Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Radwegebenutzungspflicht - Überprüfung der städtischen Radwege)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
85 kB
Datum
06.11.2014
Erstellt
20.11.14, 17:04
Aktualisiert
20.11.14, 17:04
Beschlusstext (Radwegebenutzungspflicht - Überprüfung der städtischen Radwege) Beschlusstext (Radwegebenutzungspflicht - Überprüfung der städtischen Radwege)

öffnen download melden Dateigröße: 85 kB

Inhalt der Datei

Stadt Jülich Jülich, 20. November 2014 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung Ausschusses für Planung-, Umwelt und Bau am 06.11.2014 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 5.2 Radwegebenutzungspflicht - Überprüfung der städtischen Radwege (Vorlagen-Nr.415/2014) StV Dr. Baumgarten regt an, die Verwaltung solle prüfen, ob Radwege auch auf Fahrbahnen abmarkiert werden können. Mitteilung: Ohne Abstimmung Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.November 2010 (BVerwG 3 C 42.09) wurde festgestellt, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko [...] erheblich übersteigt. Aufgrund dessen wurden die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) 2013 neu gefasst. Danach darf eine innerörtliche Radwegebenutzungspflicht (Verkehrszeichen 240 „gemeinsamer Fuß- u. Radweg“ oder Verkehrszeichen 241 „getrennter Fuß- u. Radweg“) nur noch bei Vorliegen schwerwiegender Gründe angeordnet werden bzw. bleiben. In das Recht der Radfahrer auf Nutzung der Fahrbahn darf also nur noch in begründeten Ausnahmefällen eingegriffen werden. Diese Neuregelung geht einher mit neuesten Forschungsergebnissen (Bundesanstalt für Straßenwesen, Universität Lund in Schweden, Forschungsprojekte in Dänemark), wonach sich zusammengefasst feststellen lässt, dass innerörtliche Radwege (selbst an Straßen, wo sie bis dato aufgrund der hohen Verkehrsdichte als notwendig angesehen wurden) die Unfallgefahr nicht senken, sondern tatsächlich erheblich erhöhen! Radwege dürfen mithin nur dann als benutzungspflichtig ausgewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs tatsächlich erforderlich ist (z.B. bei Vorfahrtsstraßen mit starkem Kfz-Verkehr). Die Straßenbenutzung soll der Regelfall für den Radverkehr bilden. Zwar besteht die Möglichkeit, bei vorhandenen ausgeschilderten Radwegen die Verkehrszeichen 240/241 gegen das Verkehrszeichen 239 (Sonderweg Fußgänger) mit dem Zusatzzeichen 1022 (Radfahrer frei) auszutauschen. Der Radfahrer entscheidet dann selbst, ob er die Straße oder den „Radweg“ benutzen will. In diesem Fall gilt es jedoch verstärkt, die Belange der Fußgänger zu berücksichtigen (ausreichende Bürgersteigbreite o.ä.). Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Jülich als örtliche Straßenverkehrsbehörde angehalten, im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger und der Polizei die Beschilderung sämtlicher Radwege im Jülicher Stadtgebiet zu überprüfen und ggf. anzupassen. Ein erster Ortstermin findet in Kürze statt. Diese Umsetzungsverpflichtung wird auch durch die Gerichte eingefordert; so hat etwa das VG Aachen bereits ein entsprechendes Urteil auf Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht gegen eine Kommune gefällt. Nach Abschluss der Überprüfung erfolgt ein gesonderter Sachstandsbericht. Beschluss der Sitzung Ausschusses für Planung-, Umwelt und Bau vom 06.11.2014 Seite 2