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Beschlussvorlage (Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg")

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
150 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Beschlussvorlage (Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg") Beschlussvorlage (Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg") Beschlussvorlage (Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg") Beschlussvorlage (Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg") Beschlussvorlage (Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg") Beschlussvorlage (Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg")

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 95/2009 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg" Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 18.08.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 95/2009 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Kosub 18.08.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg" Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: „Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße „Eburonenweg“ Aufgrund von §§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW 2008, S. 514) in Verbindung mit § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW S 708), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 22. September 2009 folgende Satzung beschlossen: § 1 Regelungsgegenstand (1) Die Stadt betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze durch ihre Entsorgungsbetriebe als öffentliche Einrichtung. Die Entsorgungsbetriebe haben durch hydrodynamische Berechungen festgestellt, dass im Bereich des Eburonenweges die öffentliche Kanalisation hydraulisch sanierungsbedürftig ist. Zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung beabsichtigen die Entsorgungsbetriebe daher die Durchführung umfangreicher Kanalerneuerungsmaßnahmen in der Straße „Eburonenweg“. (2) Gemäß § 61a Abs. 3 und 4 LWG NRW müssen für bestehende Abwasserleitungen privater Abwasseranlagen erstmalig – spätestens - bis zum 31. Dezember 2015 Dichtheitsprüfungen von Sachkundigen, die die Anforderungen gem. § 61a Abs. 6 LWG NRW erfüllen, durchgeführt werden. Über die Dichtheitsprüfungen sind von Sachkundigen Bescheinigungen auszustellen und dem Eigentümer der Abwasseranlage zu übergeben. Dieser muss die Bescheinigung aufbewahren und den Entsorgungsbetrieben auf Verlangen vorzeigen. (3) Nach § 61a Abs. 5 des LWG NRW sollen durch Satzung abweichende Zeiträume für die Durchführung der Dichtheitsprüfungen festgelegt werden, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt sind. § 2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die über die öffentliche Kanalisation in der Straße Eburonenweg abwassertechnisch erschlossen werden, insbesondere folgende Hausnummern: 1, 3, 5, 6,7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 23,a, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 40 und 42. (2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NRW die auf seinem Grundstück und vom Grundstück bis zum öffentlichen Kanal im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer alle Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwassers aufgefangen und erkannt wird. (3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW). § 3 Fristenbestimmung zur Dichtheitsprüfung (1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum 31. März 2010 durchzuführen. (2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 dieser Satzung (Anforderungen an die Sachkundigen) zu beachten. Die Entsorgungsbetriebe unterrichten die Grundstückseigentümer und bieten auch Hilfestellung durch Beratung an. (3) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonst Pflichtigen nach § 61a Abs.3 LWG NRW den Entsorgungsbetrieben innerhalb eines Monats nach der Prüfung vorzulegen. (4) Die Dichtheitsprüfung mittels optischer Inspektion (TV-Untersuchung) ist gemäß DIN 1986-30 bei Ableitung von häuslichem Abwasser ausreichend. Nur wenn eine optische Inspektion nicht durchführbar ist oder sie wegen mangelnder Aussagekraft als nicht ausreichend angesehen wird, ist die Prüfung nach den einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder Luft erforderlich. (5) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung muss folgende Inhalte aufweisen bzw. Unterlagen umfassen: 1. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer, Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück, Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten) 2. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (TV-Untersuchung, Wasser, Luft mit Angabe des beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten technischen Regelwerks 3. Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion durch Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw. Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt: - Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasseranschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder sonstiger Fehlanschluss z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal eingeleitet); - Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden, ist ein EDVgestütztes Prüfprotokoll beizulegen; - bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist eine CD-ROM oder eine DVD im MPG-Format zu fertigen. 4. Datum der Prüfung 5. Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat § 4 Anforderungen an die Sachkundigen (1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkundigen ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.03.2009 (MinBl. 2009, S. 217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW. (2) Die Sachkunde der Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt: - Industrie- und Handelskammern in NRW, - die Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags, - Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt. (3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde oder entspricht die Dichtheitsbescheinigung nicht den Anforderungen in § 3 dieser Satzung, wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von der Stadt nicht anerkannt. § 5 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Nach dem Abwasserbeseitigungskonzept ist es zur Aufrechterhaltung des Regenüberlaufs (RÜ) in der Burgstraße und zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitung erforderlich, den vorhandenen Kanal DN 300 im Eburonenweg durch einen Kanal DN 800 zu ersetzen. Die Baumaßnahme ist für den Zeitraum 2009/2010 geplant, wobei die eigentliche Bautätigkeit erst in 2010 stattfinden wird. In 2009 werden überwiegend die Planungsleistungen erbracht. Mit Einführung des § 61a LWG NRW besteht die gesetzliche Forderung, für bestehende Abwasserleitungen privater Abwasseranlagen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2015 Dichtheitsprüfungen durchzuführen. Private Abwasseranlagen setzen sich aus folgenden Leitungsabschnitten zusammen (s. Anlage 3): - Grundleitungen im Kellerbereich (falls vorhanden) Hausanschlussleitung (auf dem Grundstück zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze) Grundstückanschlussleitung (im öffentlichen Straßen-/Wegebereich zwischen Grundstücksgrenze und öffentlichen Kanal) Nach § 61a Abs. 5 des LWG NRW sollen jedoch durch Satzung abweichende Zeiträume für die Durchführung der Dichtheitsprüfungen festgelegt werden, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt sind. Mit dieser im Landeswassergesetz eingefügten Soll-Vorschrift verlangt der Landesgesetzgeber somit für die Sanierungsmaßnahme im Eburonenweg das Vorziehen der Dichtheitsprüfung der privaten Abwasseranlagen, die sonst erst bis 31.12.2015 durchgeführt werden müsste. In der 16. Sitzung des Betriebsausschusses der Stadt Wesseling wurde in der Vorlage 95/2009 diese Thematik vorgestellt. Die Betriebsleitung wurde gebeten, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag aller Fraktionen wurde der Tagesordnungspunkt daher vertagt. Diese Vorlage nimmt die in der 16. Sitzung des Betriebsausschussesgeäußerten Wünsche auf und ersetzt die Vorlage 95/2009. 2. Lösung In der 16. Sitzung des Betriebsausschusses wurde die Frage aufgeworfen, ob auf die vorgezogene Dichtheitsprüfung der auf den privaten Grundstücken liegenden Leitungen (Grund- und Anschlussleitung) verzichtet werden kann, wenn die Entsorgungsbetriebe im öffentlichen Bereich die privaten Grundstücksanschlussleitungen im Rahmen der Beweissicherung mittels Kamerabefahrung prüfen. Diese Frage wurde an die Kommunal- und Abwasserberatung NRW herangetragen. Die vollständige Antwort liegt dieser Vorlage als Anlage 1 bei. Eindeutig ist darin formuliert, dass eine abschnittsweise Prüfung von Leitungsabschnitten das Gesetz nicht vorsieht. Auch in der Vorgängervorschrift (§ 45 Bauordnung NRW) und in der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift wurde davon ausgegangen, dass es sich um ein einheitliches System handelt, das im Ganzen zu prüfen ist. Weiter ist ausgeführt, dass durch Satzung abweichende Zeiträume für die Durchführung der Dichtheitsprüfungen festgesetzt werden sollen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt sind. Nur in besonderen Ausnahmefällen und wenn diese auch zu begründen sind, darf hiervon abgewichen werden (soll = muss, wenn keine besonderen Ausnahmegründe vorliegen). Ziel der Vorschrift ist es, dass ein Grundstückseigentümer zeitgleich mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune tätig werden soll. Bei Mängeln besteht für beide die Verpflichtung zu sanieren, da auch ein privater Grundstücksbetreiber seine Abwasseranlage nach den Regeln der Technik zu betreiben hat. Insbesondere durch die Kombination von privaten und öffentlichen Sanierungsmaßnahmen wird ein flächendeckender Gewässerschutz erreicht. Besondere Ausnahmegründe sind für den Eburonenweg nicht zu erkennen. Die Entsorgungsbetriebe wollen so vorgehen: - Vor den Sanierungsarbeiten am Hauptkanal werden im öffentlichen Bereich die privaten Abwasserleitungen (Grundstückanschlussleitungen) vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze mit einer Kamera befahren. Die Befahrung soll zur Beweissicherung dienen, um evtl. durch die Baumaßnahme entstandene Schäden von bereits vorhandenen schadhaften Stellen abgrenzen zu können. Aufgrund der Erfahrungen von vorangegangenen Baumaßnahmen, wird bereits seit geraumer Zeit so verfahren. Neu ist jedoch, dass die Befahrungsergebnisse auch den - - - Grundstückseigentümern zur Verfügung gestellt werden, so dass nur noch die Leitungsabschnitte auf dem Grundstück (Hausanschlussleitung und Grundleitungen) nach § 61a geprüft werden müssen. Erweisen sich die Schäden an der privaten Grundstückanschlussleitung als sehr stark, muss die Leitung in offener Bauweise erneuert werden. Dies wird von den Entsorgungsbetrieben gemäß § 13 Abs. 5 der Abwassersatzung im Rahmen der Kanalbaumaßnahme selbst durchgeführt. Die Leistung gehört hierbei mit zum Auftragsumfang des ausführenden Bauunternehmens, damit ein ganzheitlicher Gewährleistungsanspruch sichergestellt wird. Die Kosten der Erneuerung hat laut Satzung der Anschlussnehmer zu tragen. Sind dagegen die Schäden nicht so gravierend, so dass eine kostengünstige Sanierung (z. B. mittels Kurzliner) möglich ist, muss dies durch den Grundstückseigentümer selbst durchgeführt werden. Den Grundstückseigentümern wird empfohlen, sich mit ihren Nachbarn abzustimmen und ein gemeinsames Vorgehen für die Dichtheitsprüfung der noch nicht untersuchten Leitungen auf dem eigenen Grundstück (Hausanschlussleitung und Grundleitungen) und der ggf. anschließend erforderlichen Sanierung dieser Leitungen zu vereinbaren. Diese Vorgehensweise führt zu kostengünstigeren Lösungen. Der Handlungsbedarf bei schadhaften Leitungen auf den Privatgrundstücken sollte noch vor dem Beginn der Bauarbeiten zur Erneuerung des öffentlichen Kanals festgestellt sein, damit die Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, das von den Entsorgungsbetrieben nach einem Wettbewerb beauftragte Fachunternehmen in die eigene Auftragsvergabe einzubinden. Das so beschriebene Vorgehen soll den betroffenen Grundstückseigentümern jeweils vor der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses schriftlich dargelegt werden (s. Anlage 2). Die Eigentümer erhalten grundlegende Informationen über die Problematik, die Durchführung der Prüfung und die zugelassenen Verfahren. Auch der Schutz gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz soll hierbei thematisiert werden. Alsbald nach Veröffentlichung der Satzung sollen die betroffenen Grundstückseigentümer in einer Veranstaltung, die ortsnah durchgeführt wird, unterrichtet werden. Die Entsorgungsbetriebe geben den Grundstücksbesitzern die Zusicherung, dass während der gesamten Untersuchungsfrist der Eigentümer in Fragen der Durchführung der Dichtheitsprüfung und der evtl. hieraus resultierenden Sanierungsplanung beraten wird. Es wird allerdings auch klar dargelegt, dass nur Hinweise und keine Planungsleistungen erbracht werden können. Zusätzlich wird ein Ingenieurbüro beauftragt, das Musterleistungsverzeichnisse einschließlich der zugehörigen Vorbemerkungen für die Sanierungsmaßnahmen erstellt, die häufig im Bereich privater Abwasseranlagen zur Anwendung kommen. Die Unterlagen können den Grundstückseigentümern als weiteres Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Der mit der Vorlage 95/2009 vorgeschlagene Satzungstext wurde überarbeitet; berücksichtigt wurde die nun vorliegende Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 19.06.2009. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Der Beratungsbedarf für die Dichtheitsprüfung, gekoppelt mit dem Themenblock der Rückstausicherung, darf nicht nur für diese Baumaßnahme, sondern muss für das gesamte Stadtgebiet betrachtet werden. Gemäß § 61a Abs. 5 LWG NRW ist die Gemeinde verpflichtet, zu beraten. Bei ca. 7.500 Anschlussnehmern im Stadtgebiet, wird diese Leistung jedoch nicht mehr durch das vorhandene Personal abgedeckt werden können. Erste Erfahrungen der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH zeigen, dass zumindest eine weitere Stelle geschaffen werden sollte.