (o) vorzusehen. Zu 2.: Die Ausweisung von Reinen Wohngebieten (WR) gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgt aufgrund der starken Nutzungseinschränkungen und den damit verbundenen wenig flexiblen Entwicklungsmöglichkeiten nur noch in seltenen begründeten Fällen. Auch im vorliegenden Falle gehört es zu den Zielen der Stadtentwicklung, durch ein angemessenes Maß an Flexibilität ein zukunftsfähiges Wohngebiet zu entwickeln, welches auch zukünftig bzw. demografiebedingt stärker nachgefragte Wohnformen und wohnungsnahe Dienstleistungen aufnehmen kann (Seniorenwohnen, Mehr- Generationen-Wohnen, Wohnen und Arbeiten, Arztpraxen usw.). Aus diesem Grunde wird von der Ausweisung eines WR-Gebietes grundsätzlich Abstand genommen. Die für den weitaus überwiegenden Bereich des Bebauungsplanes getroffene Festsetzung einer abweichend offenen Bauweise (ao) dient dem Ziel, die in der offenen Bauweise (o) ansonsten maximal zulässige Gebäudelänge von 50 m auf maximal 25 m zu verkürzen und damit eine stärkere Aufgelockertheit der Bebauung zu sichern. Die festgesetzte Bauweise erfolgt damit ebenfalls im Sinne der von dem Anwohner eingeforderten Anpassung an die angrenzend vorhandene Baustruktur. 3. Überschreitung der hinteren Baugrenze Die festgesetzten Überschreitungsmöglichkeiten der rückwärtigen Baugrenze durch Anbauten untergeordneter Bauteile bzw. durch Stellplätze und Garagen lehnt Herr Pfensig ab. Zu 3.: Auch diese Festsetzungen dienen dem städtebaulichen Ziel, ein hochwertiges Einfamilienhausgebiet mit nachfrageorientierten Wohn- und Grundstücksverhältnissen zu entwickeln. Die Festsetzungen ermöglichen eine der geplanten Wohnnutzung angemessen flexible Grundstücksausnutzung und dienen damit der Hochwertigkeit des Wohngebietes. Im Vergleich zur planungsrechtlich zulässigen Nutzbarkeit der angrenzenden Bestandsgrundstücke (Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen hier 35 m), bleibt die Ausnutzbarkeit der Neubaugrundstücke auch unter Einbezug der Überschreitungsmöglichkeiten deutlich geringer. Anhaltspunkte für abstandsbedingte unzumutbare Störungen durch diese Planung im Bereich der Bestandsgrundstücke bestehen nicht, insbesondere, da im Bereich der angrenzend festgesetzten, durchgehend 5 m tiefen privaten Grünflächen die genannten Überschreitungen nicht möglich sind. Den Anregungen von Herrn Pfensig wird somit nicht gefolgt. Stand: 27. Mai 2009 Seite 2 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 2/93.1 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen LISTE 2: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN 1. 2. Behörde/Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft (GVG Rhein-Erft) Max-Planck-Straße 11 50354 Hürth Schreiben vom 23. März 2009 Die Gesellschaft verweist auf ihre im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegebene Stellungnahme vom 23.09.2008. Auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der GVG Rhein-Erft vom 23.09.2008 wird verwiesen. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie aus technischer Sicht den gesamten Bereich des BP Nr. 2/93 jederzeit mit Erdgas versorgen könnte. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an die entsprechenden Stellen und die für die Erschließung zuständige Fachplanung weitergeleitet. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Ehrenfriedstraße 19 50259 Pulheim Schreiben vom 25. März 2009 Die Behörde stellt fest, dass das Plangebiet an den Bereich des denkmalgeschützten Schlosses Eichholz mit Park angrenzt und somit hier der Umgebungsschutz des Denkmalbestandes nach § 9 DSchG NW berührt wird. Aus den offen gelegten Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 2/93.1 ergeben sich aufgrund der beabsichtigten kleinteiligen, aufgelockerten und durchgrünten Bauweise, des in südöstlicher Richtung verlaufenden geplanten Grünzuges sowie der an der Eichholzer Straße abseits vom Denkmal geplanten Wohngebietszufahrt keine auf den Umgebungsschutz des Schlosses Eichholz bezogene denkmalpflegerische Bedenken oder Anregungen. Darüber hinaus weist die Behörde darauf hin, dass für den im städtebaulichen Rahmenplan dargestellten 2. Bauabschnitt ebenfalls keine Bedenken erhoben werden, wenn dieser dem Vorbild des 1. Bauabschnittes folgend, unter Berücksichtigung der im Schreiben detailliert aufgeführten Aspekte der Freiraum- und Gebäudegestaltung, umgesetzt wird. Stand: 27. Mai 2009 Die denkmalrechtlichen Feststellungen werden zur Kenntnis genommen. Der angesprochene Bereich (2. Bauabschnitt) liegt außerhalb des Geltungsbereiches des in Rede stehenden Bebauungsplanes. Die Anregungen bzgl. der Freiraum- und Gebäudegestaltung im 2. Bauabschnitt werden bei der Erarbeitung des dafür erforderlichen Bebauungsplanes in angemessener Form berücksichtigt. Seite 3 STADT WESSELING 3. – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 2/93.1 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB Behörde/Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld Hansastraße 2 47799 Krefeld Schreiben vom 27. März 2009 Der Landesbetrieb bittet darum, die aus der Verkehrsuntersuchung resultierenden Anpassungen und Maßnahmen, die zur Optimierung der Verkehrsentwicklung im umliegenden Straßennetz erforderlich werden, mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abzustimmen. Federführend für diese Abstimmung ist hier die Regionalniederlassung Rhein-Berg, Außenstelle Köln. Seitens der Autobahnniederlassung Krefeld wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass negative verkehrliche Auswirkungen auf die in Nähe des Plangebietes liegende Anschlussstelle Wesseling der A 555 auszuschließen sind. – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an die entsprechenden Stellen innerhalb der Verwaltung weitergeleitet. Die vorgeschlagenen Optimierungsmaßnahmen/ Anpassungen an vorhandenen Knotenpunkten werden derzeit geprüft und mit allen Beteiligten erörtert und abgestimmt. Die im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne durchgeführte Verkehrsuntersuchung stellt fest, dass der Knotenpunkt L 192 / L 190 bereits im Analyse-Fall überlastet ist und insbesondere während der Morgenspitze den benachbarten Knotenpunkt L 190 / K 31 in dessen Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt. Unter Beibehaltung des derzeitigen Signalprogramms werden die Staulängen auf der L 190 im Prognose-Fall weiter ansteigen. Dabei wird jedoch die planungsbedingte Zusatzbelastung für die beiden Knotenpunkte in Bezug auf den Prognose-0-Fall für das Jahr 2013 weder eine wesentliche Änderung der Verkehrsabwicklung noch eine Herabstufung der Knotenpunktqualitäten bedeuten. Durch Optimierungen der Freigabezeiten bei der Bedarfssteuerung können noch Potenziale genutzt werden, so dass in diesem Falle die planungsbedingte Zusatzbelastung in ihrer Auswirkung auf die Verkehrsabwicklung kaum ins Gewicht fällt. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zu diesem Bebauungsplan und der darin enthaltenen detaillierten Betrachtung des kritischen LSAKnotenpunktes L 192/L 190 wurde auch die zukünftige Verkehrsbelastung auf der BABZubringerstraße L 192 berechnet. Angesichts der vorhandenen und prognostizierten Werte sowie der Ausbauqualität der relativ neuen Anschlussstelle ist von keinen planungsbedingten kritischen verkehrlichen Auswirkungen auszugehen. Im Hinblick auf die erforderlichen Schallminderungsmaßnahmen können an den Straßenbaulastträger keine Forderungen gestellt werden. Im Rahmen der parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung wurde die Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebietes untersucht. Soweit erforderlich wurden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Vorgaben und/oder Hinweisen in den Bauleitplänen berücksichtigt. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben des Landesbetriebes vom 25.09.2008 verwiesen. Stand: 27. Mai 2009 Seite 4 STADT WESSELING 4. 5. – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 2/93.1 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Behörde/Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Shell Deutschland Oil GmbH Rheinland Raffinerie Werk Wesseling Ludwigshafener Str. 1 50389 Wesseling Schreiben vom 27. März 2009 Die Gesellschaft verweist auf ihre im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegebene Stellungnahme vom 01.09.2008. Neue Erkenntnisse haben sich zwischenzeitlich nicht ergeben. Auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der Shell Deutschland Oil GmbH vom 1.09.2008 wird verwiesen. Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Mündelheimer Weg 51 40472 Düsseldorf Schreiben vom 27. März 2009 Der KBD stellt fest, dass Teile der beantragten Fläche bereits vom ihm ausgewertet wurden und verweist bezüglich der alten Ergebnisse auf die Schreiben vom 16.09.2008 und 27.12.2007. Die nachfolgenden Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich. Stand: 27. Mai 2009 Der KBD teilt mit, dass die Luftbildauswertung des beantragten Bereiches möglich war. Der KBD stellt fest, dass die beantragte Fläche in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet liegt. Zusätzlich liegen Hinweise auf eine mögliche Existenz von Kampfmitteln (Flakstellung) vor. Auf die Stellungnahme der Verwaltung zu den Schreiben des KBD vom 16.09.2008 und 27.12.2007 wird verwiesen. Im Spätherbst 2008 wurde das Plangebiet über einen Zeitraum von mehreren Wochen durch den KBD, z.T. unter Beisein der Ingenieurgemeinschaft Eichholz, ferromagnetisch untersucht. Hierbei wurden 12 kleine Brandbomben gefunden und beseitigt. Weiterhin wurden die Fundamentreste einer schweren Flakstellung und andere diverse Trümmer gefunden. Kleinmunition oder andere Hinweise auf bodennahe Kampfhandlungen wurden nicht gefunden. Nach Abschluss der Untersuchungen ist das Plangebiet als kampfmittelfrei anzusehen. Die unterirdisch noch vorhandenen Reste der Flakstellungen mit Nebenanlagen, die im Rahmen einer Luftbildauswertung und durch punktuelle Bodenuntersuchungen so weit möglich lokalisiert wurden, werden im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen beseitigt. Der KBD empfiehlt eine geophysikalische Untersuchung. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise bittet der KBD um einen Ortstermin. Um die entsprechenden Betretungserlaubnisse und Erklärungen über ggf. vorhandene Versorgungsleitungen wird vorab gebeten. Vor Baubeginn wird eine geophysikalische Untersuchung erfolgen. Gemäß telefonischer Abstimmung zwischen dem KBD und der Ingenieurgemeinschaft Eichholz wird angesichts der aktuellen Sachlage seitens des KBD kein akuter Bedarf für ein vorsorgliches Abschieben des Geländes auf das Niveau von 1945 gesehen. Falls im Rahmen der Baumaßnahmen Hinweise auf noch unbekannte Kampfmittel gefunden werden, sind anschließend dann die Erdarbeiten unter Berücksichtigung der abgestimmt erforderlichen Schutzvorkehrungen durchzuführen. Darüber hinaus empfiehlt der KBD eine Sicherheitsdetektion, falls zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, Pfahlgründungen etc. erfolgen sollten. Für die diesbezügliche weitere Vorgehensweise legt der KBD seinem Schreiben ein entsprechendes Merkblatt bei. Alle Hinweise und Empfehlungen des KBD werden zur Kenntnis genommen und an die entsprechenden Stellen und die für die Erschließung zuständige Fachplanung weitergeleitet. In den Bebauungsplan wurde ein entsprechender Sicherheitshinweis aufgenommen. Seite 5 STADT WESSELING 6. 7. – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 2/93.1 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Behörde/Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Jülicher Ring 101-103 53879 Euskirchen Schreiben vom 9. April 2009 Der Landesbetrieb teilt mit, dass gegen die Bauleitplanung seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Außerdem weist der Landesbetrieb darauf hin, dass evtl. Änderungen an vorhandenen Knotenpunkten zu Lasten der Stadt Wesseling vorgenommen werden. Die vorgeschlagenen Optimierungsmaßnahmen/ Anpassungen an vorhandenen Knotenpunkten werden derzeit geprüft und mit allen Beteiligten erörtert und abgestimmt. Ansonsten wird auf das Schreiben des Landesbetriebes vom 29.08.2008 verwiesen. Auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben des Landesbetriebes vom 29.08.2008 wird verwiesen. Rhein-Erft-Kreis Der Landrat 61-2 Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim Schreiben vom 20. April 2009 1. Immissionsschutz Der Kreis stellt fest, dass im Rahmen des Vorentwurfes zum Bebauungsplan Nr. 2/93.1 eine Option zur Errichtung eines Bürgerhauses außerhalb des Wohngebietes vorgesehen war. Die Stellungnahme des Kreises hierzu vom 26.09.2008 bezog sich ausschließlich auf den damaligen Planungsstand. Weiterhin stellt der Kreis fest, dass nunmehr in der Begründung zur 45. Änderung des Flächennutzungsplanes unter 6.1 ein textlicher Hinweis bzgl. der Zulässigkeit einer Gemeinbedarfseinrichtung innerhalb der dargestellten Wohnbauflächen aufgenommen wurde. Der Kreis weist darauf hin, dass ein Bürger-/Vereinshaus, das ausschließlich zu kulturellen und/oder sozialen Zwecken genutzt wird und nur einem eingeschränkten Publikum in einem angemessenen Zeitrahmen zur Verfügung steht, im Rahmen des Bebauungsplanes für ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulassungsfähig ist. Ein gesonderter Hinweis im Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes erscheint nicht erforderlich. Sollte es sich bei der Gemeinbedarfseinrichtung jedoch um eine Anlage handeln, die über eine soziale oder auch kulturelle Nutzung hinausgeht, da sie z.B. einer Fremdvermietung für private Feierlichkeiten einem erweiterten Personenkreis zugänglich und somit auch nach 22:00 Uhr (Nachtzeit) genutzt wird, wäre eine planungsrechtliche Zulassungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Im Übrigen würde die Unterbringung einer solchen Anlage im Allgemeinen Wohngebiet unweigerlich zu Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft führen. Stand: 27. Mai 2009 Zu 1. Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ermöglicht es dem nachfolgenden Bebauungsplan, hieraus verschiedene Arten von Wohngebieten zu entwickeln, darunter auch Wohngebiete, die kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken dienende Anlagen nicht allgemein bzw. nur ausnahmsweise zulassen. Um dem städtebaulichen Ziel Rechnung zu tragen, dass diese Anlagen, u.a. ein Bürger-/ Vereinshaus, im wohnverträglichen Maße in der nachfolgenden Bauleitplanung allgemein Berücksichtigung finden sollen, wurde ein entsprechender Hinweis bereits in die Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. Der Bebauungsplan Nr. 2/93.1 enthält konkrete Festsetzungen zur Regelung der Zulässigkeit dieser Anlagen innerhalb des WA- Gebietes. Eine Gemeinbedarfseinrichtung, die über eine wohngebietsverträgliche soziale oder kulturelle Nutzung hinausgeht, ist weder zulässig noch beabsichtigt. Seite 6 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes Behörde/Institution – Bebauungsplan Nr. 2/93.1 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Fortsetzung des Schreibens vom 20. April 2009 2. Kreisstraßenplanung Der Kreis ist der Ansicht, dass entgegen der in den Vorgesprächen mit der Stadt Wesseling im Grundsatz abgestimmten Planung nun im Eingangsbereich ein kleiner Versorgungs- und Dienstleistungsschwerpunkt für die beiden Quartiere entstehen soll. Dementsprechend wurde eine ergänzende Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Stadtplanung mbH zur Verkehrsuntersuchung erarbeitet. In dieser Verkehrsuntersuchung wurde nachgewiesen, dass der Knotenpunkt ausreichend leistungsfähig ist. Zu 2. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben sich im Eingangsbereich gegenüber der letzten förmlichen Beteiligung lediglich im Detail, nicht aber im Grundsatz geändert. Dies gilt auch für die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, welche hier für die Entwicklung von Dienst– leistungs- und Einzelhandelsnutzungen enge Grenzen vorgeben. Darüber hinaus lässt auch der Masterplan Einzelhandel der Stadt Wesseling keine großflächigen Einzelhandelsnutzungen an diesem Standort zu. Diese stadtentwicklungspolitische Zielsetzung gilt ebenfalls für publikumsintensive soziale und kulturelle Anlagen. Gegen die Planung bestehen seitens des Kreises große Bedenken, weil die ordnungsgemäße und verkehrssichere Erschließung sowie die Erreichbarkeit des geplanten Versorgungs- und Dienstleistungsschwerpunktes, insbesondere für den Lieferverkehr, nicht gewährleistet sei. Dementsprechend sieht das städtebauliche Konzept nach wie vor lediglich deutlich untergeordnet publikumsintensivere Nutzungen in den Erdgeschossen der Torgebäude vor. Planerisches Ziel der städtebaulichen Planung ist es, eine eventuelle Nachfrage nach wohngebietsverträglichem EinzelhanDer Kreis teilt mit, dass er die Ingenieurgesellschaft Spitzlei und Jossen am dels- oder Dienstleistungsnutzungen (z.B. kleinere Läden, Shops, Büros, 24.03.09 in einer persönlichen Unterredung ausdrücklich darauf hingewiesen Praxen) räumlich zu steuern und hierbei ausreichend Flexibilität bei der habe, dass er der vorgelegten Planung aus bautechnischen/konstruktiven Grün- räumlichen Anordnung und Ausgestaltung des Eingangsbereiches des geden nicht zustimmen kann. Die Ingenieurgesellschaft Spitzlei und Jossen habe planten Wohnquartieres zu ermöglichen. Ein übergeordneter Versorgungsdaraufhin zugesagt, die Planung noch einmal zu modifizieren. und Dienstleistungsschwerpunkt für beide Quartiere ist hierbei nicht beabsichtigt. Aus den dargelegten Gründen kann der Flächennutzungsplanänderung sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes in der aktuellen Fassung nicht zugeZur Planung des Kreisverkehrsplatzes siehe Stellungnahme zum Schreiben stimmt werden. des Kreises vom 20. Mai 2009 Schreiben vom 20. Mai 2009 Kreisstraßenplanung (ersetzt Pkt. 2 der Stellungnahme des Kreises vom 20.04.09) Der Kreis nimmt Bezug auf den bekannten Sachverhalt und die zwischenzeitlich geführten Abstimmungsgespräche, bei denen die straßenbautechnischen, straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Probleme eingehend erörtert wurden. Vor diesem Hintergrund stellt der Kreis fest, dass die im Schreiben des Kreises vom 20. April erfolgten Anregungen aufgrund der Abstimmungsergebnisse sowie des zwischenzeitlich paraphierten Verwaltungsvereinbarungsentwurfes in Bezug auf die Belange der Kreisstraßenplanung als erledigt betrachtet werden. Der Kreis stimmt nunmehr den in Aufstellung befindlichen Bauleitplänen unter der Bedingung zu, dass die Verwaltungsvereinbarung mit den dazugehörigen, spätestens 2 Monate vor Beginn der Bauarbeiten vorzulegenden Ausführungsplanung (Lph. 6 HOAI), auf der Basis des paraphierten Entwurfes, endgültig abgeschlossen wird. Stand: 27. Mai 2009 Derzeit wird parallel zur Bauleitplanung die Ausführungsplanung zum Um-/ Ausbau der Verkehrsflächen der K 31 in enger Abstimmung der Projektpartner mit dem Rhein- Erft- Kreis erarbeitet. Auf Grundlage der erfolgten Ausführungsplanung wird – wie mit dem RheinErft- Kreis abgestimmt – der vorliegende Entwurf der Verwaltungsvereinbarung rechtzeitig vor Baubeginn abschließend verbindlich unterzeichnet. Seite 7 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 2/93.1 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Behörde/Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Erft Bahnstraße 1 50126 Bergheim Schreiben vom 22. April 2009 Die IHK teilt mit, dass keine Bedenken hinsichtlich der Planungen bestehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG Chemiepark Knapsack Industriestraße 50351 Hürth Schreiben vom 22. April 2009 (per E-Mail) Die Gesellschaft stellt fest, dass die von ihr betreuten Leitungstrassen in den ausgelegten Zeichnungen Berücksichtigung gefunden haben. Die Gesellschaft hat daher keine neuen Anmerkungen, möchte jedoch am weiteren Verfahren beteiligt werden. 10. Stadtwerke Wesseling GmbH und Entsorgungsbetriebe Wesseling Brühler Straße 95 50389 Wesseling Schreiben vom 23. April 2009 Die Stadtwerke und Entsorgungsbetriebe teilen mit, dass ihre Belange schon durch die Zusammenarbeit mit der Ingenieurgemeinschaft Eichholz in die Bauleitplanung eingeflossen sind.. 11. Landwirtschaftskammer NRW Kreisstelle Rhein-ErftKreis Gartenstraße 11a 50765 Köln Schreiben vom 24. April 2009 (per E-Mail) Die im Rahmen der bisherigen Beteiligung mit Schreiben v om 18.09.2008 vorgetragenen erheblichen Bedenken, die sich v.a. au f den Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen und den damit einhergehenden Verlust des Produktions faktors Boden gründen, hält die Landwirtschaftskammer weiterhin voll inhaltlich au frecht. 8. 9. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bereich zwischen Eichholzer Straße, Urfelder Straße und Auf dem Eichholzer Acker ist sowohl im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich als auch im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Aus planungsrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan aus den übergeordneten Planungen entwickelt. Die Fläche ist somit für wohnbauliche Entwicklungsinteressen vorbereitet und steht für deren Konkretisierung zur Verfügung. Der südwestlich hieran angrenzende Bereich wird im Regionalplan als Teil eines großflächigen Agrarbereiches mit spezialisierter Intensivnutzung dargestellt, der mit der Freiraumfunktion »Regionale Grünzüge« überlagert ist und unmittelbar an eine als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesene Fläche grenzt. Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage gem. § 32 LPlG zur 45. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde seitens der Bezirksregierung Köln bestätigt, dass die Flächennutzungsplanänderung den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Stand: 27. Mai 2009 Seite 8 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes Behörde/Institution – Bebauungsplan Nr. 2/93.1 Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen – Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Fortsetzung des Schreibens vom 24. April 2009 Im Rahmen der Regionale 2010 wurde das Strukturentwicklungsprogramm und Leitbild »kulturlandschaftsnetzwerk masterplan:grün« entwickelt. Der darin enthaltene Freiraumkorridor »Die Rheinischen Gärten« sieht im Teilbereich Wesseling-Keldenich zwischen dem Naturschutzgebiet »Entenfang« und dem »Schloss Eichholz« unter dem Oberbegriff »Grünzug WesselingSüd« eine großflächige Grünflächenverbindung vor. Auf städtischer Ebene wird mit wichtigen Stadtentwicklungszielen auf diese übergeordnete Freiraumentwicklung Bezug