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Beschlussvorlage (siehe Vorlage 95/2009 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
130 kB
Datum
10.06.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 95/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg" Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 15.05.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 95/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Kosub 15.05.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Betriebsausschuss Rat @GRM4@ Betreff: Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg" Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: „Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße „Eburonenweg“ Aufgrund von §§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW 2008, S. 514) in Verbindung mit § 61a Abs. 5 und 6 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW S 708), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 30. Juni 2009 folgende Satzung beschlossen: § 1 Regelungsgegenstand (1) Die Stadt betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze durch ihre Entsorgungsbetriebe als öffentliche Einrichtung. Die Entsorgungsbetriebe haben durch hydrodynamische Brechnungen festgestellt, dass im Bereich des Eburonenweges die öffentliche Kanalisation hydraulich sanierungsbedürftig ist. Zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung beabsichtigen die Entsorgungsbetriebe daher die Durchführung umfangreicher Kanalerneuerungsmaßnahmen in der Straße „Eburonenweg“. (2) Gemäß § 61a Abs. 3 und 4 LWG NRW müssen für bestehende Abwasserleitungen privater Abwasseranlagen erstmalig – spätestens - bis zum 31. Dezember 2015 Dichtheitsprüfungen von Sachkundigen, die die Anforderungen gem. § 61a Abs. 6 LWG NRW erfüllen, durchgeführt werden. Über die Dichtheitsprüfungen sind von Sachkundigen Bescheinigungen auszustellen und dem Eigentümer der Abwasseranlage zu übergeben. Dieser muss die Bescheinigung aufbewahren und der Stadt auf Verlangen vorzeigen. (3) Nach § 61a Abs. 5 des LWG NRW sollen durch Satzung abweichende Zeiträume für die Durchführung der Dichtheitsprüfungen festgelegt werden, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitiungskonzept festgelegt sind. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die über die öffentliche Kanalisation in der Straße Eburonenweg abwassertechnisch erschlossen werden, insbesondere folgende Hausnummern: 1, 3, 5, 6,7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 23,a, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 40 und 42. § 3 Fristenbestimmung zur Dichtheitsprüfung (1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2009 durchzuführen. (2) Die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung ist den Entsorgungsbetrieben innerhalb eines Monats nach der Prüfung, spätestens jedoch bis zum 1. Februar 2010 vorzulegen. § 4 Anforderungen an die Sachkundigen Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkundigen ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.03.2009 (MBl 2009, S. 217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW. Die Sachkunde der Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt: - Industrie- und Handelskammern in NRW, - die Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags, - Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Die unabhängigen Stellen führen selbständige Listen über Sachkundige, die zu einer landesweiten Liste zusammengeführt und den Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Eine Liste ist bei den Entsorgungsbetrieben erhältlich. Erfüllen Unternehmen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde, wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung von der Stadt nicht anerkannt § 5 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ Sachdarstellung: 1. Problem Mit Einführung des § 61a in das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) besteht die Verpflichtung, für bestehende Abwasserleitungen privater Abwasseranlagen spätestens bis zum 31. Dezember 2015 Dichtheitsprüfungen durchzuführen. Private Abwasseranlagen setzen sich zusammen aus Grundleitungen im Kellerbereich (falls vorhanden), der Hausanschlussleitung (auf dem Grundstück zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze) und der Grundstückanschlussleitung (im öffentlichen Straßen/Wegebereich zwischen Grundstücksgrenze und öffentlichen Kanal). Es sollen durch Satzung abweichende Zeiträume für die Durchführung der in § 61a Abs. 2 genannten Dichtheitsprüfungen festgelegt werden, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt sind. Die hydraulische Sanierung des öffentlichen Kanals im Eburonenweg ist für den Zeitraum von 2009 bis 2010 vorgesehen. 2. Lösung Es wird eine Satzung zur Verkürzung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen für den Eburonenweg erlassen. Hierin wird dem Eigentümer bis zum Stichtag 31. Dezember 2009 eine Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung eingeräumt. Die Kanalerneuerung wird gemeinsam mit den Stadtwerken Wesseling GmbH durchgeführt, die nach ihrem Sanierungskonzept die Trinkwasserleitung austauschen werden. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist werden im öffentlichen Bereich die privaten Abwasserleitungen (Grundstückanschlussleitungen) zur Beweissicherung mit einer Kamera befahren, um evtl. durch die Baumaßnahme entstandene Schäden von bereits vorhandenen schadhaften Stellen abzugrenzen. Die Befahrungsergebnisse werden auch den Eigentümern zur Verfügung gestellt, so dass Sie noch eine Überprüfung der Abwasserleitungen auf dem Privatgrundstück durchführen müssen. Die bei der Dichheitsprüfung festgestellten Schäden müssen zeitnah durch den Eigentümer behoben werden. Gravierende Schäden im öffentlichen Bereich (Grundstücksanschlussleitungen), die eine Erneuerung in offener Bauweise erfordern, werden durch die Entsorgungsbetriebe gemäß § 13 Abs. 5 der Abwassersatzung gegen Kostenerstattung im Rahmen der Kanalbaumaßnahme selbst behoben. Die Hausanschlusserneuerung gehört hierbei mit zum Auftragsumfang des ausführenden Bauunternehmens, damit ein ganzheitlicher Gewährleistungsanspruch sichergestellt wird. Da die Verpflichtung zur Dichheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen in der Öffentlichkeit kaum bekannt ist, kommt der Öffentlichkeitsarbeit eine besondere Bedeutung zu. Es sollte daher wie folgt verfahren werden: 1. Beschluss der Satzung gemäß § 61a Abs. 5 durch den Rat am 30.06.2006. 2. Noch vor der Veröffentlichung der Satzung werden die betroffenen Grundstückseigentümer angeschrieben, da niemand unvorbereitet mit dem Thema durch das Amtsblatt konfontriert wird. Die Eigentümer erhalten grundlegende Informationen über die Problematik, die Durchführung der Prüfung, die zugelassenen Verfahren und Unternehmen sowie über Beratungsmöglichkeiten. Auch der Schutz gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz soll hierbei thematisiert werden. Gleichzeitig wird zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. 3. Veröffentlichung der Satzung. 4. Durchführung der Informationsveranstaltung für die betroffenen Grundstückseigentümer möglichst ortsnah. 5. Während der gesamten Untersuchungsfrist Beratung der Eigentümer in Fragen der Durchführung der Prüfung und der Sanierungsplanung, wobei durch die Entsorgungsbetriebe nur Hinweise gegeben, jedoch keine Planungsleistungen erbracht werden können. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Der Beratungsbedarf für die Dichtheitsprüfung, gekoppelt mit dem Themenblock der Rückstausicherung, darf nicht nur für diese Baumaßnahme, sondern muss für das gesamte Stadtgebiet betrachtet werden. Gemäß § 61a Abs. 5 LWG NRW ist die Gemeinde verpflichtet, zu beraten. Bei ca. 7.500 Anschlussnehmern im Stadtgebiet, wird diese Leistung jedoch nicht mehr durch das vorhandene Personal abgedeckt werden können. Erste Erfahrungen der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH zeigen, dass zumindest eine weitere Stelle geschaffen werden sollte.