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Beschlussvorlage (Bekämpfung von Kinderarbeit)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
85 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Beschlussvorlage (Bekämpfung von Kinderarbeit) Beschlussvorlage (Bekämpfung von Kinderarbeit) Beschlussvorlage (Bekämpfung von Kinderarbeit) Beschlussvorlage (Bekämpfung von Kinderarbeit)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 157/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bürgermeisterbüro -60- -230- Vorlage für Rat Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bekämpfung von Kinderarbeit Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche -60- -230- 27.08.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 157/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Herr Schlieter/ Herr Datum: 27.08.2009 Meerwein X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Rat @GRM3@ @GRM4@ Betreff: Bekämpfung von Kinderarbeit Beschlussentwurf: Nach Beratungsergebnis. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 macht der Kreistagsabgeordnete Jochen Naumann auf einen Beschluss des Kreistages des Rhein-Erft-Kreises vom 25. Juni 2009 zur Bekämpfung von Kinderarbeit aufmerksam. Darin wird die Kreisverwaltung beauftragt, bei öffentlichen Baumaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Materialien verwendet werden, die ohne Kinderarbeit hergestellt wurden. Die Überprüfung erfolgt anhand vorhandener Zertifikate (Qualitätssiegel), die bescheinigen, dass die Produktion der Materialien ohne Kinderarbeit erfolgte. Kinderarbeit ist global gesehen immer noch einer der übelsten Missstände. Weltweit sind 324 Millionen Kinder erwerbstätig. Davon arbeiten 210 Millionen Kinder regelmäßig mehrere Stunden. Viele Kinder werden wie Sklaven gehalten oder wie Ware behandelt. Fast 70 % der Kinder arbeiten unter gefährlichen Bedingungen, d.h. in Steinbrüchen, Minen, mit Chemikalien und Pestiziden in der Landwirtschaft oder an gefährlichen Maschinen. Inzwischen gibt es Möglichkeiten, importierte Baumaterialien daraufhin zu prüfen, ob sie ohne Kinderarbeit hergestellt wurden. Dies geschieht durch Qualitätssiegel, die bescheinigen, dass die Produktion ohne Kinderarbeit erfolgte. Die Stadt Wesseling fordert bereits heute im Rahmen der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ vom Bieter eine „Erklärung zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen gegen verbotene ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182“. Der Vordruck der Erklärung ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Nach dieser Erklärung hat der Bieter einen Nachweis in qualitativer Abstufung vorzulegen. Der Nachweis besteht: a) in einer unabhängigen Zertifizierung, die bestätigt, dass das Produkt nicht mittels ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt und/ oder bearbeitet wurde (z.B. ein Fair-Handels-Siegel oder Rugmark-Siegel). b) Liegt kein Nachweis vor, erklärt der Bieter, dass das Produkt ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergesellt und/ oder verarbeitet wurde. c) Kann a) oder b) nicht vorgelegt werden, sichert der Bieter durch Selbstverpflichtungserklärung zu, dass das Unternehmen/ die Lieferanten und deren Subunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet haben. Diese Abstufung sieht die Verwaltung als notwendig an, da viele Aufträge mit Blick auf das Konjunkturpaket II an mittelständige und kleine Unternehmen vergeben werden, die eine unabhängige Zertifizierung unter Umständen nicht vorlegen können. Sollte der Rat beschließen, dass Aufträge nur noch an Firmen vergeben werden sollen, die diese unabhängige Zertifizierung nachweisen können, würde ein Wettbewerb unverhältnismäßig eingeschränkt. 2. Lösung Nach Beratungsergebnis. Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Folgender Beschluss wird vorgeschlagen: „Die Verwaltung wird beauftragt, bei öffentlichen Baumaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Materialien verwendet werden, die ohne Kinderarbeit hergestellt wurden. Dabei erfolgt keine Einzelprüfung durch die Verwaltung, sondern eine Prüfung anhand der „Erklärung zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen gegen verbotene ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILOKonvention 182“. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Keine