Daten
Kommune
Jülich
Größe
85 kB
Datum
06.11.2014
Erstellt
20.11.14, 17:04
Aktualisiert
20.11.14, 17:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 20. November 2014
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung Ausschusses für Planung-, Umwelt und Bau
am 06.11.2014 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
5.2
Radwegebenutzungspflicht - Überprüfung der städtischen Radwege
(Vorlagen-Nr.415/2014)
StV Dr. Baumgarten regt an, die Verwaltung solle prüfen, ob Radwege auch auf
Fahrbahnen abmarkiert werden können.
Mitteilung:
Ohne Abstimmung
Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.November 2010 (BVerwG 3 C
42.09) wurde festgestellt, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet
werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage
besteht, die das allgemeine Risiko [...] erheblich übersteigt.
Aufgrund dessen wurden die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) 2013 neu gefasst. Danach darf eine innerörtliche
Radwegebenutzungspflicht (Verkehrszeichen 240 „gemeinsamer Fuß- u. Radweg“ oder
Verkehrszeichen 241 „getrennter Fuß- u. Radweg“) nur noch bei Vorliegen
schwerwiegender Gründe angeordnet werden bzw. bleiben.
In das Recht der Radfahrer auf Nutzung der Fahrbahn darf also nur noch in begründeten
Ausnahmefällen eingegriffen werden.
Diese Neuregelung geht einher mit neuesten Forschungsergebnissen (Bundesanstalt für
Straßenwesen, Universität Lund in Schweden, Forschungsprojekte in Dänemark), wonach
sich zusammengefasst feststellen lässt, dass innerörtliche Radwege (selbst an Straßen, wo
sie bis dato aufgrund der hohen Verkehrsdichte als notwendig angesehen wurden) die
Unfallgefahr nicht senken, sondern tatsächlich erheblich erhöhen!
Radwege dürfen mithin nur dann als benutzungspflichtig ausgewiesen werden, wenn dies
aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs tatsächlich erforderlich ist
(z.B. bei Vorfahrtsstraßen mit starkem Kfz-Verkehr). Die Straßenbenutzung soll der
Regelfall für den Radverkehr bilden.
Zwar besteht die Möglichkeit, bei vorhandenen ausgeschilderten Radwegen die
Verkehrszeichen 240/241 gegen das Verkehrszeichen 239 (Sonderweg Fußgänger) mit
dem Zusatzzeichen 1022 (Radfahrer frei) auszutauschen. Der Radfahrer entscheidet dann
selbst, ob er die Straße oder den „Radweg“ benutzen will. In diesem Fall gilt es jedoch
verstärkt, die Belange der Fußgänger zu berücksichtigen (ausreichende Bürgersteigbreite
o.ä.).
Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Jülich als örtliche Straßenverkehrsbehörde
angehalten, im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger und der
Polizei die Beschilderung sämtlicher Radwege im Jülicher Stadtgebiet zu überprüfen und
ggf. anzupassen. Ein erster Ortstermin findet in Kürze statt.
Diese Umsetzungsverpflichtung wird auch durch die Gerichte eingefordert; so hat etwa
das VG Aachen bereits ein entsprechendes Urteil auf Aufhebung der
Radwegebenutzungspflicht gegen eine Kommune gefällt.
Nach Abschluss der Überprüfung erfolgt ein gesonderter Sachstandsbericht.
Beschluss der Sitzung Ausschusses für Planung-, Umwelt und Bau vom 06.11.2014
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