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Info GB (Anlage zur Vorlage Info 98/2003)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
63 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage zur Vorlage Info 98/2003 Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Bildungsarbeit der Tageseinrichtungen für Kinder - Bildungsvereinbarung NRW Unter Berücksichtigung der Prinzipien der Pluralität, Trägerautonomie und Konzeptionsvielfalt vereinbaren die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die kommunalen Spitzenverbände als Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse von Tageseinrichtungen für Kinder, das Erzbistum Köln, das Erzbistum Paderborn, das Bistum Aachen, das Bistum Essen und das Bistum Münster, die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippischen Landeskirche sowie das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder als Oberste Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein Westfalen folgende trägerübergreifenden Grundsätze über die Stärkung des Bildungsauftrags der Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen. Präambel Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht; sie haben das Recht, die Erziehung und die Bildung ihrer Kinder zu bestimmen. Ergänzend führen die Tageseinrichtungen für Kinder die Bildungsarbeit mit Kindern aller Altersgruppen im Rahmen des eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrags nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder als Elementarbereich des Bildungssystems durch. Das Kind ist während seines gesamten Aufenthaltes in der Tageseinrichtung bildungsfördernd zu begleiten. Dabei bauen die nachfolgend vereinbarten Grundsätze auf dem Bildungsangebot auf, das in vielen Tageseinrichtungen erfolgreiche alltägliche Praxis und ein Hauptbestandteil der Arbeit ist. Die eigenständige Bildungsarbeit der Tageseinrichtungen steht in der Kontinuität des Bildungsprozesses, der im frühen Kindesalter beginnt, sie orientiert sich am Wohl des Kindes und fördert die Persönlichkeitsentfaltung in kindgerechter Weise. 1. Ziel der Vereinbarung Diese Vereinbarung verfolgt das Ziel, vor allem die Bildungsprozesse in Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung zu stärken und weiter zu entwickeln. Insbesondere die Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung bedürfen einer intensiven Vorbereitung auf einen gelingenden Übergang zur Grundschule. Dies ist ein Beitrag zur Erlangung von Schulfähigkeit. 2. Bildungsziele Der Begriff Bildung umfasst nicht nur die Aneignung von Wissen und Fertigkeiten. Vielmehr geht es in gleichem Maße darum, Kinder in allen ihnen möglichen, insbesondere in den sensorischen, motorischen, emotionalen, ästhetischen, kognitiven, sprachlichen und mathematischen Entwicklungsbereichen zu begleiten, zu fördern und herauszufordern. Die Entwicklung von Selbstbewusstsein, Eigenständigkeit und Identität ist Grundlage jedes Bildungsprozesses. Kinder werden in einem solchen Bildungsverständnis auf künftige Lebens- und Lernaufgaben vorbereitet und zur Beteiligung am Zusammenspiel der demokratischen Gesellschaft ermutigt. Ziel der Bildungsarbeit ist es daher, die Kinder in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu unterstützen und ihnen Gelegenheit zu verschaffen, ihre Entwicklungspotenziale möglichst vielseitig auszuschöpfen und ihre schöpferischen Verarbeitungsmöglichkeiten zu erfahren. Diese Bildungsarbeit leistet einen Beitrag zu mehr Chancengleichheit, unabhängig von Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft und zum Ausgleich individueller und sozialer Benachteiligungen. 3. Bildungskonzept Tageseinrichtungen führen die Bildungsarbeit nach einem eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen Bildungskonzept durch. Die Orientierung an der beigefügten Handreichung zu Bildungsprozessen erleichtert den Alltag. Die Handreichung greift Themen als Aufgabenstellungen für die pädagogischen Fachkräfte auf, die für Kinder interessant und herausfordernd sein können und soll Ausgangspunkt für eine kontinuierliche Weiterentwicklung sein. 4. Bildungsbereiche Unter Beachtung trägerspezifischer Bildungsbereiche, wie religiöser Bildung, verständigen sich die Partner der Vereinbarung auf ein Konzept zur Gestaltung von Bildungsaufgaben, dem insbesondere nachfolgende Bildungsbereiche und Selbstbildungs-Potenziale entsprechend der beigefügten Handreichung - zu Grunde liegen: Diese Bildungsbereiche sind - Bewegung, - Spielen und Gestalten, Medien, - Sprache(n) sowie - Natur und kulturelle Umwelt(en). Die Selbstbildungs-Potenziale sind - Differenzierung von Wahrnehmungserfahrung über die Körpersinne, über die Fernsinne und über die Gefühle, - innere Verarbeitung durch Eigenkonstruktionen, durch Fantasie, durch sprachliches Denken und durch naturwissenschaftlich-logisches Denken, - soziale Beziehungen und Beziehungen zur sachlichen Umwelt, - Umgang mit Komplexität und Lernen in Sinnzusammenhängen sowie - forschendes Lernen. 5. Beobachtende Wahrnehmung Die Grundlage für eine zielgerichtete Bildungsarbeit ist die beobachtende Wahrnehmung des Kindes, gerichtet auf seine Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt seiner Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke, Problemlösungen u.