Daten
Kommune
Wesseling
Größe
383 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
LISTE 3: STELLUNGNAHMEN AUS DER BÜRGERINFORMATION (02.09.2008)
1.
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Herr Heitkamp, Auf dem Eichholzer Acker, regt an, auf die in dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung dargestellte Gemeinbedarfsfläche
für ein optionales Bürgerhaus zu verzichten. Da es seiner Meinung nach in
Keldenich vergleichsweise wenig Grünflächen zu Erholungszwecken gebe,
solle die geplante Breite des Grünzuges möglichst nicht eingeschränkt werden.
Im Rahmen einer erneuten Bedarfsprüfung wird auch von Seiten der Stadt Wesseling die Ausweisung einer
gesonderten Gemeinbedarfsfläche innerhalb des geplanten Grünzuges als entbehrlich angesehen. Ein
kleineres Vereins-/Bürgerhaus ist auch innerhalb der geplanten Allgemeinen Wohngebiete an geeigneter
Stelle möglich. Vor dem Hintergrund einer guten Erreichbarkeit im Allgemeinen sowie der fußläufigen Erreichbarkeit für alle Altersgruppen im Besonderen sowie der Förderung der Integration des neuen Baugebietes in den Stadtteil Keldenich wäre eine zentrale Lage am nordöstlichen Ende der »Grünen Mitte« oder
an der Eichholzer Straße denkbar (z.B. ein Torhaus). Alternativ kann auf vorhandene Angebote wie den
Schwingeler Hof in Keldenich verwiesen werden, welcher derzeit auch von Vereinen/Bürgergruppen genutzt wird. In der Flächennutzungsplanänderung wird daher auf die Darstellung einer gesondert ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche für ein optionales Bürgerhaus im weiteren Verfahren verzichtet. Um vorsorglich den aktuellen Überlegungen und Diskussionen Rechnung zu tragen, ist ein textlicher Hinweis in die
Flächennutzungsplanänderung aufgenommen worden, mit dem auf die Zulässigkeit einer Gemeinbedarfseinrichtung, z.B. eines Bürgerhauses, innerhalb der geplanten Wohnbauflächen hingewiesen wird.
Der Anregung wird somit gefolgt.
Stand: 11. Dezember 2008
Seite 9
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
2.
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Herr Konrad, Vermeerweg, regt an, die geplanten maximalen Trauf- und
Firsthöhen an der Eichholzer Straße um 1,0 bis 1,5 Meter herabzusetzen.
Nach seiner Berechnung würden die durch die geplanten Festsetzungen
ermöglichten Gebäudehöhen die Gebäudehöhen der tiefer gelegenen Bestandsbebauung auf der nordöstlichen Seite der Eichholzer Straße übersteigen, so dass sich die Neuplanung nicht in das Umfeld einfügen würde.
Im Rahmen der städtebaulichen Planung wurde ein Konzept zur Gliederung der baulichen Dichte entwickelt. Dieses sieht entlang der Eichholzer Straße eine höhere bauliche Dichte vor, die der städtebaulichen
Betonung und repräsentativen Darstellung des neuen Wohngebietes im Stadtraum (ortsbildprägende Adressbildung, neuer Stadteingang) sowie der Schallabschirmung für die dahinter liegende Bebauung dient.
Hieraus abgeleitet bildet die festgesetzte Höhenstaffelung und die städtebauliche Betonung der Einfahrtssituationen in das neue Baugebiet mittels höherer Eckgebäude ein grundlegendes Gestaltungsprinzip dieser
städtebaulichen Planung.
Herr Heitkamp, Auf dem Eichholzer Acker, regt an, dass die geplanten Gebäude an der Eichholzer Straße nicht höher sein dürften als die bestehenden Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite, damit sich die
Neubebauung in das bestehende Umfeld einfüge. Dies schließt seiner Meinung nach auch die geplanten Torhäuser mit ein.
Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen sind als Maximalwerte anzusehen, die abgestimmt sind auf die hier
beabsichtigten Nutzungen und den repräsentativen Charakter eines neuen Stadteinganges. Im Gegensatz
zum übrigen Baugebiet sollen hier neben Wohnnutzungen bevorzugt auch Dienstleistungsnutzungen und
Läden mit entsprechend größeren Geschosshöhen untergebracht werden können. Die Gliederung der festgesetzten Gebäudehöhen dient damit auch der Ermöglichung einer angemessenen Nutzungsvielfalt und
deren Steuerung.
Zu den städtebaulichen Planungszielen gehört ebenfalls die umfeldintegrierte und maßstäbliche Ausbildung
der geplanten Gebäude an der Eichholzer Straße. Dies bedeutet nicht, dass die Neubebauung die Gebäudehöhen der gegenüberliegenden Bebauung exakt übernehmen muss. Da die Höhen der Altbebauung der
vorhandenen Geländesenke folgen, würde dies zu keiner den städtebaulichen Zielen angemessenen repräsentativen Bauzeile und Eingangsgestaltung führen. Angesichts der großen Abstände von über 50 m
zwischen der Altbebauung und den geplanten Gebäuden ist eine maßstäbliche städtebauliche Einbindung
auch dann noch gegeben, wenn die geplanten Gebäudehöhen die Höhenlage der Bestandsbebauung, wie
vorgeschlagen und durch die Festsetzungen im Bebauungsplan möglich, geringfügig übersteigen.
Auch ist nach entsprechender Prüfung davon auszugehen, dass die Neubebauung an der Eichholzer Straße keine maßnahmenrelevante Beeinträchtigung bzgl. Lärmreflexionen oder Verschattung bei der gegenüberliegenden Bestandsbebauung verursacht. Unzweifelhaft ist, dass durch die Neubebauung der Blick in
die heutige Landschaft deutlich eingeschränkt wird. Mit einer solchen Einschränkung ist im Grundsatz jedoch seit der ab 1977 im Flächennutzungsplan enthaltenen Wohnbauflächenausweisung zu rechnen, so
dass aus der bestehenden Situation keine Ansprüche auf Blickerhalt geltend gemacht werden können. Die
hier entwickelten Baukonzepte der vorausgegangenen Jahrzehnte haben eine deutlich höhere Verdichtung
und damit größere Sichteinschränkung vorgesehen.
Den Anregungen wird somit nicht gefolgt
3.
Herr Kesch, Auf dem Eichholzer Acker, regt an, im nordwestlichen Randbe- Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 5 der 3. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 29. August 2008
reich im Anschluss an die Bestandsgrundstücke »Auf dem Eichholzer
(Liste 1).
Acker« und südlich der Brüsseler Straße die zulässige Geschossigkeit auf
maximal ein Vollgeschoss zu beschränken. Somit würde sich die Neubebauung stärker an der Altbebauung orientieren und damit besser in das bauliche Umfeld einfügen.
Stand: 11. Dezember 2008
Seite 10
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
4.
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Herr Heitkamp, Auf dem Eichholzer Acker, regt an, im Plangebiet ein geVgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 1 der 1. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 22. August 2008
sondertes Quartier vorzusehen, in dem nur großzügige Grundstücke mit
(Liste 1).
Mindestgrößen von 1.000 qm und eine maximal eingeschossige Bauweise
zulässig seien. Hiermit solle erreicht werden, dass wie bereits vor längerer
Zeit diskutiert, sich im neuen Baugebiet auch gehobenes Klientel mit hohem
Anspruchsniveau ansiedeln werde. Mit den vorgeschlagenen Festsetzungen
solle sichergestellt werden, dass in der unmittelbaren Nachbarschaft auch
entsprechend großzügig gebaut würde und somit ein Quartier mit entsprechender Prägung entstehen könne.
Frau Kesch, Auf dem Eichholzer Acker, plädiert ebenfalls für Grundstücke
Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 1 der 1. vom 22. August 2008 und zu Pkt. 4 der 3. schriftlichen
mit Mindestgrößen von 1.000 qm, die unmittelbar angrenzend an die bebau- Bürgerstellungnahme vom 29. August 2008 (Liste 1).
ten Grundstücke entlang der Straße »Auf dem Eichholzer Acker« angeordnet werden sollten. Die Grundstücke sollten darüber hinaus eine Tiefe aufweisen, die im Mindesten der Grundstückstiefe der angrenzend vorhandenen Grundstücke entspricht, damit die vorhandene Freiraumqualität der
Hausgärten nicht beeinträchtigt würde.
5.
Herr Simons, Cranachstraße, regt demgegenüber an, die großen Grundstücke im Süden direkt angrenzend an den Grünzug anzuordnen.
Die Festsetzungen im Bebauungsplan ermöglichen grundsätzlich eine solche Anordnung. Die detaillierte
Gliederung der zukünftigen Grundstückszuschnitte ist jedoch nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens und soll im Rahmen des Vermarktungskonzeptes in den Grundzügen entwickelt, gesteuert und anhand
der Nachfrage konkretisiert werden.
Herr Konrad, Vermeerweg, sowie Frau Kesch, Auf dem Eichholzer Acker,
regen an, dass es für die private Vorzone zur Eichholzer Straße stärkere
Auflagen zur Begrünung geben solle, da ansonsten ihrer Meinung nach ein
großzügiger und begrünter Freiraum, wie in der Begründung angeführt, nicht
erreicht werden könne.
Da die Eichholzer Straße im Südwesten breite öffentliche Seitenbereiche besitzt, die begrünt werden sollen,
wird der Umfang der für den Bereich der privaten Vorzone getroffenen Begrünungsfestsetzungen aus städtebaulicher Sicht für ausreichend erachtet. Angesichts der großzügigen öffentlichen Flächen soll die Abhängigkeit des Begrünungskonzeptes von erschwert durchsetzbaren privaten Maßnahmen auf ein notwendiges
Maß beschränkt werden.
Stattdessen ist beabsichtigt, in Abstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis als Straßenbaulastträger, ein angemessenes Begrünungskonzept für den öffentlichen Straßenraum zu erarbeiten. Eine vergleichbar dichte Begrünung wie auf der Nordostseite der Eichholzer Straße wird an der Südwestseite jedoch nicht angestrebt,
da hier keine Privatgärten zu schützen sind sondern sich das neue Baugebiet im Sinne eines Stadteinganges offen präsentieren soll. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass auch zum heutigen Zeitpunkt an der
Südwestseite der Eichholzer Straße nur punktuell eine Eingrünung vorhanden ist. Der Anregung wird somit
nicht gefolgt.
6.
Herr Konrad, Vermeerweg, weist darauf hin, dass seiner Meinung nach die
Verwendung die Begriffe »freistehendes Einfamilienhaus«, »Doppelhaus«
und »Reihenhaus« sowie weitere im Konzept genannte Haustypen in der
Begründung zum Bebauungsplan zum Teil redaktionell verbesserungswürdig sei und bittet darum, dies im Rahmen der Überarbeitung zu prüfen.
Stand: 11. Dezember 2008
Die korrekte Verwendung der angeführten Begriffe wird redaktionell geprüft und, falls erforderlich, geändert.
Seite 11
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
7.
Herr Heitkamp, Auf dem Eichholzer Acker, regt an, das neue Baugebiet nur
über einen großen Kreisverkehr in Höhe der Rembrandtstraße zu erschließen. Die Anordnung zweier Minikreisel halte er hier für wenig geeignet, da
die Eichholzer Straße nachweislich einen hohen LKW-Anteil besitze und
somit bei einem Minikreisel der innere »Buckel« häufig durch den Schwerlastverkehr überfahren würde. Dies wiederum würde zu einer erhöhten
Lärmbelastung für die Anwohner führen. Die Anordnung eines Kreisels auf
Höhe der Rembrandtstraße hätte seiner Meinung nach auch den Vorteil,
dass hier zunächst einmal Erfahrungen mit diesem Kreisverkehr gesammelt
werden könnten. Im Zuge der Entwicklung des 2. Bauabschnittes bestünde
dann die Möglichkeit zu entscheiden, ob für diesen Bauabschnitt ein 2.
Kreisverkehr erforderlich wäre oder ob beide Bauabschnitte besser an den
zentralen Kreisverkehr angebunden werden sollten.
Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 2 der 1. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 22. August 2008
(Liste 1) sowie zu Pkt. 4 der Bürgeranregungen aus der Infomobilveranstaltung (Liste 2).
8.
Herr Gieseke, Vermeerweg, fragt nach, ob eine Sperrung der Eichholzer
Straße für den Durchgangsverkehr von (schweren) LKW möglich sei.
Bei der Eichholzer Straße handelt es sich um eine klassifizierte Straße, für die der Rhein-Erft-Kreis als Straßenbaulastträger zuständig ist. Die Stadt Wesseling kann bei Fragen, welche die Kreisstraße betreffen,
beim Kreis einen zu begründenden Antrag stellen. Entscheidungsträger ist jedoch der Kreis. Aufgrund der
übergeordneten Verbindungsfunktion der Eichholzer Straße ist aus fachlicher Sicht eine solche empfindliche
Einschränkung des Verkehres nicht empfehlenswert und daher wenig aussichtsreich in der Genehmigung
und Umsetzung.
In diesem Zusammenhang gibt Herr Gieseke zu Bedenken, dass es für
Baustellenverkehr aus Richtung Brühl nahe liegender wäre, über die Eichholzer Straße und nicht über die Urfelder Straße ins Plangebiet zu fahren.
Mit dem Landesbetrieb Straßen NRW, der als Straßenbaulastträger für die Urfelder Straße zuständig ist,
wurde abgestimmt, den im Zusammenhang mit der Herrichtung der öffentlichen Flächen entstehenden
Baustellenverkehr temporär ausschließlich über eine Anbindung an die Urfelder Straße abzuführen, um die
aus dem Baustellenverkehr resultierenden Belastungen für die Anwohnerschaft möglichst zu minimieren.
Hierzu soll die Trasse des südlich des Plangebietes bestehenden Wirtschaftsweges genutzt und ausgebaut
werden.
Da die bauliche Entwicklung im Südwesten beginnt und im Uhrzeigersinn fortgeführt werden soll, wird es
insbesondere im ersten Zeitabschnitt der Erschließungsmaßnahme keine Verbindung zur Eichholzer Straße geben.
Im Übrigen sind Fragen zu Straßensperrungen und die Führung der Baustellenverkehre nicht Gegenstand
der Bauleitplanung, sondern im Rahmen der Erschließungsplanung in Abstimmung mit den Straßenbauund Straßenordnungsbehörden zu regeln.
Ergänzend wird von Herrn Konrad, Vermeerweg, angeregt, den Schwerlast- Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 4 der Bürgeranregungen aus der Infomobilveranstaltung (Liste
verkehr auf der Eichholzer Straße einzuschränken, da seiner Meinung nach 2).
lediglich die Versorgung der westlich benachbarten Einzelhandelsmärkte
über diese Straße gesichert werden müsste. Bei den geplanten Kreiseln solle darüber hinaus aus Lärmschutzgründen auf die mittlere Erhöhung (»Buckel«) verzichtet werden.
Stand: 11. Dezember 2008
Seite 12
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
9.
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Herr Hofmann, Luxemburger Straße, fragt nach, was für ein Verkehrsaufkommen zukünftig auf der Luxemburger Straße zu erwarten sei und wie der
Baustellenverkehr in diesem Bereich abgewickelt werden solle. Vor dem
Hintergrund möglicher Baustellenverkehre, welche die Luxemburger Straße
nutzen könnten, wird um Abbindung dieser Straße vom Plangebiet gebeten.
Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zur 2. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 27. August 2008 (Liste 1).
Bzgl. der Führung der Baustellenverkehre vgl. Ausführungen zu Pkt. 8 (Liste 3)
Frau Kesch, Auf dem Eichholzer Acker, fordert zum Schutz der Anwohner
der Straßen »Auf dem Eichholzer Acker« bzw. der Brüsseler und Luxemburger Straße hier Einschränkungen für einen möglichen Baustellenverkehr
vorzunehmen. Es sollte Sorge dafür getragen werden, dass der gesamte
Baustellenverkehr ausschließlich über die neue Baustraße an der Urfelder
Straße abgeleitet werde.
10. Demgegenüber erscheint es für Herrn Simons, Cranachstraße, aufgrund der
vorhandenen Straßenanschlüsse sinnvoller, die Erschließung des 1. Bauabschnittes über die Brüsseler und Luxemburger Straße bzw. über die Straße
Auf dem Eichholzer Acker vorzunehmen. Der 2. Bauabschnitt könne dann
über die Urfelder Straße mittels eines Kreisverkehres separat erschlossen
werden.
Aus städtebaulicher Sicht würde die vorgeschlagene starke erschließungstechnische Trennung der beiden
Bauabschnitte das Zusammenwachsen der neuen Wohngebiete wie auch die Integration des geplanten
Wohngebietes Eichholz als Ganzes in das bestehende Umfeld deutlich erschweren. Ein unerwünschtes
Auseinanderdriften der Siedlungsidentitäten wäre die Folge.
Zudem hätte die Aufgabe der richtungsneutralen Anbindung an die Eichholzer Straße zur Konsequenz, dass
Orientierungen entweder nur in Richtung Keldenich oder Richtung Autobahn entstünden. Insbesondere die
Orientierung zur Urfelder Straße und damit zur Autobahn würde zu einer isolierten und für die Interessen
Keldenichs unerwünschten Entwicklung des 2. Bauabschnittes führen. Verkehrlich gesehen hätte für Anwohner des 1. Bauabschnittes, welche die Autobahn als Ziel haben, der Anschluss über die »Vogelsiedlung« deutliche Umwegfahrten zur Folge. Gleiches gilt für Anwohner des 2. Bauabschnittes, die in Richtung
Keldenich fahren wollen.
Für die Anwohner der »Vogelsiedlung« würde die vorgeschlagene Verkehrskonzeption zu einer erheblichen
Erhöhung der Verkehrs- und Lärmbelastung führen. Damit würden die bisherigen Absichten und unternommen Maßnahmen, hier einen zurückgebauten wohnorientierten Bereich zu entwickeln, rückgängig gemacht.
Die Schutzbelange der Anwohner der Vogelsiedlung wären somit empfindlich betroffen.
Darüber hinaus ergäbe sich insbesondere für den 1. Bauabschnitt eine deutlich verschlechterte verkehrliche
Orientierung, da ein Großteil des Baugebietes nur über ein bestehendes Wohngebiet und nicht über eine
übergeordnete Straße erschlossen wäre. Die Erschließung würde quasi »durch die Hintertüre« erfolgen. Eine städtebaulich eigenständige und repräsentative Eingangssituation könnte nicht ausgebildet werden.
Den Anregungen wird somit nicht gefolgt
Stand: 11. Dezember 2008
Seite 13
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
11. Herr Konrad, Vermeerweg, sowie Herr Kesch, Auf dem Eichholzer Acker,
regen an, auch grundsätzlich andere Verkehrslösungen mit Eingriffen in das
übergeordnete Verkehrsnetz der L 190 und L 192 sowie eine Verlegung der
Trasse der L 190 östlich der Akademie Eichholz zu prüfen. Eine Verlegung
der Trassenführung hätte auch einen unmittelbaren positiven Einfluss auf
die Neuplanung, da hierdurch der für den 2. Bauabschnitt geplante Schallschutzwall entfallen könnte. Mit Blick auf die verwaltungstechnischen Zuständigkeiten regt Herr Konrad daher an, dass die Stadt einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde stellen sollte.
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 5 der Bürgeranregungen aus der Infomobilveranstaltung (Liste
2).
12. Herr Simons, Cranachstraße, fragt nach, inwieweit eine Umgehungsstraße
Eine Südumgehung Keldenichs wird aufgrund nicht ausreichend geeigneter Anschlussmöglichkeiten, der
zur Eichholzer Straße südlich des Plangebietes grundsätzlich denkbar wäre. Betroffenheit zahlreicher Grundstücksbesitzer, der Nähe zu geschützten Freiraumbereichen und der massiven Beeinträchtigung wesentlicher Freiraum- und Naherholungsbereiche für Keldenich als wenig umsetzungsfähig erachtet. Dies gilt umso mehr, wenn die beschriebenen Problematiken ins Verhältnis zu hierdurch entstehenden möglichen Entlastungen auf der Eichholzer Straße gesetzt werden. Da es sich bei der
Eichholzer Straße weniger um eine Durchgangsstraße sondern eher um eine Hauptsammelstraße für angrenzende Siedlungsbereiche handelt, würde sich eine Entlastung durch die vorgeschlagene Umgehungsstraße nur untergeordnet bemerkbar machen. Die Abwägung der Vor- und Nachteile lassen somit die Weiterverfolgung einer Umgehungsstraße nicht rechtfertigen. Der Anregung wird somit nicht gefolgt.
13. Herr Kesch, Auf dem Eichholzer Acker, fragt nach, inwieweit die Lärmeinwirkung der vorhandenen Windräder auf Wesselinger und Bornheimer Gebiet geprüft wurde und ob die in der Nachbargemeinde neu ausgewiesene
Konzentrationszone für Windräder bei der Lärmprognose berücksichtigt
worden sei.
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan wurde die Relevanz möglicher Lärmeinwirkungen bestehender Windenergieanlagen sowie der in Diskussion stehenden neuen Konzentrationszonen auf Bornheimer Stadtgebiet geprüft. Der Gutachter stellt in diesem Zusammenhang fest, dass unter
Berücksichtigung des aktuellen Planungsstandes des Flächennutzungsplan-Vorentwurfes der Stadt Bornheim sowie der bestehenden Abstandsverhältnisse für das Plangebiet Lärmkonflikte weder mit den bestehenden noch mit den im Bereich der Konzentrationszonen für Windkraft möglichen Windenergieanlagen zu
erwarten sind.
14. Herr Kutsch, Balthasar-Neumann-Weg, regt an, im Rahmen der Neuplanung
des Wohngebietes die im Malerviertel verlaufende Buslinie auf die Eichholzer Straße zu verlegen, um das geplante Wohngebiet an das ÖPNV-Netz
anzuschließen.
Die Führung der ÖPNV-Buslinien obliegt den Stadtwerken Wesseling in Absprache mit den jeweils betroffenen Straßenbaulastträgern und liegt außerhalb der Zuständigkeit dieser Bauleitplanung. Die Anregung
wird zur Kenntnis genommen und an die relevanten Fachstellen zur Prüfung weitergegeben. Erste Gespräche hinsichtlich der zukünftigen Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV sind bereits erfolgt.
Stand: 11. Dezember 2008
Seite 14
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
LISTE 4: SCHRIFTLICH EINGEGANGENEN STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
1.
Nord-West Oelleitung
Schreiben vom 22. August 2008
GmbH
Die Gesellschaft teilt mit, dass ihre Mineralölfernleitung und die FL 38 der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Kolkerhofweg 120
Westgas GmbH von der Flächennutzungsplanung nicht berührt werden.
45478 Mülheim a.d.Ruhr
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass o.a. Leitung in unmittelbarer Nähe des
Plangebietes liegt und im Falle einer Änderung des Bauvorhabens um eine erneute Beteiligung gebeten wird.
2.
Fernleitungs-Betriebsge- Schreiben vom 22. August 2008
sellschaft mbH
Die Gesellschaft teilt mit, dass durch die städtebaulichen Planungen keine
Betriebsverwaltung Nord Fernleitung aus ihrem Überwachungsbereich betroffen wird.
Postfach 13 62
46502 Xanten
3.
Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft mbH
Godorfer Hauptstr. 186
50997 Köln
Schreiben vom 25. August 2008
Die Gesellschaft teilt mit, dass durch das Plangebiet ihre Mineralöl-Produktenpipeline als Doppelleitung mit Fernwirkkabel und Leitungszubehör sowie ein
Lichtwellenleiterbündel verläuft. Diese Leitungen werden in einem 10 m breiten,
dinglich gesicherten Schutzstreifen betrieben. Die Leitungsrechte dürfen durch
die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht geschmälert werden. Im Ergebnis stellt die Gesellschaft fest, dass ihre Leitungstrasse (mit Hinweisen) mit
in die städtebauliche Planung übernommen wurde.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der geplante Erdwall parallel zu ihren
Leitungen und der Urfelder Straße nicht mit seinem Lastkegel im Schutzstreifen
der Leitungen zu liegen kommen darf und die Unterhaltung der Leitungen auch
weiterhin gewährleistet sein muss.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die übermittelten bautechnischen Schutzanforderungen wurden an die zuständige Fachplanung zur Beachtung weitergeleitet.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass für die evtl. Nutzung des Wirtschaftss.o.
weges als temporäre Baustellenzufahrt (südwestlich des Plangebietes, mit Anbindung an die L 190) entsprechende Sicherungsmaßnahmen an ihren Anlagen
zu beachten sind.
4.
RWE Transportnetz Gas Schreiben vom 25. August 2008
GmbH
Die Gesellschaft informiert über wechselnde Zuständigkeiten, die sich u.a. inAbt. Recht
folge der Neustrukturierung des RWE Konzerns ergeben haben und benennt
Königswall 21
die neuen Ansprechpartner. Die Unterlagen wurden entsprechend weitergelei44137 Dortmund
tet.
Stand: 11. Dezember 2008
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Seite 15
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
5.
6.
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Infracor GmbH
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
Schreiben vom 26. August 2008
Die Gesellschaft teilt mit, dass innerhalb des Plangebietes keine von ihr betreuten Fernleitungen verlaufen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Jülicher Ring 101-103
53879 Euskirchen
Schreiben vom 29. August 2008
Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Landesbetrieb schließt eine Anbindung an die L 190 aus. Weiterhin teilt der
Landesbetrieb mit, dass die Herstellung einer Baustraße bereits im Vorfeld abgestimmt wurde und die Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel gesondert zu beantragen ist.
Der Antrag befindet sich in Vorbereitung und wird zwischen den betroffenen
Beteiligten im Vorfeld abgestimmt. Es ist beabsichtigt, den abgestimmten Antrag durch die in Gründung befindliche Projektgesellschaft im Februar 2009,
spätestens jedoch vier Wochen vor dem anvisierten Baubeginn einzureichen.
Der Landesbetrieb weist darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft,
ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 190 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling.
Im Rahmen der parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erarbeiteten
schalltechnischen Untersuchung wurde die Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebietes geprüft. In diesem Zusammenhang wurde ermittelt,
dass die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete tags und nachts im
nördlichen und nordöstlichen Plangebiet überschritten werden. Während die
Überschreitungen im nördlichen Randbereich des Plangebietes zur K 31 hin
bis zu 12 dB betragen, sind sie im nordöstlichen Randbereich des Plangebietes zur L 190 bzw. zur A 555 hin mit bis zu 5 dB relativ gering.
Aktive Schallschutzmaßnahmen an der K 31 sind wegen der Abstandsverhältnisse und der geplanten Bauhöhen praktisch nicht realisierbar. Für den
nordöstlichen Randbereich würden aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund
der großen Abstände der L 190 bzw. A 555 zum Plangebiet und der vergleichsweise geringen Überschreitungen einen unverhältnismäßig hohen
Aufwand erfordern. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes
sind daher in den betroffenen Bereichen passive Schallschutzmaßnahmen in
Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen vorgesehen. Hierzu werden im Bebauungsplan entsprechende Lärmpegelbereiche festgesetzt, aus denen das jeweilig erforderliche resultierende Schalldämm-Maß für Außenbauteile abgeleitet und ermittelt werden kann. Aufgrund der lediglich geringfügigen Überschreitungen im nordöstlichen Plangebietsrand sind hier zur L 190 bzw. zur
A 555 hin nur leicht erhöhte Anforderungen an Neubauten zu stellen.
Im Rahmen der Realisierung des 2. Bauabschnittes der Gesamtplanung
Wohngebiet Eichholz östlich dieses Bebauungsplanes und damit im unmittelbaren Einwirkungsbereich der L 190 ist als aktive Schallschutzmaßnahme
die Errichtung eines Schallschutzwalles entlang der L 190 Urfelder Straße
beabsichtigt.
Stand: 11. Dezember 2008
Seite 16
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Behörde/Institution
7.
8.
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Wehrbereichsverwaltung Schreiben vom 29. August 2008
West
Die Wehrbereichsverwaltung teilt mit, dass grundsätzlich keine Bedenken geWilhelm-Raabe Str. 46
gen die Realisierung der Planung bestehen.
40470 Düsseldorf
Shell Deutschland Oil
GmbH
Rheinland Raffinerie
Werk Wesseling
Ludwigshafener Str. 1
50389 Wesseling
Schreiben vom 1. September 2008
Die Gesellschaft stellt fest, dass das Plangebiet ca. 500 m von ihrem Rohölund Produktentanklager und ca. 1.500 m von den Raffinerieanlagen entfernt
liegt. Zwischen dem Plangebiet und dem Tanklager als nächstgelegenem Teil
der Raffinerie befinden sich ein existierendes Wohngebiet, teilweise ein bestehendes Gewerbegebiet und die Autobahn A 555.
Aufgrund der Entfernungen wird ein immissionsrelevanter Einfluss der Raffinerie auf das Plangebiet als nicht gegeben erachtet. Wegen der steigenden Sensibilität der Bevölkerung gegenüber bestehenden Industrie- und Gewerbeanlagen hält es die Gesellschaft für angebracht, einen entsprechenden Hinweis auf
die Nähe zu bestehenden Industrie- und Gewerbeanlagen sowie zur nahe liegenden Autobahn und die damit verbundene Immissionsvorbelastung (insbesondere Lärm) in das Verfahren bzw. den Bebauungsplan einzubringen.
Weiterhin weist die Gesellschaft darauf hin, dass, wie bereits aus den Planunterlagen ersichtlich, in einem Schutzstreifen parallel zur Urfelder Straße eine
Rohrleitungstrasse verläuft, in dem sich u.a. auch eine Rohrleitung der Shell
Deutschland Oil GmbH für Synthesegas befindet. Es wird darauf hingewiesen,
dass der Schutzstreifen ständig freizuhalten, eine Überbauung nicht zulässig
und eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Rohrleitungen insbesondere im
Zusammenhang mit der Anlage des im Folgebauabschnitt geplanten Schallschutzwalles auszuschließen ist. Arbeiten auf oder in unmittelbarer Nähe des
Schutzstreifens sind nur in Abstimmung mit der Shell Deutschland Oil GmbH
zulässig.
9.
RWE Westfalen-WeserEms Netzservice GmbH
Freistuhl 7
44137 Dortmund
Stand: 11. Dezember 2008
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung zum Bebauungsplan
eingebracht.
In der Planzeichnung zur Flächennutzungsplanänderung wird die dargestellte
Leitungstrasse um die namentliche Nennung des Trägers der Produktenpipeline ergänzt.
Auf die Beachtung der Belange der Leitungsträger innerhalb des Schutzstreifens wurde in der Planzeichnung zur Flächennutzungsplanänderung bereits
sinngemäß hingewiesen.
Schreiben vom 4. September 2008
Die Gesellschaft stellt fest, dass im Bereich des Plangebietes keine RWEHochspannungsfreileitungen verlaufen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Da jedoch von dem in der Nähe befindlichen Umspannwerk Sechtem Schallimmissionen ausgehen, wird eine gutachterliche Untersuchung der Geräuschimmissionssituation empfohlen, um einer eventuellen Überschreitung der
Grenzwerte in Teilen der geplanten Wohnbebauung vorzubeugen. Da das Umspannwerk Bestandschutz genießt, gehen eventuell entstehende Kosten für
Schallschutzmaßnahmen zu Lasten des Veranlassers.
Im Rahmen der parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erarbeiteten
schalltechnischen Untersuchung wurde auch in Hinblick auf das Umspannwerk Sechtem die Geräuschimmissionssituation innerhalb des Plangebietes
untersucht. Hierbei wird festgestellt, dass auf Basis des Abstandserlasses
NRW abstandsbedingt keine Lärmkonflikte zwischen dem Umspannwerk
Sechtem und der geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind.
Seite 17
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Behörde/Institution
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
10. Evonik Degussa GmbH
Werk Wesseling
Brühler Straße 2
50389 Wesseling
Schreiben vom 4. September 2008
Die Gesellschaft teilt mit, dass in dem dargestellten Bereich keine Leitungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
(auch der Stromversorgung) der Evonik Degussa GmbH, Werk Wesseling, der
Westgas GmbH, der Infracor GmbH und der Evonik Degussa Immobilien GmbH
& Co. KG verlegt sind.
11. Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
Karl-Lange-Straße 29
44791 Bochum
Schreiben vom 5. September 2008
Es werden gegen die städtebauliche Planung keine Einwände erhoben. Es wird
jedoch darauf hingewiesen, dass zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich ist. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute
Straßen wieder aufgebrochen werden.
Es wird um eine frühzeitige Mitteilung über Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen im Planbereich gebeten.
12. IHK Köln,
Zweigstelle Rhein-Erft
Bahnstraße 1
50126 Bergheim
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wurde an die zuständige Fachplanung zur Beachtung im Rahmen der Erschließungsplanung weitergeleitet.
Im Rahmen der parallel zu diesem Bauleitplanungsverfahren durchgeführten
Erschließungsplanung befindet sich die Ingenieurgemeinschaft Eichholz in
Abstimmung mit allen beteiligten Versorgungsträgern einschließlich der
Deutschen Telekom.
Schreiben vom 11. September 2008
Die IHK stellt fest, dass die städtebauliche Planung sich auf ein bislang unbebautes Gebiet im Süden der Ortslage Keldenich bezieht. Im nördlichen Bereich
grenzt es an bereits vorhandene Wohnbebauung an.
Das angeführte Gebiet ist im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Im gültigen Flächennutzungsplan
der Stadt Wesseling ist lediglich ein kleinerer Teilbereich nördlich der Urfelder Straße als Gewerbegebiet (GE), der größere Teilbereich südlich der UrWenige 100 Meter östlich des Plangebietes jenseits der »Siebengebirgsstraße« felder Straße ist als »Fläche für die Landwirtschaft« dargestellt. Vor dem Hinbefindet sich ein Gebiet, das im Rahmen der Gesamtplanung »Gewerbe-/
tergrund der aktuellen Nachfragesituation gibt es mit Ausnahme des BebauIndustriepark Eichholz Süd« (BP Nr. 4/103 und 36. Flächennutzungsplanände- ungsplanes Nr. 4/103.1 »Gewerbeansiedlung Fruchthansa« im östlichen Berung) entwickelt werden soll. Diese Schaffung neuer Gewerbe- und Industriereich für das Gebiet keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan.
gebiete wir von der IHK sehr begrüßt, da sie zur Bestandssicherung vorhandener wachsender Unternehmen, aber auch für die Möglichkeit von NeuansiedFür den vorhandenen Großhandels- und Logistikbetrieb ergibt sich auf Grund
lungen von großer Bedeutung ist.
der Entfernung durch die vorliegende Planung keine Einschränkung.
Vor diesem Hintergrund, dass es insbesondere für emitierende Betriebe oft
schwer ist, geeignete Flächen zu finden. sollte die hier gegenständliche Planung die Entwicklungsmöglichkeiten des »Gewerbe-/Industrieparks Eichholz«
nicht von vorneherein beschränken (Stichwort heranrückende Wohnbebauung).
Darüber hinaus werden keine Bedenken geäußert.
Im Rahmen der weiteren Planungskonkretisierung der für gewerbliche Nutzungen vorgesehenen Flächen sind die Belange der bestehenden und planungsrechtlich gesicherten Nutzungen zu beachten. Hierzu gehören die
Schutzbelange der Akademie Eichholz wie auch der im Flächennutzungsplan
dargestellten und durch diese Planung lediglich konkretisierten Wohnbaufläche Eichholz.
Bei der zukünftigen Weiterentwicklung und planungsrechtlichen Konkretisierung des Gewerbeparks Eichholz ist beabsichtigt, durch entsprechende Zonierung und Gliederung des als GIB ausgewiesenen Gebietes in unterschiedliche Nutzungsschwerpunkte den bestehenden Nutzungen angemessen
Rechnung zu tragen. Dessen ungeachtet sind derzeit konkrete Nutzungswünsche bzw. Nutzungsabsichten nicht erkennbar, welche zu Konflikten mit
der geplanten Wohnbebauung führen könnten.
Stand: 11. Dezember 2008
Seite 18
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Behörde/Institution
13. Zweckverband Naturpark Rheinland
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Schreiben vom 11. September 2008
Der Zweckverband Naturpark Rheinland bezieht auf der Basis seines Maßnahmeplanes Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville 2002 zu den städtebaulichen Planungen Stellung und stellt fest, dass das Plangebiet am Ortsrand im
Naturpark Rheinland liegt und dem »landschaftlichen und kulturlandschaftlichen
Entwicklungsraum« zugerechnet wird (s. Maßnahmeplan Zweckverband Kottenforst-Ville 2002, Karte 2: Erholungsentwicklung). In Übereinstimmung mit
dem Landschaftsplan empfiehlt auch der Maßnahmeplan des Zweckverbandes
für diesen agrarisch genutzten Raum die ökologische Aufwertung und Anreicherung der erhaltenswürdigen Landschaft. Der südwestliche Bereich des Flächennutzungsplanes wird vom Regionalen Grünzug »Wesseling Süd« überlagert.
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Im westlichen und südwestlichen Bereich des Plangebietes sieht die Planung
die Umwandlung einer derzeit intensiv ackerbaulich genutzten landwirtschaftlichen Fläche in eine auch für Ausgleichszwecke vorgesehene öffentliche
Grünfläche vor. Hierdurch erfolgt eine ökologische Aufwertung dieser Fläche.
Die Festsetzung dieser Grünfläche ist abgeleitet aus den Planungen, die im
Rahmen des Strukturentwicklungsprogramms und Leitbildes »kulturlandschaftsnetzwerk masterplan:grün« der Regionale 2010 entwickelt wurden.
Der darin enthaltene Freiraumkorridor »Die Rheinischen Gärten« sieht im
Teilbereich Wesseling-Keldenich zwischen dem Naturschutzgebiet »Entenfang« und dem »Schloss Eichholz« unter dem Oberbegriff »Grünzug Wesseling-Süd« eine großflächige Grünflächenverbindung vor. Insgesamt dient die
Landschaftlicher Entwicklungsraum und Regionaler Grünzug übernehmen am
Grünflächenausweisung somit der Herstellung bzw. Verbesserung der überOrtsrand Naherholungs- und Freizeitfunktionen. Sie sind außerdem bedeutende örtlichen Grünflächenvernetzung, einhergehend mit einer deutlichen Aufwerökologische Refugien und Verbindungslinien. Eine Bebauung, die den noch
tung der Flächen in Hinblick auf ihre ökologischen Funktionen. Insbesondere
vorhandenen Freiraum weiter einengt, ist auszuschließen. Deshalb empfiehlt
die Vernetzung zweier ökologisch wichtiger Grünbereiche untereinander (Nader Zweckverband Naturpark Rheinland
turschutzgebiet Entenfang, Gehölzfläche Eichholz) durch die geplante Grünin der Flächennutzungsplanänderung den südwestlichen Bereich
fläche sowie mit weiteren angrenzenden geschützten Landschaftsbestandteiweiterhin als landwirtschaftliche Fläche darzustellen,
len ist in ökologischer Hinsicht positiv hervorzuheben.
im Bebauungsplan eine Bebauung nur bis zur deutlich markierten
Grenze der Grünachse zuzulassen und darzustellen.
Die im Zusammenhang mit dem geplanten Wohngebiet Eichholz dargestellte
geringfügige Ausweitung der Wohnbauflächen in der FlächennutzungsplanDer Zweckverband begrüßt, dass die vorgesehene Bebauung nicht die Grünänderung hat in diesem Zusammenhang deutlich untergeordneten Charakter
achse erfasst. Die unterschiedlichen Funktionsbereiche Wohngebiet und Erho- und stört nicht die o.a. Aufwertungen und ökologischen Funktionen. Ausgleilungsraum sollten nicht vermischt, sondern durch eine dichte Bepflanzung abchend hierzu sieht der Bebauungsplan großzügige, mit dem südwestlichen
gegrenzt werden. Sie übernimmt als neuer Lebensraum gleichzeitig Pufferfunk- Grün- und Landschaftsraum vernetzte Grünflächen auch innerhalb des
tionen. Verbindungsstrukturen in der Bepflanzung, die auf kurzem Wege den
Wohngebietes vor.
Zugang zum Freiraum per Fuß oder Rad ermöglichen, sind bei der weiteren
Planung zu berücksichtigen.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes und Erarbeitung des Umweltberichtes wird eine Gestaltungsplanung für die Grün- und Freiflächen im
Durch die Bebauung gehen Agrarflächen, die bisher für die ortsnahe Erholung
Plangebiet erarbeitet. Die hier dargestellten Planungsziele entsprechen im
zur Verfügung standen, verloren. Einen Ausgleich bieten InfrastrukturmaßnahGrundsatz den angeführten Anregungen bzgl. Grundstückseinfriedung, Hermen für die Erholung sowie ökologische Aufwertungen der Grünachse. Dies
stellung von Verbindungsstrukturen und ökologischer Aufwertung bislang
sollte im Landschaftspflegerischen Begleitplan Berücksichtigung finden.
landwirtschaftlich genutzter Flächen.
14. InfraServ GmbH & Co.
Knapsack KG
Chemiepark Knapsack
Industriestraße
50354 Huerth
Stand: 11. Dezember 2008
Schreiben vom 12. September 2008
Die Gesellschaft teilt mit, dass eine von ihr betreute Leitungstrasse nördlich des
geplanten Wohngebietes außerhalb des jetzigen Plangebietes verläuft. Eine
weitere Synthesegastrasse verläuft südwestlich und südöstlich (parallel zur Urfelder Straße) im Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung und findet in
dem bereits für Leitungstrassen vorgesehenen Streifen ausreichend Platz.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Seite 19
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Behörde/Institution
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
15. Geologischer Dienst
NRW
Landesbetrieb
De-Greiff-Straße 195
47803 Krefeld
Schreiben vom 12. September 2008
Der Landesbetrieb teilt mit, dass in den Bebauungsplan folgender Hinweis als
Die Anregung wird als Hinweis in den Bebauungsplan übernommen.
nachrichtliche Übernahme aufgenommen werden soll:
Die Gemarkung Wesseling befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte zur DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 :
350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). In der genannten DIN
4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen
aufgeführt.
Die angesprochene Textstelle wird entsprechend redaktionell ergänzt.
Weiterhin weist der Landesbetrieb zu Punkt 8 der Planzeichenlegende im Bebauungsplan darauf hin, dass gemäß den Gesetzestexten im BauGB der Begriff
»Entwicklung von Boden« in der Bezeichnung für »Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft«
enthalten ist. Im Text der Planzeichnungsverordnung von 1990 ist der Begriff
»Boden« noch nicht berücksichtigt. Demzufolge können die Planzeichenerklärungen und Textstellen um den Begriff ... Entwicklung von Boden ... ergänzt
werden.
16. Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) /
Luftbildauswertung
Mündelheimer Weg 51
40472 Düsseldorf
Schreiben vom 16. September 2008
Die Bezirksregierung teilt mit, dass der Planbereich identisch ist mit jener Fläche, welche die Behörde bereits ausgewertet hat. Das Ergebnis der alten Luftbildauswertung liegt der Stadt Wesseling bereits vor.
Stand: 11. Dezember 2008
Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben.
Vor Beginn von Baumaßnahmen soll eine Kampfmittelüberprüfung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Luftbildauswertung (Az. 22.5-3-5362040147/08) erfolgen. Es ist eine Ortsbegehung unter Teilnahme des Kampfmittelräumdienstes und der für die Erschließungsplanung zuständigen Ingenieurgemeinschaft Eichholz durchgeführt worden, die notwendigen Untersuchungen durch den Kampfmittelräumdienst haben bereits begonnen. Die
Bauleitpläne enthalten einen entsprechenden Hinweis.
Seite 20
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Behörde/Institution
17. Stadt Bornheim
Rathausstraße 2
53332 Bornheim
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Schreiben vom 17. September 2008
Aus Sicht der Stadt Bornheim bestehen folgende Bedenken gegen die vorliegenden Planungen:
Der Verkehrsabfluss am Kreisel der L 190 (Urfelder Straße) und der K 31
(Eichholzer Straße) aus der Verkehrsachse von Sechtem in Richtung Autobahn
A 555 findet zu den Hauptverkehrszeiten nur schleppend statt. Da vor allem
morgens die Hauptverkehrsströme aus der K 31 in den Kreisel einfahren, bedeutet dies für die aus Sechtem kommenden Verkehrsteilnehmer eine erschwerte Einfahrt in den Kreisverkehr. Schon jetzt sind die Kapazitäten des
Kreisels zu den Stoßzeiten im Berufsverkehr erreicht.
Das z.Z. bei der emig-vs, Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Stadtplanung,
in Auftrag gegebene verkehrstechnische Gutachten muss daher eine Prognose
für die Auslastung bzw. Funktionsfähigkeit dieses Kreisels erstellen, auch unter
der speziellen Betrachtungsweise einer tragbaren Anbindung der Verkehrsströme aus Sechtem.
Die Stadt Bornheim fordert den Nachweis, dass sich die Verkehrssituation für
den aus Sechtem kommenden motorisierten Individualverkehr durch den Neubau des Wohngebietes Eichholz nicht weiter verschlechtert oder dass ggf. auch
am bestehenden Kreisverkehr vor der Realisierung des Neubauvorhabens Umbaumaßnahmen erforderlich werden.
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Parallel zur Aufstellung der Bauleitpläne erfolgte eine Verkehrsuntersuchung
durch die emig-vs, Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Stadtplanung.
Hierbei wurde am Knotenpunkt K 31 / L 190 zunächst eine statische Einzelknotenbewertung durchgeführt. Da der Verkehrsfluss an diesem Knotenpunkt
jedoch stark durch den lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt L 192 / L190 beeinträchtigt wird, führt eine statische Einzelknotenbewertung nur zu unzureichendem Erfolg. Daher wurde für diesen Teilbereich des Gesamtnetzes zusätzlich eine dynamische Mikrosimulation durchgeführt. Hierbei wurden die
Knotenpunkte K 31 / L 190 sowie L 190 / L192 als Gesamtsystem betrachtet
bzw. bewertet und konnten konkrete Aussagen über Staulängen und Fahrzeiten getroffen werden.
Die Mikrosimulation kommt zu dem Ergebnis, dass der lichtsignalgesteuerte
Knotenpunkt L 192 / L 190 bereits im Analyse-Fall überlastet ist und insbesondere während der Morgenspitze den benachbarten Knotenpunkt L 190 / K
31 in dessen Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt. Unter Beibehaltung des
derzeitigen Signalprogrammes würden die Staulängen auf der L 190 im
Prognose-Fall weiter ansteigen. Durch Optimierungen der Freigabezeiten bei
der Bedarfssteuerung könnten hier jedoch noch Potenziale genutzt werden,
so dass die planungsbedingte Verkehrszunahme in ihrer Auswirkung auf die
Verkehrsabwicklung kaum ins Gewicht fallen würde.
Da im Vergleich zum Prognose-0-Fall die planungsbedingte Zusatzbelastung
keine wesentliche Änderung der Verkehrsabwicklung bzw. Herabstufung der
Knotenpunktqualitäten K 31 / L 190 sowie L 190 / L192 nach sich ziehen
würde, können Ertüchtigungs- oder Umbaumaßnahmen zu Lasten der in
Gründung befindlichen Projektgesellschaft aus den planungsbedingten Zusatzverkehren nicht abgeleitet werden.
Wie in der Verkehrsuntersuchung angeregt, beabsichtigt die Stadt Wesseling
Gespräche mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW hinsichtlich einer Optimierung der Lichtsignalsteuerung am Knotenpunkt L 190 / L 192 aufzunehmen.
Die Verkehrsuntersuchung wird der Stadt Bornheim im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung zur Verfügung gestellt.
Stand: 11. Dezember 2008
Seite 21
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Behörde/Institution
18. Landwirtschaftskammer
NRW
Kreisstelle Rhein-ErftKreis
Gartenstraße 11a
50765 Köln
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Schreiben vom 18. September 2008
Die städtebauliche Planung wird von der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis aus nachfolgenden Gründen aus landwirtschaftlicher
Sicht abgelehnt:
1. Flächenverbrauch allgemein:
Es werden ein Regionaler Grünzug von ca. 17 ha und straßenbegleitende Flächen von ca. 1 ha im FNP neu dargestellt. Im Saldo beträgt der Flächenverlust
für die Landwirtschaft jedoch rund 40 ha, da auch das geplante Wohngebiet
Eichholz mit ca. 22 ha derzeit in landwirtschaftlicher Bewirtschaftung ist und
durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/93.1 der Landwirtschaft entzogen wird. Gerade in einer Region mit Flächen der landwirtschaftlichen Intensivnutzung ist dieser zusätzliche Flächenverbrauch nicht akzeptabel und wird
seitens der Landwirtschaft abgelehnt.
2. Wohngebiet Eichholz:
Die in der Aufstellung des Bauungsplanes Nr. 2/93.1 geplanten und zeichnerisch dargestellten Wohnbauflächen zwischen Urfelder Straße und Auf dem
Eichholzer Acker verbrauchen rund 22 ha intensiv genutzte, bewässerbare
landwirtschaftliche Fläche. Diese Fläche ist zwar im Regionalplan und im gültigen FNP als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) gekennzeichnet, jedoch muss
auch dieser Flächenverlust für die Landwirtschaft mit berücksichtigt werden.
3. Freiraumkonzept »RegioGrün – Korridor Wesseling-Süd:
Die neu dargestellten Flächen für den Grün- und Landschaftsraum verbrauchen
rund 17 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen mit besten ackerbaulich genutzten
Böden. Diese großflächige Planung stellt einen massiven Eingriff in die Agrarstruktur dar und muss seitens der Landwirtschaft strikt abgelehnt werden. Die
Fläche ist Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung laut Regionalplan.
Eine Umnutzung dieser Fläche ist seitens der Landwirtschaft nicht vertretbar.
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Zu 1. und zu 3.: Im Regionalplan ist das in Rede stehende Gebiet Teil eines
großflächigen Agrarbereiches mit spezialisierter Intensivnutzung, der mit der
Freiraumfunktion »Regionale Grünzüge« überlagert ist und unmittelbar an
eine als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesene Fläche grenzt. Im
Rahmen der landesplanerischen Anfrage gem. § 32 LPlG zur 45. Änderung
des Flächennutzungsplanes wurde seitens der Bezirksregierung Köln bestätigt, dass die Flächennutzungsplanänderung den Zielen der Raumordnung
angepasst ist.
Im Rahmen der Regionale 2010 wurde das Strukturentwicklungsprogramm
und Leitbild »kulturlandschaftsnetzwerk masterplan:grün« entwickelt. Der
darin enthaltene Freiraumkorridor »Die Rheinischen Gärten« sieht im Teilbereich Wesseling-Keldenich zwischen dem Naturschutzgebiet »Entenfang«
und dem »Schloss Eichholz« unter dem Oberbegriff »Grünzug WesselingSüd« eine großflächige Grünflächenverbindung vor.
Auf örtlicher städtischer Ebene dient die Entwicklung der bezeichneten Fläche ebenfalls der Umsetzung wichtiger Stadtentwicklungsziele, die im Südwesten Keldenichs eine hochwertige grünflächenintegrierte Wohnbauflächenentwicklung mit angrenzenden Naherholungsmöglichkeiten vorsieht.
Aufgrund mangelnder Flächenalternativen im Wesselinger Stadtgebiet, die in
Umfang und Qualität vergleichbar wären, ist eine solche Flächenentwicklung
nur an dieser Stelle in Keldenich möglich und sinnvoll.
Die Bauleitplanungen dienen der Konkretisierung und Realisierung der Strukturentwicklungsziele der Regionale 2010 sowie wichtiger Ziele der Stadtentwicklung. Insgesamt dienen diese Planungen somit der Herstellung bzw.
Verbesserung der überörtlichen Grünflächenvernetzung, einhergehend mit
einer deutlichen Aufwertung der Flächen in Hinblick auf ihre ökologischen
Funktionen.
Von Bedeutung ist insbesondere auch die Vernetzung zweier ökologisch
wichtiger Grünbereiche untereinander (Naturschutzgebiet Entenfang, Gehölzfläche Eichholz) sowie mit anderen geschützten Landschaftsbestandteilen. In ökologischer Hinsicht handelt es sich bei der Grünflächenplanung somit um eine Aufwertung einer derzeit intensiv genutzten Fläche.
Zu 2.: Der bezeichnete Bereich ist wie angeführt sowohl im Regionalplan als
Allgemeiner Siedlungsbereich als auch im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Aus planungsrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan
aus den übergeordneten Planungen entwickelt. Die Fläche ist somit für
wohnbauliche Entwicklungsinteressen vorbereitet und steht für deren Konkretisierung zur Verfügung.
Stand: 11. Dezember 2008
Seite 22
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Landwirtschaftskammer
NRW
Kreisstelle Rhein-ErftKreis
Gartenstraße 11a
50765 Köln
… Fortsetzung Schreiben vom 18. September 2008
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
4. Eigentümer- und Pächterkonflikt:
Bei einem Zugriff auf landwirtschaftliche Nutzflächen sollten nicht nur die Interessen der Flächeneigentümer im Vordergrund stehen, sondern es sollten auch
immer die Interessen der Bewirtschafter dieser Flächen Berücksichtigung finden. Ein großer Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen der landwirtschaftlichen Betriebe ist zugepachtet und die Betriebsleiter sind auf diese Flächen
langfristig angewiesen bzw. haben ihre betrieblichen Aktivitäten auf die langfristige Nutzung dieser Flächen ausgerichtet.
19. Stadtwerke Wesseling
GmbH und Entsorgungsbetriebe Wesseling
Brühler Straße 95
50389 Wesseling
Schreiben vom 22. September 2008
Die Stadtwerke/Entsorgungsbetriebe teilen mit, dass ihre Belange durch die
enge Zusammenarbeit mit der Ingenieurgemeinschaft Eichholz bei der Erarbeitung des Ver- und Entsorgungskonzeptes in die Planung mit einfließen.
20. PLEdoc GmbH
Interessenvertretung
u.a. E.ON Ruhrgas AG
Schnieringshof 10-14
45329 Essen
Schreiben vom 23. September 2008
Die Gesellschaft teilt mit, dass im Flächennutzungsplan die Trasse der Ferngasleitung im erforderlichen Umfang lagerichtig dargestellt ist und die Leitung in
einem 10 m breiten Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsachse) liegt.
Die Stadtwerke/Entsorgungsbetriebe weisen darauf hin, dass sie formell getrennte Aufgabenbereiche betreuen (Stadtwerke Wasserversorgung, Entsorgungsbetriebe Abwasser- und Abfallentsorgung). Es wird daher darum gebeten, die im Zusammenhang mit der Planung erstellten Texte daraufhin zu überprüfen. Als Beispiel wird ein Satz im Begründungsvorentwurf zum Bebauungsplan unter Punkt 8.3., 3. Absatz aufgeführt, bei dem der Begriff »Stadtwerke«
gegen »Entsorgungsbetriebe« getauscht werden muss.
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Zu 4.
Die in Rede stehenden Flächen sind bereits vom bisherigen Flächeneigentümer und in Abstimmung mit den bewirtschaftenden Betrieben veräußert
worden. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass in Teilbereichen
weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgen kann, soweit kein akuter
Bedarf für eine bauliche Inanspruchnahme besteht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die im Zusammenhang mit der Planung erstellten Texte werden im Zuge der
weiteren Bearbeitung auf die angeführten Begrifflichkeiten hin geprüft und
falls erforderlich redaktionell geändert. Gleiches gilt für den explizit genannten Satz.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zur Information werden entsprechende Bestandspläne der Leitungstrasse beigefügt. Mit Blick auf diese Pläne stellt die Gesellschaft fest, dass die Ferngasleitung nur im Plangebiet der 45. Flächennutzungsplanänderung nicht aber im
Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes liegt.
Weiterhin stellt die Gesellschaft fest, dass Maßnahmen im Leitungsbereich aufgrund der Festlegung »Grünfläche« in der Flächennutzungsplanänderung nicht
zu erwarten sind.
Aus Sicht der Gesellschaft bestehen daher keine Bedenken gegen die städtebaulichen Planungen.
Stand: 11. Dezember 2008
Seite 23
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Behörde/Institution
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
21. RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH
Kuchenheimer Str. 1-3
53881 Euskirchen
Schreiben vom 23. September 2008
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie eine Fläche in der Größe von 2,5 m
x 5,0 m für die Aufstellung einer Transformatorenstation benötigt, um die öffentliche Stromversorgung für das geplante Wohngebiet zu gewährleisten. Der gewünschte Standort der Station wird in der Anlage zu dieser Stellungnahme
zeichnerisch dargestellt, verbunden mit der Bitte diese Fläche als Versorgungsfläche in den Bebauungsplan zu übernehmen.
22. Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft
(GVG Rhein-Erft)
Max-Planck-Straße 11
50354 Hürth
Schreiben vom 23. September 2008
1. Die Gesellschaft stellt fest, dass nach ihrem Informationsstand auf der südwestlichen Seite der Eichholzer Straße ein Lärmschutzwall genau dort errichtet
werden soll, wo bereits eine Erdgastransportleitung und eine Wassertransportleitung liegen. Die Leitungen lägen anschließend in einer nicht mehr zulässigen
Tiefe über (Anm.: unter) der Geländeoberfläche. Daher planen die Erschließer
des BP 2/93.1 die Umlegung der betroffenen Leitungen (je ca. 520 m) für das
Jahr 2009 zu beauftragen.
23. Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung
Krefeld
Hansastraße 2
47799 Krefeld
Stand: 11. Dezember 2008
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Die gewünschte Fläche ist im Vorentwurf des Bebauungsplanes bereits an
dem angegebenen Standort als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit
der Zweckbestimmung Elektrizität gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB vorgesehen.
Südwestlich angrenzend an die Eichholzer Straße sieht die Planung der Ingenieurgemeinschaft Eichholz keinen Lärmschutzwall sondern lediglich eine
Auffüllung des gegenüber der Eichholzer Straße tiefer liegenden Geländes
auf das Höhenniveau dieser Straße vor.
Die Umlegungsplanung der Leitungstrassen erfolgt durch die Ingenieurgemeinschaft Eichholz in Abstimmung mit der GVG.
2. Den Erschließern liegt seit Juni 2008 ein Erschließungsvertrag zur Unterzeichnung vor, in dem die Modalitäten für die Verlegung von Versorgungsleitungen zur Erschließung des Baugebietes mit Erdgas geregelt sind. Für den
Fall, dass der Vertrag nicht zum Abschluss kommt, will die Gesellschaft die
Entscheidung über eine Verlegung von Versorgungsleitungen abhängig von ihrer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung machen. Diese erfolgt vor dem Hintergrund
des zu erwartenden Erdgas-Absatzes und den zum Betrachtungszeitpunkt vorliegenden Aufträgen über die Erstellung von Erdgas-Netzanschlüssen.
Um die Nachfragesituation angemessen berücksichtigen zu können, sollen
vertragliche Vereinbarungen zu gegebener Zeit abgeschlossen werden.
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie aus technischer Sicht den gesamten
Bereich des BP Nr. 2/93 jederzeit mit Erdgas versorgen könnte.
Die Informationen und Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und an die
betroffenen Fachstellen zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
Schreiben vom 25. September 2008
Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bauleitplanung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Landesbetrieb weist jedoch darauf hin, dass Lärmschutzansprüche gegenüber der Straßenbauverwaltung aus der Zustimmung zu dem Vorhaben nicht
hergeleitet werden können.
Im Rahmen der parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erarbeiteten
schalltechnischen Untersuchung wurde die Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebietes untersucht. Soweit erforderlich wurden passive
Schallschutzmaßnahmen in Form von Vorgaben und/oder Hinweisen in den
Bauleitplänen berücksichtigt.
Darüber hinaus setzt der Landesbetrieb eine ausreichende Leistungsfähigkeit
der Verkehrsabwicklung für das neu konzipierte Bauvorhaben voraus.
Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 17 der Behördenanregungen
(Liste 4).
Seite 24
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Behörde/Institution
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
24. Unitymedia NWR GmbH
Regionalbüro West
Kreuzweg 60
47809 Krefeld
Schreiben vom 25. September 2008
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie in die Erschließungsplanung der Ingenieurgesellschaft Eichholz miteinbezogen ist und ihre Belange im Zuge dieser Planung bereits berücksichtigt sind. Gegen die Planung bestehen keine
Einwände.
25. Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat 61-2
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Schreiben vom 26. September 2008
Bezüglich der Optionen: Bürgerhaus und Spiel-/Bolzplatz wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist,
ob die Lärmrichtwerte an den nächstgelegenen Wohnnutzungen eingehalten
werden können.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass laut Kommentierung zur
Baunutzungsverordnung ein Bolzplatz auf einer durch einen Bebauungsplan im
allgemeinen Wohngebiet als Spielplatz ausgewiesenen Fläche unzulässig ist,
wenn ein effektiver Schutz der Nachbarn vor erheblichem Lärm nicht gewährleistet ist.
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im Zuge der Konkretisierung der Planungen wird seitens der Stadt Wesseling
die Ausweisung einer gesonderten Fläche für den Gemeinbedarf nicht mehr
weiter verfolgt. Den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mehrfach geäußerten Anregungen, auf die gesonderte Darstellung der Gemeinbedarfsfläche innerhalb der geplanten Grünfläche zu verzichten, wird somit gefolgt.
Stattdessen wird die Flächennutzungsplanänderung um einen Hinweis auf
die grundsätzliche Zulässigkeit eines Bürgerhauses innerhalb der geplanten
Wohnbauflächen ergänzt.
Die Hinweise des Kreises werden zur Kenntnis genommen und im entsprechenden Falle beachtet.
Der Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes kann aus der Sicht der Kreisstraßenplanung erst zugestimmt werden, wenn
die Stadt Wesseling mit der Kreisbehörde eine Verwaltungsvereinbarung getroffen hat, in der die genaue Planung der vorgesehenen Kreisverkehrsplätze auf
der K 31 geregelt wird.
Stand: 11. Dezember 2008
Die angeführte Verwaltungsvereinbarung soll zu gegebener Zeit bei ausreichender Reife der Erschließungsplanung getroffen werden. In Abstimmung
mit dem Rhein-Erft-Kreis sind ausreichend dimensionierte Verkehrsflächen
zur Aufnahme von Kreisverkehrsplätzen im Bebauungsplan vorgesehen. Die
detaillierte Ausgestaltung der Kreisverkehrsplätze ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung.
Seite 25
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Behörde/Institution
26. Rheinische Bodendenkmalpflege
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Schreiben vom 27. Oktober 2008
Die Behörde teilt mit, dass sich die Planung bereits seit dem Jahre 2006 in inDie Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
tensiver Abstimmung mit der Projektentwicklungsfirma, der LEG und dem Fachamt befinde. In diesem Zusammenhang wurden die Belange des Bodendenkmalschutzes nicht nur ermittelt und bewertet, sie wurden vielmehr auch der
Planung entsprechend aufgearbeitet und im Wesentlichen auch schon abgehandelt. Ausgehend von einem sog. Anfangsverdacht bezüglich der Betroffenheit von Kulturgütern wurde zur Klärung der archäologischen Situation in der
Fläche des 1. und 2. Bauabschnittes im Auftrag der LEG durch eine archäologische Fachfirma eine Sachstandsermittlung durchgeführt.
Während in der Nordostecke der Gesamtfläche (dem 2. Bauabschnitt) metallzeitliche und römische Befunde aufgedeckt wurden, erbrachten die Schnitte im
Südwesten (Plangebiet / 1. Bauabschnitt) Hinweise auf einen spätpaläolithischen (ca. 12.500 v. Chr.) Lagerplatz. Dieser Lagerplatz wurde zwischenzeitlich
vollständig untersucht. Aufgrund seiner guten Erhaltung und des z.T. bisher
nicht erforschten Befunde- und Fundeaufkommens nimmt dieser Fundplatz eine
bislang einmalige Stellung im Rheinland und auch darüber hinaus ein. Die Grabung wurde am 22.10.2008 beendet.
Mit dem Abschluss dieser archäologischen Untersuchungen stehen Gründe des
Bodendenkmalschutzes der Planung für den hier vorliegenden 1. Bauabschnitt
nicht (mehr) entgegen, so dass keine abwägungsrelevanten Anregungen vorgetragen werden.
Das im 2. Bauabschnitt ermittelte Bodendenkmal ist derzeit vor dem Hintergrund des § 11 DSchG NW abwägungsrelevant.
Das angeführte Bodendenkmal befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes und wird zu gegebener Zeit im
Rahmen der Planungen zum 2. Bauabschnitt entsprechend berücksichtigt.
Bezüglich der hier vorliegenden Planung bleibt nach Sicherung des ermittelten
Bodendenkmals als sog. Sekundärquelle durch Ausgrabung nur noch die Notwendigkeit durch Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW
(Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) auf Zufallsfunde aufmerksam zu machen.
Danach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Be- Ein entsprechender Hinweis wurde sowohl in den Bebauungsplan als auch in
funde der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverdie Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
band Rheinland/der Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax.: 02425/9039-199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des Landschaftsverbandes Rheinland/der Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
Stand: 11. Dezember 2008
Seite 26