Daten
Kommune
Wesseling
Größe
214 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
-123. April 2009
Gegenüberstellung der geänderten Paragraphen der Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Hauptsatzung der Stadt Wesseling vom 19.
Juni 1998 in der Fassung vom 23. April 2008
8. Änderungssatzung der Hauptsatzung der
Stadt Wesseling
Aufgrund von § 7 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1
S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW
S. 666 ff./SGV NW 2023) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Wesseling in
seinen Sitzungen am 16. Juni 1998, 23. November 1999, 03. Juli 2001, 02. Oktober 2001, 06.
Mai 2003 ,12. Oktober 2004, 20. Juni 2006 und
22. April 2008 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Aufgrund von § 7 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1
S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NW S. 666 ff./SGV NW 2023) - in der jeweils
geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ……… folgende 8.
Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt
Wesseling beschlossen:
§1
Aufgabenbereich der Stadt Wesseling
§ 1 – unverändert
§2
Stadtgebiet
§ 2 – unverändert
§3
Wappen, Banner, Flagge und Siegel
§ 3 - unverändert
§4
Gleichstellungsbeauftragte
§ 4 – unverändert
§5
Unterrichtung der Einwohner
§ 5 – unverändert
§6
Anregungen und Beschwerden
§ 6 – unverändert
§7
Ausländerbeirat
§7
Integrationsbeirat
(1) Der Ausländerbeirat besteht aus 11 Mitgliedern.
(1) Der nach § 27 GO NRW zu bildende Ausländerbeirat führt die Bezeichnung Integrationsbeirat. Der Integrationsbeirat besteht aus
11 Mitgliedern
(2) Die Wahl findet spätestens innerhalb von 8
Wochen nach der Wahl des Rates statt. Der
Wahltermin wird vom Wahlleiter spätestens am
90. Tag vor der Wahl festgelegt und bekanntgemacht.
(2) unverändert
-2-
(3) Anregungen und Stellungnahmen des Ausländerbeirates sind schriftlich beim Bürgermeister
einzureichen. Die zuständigen Gremien haben
sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen.
(3) Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsbeirates sind schriftlich beim Bürgermeister einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen.
§8
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
§ 8 - unverändert
§9
Zahl der Stadtverordneten
§ 9 - unverändert
§ 10
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
§ 10
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen
Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 5 Sitzungen
im Jahr beschränkt.
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird
auf 5 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(3) Rats-, Ausschuss- und Unterausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede
Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit
berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde
voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt
abgegolten:
(3) unverändert
a) Alle Rats-, Ausschuss- und Unterausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten
haben. Der Regelstundensatz wird auf
7,67 € festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den
Regelstundensatz übersteigende Ver-
a) Alle Rats-, Ausschuss- und Unterausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten
haben. Der Regelstundensatz wird auf
8,00 € festgesetzt.
unverändert
-3dienstausfall
gegen
Nachweis ersetzt.
entsprechenden
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten,
sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch
eine schriftliche Erklärung über die Höhe
des Einkommens, in der die Richtigkeit der
gemachten Angaben versichert wird.
unverändert
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder
weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt
mindestens den Regelstundensatz. Auf
Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
unverändert
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
auf Grund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden,
werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet, jedoch maximal
10 € je Stunde. Berechnet wird die tatsächliche Dauer der Sitzung, aufgerundet
auf ½ Stunde. Kinderbetreuungskosten
werden nicht erstattet bei Kindern, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, es sei
denn, besondere Umstände des Einzelfalls
werden glaubhaft nachgewiesen.
unverändert
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 18,41 € je Stunde
überschreiten. Der Höchstbetrag pro Tag
beträgt 92,03 €, der Höchstbetrag pro Monat beträgt 245,42 €.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 18,50 € je Stunde
überschreiten. Der Höchstbetrag pro Tag
beträgt 92,00 €, der Höchstbetrag pro Monat beträgt 250,00 €.
§ 11
Mitglieder des Rates
§ 11
Ratsmitglieder
(1) Fraktionsvorsitzende erhalten neben den
Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach
§ 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern
erhält auch ein stellvertretender Vorsitzender
neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(1) Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit
mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20
Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern
auch drei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen,
eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe
der EntschVO.
(2) Entschädigungen nach Abs. 1 und § 17 Abs.
2 werden nicht nebeneinander gewährt; maßgebend ist die jeweils höhere Entschädigung.
(2) unverändert
(3) Die Fraktionen haben Anspruch auf Zahlung
(3) unverändert
-4von Zuwendungen zu den Aufwendungen für die
Geschäftsführung, deren Höhe jährlich durch den
Rat neu festgesetzt wird. Über die Verwendung
dieser Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form
zu führen, der unmittelbar nach Ablauf des
Haushaltsjahres dem Bürgermeister zuzuleiten
ist.
§ 12 - unverändert
§ 12
Geschäftsordnung des Rates
§ 13
Rat, Ausschüsse
§ 13
Rat, Ausschüsse
(1) unverändert
(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung, in städtischen
Satzungen oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.
(2) unverändert
(2) Jeweils bei der Bildung der Ausschüsse bestimmt der Rat die Zahl der Ausschußmitglieder.
(3) unverändert
(3) Der Rat wählt für jeden Ausschuss stellvertretende Ausschussmitglieder, die bei Verhinderung
von Ausschussmitgliedern die Stellvertretung
ausüben.
(4) unverändert
(4) Der Ausschuss ist neu zu wählen, wenn
durch Tod, Verzicht oder Mandatsverlust ein
Ausschusssitz frei wird, es sei denn, dass vorhandene Wahlvorschläge das Nachrücken eines
bestimmten Ersatzmitgliedes sichern. Sind Wahlvorschläge nicht mehr vorhanden, so kann der
Rat das fehlende Mitglied einstimmig ersetzen.
(5) unverändert
(5) Die Ausschüsse können zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige
und Einwohner hinzuziehen; diese haben kein
Stimmrecht.
(6) unverändert
(6) Die Einberufung der Ausschüsse erfolgt durch
den jeweiligen Vorsitzenden.
(7) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können
vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die
Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben
insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres
Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
Bisheriger Abs. 7 entfällt ( siehe § 55 (2) GO
NRW)
(7) unverändert
(8) Die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11. März 1980 werden dem
Ausschuss für Schule, Kultur und Partnerschaften übertragen. An den Beratungen von Aufgaben nach dem DSchG können sachverständige
Bürger mit beratender Stimme teilnehmen (§ 23
Abs. 2 DSchG).
-5§ 14 - unverändert
§ 14
Zuständigkeit
§ 15 - unverändert
§ 15
Dringlichkeitsentscheidungen
§ 16 - unverändert
§ 16
Bürgermeister
§ 17
Stellvertreter des Bürgermeisters
§ 17
Stellvertreter des Bürgermeisters
(1) unverändert
(1) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei
der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.
(2) Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten
neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(2) Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten
neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung.
§ 18 - unverändert
§ 18
Vertretung im Amt
§ 19
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
§ 19
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
(1) unverändert
(1) Das Stadtgebiet wird in die Ortschaften Berzdorf, Keldenich, Urfeld und Wesseling-Mitte eingeteilt. Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten
Karte und ihren Erläuterungen, die Bestandteil
dieser Hauptsatzung sind.
(2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer
der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss
in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen
und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter
sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden.
(3) Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner
Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen.
Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen
und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheiten zuständigen
Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Aus-
(2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Er führt die Bezeichnung Ortsbürgermeister. Die Wahl erfolgt für die Dauer
der Wahlzeit des Rates. Der Ortsbürgermeister
muss in der Ortschaft, für die er bestellt wird,
wohnen und dem Rat angehören oder angehören
können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsbürgermeister gewählt
werden.
(3) Der Ortsbürgermeister hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit
berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die
Entscheidung der Angelegenheiten zuständigen
Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss sollen den Ortsbürgermeister vor der
-6schuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange
der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung
kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat oder
dem Ausschuss Wünsche, Anregungen oder
Beschwerden vorgetragen hat.
(4) Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher
mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der
laufenden Verwaltung beauftragen. Hierzu gehören insbesondere:
Ausstellung von Lebensbescheinigungen
Beglaubigungen
Entgegennahme von Anträgen
Vorbereitung der Bürgerbeteiligung
Information der ortschaftsangehörigen Bürger über ortschaftsbezogene Entscheidungen im Rat und in den Ausschüssen
Mitwirkung bei Maßnahmen der Unterhaltung
von Wegen, Plätzen und Bachverläufen und
zur Pflege von Anlagen.
Der Ortsvorsteher führt ihm übertragene Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Soweit der Bürgermeister dem
Ortsvorsteher Geschäfte der laufenden Verwaltung überträgt, ist der Ortsvorsteher zum Ehrenbeamten zu ernennen. Der Ortsvorsteher ist berechtigt, das aus der Anlage zu dieser Hauptsatzung ersichtliche Siegel mit einem funktionsoder ortschaftsbezogenen Zusatz zu führen.
(5) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.
Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung
kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsbürgermeister in einer Angelegenheit dem Rat
oder dem Ausschuss Wünsche, Anregungen
oder Beschwerden vorgetragen hat.
(4) Der Bürgermeister kann den Ortsbürgermeister mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Hierzu
gehören insbesondere:
Ausstellung von Lebensbescheinigungen
Beglaubigungen
Entgegennahme von Anträgen
Vorbereitung der Bürgerbeteiligung
Information der ortschaftsangehörigen Bürger über ortschaftsbezogene Entscheidungen im Rat und in den Ausschüssen
Mitwirkung bei Maßnahmen der Unterhaltung
von Wegen, Plätzen und Bachverläufen und
zur Pflege von Anlagen.
Der Ortsbürgermeister führt ihm übertragene
Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem
Bürgermeister durch. Soweit der Bürgermeister
dem Ortsbürgermeister Geschäfte der laufenden Verwaltung überträgt, ist der Ortsbürgermeister zum Ehrenbeamten zu ernennen. Der
Ortsbürgermeister ist berechtigt, das aus der
Anlage zu dieser Hauptsatzung ersichtliche Siegel mit einem funktions- oder ortschaftsbezogenen Zusatz zu führen.
(5) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsbürgermeister in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung
repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu
beauftragen.
(6) Zur Abgeltung des dem Ortsvorsteher durch
die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem
Ortsvorsteher Ersatz des Verdienstausfalles und
seiner Auslagen zu nach Maßgabe der §§ 33, 39
Abs. 7 Satz 7 und 45 Abs. 1 GO NW i.V.m. § 3
Abs. 2 Satz 3 der Entschädigungsverordnung.
(6) Zur Abgeltung des dem Ortsbürgermeister
durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem
Ortsbürgermeister Ersatz des Verdienstausfalles und seiner Auslagen zu nach Maßgabe der
§§ 33, 39 Abs. 7 Satz 7 und 45 Abs. 1 GO NRW
i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 der Entschädigungsverordnung.
§ 20
Beamte und Beschäftigte
§ 20
Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen
(1) Der Rat entscheidet über die Ernennung,
Beförderung und Entlassung der Beamten ab
Besoldungsgruppe A 11. Die Entscheidung über
die Ernennung, Beförderung und Entlassung von
(1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.
-7Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A
10 sowie die Ernennung und Entlassung von
Beamten auf Widerruf in den Laufbahnen des
mittleren und gehobenen Dienstes obliegt dem
Bürgermeister.
(2) Über die Einstellung, Höhergruppierung und
Kündigung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe
10 entscheidet der Personalausschuss; für die
übrigen Beschäftigten obliegen dem Bürgermeister diese Entscheidungen.
(3) Über die Einstellung, Höhergruppierung und
Kündigung der Beschäftigten der Entsorgungsbetriebe ab Entgeltgruppe 10 entscheidet der Betriebsausschuss; für die übrigen Beschäftigten
werden diese Entscheidungen auf die Betriebsleitung übertragen.
(2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis
eines Bediensteten zu Stadt verändern, sind
vom Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Bürgermeister oder
einem Beigeordneten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten
unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme des
persönlichen Referenten/Pressereferenten.
(3) Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,
kann der Rat die Entscheidung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen
Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die
Mehrheit nicht zustande, entscheidet der
Bürgermeister.
(4) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt verändern, gelten insbesondere Ernennungen
(Einstellung, Anstellung und Beförderung von
Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme eines tariflich Beschäftigten in das Beamtenverhältnis), Entlassungen
von Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierungen und die
Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten.
