Daten
Kommune
Wesseling
Größe
216 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT WESSELING
7. November 2008
45. Änderung des Flächennutzungsplanes »Landschaftsraum Eichholz«
Bebauungsplan Nr. 2/93.1 »Wohngebiet Eichholz – 1. Bauabschnitt«
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
1.
Bürger
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Heinrich
Heitkamp
Schreiben vom 22. August 2008
Eingangs verweist Herr Heitkamp auf die langfristigen Folgen verfehlter städtebaulicher Planung und führt in diesem
Zusammenhang als Beispiel die Ansiedlung des »Marktkauf« außerhalb der Fußgängerzone an.
Er sieht in der Entwicklung des Wohngebietes Eichholz
ebenfalls eine Planung mit langfristigen Auswirkungen aber
auch eine Chance zur Verbesserung der Stadtentwicklung.
Als positive Aspekte werden die kostengünstige (oberflächige) Entwässerung und die Bildung von Quartieren mit unterschiedlichen Bebauungskonzepten angeführt.
Zur Vorbemerkung:
Die Hinweise und Beispiele betreffen überwiegend inhaltlich nicht den Planungsraum Eichholz und werden
daher nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung.
Auf dem
Eichholzer
Acker
50389
Wesseling
1. Nach Meinung von Herrn Heitkamp sollte sich die Stadt
Wesseling die Chance erhalten, einen Teil dieser Quartiere
so auszubilden, dass der eingeführte Begriff „Hahnwald von
Wesseling“ auch realisiert werden kann. Er stellt sich daher
vor, dass für 15 bis 20 % der Fläche Grundstücke in der
Größe 1.000 bis 1.300 m² mit einer rein eingeschossigen
Bebauung in diesem Bebauungsplan berücksichtigt werden
sollten.
zu 1. Im Bebauungsplan werden Regelungen zur Mindestgröße von Baugrundstücken im Übergang zur
Vogelsiedlung im Westen (min. 500 qm) sowie im Übergang zu den geplanten Grünflächen (min. 400 qm)
getroffen. Hierbei handelt es sich um die Sicherung von Mindestgrößen. Darüber hinausgehende Grundstücksgrößen, wie von Herrn Heitkamp angeführt, sind im Rahmen der Grundstücksparzellierung möglich
und sollen sich an der Nachfrage orientieren. Gegebenenfalls kann eine weiterführende Regelung im Rahmen der Grundstückskaufverträge und den hierbei beabsichtigten Bauverpflichtungen erfolgen. Aus städtebaulicher Sicht soll mit den getroffenen Festsetzungen sowohl eine verdichtete Siedlungsentwicklung vermieden wie auch ein Grundmaß an Flexibilität erreicht werden, um auf die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes reagieren zu können.
Die im Bebauungsplan im Übergangsbereich zur Vogelsiedlung getroffenen Festsetzungen zur Geschossigkeit beziehen sich auf die hier südöstlich der Straße Am Eichholzer Acker vorhandene Bebauungsstruktur sowie das hier gültige Planungsrecht, welches ebenfalls maximal zwei Vollgeschosse vorsieht.
Vor dem Hintergrund angemessener Flexibilität der Erschließung und Zukunftsfähigkeit der Planung sind
isoliert erschlossene Bereiche oder Quartiere verkehrstechnisch ungünstig und für die gewünschte vernetzte Siedlungsentwicklung nicht zielführend. Ein einseitig auf den Siedlungsbereich „Vogelsiedlung“ ausgeDie Erschließung einer solchen großzügigen Bebauung soll- richteter und hierüber erschlossener Teilbereich widerspricht den übergeordneten städtebaulichen Plate seiner Meinung nach bewusst vom Eichholzer Acker über nungszielen, die eine richtungsneutrale Anbindung an das Hauptverkehrsstraßennetz vorsehen, um stödie Luxemburger Straße oder ggf. über die Brüsseler Straße rende Umwegverkehre zu vermeiden und eine ganzheitliche identitätsstiftende Siedlungsentwicklung mit
erfolgen. Hierbei sollte der großzügige Ausbau der
entsprechend gestalteten Eingangssituationen zu entwickeln.
Luxemburger Straße in das neue Wohngebiet in gleicher
Der in der Planung vorgesehene untergeordnete Charakter der Anbindung an die Straße Auf dem EichholForm fortgesetzt werden. Ein Ausbau als Wohnweg in
zer Acker soll durch eine verkehrsflusshemmende Gestaltung unterstützt werden. Die Gestaltung als
Mischbauweise sollte vermieden werden.
Wohnweg in Form einer Mischverkehrsfläche dient in diesem Zusammenhang der Minderung des Verkehrsflusses und damit einhergehend dem Immissionsschutz der Anlieger.
Den Anregungen von Herrn Heitkamp zu den vorgeschlagenen verbindlichen Grundstücksgrößen, zur reduzierten Geschossigkeit sowie zur gesonderten Erschließung im westlichen Randbereich des Plangebietes wird somit nicht gefolgt.
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Bürger
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
… Fortsetzung Schreiben vom 22. August 2008
2. Herr Heitkamp hält die Anbindung des geplanten Baugebietes an die Eichholzer Straße in Form von Einmündungen
für zwingend erforderlich und deutlich besser als die Anordnung von Minikreisel. Er befürwortet daher eine Verkehrslösung, die nur einen Kreisverkehr in Höhe der Rembrandtstraße und zwei »klassische« Einmündungen für das geplante Wohngebiet vorsehen.
In diesem Zusammenhang verweist Herr Heitkamp auf die
notwendigen Änderungen bzw. die Ausbildung einer Ampelkreuzung für die Einmündung »Auf dem Eichholzer Acker/
Eichholzer Straße«, da die Unfallhäufigkeit damals enorm
zugenommen hatte. Anhand eines beigefügten Fotos erläutert er, dass die Platzverhältnisse für einen Kreisverkehr im
Einmündungsbereich Rembrandtstraße seiner Meinung
nach ausreichend seien. Darüber hinaus könnten bei dieser
Lösung die Baumreihen entlang der Eichholzer Straße erhalten werden.
Nach Meinung von Herrn Heitkamp besteht ein weiterer
Vorteil der vorgeschlagenen Anbindungslösung darin, dass
hierbei bis zur Realisierung des 2. Bauabschnittes Erfahrungen gesammelt werden könnten. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen soll dann entschieden werden, ob der 2.
Bauabschnitt ggf. auch an den vorgeschlagenen Kreisverkehr Rembrandtstraße mit angeschlossen werden kann.
Seiner Ansicht nach ist dann auch eine Gesamtlösung im
Zusammenhang mit dem Umbau der Kreuzungssituation
Eichholzer Straße/Urfelder Straße denkbar.
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
zu 2. Im Vorfeld der Bauleitplanung wurden mehrere Anbindungsvarianten, u.a. auch mit »klassischen«
Einmündungen, in Hinblick auf Verkehrsabwicklung und Lärmsituation fachgerecht geprüft. Die Abstimmung der Stadt Wesseling mit dem Rhein-Erft-Kreis (Straßenbaulastträger der K 31 Eichholzer Straße)
führte zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der verschiedenen Belange die vorliegende Anbindung des geplanten Wohngebietes mittels Minikreisverkehren die sachgerecht beste Lösung ist.
Neben der verkehrstechnischen Prüfung wurde die geplante Anbindungssituation ebenfalls im Rahmen des
vorliegenden Lärmgutachtens schalltechnisch betrachtet. Gemäß den prognostizierten Werten ist bei der
vorliegenden Verkehrslösung von keiner schallschutztechnisch relevanten Lärmpegelerhöhung an der Bestandsbebauung auszugehen.
Die Anordnung eines zentralen, größeren Kreisverkehres in Höhe der Rembrandtstraße erfordert die Ausweitung der Verkehrsfläche der Eichholzer Straße nach Süden im Bereich des Kreisels wie auch in den
Fahrbahnanschlussbereichen. Bei der dem Schreiben beigefügten Erschließungsvariante erstreckt sich der
aus Verkehrssicherheitsgründen um einen Mittelstreifen verbreiterte Straßenquerschnitt insgesamt über
mehrere hundert Meter, was entsprechend negative Folgen für den Baumbestand und die Kostenentwicklung der Planung hat. Bei einer Anbindung beider Bauabschnitte an einen zentralen fünfarmigen Kreisverkehr werden aufgrund der Knotengeometrie weitere umfangreiche Flächenbedarfe erforderlich.
Somit werden sowohl bei der geplanten Anordnung eines Minikreisverkehres als auch bei der Anordnung
eines größeren gemeinsamen Kreisverkehres in Höhe der Rembrandtstraße bestehende Bäume überplant.
Demgegenüber können bei der vorliegenden Variante mit Minikreisverkehren durch Verzicht auf den ursprünglich südlich der Eichholzer Straße geplanten Fuß- und Radweg wieder vermehrt Bäume erhalten
bleiben.
Eine Anbindung des 1. Bauabschnittes über einen größeren Kreisverkehr in Höhe der Rembrandtstraße
benötigt entsprechende Flächen und führt über die geänderte Haupterschließungsstruktur zu einem erheblichen Eingriff in das über mehrere Stufen bereits qualifizierte städtebauliche Konzept. Darüber hinaus entsteht mit der exzentrischen Anordnung der Haupterschließung für den ersten Bauabschnitt eine ungünstige
Erschließungssituation. Aus städtebaulich-stadtgestalterischer Sicht würde zunächst ein Torso entstehen,
was insbesondere im Falle der Verzögerung bzw. des Wegfalles des 2. Bauabschnittes zu einer unbefriedigenden städtebaulichen Situation führen würde. Das städtebauliche Ziel, mit jedem Bauabschnitt ein auch
auf langfristige Sicht eigenständiges und abgerundetes Wohnquartier zu entwickeln, wäre nicht erreicht.
Eine langfristige Beschränkung auf eine einzige Anbindung an die Eichholzer Straße und die damit verbundene Abhängigkeit ist aus verkehrstechnischer Sicht zu vermeiden. Im Falle einer Straßensperrung (z.B.
Bauarbeiten / Verkehrsunfall) hätte dies empfindliche Konsequenzen auf die Erreichbarkeit des gesamten
Wohnquartiers, da keine adäquaten Ausweichanbindungen bestünden.
Eine Anbindung an den bestehenden Kreisverkehr am Knotenpunkt K 31 Eichholzer Straße / L 190 Urfelder
Straße wurde im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes gutachterlich geprüft. Aufgrund der z.T.
erheblichen Vorbelastungen dieses Knotenpunktes ist eine zusätzliche Belastung in dem Maße, wie sie hier
bei einer zusätzlichen Anbindung auftreten würde, verkehrstechnisch nicht vertretbar.
Den Anregungen von Herrn Heitkamp zur alternativen Verkehrsanbindung an die K 31 wird somit nicht gefolgt.
Stand: 7. November 2008
Seite 2
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
2.
Bürger
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
Hannelore
und
Dieter
Hoever
Schreiben vom 27. August 2008
Die Eheleute Hoever fragen nach, inwieweit sie befürchten
müssen, dass der Bebauungsplan Nr. 2/93.1 wieder geändert wird und sie dann angrenzend an ihr Grundstück mit
einer Bebauung rechnen müssten bzw. der Abstand der
Bebauung bzw. Garagen weniger als 30 Meter ist.
Brüsseler
Straße 4
50389
Wesseling
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Der angeführte Planbereich stellt sich in den von den Eheleuten Hoever genannten Punkten im aktuellen
Planungsstand unverändert dar.
Weiterhin bitten sie um Erläuterung des Satzes »Im Bereich
der privaten Grünflächen dürfen keine größeren baulichen
Anlagen errichtet werden, sondern nur Anlagen, die der
Nutzung und Unterhaltung des Grundstückes dienen« aus
der Begründung. Es stellt sich für sie die Frage, ob Gartenhäuser oder Garagen an ihrer Grundstücksgrenze errichtet
bzw. gebaut werden dürfen oder ein Mindestabstand eingehalten werden muss.
In festgesetzten Grünflächen sind bauliche Anlagen untergeordnet zulässig, soweit sie der Nutzung/ Unterhaltung dieser Grünflächen dienen, wie z.B. Gartenhäuschen, Geräteschuppen usw. Diese baulichen Anlagen unterliegen ebenfalls den Abstandsflächenbestimmungen des § 6 der Landesbauordnung NordrheinWestfalen (BauO NW), d.h. eine Grenzbebauung ist nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich. Bauliche Anlagen mit nutzungsfremden Zweckbestimmungen wie z.B. Stellplätze, Garagen, Carports
sind demnach innerhalb der Grünflächen nicht zulässig.
Weiterhin erkundigen sich die Eheleute Hoever, ob der
Baustellenverkehr wie bisher geplant nicht durch die Brüsseler Straße führt.
Eine Änderung des bisherigen Baustellen-Erschließungskonzeptes ist nicht vorgesehen. Die Genehmigung
zur temporären Anbindung der Baustellenverkehre an die L 190 Urfelder Straße auf Basis der vorgelegten
und abgestimmten Planung ist in Aussicht gestellt und wird rechtzeitig vor Baubeginn formal beantragt.
Sie bitten darüber hinaus um Überprüfung, die Fortführung
der Brüsseler Straße ins neue Baugebiet als Einbahnstraße
oder Anliegerstraße auszubilden (ausgenommen Krankenwagen, Feuerwehr usw.).
Der derzeitige Stand der Erschließungsplanung sieht vor, den Anschluss an die Brüsseler Straße als
Wohnstraße mit verkehrsberuhigender Oberflächengestaltung auszuführen. Parallel zu diesem Bebauungsplan wurde ein verkehrstechnisches Gutachten erarbeitet. Die hier errechnete Verkehrsprognose hat
ergeben, dass sowohl in der Brüsseler als auch in der Luxemburger Straße mit sehr geringen Verkehrszahlen zu rechnen ist, so dass zum heutigen Kenntnisstand einschneidende verkehrsregelnde Maßnahmen
nicht erforderlich erscheinen. Dessen ungeachtet sind straßenordnerische Maßnahmen oder Fragen zur
Fahrbahngestaltung nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Auch machen die Eheleute Hoever den Vorschlag, angren- vgl. hierzu die Stellungnahme der Verwaltung zur 1. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 22. August
zend an die bestehenden Grundstücke Auf dem Eichholzer 2008 (Liste 1).
Acker verschieden große Grundstücke mit Anbindung an die
Brüsseler und Luxemburger Straße anzuordnen, diese
Straßen jedoch wie bisher als Sackgasse zu belassen.
Abschließend erkundigen sie sich nach der bisherigen Anzahl von Käufern.
Stand: 7. November 2008
Aufgrund der erforderlichen rechtlichen Sicherheiten, wird ein Verkauf von Grundstücken frühestens nach
Rechtskraft dieses Bebauungsplanes erfolgen.
Seite 3
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
3.
Bürger
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
Hans-Ulrich
Pfensig
Schreiben vom 29. August 2008
Um seiner Ansicht nach eine Entwertung der vorhandenen
Bebauung »Auf dem Eichholzer Acker« durch zu geringe
Anforderungen an die Neubebauung zu vermeiden, hat Herr
Pfensig für den Planbereich angrenzend an die Grundstücke südöstlich der Straße »Auf dem Eichholzer Acker« und
südwestlich der »Brüsseler Straße« folgende Anregungen:
Auf dem
Eichholzer
Acker 21
50389
Wesseling
1. Maß der baulichen Nutzung
Hier ist anstelle von WA entsprechend der
angrenzenden Altbebauung die Nutzung WR
vorzusehen!
Baugrenzen zu den Altgrundstücken sind genau zu
vermaßen und entsprechend denen der Altbebauung
an deren hinterer Grundstücksgrenze zu bemessen.
2. Eine Überschreitung der hinteren Baugrenze gemäß Pkt.
3.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanvorentwurfes um 3,0 m in einer Breite von max. 50 % der Fassadenbreite für Balkone, Kellerersatzräume, Wintergärten.
Balkone ist für Herr Pfensig nicht akzeptabel.
3. Die Überschreitung der hinteren Baugrenze durch private
Stellplätze, Garagen oder Carports gemäß Pkt. 3.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanvorentwurfes um
max. 3,0 m ist für Herr Pfensig ebenfalls nicht akzeptabel.
4. Die festgesetzten privaten Grünflächen empfindet Herr
Pfensig im o.g. Bereich unzumutbar gering in der Tiefe!
Aufgrund der tangentialen Annäherung an die bestehenden
Grundstücke ist seiner Meinung nach stellenweise kaum
noch Grünfläche vorhanden und er verweist auf den Umweltbericht, wo demgegenüber die »großzügige Durchlüftung« in Richtung Südwest/Nordost hervorgehoben wird.
Daher schlägt Herr Pfensig vor, in der Begründung den letzten Satz unter Pkt. 5.5 folgendermaßen zu ändern: »Im Bereich der privaten Grünflächen im hintersten Grundstücksteil
dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden.«
Stand: 7. November 2008
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Zu 1.: Die Ausweisung von Reinen Wohngebieten gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgt
aufgrund der starken Nutzungseinschränkungen und den damit verbundenen gering flexiblen Entwicklungsmöglichkeiten nur noch in seltenen begründeten Fällen. Auch im vorliegenden Falle gehört es zu den
Zielen der Stadtentwicklung, durch ein angemessenes Maß an Flexibilität ein zukunfts- und anpassungsfähiges Wohngebiet zu entwickeln, welches auch zukünftig bzw. demografiebedingt stärker nachgefragte
Wohnformen und wohnungsnahe Dienstleistungen aufnehmen kann (Seniorenwohnen, Mehr- Generationen-Wohnen, Wohnen und Arbeiten, Arztpraxen usw.). Aus diesem Grunde wird von der Ausweisung eines
WR-Gebietes Abstand genommen.
Die maßstäbliche zeichnerische Darstellung ist rechtlich ausreichend. Ein Erfordernis für eine Vermaßung
zu den bestehenden Grundstücksgrenzen wird nicht gesehen. Auch für eine exakte Übernahme der bestehenden Abstandsverhältnisse auf den Grundstücken südöstlich der Straße Auf dem Eichholzer Acker wird
kein städtebauliches Erfordernis gesehen. Auch kann von keiner Ungleichbehandlung gesprochen werden,
da die gültige planungsrechtliche Situation auf den Bestandsgrundstücken ein Heranrücken der Wohnbebauung bis auf ca. 16 Meter zur rückwärtigen Grundstücksgrenze ermöglicht, wodurch sich im Vergleich
zur Neuplanung wesentlich größere Spielräume für die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben. Die in
der Neuplanung festgesetzten Abstände nehmen sinngemäß die angrenzende Bestandssituation auf. Anhaltspunkte für abstandsbedingte unzumutbare Störungen im Bereich der Bestandsgrundstücke bestehen
nicht.
Zu 2. und 3.: Auch diese Festsetzungen folgen dem städtebaulichen Ziel, angemessen flexible sowie zeitund zukunftsgerechte Wohn- und Grundstücksverhältnisse zu entwickeln. (vgl. auch zu Pkt. 1)
Zu 4.: Die im Umweltbereicht angeführte Durchlüftung bezieht sich sowohl auf die festgesetzten Grünflächen als auch auf die außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegenden Grundstücksbereiche.
Mit der Festsetzung privater Grünflächen wird die Möglichkeit zur Errichtung baulicher Anlagen bereits stark
eingeschränkt, in jedem Falle stärker als im Bereich der Bestandsgrundstücke. Der vollständige Ausschluss
baulicher Anlagen in diesem Bereich, d.h. auch Anlagen, die der Nutzung bzw. Unterhaltung der Grünflächen dienen, stellt eine städtebaulich nicht zu vertretende Nutzungseinschränkung und deutliche Ungleichbehandlung gegenüber der angrenzenden Bestandssituation dar, die dem städtebaulichen Ziel, hier ein
hochwertiges Wohngebiet zu entwickeln, entgegensteht.
Seite 4
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
Bürger
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
… Fortsetzung Schreiben vom 29. August 2008
Bezogen auf den gesamten Bebauungsplan hat Herr Pfensig folgende Anregung:
5. Herr Pfensig regt an, im Bebauungsplan vorzusehen,
dass bezogen auf die jetzt vorgesehenen Grundstücksgrößen jeweils nur eine Wohneinheit (1 WE) pro Grundstück errichtet werden darf, um weitere zukünftige Verdichtungen
des hochwertigen Baugebietes mit den Folgen für Parken,
Verkehr, Entsorgung, Emissionen etc. zu vermeiden.
Zu 5.: Die Festsetzungen der Neuplanung zielen bereits auf eine geringe Verdichtung ab und orientieren
sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung an der planungsrechtlichen Situation im Bereich südlich
der Straße Auf dem Eichholzer Acker. Die Beschränkung auf maximal 1 WE pro Grundstück würde demgegenüber zu einer unzumutbaren Einschränkung der als hochwertig geplanten Grundstücksnutzungen führen und städtebaulich gewünschte Flexibilitäten empfindlich einschränken (vgl. hierzu Pkt. 1 und 2). Zukunftsweisende, den demografischen Wandel berücksichtigende Wohnformen wären nicht realisierbar,
wenn z.B. keine Einliegerwohnungen oder barrierefreie Mehr-Generationen-Gebäude möglich sind. Auch
ist bei den geplanten großzügigen Grundstücksverhältnissen bzw. Grundstückstiefen davon auszugehen,
dass private Stellplätze ausreichend und unproblematisch Platz auf den privaten Grundstücksflächen finden.
Den Anregungen von Herrn Pfensig wird somit nicht gefolgt.
Stand: 7. November 2008
Seite 5
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
LISTE 2: BÜRGERANREGUNGEN AUS DER INFOMOBIL-VERANSTALTUNG (27.08.08)
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
1.
Es wurde angeregt, im Bebauungsplan nicht Allgemeines Wohngebiet (WA) auszuweisen, da sich in einem WA auch Läden, Kneipen, Kioske und Arztpraxen ansiedeln könnten und in diesem Zusammenhang erhöhte Lärm- und Parkplatzprobleme befürchtet werden. Das Baugebiet sollte daher als Reines Wohngebiet (WR)
ausgewiesen und nur entlang der Eichholzer Straße ein WA festgesetzt werden.
Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt 1 der 3. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 29. August 2008 (Liste 1).
2.
Es wurden Bedenken geäußert, dass es zu Schleichverkehren durch das Gebiet
kommen könne, welche die Bewohner des angrenzenden Wohngebietes beeinträchtigen würden.
Durch das Ringstraßensystem der einzelnen Quartiere sowie durch die vorgesehene verkehrsflusshemmende Gestaltung als Wohnstraße, insbesondere im Anschlussstück an die Straße »Auf
dem Eichholzer Acker« wird ein möglicher Verkehrsdurchfluss deutlich gemindert. Demgegenüber
soll die geplante gebietsinterne Wohnsammelstraße großzügig ausgebaut werden, um die Verkehre in guter Qualität zur Eichholzer Straße ableiten zu können. Darüber hinaus besitzt die Anbindung an die Eichholzer Straße mit der Kreisverkehrslösung eine gute Qualität der Verkehrsabwicklung. Somit ist aus verkehrlicher Sicht unter Zugrundelegung des derzeitigen Planungsstandes die
Verkehrsverbindung zwischen der geplanten gebietsinternen Sammelstraße und der Straße »Auf
dem Eichholzer Acker« zu wenig attraktiv, als dass von unzumutbaren Schleichverkehren über die
Straße »Auf dem Eichholzer Acker« auszugehen ist.
Parallel zu diesem Bebauungsplan wurde ein verkehrstechnisches Gutachten erarbeitet. Die hier
errechnete Verkehrsprognose hat unter Zugrundelegung des geplanten Erschließungssystems ergeben, dass sowohl in der Luxemburger als auch der Brüsseler Straße mit sehr geringen Verkehrszahlen zu rechnen ist, so dass zum heutigen Kenntnisstand einschneidende verkehrsregelnde Maßnahmen hier nicht erforderlich erscheinen.
3.
Es wurde vorgeschlagen, das Wohngebiet nur über einen Kreisverkehr auf Höhe
der Rembrandtstraße zu erschließen oder einen 4. Anschluss an den bestehenden Kreisverkehr Eichholzer Straße / L 190 zu bauen.
Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 2 der 1. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 22.
August 2008 (Liste 1).
4.
Die Anwesenden sahen es als wichtig an, dass der Schwerlastverkehr auf der
K 31 reduziert werde. Es wurden Befürchtungen geäußert, dass durch die zwei
neu geplanten Kreisverkehre der Lärm noch zunehme, z.B. wegen des notwendigen Überfahrens der Mittelinseln und zusätzlicher Bremsvorgänge.
Da es sich bei der K 31 Eichholzer Straße um eine klassifizierte Kreisstraße handelt, ist für Fragen, die verkehrsordnernische Maßnahmen betreffen, der Rhein-Erft-Kreis als Straßenbaulasträger entscheidend zuständig.
In Hinblick auf die Ausgestaltung der geplanten Kreisverkehre liegt die Zuständigkeit ebenfalls
beim Rhein-Erft-Kreis. Die detaillierte Gestaltung der Kreisverkehre wird im Rahmen der erschließungstechnischen Ausbauplanung in Abstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis festgelegt.
Sowohl die Schwerlastverkehrsthematik als auch die Ausgestaltung der Kreisverkehre sind nicht
Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens.
Zur Reduzierung des Schwerlastverkehrs wurde angeregt, ein Verkehrsschild aufzustellen, dass LKWs über 7,5 Tonnen nur zur Anlieferung über die K 31 fahren
dürften und somit der Schwerlast-Durchgangsverkehr ausgeschlossen würde.
Stand: 7. November 2008
Seite 6
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
5.
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Es wurde vorgeschlagen, die L 190 Urfelder Straße bereits südlich der Akademie
Eichholz abzuhängen und eine neue Querspange zur L 192 Siebengebirgsstraße
zu bauen, um die Gewerbeverkehre aus Sechtem aus dem Kreisverkehr bei der
Akademie Eichholz herauszuhalten.
Die vorgeschlagene Umgehungsstraße befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
dieser Bauleitplanung und beansprucht Flächen, die nicht zum Wesselinger Stadtgebiet gehören.
