Daten
Kommune
Wesseling
Größe
175 kB
Datum
17.11.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
190/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Rechnungsprüfung
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
30.10.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 190/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
30.10.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
a) Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 380), hat der Rat der
Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 17. November 2009 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling vom 19. Juni 1998, zuletzt geändert durch Beschluss des
Rates der Stadt Wesseling vom 20. Juni 2006, wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
b) Beschluss einer neuen Zuständigkeitsordnung
Gemäß §§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) und 57 und 58 GO NRW wird folgende neue Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling beschlossen:
Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
I. Zuständigkeit des Rates
§1
Über die in § 41 Abs. 1 GO getroffenen Regelungen hinaus behält sich der Rat die Entscheidung für folgende
Angelegenheiten vor:
1. Angelegenheiten von grundsätzlicher kommunalpolitischer Bedeutung,
2. Namensgebung für öffentliche Einrichtungen,
3. Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen,
4. Berufung zur nebenberuflichen Übernahme eines auf Dauer berechneten Kreises von Verwaltungsgeschäften (Ehrenamt) gemäß § 28 Abs. 2 GO sowie deren Entziehung.
II. Zuständigkeit der Ausschüsse
§2
Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller anderen Ausschüsse zu koordinieren. Ihm obliegt die Planung
der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Der Hauptausschuss ist Finanzausschuss im Sinne
von § 59 Abs. 2 GO.
(2) Der Hauptausschuss entscheidet
1. über die Durchführung von Veranstaltungen der Stadt von besonderer Bedeutung,
2. in Grundstückssachen über
a)
den Erwerb, die Veräußerung und den Tausch von Grundstücken; stellt der Hauptausschuss Richtlinien auf, kann er deren Ausführung dem Bürgermeister übertragen,
b)
die Vermietung und Verpachtung städtischer Gebäude und Grundstücke, soweit es sich nicht um
Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die dem Bürgermeister zugewiesen sind,
3. über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen, soweit nach dieser Ordnung
nicht der Bürgermeister zuständig ist,
4. in Angelegenheiten der Wohnungsbauförderung; stellt der Hauptausschuss Richtlinien auf, kann er deren
Ausführung dem Bürgermeister übertragen,
5. über Mitgliedschaften in Vereinen, privat- und öffentlich-rechtlichen Organisationen und Verbänden,
6. über Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung des Kreises und ihrer Anlagen (§ 55 Abs. 2
KrO NW).
Der Hauptausschuss hat darüber hinaus beratende und entscheidende Funktionen in allen Angelegenheiten,
die nicht dem Rat vorbehalten oder dem Jugendhilfeausschuss, dem Werksausschuss oder einem der nachfolgenden Ausschüsse oder dem Bürgermeister zur Entscheidung zugewiesen sind.
§3
Rechnungsprüfungsausschuss
Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die Prüfung der Jahresrechnung (§ 59 Abs. 3 GO) und die ihm
durch die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Wesseling übertragenen besonderen Aufgaben.
§4
Schulausschuss
(1) Der Schulausschuss hat beratende Funktion bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die die Stadt als
Schulträger hat.
(2) Der Ausschuss entscheidet
a) über die im Haushaltsplan für schulische Zwecke eingesetzten Mittel, zu deren Einsatz die Stadt nicht
verpflichtet ist,
b) über die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen, zu denen die Stadt nicht verpflichtet ist; deren Ausführung kann er dem Bürgermeister übertragen,
(3) Der Ausschuss entscheidet über die vom Schulträger nach der 4. AVO zum SchOG - Antrags- und Bestimmungsrechte der Erziehungsberechtigten zur Errichtung oder Umwandlung von Schulen - zu treffenden
Entscheidungen über das Ergebnis der einzelnen Verfahrensstufen
1. für das Einleitungsverfahren,
2. für das Abstimmungsverfahren,
3. für das Anmeldeverfahren.
Ferner entscheidet der Ausschuss über die Ausübung des Vorschlagsrechtes nach § 21 a SchVG für die
Besetzung von Stellen der Leiter/innen und deren ständigen Vertreter/innen an den Grund- und weiterführenden Schulen.
§5
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
(1) Der Ausschuss hat beratende Funktion in allen Angelegenheiten städtischer Kultur- und Heimatpflege, in
Fragen der Weiterbildung, in Angelegenheiten der Jugendmusikschule und der Städtepartnerschaften, ferner
in Fragen der künstlerischen Ausgestaltung des Ortsbildes.
(2) Der Ausschuss entscheidet
a) über die im Haushaltsplan für die städtischen Aufgaben in Abs. 1 eingesetzten Mittel, zu deren Einsatz die Stadt nicht verpflichtet ist,
b) über die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen, zu denen die Stadt nicht verpflichtet ist; deren Ausführung kann er dem Bürgermeister übertragen,
c) über die Verleihung der Kulturplakette.
(3) Der Ausschuss entscheidet über die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste der Stadt W esseling
gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie über erlaubnispflichtige Maßnahmen nach § 9 DSchG,
sofern Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigt werden sollen oder in der engeren Umgebung
von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichtet oder beseitigt werden sollen, wenn
hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. An den Beratungen von Aufgaben nach
dem Denkmalschutzgesetz können sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen (§23 Abs. 2
DSchG).
(4) Der Ausschuss erarbeitet Empfehlungen für die Ausschreibung künstlerischer Wettbewerbe, für die Berufung von Gutachtergremien und erteilt Aufträge für die Erstellung von Kunstwerken.
§6
Personalausschuss
Der Personalausschuss hat beratende Funktion in allen Personalangelegenheiten und in Fragen wirtschaftlicher Verwaltungsorganisation.
§7
Bau- und Vergabeausschuss
(1) Der Ausschuss ist zuständig für die auf die Ausführung gerichtete Planung städtischer Baumaßnahmen
und gärtnerischer Anlagen der Stadt.
(2) Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen
und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung -.
§8
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
(1) Der Ausschuss hat beratende Funktion in den Angelegenheiten der allgemeinen Stadtentwicklung und
-erneuerung, der Bauleitplanung, bei sonstigen Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch, bei der Verkehrsplanung und in Fragen des Umweltschutzes.
(2) Der Ausschuss entscheidet über
a) Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB),
b) Anträge der Stadt an die Baugenehmigungsbehörde auf Zurückstellung eines Baugesuchs bis zu 12 Monaten (§ 15 BauGB),
c) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Ziffer 3 BauGB), sofern es sich
nicht um geringfügige Überschreitungen von Baulinien und Baugrenzen sowie Abweichungen von Dachneigungen handelt,
d) die Zustimmung der Stadt als Bedarfs- oder Erschließungsträger über die Zulassung wertsteigender Änderungen baulicher Anlagen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen (§
32 BauGB),
e) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben, die aufgrund der Art oder des Maßes
der baulichen Nutzung oder sonstiger Umstände Auswirkungen weit über das betreffende Grundstück
hinaus haben, wenn diese Vorhaben im ungeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich
(§ 35 BauGB) liegen.
(3) Ferner fasst der Ausschuss Beschlüsse zur Einleitung von Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung sowie über die öffentliche Auslegung von Bauleitplänen.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebietes mit den Sanierungsbetroffenen (§ 137 BauGB) sowie die Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
BauGB.
(5) Der Ausschuss ist zuständig für die Planung städtischer Baumaßnahmen, soweit das Stadtbild in erheblicher Weise berührt wird.
§9
Ausschuss für Sport und Freizeit
(1) Der Ausschuss hat beratende Funktion bei der Planung und dem Bau von Sportstätten und allgemeinen
Freizeiteinrichtungen.
(2) Der Ausschuss entscheidet nach Maßgabe des Haushaltsplanes über die Gewährung von Zuschüssen,
zu denen die Stadt nicht verpflichtet ist.
(3) Der Ausschuss entscheidet ferner über die Förderung von Sporttalenten sowie über die Ehrung und Auszeichnung von Sportlern.
(4) Soweit der Ausschuss Richtlinien, insbesondere für die Gewährung von Zuschüssen, aufstellt, kann er
deren Ausführung dem Bürgermeister übertragen.
§ 10
Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren
(1) Der Ausschuss hat beratende Funktion in allen sozialen Angelegenheiten, insbesondere bei der Schaffung und dem Ausbau sozialer Einrichtungen, soweit hierzu nicht der Jugendhilfeausschuss zuständig ist.
(2) Der Ausschuss entscheidet nach Maßgabe des Haushaltsplanes über die Gewährung von Zuschüssen,
zu denen die Stadt nicht verpflichtet ist; soweit er Richtlinien für die Gewährung derartiger Zuschüsse aufstellt, kann er deren Ausführung dem Bürgermeister übertragen.
§ 11
Jugendhilfeausschuss, Betriebsausschuss
(1) Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus der Satzung für das Jugendamt der Stadt
Wesseling in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Aufgaben des Betriebsausschusses ergeben sich aus der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling in der jeweils gültigen Fassung.
III. Zuständigkeiten des Bürgermeisters
§ 12
(1) Neben den sonstigen ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben entscheidet der Bürgermeister über die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Abgrenzung dieses Bereiches hat er nach pflichtgemäßem Ermessen
im Sinne des § 41 GO vorzunehmen.
(2) Dem Bürgermeister wird gemäß § 41 GO die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1.
die Berufung zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit (ehrenamtliche Tätigkeit) gemäß §
28 Abs. 1 GO,
2.
das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß § 29 Abs.
2 GO,
3.
die Erhebung der Klage in Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 €,
4.
den Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von 5.000 €,
5.
die Heranziehung der Abgabepflichtigen im Rahmen der geltenden Bestimmungen,
6.
Widersprüche gegen Verwaltungsakte,
7.
die Anordnung und Festsetzung von Geldbußen und Zwangsmitteln,
8.
die Stundung (einschließlich Verrentung und Zulassung von Ratenzahlungen) bei privat- und öffentlichrechtlichen Forderungen der Stadt bis zu 5.000 €, in unbegrenzter Höhe, wenn der Stundungszeitraum
ein Jahr nicht übersteigt,
9.
die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt bis zu 2.500 €,
10. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Vergabeordnung der Stadt Wesseling,
11. erlaubnisbedürftige Sondernutzungen,
12. die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gemäß den vom Rat der Stadt oder von den Ausschüssen aufgestellten Richtlinien,
13. die Aufnahme von Darlehen,
14. die Erteilung der Genehmigung zu den bei Sanierungsmaßnahmen genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgängen (§ 144 BauGB),
15. die der Stadt Wesseling als Schulträger nach § 28 SchVG zustehenden Befugnisse,
16. der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen gemäß § 6 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der zur Zeit geltenden Fassung,
17. Ausnahmen vom Bebauungsplan, die in diesem nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§
31 Abs. 1 BauGB),
18. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes, soweit nicht gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe c)
dieser Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständig ist,
19. Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß § 4 dem Ausschuss
für Schule, Kultur und Partnerschaften zugewiesen sind.
IV. Zuständigkeit für Vergabeentscheidungen
§ 13
Die Zuständigkeit für Vergabeentscheidungen ergibt sich aus der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung - (§ 7).
V. Schlussbestimmungen
§ 14
Diese Ordnung tritt am 26. November 2009 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
In seiner 1. Sitzung nach erfolgter Kommunalwahl hat der Rat am 27. Oktober 2009 beschlossen, dass folgende Ausschüsse gebildet werden:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
12)
13)
Hauptausschuss,
Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren,
Ausschuss für Sport und Freizeit,
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz,
Bau- und Vergabeausschuss,
Betriebsausschuss,
Kultur- und Partnerschaftsausschuss,
Personalausschuss,
Rechnungsprüfungsausschuss,
Schulausschuss,
Wahlprüfungsausschuss,
Jugendhilfeausschuss,
Wahlausschuss.
Wegen der unter den Ziffern 2), 4), 5) und 8) genannten Ausschüsse und deren Zuständigkeiten müssen
Textpassagen der Zuständigkeitsordnung geändert werden.
Die Zuständigkeitsordnung wurde am 16. Juni 1998 vom Rat neu beschlossen auf der Grundlage der §§ 41
Abs. 1, 57 und 58 GO NW. Der § 7 GO (Satzungen) erscheint in der Präambel nicht. Die Zuständigkeitsordnung wurde nach der Ratssitzung als Satzung im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht, obwohl sie gemäß
der Präambel wegen des fehlenden Bezugs auf § 7 nicht als Satzung zu erkennen war. Mit den in der Folgezeit durchgeführten Änderungen der Zuständigkeitsordnung wurde ähnlich verfahren. Er erfolgte nach Aktenlage eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling.
§ 41 Abs. 2 GO NRW enthält keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Delegation von Zuständigkeiten.
Die einschlägigen Kommentierungen (Rehn/Cronauge; Kleerbaum/Palmen) führen aus, dass die Delegation
in der Hauptsatzung, in einer besonderen Zuständigkeitsordnung oder auch durch einfachen Ratsbeschluss
erfolgen kann.
Bis zum Jahr 1998 erfolgten Zuständigkeitsregelungen, zusammengefasst in einer jeweils aktualisierten „Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling“, mittels einfacher Ratsbeschlüsse. Bis jetzt ist bezüglich der Zuständigkeitsregelungen niemals auf § 7 (vormals § 4) GO NRW Bezug genommen worden.
Die Zuständigkeitsordnung trifft ausschließlich interne Kompetenzregelungen zwischen Rat, Ausschüssen
und Bürgermeister. Die Zuständigkeitsordnung hat keinerlei Außenwirkung. Ihre Fassung als Satzung (Ortsrecht) ist daher keinesfalls notwendig und angebracht.
Daher sollte durch Ratsbeschluss
1.
Mittels Satzung die derzeitige Zuständigkeitsordnung aufgehoben werden,
2.
die neue Zuständigkeitsordnung in der Textfassung des Ratsbeschusses vom 20. Juni 2006 mit den z.
Z. unbedingt notwendigen Änderungen und Ergänzungen ohne öffentliche Bekanntmachung eingeführt
werden.
2. Lösung
Die bisherige Zuständigkeitsordnung wird mittels Satzungsbeschluss aufgehoben.
Die neue vom Rat zu beschließende Zuständigkeitsordnung basiert auf dem Text der bisherigen Zuständigkeitsordnung. In Folge der Neufassung des § 20 der Hauptsatzung - Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen - am 26. Mai 2009 ist für Entscheidungsbefugnisse des Personalausschusses
kein Raum mehr. Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Veränderungen wurden lediglich in den in der Anlage aufgeführten §§
vorgenommen bezüglich der Überschriften und der wegen der Kompetenzumverteilung zu verändernden
Texte.
Der Text der neuen Zuständigkeitsordnung ist im Beschlussentwurf abgedruckt. In der Anlage zu dieser Vorlage ist die bisherige Fassung (links) der von den notwendigen Änderungen betroffenen Paragrafen sowie
deren Neufassung (rechts) dargestellt. Änderungen sind kursiv gedruckt.
Die neue Zuständigkeitsordnung soll ab 26. November 2009 gelten, da am Vortag die Aufhebungssatzung für
die bisherige Zuständigkeitsordnung im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht wird.
