Daten
Kommune
Wesseling
Größe
113 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
177/2008
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bürgermeisterbüro
- 020 -
- 300 -
-140-
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 020 -
- 300 -
-140-
23.04.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 177/2008
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Meerwein/
Frau Hilger
23.04.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
8. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Aufgrund von § 7 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666
ff./SGV NW 2023) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
……… folgende 8. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel I
§ 7 – Ausländerbeirat
In der Überschrift zu § 7 wird „Ausländerbeirat“ durch „Integrationsbeirat“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der nach § 27 GO NRW zu bildende Ausländerbeirat führt die Bezeichnung Integrationsbeirat. Der
Integrationsbeirat besteht aus 11 Mitgliedern.“
In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Ausländerbeirates“ durch „Integrationsbeirates“ ersetzt.
§ 10 – Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
In § 10 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Mitglieder des Rates“ durch „Ratsmitglieder“ ersetzt.
In § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als
stellvertretendes Ausschussmitglied.“
In § 10 Abs. 3 Buchstabe a) wird der Betrag 7,67 € durch 8,00 € ersetzt.
In § 10 Abs. 3 Buchstabe f) wird der Betrag 18,41 € durch 18,50 € , der Betrag 92,03 € durch den Betrag
92,00 € und der Betrag 245,42 € durch den Betrag 250,00 € ersetzt.
§ 11 – Mitglieder des Rates
In der Überschrift zu § 11 wird die Bezeichnung „Mitglieder des Rates“ durch „Ratsmitglieder“ ersetzt.
§ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender
Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30
Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.“
§ 13 – Rat, Ausschüsse
In § 13 entfällt der bisherige Absatz 7. Absatz 8 wird somit Absatz 7.
§ 19 – Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
In § 19 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Er führt die Bezeichnung Ortsbürgermeister.“
In § 19 wird die Bezeichnung „Ortsvorsteher“ durch „Ortsbürgermeister“ ersetzt.
§ 20 – Beamte und Beschäftigte
§ 20 wird umbenannt und erhält folgende Fassung:
„§ 20 – Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen
(1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder
das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zu Stadt verändern, sind vom Rat im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bedienstete in Führungsfunktionen
sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten oder diesem in der
Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme des persönlichen
Referenten/Pressereferenten.
(3) Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zustande, entscheidet der
Bürgermeister.
(4) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines
Bediensteten zur Stadt verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und
Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme eines tariflich Beschäftigten
in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen,
Höhergruppierungen und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten.
(5) Ämter mit leitender Funktion (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 LBG) werden auf Probe übertragen.
§ 21 – Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der
Stadtverwaltung
In § 21 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Amtsleiter“ durch „Verwaltungsdirektoren und die Bereichsleiter“ ersetzt.
In § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 6 und § 22 Abs. 1 wird die Bezeichnung „GO NW“ bzw. „GO“ durch „GO NRW“
ersetzt.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in
Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Nach den Änderungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch das GOReformgesetz vom 09.10.2007 ist die Hauptsatzung der Stadt Wesseling entsprechend anzupassen.
2. Lösung
Nachfolgend werden die durch die GO-Reform bedingten Veränderungen sowie weitere Änderungen aus
anderen Gründen dargestellt:
Gemäß Artikel I Nr. 1 des GO-Reformgesetzes wird die Gemeindeordnung mit GO NRW abgekürzt.
Entsprechend sind die Zitate der Gemeindeordnung in der Hauptsatzung redaktionell zu ändern.
§ 7 - Ausländerbeirat
Der Ausländerbeirat hat in seiner Sitzung am 14.05.2008 die Umbenennung in „Integrationsbeirat“
beschlossen. Der Rat hat der Umbenennung in seiner Sitzung am 09.09.2008 zugestimmt. Somit ist eine
begriffliche Anpassung notwendig.
§ 10 – Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
Gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW besteht der Rat aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister
(Mitglied kraft Gesetzes). Von daher ist in Abs. 1 die Formulierung „Mitglieder des Rates“ durch
„Ratsmitglieder“ zu ersetzen.
Nach der Erweiterung der Entschädigungsregelung des § 45 GO NRW erhalten stellvertretende
Ausschussmitglieder, die nicht Ratsmitglieder sind, unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die
Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Aus diesem Grund ist eine Anpassung in § 10 Abs. 2
notwendig.
Die Stundensätze der Verdienstausfallentschädigung in § 10 Abs. 3 Buchstabe a) und f) wurden seinerzeit
spitz von DM in Euro umgerechnet. Hier sollte eine Anpassung durch Rundung erfolgen. Es wird
vorgeschlagen, den Regelstundensatz von 7,67 € auf 8,00 €, den Höchstbetrag je Stunde von 18,41 € auf
18,50 €, den Höchstbetrag pro Tag von 92,03 € auf 92,00 € und den Höchstbetrag pro Monat von 245,42 €
auf 250,00 € anzupassen.
