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Kommune
Kreis Euskirchen
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Der Landrat
KREIS EUSKIRCHEN
Landschaftsplan 40
"Weilerswist"
Satzung
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
Abt. 60 – Umwelt und Planung
LANDSCHAFTSPLAN 40
“WEILERSWIST“
Satzung des Kreises Euskirchen
Textliche Darstellungen und Festsetzungen
sowie Erläuterungen
Stand März 2004
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Abt. 60 Umwelt und Planung
Bearbeitung:
Dipl. Biol. K. Bialas
Dipl. Biol. G. Persch
Dipl.-Ing. A. Oeliger
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
INHALT
Seite
INHALTSVERZEICHNIS
I
PRÄAMBEL
V
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
V
II.
VERFAHRENSABLAUF
VI
III.
PLANBESTANDTEILE
IX
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
IX
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGEN
IX
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
1.0
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)
1
1.1
ENTWICKLUNGSZIEL 1: Erhaltung
2
1.1-1
Villewälder
2
1.1-2
Strukturreiche Dorfrandlagen
3
1.1-3
Ackerflächen der Börde
4
1.2
ENTWICKLUNGSZIEL 2: Anreicherung / Biotopentwicklung
5
1.2-1
Fließgewässer und Niederungen
5
1.2-2
Dauergrünland
7
1.2-3
Ackerflächen der Börde
7
1.3
ENTWICKLUNGSZIEL 3: Wiederherstellung
8
1.4
ENTWICKLUNGSZIEL 4: Temporäre Erhaltung
9
2.0
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT
(§§ 19-23 LG NW)
11
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
11
2.1.0
Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete
12
2.1-1
Naturschutzgebiet "Villewälder"
22
I
Stand:März
2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
2.1-2
Naturschutzgebiet "Naturnahe Abschnitte des Swistbaches"
24
2.1-3
Naturschutzgebiet "Erftaue und Streuobstwiesen westlich Weilerswist"
26
2.1-4
Naturschutzgebiet "Feuchtbiotop östlich Horchheim"
27
2.1-5
Naturschutzgebiet "Strukturreicher Biotopkomplex westlich Derkum"
28
2.1-6
Naturschutzgebiet "Strassfelder Fließ"
29
2.1-7
Naturschutzgebiet "Ehemalige Kiesgrube am Swisterhof"
30
2.1-8
Naturschutzgebiet “Kiesgrube Klein-Vernich“
31
2.1-9
Naturschutzgebiet “Friesheimer Busch“
31
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW)
33
2.2.0
Allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete
33
2.2-1
Landschaftsschutzgebiet "Swistbachniederung"
41
2.2-2
Landschaftsschutzgebiet "Erftniederung"
42
2.2-3
Landschaftsschutzgebiet "Relikte von Streuobstwiesen / –weiden in Erftniederung
und Börde"
43
2.2-4
Landschaftsschutzgebiet "Grünlandrelikte in der Börde"
44
2.2-5
Landschaftsschutzgebiet "Abbauflächen"
45
2.2-6
Landschaftsschutzgebiet "Biotopkomplex südlich Lommersum"
46
2.2-7
Landschaftsschutzgebiet "Laubmischwälder des Villewesthanges"
47
2.2-8
Landschaftsschutzgebiet "Gewässerläufe in der Börde"
48
2.3
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW)
49
2.3.0
Allgemeine Festsetzungen für alle Naturdenkmale
49
2.3-1
Naturdenkmal "Alte Stieleiche westlich Groß-Vernich"
53
2.3-2
Naturdenkmal "Alte Stieleiche auf dem Hovener Hof"
54
2.3-3
Naturdenkmal “Kopflindenalleen am Swister Türmchen“
54
2.3-4
Naturdenkmal "Eiche an der Schule in Metternich"
55
Stand:März 2004
II
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW)
56
2.4.0
Allgemeine Festsetzungen für alle Geschützten Landschaftsbestandteile
57
2.4-1
Geschützter Landschaftsbestandteil
"Graben und Baumbestand an Burg Kühlseggen"
60
2.4-2
Geschützter Landschaftsbestandteil "Baumbestand am Weilerhof"
60
2.4-3
Geschützter Landschaftsbestandteil
"Graben und Gehölzbestand um Burg Klein-Vernich"
61
2.4-4
Geschützter Landschaftsbestandteil
"Gehölzbestand an der Ruine Burg Groß-Vernich"
61
2.4-5
Geschützter Landschaftsbestandteil "Gehölze Hofanlage Horchheim"
62
2.4-6
Geschützter Landschaftsbestandteil "Alleen in der Gemeinde Weilerswist"
62
2.4-7
Geschützter Landschaftsbestandteil
"Gehölze an einer Hofanlage in Lommersum"
63
2.4-8
Geschützter Landschaftsbestandteil "Feldgehölze in der Börde"
63
2.4-9
Geschützter Landschaftsbestandteil
"Grünland mit Gehölzbestand um Burg Bodenheim"
64
2.4-10
Geschützter Landschaftsbestandteil
"Graben und Park der Burganlage Metternich"
64
2.4-11
Geschützter Landschaftsbestandteil "Feldgehölze bei Metternich"
65
2.4-12
Geschützter Landschaftsbestandteil "Gehölze im Motocrossgelände"
65
2.4-13
Geschützter Landschaftsbestandteil "Gehölzbestand bei bei Schneppenheim"
66
2.4-14
Geschützter Landschaftsbestandteil "Teich in Schwarzmaar"
66
2.4-15
Geschützter Landschaftsbestandteil "Einzelbäume in Erftniederung und Börde"
67
3.0
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24) entfällt
68
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG ( § 25)
69
4.1
Verwendung / Ausschluss bestimmter Baumarten für Erstaufforstungen und
Wiederaufforstungen
69
4.2
Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung
70
4.3
Regelungen zur Unberührtheit
71
III
Stand:März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
5.0
ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMAßNAHMEN (§ 26)
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
73
5.1
Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume
74
5.2
Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Alleen, Baumgruppen und
Einzelgehölzen
78
5.3
Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken
80
5.4
Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes - entfällt
80
5.5
Anlage von Strukturen für die Erholungsnutzung - entfällt
80
ANHANG
81
Stand:März 2004
IV
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der
Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert
auf den §§ 15 bis 41 LP NW.
Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung
und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW
behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG sind nach näherer Maßgabe
der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im
Laufe des Verfahrens werden in § 42e LG NW geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen
Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und
private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im
Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der
baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW).
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart worden sind,
liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im
Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit ungültig.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB
treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit
dem Träger der Bauleitplanung.
Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination
versehen.
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte
aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht
eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen
nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon
durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.
1
In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert
durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708)
2
vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994
(GV. NRW. S. 935)
V
Stand:März
2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
II.
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
VERFAHRENSABLAUF
Aufstellungsbeschluss
Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am
05.02.1986
die Aufstellung des Landschaftsplanes 40 “Weilerswist“ beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am
28.10.1989
ortsüblich bekannt gemacht.
Euskirchen, den
Landrat
Beteiligung der Bürger
Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW
am
09.10.2002
stattgefunden.
Euskirchen, den
Landrat
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit
vom
21.10.2002
bis
30.11.2002
stattgefunden.
Euskirchen, den
Landrat
Stand:März 2004
VI
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Öffentliche Auslegung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
02.04.2003
diesem Landschaftsplan zu
und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.
Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
28.04.2003
bis
27.05.2003
einschließlich öffentlich ausgelegen.
Euskirchen, den
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit
den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
08.10.2003
hierüber entschieden.
Euskirchen, den
Landrat
Erneute Öffentliche Auslegung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
08.10.2003
diesem Landschaftsplan zu
und beschloss die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.
Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
03.11.2003
bis
02.12.2003
einschließlich erneut öffentlich ausgelegen.
Euskirchen, den
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der erneuten öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit
den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
Euskirchen, den
Landrat
VII
Stand:März 2004
hierüber entschieden.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Satzungsbeschluss
Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen
in der Sitzung vom
als Satzung beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Genehmigung
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom
unter Az.
genehmigt worden.
Köln, den
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -
Bekanntmachung
Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der
öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.
Euskirchen, den
Landrat
Stand:März 2004
VIII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
III.
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
PLANBESTANDTEILE
Dieser Landschaftsplan besteht aus
•
der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 12.500, 10.000 bzw. 20.000,
•
der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000,
•
den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen.
lV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen:
• Natura 2000 Detailkarte mit Text, Stand Oktober 2001
• Biotopkataster
• Besonders geschützte Biotope gemäß §62, Stand August 2003
Gemeinde Weilerswist:
• Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand August 2002,
Bezirksregierung Köln :
• Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Kreis Euskirchen,
21. Planänderung, Stand 21.01.1997
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen :
• Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995.
Amt für Agrarordnung Euskirchen
• Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Lommersum
Amt für Agrarordnung Siegburg
• Auszüge aus dem Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Strassfeld
Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville:
• Maßnahmeplan Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville, 2002
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE
Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5000 im
Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 12.500 (vervielfältigt mit
Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen).
Geltungsbereich LP Weilerswist:
Planquadrat
Blatt - Nr.
Blattname
Ag
5216
Frauenberg
Bd
5422
Niederberg
Be
5420
Gertrudenhof
Bf
5418
Lommersum West
Bg
5416
Sieben Wege
Cc
5624
Neuheim
Cd
5622
Horchheim
Ce
5620
Hausweiler
Cf
5618
Lommersum
Cg
5616
Wüschheim
Da
5828
Bliesheimer Mühle
IX
Stand:März
2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Planquadrat
Blatt - Nr.
Blattname
Db
5826
Bliesheim Ost
Dc
5824
Weilerswist
Dd
5822
Vernich
De
5820
Hausweiler Ost
Df
5818
Schneppenheimer Feld
Ea
6028
Badorf, Birkhof
Eb
6026
Dobschleider Hof
Ec
6024
Swisterhof
Ed
6022
Metternich West
Ee
6020
Müggenhausen West
Ef
6018
Straßfeld
Fc
6224
Metternich Nord
Fd
6222
Metternich
Fe
6220
Müggenhausen Ost
Ff
6218
Straßfeld
Gd
6422
Metternich Ost
Ge
6420
Heimersheim
Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem
Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) in Anlehnung an den Kartenschnitt der
deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand
mit Kleinbuchstaben versehen.
Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt,
bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf
die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer hinter dem Bindestrich.
Stand:März 2004
X
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen
Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§
18 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW.
Änderungen gegenüber dem Entwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung, Stand September 2003, sind folgender
Maßen kenntlich gemacht:
Wurde eine Passage ergänzt, ist diese grau hinterlegt.
Wurde eine Passage herausgenommen, ist diese durchgestrichen.
Hochgestellte Ziffern verweisen auf den jeweiligen Träger öffentlicher Belange bzw. privaten Einwender (P), auf
den die Änderung zurückgeht. Änderungen ohne Kennzeichnung wurden von der Unteren Landschaftsbehörde
veranlasst.
11
Stand:März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.0
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT
(§ 18 LG NW)
Die
Entwicklungsziele
stellen
flächendeckend das Schwergewicht der
im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben
der Landschaftsentwicklung dar. Sie
sind
ausschließlich
behördenverbindlich, erlangen für die
privaten Grundstückseigentümer keine
direkte
Verbindlichkeit.
Entwicklungsziele sollen bei allen
behördlichen Maßnahmen im Rahmen
der dafür geltenden gesetzlichen
Vorschriften berücksichtigt werden.
Damit wird keine strikte Beachtung von
in Landschaftsplänen festgesetzten
Entwicklungszielen verlangt. Der Norm
ist vielmehr bereits dann Genüge getan,
wenn die Entwicklungsziele nach
Möglichkeit beachtet werden. Das setzt
bei fachplanerischen Entscheidungen
voraus, dass sie in der Abwägung
eingestellt, gewichtet und entsprechend
ihrem Wert berücksichtigt werden.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Entwicklungsziele - soweit hiermit eine
Einschränkung der Bewirtschaftung von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen verbunden ist, durch
vertragliche
Vereinbarungen
in
gegenseitigen
Einvernehmen
mit
ortsansässigen Land- und Forstwirten
bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
Das Plangebiet liegt im “Naturpark
Kottenforst-Ville“.
Stand:März 2004
12
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
1.1
ENTWICKLUNGSZIEL 1:
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ERHALTUNG
Flächengröße : ca. 2532,6 ha
1.1-1
VILLEWÄLDER
Erhaltung und Entwicklung der mit naturnahen
Lebensräumen reich und vielfältig ausgestatteten
Landschaft der Villewälder.
Flächengröße : ca. 719 ha
Das Entwicklungsziel
Teilräume dargestellt:
1.1-1
ist
für
folgende
• Waldrand und Pflanzfläche bei Neuheim,
• Wälder des Ville-Westhanges sowie der
Hochfläche östlich der Bahntrasse Köln-Trier,
• Wälder des Ville-Westhanges östlich der
Swistbachniederung mit NSG “Ehemalige
Kiesgrube am Swisterhof“ sowie angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Zur Erreichung
insbesondere:
des
Entwicklungszieles
gilt
•
Erhaltung und Entwicklung des vorhandenen
Laub- und Laubmischwaldes,
•
naturnahe Bewirtschaftung des vorhandenen
Laubholzbestandes,
• Erhaltung des bisherigen Laubwaldanteiles im
Nadelmischwald,
•
Erhaltung, Pflege und Entwicklung von
Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt sowie
Lebensräume für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten zu schützen,
•
Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz,
• Umwandlung nicht bodenständiger Forste in
naturnahe Laubwälder,
• Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaft,
• Förderung von Waldrandstrukturen (Waldmantel
und –säume),
• Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vorwaldund
Pionierwaldstadion
auf
Sukzessionsflächen,
• forstlicher Wegebau nur soweit, wie er zur
13
Stand:März 2004
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-1 sind Schutzausweisungen gemäß
§§ 20 und 21 LG NW, sowie
Maßnahmen nach § 26 LG NW
festgesetzt worden. Unter dieses
Entwicklungsziel
fällt
das
Naturschutzgebiet “Villewälder“, das
größtenteils deckungsgleich mit dem
Flora-Fauna-Habitat (FFH) –Gebiet
“Villewälder bei Bornheim“ ist.
Ziel ist die Förderung von Wald, die
Verbesserung der Waldlebensräume
sowie
die
Wiederherstellung
funktionaler Beziehungen zwischen
Wald und landwirtschaftlich genutzten
Bereichen.
Der
Entwicklungsschwerpunkt liegt auf der
Realisierung
waldbaulicher
Maßnahmen, um ein Gebiet von
gemeinschaftlicher
Bedeutung
zu
erhalten bzw. zu entwickeln.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
naturnahen Waldbewirtschaftung notwendig ist,
• Rückführung
waldnaher
Ackerflächen
in
naturnahe und standortangepasste Wälder,
sofern im Rahmen des Strukturwandels
landwirtschaftliche Flächen aufgegeben werden,
• Die Erholungsnutzung ist auf die ökologischen
Belange abzustimmen.
1.1-2
Der Schutz der empfindlichen Biotope
ist durch Lenkungsmaßnahmen des
Erholungsverkehrs zu gewährleisten.
STRUKTURREICHE DORFRANDLAGEN
Erhaltung
und
Entwicklung
strukturreicher
Dorfrandlagen mit hohem Anteil ökologisch und
kulturhistorisch wertvoller Elemente, die das
Landschaftsbild bereichern:
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-2 sind Schutzausweisungen gemäß
§§ 21 und 23 LG NW sowie
Maßnahmen nach § 26 LG NW
festgesetzt worden.
Flächengröße : ca. 146 ha
Das Entwicklungsziel
Strukturen dargestellt:
1.1-2
ist
für
folgende
• strukturreiche Dorfrandlagen von
Horchheim,
Metternich,
Schwarzmaar,
Müggenhausen
und Neukirchen.
Zur Erreichung
insbesondere:
des
Entwicklungszieles
gilt
• Erhaltung, Pflege und Entwicklung von
Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt sowie
Lebensräume für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten zu schützen,
• Erhaltung und Pflege der kulturhistorisch
bedeutsamen
und
ökologisch
wertvollen
Streuobstwiesen bzw. -weiden,
• Erhaltung
der
Grünlandflächen.
Stand:März 2004
ökologisch
wertvollen
14
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
1.1-3
ACKERFLÄCHEN DER BÖRDE
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Erhaltung
der
intensiv
genutzten
landwirtschaftliche Bereiche in ihren bestehenden
Strukturen unter Beachtung der Grundsätze der
guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft gemäß
§ 17 BbodenSchG..
Flächengröße : ca. 1668 ha
Das Entwicklungsziel
Teilräume dargestellt:
1.1-3
ist
für
folgende
• Börde westlich der Erftniederung,
• Börde zwischen L 163 und A 61,
• Börde südlich des Strassfelder Fließes.
Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere:
• Erhaltung und Entwicklung von bestehenden
Biotopen, um die Artenvielfalt zu erhöhen sowie
Lebensräume für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten zu schaffen,
• Erhaltung
und
Pflege
Gehölzbestände und Raine,
bestehender
• extensive
Grünlandbewirtschaftung
eingeschränkter Düngung,
mit
• Beibehaltung
landwirtschaftlicher
Bewirtschaftungsmethoden wie Stilllegung von
Ackerflächen (Dauer- und Rotationsbrachen),
Ackerextensivierung
und
Schaffung
von
Vernetzungsstrukturen für den Feldhamster im
Bereich der tiefgründigen Lößböden,
• weitgehender
Feldwege,
Erhalt
bisher
unbefestigter
• Erhalt und Entwicklung von Gehölz- und
Brachestreifen entlang der Bahnlinie sowie von
Straßen und Wegen als Leitlinien des
Biotopverbundes.
15
Stand:März 2004
Das Entwicklungsziel 1.1-3 trägt der
Tatsache Rechnung, dass große
Bereiche der Börde drainiert sind und in
hohem Maße für Gemüseanbau genutzt
werden.
Zur
Erfüllung
des
Entwicklungszieles 1.1-3 werden die
vorhandenen
Strukturen
durch
Schutzausweisungen gemäß § 23 LG
NW erhalten. Maßnahmen nach § 26
LG NW sind nicht vorgesehen.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
1.2
ENTWICKLUNGSZIEL 2:
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANREICHERUNG / BIOTOPENTWICKLUNG
Flächengröße : ca. 1873 ha
Anreicherung einer in ihren ökologischen
Funktionen beeinträchtigen und veränderten
Landschaft mit naturnahen Elementen. Z.Z. sind
das Fehlen naturnaher Lebensräume sowie die
ausgeübten Nutzungsart und / oder –intensität
kennzeichnend. Ziel ist die Entwicklung zu
Gebieten,
die
mit
naturnahen
Landschaftselementen ausgestattet sind.
Die Flächen des Entwicklungszieles 1.2
stellen hinsichtlich der im Plangebiet
durchzuführenden
Entwicklungs-,
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
einen Schwerpunkt dar. Ziel ist die
Förderung
bzw.
