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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 177/2008)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
214 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23

Inhalt der Datei

-123. April 2009 Gegenüberstellung der geänderten Paragraphen der Hauptsatzung der Stadt Wesseling Hauptsatzung der Stadt Wesseling vom 19. Juni 1998 in der Fassung vom 23. April 2008 8. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling Aufgrund von § 7 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff./SGV NW 2023) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 16. Juni 1998, 23. November 1999, 03. Juli 2001, 02. Oktober 2001, 06. Mai 2003 ,12. Oktober 2004, 20. Juni 2006 und 22. April 2008 folgende Hauptsatzung beschlossen: Aufgrund von § 7 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff./SGV NW 2023) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ……… folgende 8. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen: §1 Aufgabenbereich der Stadt Wesseling § 1 – unverändert §2 Stadtgebiet § 2 – unverändert §3 Wappen, Banner, Flagge und Siegel § 3 - unverändert §4 Gleichstellungsbeauftragte § 4 – unverändert §5 Unterrichtung der Einwohner § 5 – unverändert §6 Anregungen und Beschwerden § 6 – unverändert §7 Ausländerbeirat §7 Integrationsbeirat (1) Der Ausländerbeirat besteht aus 11 Mitgliedern. (1) Der nach § 27 GO NRW zu bildende Ausländerbeirat führt die Bezeichnung Integrationsbeirat. Der Integrationsbeirat besteht aus 11 Mitgliedern (2) Die Wahl findet spätestens innerhalb von 8 Wochen nach der Wahl des Rates statt. Der Wahltermin wird vom Wahlleiter spätestens am 90. Tag vor der Wahl festgelegt und bekanntgemacht. (2) unverändert -2- (3) Anregungen und Stellungnahmen des Ausländerbeirates sind schriftlich beim Bürgermeister einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen. (3) Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsbeirates sind schriftlich beim Bürgermeister einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen. §8 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder § 8 - unverändert §9 Zahl der Stadtverordneten § 9 - unverändert § 10 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz § 10 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz (1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 5 Sitzungen im Jahr beschränkt. (2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 5 Sitzungen im Jahr beschränkt. (3) Rats-, Ausschuss- und Unterausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: (3) unverändert a) Alle Rats-, Ausschuss- und Unterausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 7,67 € festgesetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Ver- a) Alle Rats-, Ausschuss- und Unterausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,00 € festgesetzt. unverändert -3dienstausfall gegen Nachweis ersetzt. entsprechenden c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. unverändert d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. unverändert e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf Grund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet, jedoch maximal 10 € je Stunde. Berechnet wird die tatsächliche Dauer der Sitzung, aufgerundet auf ½ Stunde. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. unverändert f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 18,41 € je Stunde überschreiten. Der Höchstbetrag pro Tag beträgt 92,03 €, der Höchstbetrag pro Monat beträgt 245,42 €. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 18,50 € je Stunde überschreiten. Der Höchstbetrag pro Tag beträgt 92,00 €, der Höchstbetrag pro Monat beträgt 250,00 €. § 11 Mitglieder des Rates § 11 Ratsmitglieder (1) Fraktionsvorsitzende erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern erhält auch ein stellvertretender Vorsitzender neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (1) Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO. (2) Entschädigungen nach Abs. 1 und § 17 Abs. 2 werden nicht nebeneinander gewährt; maßgebend ist die jeweils höhere Entschädigung. (2) unverändert (3) Die Fraktionen haben Anspruch auf Zahlung (3) unverändert -4von Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung, deren Höhe jährlich durch den Rat neu festgesetzt wird. Über die Verwendung dieser Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Bürgermeister zuzuleiten ist. § 12 - unverändert § 12 Geschäftsordnung des Rates § 13 Rat, Ausschüsse § 13 Rat, Ausschüsse (1) unverändert (1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung, in städtischen Satzungen oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. (2) unverändert (2) Jeweils bei der Bildung der Ausschüsse bestimmt der Rat die Zahl der Ausschußmitglieder. (3) unverändert (3) Der Rat wählt für jeden Ausschuss stellvertretende Ausschussmitglieder, die bei Verhinderung von Ausschussmitgliedern die Stellvertretung ausüben. (4) unverändert (4) Der Ausschuss ist neu zu wählen, wenn durch Tod, Verzicht oder Mandatsverlust ein Ausschusssitz frei wird, es sei denn, dass vorhandene Wahlvorschläge das Nachrücken eines bestimmten Ersatzmitgliedes sichern. Sind Wahlvorschläge nicht mehr vorhanden, so kann der Rat das fehlende Mitglied einstimmig ersetzen. (5) unverändert (5) Die Ausschüsse können zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige und Einwohner hinzuziehen; diese haben kein Stimmrecht. (6) unverändert (6) Die Einberufung der Ausschüsse erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzenden. (7) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht. Bisheriger Abs. 7 entfällt ( siehe § 55 (2) GO NRW) (7) unverändert (8) Die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11. März 1980 werden dem Ausschuss für Schule, Kultur und Partnerschaften übertragen. An den Beratungen von Aufgaben nach dem DSchG können sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen (§ 23 Abs. 2 DSchG). -5§ 14 - unverändert § 14 Zuständigkeit § 15 - unverändert § 15 Dringlichkeitsentscheidungen § 16 - unverändert § 16 Bürgermeister § 17 Stellvertreter des Bürgermeisters § 17 Stellvertreter des Bürgermeisters (1) unverändert (1) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. (2) Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (2) Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. § 18 - unverändert § 18 Vertretung im Amt § 19 Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften § 19 Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften (1) unverändert (1) Das Stadtgebiet wird in die Ortschaften Berzdorf, Keldenich, Urfeld und Wesseling-Mitte eingeteilt. Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte und ihren Erläuterungen, die Bestandteil dieser Hauptsatzung sind. (2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden. (3) Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheiten zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Aus- (2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Er führt die Bezeichnung Ortsbürgermeister. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsbürgermeister muss in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsbürgermeister gewählt werden. (3) Der Ortsbürgermeister hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheiten zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss sollen den Ortsbürgermeister vor der -6schuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat oder dem Ausschuss Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat. (4) Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Hierzu gehören insbesondere: Ausstellung von Lebensbescheinigungen Beglaubigungen Entgegennahme von Anträgen Vorbereitung der Bürgerbeteiligung Information der ortschaftsangehörigen Bürger über ortschaftsbezogene Entscheidungen im Rat und in den Ausschüssen Mitwirkung bei Maßnahmen der Unterhaltung von Wegen, Plätzen und Bachverläufen und zur Pflege von Anlagen. Der Ortsvorsteher führt ihm übertragene Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Soweit der Bürgermeister dem Ortsvorsteher Geschäfte der laufenden Verwaltung überträgt, ist der Ortsvorsteher zum Ehrenbeamten zu ernennen. Der Ortsvorsteher ist berechtigt, das aus der Anlage zu dieser Hauptsatzung ersichtliche Siegel mit einem funktionsoder ortschaftsbezogenen Zusatz zu führen. (5) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsbürgermeister in einer Angelegenheit dem Rat oder dem Ausschuss Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat. (4) Der Bürgermeister kann den Ortsbürgermeister mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Hierzu gehören insbesondere: Ausstellung von Lebensbescheinigungen Beglaubigungen Entgegennahme von Anträgen Vorbereitung der Bürgerbeteiligung Information der ortschaftsangehörigen Bürger über ortschaftsbezogene Entscheidungen im Rat und in den Ausschüssen Mitwirkung bei Maßnahmen der Unterhaltung von Wegen, Plätzen und Bachverläufen und zur Pflege von Anlagen. Der Ortsbürgermeister führt ihm übertragene Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Soweit der Bürgermeister dem Ortsbürgermeister Geschäfte der laufenden Verwaltung überträgt, ist der Ortsbürgermeister zum Ehrenbeamten zu ernennen. Der Ortsbürgermeister ist berechtigt, das aus der Anlage zu dieser Hauptsatzung ersichtliche Siegel mit einem funktions- oder ortschaftsbezogenen Zusatz zu führen. (5) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsbürgermeister in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. (6) Zur Abgeltung des dem Ortsvorsteher durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz des Verdienstausfalles und seiner Auslagen zu nach Maßgabe der §§ 33, 39 Abs. 7 Satz 7 und 45 Abs. 1 GO NW i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 der Entschädigungsverordnung. (6) Zur Abgeltung des dem Ortsbürgermeister durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem Ortsbürgermeister Ersatz des Verdienstausfalles und seiner Auslagen zu nach Maßgabe der §§ 33, 39 Abs. 7 Satz 7 und 45 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 der Entschädigungsverordnung. § 20 Beamte und Beschäftigte § 20 Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen (1) Der Rat entscheidet über die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 11. Die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von (1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. -7Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 10 sowie die Ernennung und Entlassung von Beamten auf Widerruf in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes obliegt dem Bürgermeister. (2) Über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 10 entscheidet der Personalausschuss; für die übrigen Beschäftigten obliegen dem Bürgermeister diese Entscheidungen. (3) Über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten der Entsorgungsbetriebe ab Entgeltgruppe 10 entscheidet der Betriebsausschuss; für die übrigen Beschäftigten werden diese Entscheidungen auf die Betriebsleitung übertragen. (2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zu Stadt verändern, sind vom Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme des persönlichen Referenten/Pressereferenten. (3) Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister. (4) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme eines tariflich Beschäftigten in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierungen und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten. (5) Ämter mit leitender Funktion (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 LBG) werden auf Probe übertragen. Alternative: § 20 Übertragung von Leitungsfunktionen Ämter mit leitender Funktion (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 LBG) werden auf Probe übertragen. § 21 Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung § 21 Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung (1) unverändert (1) Verträge der Stadt mit Stadtverordneten und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung bedürfen der Genehmi- -8gung des Rates. (2) unverändert (2) Ausgenommen sind: a) Verträge aufgrund feststehender Tarife, b) Vergabe von Aufträgen aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung nach Beschlussfassung durch den zuständigen Ausschuss, c) Verträge, bei denen es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. (3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Amtsleiter. § 22 Form der Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wesseling, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im „Amtsblatt der Stadt Wesseling“ vollzogen, es sei denn, dass Bundesoder Landesrecht besondere Veröffentlichungen vorsehen. Abweichend von Satz 1 wird bei öffentlicher Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses der Stadt Wesseling (§ 96 GO) und ihrer Eigenbetriebe (§ 114 GO; § 26 EigVO) sowie des Gesamtabschlusses der Stadt Wesseling (§ 116 GO) lediglich der Feststellungs- und Entlastungsbeschluss des Rates sowie die Bekanntmachungsverfügung im Amtsblatt veröffentlicht. In der Bekanntmachungsverfügung ist auf die Einsichtnahme sämtlicher Teile der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses an einer bestimmten Stelle im Rathaus hinzuweisen. Sämtliche Teile der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind am Tage des Erscheinens des Amtsblattes einschließlich der Bekanntmachungsverfügung im Internet zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist in der Bekanntmachungsverfügung anzugeben. (3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten, die Verwaltungsdirektoren und die Bereichsleiter. § 22 Form der Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wesseling, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im „Amtsblatt der Stadt Wesseling“ vollzogen, es sei denn, dass Bundesoder Landesrecht besondere Veröffentlichungen vorsehen. Abweichend von Satz 1 wird bei öffentlicher Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses der Stadt Wesseling (§ 96 GO NRW) und ihrer Eigenbetriebe (§ 114 GO NRW; § 26 EigVO) sowie des Gesamtabschlusses der Stadt Wesseling (§ 116 GO NRW) lediglich der Feststellungs- und Entlastungsbeschluss des Rates sowie die Bekanntmachungsverfügung im Amtsblatt veröffentlicht. In der Bekanntmachungsverfügung ist auf die Einsichtnahme sämtlicher Teile der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses an einer bestimmten Stelle im Rathaus hinzuweisen. Sämtliche Teile der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind am Tage des Erscheinens des Amtsblattes einschließlich der Bekanntmachungsverfügung im Internet zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist in der Bekanntmachungsverfügung anzugeben. (2) Einladungen zu Einwohnerversammlungen gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung werden im „Amtsblatt der Stadt Wesseling“ öffentlich bekanntgemacht und im „Werbekurier“ nachrichtlich veröffentlicht. (2) unverändert (3) Das „Amtsblatt der Stadt Wesseling“ kann im Rathaus und an sonstigen Auslagestellen, die einmal jährlich bekanntgemacht werden, kostenlos abgeholt oder durch schriftliche oder fernmündliche Anforderung bei der Stadtverwaltung per Postversand gegen Kostenerstattung bezogen werden. (3) unverändert (4) Sonstige Bekanntmachungen werden durch (4) unverändert -9Aushang im Bekanntmachungskasten am Eingang des Bürgeramtes der Stadt Wesseling veröffentlicht. § 23 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am 7. Juli 1998 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Wesseling vom 5. Dezember 1994 außer Kraft. § 23 - unverändert