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Beschlussvorlage (Besetzung des Wahlausschusses)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
46 kB
Datum
17.11.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Beschlussvorlage (Besetzung des Wahlausschusses) Beschlussvorlage (Besetzung des Wahlausschusses) Beschlussvorlage (Besetzung des Wahlausschusses)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 175/2009 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bürgermeisterbüro Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Besetzung des Wahlausschusses Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 01.10.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 175/2009 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Hilger/ Herr Meerwein 28.10.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Besetzung des Wahlausschusses Beschlussentwurf: Als Beisitzer werden gewählt: Als Stellvertreter werden gewählt: Sachdarstellung: 1. Problem Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat zu wählen sind. In der Sitzung des Rates am 27.10.2009 wurde beschlossen, den Wahlausschuss mit sechs Beisitzern zu besetzen. 2. Lösung Die Wahl der Beisitzer erfolgt gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW entweder a) durch den einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlages oder b) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang . Der Ausschussvorsitzende ist gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KWahlG der Bürgermeister als Wahlleiter. Sein Vertreter im Amt ist stellvertretender Wahlleiter und somit stellvertretender Ausschussvorsitzender. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG können der Bürgermeister und seine Vertreter im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter sein; an ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt. Nach § 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) soll für jeden Beisitzer des Wahlausschusses ein Stellvertreter gewählt werden. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Keine