Daten
Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Datum
15.06.2010
Erstellt
14.06.10, 09:45
Aktualisiert
14.06.10, 09:45
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP894/2010
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
15.06.2010
Betreff:
Lärmminderungsplanung
Hier: Sachstandsbericht / Ausblick
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Inhalt der Mitteilung:
Da die Themen der Lärmminderungsplanung sowie der Lärmsanierung bereits in vergangenen
Ausschusssitzungen thematisiert wurden, beschränkt sich die Mitteilung auf eine kompakte
Darstellung sowie aktuelle Ergänzungen.
Lärmminderungsplanung:
Durch Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie der EU in das Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImschG) wurde die Lärmminderungsplanung bundesweit gesetzlich geregelt. Danach ergibt sich
eine Zweistufigkeit der Lärmminderungsplanung.
In einer ersten Stufe wird die Lärmminderungsplanung für große Ballungsräume, wichtige
Eisenbahnstrecken sowie Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von 6 Mio. Kfz
pro Jahr geregelt. Im Bereich der Stadt Bedburg fällt lediglich die Autobahn A 61 in diese
Kategorie. Hierfür wurden in der Vergangenheit Lärmkarten durch das Landesumweltamt (LANUV)
erstellt. Diese Lärmkarten ergaben, dass es durch den Lärm der Autobahn zu keiner Belastung der
umliegenden Wohnbebauung über den relevanten Grenzwerten von 70 dB (A) tags und 60 dB (A)
nachts kommt. Damit entfällt die Notwendigkeit für diesen Bereich Lärmaktionspläne aufzustellen.
In der zweiten Stufe werden bis Mitte 2012 auch übrige Hauptverkehrsstraßen mit 3 Mio. Kfz pro
Jahr, Ballungsräume und Haupteisenbahnstrecken kartiert. In der Stadt Bedburg trifft dies im
Wesentlichen für die L279 zwischen Autobahnanschluss Bedburg und „Sany-Kreisverkehr“ zu.
Sollte auch hier keine Überschreitung der Lärmwerte von 70/60 dB(A) an der Wohnbebauung
erreicht werden, entfällt hier ebenfalls die Pflicht zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen. Stichtag
für diese Pläne ist das Jahr 2013. Vom Unterschreiten der Grenzwerte ist nach den von der Stadt
Bedburg in Auftrag gegebenen Lärmprognosen aus dem Jahr 2000 und der Aktualisierung aus
dem Jahr 2009 auszugehen, so dass sich auch hier voraussichtlich nicht die Pflicht zur Aufstellung
von Lärmaktionsplänen besteht.
Darüber hinaus besteht natürlich die Möglichkeit der freiwilligen Aufstellung von
Lärmaktionsplänen. Zu beachten ist jedoch, dass dies zum einen ohne Vorliegen der vom LANUV
zu erarbeitenden Lärmkartierungen einen erhöhten zeitlichen wie auch finanziellen Aufwand
bedeutet. Zum anderen impliziert die Umsetzung der in Lärmaktionsplänen vorgeschlagenen
Maßnahmen ebenfalls Aufwand und Kosten, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden
können.
Lärmsanierung:
In der Vergangenheit ist die Lärmproblematik an der L 279 immer wieder im Ausschuss behandelt
worden. Aktuell fand am 07. Juni 2010 ein Bürgermeistergespräch mit Anwohnern zu dieser
Thematik statt.
Ein Anspruch auf Lärmschutz ergibt sich nach den gesetzlichen Vorgaben an der L279 nicht. Die
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImschV) ermöglicht einen gesetzlichen Anspruch auf
Einhaltung von Grenzwerten nur beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen.
Beides trifft für die L279 nicht zu. Dieser Regelungsbereich ist der Lärmvorsorge zuzuordnen.
Besteht kein Neubau oder eine wesentliche Änderung des Verkehrsweges, sondern beruht die
erhöhte Lärmbelastung lediglich auf einer allgemeinen Verkehrszunahme, besteht kein gesetzlich
geregelter Schallschutzanspruch. Hier gibt es lediglich Lärmsanierungsprogramme, die allein auf
der haushalterischen Bereitstellung von Mitteln des Straßenbaulastträgers beruhen. So stellen
Bund und Länder seit den 1970er Jahren Mittel für die Lärmsanierung an Straßen, bei denen die
Grenzwerte von 70/60 dB(A) an der umliegenden Wohnbebauung überschritten werden, bereit.
Der Bund hat im vergangenen Jahr im Rahmen seines Haushalts die Mittel insoweit aufgestockt,
dass eine Lärmsanierung bereits bei der Überschreitung der Grenzwerte bei 67/57 dB(A) finanziell
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ermöglicht wird. Dies gilt jedoch nur für Bundesfernstraßen, also Bundesautobahnen und
Bundesstraßen. Das Land NRW ist dem nicht gefolgt; demnach sieht das
Lärmsanierungsprogramm des Landes eine Sanierung an Landstraßen weiterhin erst bei der
Überschreitung der Grenzwerte von 70/60 dB(A) vor. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass auch
die Einplanung der Haushaltsmittel keinen rechtlichen Anspruch auf Lärmsanierung begründet.
Grundlage der Beurteilung ist in jedem Fall eine Berechnung der Lärmpegel nach der RLS-90.
Die von der Stadt Bedburg beauftragte Lärmprognose wie auch beim Landesbetrieb Straßen NRW
durch betroffene Bürger angefragte Einzelfallberechnungen zeigen, dass eine Überschreitung der
Grenzwerte für eine Lärmsanierung nicht vorliegen. Damit besteht keine Aussicht auf
Zuwendungen aus dem Bereich der Lärmsanierung.
Gleiches gilt für die Fahrbahnerneuerung mit Flüsterasphalt oder die Ausweisung von Tempo 70
zur Lärmreduzierung. Die im Jahr 2009 angeregte Fahrbahnerneuerung ist mittlerweile erfolgt,
jedoch ohne den Einbau von Flüsterasphalt. Eine schriftliche Antwort des Landesbetriebs Straßen
NRW zur Ausweisung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 70 steht trotz wiederholter
Nachfrage noch aus, jedoch wurde mündlich mitgeteilt, dass bei Nichtüberschreiten der Lärmwerte
von 70/60 dB(A) in aller Regel auch keine Geschwindigkeitsbegrenzungen angeordnet werden.
Für die L 279 ist somit festzuhalten, dass weder ein Lärmschutzanspruch noch ein
Förderprogramm geltend gemacht werden kann; weder für aktiven noch für passiven Schallschutz.
Ebenso wenig wird eine Geschwindigkeitsreduzierung erfolgen. Somit kann eine zeitnahe
Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen nur auf freiwilliger Basis und auf Kosten der Kommune
erfolgen. Eine aktuelle Kalkulation des Fachbereich IV weist Investitionskosten für ausreichende
Lärmschutzmaßnahmen (je nach Topographie teils Wall, teils Wandkonstruktionen) von ca.
850.000 Euro aus. Diese würden über einen Zeitraum von 20 Jahren den Haushalt jährlich mit ca.
50.000 Euro Abschreibungsaufwand belasten.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 08.06.2010
Gesehen:
----------------------------------(Rainer Köster)
Stellv. Fachbereichsleiter
Mitteilungsvorlage WP8-94/2010
----------------------------------(Jürgen Schmeier)
Fachbereichsleiter
----------------------------------(Gunnar Koerdt)
Bürgermeister
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