Wiederherstellung
funktionaler ökologischer Beziehungen.
Soweit sich aus Vorhaben, die der
Eingriffsregelung
unterliegen,
Kompensationsverpflichtungen
ergeben, sollen diese entsprechend der
Funktionswirkung
des
Eingriffs
vorrangig in diesen Bereichen realisiert
werden.
1.2-1
FLIEßGEWÄSSER UND NIEDERUNGEN
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.2-1 sind Schutzausweisungen gemäß
§ 21 LG NW sowie Maßnahmen nach
§ 26 LG NW festgesetzt worden.
Flächengröße : ca. 739 ha
Die vielfältigen Maßnahmen an den
Gewässern bewirken auch wesentliche
Vorteile für den Menschen, indem sie
einen Beitrag zur Minderung von
Hochwassergefahren
und
daraus
resultierenden Folgen leisten.
Das Entwicklungsziel
Teilräume dargestellt:
1.2-1
ist
für
folgende
• Swistbach mit Niederung,
• Erft mit Niederung.
Dies bedeutet insbesondere:
• Erhaltung, Pflege und Entwicklung von
Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt sowie
Lebensräume für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten zu schützen,
• Entwicklung naturnaher Lebensräume zur
Ergänzung
oder
Verbesserung
der
Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen
intensiv
genutzten
und
schützenswerten
Gebieten,
• Rückgewinnung von
Swistbach und Erft,
Retentionsräumen
an
• Förderung der natürlichen Gewässerdynamik,
• Erhaltung und Umgestaltung / Entwicklung des
Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand,
• Wiederanschluss
des
Altarmes
Swistbaches nördlich Weilerswist,
Stand:März 2004
des
16
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
• Schaffung von Gewässermäandern, Altwassern
und Verlandungsbereichen,
• Anlage von Gewässerschutzstreifen beiderseits
der Gewässer (Erft und Swistbach ca. 5-10m
bzw. im NSG “Naturnahe Abschnitte des
Swistbaches“ 15-20m),
• Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
• Verbesserung des Auencharakters durch
Entfernung nicht bodenständiger Gehölze und
Entwicklung
von
naturnahen
und
standortangepassten
Ufergehölzen
sowie
Anlage von Auenwäldern,
• Erhaltung
und
Wiederherstellung
des
ursprünglichen
Auenreliefs
einschließlich
Flutmulden,
• Aufhebung von Verrohrungen, wo dieses ohne
Gefährdung
landwirtschaftlicher
Drainagesysteme möglich ist,
• Vermeidung weiterer Entwässerung,
• Erhaltung und sukzessive
Grünland (Umbruchverbot),
Erhöhung
von
• Förderung einer extensiven Grünlandnutzung,
• Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen
durch Pflege oder extensive Nutzung,
• Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen im
Grünlandbereich,
• Erhaltung und Pflege der kulturhistorisch
bedeutsamen
und
ökologisch
wertvollen
Streuobstwiesen- und weiden,
• Vermeidung
von
Nadelhölzern,
Erstaufforstungen
• Vermeidung von Wegebau
empfindlichen Gebieten,
in
mit
ökologisch
• Die Erholungsnutzung ist auf die ökologischen
Belange abzustimmen,
• Freihalten von Niederungs- und Uferbereichen
von weiterer Bebauung,
• Verbesserung
der
Fließgewässersysteme
innerhalb der Siedlungsflächen (Bachbett,
Uferrandstreifen, Wasserqualität).
17
Stand:März 2004
Der Schutz der empfindlichen Biotope
ist durch Lenkungsmaßnahmen des
Erholungsverkehrs zu gewährleisten.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
1.2-2
DAUERGRÜNLAND
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Flächengröße : ca. 49 ha
Das Entwicklungsziel 1.2-2 ist für folgenden
Teilraum dargestellt:
• Erftniederung
Horchheim.
südlich
des
Deiches
bei
Dies bedeutet insbesondere:
1.2-3
•
Rückführung der Ackerflächen in Grünland,
•
Förderung einer extensiver Grünlandnutzung,
•
Erhaltung der vorhandenen Grünlandflächen.
ACKERFLÄCHEN DER BÖRDE
Flächengröße : ca. 1085 ha
Das Entwicklungsziel
Teilräume dargestellt:
1.2-3
ist
für
folgende
•
Börde westlich Klein-Vernich / Horchheim,
•
Reservefläche für die
Abgrabung Klein-Vernich,
•
Börde südlich Lommersum,
•
Börde zwischen A 61 und K 3.
Erweiterung
der
Dies bedeutet insbesondere:
Das Entwicklungsziel 1.2-3 trägt der
Tatsache Rechnung, dass große
Bereiche der Börde drainiert sind und in
hohem Maße für Gemüseanbau genutzt
werden. Trotzdem stellt die Börde für
Arten der offenen Feldfluren wie z.B.
die gefährdeten Feldvögel Rebhuhn
und Grauammer einen potentiellen
Lebensraum dar. Die Erhaltung und
Entwicklung
der
vorhandenen
Strukturen
erfolgt
über
Schutzausweisungen gemäß § 21 und
23 LG NW sowie Maßnahmen nach
§ 26 LG NW. Die Umsetzung der
Maßnahmen erfolgt größtenteils im
Rahmen
der
Flurbereinigung
Metternich. Des weiteren soll überprüft
werden, inwieweit einvernehmlich mit
der bisherigen Nutzung vernetzende
Biotopstrukturen geschafften werden
können.
• Erhaltung und Entwicklung von bestehenden
Biotopen, um die Artenvielfalt zu erhöhen sowie
Lebensräume für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten zu schaffen,
• Förderung der natürlichen Gewässerdynamik,
• Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
• Anlage
von
Gewässerschutzstreifen
mit
punktueller Pflanzung von Gehölzen auf einer
Breite von 10-15m entlang der Gewässerläufe,
• Beibehaltung
landwirtschaftlicher
Bewirtschaftungsmethoden wie Stilllegung von
Ackerflächen (Dauer- und Rotationsbrachen),
Ackerextensivierung
und
Schaffung
von
Stand:März 2004
18
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Vernetzungsstrukturen für den Feldhamster im Bereich der
tiefgründigen Lößböden,
• weitgehender
Feldwege,
Erhalt
bisher
• Erhaltung
und
Pflege
Gehölzbestände und Raine,
unbefestigter
bestehender
• Erhalt und Entwicklung von Gehölz- und
Brachestreifen entlang der Bahnlinie sowie von
Straßen und Wegen als Leitlinien des
Biotopverbundes.
• Anlage und Pflege
Staudensäumen,
•
von
Kräuter-
Erhaltung der vorhandenen Grünlandflächen,
• extensive
Grünlandbewirtschaftung
eingeschränkter Düngung,
1.3
und
mit
•
Rückführung der Ackerflächen in den
Bereichen nördlich des Strassfelder Fließes in
Grünland oder einem Biotopkomplex aus
Magergrünland und Gebüschen / Gehölzen.
•
Erhöhung des Grünland-Anteils im Teilraum
südlich Lommersum.
ENTWICKLUNGSZIEL 3:
WIEDERHERSTELLUNG
Flächengröße : ca. 604 ha
Das Ziel bezieht sich auf bestehende und
genehmigte
Abgrabungen
und
Abgrabungserweiterungen sowie auf Bereiche, in
denen sich absehbar Abgrabungen konzentrieren
werden. Es soll ein Lebensraumkomplex, der zur
Erholungsnutzung geeignet ist, aus Flächen für
Natur- und Landschaftsschutz und Flächen für die
Landwirtschaft entstehen.
Das Entwicklungsziel 1.3 ist für folgende Teilräume
dargestellt:
• Abgrabung
Flächen,
Horchheim
und
angrenzende
• Abgrabungen nord-östlich Weilerswist,
• Abgrabung Metternich,
• Bereich zwischen K 3 und Strassfelder Fließ.
Dieses bedeutet insbesondere:
19
Stand:März 2004
Die Festsetzung dieser Bereiche als
Entwicklungsziel 1.3 entlässt Betreiber
geplanter Abgrabungen nicht aus der
Verpflichtung zur Rekultivierung und zur
ggf.
darüber
hinausgehenden
erforderlichen Kompensation.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.3 sind Schutzausweisungen gemäß
§ 21 und 23 LG NW festgesetzt
worden.
Die
Umsetzung
dieses
Entwicklungszieles soll im Rahmen der
Genehmigungsverfahren der jeweiligen
Abgrabungen erfolgen.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
• Erhaltung, Pflege und Entwicklung von
Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt sowie
Lebensräume für gefährdete
Pflanzenarten zu schützen,
Tier-
und
• Entwicklung naturnaher Lebensräume zur
Ergänzung
oder
Verbesserung
der
Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen
intensiv
genutzten
und
schützenswerten
Gebieten,
• Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
• Umsetzung von Maßnahmen für den Biotopund Artenschutz in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde im Zuge der Herrichtung
bzw.
der
Umsetzung
erforderlicher
Kompensationsmaßnahmen nach §§ 4 bis 6 LG
NW möglichst zeitnah, ggf. bereits parallel zum
Abbau.
• Herrichtung und Pflege von Lebensräumen mit
jeweils unterschiedlichen Zielsetzungen auf
kleinen Biotopflächen,
• Herstellung und Pflege vielfältiger Lebensräume
für Tiere und Pflanzen in großflächig für den
Artenund
Biotopschutz
vorgesehenen
Bereichen,
• Herstellung
der
ursprünglichen
Landschaftsstruktur auf Flächen, die nicht für
den Arten- und Biotopschutz vorgesehen sind.
• In Gebieten mit eingeschränkter Eignung für
eine naturnahe Erholung Anpassung der
Erholungsnutzung.
1.4
ENTWICKLUNGSZIEL 4:
TEMPORÄRE ERHALTUNG
Flächengröße : ca. 201,4 ha
Temporäre
Erhaltung
der
jetzigen
Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von
Vorhaben über die Bauleitplanung.
Dieses bedeutet insbesondere:
• Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur
bis zur Realisierung der Bauleitplanung,
Stand:März 2004
Das Entwicklungsziel 4 wird für Flächen
dargestellt, die derzeitig außerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile
und
des
Geltungsbereiches
der
Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW)
liegen, jedoch laut rechtskräftigem
Flächennutzungsplan in Zukunft einer
baulichen Nutzung zugeführt werden
sollen
Das Entwicklungsziel 4 widerspricht
nicht der vorgesehenen Entwicklung
der Bauleitplanung. Die derzeitige
Landschaftsstruktur
soll
bis
zur
Realisierung
der
Bauleitplanung
20
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
• landschaftliche
Bauvorhaben,
Einbindung
der
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
geplanten
• Anpflanzung von Natur aus heimischer
bodenständiger Gehölze bei der Eingrünung,
/
• Erhaltung der prägenden, gliedernden und
belebenden Landschaftsbestandteile bei der
Realisierung von Bauvorhaben.
21
Stand:März 2004
erhalten werden.
In
Bebauungsplänen
sollen
strukturierende
Landschaftselemente
durch Festsetzungen gesichert werden.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.0
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON
NATUR UND LANDSCHAFT
(§§ 19-23 LG NW)
Gemäß § 19 LG NW sind die im öffentlichen
Interesse besonders zu schützenden Teile von
Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG
NW festgesetzt.
Der Schutz von besonders geschützten
Biotopen nach § 62 LG NW bleibt
unberührt.
In der Festsetzungskarte werden 9
Natur- sowie 8 Landschaftsschutzgebiete, 4 Naturdenkmale und 15
Geschützte
Landschaftsbestandteile
festgesetzt.
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
Flächengröße : ca. 473,6 473,1 ha
Nach § 20 LG NW werden
Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit
dies:
a)
zur
Erhaltung
von
Lebensgemeinschaften
oder
Biotopen bestimmter wildlebender
Tier- und Pflanzenarten,
b)
aus
wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
c)
wegen der Seltenheit, besonderen
Eigenart
oder
hervorragenden
Schönheit einer Fläche oder eines
Landschaftsbestandteiles
Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen
festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.
In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend
aufgeführten
-
-
Stand:März 2004
allgemeinen Verbote,
Regelungen zur Unberührtheit,
Hinweise auf Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten,
zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die
bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern
2.1-1 – 2.1.9) angegeben sind sowie
die Forstlichen Festsetzungen nach § 25 LG
NW, die unter Ziffer 4 dieses Planes
angegeben sind.
erforderlich ist. Die Festsetzung ist
auch zulässig zur Herstellung oder
Wiederherstellung
einer
Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte
im Sinne von Buchstabe a.
22
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURSCHUTZGEBIETE
Die Umsetzung der zur Erreichung des
Schutzzwecks
vorgesehenen
Maßnahmen (u.a. gemäß Ziff. 4 und 5)
erfolgt
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen, parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Im
Naturschutzgebiet
2.1-1
zur
Umsetzung der FFH-Richtlinie wird
hierzu ein Waldpflegeplan und / oder
vorgezogenes
Sofortmaßnahmenkonzept durch die
Landesforstverwaltung erarbeitet. In
diesem NSG bilden die von der LÖBF
erarbeiteten
Schutzziele
und
Maßnahmen die Grundlagen des
vorgenannten Planes / Konzeptes.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit
eine
Einschränkung
der
Bewirtschaftung
von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen
verbunden ist, durch vertragliche
Vereinbarungen
in
gegenseitigen
Einvernehmen
mit
ortsansässigen
Landund
Forstwirten
bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
Die Durchführung aller forstlichen
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
im Privatwald einschließlich des
Abschlusses vertraglicher Regelungen
soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz
2 LG NW auf die Forstbehörden
übertragen werden.
23
Stand:März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1
LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen (s. S. 15).
Insbesondere ist verboten:
1.
Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1
BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
Dauercamping- und Zeltplätze,
Sport- und Spielplätze,
Lager- und Ausstellungsplätze,
Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Stand:März 2004
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten,
auf ihnen zu reiten oder zu fahren.
Gilt
nicht
für
Bedienstete
und
Beauftragte
der
Behörden
in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
3.
Auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge
und Geräte aller Art abzustellen, zu warten,
zu reparieren oder zu reinigen.
Gilt
nicht
für
Bedienstete
und
Beauftragte
von
Behörden
in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
4.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
5.
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
6.
Zu zelten, zu campen oder zu lagern.
7.
Veranstaltungen jeder Art durchzuführen.
8.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich
Heißluftballons,
Drachenfliegern
oder
Gleitschirmen zu starten oder zu landen,
c. Motorsport zu betreiben,
d. Modellsportgeräte zu betreiben.
9.
Hunde unangeleint mit sich zu führen und
Hundesportübungen durchzuführen.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im
jagdlichen Einsatz und Hütehunde im
24
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Einsatz.
10.
In Wasserflächen zu baden, zu tauchen oder
die Eisfläche zu betreten oder zu befahren,
Einrichtungen
für
den
Wassersport
bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu
stellen oder zu ändern.
11. Stehende
oder
fließende
Gewässer
einschließlich Fischteichen anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen oder deren
Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch
Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
12. Den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen – auch durch die
Verlegung
von
Drainageleitungen
vorzunehmen.
Die
Verlegung
temporärer
Beregnungsanlagen in Trockenzeiten
ist in bisheriger Art und in bisherigem
Umfang zulässig.
13. Feste oder flüssige Stoffe (incl. Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln071, organischer und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum)
sowie
Gegenstände
wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in
sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet
sind,
den
Natur-,
Bodenoder
Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen.
14. Landwirtschaftliche Produkte
(Strohlager, Mieten).
15.
zu
lagern
Verfestigungen,
Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Sprengungen,
oder
sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt
wird
auch
die
Veränderung
oder
Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie
z.B. Böschungen, Geländesenken,
Täler
oder
Terrassenkanten
verstanden.
16. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
17. Dauergrünland
oder
Brachflächen
umzubrechen oder in eine andere Nutzung
umzuwandeln.
18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren
zu
verändern,
zu
zerstören oder in andere Nutzungen zu
überführen (auch durch Beweidung oder Tritt
von Weidetieren).
25
Stand:März 2004
19.
Waldoder
Forstflächen
Gehölzbestände zu beweiden.
oder
20.
Erstaufforstungen
vorzunehmen,
Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisigoder
Baumschulkulturen anzulegen.
Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG
NW definiert.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
21.
Hochsitze mit Ausnahme von offenen
Ansitzleitern zu errichten sowie offene
Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (FFHOffenland-Lebensraum-typen, § 62-Biotopen,
landschaftlich exponierten Kuppen und Auen)
zu.
Bevorzugte Standorte für die Errichtung
von Ansitzeinrichtungen sind im Wald,
am Waldrand sowie in der Feldflur
angelehnt
an
Feldgehölze
oder
Einzelbäume.
22. Wildäsungsflächen
und
Wildfütterungen
einschließlich Ablenkungsfütterungen und
Kirrungen
(im
Sinne
der
Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in
ökologisch
sensiblen
Bereichen
(FFHLebensraumtypen, § 62-Biotopen) anzulegen
oder vorzunehmen.
23.
Holzrückearbeiten
mit
Motorfahrzeugen
außerhalb der Wege und Rückegassen /
Rückelinien vorzunehmen.
24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder
Ufergehölze,
Obstbäume,
wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben,
abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem
Bestand zu gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die Untere
Landschaftsbehörde zulässig.
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten
des
Bodens
im
Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
25. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen.
26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume mit
bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
27. Pflanzen, deren vermehrungsfähigen Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
Stand:März 2004
26
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang
mit Ausnahme der Verbote:
4 (Verkaufsbuden),
12 (Grundwasser),
14 (Lagerstätten)
17 (Umbruch von Dauergrünland und
Brachflächen)071,
18 (Beweidung von Feuchtbereichen) sowie
19 (Waldweide)
20 (Weihnachtsbaumkulturen).
24 (Gehölze)
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
● die Ausbringung von Bioziden
Pflanzenschutzmitteln071
und
Düngern
gemäß
den
landwirtschaftlichen Fachgesetzen
auf bisher bereits intensiv gedüngten
und
/
oder
biozid
mit
Pflanzenschutzmitteln071
behandelten Flächen.
Die Nutzung von Flächen, die am
09.10.2002 (Beteiligung der Bürger,
Veränderungssperre gemäß § 42e
Ziff. 3 LG NW) Biotope im Sinnes
des § 62 LG NW waren, darf nicht
intensiviert werden.
● bei aktueller oder zukünftiger
Teilnahme an landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen
(mit
Ausnahme
des
Vertragsnaturschutzes):
die
Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf
des Programms. Dieses gilt auch für
Ackerflächen, die im Rahmen der
vorgenannten
Programme
in
Grünland umgewandelt worden sind
bzw. werden.
● der Anbau von Kulturpflanzen sowie
die Haltung von Nutztieren,
● schonende Form- und Pflegeschnitte
zwischen
1.
März
und
30.
