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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. A 6 "Solarkraftwerk Königskamp III", 1. Änderung a) Beschluss über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) b) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Jülich
Größe
86 kB
Datum
27.09.2012
Erstellt
07.06.16, 17:03
Aktualisiert
07.06.16, 17:03
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. A 6 "Solarkraftwerk Königskamp III", 1. Änderung
a) Beschluss über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. A 6 "Solarkraftwerk Königskamp III", 1. Änderung
a) Beschluss über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB))

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Stadt Jülich Jülich, 7. Juni 2016 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.09.2012 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 8. Bebauungsplan Nr. A 6 "Solarkraftwerk Königskamp III", 1. Änderung a) Beschluss über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) b) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) (Vorlagen-Nr.398/2012) Beschlussentwurf: Einstimmig, Enthaltungen: 0 a) 1. Die Stellungnahme des Kreises Düren (Emissionsschutz) wird wie folgt berücksichtigt: Es existieren keine pauschalen „zulässigen Höchstwerte“ für Mischgebiete. Für Gewerbeund Industriegebiete gibt die DIN 18005 -01 „Schallschutz im Städtebau“ Hinweise für einen flächenbezogenen Schallpegel, nicht jedoch für Mischgebiete. Der Grund hierfür wird in der großen Vielfalt der zulässigen Nutzungen innerhalb eines Mischgebietes gesehen. Hier sind nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 6 unter anderem Nutzungen, wie Wohnen, Büro- und Geschäftsgebäude sowie sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig. Die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben innerhalb des Mischgebietes wird daher projektbezogen durch eine entsprechende Untersuchung erbracht. Durch das vorliegende Gutachten wird nachgewiesen, dass durch die kontingentierten Emissionen des Forschungsgeländes keine Einschränkungen hinsichtlich des geplanten Allgemeinen Wohngebietes (IP8) entstehen. Eine Vorbelastung durch das Mischgebiet ist dabei nicht berücksichtigt. Grund hierfür ist, dass wie vor erläutert, für ein Mischgebiet keine zulässigen Höchstwerte bzw. planerischen Vorgaben vorliegen. Unabhängig hiervon sind bei der späteren Entwicklung des Mischgebietes die Emissionskontingente des Forschungsgeländes mit zu berücksichtigen. Hierdurch wird jedoch keinesfalls eine übliche Nutzung für ein Mischgebiet ausgeschlossen. Die spätere Bebauung des Mischgebietes wird zwischen den Emissionen des Forschungsgeländes und dem Allgemeinen Wohngebiet liegen und somit eine abschirmende Wirkung haben. Inwieweit diese Abschirmung zu einer wirksamen Reduzierung der Emissionen aus dem Forschungsgelände führt, ist stark abhängig von der tatsächlichen Bebauung incl. Der verbleibenden Baulücken und kann im Vorfeld nur schwer prognostiziert werden. Allerdings kann in der Praxis tendenziell mit einer Verbesserung der schalltechnischen Situation in Bezug auf das Allgemeine Wohngebiet gerechnet werden. 2. Die Stellungnahme des BUND, Kreisgruppe Düren, wird wie folgt berücksichtigt: Die Abwägung wird nachgeliefert. b) Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. a & „Solarkraftwerk Königskamp III“, 1. Änderung wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 27.09.2012 Seite 2