ä.. Dazu wird angestrebt, dass Beobachtung und Auswertung von der pädagogischen Fachkraft notiert und als Niederschrift des Bildungsprozesses des einzelnen Kindes dokumentiert werden, wenn die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten sich damit in dem Vertrag über die Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung schriftlich einverstanden erklärt haben. Den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten wird bei der Aufnahme des Kindes ein Merkblatt ausgehändigt, in dem ihnen Sinn und Zweck der Bildungsdokumentation erläutert werden und ihnen das Recht eingeräumt wird, der Dokumentation zu widersprechen. Sie sind darauf hinzuweisen, dass ihnen aus der Weigerung oder dem Widerruf der Einwilligung keinerlei Nachteile entstehen. Den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten steht jederzeit das Recht zu, Einblick in die Dokumentation zu nehmen und ihre Herausgabe zu fordern. Ohne ihre Einwilligung dürfen Informationen in der Dokumentation nicht an Dritte weitergegeben werden. Wenn das Kind die Einrichtung verlässt, wird die Dokumentation den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten ausgehändigt. 6. Gestaltung des Übergangs in die Grundschule Da Kinder, die in die Schule kommen, in der Kontinuität längst begonnener Bildungsprozesse stehen, ist es notwendig, dass die Tageseinrichtung und die Grundschule zusammenarbeiten und gemeinsam Verantwortung für die beständige Bildungsentwicklung und den Übergang in die Grundschule übernehmen. Für die Zusammenarbeit mit der Grundschule sind wesentlich: die den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellten Bildungsdokumentationen, - regelmäßige gegenseitige Besuche und Hospitationen, - gemeinsame Weiterbildungen der pädagogischen Kräfte der Tageseinrichtungen und des Lehrkörpers der Grundschulen, - gemeinsame Einschulungskonferenzen. In Zusammenhang mit den regelmäßigen gegenseitigen Besuchen und Hospitationen werden schriftliche Notizen über einzelne Kinder oder Erziehungsberechtigte nur verfasst, wenn die unter Nr. 5 ausgeführten Grundsätze beachtet werden. 7. Mitwirkung der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter Die Tageseinrichtungen stimmen sich in Fragen von Erziehung und Bildung mit den Eltern oder den anderen Erziehungsberechtigten ab und berücksichtigen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit. Mit den Erziehungsberechtigten wird eine Erziehungspartnerschaft angestrebt. Dieses partnerschaftliche Zusammenspiel soll die elterliche Erziehungskompetenz stärken und stützen. 8. Evaluation Die Begleitung und Förderung frühkindlicher Bildungsprozesse bedarf eines kontinuierlichen Evaluationsverfahrens. Dieses trägt zur Reflexion, Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Tageseinrichtungen bei. Qualitätskriterien in Tageseinrichtungen müssen Aussagen über die Begleitung, Förderung und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse enthalten. Die Grundsätze dieser Vereinbarung dienen auch als Grundlage zur Evaluation der Bildungsarbeit in Tageseinrichtungen. Die Partner der Vereinbarung werden diese Grundsätze der Bildungsarbeit bei Bedarf aktualisieren. Die Träger evaluieren die Bildungsarbeit der Tageseinrichtungen intern nach den Grundsätzen dieser Vereinbarung. Zur Grundlage für die interne Evaluation gehören mindestens: - eine schriftliche Konzeption der Arbeit der Tageseinrichtung, in der Leitlinien für die Arbeit und ein eigenes Profil formuliert sind, - ein träger- oder einrichtungsspezifisches Bildungskonzept und - Bildungsdokumentationen über jedes einzelne Kind (sofern eine Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigung vorliegt). Die Umsetzung dieser Vereinbarung erfordert eine Weiterqualifizierung der pädagogischen Kräfte in den Tageseinrichtungen. Qualitätsentwicklungsmaßnahmen werden von den Trägern in eigener Verantwortung durchgeführt. 9. Vereinbarungsgrundlage Diese Vereinbarung wird unter Beachtung der unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen der Tageseinrichtungen und auf der Grundlage des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder, auf der Basis der Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über die Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung .BKVO) sowie der Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte vom 17. Februar 1992 (Personalvereinbarung) jeweils in der zum Unterzeichnungsdatum gültigen Fassung geschlossen. Für die Tageseinrichtungen für Kinder in öffentlicher Trägerschaft gilt die Personalvereinbarung nur insoweit, als die die Betriebserlaubnis erteilenden Stellen die Personalvereinbarung aus Gründen der Gleichbehandlung auf alle Einrichtungen anwenden müssen. Die Partner dieser Vereinbarung gehen davon aus, dass diese Vereinbarung ein wichtiger Beitrag zur Weiterentwicklung der Bildungsarbeit der Tageseinrichtungen ist, dass aber darüber hinaus Konzepte beispielsweise zu diagnostischen oder entwicklungsstandüberprüfenden Verfahren gemeinsam entwickelt werden. 10. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle Tageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, deren Träger den nachgenannten Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse angehören. 11. In-Kraft-Treten Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2003 in Kraft.