September gemäß § 64 LG NW
ganzjährig sowie ein Zurückdrängen
des Wurzelwerkes im Rahmen der
ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung.071
27
Stand:März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Dieses trifft auch auf Strukturen, die im
Rahmen der Flurbereinigung angelegt
worden
sind,
zu.
Bei
einem
Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2
ange führten allgemeinen Vorgaben
und Grundsätze zu beachten.
● das Verbrennen von Schlagabraum,
sofern eine Zustimmung nach § 27
Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt ist, unter
Beachtung von § 27 KrW / AbfG239,
● der Umbruch im Rahmen von
Flächenstilllegungsprogrammen,
● das
Errichten
ortsüblicher
Weidezäune und Tierfanggatter bis
zu
1,5 m
Höhe
aus
Draht,
Stacheldraht,
oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
● die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und –fütterung071,
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen
des Vertragsnaturschutzes:
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B.
KULAP) auf Privatflächen:
● die
Wiederaufnahme
der
rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages.
Mit
Abschluss
eines
Folgevertrages ist die vertraglich geregelte
Nutzung auf Dauer fortzuführen.
● Der Bewirtschafter ist nicht an die
vertraglichen
Bewirtschaftungsauflagen
gebunden,
sofern
die
Untere
Landschaftsbehörde bestätigt, dass keine
Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
2. Die ordnungsgemäße und rechtmäßige
forstwirtschaftliche
Nutzung
ForstwirtschaftP004 in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang
mit Ausnahme der Verbote
23 (Holzrückearbeiten) sowie
den Besonderen Festsetzungen für die
forstliche Nutzung (Ziff. 4).
Ordnungsgemäße
insbesondere:
Forstwirtschaft
ist
● der Anbau von Kulturpflanzen,
● Maßnahmen im Kalamitätsfall,
● Maßnahmen zum Schutz gepolterten
Holzes,
Stand:März 2004
28
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
● Schutzmaßnahmen gegen Wild,
● die
Errichtung
ortsüblicher
Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
● die
Durchführung
Kompensationskalkungen
Einvernehmen mit der
Landschaftsbehörde,
von
im
Unteren
● das Verbrennen von Schlagabraum,
sofern eine Zustimmung nach § 27
Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt ist, unter
Beachtung von § 27 KrW / AbfG239,
3. Die
ordnungsgemäße
Fischerei
Ausübung
der
mit Ausnahme der Verbote
1 (Angelstege),
11 (Fischteiche).
Unberührt bleibt darüber hinaus:
● die Durchführung von Hegemaßnahmen im
Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde.
4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG
mit Ausnahme der Verbote
21 (Ansitzeinrichtungen) und
22 (Wildäsungsflächen).
Ordnungsgemäße
insbesondere:
Jagd
ist
● die
Versorgung
von
geschossenem
oder
krankem Wild,
krank
schwer
● Wildfütterungen in Notzeiten gemäß
§ 25 LJG,
● die Errichtung ortsüblicher Zäune zur
Begrenzung von Wildschäden.
Unberührt bleibt darüber hinaus:
● die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen
im
Einzelfall
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen Entwicklungsplanes /
Sofortmaßnahmenkonzeptes
/
Waldpflegeplanes.
29
Stand:März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von
den
gebietsspezifischen
Verboten
unberührt:
Stand:März 2004
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist,
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
abgestimmten / vertraglich vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflegeund
Optimierungsmaßnahmen,
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen,
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
aufgrund
eines
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde
abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt
werden,
9.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde
nachträglich
unverzüglich anzuzeigen,
10.
vorrübergehend errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur
Ermittlung
der
Grundlagen
der
Wasserwirtschaft erforderlich sind,
11.
Untersuchungen von Verdachtsflächen auf
Altlasten
sowie
auf
schädliche
Bodenveränderungen sowie ggf. deren
Sanierung,
12.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
13.
die Durchführung von Veranstaltungen,
denen die Untere Landschaftsbehörde bzw.
im Wald darüber hinaus die Untere
Forstbehörde zugestimmt haben.
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser.
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz,
die
Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlage sind
der
Unteren
Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
30
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft
oder
der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt
gehalten,
darf
die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden. Für die Befreiung von den
Geboten und Verboten der forstlichen
Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend
von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere
Forstbehörde
zuständig.
Sie
entscheidet im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
31
Stand:März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 1 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Stand:März 2004
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Gegenstände,
die
zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
32
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-1
Da, Db
Ea, Eb
NATURSCHUTZGEBIET
"VILLEWÄLDER"
Flächengröße : ca. 346,3 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a, b und c, Satz 2 sowie § 48 c
LG NW insbesondere:
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten
von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG
des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der
natürlichen
Lebensräume
sowie
der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-FaunaHabitat (FFH) -Richtlinie) geändert durch die
Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997
sowie gemäß Anhang I der Richtlinie Nr.
79/409/EWG
vom
02.04.1979
(Vogelschutzrichtlinie), insbesondere
zur Erhaltung oder und034 Wiederherstellung
naturnaher
Wälder
folgender
Lebensraumtypen mit ihren verschiedenen
Entwicklungsstufen / Altersphasen und in
ihrer
standörtlichen,
typischen
Variantenbreite inklusive ihrer Vorwälder-,
Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer
Waldränder
- Stieleichen-Hainbuchenwälder
ziffer 9160,
(FFH-Kenn-
- Waldmeister-Buchenwälder (FFH-Kennziffer
9130),
-
Hainsimsen-Buchenwälder
9110),
-
alte
bodensaure
Eichenwälder
Sandebenen (FFH-Kennziffer 9190).
zur
Sicherung
Vorkommens von
und
(FFH-Kennziffer
Entwicklung
auf
des
- Haar-Klauenmoos (Dichelyma capillaceum),
- dem Schwarzspecht (Dryocopus martius).
33
Stand:März 2004
Die „Villewälder bei Bornheim“ sind vom
Land NRW als FFH-Gebiet gemeldet
worden (DE-5207-304). Die Benennung
von FFH-Gebieten zielt auf die
Wiederherstellung oder Wahrung eines
günstigen Erhaltungszustandes der
natürlichen Lebensräume und der Arten
von gemeinschaftlichen Interesse, um
ein zusammenhängendes europäisches
ökologisches Netz von Schutzgebieten
– das Gebietsnetz „Natura 2000“ - zu
schaffen. Das gemeldete FFH-Gebiet
erstreckt sich über die Grenzen der
Gemeinde Weilerswist hinaus in den
Rhein-Sieg-Kreis sowie den Erftkreis
mit geringen Flächenanteilen. Die
Abgrenzung des FFH-Gebietes ist der
Karte als nachrichtliche Darstellung zu
entnehmen.
Bei den Waldbeständen handelt es sich
um verbliebene Restflächen ehemals
großflächig vorhandener und durch den
Braunkohletagebau
stark
zurückgedrängter lindenreicher EichenHainbuchen- und Buchenwälder. Sie
stellen einen zusammenhängenden
Komplex auf historischem Waldstandort
dar. Das Vorkommen von StieleichenHainbuchen-Wäldern (FFH-Kennziffer
9160) beschränkt sich mit Ausnahme
einzelner Flächen auf die rheinische
Bucht. Die Bestände in der Ville
gehören zu den 10 höchst bewerteten
Gebieten in NRW und sind von daher
melderelevant. Dieses trifft ebenso auf
die Waldmeister-Buchenwälder (FFHKennziffer 9130) zu, die in der Ville ein
Nebenvorkommen
mit
guter
Repräsentativität haben (unter den 5
höchst bewerteten Gebieten in NRW)
und somit ebenfalls melderelevant sind.
Das FFH-Gebiet fasst Flächen mit
typischen Artenspektrum sowie Flächen
mit
geeignetem
Standortund
Entwicklungspotenzial zusammen.
Ein Gehölzstreifen mit alten Bestand an
Robinien und Eichen entlang der
Bahntrasse
Trier-Köln
stellt
den
Übergangsbereich
zwischen
landwirtschaftlich genutzter Börde und
bewaldetem Villehang dar. Der Hang
weist z.T. ein bewegtes Kleinrelief mit
Trockentälchen auf. Es handelt sich um
vielfältig strukturierte Wälder mit Altund Totholzanteilen sowie artenreicher
Krautschicht.
Aufgrund
des
kleinräumigen
Wechsels
von
Standortfaktoren
(Relief,
Boden,
Wasserhaushalt)
bilden
die
unterschiedlichen Waldgesellschaften
ein ausgeprägtes Mosaik.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
eines
großflächigen strukturreichen Waldökosystems
mit
hohem
Laubwaldanteil
und
Altholzbeständen in der durch Nadelholzforste
oder intensive Landwirtschaft geprägten Ville,
• zur
Erhaltung
und
Entwicklung
des
Lebensraumes für mehrere nach der Roten
Liste in Nordrhein-Westfalen oder in Europa
gefährdete Tier- (Brutvögel, Amphibien) und
Pflanzenarten der Wälder,
•
zur Erhaltung und Optimierung als Refugialund Ausbreitungszentrum,
•
zur Erhaltung und Optimierung als Teilfläche
eines Biotopverbundes von landesweiter
Bedeutung,
• wegen
der
naturgeschichtlichen
Bedeutung,
und
wissenschaftlichen,
landeskundlichen
Auf der westlichen Hochfläche der Ville
überwiegt Stieleichen-Hainbuchenwald,
in den Fichten- und Kiefernparzellen
eingestreut sind. Im Norden sind
Flächen mit Hainsimsen-Buchenwald
zu finden. Waldtümpel und temporäre
Kleingewässer sind vorhanden. Der
Nadelforstanteil ist östlich der B 51
deutlich
erhöht,
hier
dominieren
Fichten-Reinbestände
sowie
Mischbestände.
Bereiche
mit
Stieleichen-Hainbuchenwald
sowie
Waldmeister-Buchenwald sind aber
ebenfalls vorhanden.
(Biotop-Kataster
5207-011)
BK-5207-010,
BK-
Die kontinuierliche Waldbestockung ist
seit der Aufnahme von Tranchot 1820
belegt. Es ist davon auszugehen, dass
die Wald-Feld-Verteilung seit dem 15.
Jahrhundert bis zu der Kartierung im
19. Jahrhundert im wesentlichen
unverändert war. Alte Nutzungsformen
sind heute noch an den Nieder- und
Mittelwaldstrukturen abzulesen.
• aufgrund der Seltenheit, besonderen Eigenart
und Schönheit,
• wegen der Bedeutung für die naturnahe
Erholung im Naturpark “Kottenforst-Ville“.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die
nachgenannte gebietsspezifische Unberührtheit,
die besonderen Festsetzungen für die forstliche
Nutzung gemäß Ziff. 4 sowie die Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Unberührt bleibt:
Stand:März 2004
•
Die Errichtung von Hochsitzen sowie offenen
Ansitzleitern029, 034 nach Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde,
•
Kirrungen anzulegen oder vorzunehmen 029,
•
die Errichtung, Erneuerung oder Änderung
unbeschickter
Wildfütterungsanlagen
außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der
Unteren Landschaftsbehörde und Unteren
Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der
Anlage
sind
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde abzustimmen,
•
die Ausbildung von Jagdhunden.
Die Maßnahme kann im Einzelfall
sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an
die Fütterungsanlagen zu gewöhnen.
34
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-1/1 bis 5.1/2.1-1/7.
2.1-2
Db
Ec, Ed,
Fd, Fe
NATURSCHUTZGEBIET
„NATURNAHE ABSCHNITTE
BACHES“
DES
SWIST-
Flächengröße : ca. 18,0 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a, b und c LG NW
insbesondere
• zur Erhaltung und Optimierung des Swistbaches
und seiner Böschungen als naturnahes
Gewässer,
• zur Erhaltung und Optimierung der Niederung
mit angrenzenden Grünländereien sowie einer
alten Brache mit Pestwurzflur,
• zur Erhaltung und Optimierung als Lebensraum
bedrohter Tier- und Pflanzenarten,
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
als
Verbundachse mit landesweiter Bedeutung für
den Arten- und Biotopschutz,
• zur
Sicherung
und
Entwicklung
des
Vorkommens vom Eisvogel (Alcedo atthis)
(Vogelschutzrichtlinie Anhang I),
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
des
Lebensraumkomplexes
als
großräumig
strukturierendes Landschaftselement in einer
intensiv genutzten Agrarlandschaft,
• aus
wissenschaftlichen
naturgeschichtlichen Gründen,
35
Stand:März 2004
und
Dieses NSG stellt drei Abschnitte des
Swistbaches unter Schutz: im Norden
einen
Altarm
mit
angrenzenden
Gehölzen und Grünland, im Osten den
Verlauf zwischen Hovener Hof und
Metternich und im Süd-Osten den
Swistbach-Abschnitt
südlich
von
Metternich
bis
zur
Kreisgrenze
einschließlich angrenzendem Grünland.
Altarm: Im Süden dieses Abschnittes
befindet sich ein trockengefallener
Altarm des Swistbaches, der lediglich
noch
als
brennnesselbewachsene
Vertiefung erkennbar ist. Beiderseits
dieser nitrophilen Struktur ist ein alter
Gehölzbestand vorhanden; Stieleichen
und Eschen dominieren. Weiterhin sind
Holunder, Weißdorn, Rose und Erle im
Gehölzsaum zu finden. Nach Norden
grenzt Grünland an, das als Weide
genutzt wird. Zum Swistbach hin
wurden Schwarzerlen gepflanzt. Im
Osten wurde mit Fichten aufgeforstet,
die inzwischen einen dichten Bestand
von 7-10m Höhe bilden. Vereinzelt sind
dort Laubgehölze eingestreut.
Swistbach zwischen Hovener Hof
und Metternich: In diesem Abschnitt
weist
der
Swistbach
naturnahe
Strukturen auf. An vielen Stellen ist die
Ufer-Befestigung mittlerweile aufgrund
der Aktivität des Gewässers nicht mehr
vorhanden. Dadurch sind unbefestigte
Steilufer
entstanden,
die
Abbruchkanten
und
Bruthöhlen
aufweisen. Kleine Sand- und Kiesinseln
befinden sich im
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
• aufgrund der Seltenheit, besonderen Eigenart
und
hervorragenden
Schönheit
des
vielgestaltigen Biotopkomplexes.
Gewässer, die Fließgeschwindigkeit
variiert.
Ein
ca.
10 m
breiter
Randstreifen wird bereits heute kaum
mehr
unterhalten,
wodurch
sich
einzelne Gehölze etablieren konnten.
Swistbachabschnitt
südlich
Metternich:
Die
Struktur
des
Gewässers entspricht dem vorigen
Abschnitt. Allerdings säumen alte
Pappeln abschnittsweise den Bach und
ein Uferrandstreifen mit extensiver
Saumstruktur ist nicht vorhanden. An
die Böschungskante grenzt im Osten
Grünland, das ebenfalls mit unter
Schutz gestellt wird. Im Norden, Süden
und Westen. des Swistbaches befinden
sich Ackerflächen, die mit einem20 m
breiten Randstreifen als Puffer zum
Gewässer ausgewiesen werden. Im
Nord-Westen dieses Teilabschnittes
südlich der Swist befindet sich eine alte
Brache mit Pestwurz.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die
nachgenannten gebietsspezifischen Verbote, die
nachgenannte gebietsspezifische Unberührtheit
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
(Biotopkataster BK-5207-004; BK-5207012; BK-5207-145)
Folgende gebietsspezifischen Verbote werden
festgesetzt:
• es ist verboten, das Gewässer zu befahren
sowie Wasserfahrzeuge aller Art zu betreiben,
• es ist verboten, die Eigendynamik
Swistbaches zu unterbinden,
des
• es ist verboten, die natürliche Sukzession der
Brache im Teilabschnitt östlich Metternich
(zwischen Swist und Zuwegung Pfingstmühle)
zu unterbinden.
Unberührt bleibt:
•
Maßnahmen des Erftverbandes, um das
notwendige Abflussvermögen aufrecht zu
halten.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-2/1 bis 5.1/2.1-2/5.
Stand:März 2004
36
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-3
Dc / Dd
NATURSCHUTZGEBIET
“ERFTAUE UND STREUOBSTWIESEN
WESTLICH WEILERSWIST“
Größe: ca. 23,2 22,7 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur
Erhaltung
und
Optimierung
von
Streuobstbeständen als landesweit rückläufige
Landschaftselemente,
•
zur Erhaltung und Optimierung von wichtigen
Lebensräumen für Tiere und Pflanzen,
•
zur
Wiederherstellung
von
naturnahen
Böschungs- und Sohlenbereichen,
•
zur Regeneration und Wiederherstellung
auentypischer Lebensräume,
Die Erft ist abschnittsweise mit zumeist
gepflanzten Ufergehölzen bestanden,
wobei
Baumweiden
und
Erlen
dominieren.
Vereinzelt
treten
Kopfweiden auf, die nicht mehr gepflegt
werden.
Östlich
der
Erft
befinden
sich
Streuobstweiden mit teilweise altem
Gehölzbestand sowie Totholz. Durch
Nachpflanzungen wurden sie stark
aufgewertet. Das ursprünglich als
Weide genutzte Grünland wird heute
gemäht.
Westlich der Erft werden Ackerflächen
intensiv bewirtschaftet. Die Flächen
sind
als
Ausgleichsmaßnahme
vorgesehen. Geplant ist hier eine
Beseitigung der Verwallung der Erft.
Dieser Teil des NSG soll größtenteils
der Sukzession überlassen werden.
Stellenweise ist die Anpflanzung eines
Auwaldes vorgesehen.
(Biotop-Kataster BK-5206-070)
•
zur
Erhaltung
und
Optimierung
von
Trittsteinbiotopen in der intensiv ackerbaulich
genutzten Erftniederung,
•
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen
und landeskundlichen Gründen,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und Schönheit des Streuobstbestandes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 , die
nachgenannte gebietsspezifische Unberührtheit
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Unberührt bleibt:
•
Hunde unangeleint mit sich zu führen.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-3/1 bis 5.1/2.1-3/7.
37
Stand:März 2004
werden
festgesetzt
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET
„FEUCHTBIOTOP ÖSTLICH HORCHHEIM“
Cd, Ce
Dd, De
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Flächengröße : ca. 5,6 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
• zur
Erhaltung,
Entwicklung
und
Wiederherstellung eines abwechslungsreichen
Biotopkomplexes
aus
einem
kleinen
Fließgewässer,
Feuchtgrünland,
einer
Streuobstwiese sowie eines Feldgehölzes,
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
als
Sekundärlebensraum für Pflanzen und Tiere,
• zur
Erhaltung
und
Biotopverbundfläche,
Optimierung
als
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
eines
gliedernden Strukturelementes am Rande der
Erftniederung.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
Im Rahmen der Flurbereinigung
Lommersum wurde dieses NSG
angelegt.
Ein
ausgetrockneter,
zugewachsener Graben, der mit
Weiden bepflanzt ist, mäandriert durch
Grünland. Dieses wird als Weide
genutzt. Der Graben soll durch den
Lommersummer
Mühlengraben
gespeist werden und in die Erft
entwässern. Er soll Feuchtbereiche auf
der Fläche schaffen. Allerdings ist der
Zulauf verstopft. Im Nord-Osten der
Fläche wurde eine Streuobstwiese mit
jungen Gehölzen angelegt, die sich
aber ebenfalls nicht in gutem Zustand
befindet. Angrenzend an die Erft, im
Westen der Fläche, befindet sich ein
älterer Gehölzbestand aus u.a. Pappel,
Baumweide, Esche, Eiche und Ahorn
mit Sträuchern im Unterwuchs (Wald im
Sinne des Bundeswaldgesetzes). In
direkter Nachbarschaft wurde im
Rahmen der Flurbereinigung ein
jüngerer
Gehölzbestand
angelegt
(Feldahorn), der in den Randbereichen
einen hohen Anteil an Sträuchern
(Weißdorn, Hartriegel, Heckenkirsche,
Hasel,
Strauchweiden,
Schlehe,
Holunder) aufweist.
(Biotopkataster BK-5206-034)
festgesetzt
5.1/2.1-4/1 sowie 5.3/2.1-4/1 bis 5.3/2.1-4/3.
Stand:März 2004
38
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET
"STRUKTURREICHER
WESTLICH DERKUM"
Ce, Cf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BIOTOPKOMPLEX
Westlich von Derkum befindet sich ein
Biotopkomplex
aus
sehr
unterschiedlichen Strukturen:
Flächengröße : ca. 11,3 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
eines
abwechslungsreichen Biotopkomplexes mit
Streuobstweiden, Feldgehölz, verlandenden
Stillgewässern mit Feuchtbereichen, Lindenallee
sowie Grünland mit altem Gehölzbestand,
•
zur Erhaltung und Optimierung als Lebensraum
für Pflanzen und Tiere,
• zur
Wiederherstellung
Amphibienlebensräume,
geeigneter
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
als
Trittsteinbiotop im regionalen Biotopverbund,
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
stark
strukturierender Elemente am Rande der
Erftniederung,
• aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen
und landeskundlichen Gründen,
• zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes,
• wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und
hervorragenden
Schönheit
dieses
strukturreichen Biotopkomplexes in einer
intensiv landwirtschaftlich genutzten Gemeinde.
Im Norden zwischen Hausweiler und
Derkum befinden sich mehrere Weiden
mit Obstgehölzen. Es handelt sich z.T.
um
alte
Bestände,
z.T.
um
Nachpflanzungen. Die Weide wird
intensiv genutzt.
In Ortsrandlage von Derkum befindet
sich ein Feldgehölz (Wald im Sinne des
Bundeswaldgesetzes).
Der
Laubholzbestand
ist
aus
einem
Pappelgehölz
hervorgegangen.
Zwischen 1991 und 1996 sind Pappeln
entnommen
worden.
Ein
lichter
Laubholzbestand
konnte
sich
entwickeln (Biotop-Kataster NRW).
Heute besteht das Gehölz aus
heimischen Baum- und Straucharten
wie Eiche, Ahorn, Esche, Buche,
Baumweiden
und
Linde
sowie
Weißdorn,
Holunder,
Rose
und
Strauchweiden. Nach wie vor sind auch
Pappeln vorhanden.
Etwas
weiter
südlich
in
der
Erftniederung liegt eine ehemalige
Burganlage mit Graben und Grünland
(“Motte“). Ein Kleingewässer wurde
angelegt.
Das
Gebiet
war
als
Amphibienbiotop bedeutsam (BiotopKataster NRW 1980, 1991). Heute sind
die
ehemaligen
Wasserflächen
verlandet. Die Fläche wird von
Gehölzaufwuchs
dominiert
(Baumweiden, Schwarzerle, Pappel,
Esche, Traubenkirsche). Nach Norden
zieht sich ein Graben, an dem viele
Trauerweiden zu finden sind.
Südlich wächst entlang einer wenig
befahrenen Straße, die von der
Ortsmitte Derkum zur L181 führt, eine
alte
Lindenallee
vornehmlich
historischer Bedeutung.
Östlich der Allee liegen beidseitig des
Zufahrtweges eines Gehöftes Weiden
mit altem, zerstreuten Baumbestand. Im
Westen der Grünlandfläche befindet
sich ein verlandeter Teich, der von
Gehölzen gesäumt wird.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die
nachgenannte gebietsspezifische Unberührtheit
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
39
Stand:März 2004
(Biotopkataster BK-5206-030, BK-5206031, BK-5206-033, BK-5206-055)
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Unberührt bleibt:
•
Hunde unangeleint mit sich zu führen.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-5/1 bis 5.1/2.1-5/3 sowie 5.2//2.1-5/1.
.1-6
De /
Ee / Ef
NATURSCHUTZGEBIET
"STRASSFELDER FLIEß"
Flächengröße : ca. 36,7 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere:
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
einer
Geländestufe mit Gebüschen, Magergrünland
und Brachen aus wärmeliebender Vegetation,
• zur
Erhaltung
und
Entwicklung
des
Lebensraumes für mehrere nach der Roten
Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten,
• zur Herstellung von extensivem Grünland oder
einem Biotopkomplex aus Magergrünland und
Gebüschen / Gehölzen auf Ackerflächen in den
Randbereichen,
• zur Erhaltung und Optimierung als Leitelement
und Vernetzungsbiotop in einer intensiv
bewirtschafteten Agrarlandschaft,
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
stark
strukturierender Elemente in der intensiv
landwirtschaftlich genutzten Börde,
• aus natur- und erdgeschichtlichen Gründen,
• zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes,
• wegen der Seltenheit und Eigenart eines
strukturreichen Biotopkomplexes.
Stand:März 2004
Im NSG wird der einzige größere
Gehölz- und Gebüschbestand der
Börde in der Gemeinde Weilerswist
geschützt (Wald im Sinne des
Bundeswaldgesetzes). Es handelt sich
um
einen
süd-west-exponierten,
tektonisch bedingten Geländesprung,
der größtenteils mit Schlehengebüsch
bestanden
ist.
Im
Süd-Osten
dominieren Eschen den Bestand, aber
auch Hängebirke und Kiefer sind
vorzufinden. Im Nord-Westen wird die
Geländekante durch eine artenreiche,
trockene Staudengesellschaft geprägt.
Eine ca. 2,5 ha großen Waldfläche
wurde in Nachbarschaft zur Landebahn
der
Ultraleichtflieger
mit
standortgerechten
Laubbäumen
aufgeforstet. Die am Rande des NSG
gelegenen Asphaltmischwerke sind
weithin sichtbar.
Die Bahntrasse ist mit alten Robinien
bepflanzt.
Der Geländesprung setzt sich westlich
der Bahntrasse fort. Daher weist die
dort gelegene Fläche ein bewegtes
Relief auf. Außerdem wurde sie
wahrscheinlich als Sandentnahmestelle
genutzt. Danach wurde sie der
Sukzession überlassen und entwickelte
sich zunächst zu einer blütenreichen
Brache (Biotop-Kataster NRW Stand
1991). Im Laufe der Jahre hat sich
großflächig dichtes Gebüsch entwickelt,
der verbliebene offene Bereich der
Brache wurde mit Bäumen bepflanzt
(Biotop-Kataster NRW). Heute stellt die
Fläche ein Sukzessionsstadium mit
dichtem Aufwuchs dar (Wald im Sinne
des Bundeswaldgesetzes). Die Gehölze
haben eine Höhe von 3-7 m erreicht.
Sträucher dominieren den Bestand
(Schlehe, Weißdorn, Rose, Holunder,
Strauchweide).
Die
vorhandenen
Bäume überragen die Sträucher kaum
(Eberesche, Robinie, Esche, Feldahorn,
Hängbirke). Außerdem umfasst dieses
NSG mehrere Ausgleichsflächen der
Gemeinde Weilerswist (Acker)
40
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
sowie sonstige Ackerflächen. Sie sollen
im Sinne des Schutzzieles entwickelt
werden.
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5..
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
(Biotop-Kataster
5206-057,
EU 027, EU 028)
BK-5206-037, BKBodendenkmal-Liste
festgesetzt
5.1/2.1-6/1 und 5.1/2.1-6/2.
2.1-7
Ec
NATURSCHUTZGEBIET
"EHEMALIGE KIESGRUBE AM SWISTERHOF"
Flächengröße : ca. 14,8 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a, b und c LG NW
insbesondere
• zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
• zur Erhaltung von Standorten, die der freien
Sukzession überlassen sind mit Vorwaldstadien
und Rohböden,
• zur Erhaltung und Entwicklung als wichtiger
Sekundärlebensraum für zahlreiche Tier- und
Pflanzenarten,
• zur Erhaltung eines Trittsteinbiotops im Rahmen
des regionalen Biotopverbundes,
• aus
wissenschaftlichen,
erdgeschichtlichen Gründen,
natur-
und
• wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart
des ehemaligen Abbaugebietes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
nachgenannten gebietsspezifischen Verbote.
Folgende gebietsspezifischen Verbote werden
festgesetzt:
• es ist verboten, die ehemalige Kiesgrube sowie
das angrenzende ehemalige Betriebsgelände
forstlich zu nutzen,
• es ist verboten, die natürliche Sukzession in der
ehemaligen Kiesgrube und dem angrenzenden
ehemaligen Betriebsgelände zu unterbinden.
41
Stand:März 2004
Die
ehemalige
Kiesgrube
am
Swisterhof wurde nach Beendigung der
Abbautätigkeit nicht verfüllt, sondern
der Sukzession überlassen. Zusätzlich
wurde im Zuge der Rekultivierung mit
einheimischen
Gehölzen
gepflanzt
(Biotop-Kataster NRW). Inzwischen
haben
sich
vielerorts
lichte
Vorwaldstadien aus Birke und Salweide
entwickelt. Es gibt nur noch wenige
offene Ruderallebensräume.
2001 / 2002 wurden verfallene
Betriebsgebäude außerhalb der Grube
rückgebaut und die entstandene
Freifläche mit Gehölzen bepflanzt.
(Biotop-Kataster BK-5207-143)
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-8
Cd, Ce
Dd, De
NATURSCHUTZGEBIET
"KIESGRUBE KLEIN-VERNICH"
Flächengröße : ca. 10,6 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
• zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensgemeinschaften,
die
auf
selten
gewordene Pionierstandorte angewiesen sind,
•
zur Offenhaltung einer Kiesabgrabung als
wichtigen Sekundärlebensraum, besonders für
Brutvogelarten und Amphibien (hierunter viele
Rote-Liste-Arten),
• zur Erhaltung und Entwicklung als TrittsteinBiotop von hoher regionaler Bedeutung,
• wegen der besonderen Eigenart und Schönheit
der Kiesgrube.
In diesem Bereich der Abgrabung ist
die
naturschutzorientierte
Rekultivierung inzwischen vollständig
abgeschlossen. Betriebsbedingt wird
diese Fläche in Zukunft nicht mehr
genutzt.
Die ehemaligen Steilwände sind
abgeflacht und bepflanzt worden. Die
Sohle musste im Rahmen der
Rekultivierung
aufgrund
des
Grundwasserschutzes
angefüllt
werden. Es erfolgte eine Modellierung
mit kleinen Hügeln und Senken, die
aufgrund
einer
Verdichtung
mit
Feinsedimenten
auch
in
langen
Trockenphasen
relativ
lange
wasserführend sind. Dort hat sich
Rohrkolben und Weiden angesiedelt.
Auf höher gelegenen Arealen der Sohle
wurden Gehölze gepflanzt, zugleich hat
sich Initialbewuchs – vorwiegend Birke
und
Weide
angesiedelt.
Rohbodenbereiche sind kaum mehr
vorhanden; großflächig haben sich
Grasfluren etabliert.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
nachgenannten gebietsspezifischen Verbote.
Folgende gebietsspezifischen Verbote werden
festgesetzt:
(Biotopkataster BK-5206-053)
• es ist verboten, die ehemalige Kiesgrube
forstlich zu nutzen,
• es ist verboten, die natürliche Sukzession zu
unterbinden.
2.1-9
Cc
NATURSCHUTZGEBIET
"FRIESHEIMER BUSCH"
Flächengröße : ca. 7,1 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
• zur
Erhaltung
und
Entwicklung
eines
Lebensraumes für mehrere nach der Roten
Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten,
• zur Erhaltung und Entwicklung als Refugialund Ausbreitungsmöglichkeit am Rande eines
zusammenhängenden Waldökosystems,
Stand:März 2004
Das Naturschutzgebiet liegt am Rande
der Kreisgrenze in direktem Kontakt
zum Erftkreis und besteht aus zwei
Teilflächen. Auf der nördlich gelegenen
Fläche ist eine Aufforstung als
Ausgleichsmaßnahme
des
Straßenbaus
planfestgestellt.
Sie
verbindet die im Erftkreis gelegenen
und dort 1984 im Landschaftsplan
“Zülpicher
Börde“
ausgewiesenen
Naturschutzgebiete 2.1-1 "Friesheimer
Busch" und 2.1-2 "Wäldchen bei Gut
Neuheim".
Die südliche Fläche gehörte vor
Änderung
der
Kreisgrenze
zum
Erftkreis und war Bestandteil des dort
ausgewiesenen
Naturschutzgebietes
2.1-1 "Friesheimer Busch". Es handelt
sich
um
Randbereiche
eines
winterlindenreichen
MaiglöckchenStieleichen-Hainbuchenwaldes
mit
vielfältigem
42
Kreis Euskirchen – Der Landrat
• zur Herstellung von Laubwald auf Ackerflächen,
•
zur Erhaltung und Entwicklung von wichtigen
Lebensräumen
als
Leitelement
und
Vernetzungsbiotop,
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
des
Lebensraumkomplexes
als
großräumig
strukturierendes Landschaftselement in einer
intensiv genutzten Agrarlandschaft.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27.
43
Stand:März 2004
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Vogelbestand.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW)
Flächengröße : ca. 1136,9 1116 ha
Nach § 21 LG NW werden
Landschaftsschutzgebiete festgesetzt,
soweit dies
a)
zur
Erhaltung
oder
Wiederherstellung
der
Leistungsfähigkeit
des
Naturhaushaltes
oder
der
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b)
wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes
oder
c)
wegen
ihrer
besonderen
Bedeutung für die Erholung
Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten
Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete.
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die
nachfolgend aufgeführten
-
2.2.0
Stand:März 2004
allgemeinen Verbote,
Regelungen zur Unberührtheit,
Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf
Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die
bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten
(Ziffern 2.2-1 – 2.2-8) angegeben sind.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR
ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
erforderlich ist.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele - soweit
hiermit
eine
Einschränkung
der
Bewirtschaftung
von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen
verbunden ist - durch vertragliche
Vereinbarungen mit ortsansässigen
Landund
Forstwirten
bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
44
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34
Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von
§ 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern können oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen (s. S. 35).
Insbesondere ist verboten:
1.
Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner
baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige
bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne
des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu
ändern
oder deren Nutzung zu ändern.
Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem.
§ 65 Nr. 4 BauO NW.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
Landungs-, Boots- und Angelstege,
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
Dauercamping- und Zeltplätze,
Sport- und Spielplätze,
Lager- und Ausstellungsplätze,
Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen
45
Stand:März 2004
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren
oder Fahrzeuge und Geräte aller Art
abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu
reinigen.
3.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
4.
Veranstaltungen jeder Art durchzuführen.
5.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. Motorsport zu betreiben,
c. motorgetriebene
Modellsportgeräte
außerhalb genehmigter Bereiche zu
betreiben.
6.
Stehende
oder
fließende
Gewässer
einschließlich Fischteichen anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen oder deren
Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch
Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
7.
Den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen – auch durch die
Verlegung
von
Drainageleitungen
vorzunehmen.
Gilt
nicht
für
Bedienstete
und
Beauftragte
von
Behörden
in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
8.
Feste oder flüssige Stoffe (incl. Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln071, organischer und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum)
sowie
Gegenstände
wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in
sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet
sind,
den
Natur-,
Bodenoder
Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen.
9.
Verfestigungen,
Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Sprengungen,
oder
sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt
wird
auch
die
Veränderung
oder
Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie
z.B. Böschungen, Geländesenken,
Täler
oder
Terrassenkanten
verstanden.
10. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
außerhalb von gewidmeten Straßen und
Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu
ändern.
Im
Einzelfall
sind
geeignete
Maßnahmen zum Schutz benachbarter
Gehölze
(z.B.
Wurzeloder
Stammschutz) zu ergreifen.
11. Brachflächen umzubrechen oder in eine
andere Nutzung umzuwandeln.
Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG
NW definiert.
12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren
zu
verändern,
zu
zerstören oder in andere Nutzungen zu
überführen (auch durch Beweidung oder Tritt
von Weidetieren).
13. Erstaufforstungen
vorzunehmen,
Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisigoder
Baumschulkulturen anzulegen.
14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder
Ufergehölze,
Obstbäume,
wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben,
abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem
Bestand zu gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die Untere
Landschaftsbehörde zulässig.
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten
des
Bodens
im
Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
15. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen.
16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume mit
bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
17. Pflanzen, deren vermehrungsfähigen Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
Stand:März 2004
46
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
7 (Grundwasser),
11 (Umbruch von Brachflächen),
12 (Beweidung von Feuchtbereichen) sowie
13 (Weihnachtsbaumkulturen). sowie
14 (Gehölze)
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
● die übliche Nutzung von Hofstellen
und Hausgärten,
● die Ausbringung von Bioziden
Pflanzenschutzmitteln071
und
Düngern
gemäß
den
landwirtschaftlichen Fachgesetzen,
● die Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte
(Silageballen,
Mieten,
Strohlager, Festmist).
● der Anbau von Kulturpflanzen und
die Haltung von Nutztieren,
● schonende Form- und Pflegeschnitte
zwischen
1.
März
und
30.
September gemäß § 64 LG NW
ganzjährig sowie ein Zurückdrängen
des Wurzelwerkes im Rahmen der
ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung.071,
Dieses trifft auch auf Strukturen, die im
Rahmen der Flurbereinigung angelegt
worden
sind,
zu.
Bei
einem
Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2
angeführten allgemeinen Vorgaben und
Grundsätze zu beachten.
● das Verbrennen von Schlagabraum
sofern eine Zustimmung nach § 27
Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt ist, unter
Beachtung von § 27 KrW / AbfG239,
● der Umbruch im Rahmen von
Flächenstilllegungsprogrammen,
● das
Errichten
ortsüblicher
Weidezäune und Tierfanggatter bis
zu
1,5 m
Höhe
aus
Draht,
Stacheldraht,
oder Knotengittergeflecht und mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
47
Stand:März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
● die
Verlegung
Versorgungsleitungen
für
landwirtschaftliche Produktion,
von
die
Hierunter wird auch die Verlegung von
Beregnungsanlagen verstanden.
