Daten
Kommune
Wesseling
Größe
37 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Beschlussvorlage 23/2009
BENUTZUNGSORDNUNG
für das Archiv der Stadt Wesseling
vom 28. Oktober 1985
Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 Buchstabe g der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S 475) hat der
Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 22. Oktober 1985 folgende Benutzungsordnung
beschlossen:
§1
Benutzung
Die im Archiv der Stadt Wesseling verwahrten Archivalien können von jedermann benutzt
werden, soweit gesetzliche Bestimmungen oder Regelungen der Stadt Wesseling und diese
Benutzungsordnung (BO) dem nicht entgegenstehen.
§2
Art der Benutzung
(1) Die Benutzung kann erfolgen
a) für dienstliche Zwecke von Behörden und Gerichten
b) für wissenschaftliche Forschungen
c) für Veröffentlichungen
d) für private Zwecke
(2) Zur Benutzung können nach Ermessen des Archivs
a) Archivalien im Original
b) Abschriften oder Kopien - auch von Teilen der Archivalien - vorgelegt
c) oder Auskünfte aus den Archivalien gegeben werden.
(3) Die Benutzer werden archivfachlich beraten, auf weitergehende Hilfen, z. B. beim Lesen
älterer Texte, besteht kein Anspruch.
§3
Benutzungsantrag
(1) Der Benutzer hat schriftlich einen Antrag auf Benutzungsgenehmigung zu stellen. Dabei
sind der Zweck und der Gegenstand der Benutzung genau anzugeben.
(2) Der Benutzer muss gleichzeitig eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er
bestehende Urheber- und Personenschutzrechte beachten und Verstöße gegenüber den
Berechtigten selbst vertreten wird.
Anlage zur Beschlussvorlage 23/2009
(3) Der Benutzer ist verpflichtet, von jeder Veröffentlichung, die wesentlich auf der
Benutzung von Archivalien im Archiv der Stadt Wesseling beruht, ein Belegstück
abzuliefern.
§4
Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt der Leiter des Archivs, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Sie beschränkt sich auf den im Benutzungsantrag angegebenen Zweck.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
a) gegen den Zweck der Benutzung schwerwiegende Bedenken bestehen oder schutzwürdige
Belange des Staates, von Gebietskörperschaften oder ihren Organisationseinheiten oder
Interessen von Einzelpersonen gefährdet werden könnten,
b) die Archivalien durch Organisationseinheiten der Stadt Wesseling benötigt werden oder
durch die Benutzung der Ordnungs- oder Erhaltungszustand der Archivalien gefährdet
würde.
(3) Die Genehmigung kann insbesondere bei Benutzungen nach § 5 Abs. 3-5 mit Auflagen
verbunden werden, z. B. bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln oder das
Manuskript vor einer Veröffentlichung zur Einsicht vorzulegen.
(4) Die Genehmigung ist zu entziehen, wenn Gründe bekannt werden, die zu einer Versagung
nach Abs. 2 geführt hätten oder der Benutzer gegen diese BO verstößt.
(5) Die Genehmigung ist auch zu entziehen, wenn der Benutzer Archivalien unsachgemäß
behandelt, beschädigt, verändert oder deren innere Ordnung stört.
§5
Benutzung amtlichen Archivgutes
(1) Archivgut amtlicher Herkunft, das im Archiv gewahrt wird, kann 30 Jahre nach
Aktenschließung benutzt werden, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Vor Ablauf dieser Frist kann Archivgut amtlicher Herkunft benutzt werden, wenn
a) es veröffentlicht ist oder zur Veröffentlichung bestimmt war oder
b) wenn die Organisationseinheit, in der es entstanden ist, oder der Stadtdirektor zustimmt.
(3) Amtliches Archivgut, das sich auf einzelne natürliche Personen bezieht, kann über die
Regelungen nach Abs. 1 und 2 hinaus ohne die Einwilligung der Betroffenen oder ihrer
Rechtsnachfolger erst 30 Jahre nach dem Tod oder 100 Jahre nach Geburt der Betroffenen,
benutzt werden. Die Einwilligung bzw. die erforderlichen Nachweise hat der Benutzer zu
erbringen.
(4) Sollen in Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen über Lebende benutzt
werden, sind die einschlägigen Datenschutzbestimmungen anzuwenden.