§ 11 – Mitglieder des Rates
Eine begriffliche Anpassung der Überschrift in „Ratsmitglieder“ ist vorzunehmen.
§ 11 Abs. 1 wird an die Regelung des § 46 GO NRW angepasst.
Demnach erhalten Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit
mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende – neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.
§ 13 – Rat, Ausschüsse
Nach § 55 Abs. 2 GO NRW haben Ausschussvorsitzende nunmehr immer ein gesetzliches Auskunfts- und
Akteneinsichtsrecht. Nach der bisherigen Regelung des § 13 Abs. 7 der Hauptsatzung steht den
Ausschussvorsitzenden zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht
zu. Damit ist die Regelung in § 13 Abs. 7 hinfällig.
§ 19 – Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
Gemäß § 39 Abs. 2 GO NRW kann der Rat beschließen, dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung
Ortsbürgermeister führt. Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 18.12.2007 einen
entsprechenden Beschluss gefasst. Somit erfolgt eine entsprechende Anpassung des § 19.
§ 20 – Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen
Durch das GO-Reformgesetz wurde die Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen der
Bediensteten grundlegend geändert. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW trifft der Bürgermeister die dienstund arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW kann die Hauptsatzung nunmehr bestimmen, dass für Bedienstete in
Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis
eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu
treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Dabei handelt es sich insbesondere um Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von
Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme eines tariflich Beschäftigten in das
Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie den Abschluss von Arbeitsverträgen,
Höhergruppierungen und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der
Personalkompetenz des Bürgermeisters.
Alternative:
§ 20 der bisherigen Hauptsatzung wird ersatzlos gestrichen. Die Personalkompetenz liegt somit beim
Bürgermeister.
Zu beachten ist, dass der Bürgermeister gemäß § 73 Abs. 3 Satz 4 GO bei der Aufnahme einer
entsprechenden Regelung in die Hauptsatzung nicht mitstimmen darf, obwohl er ansonsten ein Stimmrecht
bei Beschlussfassungen über die Hauptsatzung hat. Es hat daher eine zweigeteilte Abstimmung über die
Änderungen in der Hauptsatzung zu erfolgen.
Darüber hinaus ermöglicht das LBG in § 22 in der ab dem 01.04.2009 geltenden Fassung die Übertragung
eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe. Die regelmäßige Probezeit beträgt dabei
zwei Jahre. Die Führungsposition auf Probe darf nur an Lebenszeitbeamte verliehen werden, die die
laufbahnrechtlichen
Vorsaussetzungen
hierfür
erfüllen.
Das
Beamtenverhältnis
ist
als
Doppelbeamtenverhältnis ausgestaltet: Das alte Lebenszeitbeamtenverhältnis ruht und ein neues
Probebeamtenverhältnis beginnt. Die Besoldung erfolgt aus dem Probeamt.
Sinn und Zweck der Norm ist, dass jeder Amtsleiter einmal eine Probezeit in einem Amt mit leitender
Funktion geleistet haben muss. Deshalb werden diese Bestimmungen nicht relevant bei
funktionsentsprechenden Wechseln in der Verwaltung (Hauptamtsleiter wird Kämmereileiter) und ebenfalls
nicht bei Beförderungen (Personalamtsleiter A 12 wird nach A 13 befördert). Zudem können Amtsleiter,
denen bereits das Amt übertragen wurde (Amtsinhaber), aus Besitzstandsgründen nicht gezwungen werden,
ein Beamtenverhältnis auf Probe einzugehen. Führungspositionen auf Probe können sich deshalb
ausschließlich bei neu zu besetzenden Amtsleiterfunktionen auswirken.
Voraussetzung für die Übertragung von Leitungsfunktionen auf Probe ist eine entsprechende Regelung in der
Hauptsatzung. Es wird daher vorgeschlagen, folgende Regelung aufzunehmen:
„Ämter mit leitender Funktion (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 LBG) werden auf Probe übertragen.“
§ 21 - Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der
Stadtverwaltung
§ 21 Abs. 3 der Hauptsatzung nennt als die leitenden Dienstkräfte der Stadt den Bürgermeister, die
Beigeordneten und die Amtsleiter. Die Vorschrift wird an die Führungspositionen der Verwaltungsdirektoren
und der Bereichsleiter angepasst.
Eine Gegenüberstellung der geänderten Paragraphen der Hauptsatzung ist beigefügt.
3. Alternativen
Sind aufgezeigt.
4. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Anpassung der Stundensätze der Verdienstausfallentschädigung entstehen geringfügige
Mehrkosten.