● die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und –fütterung071,
● die
Einrichtung
ortsüblicher
Verkaufsstände für selbsterzeugte
landwirtschaftliche Produkte, soweit
sie baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und
jederzeit demontiert werden können
sowie
das
Aufstellen
von
Hinweisschildern,
2. Die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche
ForstwirtschaftP004
und
rechtmäßige
Nutzung
Ordnungsgemäße
insbesondere:
Forstwirtschaft
ist
● der Anbau von Kulturpflanzen,
● der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen
nach
Maßgabe § 6b LFoG im Benehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde031,
● Maßnahmen im Kalamitätsfall,
● Maßnahmen zum Schutz gepolterten
Holzes,
● Schutzmaßnahmen gegen Wild,
● die
Errichtung
ortsüblicher
Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
● die
Durchführung
von
Kompensationskalkungen
in
Abstimmung bzw. in § 62-Biotopen
im Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde,
● das Verbrennen von Schlagabraum,
sofern eine Zustimmung nach § 27
Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt ist, unter
Bachtung von § 27 KrW / AbfG239,
3. Die
ordnungsgemäße
Fischerei.
Ausübung
der
mit Ausnahme der Verbote
1 (Angelstege),
Stand:März 2004
48
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
6 (Fischteiche).
Unberührt bleibt darüber hinaus:
● die Durchführung von Hegemaßnahmen im
Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde.
4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG.
Ordnungsgemäße
insbesondere:
Jagd
ist
● die
Versorgung
von
geschossenem
oder
krankem Wild.
krank
schwer
● die Errichtung ortsüblicher Zäune zur
Begrenzung von Wildschäden.
Desweiteren bleiben neben allgemeinen auch von
den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
49
Stand:März 2004
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist,
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen,
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
aufgrund
eines
mit
der
Untere
Landschaftsbehörde
abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt
werden,
9.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde
nachträglich
unverzüglich anzuzeigen,
10.
vorrübergehend errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur
Ermittlung
der
Grundlagen
der
Wasserwirtschaft erforderlich sind,
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
11.
Untersuchungen von Verdachtsflächen auf
Altlasten
sowie
auf
schädliche
Bodenveränderungen sowie ggf. deren
Sanierung,
12.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes. Dies gilt auch für die
übliche Nutzung der Hausgrundstücke und
Hofstellen, z.B. als Rasen, Gärten u.ä., sowie
die bestimmungsgemäße Nutzung von
Sportanlagen und Friedhöfen.
13.
die Durchführung von Veranstaltungen,
denen die Untere Landschaftsbehörde bzw.
im Wald darüber hinaus die Untere
Forstbehörde
zugestimmt
haben.
Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der
Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie
Aktivitäten im Zusammenhang mit der
Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser.
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz,
die
Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlage sind
der
Unteren
Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- oder Wasserrecht.
REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE
AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde hat auf Antrag
eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von
baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung
gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zuzulassen,
wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst ist. Die Untere
Landschaftsbehörde hat ebenfalls eine Ausnahme
für die unter 2.2 genannten Eingriffe zuzulassen,
wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den
Charakter des geschützten Gebietes verändern
noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Stand:März 2004
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
50
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft
oder
der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt
gehalten,
darf
die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden. Für die Befreiung von den
Geboten und Verboten der forstlichen
Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend
von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere
Forstbehörde
zuständig.
Sie
entscheidet im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde.
Die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
2.2-1
Dc, Dd
Ec, Ed
Fd
Gd, Ge
51
Stand:März 2004
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Gegenstände,
die
zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
"SWISTBACHNIEDERUNG"
Der
nördliche
Abschnitt
des
Swistbaches ist deutlich anthropogen
überformt. Hier besteht ein naturferner
Verlauf
mit
gleichmäßiger
Fließgeschwindigkeit und befestigten
Flächengröße : ca. 205,5 184 ha
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a und b LG NW insbesondere
• zur Erhaltung und Wiederherstellung
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
der
• zur
Erhaltung,
Regeneration
und
Wiederherstellung auentypischer Lebensräume,
• zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
Ufern. Der Baumbestand am Ufer des
Swistbaches nimmt von Norden nach
Süden zu. Die angrenzenden Flächen
werden
überwiegend
ackerbaulich
genutzt. Grünland ist als großräumige
Weidefläche um das Gestüt “Hovener
Hof“ sowie vereinzelt in der Umgebung
der Pfingstmühle zu finden. Beidseitig
soll ein 5–10m breiter Randstreifen
extensiv bewirtschaftet werden.
(Biotopkataster BK-5207-004; BK-5207145)
• zur Erhaltung und Optimierung des Gewässers
und
der
Niederung
als
großräumig
strukturierendes Landschaftselement in der
intensiv genutzten Börde,
• zur
Erhaltung
und
Biotopverbundachse,
Optimierung
als
• wegen der Vielfalt und Eigenart der Niederung,
• wegen der Bedeutung für die Naherholung im
Gemeindegebiet,
• wegen der Bedeutung als Erholungsgebiet im
Naturpark Kottenforst-Ville.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete
unter
2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, die
nachgenannten gebietsspezifischen Verbote, die
genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie
die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende gebietsspezifische Verbote werden
festgesetzt:
• es ist verboten, Grünland mit der Festsetzung
“Umbruchverbot“ (siehe Festsetzungskarte)
umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu
überführen,
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
• es ist verboten, Feuer zu machen oder zu
verursachen,
• es ist verboten, Lagerplätze anzulegen, zu
erweitern, zu unterhalten oder bereitzustellen,
• es ist verboten, zu zelten oder zu lagern.
Unberührt bleibt:
• der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen
mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Stand:März 2004
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
52
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
• die
Lagerung
von
landund
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und von
Materialien
aus
der
und
für
die
Gewässerunterhaltung.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-1/1.
2.2-2
Dc, Dd, De
Cd, Ce,
Cf, Cg
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
"ERFTNIEDERUNG"
Flächengröße : ca. 417,4 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW
insbesondere
• zur Erhaltung und Wiederherstellung
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
der
• zur Erhaltung und Optimierung des Gewässers
und der Niederung als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen,
• zur Regeneration und Wiederherstellung
auentypischer Lebensräume,
• zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
• zur Erhaltung und Optimierung der Niederung
als
großräumig
strukturierendes
Landschaftselement in der intensiv genutzten
Börde,
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
als
Verbundachse für den Arten- und Biotopschutz,
• wegen der Vielfalt und Eigenart der Niederung,
• wegen der Bedeutung für die Naherholung im
Gemeindegebiet,
• wegen der Bedeutung als Erholungsgebiet im
Naturpark Kottenforst-Ville.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete
unter
2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, die
nachgenannten gebietsspezifischen Verbote, die
genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie
die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
53
Stand:März 2004
Die Erftniederung wird überwiegend
intensiv ackerbaulich bewirtschaftet.
Lediglich zwischen Hausweiler und dem
Damm bei Horchheim, der zum Zweck
der Regenrückhaltung errichtet wurde,
ist der Grünlandanteil noch relativ hoch.
Das Grünland wird vornehmlich intensiv
beweidet.
In
Kombination
mit
Düngereinwirkung bewirkt dieses, dass
die
Flora
auf
einige
ubiquäre
Grünlandarten
beschränkt
ist.
Nässezeiger fehlen aufgrund der
Grundwasserabsenkung durch den
Tagebau. Entlang des Lommersummer
Mühlengrabens wurden im Zuge der
Flurbereinigung
Lommersum
standortgerechte Gehölze gepflanzt
(Eiche,
Ahorn,
Esche,
Buche,
Vogelkirsche, Erle, Baumweiden, die
als Kopfbäume gepflegt werden, Rose,
Hartriegel,
Europäisches
Pfaffenhütchen, Strauchweiden, Hasel,
Holunder,
Schlehe,
Schneeball).
Nördlich davon stocken alte Pappeln
entlang
des
Lommersummer
Mühlengrabens. Weitere Gehölze sind
in der Niederung kaum zu finden. Die
Überschwemmungsdynamik der Aue ist
durch
den
technischen
Ausbau
unterbunden; in jüngster Zeit wurden
alte Wehranlagen rückgebaut, um die
ökologische Durchgängigkeit der Erft wieder herzustellen.
Ein
natürlicher
flussbegleitender
Gehölzsaum ist nicht vorhanden. In den
ersatzweise
durchgeführten
Gruppenpflanzungen dominieren Erlen
und Weiden. Die Uferböschung wird
intensiv gepflegt. Beidseitig soll ein 5–
10m breiter Randstreifen extensiv
bewirtschaftet werden.
(Biotop-Kataster BK-5206-067; BK5206-068; BK-5206-069; BK-5206-071)
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Darüber
hinaus
werden
folgende
gebietsspezifische Verbote festgesetzt:
• es ist verboten, Grünland mit der Festsetzung
“Umbruchverbot“ (siehe Festsetzungskarte)
umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu
überführen.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
• es ist verboten, Feuer zu machen oder zu
verursachen,
• es ist verboten, Lagerplätze anzulegen, zu
erweitern, zu unterhalten oder bereitzustellen,
Unberührt bleibt:
• der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen
mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
• die
Lagerung
von
landund
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und von
Materialien
aus
der
und
für
die
Gewässerunterhaltung.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-2/1, 5.1/2.2-2/2 sowie 5.2/2.2-2/1 bis
5.2/2.2-2/3P060.
2.2-3
Ce
Dd
Ee
Fd
Landschaftsschutzgebiet
“RELIKTE VON STREUOBSTWIESEN / WEIDEN IN ERFTNIEDERUNG UND
BÖRDE“
Größe: 11,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a und b LG NW insbesondere
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zum
Schutz
und
Erhalt
von
Streuobstbeständen als landesweit rückläufige
Landschaftselemente,
•
zum Schutz und Erhalt von Trittsteinbiotopen
in
intensiv
ackerbaulich
genutzten
Landschaftsräumen,
•
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit für
das Landschaftsbild.
In der Erftniederung und in der Börde,
die beide intensiv landwirtschaftlich
genutzt
werden,
liegen
mehrere
Grünlandflächen
mit
Streuobstbeständen.
In
der
Erftniederung wurden Streuobstwiesen
stellenweise neu angelegt. Häufig
befinden sich die strukturreichen
Elemente in Ortsrandlage (nordwestlich
Weilerswist,
süd-westlich
Metternich, nord-östlich Schwarzmaar)
und wirken belebend auf das Orts- und
Landschaftsbild. Dabei handelt es sich
z.T. um alte Gehölze, die dann den
gesamten Bestand ausmachen, z.T.
haben Nachpflanzungen stattgefunden.
Das Grünland wird beweidet, weist
Hausgartencharakter
oder
Verbrachungstendenz auf .
(Biotop-Kataster: Weilerswist: BK-5207003, Schwarzmaar: BK-5207-148)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete
unter
2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17,
das nachgenannte gebietsspezifische Verbot, die
genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie
Stand:März 2004
54
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgendes gebietsspezifische
festgesetzt:
Verbot
wird
• es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
Unberührt bleibt:
Die Nutzung des Grünlandes als Hausgarten.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-3/1 bis 5.1/2.2-3/3.
2.2-4
Cc
Dc, Dd
Ec
In den Ortsrandlagen von Neuheim und
westlich Müggenhausen sind Relikte
von Grünland erhalten. Vereinzelt sind
Obstbäume vorhanden. Die Flächen
bilden einen Übergang zwischen
ackerbaulich genutzter Börde und
Ortslagen.
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
"GRÜNLANDRELIKTE IN DER BÖRDE"
Flächengröße : ca. 7,6 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a und b LG NW insbesondere
• zur Erhaltung und Wiederherstellung
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
•
der
zur Erhaltung und Optimierung von Grünland
als rückläufige Nutzungsart,
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
Trittsteinlebensräumen im Biotopverbund,
von
• aufgrund der Vielfalt und Eigenart für das
Landschaftsbild.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete
unter
2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17,
das nachgenannte gebietsspezifische Verbot, die
genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie
die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgendes gebietsspezifische
festgesetzt:
Verbot
wird
• es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
Unberührt bleibt:
• der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen
mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
55
Stand:März 2004
werden
festgesetzt
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.2-4/1 bis 5.1/2.2-4/3.
2.2-5
Cd
Eb, Ec,
Ee, Ef
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
"ABBAUFLÄCHEN"
Flächengröße : ca. 132,0 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a und b LG NW insbesondere
• zur Erhaltung und Wiederherstellung
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
der
• zur
Erhaltung
und
Wiederherstellung
sekundärer
Lebensräume
mit
Ansiedlungsmöglichkeiten für Pflanzen und
Tiere,
• zur Erhaltung und Wiederherstellung
Trittsteinlebensräumen im Biotopverbund,
von
• wegen der Vielfalt und Eigenart.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete
unter
2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17
sowie
die
genannte
gebietsspezifische
Unberührtheit.
Dieses LSG fasst mehrere z.Z. im
Abbau
befindliche
Kiessowie
Sandgruben zusammen, für die das
Rekultivierungsziel
entweder
mit
“Naturschutz“ oder mit “Wald“ festgelegt
worden ist. Innerhalb der einzelnen
Gruben variiert der Zustand der
Flächen stark. Die Gruben weisen
teilweise
Steilwände
mit
Brutmöglichkeiten für Vögel auf.
Vereinzelt
sind
temporäre
Kleingewässer und durch Wagenspuren
entstandene Pfützen vorhanden. Auch
größere dauerhafte Gewässer mit
Wasserpflanzenbestand haben sich in
älteren Bereichen gebildet. Dort haben
sich Pionierfluren angesiedelt; an den
Böschungen
beginnt
die
Gehölzsukzession. Die Abgrabung
„Dobschleider Hof“ befindet sich in
einem Tal geowissenschaftlicher und
kulturhistorischer Bedeutung.
(Abgrabung
Klein-Vernich
BiotopKataster BK-0206-053; Abgrabung
Müggenhausen Biotop-Kataster BK5207-020;
Quarzkiesgrube
„Dobschleider Hof“ Biotopkataster BK5206-053 / Geotopkataster GK- 0207001)
Unberührt bleibt:
•
2.2-6
Bf, Bg
Cf, Cg
betriebliche Tätigkeiten aufgrund rechtskräftig
oder zukünftig060 zugelassener Betriebspläne.
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
"BIOTOPKOMPLEX SÜDLICH LOMMERSUM"
Flächengröße : ca. 39,0 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW
insbesondere
• zur Erhaltung und Wiederherstellung
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
Stand:März 2004
der
Dieses LSG fasst unterschiedliche
Strukturen, die in der intensiv
ackerbaulich genutzten Börde nur
selten zu finden sind, in einer
gemeinsamen Abgrenzung zusammen.
Es handelt sich um Feldgehölze mit
älterem Gehölzbestand (Pappel, Buche,
Vogelkirsche, Eiche, Robinie, Ahorn,
Obstgehölze,
Rosskastanie,
Birke,
Eberesche, Nadelgehölze), die eine
entwickelte Strauchschicht aufweisen
(Wald
im
Sinne
des
Bundeswaldgesetzes),
56
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
• zur Erhaltung und Optimierung der verbliebenen
Landschaftsstrukturen
in
der
intensiv
landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft,
• zur Erhaltung und Optimierung von Grünland als
rückläufige Nutzungsart,
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
Trittsteinlebensräumen im Biotopverbund,
von
• wegen der Bedeutung für die Naherholung.
zusammenhängende
Grünlandbereiche, dem Lohgraben mit
einem 25 m breiten Randstreifen und
Pflanzungen, die im Rahmen der
Flurbereinigung Lommersum längs des
Grabens angelegt wurden sowie
Ausgleichspflanzungen, die auf der
projektierten Trasse der L 181
durchgeführt
wurden.
Bei
den
Grünlandflächen handelt es sich
stellenweise um eingesäte Acker-, bzw.
um
Stillegungsflächen.P062
Die
Feldgehölze liegen z.T. an einer
Böschungskante. Stellenweise wurden
angrenzende
Ackerflächen als Pufferzonen in das
LSG integriert.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete
unter
2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17,
das nachgenannte gebietsspezifische Verbot, die
genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie
die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgendes gebietsspezifische
festgesetzt:
(Biotopkataster BK-5206-017, BK-5206020, BK-5206-044, BK-5206-047, BK5306-019, BK-5306-020)
wird
Verbot
• es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
Unberührt bleibt:
• der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen
mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
festgesetzt
5.1/2.2-6/1 bis 5.1/2.2-6/3 sowie 5.2/2.2-6/1.
2.2-7
Ec
Fc, Fd
Gd, Ge
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
"LAUBMISCHWÄLDER
DES
WESTHANGES"
VILLE-
Flächengröße : ca. 312,3 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW
insbesondere
• zur Erhaltung und Wiederherstellung
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
der
• zur Erhaltung und Optimierung eines großen,
zusammenhängenden
Waldbestandes
mit
hohem Laubholzanteil,
57
Stand:März 2004
Westlich
der
Swistbachniederung
beginnt der Anstieg der Ville. Mit
Ausnahme der Ortslage Metternich und
deren Umgebung ist der Hang mit
Wäldern bestockt. Der Waldmantel zur
Börde hin ist mit Laubgehölzen
abgepflanzt (vorzugsweise Eiche) und
bildet einen wichtigen Puffer zwischen
zwei
sehr
unterschiedlichen
Naturräumen.
Während man in den unteren
Hangbereichen nährstoffreiche, frische
Verhältnisse vorfindet, trifft man im
oberen Teil nährstoffarme, kiesige
Verhältnisse an, was sich auch im
Artenspektrum der Flora abzeichnet.
Laubmischwaldflächen sind ebenso
vorhanden wie Nadelholzbestände. Es
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
• zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
• zur Erhaltung und Optimierung eines wichtigen
Refugialraumes und als Ausbreitungszentrum
für Arten der Waldökosysteme,
überwiegen niederwaldartige EichenHainbuchenbestände, denen häufig
Winterlinde beigemischt ist. Östlich von
Metternich dominieren Nadelforste die
Wälder. Süd-östlich der Pfingstmühle
liegt eine Weide mit einigen alten
Traubeneichen.
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
eines
Waldökosystems der in Verbindung mit der
Swistbachniederung und den angrenzenden
Ackerflächen als Lebensraum für eine Vielzahl
von Vogelarten - insbesondere Brutvögeln - der
Roten Liste,
In der östlichen Umgebung
Metternich
liegen
AckerGrünlandflächen im Hang.
• wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Laubmischwälder,
(Biotopkataster BK-5207-015)
•
als
kulturhistorisches
Waldbewirtschaftung,
•
zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes,
•
wegen der besonderen Bedeutung für die
Naherholung,
•
wegen der Bedeutung für die naturnahe
Erholung im Naturpark “Kottenforst-Ville“.