Die Stadt Wesseling hat somit weder die Planungshoheit noch einen maßgeblichen Einfluss auf
derartige Trassenplanungen. Da eine solche Verbindungsstraße über Stadt- und Kreisgrenzen
hinaus führen würde, sind hierbei neben dem Landesbetrieb Straßen NRW als Straßenbaulastträger die Belange der Städte Wesseling und Bornheim sowie des Rhein-Erft-Kreises als auch des
Rhein-Sieg-Kreises gleichberechtigt zu berücksichtigen. Die Trassenfindung sowie die hieraus
entstehende komplexe Umverteilung der Verkehrsströme mit allen ihren zum heutigen Zeitpunkt
nicht abschätzbaren verkehrlichen und städtebaulichen Konsequenzen wären detailliert zu untersuchen. Damit verbundene finanzielle Investitionen wären bereits im Vorfeld erforderlich. Auch wäre nicht auszuschließen, dass bei Neu- und Gesamtbetrachtung des Verkehrsgefüges K 31 / L 190
/ L 192 aus Gründen des städteübergreifend zu verbessernden Verkehrsflusses im Detail Umwegverkehre für die Bürger Keldenichs zur Autobahn entstünden.
Wie sich die Verkehrs- und Verkehrslärmsituation östlich angrenzend an den 2. Bauabschnitt auf
der Urfelder Straße entwickeln würde, ist ohne o. a. detaillierte Untersuchung im Vorfeld nicht abschätzbar. Zusätzliche Umwegverkehre müssten ggf. dem Wegfall von Durchgangsverkehren gegenübergestellt werden. In städtebaulicher Hinsicht ergäbe sich durch die Querspange eine veränderte und stadtgestalterisch weniger klare Eingangssituation für Keldenich.
Die absehbar hohen Investitionskosten, die komplizierten Zuständigkeits- und Beteiligungsverhältnisse, die damit im Zusammenhang stehende absehbar langwierige Verfahrensdauer sowie die
Umverteilung der Verkehrsströme, lassen zum heutigen Zeitpunkt keine dem Aufwand angemessene Verbesserung für die Bürger Keldenichs erkennen und damit die Weiterverfolgung dieser Variante als nicht sinnvoll erscheinen.
Da die planungsbedingten Zusatzverkehre nur sehr untergeordnet die heutige Knotenpunktproblematik K 31 / L 190 / L 192 berühren, kann hiervon kein kausaler Zusammenhang für die Bauleitplanverfahren bzw. ein Änderungserfordernis abgeleitet werden. Der Anregung wird somit nicht
gefolgt.
6.
Es wurde nachgefragt, wie sichergestellt wird, dass einzelne Grundstücke erst
wesentlich zeitverzögert nach einigen Jahren bebaut werden, so dass der dann
entstehende verzögerte Baustellenlärm unangenehm für die Anwohner wird.
Es ist seitens der Projektpartner beabsichtigt, die Grundstückskaufverträge an Bauverpflichtungen
zu binden, die eine Bebauung der jeweiligen Grundstücke innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vorsehen.
Die Thematik der zeitlichen Realisierung der Bebauung ist jedoch nicht bebauungsplanrelevant.
7.
Es wurde angeregt, dass nicht nur Kinderspielplätze für Kleinkinder sondern auch
Spielmöglichkeiten für 13-14-jährige Kinder angeboten werden sollten.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche ermöglicht
grundsätzlich überall in dieser Fläche Spielzonen. Die genauen Standorte werden nach Bedarf
ausgewählt und im Rahmen der Ausbauplanung der Grünflächen konkretisiert. Grundsätzlich ist
Kinderspiel aller Altersgruppen überall in den öffentlichen Grünflächen erwünscht und soll entsprechend gefördert werden.
Stand: 7. November 2008
Seite 7
STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1
8.
–
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Es
E wurde nach den Erwerbsmöglichkeiten von Baugrundstücken gefragt.
Fragen zu Erwerbsmöglichkeiten von Baugrundstücken sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Es kann jedoch der Hinweis gegeben werden, dass planungsbedingt noch keine Grundstücke parzelliert bzw. verkauft werden können. Interessenten können sich jedoch mit der Stadt Wesseling,
Bereich Liegenschaften, oder mit den beiden anderen Projektpartnern in Verbindung setzen.
Stand: 7. November 2008
Seite 8