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Beschlussvorlage (Besetzung des Jugendhilfeausschusses)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
164 kB
Datum
17.11.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 180/2009 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Jugendhilfe Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Besetzung des Jugendhilfeausschusses Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 05.10.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 180/2009 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank W. Krüger 28.10.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Besetzung des Jugendhilfeausschusses Beschlussentwurf: Zur Bildung des Jugendhilfeausschusses werden folgende 9 Vertreter/innen des Rates der Stadt Wesseling oder Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, gewählt: (nach Beratungsergebnis) Zu ihren persönlichen Stellvertreter/innen werden folgende 9 Personen gewählt: (nach Beratungsergebnis) Auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Wesseling wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe werden unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände folgende 6 Personen gewählt: (nach Beratungsergebnis) Zu ihren persönlichen Stellvertreter/innen werden folgende 6 Personen gewählt: (nach Beratungsergebnis) Die Benennung der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertreter/innen erfolgt jeweils von den in der Satzung für das Jugendamt genannten Institutionen. Sie werden durch die jeweilige Benennung Mitglied im Jugendhilfeausschuss. Die bereits erfolgten Benennungen werden zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem Nach der in der Ratssitzung am 27.10.2009 erfolgten Bildung des Jugendhilfeausschusses sind noch die Mitglieder und persönlichen Vertreter zu bestimmen. In dieser Ergänzungsvorlage sind die Vorschläge der Wohlfahrts- und Jugendverbände und der freien Träger der Jugendhilfe noch einmal vervollständigt worden, weil seit Erstellung der Ursprungsvorlage noch weitere Vorschläge eingegangen sind. Nach § 4 Abs. 2 des 1. Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (1. AG-KJHG) ist der Jugendhilfeausschuss nach erfolgter Konstituierung des neugewählten Rates zu wählen. Dem Ausschuss gehören aufgrund des § 4 1. AG-KJHG und des § 4 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling 15 stimmberechtigte und 10 beratende Mitglieder an. Hinzu kommen gemäß § 4 Abs. 3 Buchstabe k der Satzung für das Jugendamt jeweils 1 beratendes Mitglied für jede Fraktion im Stadtrat, die nicht bereits mit einem stimmberechtigten Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten ist. 2.Lösung Die stimmberechtigten Mitglieder, die dem Jugendhilfeausschuss angehören, sind vom Rat zu wählen. a) Ratsmitglieder oder Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung für das Jugendamt: Zu wählen sind 9 Mitglieder und 9 persönliche Stellvertreter b) Von den im Bereich des Jugendamtes Wesseling wirkenden und anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe (einschl. der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände) vorgeschlagenen Personen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung: Zu wählen sind 6 Mitglieder und 6 persönliche Stellvertreter. Zur Vorschlagsabgabe waren aufgefordert: - Wohlfahrtverbände Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Erftkreis; Amt für Diakonie, Köln; Caritas-Verband für den Erftkreis; Arbeiterwohlfahrt, Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen, Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein Wesseling; Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband; - Jugendverbände Deutsches Rotes Kreuz (für Jugendrotkreuz); BDKJ Wesseling; CVJM Wesseling; Jugendfeuerwehr Wesseling; Stadtsportverband Wesseling (für Sportjugend); - Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in Wesseling Kath. Verein Heim der offenen Tür St. Andreas e. V.; Familienbande e.V. (Verein der Tagespflege-, Dauerpflege- und Adoptivfamilien in Wesseling e. V.); Musikfreunde Urfeld 1970 e.V., Tambour-Sportverein „Treu und Fest“ 1922 e.V., Rapunzel Kinderhaus e.V., Perspektive Bildung e. V., Kath. Jugendwerke Rhein-Erft-Kreis e. V., Stadtjugendring Wesseling (als Zusammenschluss mehrerer anerkannter Träger der freien Jugendhilfe) Durch öffentlichen Aushang (gem. § 22 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling am Eingang des Bürgeramtes) wurden auch sonstige im Stadtgebiet Wesseling wirkende und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die bisher der Verwaltung nicht bekannt sind, aufgefordert, Vorschläge einzureichen. (Anmerkung: Nach § 4 Abs. 4 AG-KJHG haben die Obengenannten insgesamt mindestens die doppelte Anzahl = 12 Mitglieder/12 Stellvertreter/innen der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter vorzuschlagen). Folgende Vorschläge wurden eingereicht: Arbeiterwohlfahrt – Ortsverein Wesseling: Mitglied: Brigitte Sombrowski Stellvertreterin: Doris Lukaschewski Caritasverband Mitglied: Dorothea Böcker Stellvertreterin: Monika Kolz Familienbande e.V. Mitglied: Yvonne Morbach Stellvertretreterin: Brigitte Neuhausen Jugendring Wesseling e.V.: Mitglieder: Christa Laux Gerhard Mertens Daniel Viehöfer BDKJ / KLJB Keldenich Vorstand JR Wesseling / Kath. Jugendwerke Vorstand JR Wesseling / CVJM Stellvertreter Inge Kappen Stefan Kruse Markus Wieland CVJM BDKJ / KLJB Keldenich Vorstand JR Wesseling Kath. Verein „Heim der offenen Tür St. Andreas e.V.“: Mitglied (alternativ: Stellvertreterin) Christa Laux Stadtsportverband Wesseling e.V.: Mitglied: Torsten Müller Stellvertreterin: Anne-Christine Schulten Jugendrotkreuz: (Kein Vorschlag) Alle Genannten sind in Wesseling wohnhaft und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für den Rat der Stadt Wesseling. 3. Verfahren Die Verwaltung bittet die Fraktionen um die Abgabe eines einheitlichen Wahlvorschlages oder von Vorschlagslisten - getrennt für Mitglieder und Stellvertreter -, die in folgender Reihenfolge die Vorschläge ausweisen: 1. Ratsmitglieder und sachkundige Bürger (Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind), 2. Vertreter der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe einschl. der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände. Sollte es nicht zu einem einheitlichen Wahlvorschlag kommen, der vom Rat einstimmig angenommen wird, bedürfte es einer Verhältniswahl (Hare-Niemeyer-Verfahren). (Anmerkung: Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden in einem Wahlgang gewählt). 4. Ergänzende Mitteilungen Die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden entsprechend der Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling jeweils durch die entsendenden Institutionen bestimmt. Zurzeit sind diese Stellen aufgefordert, die beratenden Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss zu bestellen. Zum Teil liegen die Benennungen bereits vor. Zur Ratssitzung soll eine Liste der bestellten Personen und ihrer Stellvertreter/innen zur Information vorgelegt werden. Der Rat hat die Bildung eines "Integrationsrates" beschlossen. Dieser "Integrationsrat" wird jedoch seine Arbeit erst im nächsten Jahr aufnehmen können. Bis dahin besteht weiterhin der bisherige Integrationsbeirat, sodass eine Entsendung eines beratenden Mitglieds durch den Integrationsbeirat so lange der gültigen Satzung für das Jugendamt entspricht, wie der Integrationsbeirat besteht. Für die Zeit ab Funktionsaufnahme des neuen "Integrationsrates" muss die Satzung für das Jugendamt angepasst werden. Dann ist die Frage zu klären, ob auch der neue "Integrationsrat" wieder ein beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss entsenden kann. 5. Ausschussvorsitz und Stellvertretung Nach § 4 Abs. 5 1.AG-KJHG wird der/die Vorsitzende und deren Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gewählt. § 4 Abs. 5 1. AG-KJHG verlangt, dass der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses gleichzeitig Ratsmitglied ist. Gleiches gilt für den Stellvertreter. (IV. Nr. 4 der Erläuterungen zu § 57 GO NRW) Diese Spezialvorschrift geht der Vorschrift des § 58 Abs. 5 GO NRW (Zugriff auf die Ausschussvorsitze gemäß dem Höchstzahlverfahren) vor. § 71 SGB VIII, § 4 1. AG-KJHG NW sowie § 4 der Satzung für das Jugendamt sind im Anschluss beigefügt. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an 1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, 2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe. (3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. (4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist. Auszug aus dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG NW) § 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden an. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Jugendhilfeausschusses aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. (3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen vorzuschlagen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die Vertretungskörperschaft Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen. (5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. Auszug aus der Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling vom 28. Juni 1994 in der Fassung vom 6. Dezember 1999 §4 (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 KJHG (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 KJHG, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Wesseling gewählt. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) Die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte; b) die/der für das Jugendamt zuständige Beigeordnete; c) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes; d) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wird; e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des Arbeitsamtes Brühl bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird; g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Erftkreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird; h) eine Vertreterin/ein Vertreter der Katholischen Kirche, die/der vom Dechanten des Dekanates Wesseling bestellt wird; i) eine Vertreterin/ein Vertreter der Evangelischen Kirche, die/der vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling bestellt wird; j) ein Mitglied des Integrationsbeirates der Stadt Wesseling; seine Wahl erfolgt durch den Integrationsbeirat, k) je ein beratendes Mitglied gem. § 42 Abs. 1 Satz 6 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der Stadt Wesseling, die nicht bereits gem. Absatz 2 dieser Satzung vertreten sind. Für die Mitglieder gemäß Buchstaben d) bis k) ist je eine persönliche Vertretung zu bestellen.