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Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlausschusses)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
40 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlausschusses) Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlausschusses) Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlausschusses)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 175/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bürgermeisterbüro Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bildung eines Wahlausschusses Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 01.10.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 175/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Hilger/ Herr Meerwein 01.10.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Bildung eines Wahlausschusses Beschlussentwurf: Die Zahl der Beisitzer wird entsprechend dem Beratungsergebnis festgelegt. Als Beisitzer werden gewählt: Als Stellvertreter werden gewählt: Sachdarstellung: 1. Problem Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat zu wählen sind. 2. Lösung Die Wahl der Beisitzer erfolgt gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW entweder a) durch den einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlages oder b) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang . Der Ausschussvorsitzende ist gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KWahlG der Bürgermeister als Wahlleiter. Sein Vertreter im Amt ist stellvertretender Wahlleiter und somit stellvertretender Ausschussvorsitzender. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG können der Bürgermeister und seine Vertreter im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter sein; an ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt. Nach § 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) soll für jeden Beisitzer des Wahlausschusses ein Stellvertreter gewählt werden. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Keine