Anlage zur Beschlussvorlage 23/2009
(5) Sofern personenbezogene Informationen anonymisiert verwendet werden sollen und
sichergestellt ist, dass für Dritte eine Identifizierung von Einzelpersonen nicht möglich ist,
kann eine Benutzung auch vor den in Abs. 3 genannten Fristen genehmigt werden. Die
Genehmigung erteilt der Stadtdirektor. Er kann ergänzende Sicherungsmaßnahmen
insbesondere nach § 4 Abs. 3 anordnen.
§6
Benutzung privaten Archivgutes in Verwahrung der Stadt Wesseling
Für die Benutzung von Archivgut privater Herkunft, das im Archiv der Stadt Wesseling
verwahrt wird, gilt § 5 entsprechend, soweit mit den Eigentümern der Archivalien keine
anderen Vereinbarungen getroffen sind.
§7
Auswärtige Benutzung
In besonders begründeten Fällen besteht bei genehmigten Benutzungen die Möglichkeit,
Archivalien auf Kosten des Benutzers zur Einsichtnahme an andere hauptamtlich geleitete
Archive auszuleihen. Reproduktionen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des
Archivs.
§8
Auswärtiger Leihverkehr
Auf Antrag kann das Archiv Archivgut auswärtiger Archive annehmen und dem Benutzer im
Rahmen dieser Benutzungsordnung vorlegen, sofern die übersendende Stelle keine
anderslautenden Bestimmungen trifft. Die Kosten für Versendung, Versicherung und
Aufbewahrung auswärtigen Archivguts trägt der Antragsteller.
§9
Reproduktionen
Von den vorgelegten Archivalien können in begrenztem Umfang auf Kosten der Benutzer
Kopien angefertigt werden. Die Wiedergabe von Archivalien in Veröffentlichungen ist nur
mit besonderer Genehmigung gegen ein Veröffentlichungsentgelt und unter Nennung der
Quelle wie des Archivs zulässig.
§ 10
Haftung
(1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste und Beschädigungen der
benutzten Archivalien, Findbehelfe und Bücher sowie technischer Einrichtungen.
(2) Das Archiv übernimmt keine Haftung für die Schäden, die dem Benutzer oder einem
Dritten aus einer irrtümlich vorgelegten Archivalie oder Findbehelf oder der Reproduktion
aus diesem entstehen.
Anlage zur Beschlussvorlage 23/2009
§ 11
Ort und Zeit der Benutzung
Eine Benutzung der Archivalien, Findbehelfe und der Bibliothek kann nur im Rahmen der
Öffnungszeiten des Rathauses und nur im Benutzerraum erfolgen. Das Betreten von
Magazinen ist den Benutzern untersagt.
§ 12
Bestellung von Archivalien
(1) Die Bestellung von Archivalien zur Benutzung erfolgt auf den dafür vorgesehenen
Bestellzetteln. Dabei ist auf die vollständige und richtige Angabe der Signaturen zu achten.
(2) Es besteht kein Anspruch darauf, Archivalien in einer bestimmten Zeit oder größeren
Menge an Archivalien gleichzeitig vorgelegt zu bekommen.
§ 13
Rückgabe von Archivalien und Hilfsmitteln
Beim Verlassen des Archivs sind alle benutzten Archivalien und Hilfsmittel der Aufsicht
zurückzugeben. Sie können für eine weitere Benutzung bereitgehalten werden.
§ 14
Benutzung von technischen Hilfsmitteln
(1) Die technischen und sonstigen Einrichtungen stehen, im Rahmen der Benutzungsregelung
und soweit der Dienst- und Benutzerbetrieb dies zulässt, den Benutzern zur Verfügung.
(2) Die Benutzung technischer Hilfsmittel darf nicht zur Störung anderer Benutzer führen.
§ 15
Schriftliche Auskünfte
(1) Das Archiv kann Auskünfte auf schriftliche Anfragen erteilen. Die Auskünfte erstrecken
sich vornehmlich auf Hinweise über Art, Umfang und Zustand der benötigten Archivalien.
(2) Ein Anspruch auf Beantwortung von Anfragen, die eine beträchtliche Bearbeitungszeit
erfordern oder von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraumes besteht nicht.
§ 16
Kosten der Benutzung
(1) Die Benutzung des Archivs ist unentgeltlich.
(2) Entstehende Sachkosten, Sonderleistungen oder Veröffentlichungsentgelte nach § 8
werden nach der Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling berechnet.
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§ 17
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Verkündigung im Amtsblatt der Stadt
Wesseling in Kraft.