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Beschlussvorlage (Übernahme der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe - Sachstandsbericht -)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
29.06.2010
Erstellt
24.06.10, 17:57
Aktualisiert
24.06.10, 17:57
Beschlussvorlage (Übernahme der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe
- Sachstandsbericht -) Beschlussvorlage (Übernahme der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8103/2010 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 51 00 00 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 29.06.2010 Betreff: Übernahme der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe - Sachstandsbericht - Beschlussvorschlag: Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: 1. Antragstellung Am 17.03.2009, sowie durch ergänzende klarstellende Bestätigung am 23.06.2009, hat der Rat der Stadt Bedburg beschlossen, auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 S. 1 GO NRW die Aufnahme in die Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bestimmung der Mittleren kreisangehörigen Städte zu beantragen. Der Antrag wurde unter Datum vom 15.05.2009 beim Innenministerium gestellt; die Bestimmung zur Mittleren kreisangehörigen Stadt - mit Wirkung vom 01.01.2011 - erfolgte durch Herrn Ministerpräsident Jürgen Rüttgers am 30.11.2009. Gleichfalls hat der Rat der Stadt Bedburg in v. g. Sitzung beschlossen, den Antrag auf Bestimmung zur örtlichen Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Nach Klärung bestehender `Irritationen´ - so vertrat das Innenministerium zunächst die Rechtsauffassung, dass ein Antrag erst dann gestellt werden könne, wenn Bedburg Mittlere kreisangehörige Gemeinde sei [01.01.2011] - und Übertragung der Federführung Mitte Februar 2010 an den Fachbereich II wurde der Antrag auf Bestimmung zur örtlichen Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe zum 01.01.2011 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Datum vom 04.03.2010 gestellt. Die verwaltungsseitig erstellte Konzeption für den Aufbau eines Jugendamtes in der Stadtverwaltung Bedburg ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Nach Mitteilung des RheinErft-Kreises wurde v. g. Antrag mit positiver Stellungnahme des Landrates im März 2010 an das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW weitergeleitet. Da Anfang Mai noch keine Rückmeldung seitens des Ministeriums vorlag, wurde unter Datum vom 11.05.2010 ein aktueller Sachstandsbericht erbeten; dieser lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Verwaltungsvorlage noch nicht vor. 2. Installation eines Arbeitskreises `Aufgabenübergang´ Zur Sicherstellung eines reibungslosen Aufgaben- und [Teil-]Personalübergangs wurde im September letzten Jahres ein Arbeitskreis `Aufgabenübergang´ installiert; vertreten sind in diesem Arbeitskreis seitens des Rhein-Erft-Kreises Herr Irsch [Leiter des Jugendamtes], Frau Janson [stv. Leiterin des Jugendamtes] und Frau Müller [Leiterin der Organisationsabteilung] sowie seitens der Stadt Bedburg Herr Baum [Kämmerer und Mitglied des Verwaltungsvorstandes], Frau Stolz [Geschäftsbereichsleiterin Personal, Organisation], Herr Kramer [als zuständiger Fachbereichsleiter]. In den bisherigen Sitzungen des Arbeitskreises wurden vorrangig die Themenfelder Personalübergang, bestehende pädagogische Dienstleistungsverträge [Sozialpädagogisches Zentrum Kerpen, FRAM GbR Elsdorf, Sozialdienst kath. Frauen], EDV/ Software, Hospitation eines/r Mitarbeiters/-in beim Jugendamt und Erziehungsberatung erörtert. 3. Personalsituation Entsprechend der v. g. Konzeption `Aufbau eines Jugendamtes in der Stadtverwaltung Bedburg´ ist für das Jugendamt ein Personalkörper von 13 vollzeitverrechneten Stellen vorgesehen; nicht berücksichtigt sind hierbei Stellen für die Aufgabenbereiche `Erziehungsberatung´ und die seitens des Rhein-Erft-Kreises fremdvergebenen pädagogischen Dienstleistungen [hierauf wird nachfolgend gesondert eingegangen]. Zwischenzeitlich wurden mit insgesamt neun an einem Dienstherrnwechsel interessierten Bediensteten des Jugendamtes des Rhein-Erft-Kreises Vorstellungsgespräche geführt; im Ergebnis der Gespräche wurden bereits sieben Bediensteten mit der Qualifikation Dipl. Sozialarbeiter/ Dipl. Sozialpädagoge `Übernahmezusagen´ erteilt. Auch hat die Stadt Bedburg zur Besetzung weiterer vakanter Stellen im Aufgabenbereich Jugendamt Anfang Mai diesen Jahres eine Stellenausschreibung geschaltet; derzeit erfolgt eine Durchsicht und Vorauswahl der rd. 100 eingegangenen Bewerbungen. Beschlussvorlage WP8-103/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 4. Pädagogische Dienstleistungsverträge Der Rhein-Erft-Kreis hat zur Abdeckung diverser Dienstleistungen Verträge mit dem Sozialpädagogischen Zentrum Kerpen [Erbringung von ambulanten Erziehungs- und sozialpädagogischen Familienhilfen, Erziehungsbeistandsschaft], FRAM GbR Elsdorf [Belegungsrecht für 6 Plätze in der Tagesgruppe und Belegungsoption für 2 zusätzliche Plätze bei Bedarf] und dem Sozialdienst kath. Frauen [fachliche Umsetzung der Kindertagespflege, Beratung von Eltern, Vermittlung geeigneter Tagespflegepersonen, fachliche Begleitung der Kindertagespflege], geschlossen; die Kosten belaufen sich für Bedburg und Elsdorf auf insgesamt rd. 470.000,- €/ p. a. Wenngleich sich die Verwaltung gegen diese Kündigung und zumindest für eine zunächst befristete Weiterführung der Verträge für die Dauer eines Jahres ausgesprochen hat, hat der Rhein-Erft-Kreises im Vorgriff auf die von den Kommunen Elsdorf und Bedburg beantragte Übernahme der Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe mit Wirkung vom 31.12.2010 gekündigt. In Anbetracht der Tatsache, dass bis dato noch keine Übertragung der Aufgaben erfolgt ist, beabsichtigt der Rhein-Erft-Kreis, um im Falle eines Verbleibs der Jugendamtsaufgaben beim Rhein-Erft-Kreis über den 31.12.2010 hinaus eine Weiterführung der bisherigen Arbeit sicherzustellen und die entsprechenden personellen Kapazitäten bei den bisherigen Vertragspartnern zu binden, Verhandlungen über Vertragsverlängerungen zu führen. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsvorlage 211/2010 des Jugendhilfeausschusses des RheinErft-Kreises vom 26.05.2010 verwiesen [Anlage 3]. 5. Erziehungsberatung Die Aufgaben der Erziehungsberatung sind in mehreren Vorschriften des Sozialgesetzbuch VIII [SGB VIII/ Kinder- und Jugendhilfe KJHG] geregelt, wobei in § 28 SGB VIII die Einrichtungen ausdrücklich als Anbieter genannt und Vorgaben an ihre Organisation und Arbeitsweise niedergelegt werden. „Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.“ Aufgrund der sehr spezialisierten Aufgaben sind in den Erziehungsberatungsstellen verschiedene Professionen [Psychologen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Ärzte usw.] verbindlich vorzuhalten; um eine Landesförderung [pauschal 32.340,- €] erhalten zu können, müssen mindestens drei Fachkräfte und eine Verwaltungskraft, die über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen, vorgehalten werden. Auch sind räumlich bestimmte Voraussetzungen an eine Erziehungsberatungsstelle geknüpft; neben der erforderlichen Dimensionierung - für Büro- und erforderliche unterschiedliche Therapieräume erscheint eine Größe von rd. 250 m² realistisch - sollte die Erziehungsberatungsstelle aufgrund der Zielsetzung vom `klassischen´ Jugendamt räumlich getrennt sein. Für eine vernünftige und auch finanziell darstellbare Aufgabenerfüllung kommen das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e. V. zu einem Personalschlüssel von einem Berater für 2.500 Kinder und Jugendliche. Mit Stand 31.05.2010 haben 4.317 Kinder und Jugendliche ihren Wohnsitz im Gebiet der Stadt Bedburg; dies entspricht einer Planstellenempfehlung von 1,7 Fachkräften. Aus diesem Grund ist die Einrichtung einer alleinigen Erziehungs- und Beratungsstelle für das Beschlussvorlage WP8-103/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Stadtgebiet Bedburg aus Sicht der Verwaltung nicht sinnvoll; für die Aufgabenwahrnehmung der Erziehungsberatungsstelle wären vielmehr folgende Konstellationen denkbar: a) Belassung der Erziehungsberatungsstelle für die Gemeinde Elsdorf und die Stadt Bedburg per öffentlich-rechtlicher Vereinbarung beim Rhein-Erft-Kreis Vor-/ Nachteil: Kein bzw. nur sehr eingeschränkte Vorhaltung eines Vorort-Angebots b) Aufgabenübertragung per öffentlich-rechtlicher Vereinbarung an eine Nachbarkommune, beispielsweise Stadt Bergheim Vor-/ Nachteil: s. o.; sofern allerdings für die Gemeinde Elsdorf die unter c) genannten Vorgaben an eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nicht darstellbar sind, sollte diese Alternative - zumal sie gegenüber dem status quo keine Verschlechterung darstellt - aus Sicht der Verwaltung weiter verfolgt werden. In verwaltungsinternen Vorgesprächen wurde seitens der Stadt Bergheim grundsätzlich Interesse am Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung signalisiert. c) Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Elsdorf zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung Vor-/ Nachteil: Eine vollumfängliche Parallelvorhaltung in beiden Kommunen erscheint - so auch einhellige Fachmeinung - weder personell noch finanziell darstellbar; es müsste insofern dahingehend eine Klassifikation erfolgen, dass in einer Kommune lediglich eingeschränkte Angebote vorgehalten werden können. In Anbetracht des suboptimalen ÖPNV-Ausbaus zwischen Elsdorf und Bedburg und der Tatsache, dass rd. 50 % die Erziehungsberatungsstelle mittels ÖPNV aufsuchen, kann verwaltungsseitig diese Lösung nur favorisiert werden, wenn in Bedburg ein vollumfängliches Vorortangebot - Möglichkeit zur Durchführung sämtlicher Gespräche und Therapien - vorgehalten wird. Dies wurde den Vertretern der Gemeinde Elsdorf bereits in verwaltungsinternen Gesprächen kommuniziert, von dort allerdings als unproblematisch und `politisch darstell- und tragbar´ gewertet. Rein informativ weist die Verwaltung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der abzuschließenden öffentlichrechtlichen Vereinbarung eine Kostenbeteiligung der Gemeinde Elsdorf an den in Bedburg vorzuhaltenden Räumlichkeiten festgeschrieben wird; auch weist die Verwaltung darauf hin, dass die v. g. räumlichen Voraussetzungen im Rahmen der derzeitigen Überlegungen der `Rathausfrage´ zu berücksichtigen/ klären sind. So darf nicht verkannt werden, dass an keinem der derzeit genannten drei Rathausstandorte auskömmliche Flächen für die Installation der Erziehungsberatung vorhanden sind. In der Konsequenz bedeutet dies wiederum, dass bis zur Klärung der Standortfrage die Erziehungsberatung weiterhin im Kreishaus Bergheim durchgeführt werden müsste. d) Übertragung der Aufgabenwahrnehmung per pädagogischem Dienstleistungsvertrag an Private [Caritas, AWO ...] Vor-/ Nachteile: s. o.; d. h. auch hier wäre zunächst die Standortfrage zu klären. Darüber hinaus ist aus gewonnenen Erfahrungen zu berichten, dass sich Aufgabenübertragungen nach langjährigen Vertragsbindungen mitunter `verselbstständigen´, wodurch suboptimale Tendenzen eintreten. Beschlussvorlage WP8-103/2010 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Betreffend des Aufgabenbereichs Erziehungsberatungsstelle ist kurzfristig eine Entscheidung zu treffen, da der Landrat des Rhein-Erft-Kreises mit Schreiben vom 20.05.2010 dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mitteilte: „Zu Ihrer Information erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass zwischen dem RheinErft-Kreis und den beteiligten Kommunen zwischenzeitlich zwar Gespräche bezüglich eventueller Personalübergänge geführt werden, bislang aber noch kein Einvernehmen erzielt werden konnte.“ Ungeachtet der erforderlichen rechtlichen Klarstellung, dass allenfalls ein `Benehmen´ herzustellen ist, teilte der Rhein-Erft-Kreis auf Nachfrage mit, dass diese Formulierung explizit auf die Erziehungsberatungsstelle abziele. In einem gemeinsamen Schreiben der Gemeinde Elsdorf und der Stadt Bedburg wurde dem Landrat die - unter dem Vorbehalt einer politischen Entscheidung stehende - favorisierte/ beabsichtigte Vorgehensweise beider Kommunen avisiert; das Schreiben ist dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt. Die Verwaltung richtet daher das Petitum an den Ausschuss, in dieser Richtung [Alternative Buchst. c] die Gespräche/ Verhandlungen mit der Gemeinde Elsdorf und dem Rhein-Erft-Kreis fortzuführen. 6. Jugendhilfeausschuss Das Jugendamt besteht aus der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss; damit nimmt das Jugendamt innerhalb der Gebietskörperschaft eine Sonderstellung ein, die das KJHG vorschreibt. In § 70 Abs. 1 KJHG heißt es: „Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.“ Beide `Glieder´, Ausschuss und Verwaltung, bilden somit die Organisationseinheit Jugendamt. Neben den Vorgaben des SGB VII/ KJHG, den Landesausführungsgesetzen ist Basis für die Arbeit im Jugendhilfeausschuss die Satzung des Jugendamtes; in Nordrhein-Westfalen ist diese, vergleichbar der Haushaltssatzung, eine sog. Pflichtsatzung. Strukturprinzip der Jugendhilfe stellt die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern dar. Diese Zusammenarbeit findet ihren zentralen Ausdruck in der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses, die in § 71 SGB VII/ KJHG bundesrechtlich vorgegeben wird. Danach hat der Jugendhilfeausschuss zum einen stimmberechtigte und zum anderen beratende Mitglieder. Bei den stimmberechtigten Mitgliedern handelt es sich zu 3/5 [höchstens 15] um Mitglieder des Rates oder von ihm gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind und zu 2/5 um Mitglieder, die auf Vorschlag der freien Träger gewählt werden. Diese Regelung sichert der freien Jugendhilfe eine umfassende Mitwirkung und Mitverantwortung bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendamtes und dient der Fachkompetenz des Jugendhilfeausschusses. Hinsichtlich der Aufgaben des Jugendhilfeausschusses wird in § 71 Abs. 2 KJHG ausgeführt. „Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe.“ Ausdrücklich werden im weiteren drei zentrale Bereiche hervorgehoben, mit denen sich der Jugendhilfeausschuss insbesondere zu befassen hat; - der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, - der Jugendhilfeplanung, - die Förderung der freien Jugendhilfe. Der Jugendhilfeausschuss - wie auch die Besetzung - wird, sobald die Bestimmung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegt, durch den Rat der Stadt Bedburg installiert. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser erst zum Zeitpunkt der Aufgabenübernahme, somit Beschlussvorlage WP8-103/2010 Seite 5 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage frühestens zum 01.01.2011, seine Aufgabe aufnehmen kann. Hierfür spricht, dass - wie bereits zuvor dargestellt - die Aufgaben des Jugendamtes gem. § 70 Abs. 1 SGB VIII/ KJHG durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen werden; zur Zeit erfolgt dies durch das Kreisjugendamt und den Kreisjugendhilfeausschuss. Ein zweites `Bedburger Parallel-Gremium´ könnte logischerweise mangels Legitimation keine eigenen oder gar anderslautenden Entscheidungen treffen, als diejenigen des Kreises. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 08.06.2010 ----------------------------------Kramer Fachbereichsleiter gesehen: ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-103/2010 Seite 6