genommen, u.a. indem hier im Südwesten Keldenichs eine hochwertige grünflächenintegrierte Wohnbauflächenentwicklung mit angrenzenden Naherholungsmöglichkeiten entstehen soll. Aufgrund mangelnder Flächenalternativen im Wesselinger Stadtgebiet, die in Umfang und Qualität vergleichbar wären, ist eine solche Flächenentwicklung nur an dieser Stelle in Keldenich möglich und sinnvoll. Die Bauleitplanungen dienen somit der Konkretisierung und Realisierung der Strukturentwicklungsziele der Regionale 2010 sowie wichtiger Ziele der Stadtentwicklung. Darüber hinaus dienen diese Planungen auch der Herstellung bzw. Verbesserung der überörtlichen Grünflächenvernetzung, einhergehend mit einer deutlichen Aufwertung der Flächen in Hinblick auf ihre ökologischen Funktionen. Im Detail wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 18.09.2008 verwiesen. Aus den aufgeführten Gründen wird den Bedenken der Landwirtschaftskammer nicht gefolgt. Stand: 27. Mai 2009 Seite 9 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes Behörde/Institution 12. Stadt Bornheim Rathausstraße 2 53332 Bornheim – Bebauungsplan Nr. 2/93.1 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Schreiben vom 24. April 2009 Seitens der Stadt Bornheim bestehen auch nach Durchsicht der neu übersandten Unterlagen weiterhin Bedenken bezüglich der Verkehrsflüsse über den Kreisverkehrsplatz L 190 / K 31 und den Knotenpunkt L 190 / L 192. Die Stadt Bornheim stellt fest, dass der Verkehrsabfluss am Kreisel L 190 (Urfelder Straße) und der K 31 (Eichholzer Straße) aus der Verkehrsachse von Sechtem in Richtung Autobahn A 555 schon jetzt zu Hauptverkehrszeiten nur schleppend stattfindet. Da vor allem morgens die Hauptverkehrsströme aus der K 31 in den Kreisel einfahren, bedeute dies für die aus Sechtem kommenden Verkehrsteilnehmer eine erschwerte Einfahrt in den Kreisverkehr (vgl. Schreiben der Stadt Bornheim vom 17.09.2008) Die Stadt Bornheim führt aus, dass die emig-vs unter anderem feststelle, dass das Knotenpunktsystem insgesamt schon in der Analysesituation stark überlastet ist und der Verkehr laut Prognose weiter zunehmen wird. Laut Analyse ergebe sich für den Hauptstrom aus dem Plangebiet in Richtung BAB die Qualitätsstufe C bzw. D. Für die verbleibenden Nebenströme – hier u.a. die L 190 aus Sechtem – werden die Qualitätsstufen E und F (Stabilität des Verkehrsflusses nicht mehr gewährleistet) angenommen. Es werde jedoch vom Gutachter festgestellt, dass sich Staus bilden, die sich bei der vorhandenen Belastung nicht mehr abbauen könnten. Weiterhin stellt die Stadt Bornheim fest, dass im ersten Bauabschnitt des BPlanes Nr. 2/93.1 ca. 220 Wohneinheiten realisiert werden sollen. Laut Quell-/ Zielverkehrprognose fließen 62% der neu erzeugten Verkehre in Richtung BAB 555 ab. Diese Verkehrsflüsse würden den Kreisverkehr K 31 / L 190 noch stärker belasten. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass durch eine veränderte Schaltung der Lichtsignalanlage an der L 190 / 192 die Erhöhung der vorhandenen Belastung durch das Baugebiet Eichholz ausgeglichen werden soll. Dies löse aber nicht die heute bereits vorhandenen Probleme, die sich nach dem Prognose-0-Fall noch verstärken werden, was nach Meinung der Stadt Bornheim zu einer fehlerhaften Abwägung im Bebauungsplanverfahren führen könnte. Der Prognosefall 1.2 offenbare weiterhin, dass die Zahl der Verkehrsteilnehmer aus der K 31 und der L 190, welche den Kreisverkehr frequentieren, annähernd gleich seien. In diesem Zusammenhang weist die Stadt Bornheim darauf hin, dass ihr eine Berechnung am Knoten L 192 / 190 für den zweiten Bauabschnitt nicht vorliege und bei einer Planung des zweiten Bauabschnittes entsprechende Neuberechnungen notwendig wären. Stand: 27. Mai 2009 – Das Verkehrsgutachten der emig-vs ermittelt für den Kreisel L 190 / K 31 in der morgendlichen Spitzenstunde für die Fahrbeziehung Sechtem Richtung Anschlussstelle BAB im Analysefall (heutige Situation) die Qualitätsstufe B und im Prognose-0-Fall (Jahr 2013 ohne Baugebiet) aufgrund der allgemeinen Verkehrsentwicklung die Qualitätsstufe C. Die Fahrbeziehung Plangebiet Richtung Anschlussstelle BAB wird sowohl im Analysefall als auch im Prognose-0-Fall mit der Qualitätsstufe A bewertet. Bezogen auf den durchschnittlichen Tageszeitraum ermittelt der Gutachter für den detailliert untersuchten Kreisverkehr K 31 / L 190 sowohl für den Analysefall als auch für den Prognose-0-Fall aus der Zufahrt L 190 aus Richtung Sechtem einen ca. 57%-igen Anteil an der Gesamtverkehrsbelastung. Dem steht ein Verkehrsanteil von ca. 43% aus der Zufahrt K 31 aus Keldenich gegenüber. Weiterhin stellt der Gutachter fest, dass in den Prognosefällen P2.1 (mit 1. Bauabschnitt) und P2.2 (mit 1. und 2. Bauabschnitt) der Verkehr vor allem an der Zufahrt K 31 Eichholzer Straße zunehmen wird. Hierbei lassen die Berechnungen erkennen, dass die planungsbedingte Zunahme – inkl. des 2. Bauabschnittes – in Relation zur bestehenden Verkehrsbelastung untergeordnet ist. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Planungen der beiden Bauabschnitte in der morgendlichen Spitzenstunde keine Verschlechterung gegenüber den Qualitätsstufen des Prognose-0-Falles bewirken, d.h. die Fahrbeziehung Sechtem Richtung BAB weiterhin mit C und die Fahrbeziehung Plangebiet Richtung BAB weiterhin mit A zu bewerten ist. Bei Betrachtung des gesamten Tageszeitraumes steigen in den Prognosefällen mit Einbeziehung des geplanten Wohngebietes die Verkehrszahlen aus der K 31 ebenfalls stärker an und nähern sich den Verkehrszahlen aus Sechtem. Insgesamt bleibt jedoch auch unter Einbeziehung beider Bauabschnitte der Anteil der Verkehrsbelastung am Kreisverkehr aus der Zufahrt K 31 noch unterhalb des Anteils aus der Zufahrt L 190 aus Sechtem. Zusammenfassend lässt sich für den Kreisverkehr K 31 / L 190 feststellen, dass auch nach Hinzurechnung der planungsbedingten Zusatzverkehre (1. und 2. Bauabschnitt) die Verkehre aus Sechtem einen – wenn auch geringfügig – höheren Anteil besitzen und sich die Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs im Kreisverkehr nicht weiter verschlechtern werden. Als problematisch stuft der Gutachter den Knotenpunkt L 190 / L 192 ein, der sowohl bereits im Analysefall als auch im Prognose-0-Fall stark überlastet ist (Qualitätsstufe F) und der den benachbarten Knotenpunkt L 190 / K 31 in dessen Leistungsfähigkeit ebenfalls stark beeinträchtigt. Seite 10 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes Behörde/Institution – Bebauungsplan Nr. 2/93.1 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Fortsetzung des Schreibens vom 24. April 2009 Die Stadt Bornheim hält es daher für dringend erforderlich, eine Umgestaltung oder den Ausbau des Kreisverkehrsplatzes L 190 / K 31 und des Knotenpunktes L 190 / L 192 in die weitere Planung einzubeziehen. Soweit sich dies nicht im Bebauungsplan niederschlägt, hält es die Stadt Bornheim für notwendig, ersatzweise mit dem Landesbetrieb Straßenbau eine Lösung zu finden und umzusetzen. Der Landesbetrieb verweist in seiner Stellungnahme auf evtl. Änderungen zu Lasten der Stadt Wesseling. Bereits im Prognose-0-Fall (Jahr 2013 ohne Berücksichtigung des Plangebietes) wird ein kritischer Verkehrszustand erreicht, bei dem sich die entstehenden Staus unter der Spitzenbelastung nicht mehr abbauen können. Um die komplexen verkehrlichen Zusammenhänge besser beurteilen, konkrete Aussagen über Staulängen und Fahrzeiten treffen und zielgerichtete konkrete Lösungsvorschläge unterbreiten zu können, führte der Gutachter zusätzlich zum statischen Leistungsnachweis eine Mikrosimulation durch, die sowohl die Analysesituation wie auch alle Prognosefälle – und damit auch die ZuDie Stadt Bornheim schlägt vor, dass im weiteren Vorgehen zunächst kurzfristig satzverkehre aus beiden Bauabschnitten – abbildet. die Schaltung der Lichtsignalanlage verändert werden sollte, ohne dass hierdurch die Verkehrsteilnehmer aus Bornheim benachteiligt werden. Anhand der Untersuchung lässt sich feststellen, dass die Verkehre zwischen der BAB-Anschlussstelle und Bornheimer Stadtgebiet sowohl am Kreisel K 31 Abschließend konstatiert die Stadt Bornheim, dass beide Nachbarkommunen / L 190 als auch vor allem am gesamten Knotenpunktsystem L 192 / L192 / K an einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse großes Interesse haben. Die 31 den deutlich überwiegenden Anteil besitzen und sich die planungsbedingStadt Bornheim schlägt vor, dass unmittelbar in Zusammenhang mit dem Beten Zusatzverkehre aufgrund der hohen Vorbelastung demgegenüber prozenbauungsplan Gespräche mit den Straßenbaulastträgern eingeleitet werden mit tual nur deutlich untergeordnet auswirken. Hierbei nimmt der Einfluss des dem Ziel, hier mittelfristig eine Umgestaltung und Ertüchtigung der Knotenpunk- Plangebietes auf die Veränderung der Verkehrsnachfrage bei zunehmender te L 190 / L 192 sowie L 190 / K 31 zu realisieren. In diesem Zusammenhang Entfernung entsprechend ab. erklärt sich die Stadt Bornheim bereit, an den Gesprächen