Daten
Kommune
Wesseling
Größe
3,0 MB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6 zur Vorlage 95/2009 1. Ergänzung
Anlage 4 zum Anschreiben
29.07.2009
Weitere Informationen zu Dichtheitsprüfungen
Warum müssen private Abwasserleitungen
dicht sein?
Wasser ist lebensnotwendig und steht daher unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Abwasser,
das aus undichten Leitungen austritt, gelangt schließlich ins Grundwasser, verschmutzt es und stellt
damit letztlich sogar einen Straftatbestand dar!
Aber soweit wollen wir es nicht kommen lassen. Wir appellieren daher lieber an Einsicht und Vernunft.
Dazu sollte man wissen:
•
•
•
Das Grundwasservorkommen ist nicht unendlich.
Das Trinkwasser wird in Wesseling aus dem Grundwasser gewonnen. Mit zunehmender Verschmutzung des Grundwassers nimmt der Aufwand bei der Trinkwassergewinnung zu und
verteuert es entsprechend.
Undichte Leitungen neigen eher zu Verstopfungen und können zu Straßenabsackungen führen.
Was fordert der Gesetzgeber?
Von den vielen Gesetzen rund um das Wasser ist das Landeswassergesetz (kurz: LWG) NRW von
besonderer Bedeutung. Besonders wichtig für Grundstückseigentümer ist der neu hinzugekommenen
§ 61a LWG NRW. Die Kernaussagen des nachfolgend aufgeführten Paragraphen sind besonders
markiert.
§ 61a Private Abwasseranlagen
(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt der § 57 entsprechend.
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(2) Die Gemeinde ist berichtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen
zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung
der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten schutzrohren
so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der
Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1
Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist
in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei
einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
(5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach
Absatz 4 Satz 1 festlegen,
1.
wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- und
Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
2.
wenn die Gemeinde für abgrenzende Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der
Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.
Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und
1.
zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990
errichtet wurden oder
2.
zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.
Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die
Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.
(6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.
(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen.
Was gilt nun in Wesseling?
In Wesseling befinden sich nur sehr wenige Grundstücke in einem Wasserschutzgebiet. Es gilt daher
der späteste Termin 31. Dezember 2015.
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Welche Anforderungen werden an die
Sachkunde der Fachfirmen gestellt?
Seit dem 15.05.2009 gilt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) „Anforderungen an die Sachkunde
für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a LWG in
Nordrhein-Westfalen“. Hierin wird u. a. eingegangen auf
• das Ausbildungsprofil des Sachkundigen
• die Kenntnisse der Sachkundigen
• den Nachweis der Sachkunde
• die technische Ausrüstung
Die Sachkunde wird durch folgende unabhängige Stellen festgestellt:
• Industrie- und Handelskammer in NRW
• Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags
• Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Die unabhängigen Stellen sollen selbständig Listen über Sachkundige führen. Diese Listen werden
vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
(LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt (www.lanuv.nrw.de). Da der
Runderlass noch relativ neu ist und sich daher die landesweite Liste noch im Aufbau befindet,
wurde zusätzlich eine Übergangslösung geschaffen. Den Gemeinden wurde die Möglichkeit
gegeben, ihre eigens erstellte Liste von anerkannten Fachfirmen an die unabhängigen Stellen
weiterzuleiten.
Diese
bereits
bestehenden
Anerkennungen
sollen
ohne
weiteren
Sachkundenachweis für einen Zeitraum von drei Jahren gelten. Die weitergeleitete Liste der
bestehenden Anerkennungen für das Stadtgebiet Wesseling ist bei den Entsorgungsbetrieben
erhältlich.
Warten Sie nicht bis 2015!
Bitte beachten Sie, dass die Anzahl von sachkundigen Firmen begrenzt ist. Wenn Sie sich entscheiden sollten, erst 2015 die Dichtheitsprüfung durchführen zu lassen, besteht die Gefahr, dass aufgrund der großen Nachfrage keine Firmen mehr verfügbar sind. Ob sich diese Situation zum Ende der
Frist auch negativ beim Preisniveau bemerkbar machen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht
beantwortet werden. Wir empfehlen daher, die thematisch eng beieinander liegenden Punkte
„Rückstausicherung“ und „Dichtheitsprüfung“ frühzeitig zusammen anzugehen.
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Wie gehe ich nun vor?
Wer hilft mir?
Wir empfehlen Ihnen, wie folgt vorzugehen:
1. Zusammentragen von Planunterlagen, aus denen der Verlauf der Abwasserleitungen auf
dem Grundstück einschließlich Gebäude ersichtlich ist. Falls keine Pläne vorliegen, besteht
die Möglichkeit, anhand von z.B. Bodenabläufen, Abläufen von Waschmaschinen, Waschbecken, Duschen und Toiletten sowie von Revisionsöffnungen/-schächten, Hebeanlagen und
Fallrohren den Leitungsverlauf grob zu ermitteln. Hierbei kann Sie auch ein Fachbetrieb des
Sanitärhandwerkes unterstützen, der i. d. R. über zusätzliche Hilfsmittel zur Feststellung von
Leitungsverläufen verfügt und gleichzeitig alte „Installationssünden“ feststellen kann.
2. Zusammen mit diesem Fachbetrieb sollte auch eine Prüfung der Sicherheit gegen Rückstau aus dem Kanalnetz durchgeführt und ein Konzept aufgestellt werden, um gravierende
Fehler in der Abwasserinstallation zu beseitigen. Hierbei sollte angestrebt werden, möglichst
viele Grundleitungen still zu legen, wenn auf diese Leitungsabschnitte verzichtet werden kann
oder sie durch andere Leitungsführungen ersetzt werden können. Für stillgelegte Leitungen
entfallen Dichtheitsprüfung und Sanierungsarbeiten. Sollte nämlich bei einer Dichtheitsprüfung
festgestellt werden, dass Leitungsabschnitte schadhaft sind, muss im Anschluss natürlich
auch eine Sanierung durchgeführt werden. Die verbleibenden Grundleitungen sowie der
Haus- und Grundstücksanschluss müssen auf alle Fälle auf Dichtheit geprüft werden.
3. Die Dichtheitsprüfung und falls erforderlich, die normgerechte Installation einer Rückstausicherung sollten somit „in einem Aufwasch“ durchgeführt werden. Häufig können z.B. Rohröffnungen, die zum Einbau von Rückstausicherungen erforderlich sind, auch zum Einführen der
Kamera für die Dichtheitsprüfung und gegebenenfalls für erforderliche Sanierungen genutzt
werden genutzt werden. Des Weiteren könnten sich neue Kenntnisse durch die Dichtheitsprüfung ergeben. Wenn eine Sanierung der Grundleitung aufgrund des Schadensbildes nicht
mehr möglich ist, muss eine Neuverlegung erfolgen, die wiederum vom Sanitärfachbetrieb
ausgeführt werden kann.
Einbau eines Rückstauautomates
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Einbau einer Abwasserhebeanlage (Pumpe)
Wie wird eigentlich eine
Dichtheitsprüfung durchgeführt?
Da die meisten Grundstücke in Wesseling außerhalb eines Wasserschutzgebietes liegen, ist eine optische Prüfung ausreichend. Hierzu wird eine Kamera in die Abwasserleitungen eingeführt. Der Film
wird auf Datenträger gespeichert und von einem Sachkundigen ausgewertet. Des Weiteren wird ein
Protokoll erstellt, das schadhafte Stellen ausweist bzw. den ordnungsgemäßen Zustand der Leitungen
bescheinigt. Es versteht sich von selbst, dass ein Lageplan mit Darstellung und Bezeichnung der untersuchten Leitungen zum Untersuchungsumfang gehört.
Eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 mit Wasser oder Luft muss in folgenden Fällen durchgeführt:
1. Wenn insbesondere bei älteren Gebäuden eine Kamerauntersuchung nicht möglich ist. Hier wird i.
d. R. die Dichtheitsprüfung mit Wasser durchgeführt.
2. Wenn Abwasserleitungen neu erstellt werden.
3. Wenn die Dichtheit von sanierten Abwasserleitungen überprüft wird.
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Und wenn meine Abwasserleitung nicht dicht ist?
Ziel der Überprüfung ist natürlich, dass eine möglichst schnelle Schadensbeseitigung durchgeführt
wird. Wenn die Zugänglichkeit der Grundleitung im Gebäude durch entsprechende Revisionsöffnungen oder durch oben dargestellte Einbauöffnungen für Rückstausicherungen gegeben ist, kann eine
Sanierung mittels Schlauchrelining durchgeführt werden. In Abhängigkeit vom Schadensbild wird entweder partiell eine mit Harz getränkte Gewebemanschette oder bei längeren Leitungsabschnitten Gewebeschläuche (Inliner) eingebracht. Die Manschetten bzw. die Schläuche härten durch Wasserdampf
oder UV-Licht aus und bilden dann ein Rohr im Rohr.
Bei fehlender Zugänglichkeit oder einer großen Anzahl von Abzweigen und Bögen mit kleineren
Durchmessern muss die Grundleitung innerhalb des Gebäudes leider aufgegeben und ersetzt werden.
Außerhalb des Gebäudes, im Bereich des Haus- und Grundstücksanschlusses, besteht häufig die
Möglichkeit der Sanierung mittels Schlauchrelining. Wichtig ist jedoch auch hier, dass die Zugänglichkeit für das Einbringen des Inliners gegeben ist.
Die erforderliche Sachkunde regelt hier die Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die
Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser). In Anlage 1 B. „in Bezug auf die
Inspektion, Reinigung und Grabenlose Ausbesserung (Sanierung)“ werden Anforderungen gestellt, die Fachfirmen in Wesseling erfüllen müssen, um im Stadtgebiet zugelassen zu werden. Fachfirmen können sich daher bei den Entsorgungsbetrieben Wesseling bewerben. Betriebe mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen werden in einer Liste geführt, die bei den Entsorgungsbetrieben
Wesseling erhältlich ist.
Und wenn eine Sanierung
nicht mehr möglich ist?
Im Bereich des Haus- und Grundstückanschlusses muss die Leitung von oben freigelegt werden und
die schadhafte Stelle ausgebessert werden. Bei größeren Schäden müssen auch gesamte Leitungsabschnitte ausgewechselt werden (Erneuerung). Wenn das Rohr nicht allzu tief liegt, kann auf den
oben dargestellten „Riesenbagger“ auch verzichtet werden.
Aber auch hier müssen sach- und fachkundige Firmen eingesetzt werden. Es gilt die Satzung über
die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser). In Anlage 1 A. „in Bezug auf die Herstellung, Erneuerung oder Veränderung“ sind AnfordeSeite 6
rungen für die Sachkunde aufgeführt, die Fachfirmen in Wesseling erfüllen müssen, um im Stadtgebiet
zugelassen zu werden (s. Rubrik „Satzungen“). Fachfirmen können sich daher auch hier bei den Entsorgungsbetrieben Wesseling bewerben. Betriebe mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen werden in einer Liste geführt, die bei den Entsorgungsbetrieben Wesseling erhältlich ist.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
02236-9442 31
Herr Birk
02236-9442 34
Herr Schmitz
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Herr Bergrath
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