3. Alternativen
Werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Anlage
Anlage zur Vorlage
bisherige Fassung
§5
Personalausschuss
(1) Der Personalausschuss hat beratende Funktion in allen Personalangelegenheiten und in Fragen wirtschaftlicher Verwaltungsorganisation.
neue Fassung
§6
Personalausschuss
Der Personalausschuss hat beratende Funktion
in allen Personalangelegenheiten und in Fragen
wirtschaftlicher Verwaltungsorganisation.
(2) Der Personalausschuss entscheidet
a)
nach § 20 der Hauptsatzung über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung
der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 10,
soweit nicht der Betriebsausschuss zuständig ist,
b)
über den Erlass von Ansprüchen gegen
Beamte und Beschäftigte auf Erstattung
von Fehlbeständen,
c)
über den Erlass von Ansprüchen gegen
Beamte und Beschäftigte auf Ersatz von
Schäden infolge schuldhaften Verhaltens
im Dienst,
d)
über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften und
die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (§ 49 Abs. 1 BeamtVG),
e)
über die Entziehung der Versorgungsbezüge bei schuldhaftem Unterlassen der
Anzeige von Veränderungen in den Einkommensverhältnissen (§ 62 BeamtVG).
§6
Vergabeausschuss
§7
Bau- und Vergabeausschuss
Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe von
Bauleistungen und Aufträgen an Architekten und
Ingenieure nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die
Stadt Wesseling - Vergabeordnung -. Der Ausschuss beteiligt den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz, soweit das Stadtbild in erheblicher Weise berührt wird; er beteiligt
den Jugendhilfeausschuss bei Einrichtungen der
Jugendhilfe einschließlich Kinderspielplätzen.
(1) Der Ausschuss ist zuständig für die auf die
Ausführung gerichtete Planung städtischer Baumaßnahmen und gärtnerischer Anlagen der
Stadt.
(2) Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe
von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten
und Ingenieure nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die
Stadt Wesseling - Vergabeordnung -.
§7
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
(1) Der Ausschuss hat beratende Funktion in den
Angelegenheiten der allgemeinen Stadtentwicklung und -erneuerung, der Bauleitplanung, bei
sonstigen Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch, bei der Verkehrsplanung und in Fragen des
Umweltschutzes.
§8
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
(Absätze 1 - 4 unverändert)
(2) Der Ausschuss entscheidet über
a) Ausnahmen von der Veränderungssperre (§
14 Abs. 2 BauGB),
b) Anträge der Stadt an die Baugenehmigungsbehörde auf Zurückstellung eines Baugesuchs
bis zu 12 Monaten (§ 15 BauGB),
c) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Ziffer 3
BauGB), sofern es sich nicht um geringfügige
Überschreitungen von Baulinien und Baugrenzen
sowie Abweichungen von Dachneigungen handelt,
d) die Zustimmung der Stadt als Bedarfs- oder
Erschließungsträger über die Zulassung wertsteigender Änderungen baulicher Anlagen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungsoder Grünflächen (§ 32 BauGB),
e) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben, die aufgrund der Art oder
des Maßes der baulichen Nutzung oder sonstiger
Umstände Auswirkungen weit über das betreffende Grundstück hinaus haben, wenn diese
Vorhaben im ungeplanten Innenbereich (§ 34
BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB)
liegen.
(3) Ferner fasst der Ausschuss Beschlüsse zur
Einleitung von Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung sowie über die
öffentliche Auslegung von Bauleitplänen.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Erläuterung der
Neugestaltung des Sanierungsgebietes mit den
Sanierungsbetroffenen (§ 137 BauGB) sowie die
Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 BauGB.
(5) Der Ausschuss ist zuständig für die Entscheidung über die Planung städtischer Baumaßnahmen und gärtnerischer Anlagen der Stadt.
(5) Der Ausschuss ist zuständig für die Planung
städtischer Baumaßnahmen, soweit das Stadtbild
in erheblicher Weise berührt wird.
§9
Ausschuss für Familie, Gesundheit und Soziales
§ 10
Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und
Senioren