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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 264/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
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622 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

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Der Landrat KREIS EUSKIRCHEN Landschaftsplan 40 "Weilerswist" Satzung Stand: März 2004 Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen Abt. 60 – Umwelt und Planung LANDSCHAFTSPLAN 40 “WEILERSWIST“ Satzung des Kreises Euskirchen Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen Stand März 2004 Kreis Euskirchen Der Landrat Abt. 60 Umwelt und Planung Bearbeitung: Dipl. Biol. K. Bialas Dipl. Biol. G. Persch Dipl.-Ing. A. Oeliger Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" INHALT Seite INHALTSVERZEICHNIS I PRÄAMBEL V I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN V II. VERFAHRENSABLAUF VI III. PLANBESTANDTEILE IX IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN IX V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGEN IX TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN 1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) 1 1.1 ENTWICKLUNGSZIEL 1: Erhaltung 2 1.1-1 Villewälder 2 1.1-2 Strukturreiche Dorfrandlagen 3 1.1-3 Ackerflächen der Börde 4 1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 2: Anreicherung / Biotopentwicklung 5 1.2-1 Fließgewässer und Niederungen 5 1.2-2 Dauergrünland 7 1.2-3 Ackerflächen der Börde 7 1.3 ENTWICKLUNGSZIEL 3: Wiederherstellung 8 1.4 ENTWICKLUNGSZIEL 4: Temporäre Erhaltung 9 2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) 11 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) 11 2.1.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete 12 2.1-1 Naturschutzgebiet "Villewälder" 22 I Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" 2.1-2 Naturschutzgebiet "Naturnahe Abschnitte des Swistbaches" 24 2.1-3 Naturschutzgebiet "Erftaue und Streuobstwiesen westlich Weilerswist" 26 2.1-4 Naturschutzgebiet "Feuchtbiotop östlich Horchheim" 27 2.1-5 Naturschutzgebiet "Strukturreicher Biotopkomplex westlich Derkum" 28 2.1-6 Naturschutzgebiet "Strassfelder Fließ" 29 2.1-7 Naturschutzgebiet "Ehemalige Kiesgrube am Swisterhof" 30 2.1-8 Naturschutzgebiet “Kiesgrube Klein-Vernich“ 31 2.1-9 Naturschutzgebiet “Friesheimer Busch“ 31 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) 33 2.2.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete 33 2.2-1 Landschaftsschutzgebiet "Swistbachniederung" 41 2.2-2 Landschaftsschutzgebiet "Erftniederung" 42 2.2-3 Landschaftsschutzgebiet "Relikte von Streuobstwiesen / –weiden in Erftniederung und Börde" 43 2.2-4 Landschaftsschutzgebiet "Grünlandrelikte in der Börde" 44 2.2-5 Landschaftsschutzgebiet "Abbauflächen" 45 2.2-6 Landschaftsschutzgebiet "Biotopkomplex südlich Lommersum" 46 2.2-7 Landschaftsschutzgebiet "Laubmischwälder des Villewesthanges" 47 2.2-8 Landschaftsschutzgebiet "Gewässerläufe in der Börde" 48 2.3 NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) 49 2.3.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Naturdenkmale 49 2.3-1 Naturdenkmal "Alte Stieleiche westlich Groß-Vernich" 53 2.3-2 Naturdenkmal "Alte Stieleiche auf dem Hovener Hof" 54 2.3-3 Naturdenkmal “Kopflindenalleen am Swister Türmchen“ 54 2.3-4 Naturdenkmal "Eiche an der Schule in Metternich" 55 Stand:März 2004 II Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW) 56 2.4.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Geschützten Landschaftsbestandteile 57 2.4-1 Geschützter Landschaftsbestandteil "Graben und Baumbestand an Burg Kühlseggen" 60 2.4-2 Geschützter Landschaftsbestandteil "Baumbestand am Weilerhof" 60 2.4-3 Geschützter Landschaftsbestandteil "Graben und Gehölzbestand um Burg Klein-Vernich" 61 2.4-4 Geschützter Landschaftsbestandteil "Gehölzbestand an der Ruine Burg Groß-Vernich" 61 2.4-5 Geschützter Landschaftsbestandteil "Gehölze Hofanlage Horchheim" 62 2.4-6 Geschützter Landschaftsbestandteil "Alleen in der Gemeinde Weilerswist" 62 2.4-7 Geschützter Landschaftsbestandteil "Gehölze an einer Hofanlage in Lommersum" 63 2.4-8 Geschützter Landschaftsbestandteil "Feldgehölze in der Börde" 63 2.4-9 Geschützter Landschaftsbestandteil "Grünland mit Gehölzbestand um Burg Bodenheim" 64 2.4-10 Geschützter Landschaftsbestandteil "Graben und Park der Burganlage Metternich" 64 2.4-11 Geschützter Landschaftsbestandteil "Feldgehölze bei Metternich" 65 2.4-12 Geschützter Landschaftsbestandteil "Gehölze im Motocrossgelände" 65 2.4-13 Geschützter Landschaftsbestandteil "Gehölzbestand bei bei Schneppenheim" 66 2.4-14 Geschützter Landschaftsbestandteil "Teich in Schwarzmaar" 66 2.4-15 Geschützter Landschaftsbestandteil "Einzelbäume in Erftniederung und Börde" 67 3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24) entfällt 68 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG ( § 25) 69 4.1 Verwendung / Ausschluss bestimmter Baumarten für Erstaufforstungen und Wiederaufforstungen 69 4.2 Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung 70 4.3 Regelungen zur Unberührtheit 71 III Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat 5.0 ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMAßNAHMEN (§ 26) LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" 73 5.1 Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume 74 5.2 Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Alleen, Baumgruppen und Einzelgehölzen 78 5.3 Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken 80 5.4 Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes - entfällt 80 5.5 Anlage von Strukturen für die Erholungsnutzung - entfällt 80 ANHANG 81 Stand:März 2004 IV Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LP NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens werden in § 42e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW). Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart worden sind, liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit ungültig. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen. 1 In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708) 2 vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 935) V Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat II. LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluss Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am 05.02.1986 die Aufstellung des Landschaftsplanes 40 “Weilerswist“ beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am 28.10.1989 ortsüblich bekannt gemacht. Euskirchen, den Landrat Beteiligung der Bürger Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW am 09.10.2002 stattgefunden. Euskirchen, den Landrat Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit vom 21.10.2002 bis 30.11.2002 stattgefunden. Euskirchen, den Landrat Stand:März 2004 VI Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Öffentliche Auslegung Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 02.04.2003 diesem Landschaftsplan zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW. Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 28.04.2003 bis 27.05.2003 einschließlich öffentlich ausgelegen. Euskirchen, den Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am 08.10.2003 hierüber entschieden. Euskirchen, den Landrat Erneute Öffentliche Auslegung Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 08.10.2003 diesem Landschaftsplan zu und beschloss die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW. Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 03.11.2003 bis 02.12.2003 einschließlich erneut öffentlich ausgelegen. Euskirchen, den Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der erneuten öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am Euskirchen, den Landrat VII Stand:März 2004 hierüber entschieden. Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Satzungsbeschluss Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom als Satzung beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Genehmigung Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom unter Az. genehmigt worden. Köln, den Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde - Bekanntmachung Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft. Euskirchen, den Landrat Stand:März 2004 VIII Kreis Euskirchen – Der Landrat III. LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" PLANBESTANDTEILE Dieser Landschaftsplan besteht aus • der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 12.500, 10.000 bzw. 20.000, • der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000, • den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen. lV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen: • Natura 2000 Detailkarte mit Text, Stand Oktober 2001 • Biotopkataster • Besonders geschützte Biotope gemäß §62, Stand August 2003 Gemeinde Weilerswist: • Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand August 2002, Bezirksregierung Köln : • Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Kreis Euskirchen, 21. Planänderung, Stand 21.01.1997 Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen : • Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995. Amt für Agrarordnung Euskirchen • Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Lommersum Amt für Agrarordnung Siegburg • Auszüge aus dem Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Strassfeld Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville: • Maßnahmeplan Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville, 2002 V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5000 im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 12.500 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen). Geltungsbereich LP Weilerswist: Planquadrat Blatt - Nr. Blattname Ag 5216 Frauenberg Bd 5422 Niederberg Be 5420 Gertrudenhof Bf 5418 Lommersum West Bg 5416 Sieben Wege Cc 5624 Neuheim Cd 5622 Horchheim Ce 5620 Hausweiler Cf 5618 Lommersum Cg 5616 Wüschheim Da 5828 Bliesheimer Mühle IX Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Planquadrat Blatt - Nr. Blattname Db 5826 Bliesheim Ost Dc 5824 Weilerswist Dd 5822 Vernich De 5820 Hausweiler Ost Df 5818 Schneppenheimer Feld Ea 6028 Badorf, Birkhof Eb 6026 Dobschleider Hof Ec 6024 Swisterhof Ed 6022 Metternich West Ee 6020 Müggenhausen West Ef 6018 Straßfeld Fc 6224 Metternich Nord Fd 6222 Metternich Fe 6220 Müggenhausen Ost Ff 6218 Straßfeld Gd 6422 Metternich Ost Ge 6420 Heimersheim Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) in Anlehnung an den Kartenschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand mit Kleinbuchstaben versehen. Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer hinter dem Bindestrich. Stand:März 2004 X Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW. Änderungen gegenüber dem Entwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung, Stand September 2003, sind folgender Maßen kenntlich gemacht: Wurde eine Passage ergänzt, ist diese grau hinterlegt. Wurde eine Passage herausgenommen, ist diese durchgestrichen. Hochgestellte Ziffern verweisen auf den jeweiligen Träger öffentlicher Belange bzw. privaten Einwender (P), auf den die Änderung zurückgeht. Änderungen ohne Kennzeichnung wurden von der Unteren Landschaftsbehörde veranlasst. 11 Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) Die Entwicklungsziele stellen flächendeckend das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit. Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Entwicklungsziele nach Möglichkeit beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus, dass sie in der Abwägung eingestellt, gewichtet und entsprechend ihrem Wert berücksichtigt werden. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Entwicklungsziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Das Plangebiet liegt im “Naturpark Kottenforst-Ville“. Stand:März 2004 12 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen 1.1 ENTWICKLUNGSZIEL 1: Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ERHALTUNG Flächengröße : ca. 2532,6 ha 1.1-1 VILLEWÄLDER Erhaltung und Entwicklung der mit naturnahen Lebensräumen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft der Villewälder. Flächengröße : ca. 719 ha Das Entwicklungsziel Teilräume dargestellt: 1.1-1 ist für folgende • Waldrand und Pflanzfläche bei Neuheim, • Wälder des Ville-Westhanges sowie der Hochfläche östlich der Bahntrasse Köln-Trier, • Wälder des Ville-Westhanges östlich der Swistbachniederung mit NSG “Ehemalige Kiesgrube am Swisterhof“ sowie angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Zur Erreichung insbesondere: des Entwicklungszieles gilt • Erhaltung und Entwicklung des vorhandenen Laub- und Laubmischwaldes, • naturnahe Bewirtschaftung des vorhandenen Laubholzbestandes, • Erhaltung des bisherigen Laubwaldanteiles im Nadelmischwald, • Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, • Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz, • Umwandlung nicht bodenständiger Forste in naturnahe Laubwälder, • Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, • Förderung von Waldrandstrukturen (Waldmantel und –säume), • Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwaldund Pionierwaldstadion auf Sukzessionsflächen, • forstlicher Wegebau nur soweit, wie er zur 13 Stand:März 2004 Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-1 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 und 21 LG NW, sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Unter dieses Entwicklungsziel fällt das Naturschutzgebiet “Villewälder“, das größtenteils deckungsgleich mit dem Flora-Fauna-Habitat (FFH) –Gebiet “Villewälder bei Bornheim“ ist. Ziel ist die Förderung von Wald, die Verbesserung der Waldlebensräume sowie die Wiederherstellung funktionaler Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten Bereichen. Der Entwicklungsschwerpunkt liegt auf der Realisierung waldbaulicher Maßnahmen, um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erhalten bzw. zu entwickeln. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) naturnahen Waldbewirtschaftung notwendig ist, • Rückführung waldnaher Ackerflächen in naturnahe und standortangepasste Wälder, sofern im Rahmen des Strukturwandels landwirtschaftliche Flächen aufgegeben werden, • Die Erholungsnutzung ist auf die ökologischen Belange abzustimmen. 1.1-2 Der Schutz der empfindlichen Biotope ist durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten. STRUKTURREICHE DORFRANDLAGEN Erhaltung und Entwicklung strukturreicher Dorfrandlagen mit hohem Anteil ökologisch und kulturhistorisch wertvoller Elemente, die das Landschaftsbild bereichern: Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-2 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 und 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Flächengröße : ca. 146 ha Das Entwicklungsziel Strukturen dargestellt: 1.1-2 ist für folgende • strukturreiche Dorfrandlagen von Horchheim, Metternich, Schwarzmaar, Müggenhausen und Neukirchen. Zur Erreichung insbesondere: des Entwicklungszieles gilt • Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, • Erhaltung und Pflege der kulturhistorisch bedeutsamen und ökologisch wertvollen Streuobstwiesen bzw. -weiden, • Erhaltung der Grünlandflächen. Stand:März 2004 ökologisch wertvollen 14 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen 1.1-3 ACKERFLÄCHEN DER BÖRDE Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Erhaltung der intensiv genutzten landwirtschaftliche Bereiche in ihren bestehenden Strukturen unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft gemäß § 17 BbodenSchG.. Flächengröße : ca. 1668 ha Das Entwicklungsziel Teilräume dargestellt: 1.1-3 ist für folgende • Börde westlich der Erftniederung, • Börde zwischen L 163 und A 61, • Börde südlich des Strassfelder Fließes. Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere: • Erhaltung und Entwicklung von bestehenden Biotopen, um die Artenvielfalt zu erhöhen sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schaffen, • Erhaltung und Pflege Gehölzbestände und Raine, bestehender • extensive Grünlandbewirtschaftung eingeschränkter Düngung, mit • Beibehaltung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsmethoden wie Stilllegung von Ackerflächen (Dauer- und Rotationsbrachen), Ackerextensivierung und Schaffung von Vernetzungsstrukturen für den Feldhamster im Bereich der tiefgründigen Lößböden, • weitgehender Feldwege, Erhalt bisher unbefestigter • Erhalt und Entwicklung von Gehölz- und Brachestreifen entlang der Bahnlinie sowie von Straßen und Wegen als Leitlinien des Biotopverbundes. 15 Stand:März 2004 Das Entwicklungsziel 1.1-3 trägt der Tatsache Rechnung, dass große Bereiche der Börde drainiert sind und in hohem Maße für Gemüseanbau genutzt werden. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-3 werden die vorhandenen Strukturen durch Schutzausweisungen gemäß § 23 LG NW erhalten. Maßnahmen nach § 26 LG NW sind nicht vorgesehen. Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen 1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 2: Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANREICHERUNG / BIOTOPENTWICKLUNG Flächengröße : ca. 1873 ha Anreicherung einer in ihren ökologischen Funktionen beeinträchtigen und veränderten Landschaft mit naturnahen Elementen. Z.Z. sind das Fehlen naturnaher Lebensräume sowie die ausgeübten Nutzungsart und / oder –intensität kennzeichnend. Ziel ist die Entwicklung zu Gebieten, die mit naturnahen Landschaftselementen ausgestattet sind. Die Flächen des Entwicklungszieles 1.2 stellen hinsichtlich der im Plangebiet durchzuführenden Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen einen Schwerpunkt dar. Ziel ist die Förderung bzw. Wiederherstellung funktionaler ökologischer Beziehungen. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese entsprechend der Funktionswirkung des Eingriffs vorrangig in diesen Bereichen realisiert werden. 1.2-1 FLIEßGEWÄSSER UND NIEDERUNGEN Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.2-1 sind Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Flächengröße : ca. 739 ha Die vielfältigen Maßnahmen an den Gewässern bewirken auch wesentliche Vorteile für den Menschen, indem sie einen Beitrag zur Minderung von Hochwassergefahren und daraus resultierenden Folgen leisten. Das Entwicklungsziel Teilräume dargestellt: 1.2-1 ist für folgende • Swistbach mit Niederung, • Erft mit Niederung. Dies bedeutet insbesondere: • Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, • Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten, • Rückgewinnung von Swistbach und Erft, Retentionsräumen an • Förderung der natürlichen Gewässerdynamik, • Erhaltung und Umgestaltung / Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand, • Wiederanschluss des Altarmes Swistbaches nördlich Weilerswist, Stand:März 2004 des 16 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • Schaffung von Gewässermäandern, Altwassern und Verlandungsbereichen, • Anlage von Gewässerschutzstreifen beiderseits der Gewässer (Erft und Swistbach ca. 5-10m bzw. im NSG “Naturnahe Abschnitte des Swistbaches“ 15-20m), • Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand, • Verbesserung des Auencharakters durch Entfernung nicht bodenständiger Gehölze und Entwicklung von naturnahen und standortangepassten Ufergehölzen sowie Anlage von Auenwäldern, • Erhaltung und Wiederherstellung des ursprünglichen Auenreliefs einschließlich Flutmulden, • Aufhebung von Verrohrungen, wo dieses ohne Gefährdung landwirtschaftlicher Drainagesysteme möglich ist, • Vermeidung weiterer Entwässerung, • Erhaltung und sukzessive Grünland (Umbruchverbot), Erhöhung von • Förderung einer extensiven Grünlandnutzung, • Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen durch Pflege oder extensive Nutzung, • Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen im Grünlandbereich, • Erhaltung und Pflege der kulturhistorisch bedeutsamen und ökologisch wertvollen Streuobstwiesen- und weiden, • Vermeidung von Nadelhölzern, Erstaufforstungen • Vermeidung von Wegebau empfindlichen Gebieten, in mit ökologisch • Die Erholungsnutzung ist auf die ökologischen Belange abzustimmen, • Freihalten von Niederungs- und Uferbereichen von weiterer Bebauung, • Verbesserung der Fließgewässersysteme innerhalb der Siedlungsflächen (Bachbett, Uferrandstreifen, Wasserqualität). 17 Stand:März 2004 Der Schutz der empfindlichen Biotope ist durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten. Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen 1.2-2 DAUERGRÜNLAND Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Flächengröße : ca. 49 ha Das Entwicklungsziel 1.2-2 ist für folgenden Teilraum dargestellt: • Erftniederung Horchheim. südlich des Deiches bei Dies bedeutet insbesondere: 1.2-3 • Rückführung der Ackerflächen in Grünland, • Förderung einer extensiver Grünlandnutzung, • Erhaltung der vorhandenen Grünlandflächen. ACKERFLÄCHEN DER BÖRDE Flächengröße : ca. 1085 ha Das Entwicklungsziel Teilräume dargestellt: 1.2-3 ist für folgende • Börde westlich Klein-Vernich / Horchheim, • Reservefläche für die Abgrabung Klein-Vernich, • Börde südlich Lommersum, • Börde zwischen A 61 und K 3. Erweiterung der Dies bedeutet insbesondere: Das Entwicklungsziel 1.2-3 trägt der Tatsache Rechnung, dass große Bereiche der Börde drainiert sind und in hohem Maße für Gemüseanbau genutzt werden. Trotzdem stellt die Börde für Arten der offenen Feldfluren wie z.B. die gefährdeten Feldvögel Rebhuhn und Grauammer einen potentiellen Lebensraum dar. Die Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Strukturen erfolgt über Schutzausweisungen gemäß § 21 und 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt größtenteils im Rahmen der Flurbereinigung Metternich. Des weiteren soll überprüft werden, inwieweit einvernehmlich mit der bisherigen Nutzung vernetzende Biotopstrukturen geschafften werden können. • Erhaltung und Entwicklung von bestehenden Biotopen, um die Artenvielfalt zu erhöhen sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schaffen, • Förderung der natürlichen Gewässerdynamik, • Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand, • Anlage von Gewässerschutzstreifen mit punktueller Pflanzung von Gehölzen auf einer Breite von 10-15m entlang der Gewässerläufe, • Beibehaltung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsmethoden wie Stilllegung von Ackerflächen (Dauer- und Rotationsbrachen), Ackerextensivierung und Schaffung von Stand:März 2004 18 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Vernetzungsstrukturen für den Feldhamster im Bereich der tiefgründigen Lößböden, • weitgehender Feldwege, Erhalt bisher • Erhaltung und Pflege Gehölzbestände und Raine, unbefestigter bestehender • Erhalt und Entwicklung von Gehölz- und Brachestreifen entlang der Bahnlinie sowie von Straßen und Wegen als Leitlinien des Biotopverbundes. • Anlage und Pflege Staudensäumen, • von Kräuter- Erhaltung der vorhandenen Grünlandflächen, • extensive Grünlandbewirtschaftung eingeschränkter Düngung, 1.3 und mit • Rückführung der Ackerflächen in den Bereichen nördlich des Strassfelder Fließes in Grünland oder einem Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen / Gehölzen. • Erhöhung des Grünland-Anteils im Teilraum südlich Lommersum. ENTWICKLUNGSZIEL 3: WIEDERHERSTELLUNG Flächengröße : ca. 604 ha Das Ziel bezieht sich auf bestehende und genehmigte Abgrabungen und Abgrabungserweiterungen sowie auf Bereiche, in denen sich absehbar Abgrabungen konzentrieren werden. Es soll ein Lebensraumkomplex, der zur Erholungsnutzung geeignet ist, aus Flächen für Natur- und Landschaftsschutz und Flächen für die Landwirtschaft entstehen. Das Entwicklungsziel 1.3 ist für folgende Teilräume dargestellt: • Abgrabung Flächen, Horchheim und angrenzende • Abgrabungen nord-östlich Weilerswist, • Abgrabung Metternich, • Bereich zwischen K 3 und Strassfelder Fließ. Dieses bedeutet insbesondere: 19 Stand:März 2004 Die Festsetzung dieser Bereiche als Entwicklungsziel 1.3 entlässt Betreiber geplanter Abgrabungen nicht aus der Verpflichtung zur Rekultivierung und zur ggf. darüber hinausgehenden erforderlichen Kompensation. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.3 sind Schutzausweisungen gemäß § 21 und 23 LG NW festgesetzt worden. Die Umsetzung dieses Entwicklungszieles soll im Rahmen der Genehmigungsverfahren der jeweiligen Abgrabungen erfolgen. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Pflanzenarten zu schützen, Tier- und • Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten, • Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, • Umsetzung von Maßnahmen für den Biotopund Artenschutz in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde im Zuge der Herrichtung bzw. der Umsetzung erforderlicher Kompensationsmaßnahmen nach §§ 4 bis 6 LG NW möglichst zeitnah, ggf. bereits parallel zum Abbau. • Herrichtung und Pflege von Lebensräumen mit jeweils unterschiedlichen Zielsetzungen auf kleinen Biotopflächen, • Herstellung und Pflege vielfältiger Lebensräume für Tiere und Pflanzen in großflächig für den Artenund Biotopschutz vorgesehenen Bereichen, • Herstellung der ursprünglichen Landschaftsstruktur auf Flächen, die nicht für den Arten- und Biotopschutz vorgesehen sind. • In Gebieten mit eingeschränkter Eignung für eine naturnahe Erholung Anpassung der Erholungsnutzung. 1.4 ENTWICKLUNGSZIEL 4: TEMPORÄRE ERHALTUNG Flächengröße : ca. 201,4 ha Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben über die Bauleitplanung. Dieses bedeutet insbesondere: • Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der Bauleitplanung, Stand:März 2004 Das Entwicklungsziel 4 wird für Flächen dargestellt, die derzeitig außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen Das Entwicklungsziel 4 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung 20 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen • landschaftliche Bauvorhaben, Einbindung der Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) geplanten • Anpflanzung von Natur aus heimischer bodenständiger Gehölze bei der Eingrünung, / • Erhaltung der prägenden, gliedernden und belebenden Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben. 21 Stand:März 2004 erhalten werden. In Bebauungsplänen sollen strukturierende Landschaftselemente durch Festsetzungen gesichert werden. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) Gemäß § 19 LG NW sind die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt. Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt. In der Festsetzungskarte werden 9 Natur- sowie 8 Landschaftsschutzgebiete, 4 Naturdenkmale und 15 Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) Flächengröße : ca. 473,6 473,1 ha Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies: a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten - - Stand:März 2004 allgemeinen Verbote, Regelungen zur Unberührtheit, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten, zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.9) angegeben sind sowie die Forstlichen Festsetzungen nach § 25 LG NW, die unter Ziffer 4 dieses Planes angegeben sind. erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. 22 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u.a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Im Naturschutzgebiet 2.1-1 zur Umsetzung der FFH-Richtlinie wird hierzu ein Waldpflegeplan und / oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept durch die Landesforstverwaltung erarbeitet. In diesem NSG bilden die von der LÖBF erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen des vorgenannten Planes / Konzeptes. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf die Forstbehörden übertragen werden. 23 Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ALLGEMEINE VERBOTE In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen (s. S. 15). Insbesondere ist verboten: 1. Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, Dauercamping- und Zeltplätze, Sport- und Spielplätze, Lager- und Ausstellungsplätze, Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Stand:März 2004 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. Auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte von Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten auf- oder abzustellen. 5. Feuer zu entfachen oder zu verursachen. 6. Zu zelten, zu campen oder zu lagern. 7. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen. 8. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen, c. Motorsport zu betreiben, d. Modellsportgeräte zu betreiben. 9. Hunde unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im 24 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Einsatz. 10. In Wasserflächen zu baden, zu tauchen oder die Eisfläche zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern. 11. Stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 12. Den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen vorzunehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und in bisherigem Umfang zulässig. 13. Feste oder flüssige Stoffe (incl. Bioziden, Pflanzenschutzmitteln071, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen. 14. Landwirtschaftliche Produkte (Strohlager, Mieten). 15. zu lagern Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 16. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 17. Dauergrünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. 18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 25 Stand:März 2004 19. Waldoder Forstflächen Gehölzbestände zu beweiden. oder 20. Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen. Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 21. Hochsitze mit Ausnahme von offenen Ansitzleitern zu errichten sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (FFHOffenland-Lebensraum-typen, § 62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu. Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur angelehnt an Feldgehölze oder Einzelbäume. 22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (FFHLebensraumtypen, § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen. 23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen / Rückelinien vorzunehmen. 24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. 25. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 27. Pflanzen, deren vermehrungsfähigen Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Stand:März 2004 26 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote: 4 (Verkaufsbuden), 12 (Grundwasser), 14 (Lagerstätten) 17 (Umbruch von Dauergrünland und Brachflächen)071, 18 (Beweidung von Feuchtbereichen) sowie 19 (Waldweide) 20 (Weihnachtsbaumkulturen). 24 (Gehölze) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: ● die Ausbringung von Bioziden Pflanzenschutzmitteln071 und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und / oder biozid mit Pflanzenschutzmitteln071 behandelten Flächen. Die Nutzung von Flächen, die am 09.10.2002 (Beteiligung der Bürger, Veränderungssperre gemäß § 42e Ziff. 3 LG NW) Biotope im Sinnes des § 62 LG NW waren, darf nicht intensiviert werden. ● bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden. ● der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren, ● schonende Form- und Pflegeschnitte zwischen 1. März und 30. September gemäß § 64 LG NW ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung.071 27 Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 ange führten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. ● das Verbrennen von Schlagabraum, sofern eine Zustimmung nach § 27 Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt ist, unter Beachtung von § 27 KrW / AbfG239, ● der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, ● das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, ● die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und –fütterung071, Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: ● die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen. ● Der Bewirtschafter ist nicht an die vertraglichen Bewirtschaftungsauflagen gebunden, sofern die Untere Landschaftsbehörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. 2. Die ordnungsgemäße und rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ForstwirtschaftP004 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote 23 (Holzrückearbeiten) sowie den Besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung (Ziff. 4). Ordnungsgemäße insbesondere: Forstwirtschaft ist ● der Anbau von Kulturpflanzen, ● Maßnahmen im Kalamitätsfall, ● Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, Stand:März 2004 28 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ● Schutzmaßnahmen gegen Wild, ● die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, ● die Durchführung Kompensationskalkungen Einvernehmen mit der Landschaftsbehörde, von im Unteren ● das Verbrennen von Schlagabraum, sofern eine Zustimmung nach § 27 Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt ist, unter Beachtung von § 27 KrW / AbfG239, 3. Die ordnungsgemäße Fischerei Ausübung der mit Ausnahme der Verbote 1 (Angelstege), 11 (Fischteiche). Unberührt bleibt darüber hinaus: ● die Durchführung von Hegemaßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. 4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG mit Ausnahme der Verbote 21 (Ansitzeinrichtungen) und 22 (Wildäsungsflächen). Ordnungsgemäße insbesondere: Jagd ist ● die Versorgung von geschossenem oder krankem Wild, krank schwer ● Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG, ● die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Unberührt bleibt darüber hinaus: ● die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Entwicklungsplanes / Sofortmaßnahmenkonzeptes / Waldpflegeplanes. 29 Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: Stand:März 2004 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten / vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen, 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen, 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden, 9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, 10. vorrübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind, 11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie auf schädliche Bodenveränderungen sowie ggf. deren Sanierung, 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald darüber hinaus die Untere Forstbehörde zugestimmt haben. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlage sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. 30 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. 31 Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Stand:März 2004 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 32 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-1 Da, Db Ea, Eb NATURSCHUTZGEBIET "VILLEWÄLDER" Flächengröße : ca. 346,3 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a, b und c, Satz 2 sowie § 48 c LG NW insbesondere: • zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-FaunaHabitat (FFH) -Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie gemäß Anhang I der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), insbesondere zur Erhaltung oder und034 Wiederherstellung naturnaher Wälder folgender Lebensraumtypen mit ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standörtlichen, typischen Variantenbreite inklusive ihrer Vorwälder-, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder - Stieleichen-Hainbuchenwälder ziffer 9160, (FFH-Kenn- - Waldmeister-Buchenwälder (FFH-Kennziffer 9130), - Hainsimsen-Buchenwälder 9110), - alte bodensaure Eichenwälder Sandebenen (FFH-Kennziffer 9190). zur Sicherung Vorkommens von und (FFH-Kennziffer Entwicklung auf des - Haar-Klauenmoos (Dichelyma capillaceum), - dem Schwarzspecht (Dryocopus martius). 33 Stand:März 2004 Die „Villewälder bei Bornheim“ sind vom Land NRW als FFH-Gebiet gemeldet worden (DE-5207-304). Die Benennung von FFH-Gebieten zielt auf die Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichen Interesse, um ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz von Schutzgebieten – das Gebietsnetz „Natura 2000“ - zu schaffen. Das gemeldete FFH-Gebiet erstreckt sich über die Grenzen der Gemeinde Weilerswist hinaus in den Rhein-Sieg-Kreis sowie den Erftkreis mit geringen Flächenanteilen. Die Abgrenzung des FFH-Gebietes ist der Karte als nachrichtliche Darstellung zu entnehmen. Bei den Waldbeständen handelt es sich um verbliebene Restflächen ehemals großflächig vorhandener und durch den Braunkohletagebau stark zurückgedrängter lindenreicher EichenHainbuchen- und Buchenwälder. Sie stellen einen zusammenhängenden Komplex auf historischem Waldstandort dar. Das Vorkommen von StieleichenHainbuchen-Wäldern (FFH-Kennziffer 9160) beschränkt sich mit Ausnahme einzelner Flächen auf die rheinische Bucht. Die Bestände in der Ville gehören zu den 10 höchst bewerteten Gebieten in NRW und sind von daher melderelevant. Dieses trifft ebenso auf die Waldmeister-Buchenwälder (FFHKennziffer 9130) zu, die in der Ville ein Nebenvorkommen mit guter Repräsentativität haben (unter den 5 höchst bewerteten Gebieten in NRW) und somit ebenfalls melderelevant sind. Das FFH-Gebiet fasst Flächen mit typischen Artenspektrum sowie Flächen mit geeignetem Standortund Entwicklungspotenzial zusammen. Ein Gehölzstreifen mit alten Bestand an Robinien und Eichen entlang der Bahntrasse Trier-Köln stellt den Übergangsbereich zwischen landwirtschaftlich genutzter Börde und bewaldetem Villehang dar. Der Hang weist z.T. ein bewegtes Kleinrelief mit Trockentälchen auf. Es handelt sich um vielfältig strukturierte Wälder mit Altund Totholzanteilen sowie artenreicher Krautschicht. Aufgrund des kleinräumigen Wechsels von Standortfaktoren (Relief, Boden, Wasserhaushalt) bilden die unterschiedlichen Waldgesellschaften ein ausgeprägtes Mosaik. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • zur Erhaltung und Optimierung eines großflächigen strukturreichen Waldökosystems mit hohem Laubwaldanteil und Altholzbeständen in der durch Nadelholzforste oder intensive Landwirtschaft geprägten Ville, • zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen oder in Europa gefährdete Tier- (Brutvögel, Amphibien) und Pflanzenarten der Wälder, • zur Erhaltung und Optimierung als Refugialund Ausbreitungszentrum, • zur Erhaltung und Optimierung als Teilfläche eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung, • wegen der naturgeschichtlichen Bedeutung, und wissenschaftlichen, landeskundlichen Auf der westlichen Hochfläche der Ville überwiegt Stieleichen-Hainbuchenwald, in den Fichten- und Kiefernparzellen eingestreut sind. Im Norden sind Flächen mit Hainsimsen-Buchenwald zu finden. Waldtümpel und temporäre Kleingewässer sind vorhanden. Der Nadelforstanteil ist östlich der B 51 deutlich erhöht, hier dominieren Fichten-Reinbestände sowie Mischbestände. Bereiche mit Stieleichen-Hainbuchenwald sowie Waldmeister-Buchenwald sind aber ebenfalls vorhanden. (Biotop-Kataster 5207-011) BK-5207-010, BK- Die kontinuierliche Waldbestockung ist seit der Aufnahme von Tranchot 1820 belegt. Es ist davon auszugehen, dass die Wald-Feld-Verteilung seit dem 15. Jahrhundert bis zu der Kartierung im 19. Jahrhundert im wesentlichen unverändert war. Alte Nutzungsformen sind heute noch an den Nieder- und Mittelwaldstrukturen abzulesen. • aufgrund der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit, • wegen der Bedeutung für die naturnahe Erholung im Naturpark “Kottenforst-Ville“. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die nachgenannte gebietsspezifische Unberührtheit, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleibt: Stand:März 2004 • Die Errichtung von Hochsitzen sowie offenen Ansitzleitern029, 034 nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde, • Kirrungen anzulegen oder vorzunehmen 029, • die Errichtung, Erneuerung oder Änderung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen, • die Ausbildung von Jagdhunden. Die Maßnahme kann im Einzelfall sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an die Fütterungsanlagen zu gewöhnen. 34 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-1/1 bis 5.1/2.1-1/7. 2.1-2 Db Ec, Ed, Fd, Fe NATURSCHUTZGEBIET „NATURNAHE ABSCHNITTE BACHES“ DES SWIST- Flächengröße : ca. 18,0 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a, b und c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Optimierung des Swistbaches und seiner Böschungen als naturnahes Gewässer, • zur Erhaltung und Optimierung der Niederung mit angrenzenden Grünländereien sowie einer alten Brache mit Pestwurzflur, • zur Erhaltung und Optimierung als Lebensraum bedrohter Tier- und Pflanzenarten, • zur Erhaltung und Optimierung als Verbundachse mit landesweiter Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, • zur Sicherung und Entwicklung des Vorkommens vom Eisvogel (Alcedo atthis) (Vogelschutzrichtlinie Anhang I), • zur Erhaltung und Optimierung des Lebensraumkomplexes als großräumig strukturierendes Landschaftselement in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft, • aus wissenschaftlichen naturgeschichtlichen Gründen, 35 Stand:März 2004 und Dieses NSG stellt drei Abschnitte des Swistbaches unter Schutz: im Norden einen Altarm mit angrenzenden Gehölzen und Grünland, im Osten den Verlauf zwischen Hovener Hof und Metternich und im Süd-Osten den Swistbach-Abschnitt südlich von Metternich bis zur Kreisgrenze einschließlich angrenzendem Grünland. Altarm: Im Süden dieses Abschnittes befindet sich ein trockengefallener Altarm des Swistbaches, der lediglich noch als brennnesselbewachsene Vertiefung erkennbar ist. Beiderseits dieser nitrophilen Struktur ist ein alter Gehölzbestand vorhanden; Stieleichen und Eschen dominieren. Weiterhin sind Holunder, Weißdorn, Rose und Erle im Gehölzsaum zu finden. Nach Norden grenzt Grünland an, das als Weide genutzt wird. Zum Swistbach hin wurden Schwarzerlen gepflanzt. Im Osten wurde mit Fichten aufgeforstet, die inzwischen einen dichten Bestand von 7-10m Höhe bilden. Vereinzelt sind dort Laubgehölze eingestreut. Swistbach zwischen Hovener Hof und Metternich: In diesem Abschnitt weist der Swistbach naturnahe Strukturen auf. An vielen Stellen ist die Ufer-Befestigung mittlerweile aufgrund der Aktivität des Gewässers nicht mehr vorhanden. Dadurch sind unbefestigte Steilufer entstanden, die Abbruchkanten und Bruthöhlen aufweisen. Kleine Sand- und Kiesinseln befinden sich im Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • aufgrund der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des vielgestaltigen Biotopkomplexes. Gewässer, die Fließgeschwindigkeit variiert. Ein ca. 10 m breiter Randstreifen wird bereits heute kaum mehr unterhalten, wodurch sich einzelne Gehölze etablieren konnten. Swistbachabschnitt südlich Metternich: Die Struktur des Gewässers entspricht dem vorigen Abschnitt. Allerdings säumen alte Pappeln abschnittsweise den Bach und ein Uferrandstreifen mit extensiver Saumstruktur ist nicht vorhanden. An die Böschungskante grenzt im Osten Grünland, das ebenfalls mit unter Schutz gestellt wird. Im Norden, Süden und Westen. des Swistbaches befinden sich Ackerflächen, die mit einem20 m breiten Randstreifen als Puffer zum Gewässer ausgewiesen werden. Im Nord-Westen dieses Teilabschnittes südlich der Swist befindet sich eine alte Brache mit Pestwurz. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die nachgenannten gebietsspezifischen Verbote, die nachgenannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. (Biotopkataster BK-5207-004; BK-5207012; BK-5207-145) Folgende gebietsspezifischen Verbote werden festgesetzt: • es ist verboten, das Gewässer zu befahren sowie Wasserfahrzeuge aller Art zu betreiben, • es ist verboten, die Eigendynamik Swistbaches zu unterbinden, des • es ist verboten, die natürliche Sukzession der Brache im Teilabschnitt östlich Metternich (zwischen Swist und Zuwegung Pfingstmühle) zu unterbinden. Unberührt bleibt: • Maßnahmen des Erftverbandes, um das notwendige Abflussvermögen aufrecht zu halten. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-2/1 bis 5.1/2.1-2/5. Stand:März 2004 36 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-3 Dc / Dd NATURSCHUTZGEBIET “ERFTAUE UND STREUOBSTWIESEN WESTLICH WEILERSWIST“ Größe: ca. 23,2 22,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Optimierung von Streuobstbeständen als landesweit rückläufige Landschaftselemente, • zur Erhaltung und Optimierung von wichtigen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen, • zur Wiederherstellung von naturnahen Böschungs- und Sohlenbereichen, • zur Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume, Die Erft ist abschnittsweise mit zumeist gepflanzten Ufergehölzen bestanden, wobei Baumweiden und Erlen dominieren. Vereinzelt treten Kopfweiden auf, die nicht mehr gepflegt werden. Östlich der Erft befinden sich Streuobstweiden mit teilweise altem Gehölzbestand sowie Totholz. Durch Nachpflanzungen wurden sie stark aufgewertet. Das ursprünglich als Weide genutzte Grünland wird heute gemäht. Westlich der Erft werden Ackerflächen intensiv bewirtschaftet. Die Flächen sind als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen. Geplant ist hier eine Beseitigung der Verwallung der Erft. Dieser Teil des NSG soll größtenteils der Sukzession überlassen werden. Stellenweise ist die Anpflanzung eines Auwaldes vorgesehen. (Biotop-Kataster BK-5206-070) • zur Erhaltung und Optimierung von Trittsteinbiotopen in der intensiv ackerbaulich genutzten Erftniederung, • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit des Streuobstbestandes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 , die nachgenannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleibt: • Hunde unangeleint mit sich zu führen. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-3/1 bis 5.1/2.1-3/7. 37 Stand:März 2004 werden festgesetzt Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „FEUCHTBIOTOP ÖSTLICH HORCHHEIM“ Cd, Ce Dd, De Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Flächengröße : ca. 5,6 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines abwechslungsreichen Biotopkomplexes aus einem kleinen Fließgewässer, Feuchtgrünland, einer Streuobstwiese sowie eines Feldgehölzes, • zur Erhaltung und Optimierung als Sekundärlebensraum für Pflanzen und Tiere, • zur Erhaltung und Biotopverbundfläche, Optimierung als • zur Erhaltung und Optimierung eines gliedernden Strukturelementes am Rande der Erftniederung. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden Im Rahmen der Flurbereinigung Lommersum wurde dieses NSG angelegt. Ein ausgetrockneter, zugewachsener Graben, der mit Weiden bepflanzt ist, mäandriert durch Grünland. Dieses wird als Weide genutzt. Der Graben soll durch den Lommersummer Mühlengraben gespeist werden und in die Erft entwässern. Er soll Feuchtbereiche auf der Fläche schaffen. Allerdings ist der Zulauf verstopft. Im Nord-Osten der Fläche wurde eine Streuobstwiese mit jungen Gehölzen angelegt, die sich aber ebenfalls nicht in gutem Zustand befindet. Angrenzend an die Erft, im Westen der Fläche, befindet sich ein älterer Gehölzbestand aus u.a. Pappel, Baumweide, Esche, Eiche und Ahorn mit Sträuchern im Unterwuchs (Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes). In direkter Nachbarschaft wurde im Rahmen der Flurbereinigung ein jüngerer Gehölzbestand angelegt (Feldahorn), der in den Randbereichen einen hohen Anteil an Sträuchern (Weißdorn, Hartriegel, Heckenkirsche, Hasel, Strauchweiden, Schlehe, Holunder) aufweist. (Biotopkataster BK-5206-034) festgesetzt 5.1/2.1-4/1 sowie 5.3/2.1-4/1 bis 5.3/2.1-4/3. Stand:März 2004 38 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET "STRUKTURREICHER WESTLICH DERKUM" Ce, Cf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BIOTOPKOMPLEX Westlich von Derkum befindet sich ein Biotopkomplex aus sehr unterschiedlichen Strukturen: Flächengröße : ca. 11,3 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Optimierung eines abwechslungsreichen Biotopkomplexes mit Streuobstweiden, Feldgehölz, verlandenden Stillgewässern mit Feuchtbereichen, Lindenallee sowie Grünland mit altem Gehölzbestand, • zur Erhaltung und Optimierung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, • zur Wiederherstellung Amphibienlebensräume, geeigneter • zur Erhaltung und Optimierung als Trittsteinbiotop im regionalen Biotopverbund, • zur Erhaltung und Optimierung stark strukturierender Elemente am Rande der Erftniederung, • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, • zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit dieses strukturreichen Biotopkomplexes in einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Gemeinde. Im Norden zwischen Hausweiler und Derkum befinden sich mehrere Weiden mit Obstgehölzen. Es handelt sich z.T. um alte Bestände, z.T. um Nachpflanzungen. Die Weide wird intensiv genutzt. In Ortsrandlage von Derkum befindet sich ein Feldgehölz (Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes). Der Laubholzbestand ist aus einem Pappelgehölz hervorgegangen. Zwischen 1991 und 1996 sind Pappeln entnommen worden. Ein lichter Laubholzbestand konnte sich entwickeln (Biotop-Kataster NRW). Heute besteht das Gehölz aus heimischen Baum- und Straucharten wie Eiche, Ahorn, Esche, Buche, Baumweiden und Linde sowie Weißdorn, Holunder, Rose und Strauchweiden. Nach wie vor sind auch Pappeln vorhanden. Etwas weiter südlich in der Erftniederung liegt eine ehemalige Burganlage mit Graben und Grünland (“Motte“). Ein Kleingewässer wurde angelegt. Das Gebiet war als Amphibienbiotop bedeutsam (BiotopKataster NRW 1980, 1991). Heute sind die ehemaligen Wasserflächen verlandet. Die Fläche wird von Gehölzaufwuchs dominiert (Baumweiden, Schwarzerle, Pappel, Esche, Traubenkirsche). Nach Norden zieht sich ein Graben, an dem viele Trauerweiden zu finden sind. Südlich wächst entlang einer wenig befahrenen Straße, die von der Ortsmitte Derkum zur L181 führt, eine alte Lindenallee vornehmlich historischer Bedeutung. Östlich der Allee liegen beidseitig des Zufahrtweges eines Gehöftes Weiden mit altem, zerstreuten Baumbestand. Im Westen der Grünlandfläche befindet sich ein verlandeter Teich, der von Gehölzen gesäumt wird. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die nachgenannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. 39 Stand:März 2004 (Biotopkataster BK-5206-030, BK-5206031, BK-5206-033, BK-5206-055) Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Unberührt bleibt: • Hunde unangeleint mit sich zu führen. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-5/1 bis 5.1/2.1-5/3 sowie 5.2//2.1-5/1. .1-6 De / Ee / Ef NATURSCHUTZGEBIET "STRASSFELDER FLIEß" Flächengröße : ca. 36,7 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: • zur Erhaltung und Optimierung einer Geländestufe mit Gebüschen, Magergrünland und Brachen aus wärmeliebender Vegetation, • zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten, • zur Herstellung von extensivem Grünland oder einem Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen / Gehölzen auf Ackerflächen in den Randbereichen, • zur Erhaltung und Optimierung als Leitelement und Vernetzungsbiotop in einer intensiv bewirtschafteten Agrarlandschaft, • zur Erhaltung und Optimierung stark strukturierender Elemente in der intensiv landwirtschaftlich genutzten Börde, • aus natur- und erdgeschichtlichen Gründen, • zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes, • wegen der Seltenheit und Eigenart eines strukturreichen Biotopkomplexes. Stand:März 2004 Im NSG wird der einzige größere Gehölz- und Gebüschbestand der Börde in der Gemeinde Weilerswist geschützt (Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes). Es handelt sich um einen süd-west-exponierten, tektonisch bedingten Geländesprung, der größtenteils mit Schlehengebüsch bestanden ist. Im Süd-Osten dominieren Eschen den Bestand, aber auch Hängebirke und Kiefer sind vorzufinden. Im Nord-Westen wird die Geländekante durch eine artenreiche, trockene Staudengesellschaft geprägt. Eine ca. 2,5 ha großen Waldfläche wurde in Nachbarschaft zur Landebahn der Ultraleichtflieger mit standortgerechten Laubbäumen aufgeforstet. Die am Rande des NSG gelegenen Asphaltmischwerke sind weithin sichtbar. Die Bahntrasse ist mit alten Robinien bepflanzt. Der Geländesprung setzt sich westlich der Bahntrasse fort. Daher weist die dort gelegene Fläche ein bewegtes Relief auf. Außerdem wurde sie wahrscheinlich als Sandentnahmestelle genutzt. Danach wurde sie der Sukzession überlassen und entwickelte sich zunächst zu einer blütenreichen Brache (Biotop-Kataster NRW Stand 1991). Im Laufe der Jahre hat sich großflächig dichtes Gebüsch entwickelt, der verbliebene offene Bereich der Brache wurde mit Bäumen bepflanzt (Biotop-Kataster NRW). Heute stellt die Fläche ein Sukzessionsstadium mit dichtem Aufwuchs dar (Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes). Die Gehölze haben eine Höhe von 3-7 m erreicht. Sträucher dominieren den Bestand (Schlehe, Weißdorn, Rose, Holunder, Strauchweide). Die vorhandenen Bäume überragen die Sträucher kaum (Eberesche, Robinie, Esche, Feldahorn, Hängbirke). Außerdem umfasst dieses NSG mehrere Ausgleichsflächen der Gemeinde Weilerswist (Acker) 40 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" sowie sonstige Ackerflächen. Sie sollen im Sinne des Schutzzieles entwickelt werden. Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden (Biotop-Kataster 5206-057, EU 027, EU 028) BK-5206-037, BKBodendenkmal-Liste festgesetzt 5.1/2.1-6/1 und 5.1/2.1-6/2. 2.1-7 Ec NATURSCHUTZGEBIET "EHEMALIGE KIESGRUBE AM SWISTERHOF" Flächengröße : ca. 14,8 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a, b und c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, • zur Erhaltung von Standorten, die der freien Sukzession überlassen sind mit Vorwaldstadien und Rohböden, • zur Erhaltung und Entwicklung als wichtiger Sekundärlebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, • zur Erhaltung eines Trittsteinbiotops im Rahmen des regionalen Biotopverbundes, • aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen Gründen, natur- und • wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des ehemaligen Abbaugebietes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die nachgenannten gebietsspezifischen Verbote. Folgende gebietsspezifischen Verbote werden festgesetzt: • es ist verboten, die ehemalige Kiesgrube sowie das angrenzende ehemalige Betriebsgelände forstlich zu nutzen, • es ist verboten, die natürliche Sukzession in der ehemaligen Kiesgrube und dem angrenzenden ehemaligen Betriebsgelände zu unterbinden. 41 Stand:März 2004 Die ehemalige Kiesgrube am Swisterhof wurde nach Beendigung der Abbautätigkeit nicht verfüllt, sondern der Sukzession überlassen. Zusätzlich wurde im Zuge der Rekultivierung mit einheimischen Gehölzen gepflanzt (Biotop-Kataster NRW). Inzwischen haben sich vielerorts lichte Vorwaldstadien aus Birke und Salweide entwickelt. Es gibt nur noch wenige offene Ruderallebensräume. 2001 / 2002 wurden verfallene Betriebsgebäude außerhalb der Grube rückgebaut und die entstandene Freifläche mit Gehölzen bepflanzt. (Biotop-Kataster BK-5207-143) Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-8 Cd, Ce Dd, De NATURSCHUTZGEBIET "KIESGRUBE KLEIN-VERNICH" Flächengröße : ca. 10,6 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften, die auf selten gewordene Pionierstandorte angewiesen sind, • zur Offenhaltung einer Kiesabgrabung als wichtigen Sekundärlebensraum, besonders für Brutvogelarten und Amphibien (hierunter viele Rote-Liste-Arten), • zur Erhaltung und Entwicklung als TrittsteinBiotop von hoher regionaler Bedeutung, • wegen der besonderen Eigenart und Schönheit der Kiesgrube. In diesem Bereich der Abgrabung ist die naturschutzorientierte Rekultivierung inzwischen vollständig abgeschlossen. Betriebsbedingt wird diese Fläche in Zukunft nicht mehr genutzt. Die ehemaligen Steilwände sind abgeflacht und bepflanzt worden. Die Sohle musste im Rahmen der Rekultivierung aufgrund des Grundwasserschutzes angefüllt werden. Es erfolgte eine Modellierung mit kleinen Hügeln und Senken, die aufgrund einer Verdichtung mit Feinsedimenten auch in langen Trockenphasen relativ lange wasserführend sind. Dort hat sich Rohrkolben und Weiden angesiedelt. Auf höher gelegenen Arealen der Sohle wurden Gehölze gepflanzt, zugleich hat sich Initialbewuchs – vorwiegend Birke und Weide angesiedelt. Rohbodenbereiche sind kaum mehr vorhanden; großflächig haben sich Grasfluren etabliert. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die nachgenannten gebietsspezifischen Verbote. Folgende gebietsspezifischen Verbote werden festgesetzt: (Biotopkataster BK-5206-053) • es ist verboten, die ehemalige Kiesgrube forstlich zu nutzen, • es ist verboten, die natürliche Sukzession zu unterbinden. 2.1-9 Cc NATURSCHUTZGEBIET "FRIESHEIMER BUSCH" Flächengröße : ca. 7,1 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung eines Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten, • zur Erhaltung und Entwicklung als Refugialund Ausbreitungsmöglichkeit am Rande eines zusammenhängenden Waldökosystems, Stand:März 2004 Das Naturschutzgebiet liegt am Rande der Kreisgrenze in direktem Kontakt zum Erftkreis und besteht aus zwei Teilflächen. Auf der nördlich gelegenen Fläche ist eine Aufforstung als Ausgleichsmaßnahme des Straßenbaus planfestgestellt. Sie verbindet die im Erftkreis gelegenen und dort 1984 im Landschaftsplan “Zülpicher Börde“ ausgewiesenen Naturschutzgebiete 2.1-1 "Friesheimer Busch" und 2.1-2 "Wäldchen bei Gut Neuheim". Die südliche Fläche gehörte vor Änderung der Kreisgrenze zum Erftkreis und war Bestandteil des dort ausgewiesenen Naturschutzgebietes 2.1-1 "Friesheimer Busch". Es handelt sich um Randbereiche eines winterlindenreichen MaiglöckchenStieleichen-Hainbuchenwaldes mit vielfältigem 42 Kreis Euskirchen – Der Landrat • zur Herstellung von Laubwald auf Ackerflächen, • zur Erhaltung und Entwicklung von wichtigen Lebensräumen als Leitelement und Vernetzungsbiotop, • zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumkomplexes als großräumig strukturierendes Landschaftselement in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27. 43 Stand:März 2004 LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Vogelbestand. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) Flächengröße : ca. 1136,9 1116 ha Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten - 2.2.0 Stand:März 2004 allgemeinen Verbote, Regelungen zur Unberührtheit, Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-8) angegeben sind. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE erforderlich ist. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist - durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. 44 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ALLGEMEINE VERBOTE In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen (s. S. 35). Insbesondere ist verboten: 1. Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Nr. 4 BauO NW. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: Landungs-, Boots- und Angelstege, am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, Dauercamping- und Zeltplätze, Sport- und Spielplätze, Lager- und Ausstellungsplätze, Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen 45 Stand:März 2004 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. 3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und Warenautomaten auf- oder abzustellen. 4. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen. 5. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. Motorsport zu betreiben, c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben. 6. Stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 7. Den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen vorzunehmen. Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte von Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 8. Feste oder flüssige Stoffe (incl. Bioziden, Pflanzenschutzmitteln071, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen. 9. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 10. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z.B. Wurzeloder Stammschutz) zu ergreifen. 11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert. 12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 13. Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen. 14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. 15. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 17. Pflanzen, deren vermehrungsfähigen Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Stand:März 2004 46 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: 7 (Grundwasser), 11 (Umbruch von Brachflächen), 12 (Beweidung von Feuchtbereichen) sowie 13 (Weihnachtsbaumkulturen). sowie 14 (Gehölze) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: ● die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten, ● die Ausbringung von Bioziden Pflanzenschutzmitteln071 und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, ● die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist). ● der Anbau von Kulturpflanzen und die Haltung von Nutztieren, ● schonende Form- und Pflegeschnitte zwischen 1. März und 30. September gemäß § 64 LG NW ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung.071, Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. ● das Verbrennen von Schlagabraum sofern eine Zustimmung nach § 27 Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt ist, unter Beachtung von § 27 KrW / AbfG239, ● der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, ● das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, 47 Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ● die Verlegung Versorgungsleitungen für landwirtschaftliche Produktion, von die Hierunter wird auch die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden. ● die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und –fütterung071, ● die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern, 2. Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche ForstwirtschaftP004 und rechtmäßige Nutzung Ordnungsgemäße insbesondere: Forstwirtschaft ist ● der Anbau von Kulturpflanzen, ● der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde031, ● Maßnahmen im Kalamitätsfall, ● Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, ● Schutzmaßnahmen gegen Wild, ● die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, ● die Durchführung von Kompensationskalkungen in Abstimmung bzw. in § 62-Biotopen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde, ● das Verbrennen von Schlagabraum, sofern eine Zustimmung nach § 27 Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt ist, unter Bachtung von § 27 KrW / AbfG239, 3. Die ordnungsgemäße Fischerei. Ausübung der mit Ausnahme der Verbote 1 (Angelstege), Stand:März 2004 48 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 6 (Fischteiche). Unberührt bleibt darüber hinaus: ● die Durchführung von Hegemaßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. 4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG. Ordnungsgemäße insbesondere: Jagd ist ● die Versorgung von geschossenem oder krankem Wild. krank schwer ● die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Desweiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 49 Stand:März 2004 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen, 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden, 9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, 10. vorrübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind, Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie auf schädliche Bodenveränderungen sowie ggf. deren Sanierung, 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Dies gilt auch für die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen, z.B. als Rasen, Gärten u.ä., sowie die bestimmungsgemäße Nutzung von Sportanlagen und Friedhöfen. 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald darüber hinaus die Untere Forstbehörde zugestimmt haben. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlage sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- oder Wasserrecht. REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde hat auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zuzulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde hat ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe zuzulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Stand:März 2004 Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. 50 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 2.2-1 Dc, Dd Ec, Ed Fd Gd, Ge 51 Stand:März 2004 Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "SWISTBACHNIEDERUNG" Der nördliche Abschnitt des Swistbaches ist deutlich anthropogen überformt. Hier besteht ein naturferner Verlauf mit gleichmäßiger Fließgeschwindigkeit und befestigten Flächengröße : ca. 205,5 184 ha Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Schutzzweck : Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a und b LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Wiederherstellung Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der • zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume, • zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, Ufern. Der Baumbestand am Ufer des Swistbaches nimmt von Norden nach Süden zu. Die angrenzenden Flächen werden überwiegend ackerbaulich genutzt. Grünland ist als großräumige Weidefläche um das Gestüt “Hovener Hof“ sowie vereinzelt in der Umgebung der Pfingstmühle zu finden. Beidseitig soll ein 5–10m breiter Randstreifen extensiv bewirtschaftet werden. (Biotopkataster BK-5207-004; BK-5207145) • zur Erhaltung und Optimierung des Gewässers und der Niederung als großräumig strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten Börde, • zur Erhaltung und Biotopverbundachse, Optimierung als • wegen der Vielfalt und Eigenart der Niederung, • wegen der Bedeutung für die Naherholung im Gemeindegebiet, • wegen der Bedeutung als Erholungsgebiet im Naturpark Kottenforst-Ville. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, die nachgenannten gebietsspezifischen Verbote, die genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende gebietsspezifische Verbote werden festgesetzt: • es ist verboten, Grünland mit der Festsetzung “Umbruchverbot“ (siehe Festsetzungskarte) umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen, Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. • es ist verboten, Feuer zu machen oder zu verursachen, • es ist verboten, Lagerplätze anzulegen, zu erweitern, zu unterhalten oder bereitzustellen, • es ist verboten, zu zelten oder zu lagern. Unberührt bleibt: • der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Stand:März 2004 Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. 52 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • die Lagerung von landund forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Materialien aus der und für die Gewässerunterhaltung. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-1/1. 2.2-2 Dc, Dd, De Cd, Ce, Cf, Cg LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "ERFTNIEDERUNG" Flächengröße : ca. 417,4 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Wiederherstellung Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der • zur Erhaltung und Optimierung des Gewässers und der Niederung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, • zur Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume, • zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, • zur Erhaltung und Optimierung der Niederung als großräumig strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten Börde, • zur Erhaltung und Optimierung als Verbundachse für den Arten- und Biotopschutz, • wegen der Vielfalt und Eigenart der Niederung, • wegen der Bedeutung für die Naherholung im Gemeindegebiet, • wegen der Bedeutung als Erholungsgebiet im Naturpark Kottenforst-Ville. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, die nachgenannten gebietsspezifischen Verbote, die genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. 53 Stand:März 2004 Die Erftniederung wird überwiegend intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. Lediglich zwischen Hausweiler und dem Damm bei Horchheim, der zum Zweck der Regenrückhaltung errichtet wurde, ist der Grünlandanteil noch relativ hoch. Das Grünland wird vornehmlich intensiv beweidet. In Kombination mit Düngereinwirkung bewirkt dieses, dass die Flora auf einige ubiquäre Grünlandarten beschränkt ist. Nässezeiger fehlen aufgrund der Grundwasserabsenkung durch den Tagebau. Entlang des Lommersummer Mühlengrabens wurden im Zuge der Flurbereinigung Lommersum standortgerechte Gehölze gepflanzt (Eiche, Ahorn, Esche, Buche, Vogelkirsche, Erle, Baumweiden, die als Kopfbäume gepflegt werden, Rose, Hartriegel, Europäisches Pfaffenhütchen, Strauchweiden, Hasel, Holunder, Schlehe, Schneeball). Nördlich davon stocken alte Pappeln entlang des Lommersummer Mühlengrabens. Weitere Gehölze sind in der Niederung kaum zu finden. Die Überschwemmungsdynamik der Aue ist durch den technischen Ausbau unterbunden; in jüngster Zeit wurden alte Wehranlagen rückgebaut, um die ökologische Durchgängigkeit der Erft wieder herzustellen. Ein natürlicher flussbegleitender Gehölzsaum ist nicht vorhanden. In den ersatzweise durchgeführten Gruppenpflanzungen dominieren Erlen und Weiden. Die Uferböschung wird intensiv gepflegt. Beidseitig soll ein 5– 10m breiter Randstreifen extensiv bewirtschaftet werden. (Biotop-Kataster BK-5206-067; BK5206-068; BK-5206-069; BK-5206-071) Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Verbote festgesetzt: • es ist verboten, Grünland mit der Festsetzung “Umbruchverbot“ (siehe Festsetzungskarte) umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. • es ist verboten, Feuer zu machen oder zu verursachen, • es ist verboten, Lagerplätze anzulegen, zu erweitern, zu unterhalten oder bereitzustellen, Unberührt bleibt: • der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. • die Lagerung von landund forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Materialien aus der und für die Gewässerunterhaltung. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-2/1, 5.1/2.2-2/2 sowie 5.2/2.2-2/1 bis 5.2/2.2-2/3P060. 2.2-3 Ce Dd Ee Fd Landschaftsschutzgebiet “RELIKTE VON STREUOBSTWIESEN / WEIDEN IN ERFTNIEDERUNG UND BÖRDE“ Größe: 11,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a und b LG NW insbesondere • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zum Schutz und Erhalt von Streuobstbeständen als landesweit rückläufige Landschaftselemente, • zum Schutz und Erhalt von Trittsteinbiotopen in intensiv ackerbaulich genutzten Landschaftsräumen, • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit für das Landschaftsbild. In der Erftniederung und in der Börde, die beide intensiv landwirtschaftlich genutzt werden, liegen mehrere Grünlandflächen mit Streuobstbeständen. In der Erftniederung wurden Streuobstwiesen stellenweise neu angelegt. Häufig befinden sich die strukturreichen Elemente in Ortsrandlage (nordwestlich Weilerswist, süd-westlich Metternich, nord-östlich Schwarzmaar) und wirken belebend auf das Orts- und Landschaftsbild. Dabei handelt es sich z.T. um alte Gehölze, die dann den gesamten Bestand ausmachen, z.T. haben Nachpflanzungen stattgefunden. Das Grünland wird beweidet, weist Hausgartencharakter oder Verbrachungstendenz auf . (Biotop-Kataster: Weilerswist: BK-5207003, Schwarzmaar: BK-5207-148) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, das nachgenannte gebietsspezifische Verbot, die genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie Stand:März 2004 54 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgendes gebietsspezifische festgesetzt: Verbot wird • es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. Unberührt bleibt: Die Nutzung des Grünlandes als Hausgarten. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-3/1 bis 5.1/2.2-3/3. 2.2-4 Cc Dc, Dd Ec In den Ortsrandlagen von Neuheim und westlich Müggenhausen sind Relikte von Grünland erhalten. Vereinzelt sind Obstbäume vorhanden. Die Flächen bilden einen Übergang zwischen ackerbaulich genutzter Börde und Ortslagen. LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "GRÜNLANDRELIKTE IN DER BÖRDE" Flächengröße : ca. 7,6 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a und b LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Wiederherstellung Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, • der zur Erhaltung und Optimierung von Grünland als rückläufige Nutzungsart, • zur Erhaltung und Optimierung Trittsteinlebensräumen im Biotopverbund, von • aufgrund der Vielfalt und Eigenart für das Landschaftsbild. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, das nachgenannte gebietsspezifische Verbot, die genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgendes gebietsspezifische festgesetzt: Verbot wird • es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. Unberührt bleibt: • der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): 55 Stand:März 2004 werden festgesetzt Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.2-4/1 bis 5.1/2.2-4/3. 2.2-5 Cd Eb, Ec, Ee, Ef LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "ABBAUFLÄCHEN" Flächengröße : ca. 132,0 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a und b LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Wiederherstellung Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der • zur Erhaltung und Wiederherstellung sekundärer Lebensräume mit Ansiedlungsmöglichkeiten für Pflanzen und Tiere, • zur Erhaltung und Wiederherstellung Trittsteinlebensräumen im Biotopverbund, von • wegen der Vielfalt und Eigenart. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die genannte gebietsspezifische Unberührtheit. Dieses LSG fasst mehrere z.Z. im Abbau befindliche Kiessowie Sandgruben zusammen, für die das Rekultivierungsziel entweder mit “Naturschutz“ oder mit “Wald“ festgelegt worden ist. Innerhalb der einzelnen Gruben variiert der Zustand der Flächen stark. Die Gruben weisen teilweise Steilwände mit Brutmöglichkeiten für Vögel auf. Vereinzelt sind temporäre Kleingewässer und durch Wagenspuren entstandene Pfützen vorhanden. Auch größere dauerhafte Gewässer mit Wasserpflanzenbestand haben sich in älteren Bereichen gebildet. Dort haben sich Pionierfluren angesiedelt; an den Böschungen beginnt die Gehölzsukzession. Die Abgrabung „Dobschleider Hof“ befindet sich in einem Tal geowissenschaftlicher und kulturhistorischer Bedeutung. (Abgrabung Klein-Vernich BiotopKataster BK-0206-053; Abgrabung Müggenhausen Biotop-Kataster BK5207-020; Quarzkiesgrube „Dobschleider Hof“ Biotopkataster BK5206-053 / Geotopkataster GK- 0207001) Unberührt bleibt: • 2.2-6 Bf, Bg Cf, Cg betriebliche Tätigkeiten aufgrund rechtskräftig oder zukünftig060 zugelassener Betriebspläne. LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "BIOTOPKOMPLEX SÜDLICH LOMMERSUM" Flächengröße : ca. 39,0 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Wiederherstellung Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Stand:März 2004 der Dieses LSG fasst unterschiedliche Strukturen, die in der intensiv ackerbaulich genutzten Börde nur selten zu finden sind, in einer gemeinsamen Abgrenzung zusammen. Es handelt sich um Feldgehölze mit älterem Gehölzbestand (Pappel, Buche, Vogelkirsche, Eiche, Robinie, Ahorn, Obstgehölze, Rosskastanie, Birke, Eberesche, Nadelgehölze), die eine entwickelte Strauchschicht aufweisen (Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes), 56 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • zur Erhaltung und Optimierung der verbliebenen Landschaftsstrukturen in der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft, • zur Erhaltung und Optimierung von Grünland als rückläufige Nutzungsart, • zur Erhaltung und Optimierung Trittsteinlebensräumen im Biotopverbund, von • wegen der Bedeutung für die Naherholung. zusammenhängende Grünlandbereiche, dem Lohgraben mit einem 25 m breiten Randstreifen und Pflanzungen, die im Rahmen der Flurbereinigung Lommersum längs des Grabens angelegt wurden sowie Ausgleichspflanzungen, die auf der projektierten Trasse der L 181 durchgeführt wurden. Bei den Grünlandflächen handelt es sich stellenweise um eingesäte Acker-, bzw. um Stillegungsflächen.P062 Die Feldgehölze liegen z.T. an einer Böschungskante. Stellenweise wurden angrenzende Ackerflächen als Pufferzonen in das LSG integriert. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, das nachgenannte gebietsspezifische Verbot, die genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgendes gebietsspezifische festgesetzt: (Biotopkataster BK-5206-017, BK-5206020, BK-5206-044, BK-5206-047, BK5306-019, BK-5306-020) wird Verbot • es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. Unberührt bleibt: • der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. festgesetzt 5.1/2.2-6/1 bis 5.1/2.2-6/3 sowie 5.2/2.2-6/1. 2.2-7 Ec Fc, Fd Gd, Ge LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "LAUBMISCHWÄLDER DES WESTHANGES" VILLE- Flächengröße : ca. 312,3 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Wiederherstellung Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der • zur Erhaltung und Optimierung eines großen, zusammenhängenden Waldbestandes mit hohem Laubholzanteil, 57 Stand:März 2004 Westlich der Swistbachniederung beginnt der Anstieg der Ville. Mit Ausnahme der Ortslage Metternich und deren Umgebung ist der Hang mit Wäldern bestockt. Der Waldmantel zur Börde hin ist mit Laubgehölzen abgepflanzt (vorzugsweise Eiche) und bildet einen wichtigen Puffer zwischen zwei sehr unterschiedlichen Naturräumen. Während man in den unteren Hangbereichen nährstoffreiche, frische Verhältnisse vorfindet, trifft man im oberen Teil nährstoffarme, kiesige Verhältnisse an, was sich auch im Artenspektrum der Flora abzeichnet. Laubmischwaldflächen sind ebenso vorhanden wie Nadelholzbestände. Es Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, • zur Erhaltung und Optimierung eines wichtigen Refugialraumes und als Ausbreitungszentrum für Arten der Waldökosysteme, überwiegen niederwaldartige EichenHainbuchenbestände, denen häufig Winterlinde beigemischt ist. Östlich von Metternich dominieren Nadelforste die Wälder. Süd-östlich der Pfingstmühle liegt eine Weide mit einigen alten Traubeneichen. • zur Erhaltung und Optimierung eines Waldökosystems der in Verbindung mit der Swistbachniederung und den angrenzenden Ackerflächen als Lebensraum für eine Vielzahl von Vogelarten - insbesondere Brutvögeln - der Roten Liste, In der östlichen Umgebung Metternich liegen AckerGrünlandflächen im Hang. • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Laubmischwälder, (Biotopkataster BK-5207-015) • als kulturhistorisches Waldbewirtschaftung, • zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes, • wegen der besonderen Bedeutung für die Naherholung, • wegen der Bedeutung für die naturnahe Erholung im Naturpark “Kottenforst-Ville“. Beispiel von und der Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, das nachgenannte gebietsspezifische Verbot, die genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgendes gebietsspezifisches festgesetzt: Stand:März 2004 Verbot wird • es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. Unberührt bleibt: der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen 58 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-8 Ed, Ee, Ef Fe LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "GEWÄSSERLÄUFE IN DER BÖRDE" Flächengröße : ca. 11,5 11,4 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Wiederherstellung Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der • zur Wiederherstellung der charakteristischen Gliederung der Bördelandschaft durch eine Rainstruktur mit punktueller Gehölzpflanzung entlang der Grabensysteme, • zur Sicherung der bedeutsamen Funktion der Gewässersysteme für den Biotopverbund, • zur Sicherung der hydrologischen Funktionen der Gewässer, • zur Erhaltung und Wiederherstellung Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als • wegen der Eigenart der Gewässerläufe, • wegen der besonderen Bedeutung für die Naherholung, • wegen der besonderen Bedeutung als Leitlinien für den Erholungsverkehr im Naturpark “Kottenforst-Ville“. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, die genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleibt: • die Nutzung vorhandener Überfahrten. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-8/1, 5.1/2.2-8/2 sowie 5.2/2.2-8/1. 59 Stand:März 2004 Kleine Gewässerläufe, die ehemals die Börde strukturierten, sind heute als Gräben gefasst und weisen sehr naturfernen Charakter auf. Sie fließen durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen, größtenteils ohne Pufferzonen. An vereinzelten Stellen sind abschnittsweise längs des Grabens Gebüsche vorhanden. Dominante Grabensysteme (Müggenhausener Fließ, Sandersmaarfließ, Lohgraben), die in Erft, Swist oder das Strassfelder Fließ entwässern, werden deshalb mit einem 10 m breiten Randstreifen – größtenteils einseitig – des Gewässers ausgewiesen. Der Randstreifen soll an jener Grabenseite angelegt werden, die nicht von einem Weg begleitet wird. Sofern keine Wege vorhanden sind, ist ein beidseitiger 5 m Randstreifen geplant. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.3 Nach § 22 LG NW werden Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmale festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) Anzahl: 3 Einzelbäume sowie 1 Alleekomplex von 0,2 0,5 ha a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Die Unterschutzstellung erfolgt für Einzelbäume. Für Naturdenkmale aufgeführten - 2.3.0 gelten die nachfolgend erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. allgemeinen Verbote, Regelungen zur Unberührtheit, Hinweise auf Befreiungen sowie Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte hat der Unteren Landschaftsbehörde die an dem Naturdenkmal eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich zu melden. Die Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmales obliegt der Unteren Landschaftsbehörde. Stand:März 2004 60 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen (s. S. 51). Insbesondere ist verboten: 1. 2. Das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. Schilder, Symbole oder Beschriftungen soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind, ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc.)P004 am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. Feste oder flüssige Stoffe (incl. Bioziden, Pflanzenschutzmitteln071, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 61 Stand:März 2004 5. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 6. Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten oder zu erneuern. 8. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 9. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG. Desweiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: Stand:März 2004 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen, 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 6. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. 62 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. 63 Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 2.3-1 Dd Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. NATURDENKMAL “ALTE STIELEICHE GROßVERNICH“ Mit diesem Naturdenkmal wird eine alte Stieleiche mit einer Höhe von 15-20m und einem Durchmesser von 1m unter Schutz gestellt. Sie steht in einem Neubaugebiet am westlichen Ortsrand von Groß-Vernich auf Grünland und wurde in der jüngsten Zeit mit baumpflegerischen Maßnahmen saniert. WESTLICH 1 alte Stieleiche Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a und b LG NW insbesondere • zur Erhaltung des Lebensraumes für eine Vielzahl von Tieren, • als naturgeschichtliches Dokument, • aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende objektspezifischen Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.2/2.3-1/1. Stand:März 2004 64 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.3-2 Ec NATURDENKMAL “ALTE STIELEICHE AUF DEM HOVENER HOF“ 1 alte Stieleiche Schutzzweck: Auf dem Hof des Gestüts “Hovener Hof“ steht eine sehr alte Stieleiche, die eine Höhe von 15 m bei einem Stammdurchmesser von 1,5-2m aufweist. Die Krone ist bereits relativ licht, einige Äste waren 2001 abgestorben. Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a und b LG NW insbesondere • als kulturhistorisches naturgeschichtliches Dokument, • zur Erhaltung des Lebensraumes für eine Vielzahl von Tieren, • aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, sowie Eigenart und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende objektspezifischen Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.2/2.3-2/1. 2.3-3 Bb NATURDENKMAL “KOPFLINDENALLEEN TÜRMCHEN“ AM SWISTER Größe: 0,2 0,5 ha Dieses Naturdenkmal weist mehrere Kopflindenalleen in gutem, gepflegtem Zustand aus. Die zentrale Allee führt zur Freifläche des Swister Türmchens hinauf. Diese wird allseitig von weiteren Alleen gesäumt. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a und b LG NW insbesondere • als landeskundliches Dokument, • als naturgeschichtliches Dokument, • zur Erhaltung des Lebensraumes für eine Vielzahl von Tieren, • aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.. Folgende objektspezifischen Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.2/2.3-3/1 bis 5.2/2.3-3/3. 2.3-4 Fd 65 Stand:März 2004 NATURDENKMAL “EICHE AN DER METTERNICH“ SCHULE IN In einem Garten, der an das Gelände der Schule von Metternich anschließt, steht eine ausladende alte Eiche mit Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) einer Höhe von 15-17m und einem Durchmesser von 1,5-2m. 1 alte Eiche Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a und b LG NW insbesondere • als kulturhistorisches naturgeschichtliches Dokument, • zur Erhaltung des Lebensraumes für eine Vielzahl von Tieren, • aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, sowie Eigenart und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende objektspezifischen Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.2/2.3-4/1. Stand:März 2004 66 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW) Flächengröße: ca. 25,2 23,4 ha Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) zur Sicherstellung Leistungsfähigkeit Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung Pflege des OrtsLandschaftsbildes oder c) zur Abwehr Einwirkungen Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile. In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten - 67 Stand:März 2004 allgemeinen Verbote, Regelungen zur Unberührtheit, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die bei den einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 – 2.4.15) angegeben sind. der des oder und schädlicher erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Darüber hinaus sind gemäß & 47 LG NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und Wallhecken gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Die geschützten Landschaftsbestandteile gemäß & 47 LG NW sind in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie dürfen weder beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen (s. S. 58). Insbesondere ist verboten: Stand:März 2004 1. Das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind, ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc.)P004 am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. Feste oder flüssige Stoffe (incl. Bioziden Pflanzenschutzmitteln071, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 4. Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 6. Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten oder zu erneuern. 8. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 9. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere 68 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG. Desweiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde, 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, P014 6.P004, a) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, b) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Abwehr einer absehbaren Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde zuvor anzuzeigen; c) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die Entfernung abgängiger Gehölze nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde. Eine Nachpflanzung mit Arten, die dem Ensemble gerecht werden, wird empfohlen. 7. 69 Stand:März 2004 die Regulierung des Wasserstandes von Burggräben.P004 Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 8. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Stand:März 2004 70 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 2.4-1 Db, Dc Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Geschützter Landschaftsbestandteil “GRABEN UND BAUMBESTAND AN BURG KÜHLSEGGEN“ Auf dem Gelände der Burganlage Kühlseggen stockt ein alter Baumbestand, in dem Stieleiche dominiert. Die Burganlage selbst, die ebenso wie Einrichtungen zur Freizeitnutzung nicht Bestandteil der Festsetzung ist, wird von einem Wassergraben umgeben. Entlang des Weilerswister Mühlengrabens ist ein lückiges Ufergehölz aus Baumweiden vorhanden. Dieses wird in einem 5m breiten Uferrandstreifen, der das Gewässer bis zur Einmündung in die Swist begleitet, ebenfalls als GLB festgesetzt. Größe: 2,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • zur Erhaltung von Altholzbeständen, • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. (Biotop-Kataster BK-5207-009 Bodendenkmal-Liste EU 024) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-2 Dc Geschützter Landschaftsbestandteil “BAUMBESTAND AM WEILERHOF“ Größe: 1,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • 71 Stand:März 2004 zu Schutz und Optimierung eines parkartigen Gehölzbestandes als Trittsteinbiotop in der intensiv ackerbaulich genutzten Börde, Östlich des Weilerhofes befindet sich ein parkähnlicher alter Baumbestand. 1991 war der Gehölzbestand stark verwahrlost mit urwaldähnlichem Unterholz. Bis 1996 wurde die Krautschicht entfernt und die Bäume gestutzt (Biotopkataster NRW). Heute handelt es sich um einen offenen Bestand sowohl mit heimischen Arten (Linde, Eiche, Esche, Buche, Pappel, Ahorn) als auch Gehölzen fremdländischer Herkunft (Platane, Rosskastanie, Robinie und weitere unbekannte). Die Strauchschicht ist kaum entwickelt, vereinzelt Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-3 Dd • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung Landschaftsbildes. oder Pflege sind Holunder und Weißdorn zu finden. Eindrucksvolle Efeuteppiche, die weit die Bäume hinauf reichen, sind stellenweise vorhanden. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. (Biotop-Kataster BK-5206-035) Geschützter Landschaftsbestandteil “GRABEN UND GEHÖLZBESTAND UM BURG KLEIN-VERNICH“ Unter Schutz gestellt wird der wasserführende Ringgraben um Burg Klein-Vernich, der parkartige Baumbestand sowie die Wiese mit einzelnen Nachpflanzungen im Süden der Burg. Der Ringgraben ist vegetationsarm. Der Baumbestand setzt sich aus älterer Pappel, Rosskastanie, Baumweide, Linde, Holunder und Esche zusammen. Größe: 0,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • zu Schutz und Optimierung kleinstrukturreichen Lebensräumen Trittsteinbiotop, • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. (Biotop-Kataster BK-5206-036) von als Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.3/2.4-3/1. 2.4-4 Dd Geschützter Landschaftsbestandteil “GEHÖLZBESTAND AN DER RUINE BURG GROß-VERNICH“ Größe: 1,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere Stand:März 2004 • zur Erhaltung einer Parkanlage als kulturhistorisches Relikt mit altem Baumbestand als strukturierendes Element, • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes, Im Süd-Westen der Ruine Burg GroßVernich stehen auf einer reliefreichen Weide alte Einzelbäume (Esche, Rosskastanie, Pappel, Linde) in gutem Zustand. Im Osten begrenzt eine Pappelreihe die Fläche. Das Biotopkataster NRW wertet die Fläche als bedeutsam für Busch- und Baumbrüter. (Biotop-Kataster BK-5206-038 Bodendenkmal-Liste EU 072) 72 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.. 2.4-5 Cd / Ce Geschützter Landschaftsbestandteil “GEHÖLZE HOFANLAGE HORCHHEIM“ Größe: 1,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • zu Schutz und Optimierung eines alten Baumbestandes als Biotopverbundfläche am Rande der intensiv ackerbaulich genutzten Erftniederung, • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. Das GLB befindet sich zwischen dem Lommersummer Mühlengraben und der Hofanlage Horchheim. Entlang des Grabens stehen hauptsächlich alte Pappeln. Alte Pappeln stellen ebenfalls im Nord-Osten die dominierenden Gehölze dar. Dort sind Baumweiden, die als Kopfbäume gepflegt werden, Erlen, Eschen und Eichen beigemischt. Als Sträucher kommen Holunder, Hasel und Weißdorn vor. Im Süd-Westen befindet sich ein heterogener Bestand aus Esche, Rosskastanie, Pappel, Robinie, Erle und Baumweiden. In der Strauchschicht wachsen Holunder, Weißdorn, Strauchweide und Hasel. (Biotop-Kataster BK-5206-034 Bodendenkmal-Liste EU 025) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.. 2.4-6 Be, Bf Cf Dd, De Ed, Ef Fd, Fe Geschützter Landschaftsbestandteil “ALLEEN IN DER GEMEINDE WEILERSWIST“ Länge: ca. 1,11 km Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • zur Erhaltung alter Baumbestände, • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für 73 Stand:März 2004 An mehreren Straßen im Gemeindegebiet von Weilerswist gibt es Alleen. In den meisten Fällen stehen Bäume beidseits der Straße, teilweise ist nur eine Fahrbahnseite mit Bäumen bestanden. Die Alleen weisen unterschiedliches Alter auf. Manche Bäume sind bereits älter (z.B. Allee an der L 210 zwischen Lommersum und Derkum), mache Bestände gerade erst gepflanzt (z. B. Allee entlang der K 3 zwischen Groß-Vernich und Schwarzmaar). Bei den meisten Alleen wurde Linde als Straßenbaum verwendet, östlich Lommersum wird sie als Kopfbaum gepflegt. Manchmal ist Ahorn beigemischt, entlang der K 3 und der L 194 dominiert er den Bestand. Zwischen Müggenhausen und Neukirchen wächst eine Allee aus Pflaumen. Nördlich von Metternich, entlang der K 33 kommen Birke, Ahorn, Eiche, Kirsche und Vogelbeere als gemischter Alleebestand vor. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.2/2.4-6/1 und 5.2/2.4-6/2. 2.4-7 Cf Geschützter Landschaftsbestandteil “GEHÖLZE AN EINER HOFANLAGE IN LOMMERSUM“ Größe: 1,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • zu Schutz und Optimierung einer Hofanlage in Ortsrandlage mit alten Parkbäumen und Wassergraben, • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, • zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. Zwischen Lommersum und dem Lommersumer Mühlengraben, am Rande des LSG “Erftniederung“ (s. 2.21), befindet sich eine Hofanlage mit Wassergraben und altem Gehölzbestand (Diefenthaler Hof). Zwischen 1991 und 1996 wurde der dieser mit Neuanpflanzungen ergänzt (Biotop-Kataster NRW). Schwarzerle, Esche, Baumweiden, Pappel, Linde, Eiche, Ahorn und Vogelkirsche sind prägende Arten. Auf der Fläche weiden Hühner und Gänse. (Biotop-Kataster BK-5206-028 Bodendenkmal-Liste EU 026) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-8 Ee Geschützter Landschaftsbestandteil “FELDGEHÖLZE IN DER BÖRDE“ Größe: ca. 1,2 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere Stand:März 2004 • zur Erhaltung strukturreicher Elemente innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördenlandschaft, • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Erhaltung von Gehölzbeständen als Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft, Westlich der Erftniederung gibt es lediglich ein, östlich vier kleine Feldgehölze (Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes) sowie eine gehölzreiche Brache, die als strukturierende Elemente in der ansonsten intensiv landwirtschaftlich genutzten Börde wirken. Es handelt sich um 10-20 m hohe Bestände aus Pappel, Esche, Traubeneiche, Vogelkirsche, Robinie, Eberesche und einzelnen Nadelgehölzen. In der Strauchschicht sind Weißdorn, Rose und Holunder vertreten. Ein Feldgehölze ist vermutlich auf einer ehemaligen Sandentnahmestelle entstanden. (Biotopkataster NRW). Der Innenbereich liegt ca. 3m tiefer, ist feucht und relativ offen. Rohrglanzröhricht mit Rohrkolben hat sich etabliert. Auf der Brachfläche nordwestlich Müggenhausen haben sich neben Kräutern dichte Bestände von Salweide und Birke etabliert, die eine Höhe von bis zu ca. 2 m erreicht haben. 74 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. (Biotop-Kataster 5207-191) BK-5207-137, BK- Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-9 Cf Geschützter Landschaftsbestandteil “GRÜNLAND MIT GEHÖLZBESTAND UM BURG BODENHEIM“ Größe: ca. 1,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • zur Erhaltung eines Gehölzbestandes als strukturreiches Element am Rande der landwirtschaftlich intensiv genutzten Erftniederung, • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. Burg Bodenheim wird von einem Burggraben umgeben, der seit 1992 (Biotop-Kataster NRW) ausgetrocknet ist und inzwischen von einer nitrophilen Saumgesellschaft besiedelt wird. Auf dem umliegenden, zur Anlage gehörenden Grünland stehen Bäume verschiedener Altersstufen. Esche und Ahorn überwiegen. Als Sträucher kommen Weißdorn, Holunder, Schlehe und Strauchweide vor. Im Süden wird die Burganlage durch eine breite Gehölzstruktur mit heckenähnlichem Charakter aus Esche und Ahorn sowie Hartriegel, Hasel, Liguster und Schneeball gesäumt. Südlich des Zufahrtweges wurde zwischen 1992 und 1996 auf einer Rasenfläche Esche und Ahorn gepflanzt (Biotopkataster NRW). (Biotop-Kataster BK-5206-027) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-10 Fd Geschützter Landschaftsbestandteil “GRABEN UND PARK GEHÖLZEP004 DER BURGANLAGE METTERNICH“ Größe: ca. 2,8 1,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • zur Erhaltung eines teichartigen Burggrabens und altem Park alten GehölzenP004 als strukturreicher Lebensraumkomplex in Ortsrandlage, Der teichartige Graben um die Burganlage Metternich ist Bestandteil dieser Festsetzung. Östlich befindet sich eine Parkanlage mit altem Baumbestand und Rasenflächen. Neben wenigen heimischen Arten wie Esskastanie und Linde sind überwiegend Laubbäume fremdländischer Herkunft sowie Nadelgehölze gepflanzt. Festgesetzt werden die alten Bäume (Laub- und Nadelgehölze) überwiegend fremdländischer Herkunft.P004 Zum GLB gehören alte Einzelbäume auf einer Grünlandfläche, die zwischen Burg und Westhang der Ville liegt (Blutbuche, Bergahorn, Platane). (Biotop-Kataster BK-5207-019) • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 75 Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Unberührt bleibt: • 2.4-11 Fd Leitungen durch verlegen.P004 den Burggraben zu Geschützter Landschaftsbestandteil “FELDGEHÖLZE BEI METTERNICH“ Größe: ca. 5,2 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • zur Erhaltung von Gehölzbeständen als Trittsteinbiotop innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft, • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. Am westlichen Ortsrand von Metternich liegen in Hanglage die zwei Teilflächen des GLB. Sie sind von Grünland umgeben, lediglich im Westen befinden sich Gärten bzw. ein Schulkomplex. Die Feldgehölze weisen ein stark bewegtes Relief auf, was teilweise auf Abgrabungen zurückgeführt wird (Biotop-Kataster NRW). In der nordwestlichen Teilfläche befindet sich an einer tiefer gelegenen Stelle ein temporäres Gewässer. Pappel, Robinie, Bergahorn, Vogelkirsche, Eiche, Lärche und Kiefer bilden den Baumbestand. Als Sträucher kommen Holunder, Schlehe und Weißdorn vor. Die Krautschicht ist sehr vielfältig. Die Feldgehölze werden von Kindern zum Spielen genutzt. (Biotop-Kataster BK-5207-192) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-12 Ee Geschützter Landschaftsbestandteil “GEHÖLZE IM MOTOCROSSGELÄNDE“ Größe: ca. 3,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • zur Erhaltung eines strukturreichen Elementes innerhalb der landwirtschaftlich intensiv genutzten Bördelandschaft, • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Eine alte Kiesgrube nördlich der K3 wird als Motocrossgelände genutzt. In der Grube haben sich Gehölze z.T. durch freie Sukzession etabliert, z.T. wurden sie als Ausgleichsmaßnahme gepflanzt. Salweide, Birke, Esche, sowie Obstgehölze sind als Baumarten vertreten. Holunder, Weiden und Weißdorn kommen als Straucharten vor. Die Böschungen sind mit Ruderalvegetation bewachsen. Ein temporär wasserführendes Kleingewässer ist vorhanden. (Biotop-Kataster BK-5207-190) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, die genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleibt: • Stand:März 2004 die Nutzung der Grube für Motocross-Fahrten und dadurch bedingte Aktivitäten. 76 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.2/2.4-12/1. 2.4-13 Df / Ef Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere Südlich eines Hofes in Schneppenheim befindet sich ein alter Park, der hoch eingezäunt ist. Der Baumbestand ist teilweise recht alt und besteht sowohl aus heimischen (Bergahorn, Eiche, Esche, Linde), als auch aus fremdländischen Arten (Robinie, Großer Pfeifenstrauch und weitere unbekannte). Eine Strauchschicht ist vorhanden (Flieder, Holunder, Weißdorn, Rose). • zur Erhaltung eines strukturreichen Elementes innerhalb der landwirtschaftlich intensiv genutzten Bördelandschaft, (Biotop-Kataster BK-5207-007) • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. Geschützter Landschaftsbestandteil “PARK GEHÖLZBESTAND BEI SCHNEPPENHEIM“ Größe: ca. 0,8 0,4 ha Schutzzweck: Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.. 2.4-14 Fe Geschützter Landschaftsbestandteil “TEICH IN SCHWARZMAAR“ Größe: ca. 1,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • zur Erhaltung eines Stillgewässers als seltener Biotoptyp innerhalb der landwirtschaftlich intensiv genutzten Bördelandschaft, • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 77 Stand:März 2004 Bei diesem Geschütztem Landschaftsbestandteil handelt es sich um einen typischen Dorfweiher, der zentral im Ort gelegen zur Erholungsnutzung geeignet ist. Der Teich ist stark eutrophiert, das Ufer fast vegetationsfrei und intensiv gepflegt. Er ist von Gehölzbeständen umgeben, in denen Weiden dominieren. Angrenzend, ebenfalls Bestandteil des Geschützten Landschaftsbestandteiles, sind hofnahe Grünlandflächen. (Biotop-Kataster BK-5207-017) Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-15 Ce, Cf, Dc, Dd, Fd Geschützter Landschaftsbestandteil "EINZELBÄUME IN ERFTNIEDERUNG BÖRDE" UND Anzahl: 26 22 Einzelbäume Schutzzweck: Dieser Geschützte Landschaftsbestandteil fasst große Einzelbäume in Erftniederung und Börde zusammen. Neben Kopfweiden sind vor allem alte Eschen und Eichen sowie vereinzelt alte Schwarzerlen und Linden unter Schutz gestellt. Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • zur Erhaltung alter Einzelbäume, • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung und Pflege des Landschaftsbildes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand:März 2004 78 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) ENTFÄLLT 79 Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) Flächengröße: 339,5 ha Die Festsetzung bezieht sich auf das Naturschutzgebiet 2.2-1 “Villewälder“, dessen Waldflächen im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. Im FFH-Gebiet dient diese Festsetzung dem Erhalt sowie der Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen sowie Arten gemäß der FFHund / oder Vogelschutz-RL). Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG NW im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht die untere Forstbehörde die Einhaltung der Festsetzungen. Sie kann im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. Die Umsetzung der Maßnahmen in FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines Waldpflegeplanes, der durch die Landesforstverwaltung erarbeitet wird. Auf bundeseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen mit der Landesforstverwaltung NRW erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist. 4.1 VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN In dem unter Ziff. 4.0 genanntem Naturschutzgebiet wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW): 1. Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen. Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen werden standortgerechte, heimische Laubbaumarten vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. 2. Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt werden. Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen Stand:März 2004 Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden 80 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) FFH-Lebensräume gehören, verwendet werden. Bei Gehölzarten von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten nach MöglichkeitP058 entgegen zu wirken. mit dem jeweiligen vereinbar ist. Schutzzweck Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen Pflanzenmaterial ungeeigneter Herkunft nicht verwendet werden. Zweck der Festsetzungen: Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt insbesondere 4.2 • aufgrund der positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt, • zur Erhaltung und Entwicklung Lebensstätten für Pflanzen und Tiere, • zur Erhaltung der Artenvielfalt, • zur Sicherung der Waldfunktionen. von UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG In dem unter Ziff. 4.0 genanntem Naturschutzgebiet wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW): Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten, in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung, oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Kahlschläge in Pappelbeständen031. In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume ) zu erhalten (5-10 Altbäumen / ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Dazu ist auch der Erhalt von Teilbeständen vorzusehen.031 Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand. Zweck der Festsetzungen: Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere 81 Stand:März 2004 • zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt, • zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände, • zur Sicherung der Waldfunktionen, • zur Erhaltung der landschaftsästhetischen Wirkung. Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-, Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleibt insbesondere: 1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall, sofern die Untere Landschaftsbehörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen auf Flächen mit Restriktionen, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich um einen entschädigungspflichtigen Tatbestand handelt und hierfür keine Finanzmittel zur Verfügung stehen.031 2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet. Stand:März 2004 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 82 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. 83 Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.0 ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMAßNAHMEN (§ 26 LG NW) In Bezug auf die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und Grundsätze gemäß Ziff. 5.1.0 bzw. 5.2.0 zu beachten, sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt wird. Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der Bodenordnung und die förmliche Enteignung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb / Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren. Bei der Durchführung der Maßnahmen soll auch eine Beeinträchtigung der anliegend Wirtschaftenden verhindert werden. Auch mit diesen muss eine Abstimmung erfolgen. So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, "Warburger Vertrag") und andere Planungen (u.a. Flurbereinigung Metternich, Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Fachplanungen) erfolgen. Für die Pflegemaßnahmen wurde ein Nummerierungssystem gewählt, das an erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter Stelle die Nummer der Festsetzung, auf die sich die Maßnahme bezieht, und an dritter Stelle eine laufende Nummer führt. Mit einem “*“ gekennzeichneten Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte dargestellt. Stand:März 2004 84 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME Anlage oder Wiederherstellung: 85 Stand:März 2004 • Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. vor Erreichen des Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde), • auf freigestellten Flächen Anpflanzung von Natur aus heimischer / standortgerechter Laubgehölze autochthoner Herkunft gemäß der Artenliste im Anhang, • Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen / Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder -brachen, • Umwandlung von Äckern der Niederungen in Auwald durch Bepflanzung mit von Natur aus heimischen, standortgerechten Gehölzen oder durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde), • Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante. • Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von Verwallungen. Bei der Renaturierung von Bachläufen sind mindestens die Richtlinien des Landes für naturnahen Ausbau und Unterhaltung zu erfüllen. Die Detailplanung und Durchführung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Vor Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern sind die ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • Anlage von Kräuter- und Staudensäumen: dem Graben (ggf. mit bestehendem Gehölzbestand) auf der Ackerseite vorgelagerter Wildkrautsaum durch Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung; mindestens 4 m breit (LSG 2.2-8 10 m). Die Anlage der Saumbiotope dient der Vernetzung vorhandener und geplanter Lebensräume in einer ansonsten intensiv bewirtschafteten Ackerflur. Uferrandstreifen Staudensäume und Kräuter- und • sind wichtige Lebensstätten, Rückzugsgebiete und Nahrungsquellen für Pflanzen und Tiere, • sind Leitlinien für die Ausbreitung von Pflanzen- und Tierarten, • bereichern die Landschaft steigern das Naturerlebnis. und Pflege / Bewirtschaftung: • Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf altersund strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder und -säume. • Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung. • Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen. Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab 1,8m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. • Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten 3 Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus. Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.1/2.1-1/1 bis 5.1/2.2-8/2 festgesetzt: Stand:März 2004 86 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.1-1/1 Vermehrung von Laubwäldern durch den Umbau von nicht mit bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen. NSG 2.1-1 “Villewälder“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-1/2 Vorrangige Umwandlung von Nadelwaldbestockungen im Bereich von Quellen, Siefen, Bachtälern und sonstigen Flächen mit floristischer oder faunistischer Schutzwürdigkeit. NSG 2.1-1 “Villewälder“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-1/3 Naturnahe Waldbewirtschaftung. NSG 2.1-1 “Villewälder“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-1/4 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Horst- und Höhlenbäumen sowie sonstigen Biotopbäumen (10 Altbäume / ha). NSG 2.1-1 “Villewälder“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-1/5 Angemessene Bewirtschaftung alter bodensaurer Eichenwälder auf Sandebenen zur Erhaltung eines Bestockungsanteils von mindestens 50 % Stieloder Traubeneiche auf Flächen mit konkurrierender Buche. NSG 2.1-1 “Villewälder“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-1/6 Entfernung unerwünschter Verjüngungsstadien von Gehölzen, die nicht den jeweiligen FFHLebensräumen angehören. NSG 2.1-1 “Villewälder“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-1/7 Sicherung und Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes. Für Stieleichen-Hainbuchenwälder im NSG 2.1-1 “Villewälder“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-2/1* Db Wiederherstellung des Altarmes. NSG 2.1-2 “Naturnahe Abschnitte des Swistbaches“ 5.1/2.1-2/2 Umwandlung von Acker in Feuchtgrünland. NSG 2.1-2 “Naturnahe Abschnitte des Swistbaches“ 5.1/2.1-2/3 Extensive Bewirtschaftung des vorhandenen Grünlandes. NSG 2.1-2 “Naturnahe Abschnitte des Swistbaches“ 5.1/2.1-2/4 Fortschreiten der Sukzession innerhalb des bereits vorhandenen beidseitigen 10 m breiten Uferrandstreifens. NSG 2.1-2 “Naturnahe Abschnitte des Swistbaches“ 5.1/2.1-2/5 Erweiterung des bereits vorhandenen 10 m breiten Uferrandstreifens auf 20 m beiderseits des Swistbaches, Auszäunung, Entwicklung innerhalb der zusätzlichen 10 m zu extensivem Grünland durch Mahd oder extensive Beweidung. NSG 2.1-2 “Naturnahe Abschnitte des Swistbaches“ 5.1/2.1-3/1 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung der Verwallung zur Wiederherstellung eines naturnahen Gewässerverlaufes. NSG 2.1-3 “Erftaue und Streuobstwiesen westlich Weilerswist“ 5.1/2.1-3/2 Überführung von Acker in Sukzessionsflächen. NSG 2.1-3 “Erftaue und Streuobstwiesen westlich Weilerswist“ 5.1/2.1-3/3 Umwandlung von Acker in Auwald durch Pflanzung von Natur aus heimischer, standortgerechter Gehölze. NSG 2.1-3 “Erftaue und Streuobstwiesen westlich Weilerswist“ 5.1/2.1-3/4 Extensive Bewirtschaftung des Grünlandes ent- NSG 2.1-3 “Erftaue und Streuobstwie- weder durch Wanderschafhaltung oder Mahd in Anlehnung an die geltenden Richtlinien des sen westlich Weilerswist“ 87 Stand:März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Kreiskulturlandschaftprogrammes. 5.1/2.1-3/5 Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie ergänzende Pflanzung. NSG 2.1-3 “Erftaue und Streuobstwiesen westlich Weilerswist“ 5.1/2.1-3/6 Durchführung von Pflegeschnitten Obstgehölzen soweit erforderlich. NSG 2.1-3 “Erftaue und Streuobstwiesen westlich Weilerswist“ 5.1/2.1-3/7 Durchführung von Pflegeschnitten an Kopfweiden. NSG 2.1-3 “Erftaue und Streuobstwiesen westlich Weilerswist“ 5.1/2.1-4/1 Extensive Bewirtschaftung Grünlandes. NSG 2.1-4 Horchheim“ 5.1/2.1-5/1 Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie ergänzende Pflanzung. NSG 2.1-5 “Strukturreicher Biotopkomplex westlich Derkum“ 5.1/2.1-5/2 Durchführung von Pflegeschnitten Obstgehölzen soweit erforderlich. an NSG 2.1-5 “Strukturreicher Biotopkomplex westlich Derkum“ 5.1/2.1-5/3 Extensive Bewirtschaftung Grünlandes. vorhandenen NSG 2.1-5 “Strukturreicher Biotopkomplex westlich Derkum“ 5.1/2.1-6/1* De Freistellung der mageren Grünlandbereiche von Gehölzen. NSG 2.1-6 “Strassfelder Fließ“ 5.1/2.1-6/2 Umwandlung von Acker in extensives Grünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen / Gehölzen. NSG 2.1-6 “Strassfelder Fließ“ 5.1/2.2-1/1 Extensive Bewirtschaftung der Uferrandstreifen. LSG 2.2-1 “Swistbachniederung“ 5.1/2.2-2/1 Extensive Bewirtschaftung der Uferrandstreifen. LSG 2.2-2 “Erftniederung“ 5.1/2.2-2/2 Durchführung von Pflegeschnitten an Kopfbäumen entlang des Lommersummer Mühlengrabens soweit erforderlich LSG 2.2-2 “Erftniederung“ 5.1/2.2-3/1 Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie ergänzende Pflanzung. LSG 2.2-3 “Streuobstrelikte Erftniederung und Börde“ in 5.1/2.2-3/2 Durchführung von Pflegeschnitten Obstgehölzen soweit erforderlich. LSG 2.2-3 “Streuobstrelikte Erftniederung und Börde“ in 5.1/2.2-3/3 Extensive Bewirtschaftung des Grünlandes. LSG 2.2-3 “Streuobstrelikte Erftniederung und Börde“ in 5.1/2.2-4/1 Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie ergänzende Pflanzung. LSG 2.2-4 Börde“ “Grünlandrelikte in der 5.1/2.2-4/2 Durchführung von Pflegeschnitten Obstgehölzen soweit erforderlich. LSG 2.2-4 Börde“ “Grünlandrelikte in der 5.1/2.2-4/3 Extensive Bewirtschaftung des Grünlandes. LSG 2.2-4 Börde“ “Grünlandrelikte in der 5.1-/2.2-6/1 Abschnittsweise Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen (Sohl-, Uferbereiche) am Lohgraben. LSG 2.2-6 “Biotopkomplex Lommersum“ südlich 5.1/2.2-6/2 Extensive Bewirtschaftung der Ackerflächen oder Umwandlung in Grünland. LSG 2.2-6 “Biotopkomplex Lommersum“ südlich 5.1/2.2-6/3 Extensive Bewirtschaftung Grünlandes. LSG 2.2-6 “Biotopkomplex Lommersum“ südlich Stand:März 2004 des des des an vorhandenen an an vorhandenen “Feuchtbiotop östlich 88 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.2-8/1 Abschnittsweise Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen (Sohl-, Uferbereiche). LSG 2.2-8 Börde“ “Gewässerläufe in der 5.1/2.2-8/2 Anlage und Pflege Staudensäumen. LSG 2.2-8 Börde“ “Gewässerläufe in der 5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN, ALLEEN, BAUMGRUPPEN UND EINZELGEHÖLZEN von Kräuter- und Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Bei Ergänzung oder Erweiterung vorhandener Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden. Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht. Folgende Hinweise sind zu beachten: • bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten, • bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern, • wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil soweit für die angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar, • Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten Strukturen können die Gehölze auf den Stock gesetzt werden. • Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind, • Der Schutzstreifen bestehender 110KV-, 20KVund 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist zu beachten. Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.2/2.1-2/1 bis 5.2/2.4-12/1 festgesetzt: 89 Stand:März 2004 Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Die Anpflanzung ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigen der direkt angrenzenden Parzellen abzustimmen.071 Lässt die Wegbreite keine Anpflanzung zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden. Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.2/2.1-2/1* Fd Umwandlung der Pappeln in von Natur aus heimische, standortgerechte Gehölze. NSG 2.1-2 “Naturnahe Abschnitte des Swistbaches“ 5.2/2.1-5/1 Durchführung von Pflegeschnitten an der Lindenallee sowie an alten Einzelgehölzen soweit erforderlich. NSG 2.1-5 “Strukturreicher Biotopkomplex westlich Derkum“ 5.2/2.2-2/1* Cf Umwandlung der Pappelreihe nördlich des Weges in Eschenallee, Verlängerung bis zum Lommersummer Mühlengraben; Beseitigung der zwei Pappeln im Acker südlich des Weges. LSG 2.2-2 “Erftniederung“ 5.2/2.2-2/2 Umwandlung des Pappelaltbestandes am Lommersummer Mühlengraben in von Natur aus heimische, standortgerechte Gehölze. LSG 2.2-2 “Erftniederung“ 5.2/2.22/3P060 Auflichten des Pappelaltbestandes am Wegrand. LSG 2.2-2 “Erftniederung“ 5.2/2.2-6/1 Auflichten der Lohgraben. LSG 2.2-6 “Biotopkomplex Lommersum“ 5.2/2.2-8/1 Gehölzanpflanzungen durchgängig. punktuell 5.2/2.3-1/1 Durchführung erforderlich. Pflegeschnitten 5.2/2.3-2/1 Ec Ein Pflegeschnitt ist durchzuführen. 5.2/2.3-3/1 Durchführung von Pflegeschnitten Kopflindenallee soweit erforderlich. der ND 2.3-3 “Kopflindenalle-Komplex am Swister Türmchen“ 5.2/2.3-3 /2 Nachpflanzung von vorhandenen Bestandslücken sowie abgängiger Gehölze. ND 2.3-3 “Kopflindenalle-Komplex am Swister Türmchen“ 5.2/2.3-3/3 Freistellen der Allee in Bereichen, wo aufgrund der direkten Nachbarschaft zum Wald die Entwicklung beeinträchtigt wird, in Absprache mit dem Förster. ND 2.3-3 “Kopflindenalle-Komplex am Swister Türmchen“ 5.2/2.3-4/1 Durchführung erforderlich. ND 2.3-4 “Eiche an der Schule in Metternich“ 047 5.2/2.4-6/1 Nachpflanzung abgängiger Gehölze. GLB 2.4-6 “Alleen in der Gemeinde Weilerswist“ 5.2/2.4-6/2 Durchführung von Pflegeschnitten soweit erforderlich, vor allen Dingen an Kopfbäumen. GLB 2.4-6 “Alleen in der Gemeinde Weilerswist“ 5.2/2.4-12 /1 Nachpflanzung abgängiger Gehölze. GLB 2.4-12 Motocrossgelände“ Stand:März 2004 dichten von von Uferbepflanzung und Pflegeschnitten am südlich nicht Auf bestehende Drainageanlagen und sonstige landwirtschaftliche Belange wird bei der Anpflanzung Rücksicht genommen, so dass eine Behinderung vermieden wird. LSG 2.2-8 “Gewässerläufe in der Börde““ soweit ND 2.3-1 “Alte Stieleiche westlich GroßVernich“ ND 2.3-2 “Alte Stieleiche auf dem Hovener Hof“ an soweit “Gehölze im 90 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.3 HERRICHTUNG VON GESCHÄDIGTEN ODER NICHT MEHR GENUTZTEN GRUNDSTÜCKEN Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.3/2.1-4/1 bis 5.3/2.4-13/1 festgesetzt: 5.3/2.1-4/1 Cd Wiederherstellung des Streuobstbereiches durch Pflege der Obstgehölze und des Grünlandes sowie durch Nachpflanzung mit Gehölzen autochthoner Herkunft. NSG 2.1-4 Horchheim“ “Feuchtbiotop östlich 5.3/2.1-4/2 Ce Wiederherstellung der Wasserzuführung und des wasserführenden Grabensystems. NSG 2.1-4 Horchheim“ “Feuchtbiotop östlich 5.3/2.1-4/3 Ce Entfernung der landwirtschaftlich nicht nutzbaren Erzeugnisse (Strohballen etc.). NSG 2.1-4 Horchheim“ “Feuchtbiotop östlich 5.3/2.4-3/1 Dd Unterhaltungsbedürftige Pappeln durch von Natur aus heimische, standortgerechte Gehölze ersetzen. 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) mehr ENTFÄLLT 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) ENTFÄLLT 91 Stand:März 2004 GLB 2.4-3 “Gehölzbestand um Burg Klein-Vernich“ Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist" Anhang Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen folgende Baumund Straucharten zu verwenden: Gruppe 1: Gehölze nasser Standorte. bis feucht-frischer Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Betula pubescens (Moor-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix fragilis (Bruch-Weide) An geeigneten Stellen können außerdem folgende Baumarten gepflanzt werden: Prunus padus (Trauben-Kirsche) Salix spec. (Baumweidenarten) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Crataegus oxyacantha (Weißdorn) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Frangula alnus (Faulbaum) Prunus spinosa (Schlehe) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix cinerea (Grau-Weide) Viburnum opulus (Wasser-Schneeball) Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Acer campestre (Feld-Ahorn) Betula pendula (Sand-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Populus tremula (Espe) Quercus robur (Stiel-Eiche) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Sorbus aucuparia (Eberesche) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) Stand:März 2004 92 Kreis Euskirchen – Der Landrat An den geeigneten Stellen können außerdem folgende Baumarten gepflanzt werden: Tilia cordata (Winter-Linde) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Prunus mahaleb (Weichsel-Kirsche) Malus sylvestris (Holzapfel) Malus domestica (Garten-Apfel) Pyrus pyraster (Holzbirne) Pyrus communis (Garten-Birne) Sorbus aria (Mehlbeere) - Sträucher: Cornus sanguinea (Hartriegel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Crataegus oxyacantha (Weißdorn) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Salix capraea (Sal-Weide) Sambucus racemosa (Trauben-Holunder) Obstsortenempfehlung für Streuobstpflanzung (wichtige Regionalsorten) Äpfel: Apfel von Croncels Danziger Kantapfel Gelber Edelapfel Goldparmäne Grahams Jubiläumsapfel Landsberger Renette Luxemburger Renette (Rheinischer) Krummstiel Riesenboikenapfel Roter Eiserapfel Schöner aus Nordhausen Birnen: Gräfin von Paris Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne Süßkirschen: Kassins Frühe (Herzkirsche) Pflaumen / Zwetschen: Ontariopflaume The Czar 93 Stand:März 2004 LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"