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Beschlussvorlage (Wahl von Ortsbürgermeistern)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
58 kB
Datum
17.11.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Beschlussvorlage (Wahl von Ortsbürgermeistern) Beschlussvorlage (Wahl von Ortsbürgermeistern) Beschlussvorlage (Wahl von Ortsbürgermeistern)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 173/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bürgermeisterbüro Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Wahl von Ortsbürgermeistern Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 01.10.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 173/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Hilger/ Herr Meerwein 01.10.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Wahl von Ortsbürgermeistern Beschlussentwurf: Der Rat wählt folgende Ortsbürgermeister für die Ortschaften Ortschaft: Berzdorf Keldenich Urfeld Wesseling-Mitte Ortsbürgermeister: Sachdarstellung: 1. Problem Gemäß § 39 Abs. 1 GO NRW kann das Gemeindegebiet in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Das Stadtgebiet Wesseling ist in die Ortschaften Berzdorf, Keldenich, Urfeld und Wesseling-Mitte eingeteilt (§ 19 Abs. 1 Hauptsatzung). Nach § 19 Abs. 2 Hauptsatzung wird für jede Ortschaft ein Ortsvorsteher gewählt (§ 39 Abs. 2 GO NRW). Er führt die Bezeichnung Ortsbürgermeister. 2. Lösung Ortsbürgermeister wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit (§ 39 Abs. 6 GO NRW). Bei der Kommunalwahl am 30.08.2009 wurde folgendes Ergebnis in den Ortschaften erzielt: Ortschaft WesselingMitte Urfeld Keldenich Berzdorf CDU 37,97 SPD 32,77 47,89 40,39 43,34 24,36 29,65 30,65 Abstimmungsergebenis in % FDP GRÜNE DIE LINKE 10,11 8,14 5,72 12,77 13,08 10,96 9,71 8,18 8,03 3,02 4,65 3,28 WIR/FWW 5,29 2,26 4,05 3,73 Die Ortsbürgermeister müssen in der Ortschaft, für die sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsbürgermeister gewählt werden. Wahlen werden gem. § 50 Abs. 2 GO NRW, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Nach § 19 Abs. 6 der Hauptsatzung erhält der Ortsbürgermeister eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (zur Zeit 164 Euro).