Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 264/2004
12.02.2004
Az.: 60.3/LP Weilerswist
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd.
08.03.2004
Kreisausschuss
17.03.2004
Kreistag
31.03.2004
Landschaftsplan Weilerswist
a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der erneuten öffentlichen Auslegung in
der Zeit vom 03.11.2003 bis 02.12.2003
b) Satzungsbeschluss
Sachbearbeiter/in: Herr Persch
Tel.: 580
Abt.: 60.3
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag
a) beschließt über die Bedenken und Anregungen aus der erneuten öffentlichen Auslegung des
Landschaftsplanentwurfes in der Zeit vom 03.11.2003 bis 02.12.2003 entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahmen und Beschlussvorschläge der Verwaltung
b) gem. § 16 Abs. 2 LG NW den als Anlage 2 beigefügten überarbeiteten Landschaftsplan Weilerswist, Stand März 2004, als Satzung des Kreises Euskirchen.
Seite - 2 Begründung:
a) Aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 08.10.2003 zur Vorlage V217/2003 wurde der Entwurf
des Landschaftsplanes Weilerswist in der Zeit vom 03.11.2003 bis einschließlich 02.12.2003 gemäß § 27 c Abs. 2 LG NW* nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung erneut öffentlich ausgelegt.
Alle daraufhin von den Trägern öffentlicher Belange (TöB) bzw. von betroffenen Bürgern eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken wurden - soweit erforderlich- vor Ort geprüft, fachlich bewertet und abgewogen (Anlage 1).
Als Ergebnis wurden – soweit geboten- auf der Grundlage des Entwurfes, Stand 09/2003, sowohl
in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen
Änderungen vorgenommen und in die vorliegende Satzung, Stand März 2004 (Anlage 2), übernommen. Die textlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf sind durch graue Hinterlegungen bzw. Streichungen kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen sind
durch Kreise markiert.
Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:
-Textliche Festsetzungen (allg.)
Auf Grundlage der Anregungen und Bedenken, insbesondere der Landwirtwirtschaftskammer und
der Unteren Forstbehörde wurden in geringem Umfang Änderungen der Verbotskataloge und Unberührtheitsklauseln vorgenommen.
- zeichnerische Festsetzungen und Darstellungen
1) Schutzgebiete
In geringem Umfang wurden Änderungen bei den Landschaftsschutzgebieten vorgenommen.
2) sonstige Festsetzungen/Darstellungen
Aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung sowie einer nochmaligen Abstimmung mit der
Gemeinde Weilerswist wurde die Darstellung des Entwicklungszieles 1.4 „Temporäre Erhaltung“
überarbeitet.
b) Da durch die unter a) erläuterten Änderungen der Festsetzungen und Darstellungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, bedarf es keiner erneuten öffentlichen Auslegung und der
Landschaftsplan kann gem. § 16 Abs. 2 LG NW als Satzung beschlossen werden.
Aus Kostengründen werden die Anlagen 1 und 2 zu dieser Vorlage sowie die Kartendarstellungen
(Entwicklungskarte und Festsetzungskarte) nur den ordentlichen Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Diese werden gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an ihren
Vertreter weiterzuleiten. Zusätzlich werden den Kreistagsfraktionen bzw. fraktionslosen Kreistagsmitgliedern weitere Text- und Kartensätze zur Verfügung gestellt. Eine Einsichtnahme ist außerdem im Kreishaus in den Räumen der Unteren Landschaftsbehörde möglich.
* Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG
NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW.S.708)
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)