Beispiel
von
und
der
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete
unter
2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17,
das nachgenannte gebietsspezifische Verbot, die
genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie
die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgendes gebietsspezifisches
festgesetzt:
Stand:März 2004
Verbot
wird
• es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
Unberührt bleibt:
der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen mit
der unteren Landschaftsbehörde
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen
58
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-8
Ed, Ee, Ef
Fe
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
"GEWÄSSERLÄUFE IN DER BÖRDE"
Flächengröße : ca. 11,5 11,4 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW
insbesondere
• zur Erhaltung und Wiederherstellung
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
der
• zur Wiederherstellung der charakteristischen
Gliederung der Bördelandschaft durch eine
Rainstruktur mit punktueller Gehölzpflanzung
entlang der Grabensysteme,
• zur Sicherung der bedeutsamen Funktion der
Gewässersysteme für den Biotopverbund,
• zur Sicherung der hydrologischen Funktionen
der Gewässer,
• zur Erhaltung und Wiederherstellung
Lebensraum für Tiere und Pflanzen,
als
• wegen der Eigenart der Gewässerläufe,
• wegen der besonderen Bedeutung für die
Naherholung,
• wegen der besonderen Bedeutung als Leitlinien
für den Erholungsverkehr im Naturpark
“Kottenforst-Ville“.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete
unter
2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, die
genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie
die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Unberührt bleibt:
• die Nutzung vorhandener Überfahrten.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-8/1, 5.1/2.2-8/2 sowie 5.2/2.2-8/1.
59
Stand:März 2004
Kleine Gewässerläufe, die ehemals die
Börde strukturierten, sind heute als
Gräben gefasst und weisen sehr
naturfernen Charakter auf. Sie fließen
durch
intensiv
landwirtschaftlich
genutzte Flächen, größtenteils ohne
Pufferzonen. An vereinzelten Stellen
sind
abschnittsweise
längs
des
Grabens
Gebüsche
vorhanden.
Dominante
Grabensysteme
(Müggenhausener
Fließ,
Sandersmaarfließ, Lohgraben), die in
Erft, Swist oder das Strassfelder Fließ
entwässern, werden deshalb mit einem
10 m
breiten
Randstreifen
–
größtenteils einseitig – des Gewässers
ausgewiesen. Der Randstreifen soll an
jener Grabenseite angelegt werden, die
nicht von einem Weg begleitet wird.
Sofern keine Wege vorhanden sind, ist
ein beidseitiger 5 m Randstreifen
geplant.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.3
Nach § 22 LG NW werden
Einzelschöpfungen der Natur als
Naturdenkmale festgesetzt, soweit ihr
besonderer Schutz
NATURDENKMALE
(§ 22 LG NW)
Anzahl: 3 Einzelbäume sowie
1 Alleekomplex von 0,2 0,5 ha
a)
aus
wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
b)
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart
oder Schönheit
Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte
festgesetzten
Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale.
Die Unterschutzstellung erfolgt für Einzelbäume.
Für Naturdenkmale
aufgeführten
-
2.3.0
gelten
die
nachfolgend
erforderlich ist. Die Festsetzung kann
auch die für den Schutz des
Naturdenkmals notwendige Umgebung
einbeziehen.
allgemeinen Verbote,
Regelungen zur Unberührtheit,
Hinweise auf Befreiungen sowie
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN
FÜR ALLE NATURDENKMALE
Der
Grundstückseigentümer
oder
sonstige Berechtigte hat der Unteren
Landschaftsbehörde die an dem
Naturdenkmal eintretenden Schäden
oder Mängel unverzüglich zu melden.
Die Erhaltung der Verkehrssicherheit
des Naturdenkmales obliegt der
Unteren Landschaftsbehörde.
Stand:März 2004
60
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung
eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung
oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals
oder seiner geschützten Umgebung führen
können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen
verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen (s. S. 51).
Insbesondere ist verboten:
1.
2.
Das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen,
zu
beschädigen,
Teile
abzutrennen oder in sonstiger Weise in
seinem Bestand zu gefährden.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen soweit
sie
nicht
ausschließlich
auf
die
Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich
vorgeschrieben sind, ohne Bezug zum
Schutzobjekt
(z.B.
Hinweis
auf
die
Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter etc.)P004 am Schutzobjekt oder
im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
3. Feste oder flüssige Stoffe (incl. Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln071, organischer und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum)
sowie
Gegenstände
im
Traufbereich
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die
geeignet sind, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt zu beeinträchtigen.
4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die
Bodenerosion zu fördern.
61
Stand:März 2004
5.
Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
6.
Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
–
auch
durch
die
Verlegung
von
Drainageleitungen - vorzunehmen.
7.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten
zu errichten oder zu erneuern.
8.
Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
9.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von
§ 25 LJG.
Desweiteren bleiben neben allgemeinen auch von
den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
Stand:März 2004
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist,
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen,
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde
nachträglich
unverzüglich anzuzeigen,
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
6.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz,
die
Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen
sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
62
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft
oder
der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt
gehalten,
darf
die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden.
63
Stand:März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
2.3-1
Dd
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Gegenstände,
die
zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
NATURDENKMAL
“ALTE
STIELEICHE
GROßVERNICH“
Mit diesem Naturdenkmal wird eine alte
Stieleiche mit einer Höhe von 15-20m
und einem Durchmesser von 1m unter
Schutz gestellt. Sie steht in einem
Neubaugebiet am westlichen Ortsrand
von Groß-Vernich auf Grünland und
wurde in der jüngsten Zeit mit
baumpflegerischen
Maßnahmen
saniert.
WESTLICH
1 alte Stieleiche
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 a und b LG NW insbesondere
•
zur Erhaltung des Lebensraumes für eine
Vielzahl von Tieren,
•
als naturgeschichtliches Dokument,
•
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3.0
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende objektspezifischen Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.2/2.3-1/1.
Stand:März 2004
64
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.3-2
Ec
NATURDENKMAL
“ALTE STIELEICHE AUF DEM HOVENER
HOF“
1 alte Stieleiche
Schutzzweck:
Auf dem Hof des Gestüts “Hovener Hof“
steht eine sehr alte Stieleiche, die eine
Höhe
von
15
m
bei
einem
Stammdurchmesser
von
1,5-2m
aufweist. Die Krone ist bereits relativ
licht,
einige
Äste
waren
2001
abgestorben.
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 a und b LG NW insbesondere
•
als
kulturhistorisches
naturgeschichtliches Dokument,
•
zur Erhaltung des Lebensraumes für eine
Vielzahl von Tieren,
•
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
sowie
Eigenart
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3.0
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende objektspezifischen Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.2/2.3-2/1.
2.3-3
Bb
NATURDENKMAL
“KOPFLINDENALLEEN
TÜRMCHEN“
AM
SWISTER
Größe: 0,2 0,5 ha
Dieses Naturdenkmal weist mehrere
Kopflindenalleen in gutem, gepflegtem
Zustand aus. Die zentrale Allee führt
zur Freifläche des Swister Türmchens
hinauf. Diese wird allseitig von weiteren
Alleen gesäumt.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 a und b LG NW insbesondere
•
als landeskundliches Dokument,
•
als naturgeschichtliches Dokument,
•
zur Erhaltung des Lebensraumes für eine
Vielzahl von Tieren,
•
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3.0
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5..
Folgende objektspezifischen Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.2/2.3-3/1 bis 5.2/2.3-3/3.
2.3-4
Fd
65
Stand:März 2004
NATURDENKMAL
“EICHE
AN
DER
METTERNICH“
SCHULE
IN
In einem Garten, der an das Gelände
der Schule von Metternich anschließt,
steht eine ausladende alte Eiche mit
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
einer Höhe von 15-17m und einem
Durchmesser von 1,5-2m.
1 alte Eiche
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 a und b LG NW insbesondere
•
als
kulturhistorisches
naturgeschichtliches Dokument,
•
zur Erhaltung des Lebensraumes für eine
Vielzahl von Tieren,
•
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
sowie
Eigenart
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3.0
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende objektspezifischen Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.2/2.3-4/1.
Stand:März 2004
66
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
(§ 23 LG NW)
Flächengröße: ca. 25,2 23,4 ha
Nach § 23 LG NW werden Teile von
Natur und Landschaft als Geschützte
Landschaftsbestandteile
festgesetzt,
soweit ihr besonderer Schutz
a)
zur
Sicherstellung
Leistungsfähigkeit
Naturhaushalts,
b)
zur Belebung, Gliederung
Pflege
des
OrtsLandschaftsbildes oder
c)
zur
Abwehr
Einwirkungen
Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur
und
Landschaft
sind
Geschützte
Landschaftsbestandteile.
In den Geschützten Landschaftsbestandteilen
gelten die nachfolgend aufgeführten
-
67
Stand:März 2004
allgemeinen Verbote,
Regelungen zur Unberührtheit,
Hinweise auf Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die
bei den einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteilen
(Ziffern
2.4-1
–
2.4.15)
angegeben sind.
der
des
oder
und
schädlicher
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in
bestimmten
Gebieten
auf
den
gesamten Bestand an Bäumen, Hecken
oder anderen Landschaftsbestandteilen
erstrecken.
Darüber hinaus sind gemäß & 47 LG
NW die mit öffentlichen Mitteln
geförderte Anpflanzungen außerhalb
des Waldes und Wallhecken gesetzlich
Geschützte
Landschaftsbestandteile.
Dies gilt nicht für Begleitgrün von
Verkehrsanlagen.
Die
geschützten
Landschaftsbestandteile gemäß & 47
LG NW sind in der Festsetzungskarte in
ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich
dargestellt.
Sie
dürfen
weder
beschädigt noch beseitigt werden.
Insbesondere ist es verboten, sie zu
roden,
abzubrennen
oder
mit
chemischen Mitteln zu zerstören.
Unberührt
bleiben
schonende
Pflegeschnitte
und
die
bestimmungsgemäße Nutzung der
Anpflanzungen.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
GESCHÜTZTEN
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung
eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie
alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Geschützten
Landschaftsbestandteiles führen können, nach
Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen (s. S. 58).
Insbesondere ist verboten:
Stand:März 2004
1.
Das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen,
zu
beschädigen,
Teile
abzutrennen oder in sonstiger Weise in
seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen
soweit sie nicht ausschließlich auf die
Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich
vorgeschrieben sind, ohne Bezug zum
Schutzobjekt
(z.B.
Hinweis
auf
die
Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter etc.)P004 am Schutzobjekt oder
im Traufbereich zu errichten, anzubringen
oder zu ändern.
3.
Feste oder flüssige Stoffe (incl. Bioziden
Pflanzenschutzmitteln071, organischer und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum)
sowie
Gegenstände
im
Traufbereich
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die
geeignet sind, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt zu beeinträchtigen.
4.
Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu
versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern.
5.
Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
6.
Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
–
auch
durch
die
Verlegung
von
Drainageleitungen - vorzunehmen.
7.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten
zu errichten oder zu erneuern.
8.
Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen.
9.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
68
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG.
Desweiteren bleiben neben allgemeinen auch von
den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist,
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen
im
Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde
nachträglich
unverzüglich anzuzeigen,
P014
6.P004,
a)
im
Rahmen
der
Verkehrssicherungspflicht unaufschiebbare
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr; die
Maßnahmen
sind
der
Unteren
Landschaftsbehörde
nachträglich
unverzüglich anzuzeigen,
b) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Maßnahmen zur Abwehr einer absehbaren
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde zuvor anzuzeigen;
c) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
die Entfernung abgängiger Gehölze nach
Zustimmung
durch
die
Untere
Landschaftsbehörde. Eine Nachpflanzung mit
Arten, die dem Ensemble gerecht werden,
wird empfohlen.
7.
69
Stand:März 2004
die Regulierung des Wasserstandes von
Burggräben.P004
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
8.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz,
die
Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen
sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft
oder
der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt
gehalten,
darf
die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden.
Stand:März 2004
70
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
2.4-1
Db, Dc
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Gegenstände,
die
zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Geschützter Landschaftsbestandteil
“GRABEN UND BAUMBESTAND AN
BURG KÜHLSEGGEN“
Auf dem Gelände der Burganlage
Kühlseggen
stockt
ein
alter
Baumbestand, in dem Stieleiche
dominiert. Die Burganlage selbst, die
ebenso
wie
Einrichtungen
zur
Freizeitnutzung nicht Bestandteil der
Festsetzung ist, wird von einem
Wassergraben umgeben. Entlang des
Weilerswister Mühlengrabens ist ein
lückiges Ufergehölz aus Baumweiden
vorhanden. Dieses wird in einem 5m
breiten Uferrandstreifen, der das
Gewässer bis zur Einmündung in die
Swist begleitet, ebenfalls als GLB
festgesetzt.
Größe: 2,1 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
zur Erhaltung von Altholzbeständen,
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
(Biotop-Kataster BK-5207-009
Bodendenkmal-Liste EU 024)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-2
Dc
Geschützter Landschaftsbestandteil
“BAUMBESTAND AM WEILERHOF“
Größe: 1,8 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
71
Stand:März 2004
zu Schutz und Optimierung eines parkartigen
Gehölzbestandes als Trittsteinbiotop in der
intensiv ackerbaulich genutzten Börde,
Östlich des Weilerhofes befindet sich
ein parkähnlicher alter Baumbestand.
1991 war der Gehölzbestand stark
verwahrlost
mit
urwaldähnlichem
Unterholz. Bis 1996 wurde die
Krautschicht entfernt und die Bäume
gestutzt (Biotopkataster NRW). Heute
handelt es sich um einen offenen
Bestand sowohl mit heimischen Arten
(Linde, Eiche, Esche, Buche, Pappel,
Ahorn)
als
auch
Gehölzen
fremdländischer Herkunft (Platane,
Rosskastanie, Robinie und weitere
unbekannte). Die Strauchschicht ist
kaum entwickelt, vereinzelt
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-3
Dd
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung
Landschaftsbildes.
oder
Pflege
sind Holunder und Weißdorn zu finden.
Eindrucksvolle Efeuteppiche, die weit
die Bäume hinauf reichen, sind
stellenweise vorhanden.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
(Biotop-Kataster BK-5206-035)
Geschützter Landschaftsbestandteil
“GRABEN UND GEHÖLZBESTAND UM
BURG KLEIN-VERNICH“
Unter Schutz gestellt wird der
wasserführende Ringgraben um Burg
Klein-Vernich,
der
parkartige
Baumbestand sowie die Wiese mit
einzelnen Nachpflanzungen im Süden
der
Burg.
Der
Ringgraben
ist
vegetationsarm. Der Baumbestand
setzt
sich
aus
älterer
Pappel,
Rosskastanie,
Baumweide,
Linde,
Holunder und Esche zusammen.
Größe: 0,5 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
zu
Schutz
und
Optimierung
kleinstrukturreichen
Lebensräumen
Trittsteinbiotop,
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes.
(Biotop-Kataster BK-5206-036)
von
als
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.3/2.4-3/1.
2.4-4
Dd
Geschützter Landschaftsbestandteil
“GEHÖLZBESTAND AN DER RUINE
BURG GROß-VERNICH“
Größe: 1,9 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
Stand:März 2004
•
zur
Erhaltung
einer
Parkanlage
als
kulturhistorisches
Relikt
mit
altem
Baumbestand als strukturierendes Element,
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes,
Im Süd-Westen der Ruine Burg GroßVernich stehen auf einer reliefreichen
Weide alte Einzelbäume (Esche,
Rosskastanie, Pappel, Linde) in gutem
Zustand. Im Osten begrenzt eine
Pappelreihe
die
Fläche.
Das
Biotopkataster NRW wertet die Fläche
als bedeutsam für Busch- und
Baumbrüter.
(Biotop-Kataster BK-5206-038
Bodendenkmal-Liste EU 072)
72
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9..
2.4-5
Cd / Ce
Geschützter Landschaftsbestandteil
“GEHÖLZE HOFANLAGE HORCHHEIM“
Größe: 1,4 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
zu Schutz und Optimierung eines alten
Baumbestandes als Biotopverbundfläche am
Rande der intensiv ackerbaulich genutzten
Erftniederung,
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes.
Das GLB befindet sich zwischen dem
Lommersummer Mühlengraben und der
Hofanlage Horchheim. Entlang des
Grabens stehen hauptsächlich alte
Pappeln. Alte Pappeln stellen ebenfalls
im Nord-Osten die dominierenden
Gehölze dar. Dort sind Baumweiden,
die als Kopfbäume gepflegt werden,
Erlen, Eschen und Eichen beigemischt.
Als Sträucher kommen Holunder, Hasel
und Weißdorn vor. Im Süd-Westen
befindet sich ein heterogener Bestand
aus Esche, Rosskastanie, Pappel,
Robinie, Erle und Baumweiden. In der
Strauchschicht wachsen Holunder,
Weißdorn,
Strauchweide und Hasel.
(Biotop-Kataster BK-5206-034
Bodendenkmal-Liste EU 025)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9..
2.4-6
Be, Bf
Cf
Dd, De
Ed, Ef
Fd, Fe
Geschützter Landschaftsbestandteil
“ALLEEN
IN
DER
GEMEINDE
WEILERSWIST“
Länge: ca. 1,11 km
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
zur Erhaltung alter Baumbestände,
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
73
Stand:März 2004
An
mehreren
Straßen
im
Gemeindegebiet von Weilerswist gibt
es Alleen. In den meisten Fällen stehen
Bäume beidseits der Straße, teilweise
ist nur eine Fahrbahnseite mit Bäumen
bestanden.
Die
Alleen
weisen
unterschiedliches Alter auf. Manche
Bäume sind bereits älter (z.B. Allee an
der L 210 zwischen Lommersum und
Derkum), mache Bestände gerade erst
gepflanzt (z. B. Allee entlang der K 3
zwischen
Groß-Vernich
und
Schwarzmaar). Bei den meisten Alleen
wurde
Linde
als
Straßenbaum
verwendet, östlich Lommersum wird sie
als Kopfbaum gepflegt. Manchmal ist
Ahorn beigemischt, entlang der K 3 und
der L 194 dominiert er den Bestand.
Zwischen
Müggenhausen
und
Neukirchen wächst eine Allee aus
Pflaumen. Nördlich von Metternich,
entlang der K 33 kommen Birke, Ahorn,
Eiche, Kirsche und Vogelbeere als
gemischter Alleebestand vor.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.2/2.4-6/1 und 5.2/2.4-6/2.
2.4-7
Cf
Geschützter Landschaftsbestandteil
“GEHÖLZE AN EINER HOFANLAGE IN
LOMMERSUM“
Größe: 1,4 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
zu Schutz und Optimierung einer Hofanlage in
Ortsrandlage mit alten Parkbäumen und
Wassergraben,
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
•
zur Erhaltung archäologischen Kulturgutes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes.
Zwischen Lommersum und dem
Lommersumer
Mühlengraben,
am
Rande des LSG “Erftniederung“ (s. 2.21), befindet sich eine Hofanlage mit
Wassergraben
und
altem
Gehölzbestand
(Diefenthaler
Hof).
