Daten
Kommune
Wesseling
Größe
78 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zur Vorlage 95/2009 1. Ergänzung
Anlage 2 zum Anschreiben:
„Satzung zur Abänderung der Fristen bei
Abwasserleitungen in der Straße „Eburonenweg“
der
Dichtheitsprüfung
von
privaten
Aufgrund von §§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24.06.2008 (GV NRW 2008, S. 514) in Verbindung mit § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 des
Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung vom 25.06.1995 (GV NRW
S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW S 708), hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am 22. September 2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Regelungsgegenstand
(1) Die Stadt betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze durch
ihre Entsorgungsbetriebe als öffentliche Einrichtung. Die Entsorgungsbetriebe haben durch
hydrodynamische Berechungen festgestellt, dass im Bereich des Eburonenweges die öffentliche
Kanalisation hydraulisch sanierungsbedürftig ist. Zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung
beabsichtigen
die
Entsorgungsbetriebe
daher
die
Durchführung
umfangreicher
Kanalerneuerungsmaßnahmen in der Straße „Eburonenweg“.
(2) Gemäß § 61a Abs. 3 und 4 LWG NRW müssen für bestehende Abwasserleitungen privater
Abwasseranlagen erstmalig – spätestens - bis zum 31. Dezember 2015 Dichtheitsprüfungen von
Sachkundigen, die die Anforderungen gem. § 61a Abs. 6 LWG NRW erfüllen, durchgeführt
werden. Über die Dichtheitsprüfungen sind von Sachkundigen Bescheinigungen auszustellen und
dem Eigentümer der Abwasseranlage zu übergeben. Dieser muss die Bescheinigung
aufbewahren und den Entsorgungsbetrieben auf Verlangen vorzeigen.
(3) Nach § 61a Abs. 5 des LWG NRW sollen durch Satzung abweichende Zeiträume für die
Durchführung der Dichtheitsprüfungen festgelegt werden, wenn Sanierungsmaßnahmen an
öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt sind.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die über die öffentliche
Kanalisation in der Straße Eburonenweg abwassertechnisch erschlossen werden, insbesondere
folgende Hausnummern:
1, 3, 5, 6,7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 23,a, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32,
33, 34, 35, 36, 38, 40 und 42.
(2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG
NRW die auf seinem Grundstück und vom Grundstück bis zum öffentlichen Kanal im Erdreich
oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von
Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen.
Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer alle Bestandteile der privaten
Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte sowie
Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind.
Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und
Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwassers aufgefangen
und erkannt wird.
(3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur
Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird.
Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der
Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW).
1
§ 3 Fristenbestimmung zur Dichtheitsprüfung
(1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich
dieser Satzung ist spätestens bis zum
31. März 2010
durchzuführen.
(2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 dieser Satzung
(Anforderungen an die Sachkundigen) zu beachten. Die Entsorgungsbetriebe unterrichten die
Grundstückseigentümer und bieten auch Hilfestellung durch Beratung an.
(3) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist vom Grundstückseigentümer oder
dem sonst Pflichtigen nach § 61a Abs.3 LWG NRW den Entsorgungsbetrieben innerhalb eines
Monats nach der Prüfung vorzulegen.
(4) Die Dichtheitsprüfung mittels optischer Inspektion (TV-Untersuchung) ist gemäß DIN 1986-30 bei
Ableitung von häuslichem Abwasser ausreichend. Nur wenn eine optische Inspektion nicht
durchführbar ist oder sie wegen mangelnder Aussagekraft als nicht ausreichend angesehen wird,
ist die Prüfung nach den einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen. Bei
neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser
oder Luft erforderlich.
(5) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung muss folgende Inhalte aufweisen
bzw. Unterlagen umfassen:
1. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer,
Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück,
Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger
Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren
Dimensionen (Längen und Nennweiten)
2. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (TV-Untersuchung, Wasser,
Luft mit Angabe des beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten
technischen Regelwerks
3. Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion/durch
Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw.
Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt:
-
Bestätigung,
dass
ein
ordnungsgemäßer
Anschluss
vorliegt
(kein
Drainagewasseranschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder
sonstiger Fehlanschluss z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal
zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal eingeleitet);
-
Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden, ist ein EDVgestütztes Prüfprotokoll beizulegen;
-
bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist eine CD-ROM oder eine DVD im MPGFormat zu fertigen.
4. Datum der Prüfung
5. Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat
§ 4 Anforderungen an die Sachkundigen
(1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die
Sachkundigen ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
2
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.03.2009 (MinBl. 2009, S. 217)
als Verwaltungsvorschrift nach § 61a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW.
(2) Die Sachkunde der Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61a LWG
NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt:
- Industrie- und Handelskammern in NRW,
- die Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags,
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen werden
vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu
einer landesweiten Liste zusammengeführt.
(3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die
Sachkunde oder entspricht die Dichtheitsbescheinigung nicht den Anforderungen in § 3 dieser
Satzung, wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von
der Stadt nicht anerkannt
§ 5 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist
auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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