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Beschlussvorlage GB (Zentrale Mülldeponie Mechernich hier: Gesamtkonzept zum Betriebsabschluss, zur Stilllegung und zur Nachsorge)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
168 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Zentrale Mülldeponie Mechernich
hier: Gesamtkonzept zum Betriebsabschluss, zur Stilllegung und zur Nachsorge) Beschlussvorlage GB (Zentrale Mülldeponie Mechernich
hier: Gesamtkonzept zum Betriebsabschluss, zur Stilllegung und zur Nachsorge) Beschlussvorlage GB (Zentrale Mülldeponie Mechernich
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hier: Gesamtkonzept zum Betriebsabschluss, zur Stilllegung und zur Nachsorge)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 254/2004 09.01.2004 Datum: Az.: GB IV/66.3/867-11/0 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung 04.02.2004 Kreisausschuss 17.03.2004 Zentrale Mülldeponie Mechernich hier: Gesamtkonzept zum Betriebsabschluss, zur Stilllegung und zur Nachsorge Sachbearbeiter/in: Frau Hanke/Herr Weber Tel.: 241/218 Abt.: 60/66.2 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreisausschuss nimmt das vorgelegte Gesamtkonzept zum Betriebsabschluss, zur Stilllegung und Nachsorge zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Maßnahmen entsprechend der in Ziffer V beschriebenen Handlungsempfehlung durchzuführen. Begründung: Seite - 2 I. Allgemeines Der Kreis Euskirchen betreibt zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten seit 1981 die Zentrale Mülldeponie Mechernich auf der Basis der Planfeststellung vom 03.07.1978 und weiteren 122 Ergänzungsgenehmigungen. Die Ablagerung der überwiegend aus Haushaltungen stammenden Restabfällen ist jedoch gem. Bescheid des Landesoberbergamtes vom 11.01.1999 bis zum 31.05.2005 befristet. Für die Deponie wird es daher erforderlich, unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ein Gesamtkonzept zum Betriebsabschluss, zur Stilllegung und Nachsorge zu erarbeiten, in dem alle wesentlichen Maßnahmen standortbezogen aufeinander abgestimmt werden. II. Zielsetzung Die im Rahmen der Stilllegung und Nachsorge zu veranlassenden Maßnahmen haben sich alle dem Ziel zu unterwerfen • • nachhaltig keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt eintreten zu lassen langfristig die Nachsorgefreiheit der Deponie zu garantieren. Unter diesen Prämissen sind Wege aufzuzeigen, • • die auf die individuelle Situation der Deponie Mechernich abgestimmt sind und die Ökologie und Ökonomie unter Ausschöpfung der im Rahmen der gesetzlichen Regelungen aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten in Einklang zu bringen. Die Erreichung des Ziels erfolgt durch Maßnahmen der Stilllegung im Regelfall gem. § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Deponieverordnung (DepV) oder durch Maßnahmen im Einzelfall als Ausnahme gem. § 14 Abs. 6 DepV. III. Rechtliche Grundlagen Den gesetzlichen Rahmen, an dem sich alle Maßnahmen zu orientieren haben, bilden 1. 2. 3. 4. 5. 6. die EU-Deponierichtlinie, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die Ablagerungsverordnung, die Deponieverordnung, die Technische Anleitung Abfall, die Technische Anleitung Siedlungsabfall, die insgesamt ein geschlossenes Regelwerk für Einrichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien darstellen. Seite - 3 - 15.06.1981 31.05.2005 ca. 2021 ? Abschluss der Oberflächenabdichtung/ Rekultivierung Im Rahmen dieses Regelwerkes hat der Betreiber die beabsichtigte Stilllegung seiner Deponie unverzüglich - spätestens 1 Jahr vor Ende der Ablagerung – und soweit Maßnahmen im Einzelfall als Ausnahme gem. § 14 Abs. 6 DepV beabsichtigt sind, unter Vorlage von Unterlagen die neben allgemeinen Angaben Auskunft geben über • • • • • • • • • • • • • standortspezifische Kriterien deponiespezifische Kriterien das Emissionspotential das Transmissionspotential Immissionen und Immissionsempfindlichkeit Standorttypische Bedingungen, Ist - Situation Prognose, Bewertung – Entwicklung der Schadstofffrachten Auswahl und Erstbemessung der technischen Maßnahmen Wirksamkeitsanalyse der technischen Maßnahmen Unterhaltungsmaßnahmen Überwachungsmaßnahmen Folgenutzungen und zeitliche Abfolgen der Maßnahmen anzuzeigen. Hierbei ergibt sich die Notwendigkeit die einzelnen Deponieabschnitte separat zu betrachten (Anlage 1). Für die Deponie Mechernich hat diese Anzeige spätestens bis zum 31. Mai 2004 zu erfolgen. IV. Handlungsbedarf Auf der Basis der vorzulegenden Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob hierdurch die gesetzlichen Schutzziele erreicht werden oder zusätzliche vorbeugende Vorkehrungen zu treffen sind. Seite - 4 Der Betreiber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und solange fortzuführen, bis nach Befinden der zuständigen Behörde die Deponie aus der Nachsorge entlassen werden kann. Zur Erfüllung dieser Vorgaben hat die Fachabteilung im Vorfeld das Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft, Prof. R. Stegmann und Partner, Hamburg, beauftragt, ein Gesamtkonzept zum Betriebsabschluss, Stilllegung und Nachsorge der Zentralen Mülldeponie Mechernich als Grundlage zur Entscheidungsfindung bezüglich der zu treffenden Maßnahmen und den notwendigen Erörterungen mit den Aufsichts- und Genehmigungsbehörden zu erarbeiten. Der erste Entwurf dieses Konzeptes liegt zwischenzeitlich vor und wird abgestimmt mit der Verwaltung dem Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung in der Sitzung am 04. Februar 2004 von Herrn Prof. Stegmann vorgestellt. V. Handlungsempfehlung Hiernach wird folgende noch mit den Aufsichts- und Genehmigungsbehörden abzustimmende Vorgehensweise empfohlen: Stilllegungsanzeige bis zum 31.05.2004 § 14 Abs. 7 DepV temporäre Abdeckung der Schüttphasen I bis VIIa von 2004 bis 2006 Notwendigkeit von weiteren Schutzmaßnahmen für Verkippungsstufe 14 und Bauschuttdeponie prüfen § 1 Abs. 3 Nr. 4b DepV Berwertung erfolgt nach BBodSchG endgültige Oberflächenabdichtung nach Abschluss der Hauptsetzungen prognostiziert für 2019 bis 2021 Hieraus ergibt sich, dass • vor Errichtung der endgültigen Oberflächenabdichtung eine temporäre Abdeckung gemäß Anlage 2 aufzubringen ist. • die für die Verkippungsstufe 14 und der alten Bauschuttdeponie - die bereits vor 1990 stillgelegt wurden - durchzuführenden Maßnahmen sich nach Auffassung der Verwaltung aus dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) ableiten und insoweit abweichende Regelungen zum Zuge kommen können. Nach den von Prof. Stegmann vorgenommenen Prognosen und Bewertungen sind nach Auffassung der Verwaltung für die Schüttphasen I bis VIIa die Voraussetzungen gegeben, eine Abweichung von der Regelabdichtung (§ 14 Abs. 6 DepV) in Anspruch zu nehmen (Anlage 3). Seite - 5 Dies bedeutet jedoch, dass im Rahmen der Stilllegungsanzeige zusätzlich ein Stilllegungsnachweis mit Präzisierung der beabsichtigten technischen Barriere vorzulegen ist. Auf der Basis des Verwaltungsvorschlages ergeben sich für die Durchführung der Maßnahmen die in der Anlage 4 dargestellten Zeitabläufe. Im Hinblick auf die Zeitabfolge und die noch zu erarbeitenden Unterlagen ist es zwingend geboten, die bis zum 31.05.2004 den Aufsichts- und Genehmigungsbehörden vorzulegenden Unterlagen unverzüglich erstellen zu lassen. Die Verwaltung schlägt daher vor, diese Arbeiten dem Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft, Prof. R. Stegmann und Partner, Hamburg, in Auftrag zu geben. Anlage 1-4 Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)