Daten
Kommune
Wesseling
Größe
40 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
175/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bürgermeisterbüro
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bildung eines Wahlausschusses
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
01.10.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 175/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger/
Herr Meerwein
01.10.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Bildung eines Wahlausschusses
Beschlussentwurf:
Die Zahl der Beisitzer wird entsprechend dem Beratungsergebnis festgelegt.
Als Beisitzer werden gewählt:
Als Stellvertreter werden gewählt:
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als
Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat zu wählen sind.
2. Lösung
Die Wahl der Beisitzer erfolgt gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW entweder
a) durch den einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme eines einheitlichen
Wahlvorschlages oder
b) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang .
Der Ausschussvorsitzende ist gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KWahlG der Bürgermeister als Wahlleiter. Sein
Vertreter im Amt ist stellvertretender Wahlleiter und somit stellvertretender Ausschussvorsitzender. Nach § 2
Abs. 2 Satz 2 KWahlG können der Bürgermeister und seine Vertreter im Falle ihrer Bewerbung für das Amt
des Bürgermeisters nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter sein; an ihre Stelle treten die jeweiligen
Vertreter im Amt.
Nach § 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) soll für jeden Beisitzer des Wahlausschusses ein
Stellvertreter gewählt werden.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine