Daten
Kommune
Wesseling
Größe
58 kB
Datum
17.11.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
173/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bürgermeisterbüro
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Wahl von Ortsbürgermeistern
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
01.10.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 173/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger/
Herr Meerwein
01.10.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Wahl von Ortsbürgermeistern
Beschlussentwurf:
Der Rat wählt folgende Ortsbürgermeister für die Ortschaften
Ortschaft:
Berzdorf
Keldenich
Urfeld
Wesseling-Mitte
Ortsbürgermeister:
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß § 39 Abs. 1 GO NRW kann das Gemeindegebiet in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden.
Das Stadtgebiet Wesseling ist in die Ortschaften Berzdorf, Keldenich, Urfeld und Wesseling-Mitte
eingeteilt (§ 19 Abs. 1 Hauptsatzung).
Nach § 19 Abs. 2 Hauptsatzung wird für jede Ortschaft ein Ortsvorsteher gewählt (§ 39 Abs. 2 GO
NRW). Er führt die Bezeichnung Ortsbürgermeister.
2. Lösung
Ortsbürgermeister wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen
Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit (§ 39 Abs. 6 GO
NRW).
Bei der Kommunalwahl am 30.08.2009 wurde folgendes Ergebnis in den Ortschaften erzielt:
Ortschaft
WesselingMitte
Urfeld
Keldenich
Berzdorf
CDU
37,97
SPD
32,77
47,89
40,39
43,34
24,36
29,65
30,65
Abstimmungsergebenis in %
FDP
GRÜNE
DIE LINKE
10,11
8,14
5,72
12,77
13,08
10,96
9,71
8,18
8,03
3,02
4,65
3,28
WIR/FWW
5,29
2,26
4,05
3,73
Die Ortsbürgermeister müssen in der Ortschaft, für die sie bestellt werden, wohnen und dem Rat
angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum
Ortsbürgermeister gewählt werden.
Wahlen werden gem. § 50 Abs. 2 GO NRW, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn
niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Nach § 19 Abs. 6 der Hauptsatzung erhält der Ortsbürgermeister eine monatliche
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (zur Zeit 164 Euro).