Daten
Kommune
Wesseling
Größe
85 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
157/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bürgermeisterbüro
-60-
-230-
Vorlage für
Rat
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bekämpfung von Kinderarbeit
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
-60-
-230-
27.08.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 157/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Herr Schlieter/ Herr
Datum:
27.08.2009
Meerwein
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Rat
@GRM3@
@GRM4@
Betreff:
Bekämpfung von Kinderarbeit
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 macht der Kreistagsabgeordnete Jochen Naumann auf einen
Beschluss des Kreistages des Rhein-Erft-Kreises vom 25. Juni 2009 zur Bekämpfung von
Kinderarbeit aufmerksam. Darin wird die Kreisverwaltung beauftragt, bei öffentlichen Baumaßnahmen
dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Materialien verwendet werden, die ohne Kinderarbeit
hergestellt wurden. Die Überprüfung erfolgt anhand vorhandener Zertifikate (Qualitätssiegel), die
bescheinigen, dass die Produktion der Materialien ohne Kinderarbeit erfolgte.
Kinderarbeit ist global gesehen immer noch einer der übelsten Missstände. Weltweit sind 324
Millionen Kinder erwerbstätig. Davon arbeiten 210 Millionen Kinder regelmäßig mehrere Stunden.
Viele Kinder werden wie Sklaven gehalten oder wie Ware behandelt. Fast 70 % der Kinder arbeiten
unter gefährlichen Bedingungen, d.h. in Steinbrüchen, Minen, mit Chemikalien und Pestiziden in der
Landwirtschaft oder an gefährlichen Maschinen.
Inzwischen gibt es Möglichkeiten, importierte Baumaterialien daraufhin zu prüfen, ob sie ohne
Kinderarbeit hergestellt wurden. Dies geschieht durch Qualitätssiegel, die bescheinigen, dass die
Produktion ohne Kinderarbeit erfolgte.
Die Stadt Wesseling fordert bereits heute im Rahmen der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“
vom Bieter eine „Erklärung zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen gegen verbotene
ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182“. Der Vordruck der Erklärung ist der
Vorlage als Anlage beigefügt. Nach dieser Erklärung hat der Bieter einen Nachweis in qualitativer
Abstufung vorzulegen. Der Nachweis besteht:
a) in einer unabhängigen Zertifizierung, die bestätigt, dass das Produkt nicht mittels
ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt und/ oder
bearbeitet wurde (z.B. ein Fair-Handels-Siegel oder Rugmark-Siegel).
b) Liegt kein Nachweis vor, erklärt der Bieter, dass das Produkt ohne ausbeuterische
Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergesellt und/ oder verarbeitet wurde.
c) Kann a) oder b) nicht vorgelegt werden, sichert der Bieter durch Selbstverpflichtungserklärung
zu, dass das Unternehmen/ die Lieferanten und deren Subunternehmer aktive und
zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet
haben.
Diese Abstufung sieht die Verwaltung als notwendig an, da viele Aufträge mit Blick auf das
Konjunkturpaket II an mittelständige und kleine Unternehmen vergeben werden, die eine unabhängige
Zertifizierung unter Umständen nicht vorlegen können.
Sollte der Rat beschließen, dass Aufträge nur noch an Firmen vergeben werden sollen, die diese
unabhängige Zertifizierung nachweisen können, würde ein Wettbewerb unverhältnismäßig
eingeschränkt.
2. Lösung
Nach Beratungsergebnis.
Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Folgender Beschluss wird vorgeschlagen:
„Die Verwaltung wird beauftragt, bei öffentlichen Baumaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass nur
solche Materialien verwendet werden, die ohne Kinderarbeit hergestellt wurden. Dabei erfolgt keine
Einzelprüfung durch die Verwaltung, sondern eine Prüfung anhand der „Erklärung zur Einhaltung
internationaler Vereinbarungen gegen verbotene ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILOKonvention 182“.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine