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Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
113 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 177/2008 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bürgermeisterbüro - 020 - - 300 - -140- Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 020 - - 300 - -140- 23.04.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 177/2008 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Meerwein/ Frau Hilger 23.04.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: 8. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling Aufgrund von § 7 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff./SGV NW 2023) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ……… folgende 8. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen: Artikel I § 7 – Ausländerbeirat In der Überschrift zu § 7 wird „Ausländerbeirat“ durch „Integrationsbeirat“ ersetzt. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der nach § 27 GO NRW zu bildende Ausländerbeirat führt die Bezeichnung Integrationsbeirat. Der Integrationsbeirat besteht aus 11 Mitgliedern.“ In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Ausländerbeirates“ durch „Integrationsbeirates“ ersetzt. § 10 – Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz In § 10 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Mitglieder des Rates“ durch „Ratsmitglieder“ ersetzt. In § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied.“ In § 10 Abs. 3 Buchstabe a) wird der Betrag 7,67 € durch 8,00 € ersetzt. In § 10 Abs. 3 Buchstabe f) wird der Betrag 18,41 € durch 18,50 € , der Betrag 92,03 € durch den Betrag 92,00 € und der Betrag 245,42 € durch den Betrag 250,00 € ersetzt. § 11 – Mitglieder des Rates In der Überschrift zu § 11 wird die Bezeichnung „Mitglieder des Rates“ durch „Ratsmitglieder“ ersetzt. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.“ § 13 – Rat, Ausschüsse In § 13 entfällt der bisherige Absatz 7. Absatz 8 wird somit Absatz 7. § 19 – Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften In § 19 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Er führt die Bezeichnung Ortsbürgermeister.“ In § 19 wird die Bezeichnung „Ortsvorsteher“ durch „Ortsbürgermeister“ ersetzt. § 20 – Beamte und Beschäftigte § 20 wird umbenannt und erhält folgende Fassung: „§ 20 – Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen (1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zu Stadt verändern, sind vom Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme des persönlichen Referenten/Pressereferenten. (3) Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister. (4) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme eines tariflich Beschäftigten in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierungen und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten. (5) Ämter mit leitender Funktion (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 LBG) werden auf Probe übertragen. § 21 – Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung In § 21 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Amtsleiter“ durch „Verwaltungsdirektoren und die Bereichsleiter“ ersetzt. In § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 6 und § 22 Abs. 1 wird die Bezeichnung „GO NW“ bzw. „GO“ durch „GO NRW“ ersetzt. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Nach den Änderungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch das GOReformgesetz vom 09.10.2007 ist die Hauptsatzung der Stadt Wesseling entsprechend anzupassen. 2. Lösung Nachfolgend werden die durch die GO-Reform bedingten Veränderungen sowie weitere Änderungen aus anderen Gründen dargestellt: Gemäß Artikel I Nr. 1 des GO-Reformgesetzes wird die Gemeindeordnung mit GO NRW abgekürzt. Entsprechend sind die Zitate der Gemeindeordnung in der Hauptsatzung redaktionell zu ändern. § 7 - Ausländerbeirat Der Ausländerbeirat hat in seiner Sitzung am 14.05.2008 die Umbenennung in „Integrationsbeirat“ beschlossen. Der Rat hat der Umbenennung in seiner Sitzung am 09.09.2008 zugestimmt. Somit ist eine begriffliche Anpassung notwendig. § 10 – Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz Gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW besteht der Rat aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied kraft Gesetzes). Von daher ist in Abs. 1 die Formulierung „Mitglieder des Rates“ durch „Ratsmitglieder“ zu ersetzen. Nach der Erweiterung der Entschädigungsregelung des § 45 GO NRW erhalten stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht Ratsmitglieder sind, unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Aus diesem