Daten
Kommune
Wesseling
Größe
164 kB
Datum
17.11.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
180/2009 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Besetzung des Jugendhilfeausschusses
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
05.10.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 180/2009 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frank W. Krüger
28.10.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Besetzung des Jugendhilfeausschusses
Beschlussentwurf:
Zur Bildung des Jugendhilfeausschusses werden folgende 9 Vertreter/innen des Rates der Stadt Wesseling
oder Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, gewählt:
(nach Beratungsergebnis)
Zu ihren persönlichen Stellvertreter/innen werden folgende 9 Personen gewählt:
(nach Beratungsergebnis)
Auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Wesseling wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
werden unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge der Jugendverbände und der
Wohlfahrtsverbände folgende 6 Personen gewählt:
(nach Beratungsergebnis)
Zu ihren persönlichen Stellvertreter/innen werden folgende 6 Personen gewählt:
(nach Beratungsergebnis)
Die Benennung der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertreter/innen erfolgt
jeweils von den in der Satzung für das Jugendamt genannten Institutionen. Sie werden durch die jeweilige
Benennung Mitglied im Jugendhilfeausschuss. Die bereits erfolgten Benennungen werden zur Kenntnis
genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Nach der in der Ratssitzung am 27.10.2009 erfolgten Bildung des Jugendhilfeausschusses sind noch
die Mitglieder und persönlichen Vertreter zu bestimmen. In dieser Ergänzungsvorlage sind die
Vorschläge der Wohlfahrts- und Jugendverbände und der freien Träger der Jugendhilfe noch einmal
vervollständigt worden, weil seit Erstellung der Ursprungsvorlage noch weitere Vorschläge
eingegangen sind.
Nach § 4 Abs. 2 des 1. Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (1. AG-KJHG) ist der
Jugendhilfeausschuss nach erfolgter Konstituierung des neugewählten Rates zu wählen. Dem Ausschuss
gehören aufgrund des § 4 1. AG-KJHG und des § 4 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling 15
stimmberechtigte und 10 beratende Mitglieder an. Hinzu kommen gemäß § 4 Abs. 3 Buchstabe k der
Satzung für das Jugendamt jeweils 1 beratendes Mitglied für jede Fraktion im Stadtrat, die nicht bereits mit
einem stimmberechtigten Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten ist.
2.Lösung
Die stimmberechtigten Mitglieder, die dem Jugendhilfeausschuss angehören, sind vom Rat zu wählen.
a) Ratsmitglieder oder Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, gemäß § 4 Abs. 2
Satz 1 der Satzung für das Jugendamt:
Zu wählen sind 9 Mitglieder und 9 persönliche Stellvertreter
b) Von den im Bereich des Jugendamtes Wesseling wirkenden und anerkannten freien Trägern der
Jugendhilfe (einschl. der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände) vorgeschlagenen
Personen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung:
Zu wählen sind 6 Mitglieder und 6 persönliche Stellvertreter.
Zur Vorschlagsabgabe waren aufgefordert:
- Wohlfahrtverbände
Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Erftkreis; Amt für Diakonie, Köln; Caritas-Verband
für den Erftkreis; Arbeiterwohlfahrt, Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen, Arbeiterwohlfahrt,
Ortsverein Wesseling; Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband;
- Jugendverbände
Deutsches Rotes Kreuz (für Jugendrotkreuz); BDKJ Wesseling; CVJM Wesseling; Jugendfeuerwehr Wesseling; Stadtsportverband Wesseling (für Sportjugend);
- Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in Wesseling
Kath. Verein Heim der offenen Tür St. Andreas e. V.; Familienbande e.V. (Verein der
Tagespflege-, Dauerpflege- und Adoptivfamilien in Wesseling e. V.); Musikfreunde Urfeld 1970
e.V., Tambour-Sportverein „Treu und Fest“ 1922 e.V., Rapunzel Kinderhaus e.V., Perspektive
Bildung e. V., Kath. Jugendwerke Rhein-Erft-Kreis e. V., Stadtjugendring Wesseling (als
Zusammenschluss mehrerer anerkannter Träger der freien Jugendhilfe)
Durch öffentlichen Aushang (gem. § 22 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling am Eingang des
Bürgeramtes) wurden auch sonstige im Stadtgebiet Wesseling wirkende und anerkannte Träger der freien
Jugendhilfe, die bisher der Verwaltung nicht bekannt sind, aufgefordert, Vorschläge einzureichen.
(Anmerkung: Nach § 4 Abs. 4 AG-KJHG haben die Obengenannten insgesamt mindestens die doppelte
Anzahl = 12 Mitglieder/12 Stellvertreter/innen der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren
Stellvertreter vorzuschlagen).
Folgende Vorschläge wurden eingereicht:
Arbeiterwohlfahrt – Ortsverein
Wesseling:
Mitglied:
Brigitte Sombrowski
Stellvertreterin:
Doris Lukaschewski
Caritasverband
Mitglied:
Dorothea Böcker
Stellvertreterin:
Monika Kolz
Familienbande e.V.
Mitglied:
Yvonne Morbach
Stellvertretreterin:
Brigitte Neuhausen
Jugendring Wesseling e.V.:
Mitglieder:
Christa Laux
Gerhard Mertens
Daniel Viehöfer
BDKJ / KLJB Keldenich
Vorstand JR Wesseling / Kath. Jugendwerke
Vorstand JR Wesseling / CVJM
Stellvertreter
Inge Kappen
Stefan Kruse
Markus Wieland
CVJM
BDKJ / KLJB Keldenich
Vorstand JR Wesseling
Kath. Verein „Heim der offenen
Tür St. Andreas e.V.“:
Mitglied
(alternativ: Stellvertreterin)
Christa Laux
Stadtsportverband
Wesseling e.V.:
Mitglied:
Torsten Müller
Stellvertreterin:
Anne-Christine Schulten
Jugendrotkreuz:
(Kein Vorschlag)
Alle Genannten sind in Wesseling wohnhaft und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für den Rat
der Stadt Wesseling.
3. Verfahren
Die Verwaltung bittet die Fraktionen um die Abgabe eines einheitlichen Wahlvorschlages oder von
Vorschlagslisten - getrennt für Mitglieder und Stellvertreter -, die in folgender Reihenfolge die Vorschläge
ausweisen:
1. Ratsmitglieder und sachkundige Bürger (Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren
sind),
2. Vertreter der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe einschl. der Jugendverbände und der
Wohlfahrtsverbände.
Sollte es nicht zu einem einheitlichen Wahlvorschlag kommen, der vom Rat einstimmig angenommen
wird, bedürfte es einer Verhältniswahl (Hare-Niemeyer-Verfahren).
(Anmerkung: Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden in einem Wahlgang
gewählt).
4. Ergänzende Mitteilungen
Die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden entsprechend der Satzung für das
Jugendamt der Stadt Wesseling jeweils durch die entsendenden Institutionen bestimmt.
Zurzeit sind diese Stellen aufgefordert, die beratenden Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss zu
bestellen. Zum Teil liegen die Benennungen bereits vor. Zur Ratssitzung soll eine Liste der bestellten
Personen und ihrer Stellvertreter/innen zur Information vorgelegt werden.
Der Rat hat die Bildung eines "Integrationsrates" beschlossen. Dieser "Integrationsrat" wird jedoch seine
Arbeit erst im nächsten Jahr aufnehmen können. Bis dahin besteht weiterhin der bisherige Integrationsbeirat, sodass eine Entsendung eines beratenden Mitglieds durch den Integrationsbeirat so lange der
gültigen Satzung für das Jugendamt entspricht, wie der Integrationsbeirat besteht. Für die Zeit ab
Funktionsaufnahme des neuen "Integrationsrates" muss die Satzung für das Jugendamt angepasst
werden. Dann ist die Frage zu klären, ob auch der neue "Integrationsrat" wieder ein beratendes Mitglied
in den Jugendhilfeausschuss entsenden kann.
5. Ausschussvorsitz und Stellvertretung
Nach § 4 Abs. 5 1.AG-KJHG wird der/die Vorsitzende und deren Stellvertretung von den
stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gewählt. § 4 Abs. 5 1. AG-KJHG verlangt,
dass der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses gleichzeitig Ratsmitglied ist. Gleiches gilt für den
Stellvertreter. (IV. Nr. 4 der Erläuterungen zu § 57 GO NRW)
Diese Spezialvorschrift geht der Vorschrift des § 58 Abs. 5 GO NRW (Zugriff auf die Ausschussvorsitze
gemäß dem Höchstzahlverfahren) vor.
§ 71 SGB VIII, § 4 1. AG-KJHG NW sowie § 4 der Satzung für das Jugendamt sind im Anschluss
beigefügt.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe
§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des
öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der
Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind
angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und
Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der
Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten
Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und
vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die
Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von
mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht
das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen
entgegenstehen.
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und
Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden
durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum
Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der
Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.
Auszug aus dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG
NW)
§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der
Vorsitzenden/des Vorsitzenden an.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von
dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neugewählten
Jugendhilfeausschusses aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für
den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen
hatte, zu wählen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden,
wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu
berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu
wählen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben
mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen
vorzuschlagen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Die Vertretungskörperschaft
wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die
Vertretungskörperschaft Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Vorschläge der
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände
sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen
zu berücksichtigen.
(5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den
stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft
angehören, gewählt.
Auszug aus der Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling vom 28. Juni 1994 in der Fassung
vom 6. Dezember 1999
§4
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/des
Vorsitzenden an.
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 KJHG (Mitglieder der
Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind)
beträgt 9. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 KJHG, die von
den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind,
beträgt 6. Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Wesseling gewählt. Für
jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach
dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates
der Stadt Wesseling.
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) Die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte;
b) die/der für das Jugendamt zuständige Beigeordnete;
c) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes;
d) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts oder eine
Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts
Köln bestellt wird;
e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor
des Arbeitsamtes Brühl bestellt wird;
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Köln als obere
Schulaufsichtsbehörde bestellt wird;
g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Erftkreises als Kreispolizeibehörde
bestellt wird;
h) eine Vertreterin/ein Vertreter der Katholischen Kirche, die/der vom Dechanten des Dekanates
Wesseling bestellt wird;
i) eine Vertreterin/ein Vertreter der Evangelischen Kirche, die/der vom Presbyterium der Evangelischen
Kirchengemeinde Wesseling bestellt wird;
j) ein Mitglied des Integrationsbeirates der Stadt Wesseling; seine Wahl erfolgt durch den Integrationsbeirat,
k) je ein beratendes Mitglied gem. § 42 Abs. 1 Satz 6 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der
Stadt Wesseling, die nicht bereits gem. Absatz 2 dieser Satzung vertreten sind.
Für die Mitglieder gemäß Buchstaben d) bis k) ist je eine persönliche Vertretung zu bestellen.