mit dem Landesbetrieb Straßenbau sowie dem Rhein-Erft-Kreis teilzunehmen, um hier die geVor dem Hintergrund der durch die allgemeine Verkehrsentwicklung bedingmeinsamen Interessen zu vertreten. ten hohen Ausgangs- bzw. Vorbelastung des Knotenpunktsystems schlägt der Gutachter als verhältnismäßig einfach durchzuführende Sofortmaßnahme Optimierungen an der Lichtsignalschaltung des Knotens L 192 / L 190 vor, so dass die planungsbedingte Verkehrszunahme (beide Bauabschnitte) kaum noch ins Gewicht fallen würde. Auf Initiative der Stadt Wesseling hat diesbezüglich eine erste Kontaktaufnahme mit allen Beteiligten, d.h. sowohl mit der Stadt Bornheim als auch mit dem Landesbetrieb Straßenbau stattgefunden, die im Weiteren lösungsorientiert vertieft werden soll. Eine einseitige Benachteiligung der Verkehrsteilnehmer aus Bornheim liegt der Stadt Wesseling hierbei fern. Sowohl hinsichtlich der optimierten Lichtsignalschaltung als auch der hierfür erforderlichen Kostenübernahme plädiert die Stadt Wesseling für eine sachlich angemessene Lösung. Da die planungsbedingte Zusatzbelastung keine wesentliche Änderung der Verkehrsabwicklung bzw. Herabstufung der Knotenpunktqualitäten nach sich zieht, können Ertüchtigungs- oder Umbaumaßnahmen zu Lasten der in Gründung befindlichen Projektgesellschaft aus den planungsbedingten Zusatzverkehren nicht abgeleitet werden. Stand: 27. Mai 2009 Seite 11 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes Behörde/Institution – Bebauungsplan Nr. 2/93.1 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Fortsetzung des Schreibens vom 24. April 2009 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im Rahmen dieser Bauleitplanung durch das erstellte Verkehrsgutachten der Nachweis erbracht wurde, dass die prognostizierte signifikante Verschlechterung des Verkehrsablaufes im Knotenpunktsystem L 192 / L192 / K 31 durch die allgemeine Verkehrsentwicklung bedingt ist, wobei hier die Verkehre von und nach Bornheim den größten Anteil stellen. Die bei Realisierung des neuen Wohngebietes (beide Bauabschnitte) zu erwartenden Zusatzverkehre sind demgegenüber quantitativ deutlich untergeordnet und führen zu keiner Verschlechterung der Qualitätseinstufung des Verkehrsablaufes der beiden Knotenpunkte. Verkehrliche Maßnahmen sind somit im Grundsatz nicht aus dieser Planung abzuleiten. Für die bestehenden Vorbelastungen bzw. die allgemeine Verkehrsentwicklung kann diese Planung nicht verantwortlich gemacht werden. Durch verhältnismäßig einfach durchzuführende Maßnahmen an der Lichtsignalschaltung des Knotens L 192 / L 190 sind jedoch Verbesserungen des Verkehrsablaufes in einer Größenordnung zu erwarten, die in etwa den Zusatzbelastungen aus dieser Planung entsprechen würde. Gegenüber der vorgeschlagenen Veränderung der Lichtsignalsteuerung sind vom zuständigen Baulastträger im Beteiligungsverfahren keine Bedenken geäußert worden. Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde somit eine Optimierungsmaßnahme erarbeitet, die einer verkehrlich annähernd neutralen Entwicklung des Baugebietes entsprechen würde, ohne dass diese Maßnahme zwingend für die Entwicklung des Baugebietes erforderlich wäre. Darüber hinaus befindet sich die Maßnahme außerhalb planungsrechtlicher Festsetzungsmöglichkeiten und ist somit nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung. Die Optimierungsmaßnahme soll vielmehr in Abstimmung mit allen Beteiligten im Rahmen der Erschließungsplanung konkretisiert werden. Aufgrund der beschriebenen Sachlage, der prognostizierten nicht signifikanten verkehrlichen Auswirkungen dieser Planung sowie der im Rahmen dieser Bauleitplanung aufgezeigten und in Abstimmung befindlichen Optimierungsund Minderungsmaßnahme werden die seitens der Stadt Bornheim gegenüber dieser Planung geäußerten Bedenken zurückgewiesen. Angesichts der detaillierten Darstellung der bestehenden Problematiken und deren – nicht planungsbedingten – Ursachen sowie des Aufzeigens durchführbarer Minderungsmaßnahmen kann auf eine fehlerhafte Abwägung nicht abgestellt werden. Vielmehr liegt eine sachgerechte, durch umfängliche Gutachten fundierte Abwägung vor. 13. Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Stand: 27. Mai 2009 Schreiben vom 11. Mai 2009 (per E-Mail) Die Bezirksregierung teilt mit, dass gegen die im Rahmen der öffentlichen Auslegung erfolgte Planänderung der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes keine landesplanerischen Bedenken bestehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 12