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Beschlusstext (Anfrage Nr. 02/2014 der UWG JÜL zur Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühr)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
147 kB
Datum
20.02.2014
Erstellt
04.09.14, 17:07
Aktualisiert
04.09.14, 17:07
Beschlusstext (Anfrage Nr. 02/2014 der UWG JÜL zur Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühr) Beschlusstext (Anfrage Nr. 02/2014 der UWG JÜL zur Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühr)

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Stadt Jülich Jülich, 4. September 2014 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 20.02.2014 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 3.1 Anfrage Nr. 02/2014 der UWG JÜL zur Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühr (Vorlagen-Nr.71/2014) Anfrage: 1. Wieweit sind die Überlegungen und Planungen zur Einführung der Gewässerabgabengebühr vorangeschritten? Aufgrund anderer dringender Arbeiten sind derzeit noch keine konkreteren Überlegungen hinsichtlich der Einführung der Gebühr angestellt worden. 2. Zu welchem Datum ist die Einführung konkret vorgesehen? Die Einführung ist zum 01.01.2016 vorgesehen. 3. Beträgt die angegebene Höhe der veranschlagten Gebühr nach wie vor 450.000 € jährlich ? Für die Gewässerunterhaltung zahlt die Stadt Jülich Beiträge an den Wasserverband Eifel-Rur (Sachkonto 55 552 001 01 5313000) und den Erftverband (Sachkonto 55 552 001 01 5313002) in Höhe von jährlich knapp 460.000 €. Daher wurden als Einnahme aus der Gewässerunterhaltungsgebühr 450.000 € veranschlagt. 4. Ist es richtig, dass diese neue Abgabe ein Vielfaches der erhobenen Grundsteuer A beträgt, a. sowohl bei der im Haushalt veranschlagten Gesamteinnahme b. wie auch bei der Veranlagung jedes einzelnen Grundstücks? 5. Wer sind die betroffenen Bürger/Anlieger? Gebührenpflichtig sind nicht -wie vielfach angenommen wird- alleine die unmittelbaren Anlieger eines Gewässers/Wasserlaufes, sondern nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 LWG „die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet)“. In den Kommunen, in denen eine solche Gebühr bereits erhoben wird, werden nahezu alle Grundstücke zu der Gebühr herangezogen. Auch für die Flächen, für die bereits eine Niederschlagswassergebühr gezahlt wird, ist die Gewässerunterhaltungsgebühr zu zahlen, da auch aus der Kanalisation (sowohl im Trenn- als auch im Mischsystem) Wasser in Gewässer eingeleitet wird. Der in der Frage vorgenommene Bezug zur Grundsteuer A sollte nicht hergestellt werden, weil eben nicht nur die Landwirte als unmittelbare Anlieger der Wasserläufe abgabepflichtig sind. Da die Kosten auf alle Grundstückseigentümer verteilt werden, sind die Gebühren für jeden Eigentümer entsprechend relativ niedrig . Derzeit bekannte Gebührensätze liegen bei max. 3,00 € je 100 qm jährlich für befestigte Flächen und ca. 0,50 €/100 qm jährlich für unbefestigte Flächen. 6. Welche internen und externen Kosten fallen a. zur Vorbereitung und Einführung an? b. zur dauernden Verwaltung und Vereinnahmung der Gebühren an? Im Rahmen der Einführung der Niederschlagswassergebühr wurden in 2005 alle Eigentümer von Grundstücken mit Anschluss an die Abwasserbeseitigung zur Ermittlung der befestigten Flächen angeschrieben. Der Fragebogen war so gestaltet, dass auch befestigten Flächen ohne Anschluss an das Kanalnetz und unbefestigte Flächen anzugeben waren. Für diese Flächen ist die Niederschlagswassergebühr nicht zu zahlen, wohl aber die Gewässerunterhaltungsgebühr. Ob auf die damals erhobenen Daten zurückgegriffen werden kann, ist fraglich, da die Daten zum einen fast zehn Jahre alt und damit nicht mehr aktuell sind. Zum anderen wurden die Bögen gerade hinsichtlich der nicht angeschlossenen und unbebauten Flächen oft unvollständig ausgefüllt. Eigentümer von Grundstücken ohne Kanalanschluss wurden damals nicht angeschrieben, diese Flächen sind aber nun mit zu erfassen. Es ist also davon auszugehen, dass die Grundlagedaten in ähnlicher Weise wie damals die Daten für die Einführung der Niederschlagswassergebühr neu erhoben werden müssen. Die Kosten für die Datenermittlung in 2005 durch ein externes Büro beliefen sich auf rund 185.000 €. Mittel für eine erneute Datenermittlung durch ein externes Büro sind im derzeitigen HSK nicht veranschlagt. Diese Kosten würden allerdings zusätzlich in die Gebühren einfließen und belasten daher den städtischen Haushalt nicht. Inwiefern die Erhebung der Gebühr mit dem derzeitigen Personal des Steueramts zu leisten ist, kann nicht beurteilt werden. In jedem Falle wird in der Einführungsphase eine zeitlich befristete Aufstockung erforderlich sein. Abschließend sei noch erwähnt, dass die Gemeinde Aldenhoven in ihrem Sanierungsplan die Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühr ab 01.01.2015 vorgesehen hat. Die dort gemachten Erfahrungen werden in den hiesigen Arbeitsprozessen Berücksichtigung finden. Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 20.02.2014 Seite 2