Daten
Kommune
Wesseling
Größe
53 kB
Datum
17.11.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
176/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bürgermeisterbüro
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bestimmung der Ausschussvorsitzenden durch die Fraktionen
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
02.10.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 176/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger/
Herr Meerwein
02.10.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Bestimmung der Ausschussvorsitzenden durch die Fraktionen
Beschlussentwurf:
Es werden folgende Ausschussvorsitzende für die vom Rat gebildeten Ausschüsse bestimmt:
Ausschuss:
Vorsitzende/r:
Sachdarstellung:
1. Problem
Für die Bestimmung der Ausschussvorsitzenden sieht die GO NRW in § 58 Abs. 5 zwei Alternativen vor:
a) Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze oder
b) Zuteilung der Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen.
2. Lösung
zu a) Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze
Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht
von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die
Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten
Ratsmitglieder.
zu b) Zuteilung der Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen
Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der
Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw.
ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das
Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie
beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden.
Sonderregelungen:
Nach § 57 Abs. 3 GO NRW führt der Bürgermeister den Vorsitz im Hauptausschuss. Der Hauptausschuss
wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.
Der Jugendhilfeausschuss hat den Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen, die dem Rat
angehören.
Im Wahlausschuss liegt der Vorsitz beim Wahlleiter.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine