Daten
Kommune
Jülich
Größe
83 kB
Datum
19.02.2015
Erstellt
17.04.15, 12:35
Aktualisiert
17.04.15, 12:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 17. April 2015
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates
am 19.02.2015 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
4.
Bürgerbegehren "Lehrschwimmbäder weiter betreiben"
hier: Entscheidung über die Zulässigkeit
(Vorlagen-Nr.27/2015)
StV Dr. Baumgarten regt an, anstelle des evtl. gescheiterten Bürgerbegehrens einen
Ratsbürgerentscheid zu initiieren.
StV Garding verteidigt noch einmal den ursprünglichen Beschluss des Rates zur
Schließung der Bäder und führt an, dass das Schulschwimmen derzeit auch anders
abgebildet werden kann und zudem erhebliche Kosten eingespart werden. Er findet es
beschämend, dass die Bürger mit falschen Zahlen getäuscht werden um ein bestimmtes
Ergebnis zu erzielen. Er findet es daher nur richtig, das Bürgerbegehren für unzulässig zu
erklären.
StV Frey entgegnet, dass die Zahlen der Kostenschätzung der Verwaltung und die Zahlen
aus einer späteren Anfrage der UWG JÜL (s. Protokoll v. 04.12.14) teilweise
voneinander abwichen. Aufgrund der Fragwürdigkeit der Zahlen habe man auf der
Unterschriftenliste einen Hinweis angebracht, dass die dort aufgeführten Kosten sowohl
nach unten als auch nach oben abweichen können.
Dezernentin Schippers-Haffner hält dagegen, dass auch eine Abweichung irgendwo an
ihre Grenzen stößt. Zudem seien Kosten aufgeführt worden, die tatsächlich gar nicht
anfallen.
StV Klems verwehrt sich gegen die Aussage, es sei bewusst mit falschen Zahlen
getäuscht worden. Man habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Die Resonanz
auf das Bürgerbegehren mache deutlich, dass ein großes Interesse daran besteht über den
Weiterbetrieb der Lehrschwimmbäder die Bürger entscheiden zu lassen.
Bürgermeister Stommel lässt sodann über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
abstimmen.
Beschluss:
Ja-Stimmen: 26, Nein-Stimmen: 8, Enthaltungen: 3
Der Rat der Stadt Jülich stellt nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW fest, dass das am
08.01.2015 eingereichte Bürgerbegehren „Lehrschwimmbäder weiter betreiben“
unzulässig ist.