Zwischen 1991 und 1996 wurde der
dieser mit Neuanpflanzungen ergänzt
(Biotop-Kataster NRW). Schwarzerle,
Esche, Baumweiden, Pappel, Linde,
Eiche, Ahorn und Vogelkirsche sind
prägende Arten. Auf der Fläche weiden
Hühner und Gänse.
(Biotop-Kataster BK-5206-028
Bodendenkmal-Liste EU 026)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-8
Ee
Geschützter Landschaftsbestandteil
“FELDGEHÖLZE IN DER BÖRDE“
Größe: ca. 1,2 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
Stand:März 2004
•
zur
Erhaltung
strukturreicher
Elemente
innerhalb der intensiv landwirtschaftlich
genutzten Bördenlandschaft,
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Erhaltung von Gehölzbeständen als
Trittsteinbiotope
innerhalb
der
intensiv
landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft,
Westlich der Erftniederung gibt es
lediglich ein, östlich vier kleine
Feldgehölze (Wald im Sinne des
Bundeswaldgesetzes)
sowie
eine
gehölzreiche
Brache,
die
als
strukturierende
Elemente
in
der
ansonsten intensiv landwirtschaftlich
genutzten Börde wirken. Es handelt
sich um 10-20 m hohe Bestände aus
Pappel,
Esche,
Traubeneiche,
Vogelkirsche, Robinie, Eberesche und
einzelnen Nadelgehölzen. In der
Strauchschicht sind Weißdorn, Rose
und
Holunder
vertreten.
Ein
Feldgehölze ist vermutlich auf einer
ehemaligen
Sandentnahmestelle
entstanden. (Biotopkataster NRW). Der
Innenbereich liegt ca. 3m tiefer, ist
feucht
und
relativ
offen.
Rohrglanzröhricht mit Rohrkolben hat
sich etabliert. Auf der Brachfläche nordwestlich Müggenhausen haben sich
neben Kräutern dichte Bestände von
Salweide und Birke etabliert, die eine
Höhe von bis zu ca. 2 m erreicht haben.
74
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
(Biotop-Kataster
5207-191)
BK-5207-137,
BK-
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-9
Cf
Geschützter Landschaftsbestandteil
“GRÜNLAND MIT GEHÖLZBESTAND UM
BURG BODENHEIM“
Größe: ca. 1,4 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
zur Erhaltung eines Gehölzbestandes als
strukturreiches Element am Rande der
landwirtschaftlich
intensiv
genutzten
Erftniederung,
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes.
Burg Bodenheim wird von einem
Burggraben umgeben, der seit 1992
(Biotop-Kataster NRW) ausgetrocknet
ist und inzwischen von einer nitrophilen
Saumgesellschaft besiedelt wird. Auf
dem
umliegenden,
zur
Anlage
gehörenden Grünland stehen Bäume
verschiedener Altersstufen. Esche und
Ahorn überwiegen. Als Sträucher
kommen Weißdorn, Holunder, Schlehe
und Strauchweide vor. Im Süden wird
die Burganlage durch eine breite
Gehölzstruktur mit heckenähnlichem
Charakter aus Esche und Ahorn sowie
Hartriegel,
Hasel,
Liguster
und
Schneeball gesäumt. Südlich des
Zufahrtweges wurde zwischen 1992
und 1996 auf einer Rasenfläche Esche
und Ahorn gepflanzt (Biotopkataster
NRW).
(Biotop-Kataster BK-5206-027)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-10
Fd
Geschützter Landschaftsbestandteil
“GRABEN UND PARK GEHÖLZEP004 DER
BURGANLAGE METTERNICH“
Größe: ca. 2,8 1,4 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
zur Erhaltung eines teichartigen Burggrabens
und altem Park alten GehölzenP004 als
strukturreicher
Lebensraumkomplex
in
Ortsrandlage,
Der teichartige Graben um die
Burganlage Metternich ist Bestandteil
dieser Festsetzung. Östlich befindet
sich eine Parkanlage mit altem
Baumbestand
und
Rasenflächen.
Neben wenigen heimischen Arten wie
Esskastanie
und
Linde
sind
überwiegend
Laubbäume
fremdländischer
Herkunft
sowie
Nadelgehölze gepflanzt. Festgesetzt
werden die alten Bäume (Laub- und
Nadelgehölze)
überwiegend
fremdländischer Herkunft.P004
Zum GLB gehören alte Einzelbäume
auf einer Grünlandfläche, die zwischen
Burg und Westhang der Ville liegt
(Blutbuche, Bergahorn, Platane).
(Biotop-Kataster BK-5207-019)
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
75
Stand:März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Unberührt bleibt:
•
2.4-11
Fd
Leitungen
durch
verlegen.P004
den
Burggraben
zu
Geschützter Landschaftsbestandteil
“FELDGEHÖLZE BEI METTERNICH“
Größe: ca. 5,2 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
zur Erhaltung von Gehölzbeständen als
Trittsteinbiotop
innerhalb
der
intensiv
landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft,
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes.
Am westlichen Ortsrand von Metternich
liegen in Hanglage die zwei Teilflächen
des GLB. Sie sind von Grünland
umgeben, lediglich im Westen befinden
sich Gärten bzw. ein Schulkomplex. Die
Feldgehölze weisen ein stark bewegtes
Relief
auf,
was
teilweise
auf
Abgrabungen
zurückgeführt
wird
(Biotop-Kataster NRW). In der nordwestlichen Teilfläche befindet sich an
einer tiefer gelegenen Stelle ein
temporäres Gewässer. Pappel, Robinie,
Bergahorn, Vogelkirsche, Eiche, Lärche
und Kiefer bilden den Baumbestand.
Als Sträucher kommen Holunder,
Schlehe und Weißdorn vor. Die
Krautschicht ist sehr vielfältig. Die
Feldgehölze werden von Kindern zum
Spielen genutzt.
(Biotop-Kataster BK-5207-192)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-12
Ee
Geschützter Landschaftsbestandteil
“GEHÖLZE IM MOTOCROSSGELÄNDE“
Größe: ca. 3,7 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
zur Erhaltung eines strukturreichen Elementes
innerhalb der landwirtschaftlich intensiv
genutzten Bördelandschaft,
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Eine alte Kiesgrube nördlich der K3
wird als Motocrossgelände genutzt. In
der Grube haben sich Gehölze z.T.
durch freie Sukzession etabliert, z.T.
wurden sie als Ausgleichsmaßnahme
gepflanzt. Salweide, Birke, Esche,
sowie Obstgehölze sind als Baumarten
vertreten. Holunder, Weiden und
Weißdorn kommen als Straucharten
vor. Die Böschungen sind mit
Ruderalvegetation bewachsen. Ein
temporär
wasserführendes
Kleingewässer ist vorhanden.
(Biotop-Kataster BK-5207-190)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, die
genannte gebietsspezifische Unberührtheit sowie
die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Unberührt bleibt:
•
Stand:März 2004
die Nutzung der Grube für Motocross-Fahrten
und dadurch bedingte Aktivitäten.
76
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.2/2.4-12/1.
2.4-13
Df / Ef
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
Südlich eines Hofes in Schneppenheim
befindet sich ein alter Park, der hoch
eingezäunt ist. Der Baumbestand ist
teilweise recht alt und besteht sowohl
aus heimischen (Bergahorn, Eiche,
Esche,
Linde),
als
auch
aus
fremdländischen Arten (Robinie, Großer
Pfeifenstrauch
und
weitere
unbekannte). Eine Strauchschicht ist
vorhanden
(Flieder,
Holunder,
Weißdorn, Rose).
•
zur Erhaltung eines strukturreichen Elementes
innerhalb der landwirtschaftlich intensiv
genutzten Bördelandschaft,
(Biotop-Kataster BK-5207-007)
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes.
Geschützter Landschaftsbestandteil
“PARK
GEHÖLZBESTAND
BEI
SCHNEPPENHEIM“
Größe: ca. 0,8 0,4 ha
Schutzzweck:
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9..
2.4-14
Fe
Geschützter Landschaftsbestandteil
“TEICH IN SCHWARZMAAR“
Größe: ca. 1,1 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
zur Erhaltung eines Stillgewässers als seltener
Biotoptyp innerhalb der landwirtschaftlich
intensiv genutzten Bördelandschaft,
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
77
Stand:März 2004
Bei
diesem
Geschütztem
Landschaftsbestandteil handelt es sich
um einen typischen Dorfweiher, der
zentral
im
Ort
gelegen
zur
Erholungsnutzung geeignet ist. Der
Teich ist stark eutrophiert, das Ufer fast
vegetationsfrei und intensiv gepflegt. Er
ist von Gehölzbeständen umgeben, in
denen
Weiden
dominieren.
Angrenzend, ebenfalls Bestandteil des
Geschützten Landschaftsbestandteiles,
sind hofnahe Grünlandflächen.
(Biotop-Kataster BK-5207-017)
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-15
Ce, Cf,
Dc, Dd,
Fd
Geschützter Landschaftsbestandteil
"EINZELBÄUME IN ERFTNIEDERUNG
BÖRDE"
UND
Anzahl: 26 22 Einzelbäume
Schutzzweck:
Dieser
Geschützte
Landschaftsbestandteil fasst große
Einzelbäume in Erftniederung und
Börde zusammen. Neben Kopfweiden
sind vor allem alte Eschen und Eichen
sowie vereinzelt alte Schwarzerlen und
Linden unter Schutz gestellt.
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
zur Erhaltung alter Einzelbäume,
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung und Pflege des
Landschaftsbildes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand:März 2004
78
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
3.0
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN
(§ 24 LG NW)
ENTFÄLLT
79
Stand:März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE
FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
Flächengröße: 339,5 ha
Die
Festsetzung
bezieht
sich
auf
das
Naturschutzgebiet 2.2-1 “Villewälder“, dessen
Waldflächen
im
Rahmen
der
aktuellen
Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder
überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten
werden sollen. Im FFH-Gebiet dient diese
Festsetzung dem Erhalt sowie der Entwicklung des
Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile
(Lebensraumtypen sowie Arten gemäß der FFHund / oder Vogelschutz-RL).
Gemäß § 25 LG NW kann der
Landschaftsplan
in
Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW
und
geschützten
Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG
NW im Einvernehmen mit der unteren
Forstbehörde für Erstaufforstungen und
für Wiederaufforstungen bestimmte
Baumarten
vorschreiben
oder
ausschließen sowie eine bestimmte
Form der Endnutzung untersagen,
soweit dies zur Erreichung des
Schutzzweckes erforderlich ist.
Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht die
untere Forstbehörde die Einhaltung der
Festsetzungen.
Sie
kann
im
Einvernehmen
mit
der
unteren
Landschaftsbehörde die notwendigen
Anordnungen treffen.
Die Umsetzung der Maßnahmen in
FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der
Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines Waldpflegeplanes, der durch die
Landesforstverwaltung erarbeitet wird.
Auf bundeseigenen Liegenschaften
wird der Waldpflegeplan durch die
Bundesforstverwaltung
im
Einvernehmen
mit
der
Landesforstverwaltung NRW erstellt.
Die
Erarbeitung
eines
Waldpflegeplanes
ist
entbehrlich,
soweit
eine
entsprechende
Verständigung im Rahmen eines
vorgezogenen
Sofortmaßnahmenkonzeptes
erzielt
worden ist.
4.1
VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER
BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN
UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN
In
dem
unter
Ziff.
4.0
genanntem
Naturschutzgebiet wird festgesetzt (tlw. In
Verbindung mit § 26 LG NW):
1.
Die
Möglichkeiten
der
Naturverjüngung sind vordringlich
wahrzunehmen.
Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen
werden
standortgerechte,
heimische
Laubbaumarten vorgeschrieben. Nach Möglichkeit
sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet
werden.
2.
Wiederaufforstungen sollen, sofern
eine natürliche Verjüngung nicht
mehr zu erwarten ist, möglichst
unter dem Schirm der Altbestände
oder bei Frostgefährdung mit Hilfe
eines
Vorwaldes
durchgeführt
werden.
Nadelwaldbestände
in
abgegrenzten
Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf
floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen
dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet
werden.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei
Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den
natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen
Stand:März 2004
Die Beibehaltung eines bestehenden
Anteils
nicht
zur
natürlichen
Waldgesellschaft
gehörenden
80
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
FFH-Lebensräume gehören, verwendet werden.
Bei
Gehölzarten von bis zu 20% bleibt
unberührt, soweit dies
Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten
nach MöglichkeitP058 entgegen zu wirken.
mit dem jeweiligen
vereinbar ist.
Schutzzweck
Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei
Wiederaufforstungen
Pflanzenmaterial
ungeeigneter Herkunft nicht verwendet werden.
Zweck der Festsetzungen:
Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten
erfolgt insbesondere
4.2
•
aufgrund der positiven Auswirkungen dieser
Baumarten auf den Naturhaushalt,
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
Lebensstätten für Pflanzen und Tiere,
•
zur Erhaltung der Artenvielfalt,
•
zur Sicherung der Waldfunktionen.
von
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM
DER ENDNUTZUNG
In
dem
unter
Ziff.
4.0
genanntem
Naturschutzgebiet wird festgesetzt (tlw. In
Verbindung mit § 26 LG NW):
Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten, in
Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3 ha
innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen.
Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur
Förderung der Eichenverjüngung, oder sonstige
biotopverbessernde Maßnahmen sowie
Kahlschläge in Pappelbeständen031.
In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es
geboten, Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume ) zu
erhalten (5-10 Altbäumen / ha) und für die
Zerfallsphase im Wald zu belassen. Dazu ist auch
der Erhalt von Teilbeständen vorzusehen.031
Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf
Waldflächen mit andersartigem Baumbestand.
Zweck der Festsetzungen:
Die Untersagung einer bestimmten Form der
Endnutzung erfolgt insbesondere
81
Stand:März 2004
•
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der
Laubholzbestände für den Naturhaushalt,
•
zur Erhaltung von Lebensräumen durch
Sicherung von Ausweichmöglichkeiten,
insbesondere für Tiere während der
Endnutzung forstlicher Bestände,
•
zur Sicherung der Waldfunktionen,
•
zur Erhaltung der landschaftsästhetischen
Wirkung.
Der
großflächige
Abtrieb
dieser
Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein
begrenzter
Kahlschlag,
wobei
kahlschlagsfreie
Hiebsarten
wie
Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-,
Schirmschlag
oder
Kombinationen
dieser Verfahren bevorzugt werden
sollen.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
4.3
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleibt insbesondere:
1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall,
sofern die Untere Landschaftsbehörde
bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur
Verfügung stehen auf Flächen mit
Restriktionen, sofern die nach Landesrecht
zuständige Behörde bestätigt, dass es sich um
einen entschädigungspflichtigen Tatbestand
handelt und hierfür keine Finanzmittel zur
Verfügung stehen.031
2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und
Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen
oder im Staatswald durch entsprechende
Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger
Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG
NW gewährleistet ist.
Bei Vertragsende, insbesondere durch
vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und
Gebote wieder in Kraft.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.
Stand:März 2004
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Gegenstände,
die
zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
82
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft
oder
der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt
gehalten,
darf
die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden.
83
Stand:März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.0
ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMAßNAHMEN
(§ 26 LG NW)
In
Bezug
auf
die
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze gemäß Ziff. 5.1.0 bzw.
5.2.0 zu beachten, sofern in einem Pflege- und
Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt
wird.
Der Landschaftsplan hat gemäß § 26
LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen
festzusetzen, die zur Verwirklichung der
Ziele nach § 1 LG NW und der
Entwicklungsziele nach § 18 LG NW
erforderlich sind.
Die Durchführung von Maßnahmen, die
allgemeine Duldungspflicht, besondere
Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der
Bodenordnung und die förmliche
Enteignung sind in den §§ 36 bis 41 LG
NW geregelt.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne
Ausschöpfung der o.g. rechtlichen
Möglichkeiten ausschließlich durch
Erwerb / Tausch der Flächen bzw.
durch vertragliche Vereinbarungen im
gegenseitigen Einvernehmen mit den
Eigentümern
bzw.
den
Nutzungsberechtigten der betroffenen
Flächen zu realisieren.
Bei
der
Durchführung
der
Maßnahmen
soll
auch
eine
Beeinträchtigung
der
anliegend
Wirtschaftenden verhindert werden.
Auch
mit diesen muss
eine
Abstimmung erfolgen.
So
soll
die
Umsetzung
durch
vertragliche
Regelungen
(Kulturlandschaftsprogramm
NW,
"Warburger Vertrag") und andere
Planungen
(u.a.
Flurbereinigung
Metternich, Ausgleichsmaßnahmen im
Zuge der Fachplanungen) erfolgen.
Für die Pflegemaßnahmen wurde ein
Nummerierungssystem gewählt, das an
erster Stelle die Nummer des
entsprechenden Pflegekapitels, an
zweiter Stelle die Nummer der
Festsetzung,
auf
die
sich
die
Maßnahme bezieht, und an dritter
Stelle eine laufende Nummer führt.
Mit einem “*“ gekennzeichneten
Maßnahmen sind über die textliche
Festsetzung hinaus in der
Festsetzungskarte dargestellt.
Stand:März 2004
84
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER
PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME
Anlage oder Wiederherstellung:
85
Stand:März 2004
•
Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen
mit bzw. vor Erreichen des Umtriebsalters und
Entfernung des Holzes und Schnittgutes
(Entscheidung
durch
die
Untere
Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der
Unteren Forstbehörde),
•
auf freigestellten Flächen Anpflanzung von
Natur aus heimischer / standortgerechter
Laubgehölze autochthoner Herkunft gemäß der
Artenliste im Anhang,
•
Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland
oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland
und Gebüschen / Gehölzen sowie für die
Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland
oder -brachen,
•
Umwandlung von Äckern der Niederungen in
Auwald durch Bepflanzung mit von Natur aus
heimischen, standortgerechten Gehölzen oder
durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung
mit der Unteren Forstbehörde),
•
Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird
ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss
dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung
stehen, in dem es sich aufgrund der
Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für
die erforderliche Breite des Uferrandstreifens
soll der Abstand zwischen den beidseitigen
Böschungsoberkanten dienen, aber nicht
weniger als 5 m auf jeder Seite ab
Böschungsoberkante.
•
Erhaltung und Wiederherstellung einer
möglichst unbeeinträchtigten
Fließgewässerdynamik und der
Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine
typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und
Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von
Verwallungen.
Bei der Renaturierung von Bachläufen
sind mindestens die Richtlinien des
Landes für naturnahen Ausbau und
Unterhaltung
zu
erfüllen.
Die
Detailplanung und Durchführung der
Renaturierung von Bachläufen erfolgt
im Einvernehmen mit den zuständigen
Unterhaltungsträgern.
Vor
Durchführung von Maßnahmen in
Zusammenhang mit Gewässern sind
die
ggf.
erforderlichen
wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•
Anlage von Kräuter- und Staudensäumen: dem
Graben (ggf. mit bestehendem Gehölzbestand)
auf der Ackerseite vorgelagerter Wildkrautsaum
durch
Herausnahme
aus
der
landwirtschaftlichen Nutzung; mindestens 4 m
breit (LSG 2.2-8 10 m).
Die Anlage der Saumbiotope dient der
Vernetzung vorhandener und geplanter
Lebensräume in einer ansonsten
intensiv bewirtschafteten Ackerflur.
Uferrandstreifen
Staudensäume
und
Kräuter-
und
• sind
wichtige
Lebensstätten,
Rückzugsgebiete
und
Nahrungsquellen für Pflanzen und
Tiere,
• sind Leitlinien für die Ausbreitung
von Pflanzen- und Tierarten,
• bereichern die Landschaft
steigern das Naturerlebnis.
und
Pflege / Bewirtschaftung:
•
Naturnahe
Waldbewirtschaftung
unter
Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft
einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf
altersund
strukturbedingte
Bestände,
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der
natürlichen Entwicklung von Vor- und
Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen
sowie Förderung der Entwicklung natürlicher
Waldränder und -säume.
•
Die
Bewirtschaftung
und
Pflege
von
Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und
schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils
nach
den
geltenden
Richtlinien
des
Kreiskulturlandschaftsprogramms
in
der
geltenden Fassung.
•
Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von
Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die
regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen.
Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab
1,8m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung.
Es soll nach Möglichkeit autochthones
Pflanzenmaterial verwendet werden.
•
Mahd von Kräuter- und Staudensäumen
abschnittsweise im Herbst in den ersten 3
Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im
mehrjährigen Rhythmus.
Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 LG
NW werden die Maßnahmen 5.1/2.1-1/1 bis
5.1/2.2-8/2 festgesetzt:
Stand:März 2004
86
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.1-1/1
Vermehrung von Laubwäldern durch den Umbau
von
nicht
mit
bodenständigen
Gehölzen
bestandenen Flächen.
NSG 2.1-1 “Villewälder“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-1/2
Vorrangige
Umwandlung
von
Nadelwaldbestockungen im Bereich von Quellen,
Siefen, Bachtälern und sonstigen Flächen mit
floristischer oder faunistischer Schutzwürdigkeit.
NSG 2.1-1 “Villewälder“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-1/3
Naturnahe Waldbewirtschaftung.
NSG 2.1-1 “Villewälder“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-1/4
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
insbesondere von Horst- und Höhlenbäumen
sowie sonstigen Biotopbäumen (10 Altbäume / ha).
NSG 2.1-1 “Villewälder“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-1/5
Angemessene Bewirtschaftung alter bodensaurer
Eichenwälder auf Sandebenen zur Erhaltung eines
Bestockungsanteils von mindestens 50 % Stieloder
Traubeneiche
auf
Flächen
mit
konkurrierender Buche.
NSG 2.1-1 “Villewälder“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-1/6
Entfernung unerwünschter Verjüngungsstadien
von Gehölzen, die nicht den jeweiligen FFHLebensräumen angehören.
NSG 2.1-1 “Villewälder“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-1/7
Sicherung und Wiederherstellung des natürlichen
Wasserhaushaltes.
Für Stieleichen-Hainbuchenwälder im
NSG 2.1-1 “Villewälder“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-2/1*
Db
Wiederherstellung des Altarmes.
NSG 2.1-2 “Naturnahe Abschnitte des
Swistbaches“
5.1/2.1-2/2
Umwandlung von Acker in Feuchtgrünland.
NSG 2.1-2 “Naturnahe Abschnitte des
Swistbaches“
5.1/2.1-2/3
Extensive Bewirtschaftung des vorhandenen
Grünlandes.
NSG 2.1-2 “Naturnahe Abschnitte des
Swistbaches“
5.1/2.1-2/4
Fortschreiten der Sukzession innerhalb des bereits
vorhandenen beidseitigen 10 m breiten Uferrandstreifens.
NSG 2.1-2 “Naturnahe Abschnitte des
Swistbaches“
5.1/2.1-2/5
Erweiterung des bereits vorhandenen 10 m breiten
Uferrandstreifens auf 20 m beiderseits des
Swistbaches, Auszäunung, Entwicklung innerhalb
der zusätzlichen 10 m zu extensivem Grünland
durch Mahd oder extensive Beweidung.
NSG 2.1-2 “Naturnahe Abschnitte des
Swistbaches“
5.1/2.1-3/1
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie
Beseitigung der Verwallung zur Wiederherstellung
eines naturnahen Gewässerverlaufes.
NSG
2.1-3
“Erftaue
und
Streuobstwiesen westlich Weilerswist“
5.1/2.1-3/2
Überführung von Acker in Sukzessionsflächen.
NSG
2.1-3
“Erftaue
und
Streuobstwiesen westlich Weilerswist“
5.1/2.1-3/3
Umwandlung von Acker in Auwald durch Pflanzung
von Natur aus heimischer, standortgerechter
Gehölze.
NSG
2.1-3
“Erftaue
und
Streuobstwiesen westlich Weilerswist“
5.1/2.1-3/4
Extensive Bewirtschaftung des Grünlandes ent-
NSG 2.1-3 “Erftaue und Streuobstwie-
weder durch Wanderschafhaltung oder Mahd in
Anlehnung an die geltenden Richtlinien des
sen westlich Weilerswist“
87
Stand:März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Kreiskulturlandschaftprogrammes.
5.1/2.1-3/5
Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie
ergänzende Pflanzung.
NSG
2.1-3
“Erftaue
und
Streuobstwiesen westlich Weilerswist“
5.1/2.1-3/6
Durchführung
von
Pflegeschnitten
Obstgehölzen soweit erforderlich.
NSG
2.1-3
“Erftaue
und
Streuobstwiesen westlich Weilerswist“
5.1/2.1-3/7
Durchführung von Pflegeschnitten an Kopfweiden.
NSG
2.1-3
“Erftaue
und
Streuobstwiesen westlich Weilerswist“
5.1/2.1-4/1
Extensive Bewirtschaftung
Grünlandes.
NSG 2.1-4
Horchheim“
5.1/2.1-5/1
Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie
ergänzende Pflanzung.
NSG
2.1-5
“Strukturreicher
Biotopkomplex westlich Derkum“
5.1/2.1-5/2
Durchführung
von
Pflegeschnitten
Obstgehölzen soweit erforderlich.
an
NSG
2.1-5
“Strukturreicher
Biotopkomplex westlich Derkum“
5.1/2.1-5/3
Extensive Bewirtschaftung
Grünlandes.
vorhandenen
NSG
2.1-5
“Strukturreicher
Biotopkomplex westlich Derkum“
5.1/2.1-6/1*
De
Freistellung der mageren Grünlandbereiche von
Gehölzen.
NSG 2.1-6 “Strassfelder Fließ“
5.1/2.1-6/2
Umwandlung von Acker in extensives Grünland
oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und
Gebüschen / Gehölzen.
NSG 2.1-6 “Strassfelder Fließ“
5.1/2.2-1/1
Extensive Bewirtschaftung der Uferrandstreifen.
LSG 2.2-1 “Swistbachniederung“
5.1/2.2-2/1
Extensive Bewirtschaftung der Uferrandstreifen.
LSG 2.2-2 “Erftniederung“
5.1/2.2-2/2
Durchführung von Pflegeschnitten an Kopfbäumen
entlang des Lommersummer Mühlengrabens
soweit erforderlich
LSG 2.2-2 “Erftniederung“
5.1/2.2-3/1
Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie
ergänzende Pflanzung.
LSG
2.2-3
“Streuobstrelikte
Erftniederung und Börde“
in
5.1/2.2-3/2
Durchführung
von
Pflegeschnitten
Obstgehölzen soweit erforderlich.
LSG
2.2-3
“Streuobstrelikte
Erftniederung und Börde“
in
5.1/2.2-3/3
Extensive Bewirtschaftung des Grünlandes.
LSG
2.2-3
“Streuobstrelikte
Erftniederung und Börde“
in
5.1/2.2-4/1
Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie
ergänzende Pflanzung.
LSG 2.2-4
Börde“
“Grünlandrelikte
in
der
5.1/2.2-4/2
Durchführung
von
Pflegeschnitten
Obstgehölzen soweit erforderlich.
LSG 2.2-4
Börde“
“Grünlandrelikte
in
der
5.1/2.2-4/3
Extensive Bewirtschaftung des Grünlandes.
LSG 2.2-4
Börde“
“Grünlandrelikte
in
der
5.1-/2.2-6/1
Abschnittsweise Wiederherstellung naturnaher
Gewässerstrukturen (Sohl-, Uferbereiche) am
Lohgraben.
LSG 2.2-6 “Biotopkomplex
Lommersum“
südlich
5.1/2.2-6/2
Extensive Bewirtschaftung der Ackerflächen oder
Umwandlung in Grünland.
LSG 2.2-6 “Biotopkomplex
Lommersum“
südlich
5.1/2.2-6/3
Extensive Bewirtschaftung
Grünlandes.
LSG 2.2-6 “Biotopkomplex
Lommersum“
südlich
Stand:März 2004
des
des
des
an
vorhandenen
an
an
vorhandenen
“Feuchtbiotop
östlich
88
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.2-8/1
Abschnittsweise Wiederherstellung naturnaher
Gewässerstrukturen (Sohl-, Uferbereiche).
LSG 2.2-8
Börde“
“Gewässerläufe
in
der
5.1/2.2-8/2
Anlage
und
Pflege
Staudensäumen.
LSG 2.2-8
Börde“
“Gewässerläufe
in
der
5.2
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON
FLURGEHÖLZEN,
HECKEN,
ALLEEN,
BAUMGRUPPEN UND EINZELGEHÖLZEN
von
Kräuter-
und
Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten
gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es
soll nach Möglichkeit autochthones
Pflanzenmaterial verwendet werden.
Bei Ergänzung oder Erweiterung vorhandener
Gehölzbestände
sollen
außerdem
die
vorhandenen Gehölzarten beachtet werden.
Mit den Neuanpflanzungen sollen
Biotope miteinander vernetzt und neue
Lebensräume für Tiere und Pflanzen
geschaffen werden. Ferner wird die
landschaftliche Vielfalt durch eine
Anreicherung mit gliedernden und
belebenden Elementen erhöht.
Folgende Hinweise sind zu beachten:
•
bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der
Bäume in der Reihe von max. 30 m
einzuhalten,
•
bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine
mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen
und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein
Wildkräutersaum vorzulagern,
•
wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen
und hohem Strauchanteil soweit für die
angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar,
•
Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken
sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten
Strukturen können die Gehölze auf den Stock
gesetzt werden.
•
Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art
oder
anderen
unterirdischen
Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind
so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie
Verdrückung
oder
Durchwurzelungen
ausgeschlossen sind,
•
Der Schutzstreifen bestehender 110KV-, 20KVund 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist zu
beachten.
Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 LG
NW werden die Maßnahmen 5.2/2.1-2/1 bis
5.2/2.4-12/1 festgesetzt:
89
Stand:März 2004
Die Baumreihen sollen - soweit
möglich - im Bereich der Wegeparzelle
gepflanzt werden. Die Anpflanzung ist
nach Möglichkeit im Einvernehmen mit
den
Eigentümern
und
Nutzungsberechtigen
der
direkt
angrenzenden
Parzellen
abzustimmen.071 Lässt die Wegbreite
keine
Anpflanzung
zu,
ist
die
Maßnahme mit dem Eigentümer
abzustimmen. Ggf. muss Grunderwerb
getätigt werden.
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.2/2.1-2/1*
Fd
Umwandlung der Pappeln in von Natur aus
heimische, standortgerechte Gehölze.
NSG 2.1-2 “Naturnahe Abschnitte des
Swistbaches“
5.2/2.1-5/1
Durchführung von Pflegeschnitten an der
Lindenallee sowie an alten Einzelgehölzen soweit
erforderlich.
NSG
2.1-5
“Strukturreicher
Biotopkomplex westlich Derkum“
5.2/2.2-2/1*
Cf
Umwandlung der Pappelreihe nördlich des Weges
in
Eschenallee,
Verlängerung
bis
zum
Lommersummer Mühlengraben; Beseitigung der
zwei Pappeln im Acker südlich des Weges.
LSG 2.2-2 “Erftniederung“
5.2/2.2-2/2
Umwandlung
des
Pappelaltbestandes
am
Lommersummer Mühlengraben in von Natur aus
heimische, standortgerechte Gehölze.
LSG 2.2-2 “Erftniederung“
5.2/2.22/3P060
Auflichten des Pappelaltbestandes am Wegrand.
LSG 2.2-2 “Erftniederung“
5.2/2.2-6/1
Auflichten der
Lohgraben.
LSG 2.2-6 “Biotopkomplex
Lommersum“
5.2/2.2-8/1
Gehölzanpflanzungen
durchgängig.
punktuell
5.2/2.3-1/1
Durchführung
erforderlich.
Pflegeschnitten
5.2/2.3-2/1
Ec
Ein Pflegeschnitt ist durchzuführen.
5.2/2.3-3/1
Durchführung von Pflegeschnitten
Kopflindenallee soweit erforderlich.
der
ND 2.3-3 “Kopflindenalle-Komplex am
Swister Türmchen“
5.2/2.3-3 /2
Nachpflanzung von vorhandenen Bestandslücken
sowie abgängiger Gehölze.
ND 2.3-3 “Kopflindenalle-Komplex am
Swister Türmchen“
5.2/2.3-3/3
Freistellen der Allee in Bereichen, wo aufgrund der
direkten Nachbarschaft zum Wald die Entwicklung
beeinträchtigt wird, in Absprache mit dem Förster.
ND 2.3-3 “Kopflindenalle-Komplex am
Swister Türmchen“
5.2/2.3-4/1
Durchführung
erforderlich.
ND 2.3-4 “Eiche an der Schule in
Metternich“ 047
5.2/2.4-6/1
Nachpflanzung abgängiger Gehölze.
GLB 2.4-6 “Alleen in der Gemeinde
Weilerswist“
5.2/2.4-6/2
Durchführung
von
Pflegeschnitten
soweit
erforderlich, vor allen Dingen an Kopfbäumen.
GLB 2.4-6 “Alleen in der Gemeinde
Weilerswist“
5.2/2.4-12
/1
Nachpflanzung abgängiger Gehölze.
GLB
2.4-12
Motocrossgelände“
Stand:März 2004
dichten
von
von
Uferbepflanzung
und
Pflegeschnitten
am
südlich
nicht
Auf bestehende Drainageanlagen und
sonstige landwirtschaftliche Belange
wird bei der Anpflanzung Rücksicht
genommen, so dass eine Behinderung
vermieden wird.
LSG 2.2-8 “Gewässerläufe in der
Börde““
soweit
ND 2.3-1 “Alte Stieleiche westlich GroßVernich“
ND 2.3-2 “Alte Stieleiche auf dem
Hovener Hof“
an
soweit
“Gehölze
im
90
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.3
HERRICHTUNG VON GESCHÄDIGTEN ODER
NICHT MEHR GENUTZTEN GRUNDSTÜCKEN
Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Abs. 2 LG
NW werden die Maßnahmen 5.3/2.1-4/1 bis
5.3/2.4-13/1 festgesetzt:
5.3/2.1-4/1
Cd
Wiederherstellung des Streuobstbereiches durch
Pflege der Obstgehölze und des Grünlandes sowie
durch Nachpflanzung mit Gehölzen autochthoner
Herkunft.
NSG 2.1-4
Horchheim“
“Feuchtbiotop
östlich
5.3/2.1-4/2
Ce
Wiederherstellung der Wasserzuführung und des
wasserführenden Grabensystems.
NSG 2.1-4
Horchheim“
“Feuchtbiotop
östlich
5.3/2.1-4/3
Ce
Entfernung der landwirtschaftlich nicht
nutzbaren Erzeugnisse (Strohballen etc.).
NSG 2.1-4
Horchheim“
“Feuchtbiotop
östlich
5.3/2.4-3/1
Dd
Unterhaltungsbedürftige Pappeln durch von Natur
aus
heimische,
standortgerechte
Gehölze
ersetzen.
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER
WIEDERHERSTELLUNG
DES
LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW)
mehr
ENTFÄLLT
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE
ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW)
ENTFÄLLT
91
Stand:März 2004
GLB 2.4-3 “Gehölzbestand um Burg
Klein-Vernich“
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"
Anhang
Unter
Berücksichtigung
der
jeweiligen
standörtlichen
Gegebenheiten
sind
für
Neuanpflanzungen
folgende
Baumund
Straucharten zu verwenden:
Gruppe 1: Gehölze nasser
Standorte.
bis
feucht-frischer
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)
Betula pubescens (Moor-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Salix fragilis (Bruch-Weide)
An geeigneten Stellen können außerdem
folgende Baumarten gepflanzt werden:
Prunus padus (Trauben-Kirsche)
Salix spec. (Baumweidenarten)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Crataegus oxyacantha (Weißdorn)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Frangula alnus (Faulbaum)
Prunus spinosa (Schlehe)
Salix aurita (Ohr-Weide)
Salix cinerea (Grau-Weide)
Viburnum opulus (Wasser-Schneeball)
Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener
Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Betula pendula (Sand-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fagus sylvatica (Rot-Buche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Populus tremula (Espe)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Quercus petraea (Trauben-Eiche)
Sorbus aucuparia (Eberesche)
Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)
Stand:März 2004
92
Kreis Euskirchen – Der Landrat
An den geeigneten Stellen können außerdem
folgende Baumarten gepflanzt werden:
Tilia cordata (Winter-Linde)
Prunus avium (Vogel-Kirsche)
Prunus mahaleb (Weichsel-Kirsche)
Malus sylvestris (Holzapfel)
Malus domestica (Garten-Apfel)
Pyrus pyraster (Holzbirne)
Pyrus communis (Garten-Birne)
Sorbus aria (Mehlbeere)
-
Sträucher:
Cornus sanguinea (Hartriegel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Crataegus oxyacantha (Weißdorn)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Salix capraea (Sal-Weide)
Sambucus racemosa (Trauben-Holunder)
Obstsortenempfehlung für
Streuobstpflanzung (wichtige
Regionalsorten)
Äpfel:
Apfel von Croncels
Danziger Kantapfel
Gelber Edelapfel
Goldparmäne
Grahams Jubiläumsapfel
Landsberger Renette
Luxemburger Renette
(Rheinischer) Krummstiel
Riesenboikenapfel
Roter Eiserapfel
Schöner aus Nordhausen
Birnen:
Gräfin von Paris
Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne
Süßkirschen:
Kassins Frühe (Herzkirsche)
Pflaumen / Zwetschen:
Ontariopflaume
The Czar
93
Stand:März 2004
LANDSCHAFTSPLAN "Weilerswist"