(5) Ämter mit leitender Funktion (§ 22 Abs. 7
Nr. 2 LBG) werden auf Probe übertragen.
Alternative:
§ 20
Übertragung von Leitungsfunktionen
Ämter mit leitender Funktion (§ 22 Abs. 7 Nr. 2
LBG) werden auf Probe übertragen.
§ 21
Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung
§ 21
Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung
(1) unverändert
(1) Verträge der Stadt mit Stadtverordneten und
Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung bedürfen der Genehmi-
-8gung des Rates.
(2) unverändert
(2) Ausgenommen sind:
a) Verträge aufgrund feststehender Tarife,
b) Vergabe von Aufträgen aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung
nach Beschlussfassung durch den zuständigen Ausschuss,
c) Verträge, bei denen es sich um Geschäfte
der laufenden Verwaltung handelt.
(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten
und die Amtsleiter.
§ 22
Form der Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt
Wesseling, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im „Amtsblatt der Stadt
Wesseling“ vollzogen, es sei denn, dass Bundesoder Landesrecht besondere Veröffentlichungen
vorsehen. Abweichend von Satz 1 wird bei öffentlicher Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz
und des Jahresabschlusses der Stadt Wesseling
(§ 96 GO) und ihrer Eigenbetriebe (§ 114 GO; §
26 EigVO) sowie des Gesamtabschlusses der
Stadt Wesseling (§ 116 GO) lediglich der Feststellungs- und Entlastungsbeschluss des Rates
sowie die Bekanntmachungsverfügung im Amtsblatt veröffentlicht. In der Bekanntmachungsverfügung ist auf die Einsichtnahme sämtlicher Teile
der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses
und des Gesamtabschlusses an einer bestimmten Stelle im Rathaus hinzuweisen. Sämtliche
Teile der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind am Tage
des Erscheinens des Amtsblattes einschließlich
der Bekanntmachungsverfügung im Internet zu
veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist in
der Bekanntmachungsverfügung anzugeben.
(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten, die Verwaltungsdirektoren und die Bereichsleiter.
§ 22
Form der Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt
Wesseling, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im „Amtsblatt der Stadt
Wesseling“ vollzogen, es sei denn, dass Bundesoder Landesrecht besondere Veröffentlichungen
vorsehen. Abweichend von Satz 1 wird bei öffentlicher Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz
und des Jahresabschlusses der Stadt Wesseling
(§ 96 GO NRW) und ihrer Eigenbetriebe (§ 114
GO NRW; § 26 EigVO) sowie des Gesamtabschlusses der Stadt Wesseling (§ 116 GO NRW)
lediglich der Feststellungs- und Entlastungsbeschluss des Rates sowie die Bekanntmachungsverfügung im Amtsblatt veröffentlicht. In der Bekanntmachungsverfügung ist auf die Einsichtnahme sämtlicher Teile der Eröffnungsbilanz,
des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses an einer bestimmten Stelle im Rathaus
hinzuweisen. Sämtliche Teile der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind am Tage des Erscheinens des
Amtsblattes einschließlich der Bekanntmachungsverfügung im Internet zu veröffentlichen.
Die Fundstelle im Internet ist in der Bekanntmachungsverfügung anzugeben.
(2) Einladungen zu Einwohnerversammlungen
gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung werden im
„Amtsblatt der Stadt Wesseling“ öffentlich bekanntgemacht und im „Werbekurier“ nachrichtlich
veröffentlicht.
(2) unverändert
(3) Das „Amtsblatt der Stadt Wesseling“ kann im
Rathaus und an sonstigen Auslagestellen, die
einmal jährlich bekanntgemacht werden, kostenlos abgeholt oder durch schriftliche oder fernmündliche Anforderung bei der Stadtverwaltung
per Postversand gegen Kostenerstattung bezogen werden.
(3) unverändert
(4) Sonstige Bekanntmachungen werden durch
(4) unverändert
-9Aushang im Bekanntmachungskasten am Eingang des Bürgeramtes der Stadt Wesseling veröffentlicht.
§ 23
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am 7. Juli 1998 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt
Wesseling vom 5. Dezember 1994 außer Kraft.
§ 23 - unverändert