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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 254/2004
09.01.2004
Datum:
Az.: GB IV/66.3/867-11/0
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung
04.02.2004
Kreisausschuss
17.03.2004
Zentrale Mülldeponie Mechernich
hier: Gesamtkonzept zum Betriebsabschluss, zur Stilllegung und zur Nachsorge
Sachbearbeiter/in: Frau Hanke/Herr Weber
Tel.: 241/218
Abt.: 60/66.2
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreisausschuss nimmt das vorgelegte Gesamtkonzept zum Betriebsabschluss, zur Stilllegung
und Nachsorge zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Maßnahmen entsprechend der in Ziffer V beschriebenen Handlungsempfehlung durchzuführen.
Begründung:
Seite - 2 I. Allgemeines
Der Kreis Euskirchen betreibt zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten seit
1981 die Zentrale Mülldeponie Mechernich auf der Basis der Planfeststellung vom 03.07.1978 und
weiteren 122 Ergänzungsgenehmigungen.
Die Ablagerung der überwiegend aus Haushaltungen stammenden Restabfällen ist jedoch gem.
Bescheid des Landesoberbergamtes vom 11.01.1999 bis zum 31.05.2005 befristet.
Für die Deponie wird es daher erforderlich, unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ein Gesamtkonzept zum Betriebsabschluss, zur Stilllegung und Nachsorge zu erarbeiten, in
dem alle wesentlichen Maßnahmen standortbezogen aufeinander abgestimmt werden.
II. Zielsetzung
Die im Rahmen der Stilllegung und Nachsorge zu veranlassenden Maßnahmen haben sich alle
dem Ziel zu unterwerfen
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nachhaltig keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt eintreten zu lassen
langfristig die Nachsorgefreiheit der Deponie zu garantieren.
Unter diesen Prämissen sind Wege aufzuzeigen,
•
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die auf die individuelle Situation der Deponie Mechernich abgestimmt sind und
die Ökologie und Ökonomie unter Ausschöpfung der im Rahmen der gesetzlichen Regelungen aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten in Einklang zu bringen.
Die Erreichung des Ziels erfolgt durch Maßnahmen der Stilllegung im Regelfall gem. § 14 Abs. 4 in
Verbindung mit § 12 Deponieverordnung (DepV) oder durch Maßnahmen im Einzelfall als Ausnahme gem. § 14 Abs. 6 DepV.
III. Rechtliche Grundlagen
Den gesetzlichen Rahmen, an dem sich alle Maßnahmen zu orientieren haben, bilden
1.
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3.
4.
5.
6.
die EU-Deponierichtlinie,
das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
die Ablagerungsverordnung,
die Deponieverordnung,
die Technische Anleitung Abfall,
die Technische Anleitung Siedlungsabfall,
die insgesamt ein geschlossenes Regelwerk für Einrichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge
von Deponien darstellen.
Seite - 3 -
15.06.1981
31.05.2005
ca. 2021
?
Abschluss der Oberflächenabdichtung/
Rekultivierung
Im Rahmen dieses Regelwerkes hat der Betreiber die beabsichtigte Stilllegung seiner Deponie
unverzüglich - spätestens 1 Jahr vor Ende der Ablagerung – und soweit Maßnahmen im Einzelfall
als Ausnahme gem. § 14 Abs. 6 DepV beabsichtigt sind, unter Vorlage von Unterlagen die neben
allgemeinen Angaben Auskunft geben über
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standortspezifische Kriterien
deponiespezifische Kriterien
das Emissionspotential
das Transmissionspotential
Immissionen und Immissionsempfindlichkeit
Standorttypische Bedingungen, Ist - Situation
Prognose, Bewertung – Entwicklung der Schadstofffrachten
Auswahl und Erstbemessung der technischen Maßnahmen
Wirksamkeitsanalyse der technischen Maßnahmen
Unterhaltungsmaßnahmen
Überwachungsmaßnahmen
Folgenutzungen und
zeitliche Abfolgen der Maßnahmen
anzuzeigen. Hierbei ergibt sich die Notwendigkeit die einzelnen Deponieabschnitte separat zu betrachten (Anlage 1).
Für die Deponie Mechernich hat diese Anzeige spätestens bis zum 31. Mai 2004 zu erfolgen.
IV. Handlungsbedarf
Auf der Basis der vorzulegenden Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob hierdurch die gesetzlichen Schutzziele erreicht werden oder zusätzliche vorbeugende Vorkehrungen zu treffen
sind.
Seite - 4 Der Betreiber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und solange
fortzuführen, bis nach Befinden der zuständigen Behörde die Deponie aus der Nachsorge
entlassen werden kann.
Zur Erfüllung dieser Vorgaben hat die Fachabteilung im Vorfeld das Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft, Prof. R. Stegmann und Partner, Hamburg, beauftragt, ein Gesamtkonzept zum Betriebsabschluss, Stilllegung und Nachsorge der Zentralen Mülldeponie Mechernich als Grundlage zur Entscheidungsfindung bezüglich der zu treffenden Maßnahmen und den notwendigen Erörterungen
mit den Aufsichts- und Genehmigungsbehörden zu erarbeiten.
Der erste Entwurf dieses Konzeptes liegt zwischenzeitlich vor und wird abgestimmt mit der Verwaltung dem Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung in der Sitzung am 04. Februar 2004
von Herrn Prof. Stegmann vorgestellt.
V. Handlungsempfehlung
Hiernach wird folgende noch mit den Aufsichts- und Genehmigungsbehörden abzustimmende Vorgehensweise empfohlen:
Stilllegungsanzeige
bis zum 31.05.2004
§ 14 Abs. 7 DepV
temporäre Abdeckung
der Schüttphasen I bis VIIa
von 2004 bis 2006
Notwendigkeit von weiteren Schutzmaßnahmen
für Verkippungsstufe 14 und Bauschuttdeponie prüfen
§ 1 Abs. 3 Nr. 4b DepV
Berwertung erfolgt nach BBodSchG
endgültige Oberflächenabdichtung
nach Abschluss der Hauptsetzungen
prognostiziert
für 2019 bis 2021
Hieraus ergibt sich, dass
• vor Errichtung der endgültigen Oberflächenabdichtung eine temporäre Abdeckung gemäß
Anlage 2 aufzubringen ist.
• die für die Verkippungsstufe 14 und der alten Bauschuttdeponie - die bereits vor 1990 stillgelegt wurden - durchzuführenden Maßnahmen sich nach Auffassung der Verwaltung aus
dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) ableiten und insoweit abweichende Regelungen zum Zuge kommen können.
Nach den von Prof. Stegmann vorgenommenen Prognosen und Bewertungen sind nach Auffassung der Verwaltung für die Schüttphasen I bis VIIa die Voraussetzungen gegeben, eine Abweichung von der Regelabdichtung (§ 14 Abs. 6 DepV) in Anspruch zu nehmen (Anlage 3).
Seite - 5 Dies bedeutet jedoch, dass im Rahmen der Stilllegungsanzeige zusätzlich ein Stilllegungsnachweis mit Präzisierung der beabsichtigten technischen Barriere vorzulegen ist.
Auf der Basis des Verwaltungsvorschlages ergeben sich für die Durchführung der Maßnahmen die
in der Anlage 4 dargestellten Zeitabläufe.
Im Hinblick auf die Zeitabfolge und die noch zu erarbeitenden Unterlagen ist es zwingend geboten,
die bis zum 31.05.2004 den Aufsichts- und Genehmigungsbehörden vorzulegenden Unterlagen
unverzüglich erstellen zu lassen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, diese Arbeiten dem Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft, Prof. R.
Stegmann und Partner, Hamburg, in Auftrag zu geben.
Anlage 1-4
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
___________________
(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)