Grund ist eine Anpassung in § 10 Abs. 2 notwendig. Die Stundensätze der Verdienstausfallentschädigung in § 10 Abs. 3 Buchstabe a) und f) wurden seinerzeit spitz von DM in Euro umgerechnet. Hier sollte eine Anpassung durch Rundung erfolgen. Es wird vorgeschlagen, den Regelstundensatz von 7,67 € auf 8,00 €, den Höchstbetrag je Stunde von 18,41 € auf 18,50 €, den Höchstbetrag pro Tag von 92,03 € auf 92,00 € und den Höchstbetrag pro Monat von 245,42 € auf 250,00 € anzupassen. § 11 – Mitglieder des Rates Eine begriffliche Anpassung der Überschrift in „Ratsmitglieder“ ist vorzunehmen. § 11 Abs. 1 wird an die Regelung des § 46 GO NRW angepasst. Demnach erhalten Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende – neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO. § 13 – Rat, Ausschüsse Nach § 55 Abs. 2 GO NRW haben Ausschussvorsitzende nunmehr immer ein gesetzliches Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht. Nach der bisherigen Regelung des § 13 Abs. 7 der Hauptsatzung steht den Ausschussvorsitzenden zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht zu. Damit ist die Regelung in § 13 Abs. 7 hinfällig. § 19 – Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften Gemäß § 39 Abs. 2 GO NRW kann der Rat beschließen, dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung Ortsbürgermeister führt. Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 18.12.2007 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Somit erfolgt eine entsprechende Anpassung des § 19. § 20 – Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen Durch das GO-Reformgesetz wurde die Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen der Bediensteten grundlegend geändert. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW trifft der Bürgermeister die dienstund arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW kann die Hauptsatzung nunmehr bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme eines tariflich Beschäftigten in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie den Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierungen und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters. Alternative: § 20 der bisherigen Hauptsatzung wird ersatzlos gestrichen. Die Personalkompetenz liegt somit beim Bürgermeister. Zu beachten ist, dass der Bürgermeister gemäß § 73 Abs. 3 Satz 4 GO bei der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Hauptsatzung nicht mitstimmen darf, obwohl er ansonsten ein Stimmrecht bei Beschlussfassungen über die Hauptsatzung hat. Es hat daher eine zweigeteilte Abstimmung über die Änderungen in der Hauptsatzung zu erfolgen. Darüber hinaus ermöglicht das LBG in § 22 in der ab dem 01.04.2009 geltenden Fassung die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe. Die regelmäßige Probezeit beträgt dabei zwei Jahre. Die Führungsposition auf Probe darf nur an Lebenszeitbeamte verliehen werden, die die laufbahnrechtlichen Vorsaussetzungen hierfür erfüllen. Das Beamtenverhältnis ist als Doppelbeamtenverhältnis ausgestaltet: Das alte Lebenszeitbeamtenverhältnis ruht und ein neues Probebeamtenverhältnis beginnt. Die Besoldung erfolgt aus dem Probeamt. Sinn und Zweck der Norm ist, dass jeder Amtsleiter einmal eine Probezeit in einem Amt mit leitender Funktion geleistet haben muss. Deshalb werden diese Bestimmungen nicht relevant bei funktionsentsprechenden Wechseln in der Verwaltung (Hauptamtsleiter wird Kämmereileiter) und ebenfalls nicht bei Beförderungen (Personalamtsleiter A 12 wird nach A 13 befördert). Zudem können Amtsleiter, denen bereits das Amt übertragen wurde (Amtsinhaber), aus Besitzstandsgründen nicht gezwungen werden, ein Beamtenverhältnis auf Probe einzugehen. Führungspositionen auf Probe können sich deshalb ausschließlich bei neu zu besetzenden Amtsleiterfunktionen auswirken. Voraussetzung für die Übertragung von Leitungsfunktionen auf Probe ist eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung. Es wird daher vorgeschlagen, folgende Regelung aufzunehmen: „Ämter mit leitender Funktion (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 LBG) werden auf Probe übertragen.“ § 21 - Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung nennt als die leitenden Dienstkräfte der Stadt den Bürgermeister, die Beigeordneten und die Amtsleiter. Die Vorschrift wird an die Führungspositionen der Verwaltungsdirektoren und der Bereichsleiter angepasst. Eine Gegenüberstellung der geänderten Paragraphen der Hauptsatzung ist beigefügt. 3. Alternativen Sind aufgezeigt. 4. Finanzielle Auswirkungen Durch die Anpassung der Stundensätze der Verdienstausfallentschädigung entstehen geringfügige Mehrkosten.