Daten
Kommune
Wesseling
Größe
96 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
23/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport, Städtepartnerschaften
Vorlage für
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
1. Änderungsordnung zur Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
11.02.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 23/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Martina Zech
11.02.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
1. Änderungsordnung zur Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Wesseling fasst folgenden Beschluss:
1. Änderungsordnung zur Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Wesseling
Aufgrund der §§ 5-8 und 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im
Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S 302), zuletzt geändert durch Artikel 69 des
Gesetzes vom 5. April 2005 (GV NW S 306) und aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NW S 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NW S 514) hat
der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende 1. Änderungsordnung zur
Benutzungsordnung beschlossen:
Artikel I
§ 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Benutzung amtlichen Archivgutes
(1) Archivgut amtlicher Herkunft kann 30 Jahre nach Aktenschließung benutzt werden, soweit dem nicht
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Unterlag Archivgut einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis
oder besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung, darf es erst 60 Jahre nach der Entstehung der
Unterlagen genutzt werden.
(2) Vor Ablauf dieser Frist kann Archivgut amtlicher Herkunft benutzt werden, wenn
a) es veröffentlicht ist oder zur Veröffentlichung bestimmt war oder
b) wenn das Archiv oder in strittigen Fällen der Bürgermeister zustimmt
c) das Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken benutzt wird und durch geeignete Maßnahmen
sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.
(3) Amtliches Archivgut, das sich auf einzelne natürliche Personen bezieht, kann über die Regelungen nach
Abs. 1 und 2 hinaus ohne die Einwilligung der Betroffenen oder ihrer Rechtsnachfolger frühestens 10 Jahre
nach dem Tod oder – soweit nicht feststellbar - 90 Jahre nach Geburt der Betroffenen, benutzt werden. Die
Einwilligung bzw. die erforderlichen Nachweise hat der Benutzer zu erbringen.
(4) Sollen in Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen über Lebende benutzt werden, sind die
einschlägigen Datenschutzbestimmungen anzuwenden.
(5) Sofern personenbezogene Informationen anonymisiert verwendet werden sollen und sichergestellt ist,
dass für Dritte eine Identifizierung von Einzelpersonen nicht möglich ist, kann eine Benutzung auch vor den in
Abs. 3 genannten Fristen genehmigt werden. Die Genehmigung erteilt das Archiv oder in strittigen Fällen der
Bürgermeister. Er kann ergänzende Sicherungsmaßnahmen insbesondere nach § 4 Abs. 3 anordnen.“
Artikel II
Die 1. Änderungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Aufgrund der neuen Satzung für das Archiv der Stadt Wesseling sowie in Anpassung an das Archivgesetz
des Landes NRW und an die Archiv-Praxis wurden Änderungen in der Benutzungsordnung erforderlich.
2. Lösung
§ 5 der Benutzungsordnung wurde wie folgt geändert. Die Änderungen sind unterstrichen. Die vollständige
alte Fassung der Benutzungsordnung ist als Anlage beigefügt.
Alte Fassung
Neue Fassung
§5
Benutzung amtlichen Archivgutes
§5
Benutzung amtlichen Archivgutes
(1) Archivgut amtlicher Herkunft, das im Archiv
gewahrt wird, kann 30 Jahre nach Aktenschließung
benutzt werden, soweit dem nicht gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
(1) Archivgut amtlicher Herkunft kann 30 Jahre nach
Aktenschließung benutzt werden, soweit dem nicht
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Unterlag
Archivgut
einem
Berufsoder
besonderen
Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften
über Geheimhaltung, darf es erst 60 Jahre nach der
Entstehung der Unterlagen genutzt werden.
(2) Vor Ablauf dieser Frist kann Archivgut amtlicher
Herkunft benutzt werden, wenn
(2) Vor Ablauf dieser Frist kann Archivgut amtlicher
Herkunft benutzt werden, wenn
a) es veröffentlicht ist oder zur Veröffentlichung
bestimmt war oder
a) es veröffentlicht ist oder zur Veröffentlichung
bestimmt war oder
b) wenn die Organisationseinheit, in der
entstanden ist, oder der Stadtdirektor zustimmt.
b) wenn das Archiv oder in strittigen Fällen der
Bürgermeister zustimmt
es
(3) Amtliches Archivgut, das sich auf einzelne
natürliche Personen bezieht, kann über die
Regelungen nach Abs. 1 und 2 hinaus ohne die
Einwilligung
der
Betroffenen
oder
ihrer
Rechtsnachfolger erst 30 Jahre nach dem Tod oder
100 Jahre nach Geburt der Betroffenen, benutzt
werden. Die Einwilligung bzw. die erforderlichen
Nachweise hat der Benutzer zu erbringen.
(4)
Sollen
in
Dateien
gespeicherte
personenbezogene Informationen über Lebende
benutzt
werden,
sind
die
einschlägigen
Datenschutzbestimmungen anzuwenden.
(5)
Sofern
personenbezogene
Informationen
anonymisiert verwendet werden sollen und
sichergestellt ist, dass für Dritte eine Identifizierung
von Einzelpersonen nicht möglich ist, kann eine
Benutzung auch vor den in Abs. 3 genannten Fristen
genehmigt werden. Die Genehmigung erteilt der
Stadtdirektor.
Er
kann
ergänzende
Sicherungsmaßnahmen insbesondere nach § 4 Abs.
3 anordnen.
(c) das Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken
benutzt wird und durch geeignete Maßnahmen
sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange
Betroffener nicht beeinträchtigt werden.
(3) Amtliches Archivgut, das sich auf einzelne
natürliche Personen bezieht, kann über die
Regelungen nach Abs. 1 und 2 hinaus ohne die
Einwilligung
der
Betroffenen
oder
ihrer
Rechtsnachfolger frühestens 10 Jahre nach dem
Tod oder – soweit nicht feststellbar - 90 Jahre nach
Geburt der Betroffenen, benutzt werden. Die
Einwilligung bzw. die erforderlichen Nachweise hat
der Benutzer zu erbringen.
(4)
Sollen
in
Dateien
gespeicherte
personenbezogene Informationen über Lebende
benutzt
werden,
sind
die
einschlägigen
Datenschutzbestimmungen anzuwenden.
(5)
Sofern
personenbezogene
Informationen
anonymisiert verwendet werden sollen und
sichergestellt ist, dass für Dritte eine Identifizierung
von Einzelpersonen nicht möglich ist, kann eine
Benutzung auch vor den in Abs. 3 genannten Fristen
genehmigt werden. Die Genehmigung erteilt das
Archiv oder in strittigen Fällen der Bürgermeister. Er
kann
ergänzende
Sicherungsmaßnahmen
insbesondere nach § 4 Abs. 3 anordnen.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine