Daten
Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
29.06.2010
Erstellt
24.06.10, 17:57
Aktualisiert
24.06.10, 17:57
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP8103/2010
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 51 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
29.06.2010
Betreff:
Übernahme der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe
- Sachstandsbericht -
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
1. Antragstellung
Am 17.03.2009, sowie durch ergänzende klarstellende Bestätigung am 23.06.2009, hat der Rat
der Stadt Bedburg beschlossen, auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 S. 1 GO NRW die Aufnahme
in die Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bestimmung der Mittleren
kreisangehörigen Städte zu beantragen. Der Antrag wurde unter Datum vom 15.05.2009 beim
Innenministerium gestellt; die Bestimmung zur Mittleren kreisangehörigen Stadt - mit Wirkung
vom 01.01.2011 - erfolgte durch Herrn Ministerpräsident Jürgen Rüttgers am 30.11.2009.
Gleichfalls hat der Rat der Stadt Bedburg in v. g. Sitzung beschlossen, den Antrag auf
Bestimmung zur örtlichen Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Nach Klärung
bestehender `Irritationen´ - so vertrat das Innenministerium zunächst die Rechtsauffassung,
dass ein Antrag erst dann gestellt werden könne, wenn Bedburg Mittlere kreisangehörige
Gemeinde sei [01.01.2011] - und Übertragung der Federführung Mitte Februar 2010 an den
Fachbereich II wurde der Antrag auf Bestimmung zur örtlichen Trägerin der öffentlichen
Jugendhilfe zum 01.01.2011 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Datum vom 04.03.2010
gestellt. Die verwaltungsseitig erstellte Konzeption für den Aufbau eines Jugendamtes in der
Stadtverwaltung Bedburg ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Nach Mitteilung des RheinErft-Kreises wurde v. g. Antrag mit positiver Stellungnahme des Landrates im März 2010 an das
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW weitergeleitet. Da Anfang Mai
noch keine Rückmeldung seitens des Ministeriums vorlag, wurde unter Datum vom 11.05.2010
ein aktueller Sachstandsbericht erbeten; dieser lag zum Zeitpunkt der Erstellung der
Verwaltungsvorlage noch nicht vor.
2. Installation eines Arbeitskreises `Aufgabenübergang´
Zur Sicherstellung eines reibungslosen Aufgaben- und [Teil-]Personalübergangs wurde im
September letzten Jahres ein Arbeitskreis `Aufgabenübergang´ installiert; vertreten sind in
diesem Arbeitskreis seitens des Rhein-Erft-Kreises Herr Irsch [Leiter des Jugendamtes], Frau
Janson [stv. Leiterin des Jugendamtes] und Frau Müller [Leiterin der Organisationsabteilung]
sowie seitens der Stadt Bedburg Herr Baum [Kämmerer und Mitglied des
Verwaltungsvorstandes], Frau Stolz [Geschäftsbereichsleiterin Personal, Organisation], Herr
Kramer [als zuständiger Fachbereichsleiter]. In den bisherigen Sitzungen des Arbeitskreises
wurden vorrangig die Themenfelder Personalübergang, bestehende pädagogische
Dienstleistungsverträge [Sozialpädagogisches Zentrum Kerpen, FRAM GbR Elsdorf,
Sozialdienst kath. Frauen], EDV/ Software, Hospitation eines/r Mitarbeiters/-in beim Jugendamt
und Erziehungsberatung erörtert.
3. Personalsituation
Entsprechend der v. g. Konzeption `Aufbau eines Jugendamtes in der Stadtverwaltung
Bedburg´ ist für das Jugendamt ein Personalkörper von 13 vollzeitverrechneten Stellen
vorgesehen; nicht berücksichtigt sind hierbei Stellen für die Aufgabenbereiche
`Erziehungsberatung´ und die seitens des Rhein-Erft-Kreises fremdvergebenen pädagogischen
Dienstleistungen [hierauf wird nachfolgend gesondert eingegangen].
Zwischenzeitlich wurden mit insgesamt neun an einem Dienstherrnwechsel interessierten
Bediensteten des Jugendamtes des Rhein-Erft-Kreises Vorstellungsgespräche geführt; im
Ergebnis der Gespräche wurden bereits sieben Bediensteten mit der Qualifikation Dipl.
Sozialarbeiter/ Dipl. Sozialpädagoge `Übernahmezusagen´ erteilt. Auch hat die Stadt Bedburg
zur Besetzung weiterer vakanter Stellen im Aufgabenbereich Jugendamt Anfang Mai diesen
Jahres eine Stellenausschreibung geschaltet; derzeit erfolgt eine Durchsicht und Vorauswahl
der rd. 100 eingegangenen Bewerbungen.
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4. Pädagogische Dienstleistungsverträge
Der Rhein-Erft-Kreis hat zur Abdeckung diverser Dienstleistungen Verträge mit dem
Sozialpädagogischen Zentrum Kerpen [Erbringung von ambulanten Erziehungs- und
sozialpädagogischen Familienhilfen, Erziehungsbeistandsschaft], FRAM GbR Elsdorf
[Belegungsrecht für 6 Plätze in der Tagesgruppe und Belegungsoption für 2 zusätzliche Plätze
bei Bedarf] und dem Sozialdienst kath. Frauen [fachliche Umsetzung der Kindertagespflege,
Beratung von Eltern, Vermittlung geeigneter Tagespflegepersonen, fachliche Begleitung der
Kindertagespflege], geschlossen; die Kosten belaufen sich für Bedburg und Elsdorf auf
insgesamt rd. 470.000,- €/ p. a.
Wenngleich sich die Verwaltung gegen diese Kündigung und zumindest für eine zunächst
befristete Weiterführung der Verträge für die Dauer eines Jahres ausgesprochen hat, hat der
Rhein-Erft-Kreises im Vorgriff auf die von den Kommunen Elsdorf und Bedburg beantragte
Übernahme der Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe mit Wirkung vom 31.12.2010
gekündigt. In Anbetracht der Tatsache, dass bis dato noch keine Übertragung der Aufgaben
erfolgt ist, beabsichtigt der Rhein-Erft-Kreis, um im Falle eines Verbleibs der
Jugendamtsaufgaben beim Rhein-Erft-Kreis über den 31.12.2010 hinaus eine Weiterführung
der bisherigen Arbeit sicherzustellen und die entsprechenden personellen Kapazitäten bei den
bisherigen Vertragspartnern zu binden, Verhandlungen über Vertragsverlängerungen zu führen.
Diesbezüglich wird auf die Sitzungsvorlage 211/2010 des Jugendhilfeausschusses des RheinErft-Kreises vom 26.05.2010 verwiesen [Anlage 3].
5. Erziehungsberatung
Die Aufgaben der Erziehungsberatung sind in mehreren Vorschriften des Sozialgesetzbuch VIII
[SGB VIII/ Kinder- und Jugendhilfe KJHG] geregelt, wobei in § 28 SGB VIII die Einrichtungen
ausdrücklich als Anbieter genannt und Vorgaben an ihre Organisation und Arbeitsweise
niedergelegt werden.
„Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen
Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und
Bewältigung individueller und familienbezogener
Probleme und der
zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei
Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener
Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen
vertraut sind.“
Aufgrund der sehr spezialisierten Aufgaben sind in den Erziehungsberatungsstellen
verschiedene Professionen [Psychologen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Ärzte
usw.] verbindlich vorzuhalten; um eine Landesförderung [pauschal 32.340,- €] erhalten zu
können, müssen mindestens drei Fachkräfte und eine Verwaltungskraft, die über eine
mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen, vorgehalten werden. Auch sind räumlich
bestimmte Voraussetzungen an eine Erziehungsberatungsstelle geknüpft; neben der
erforderlichen Dimensionierung - für Büro- und erforderliche unterschiedliche Therapieräume
erscheint eine Größe von rd. 250 m² realistisch - sollte die Erziehungsberatungsstelle aufgrund
der Zielsetzung vom `klassischen´ Jugendamt räumlich getrennt sein.
Für eine vernünftige und auch finanziell darstellbare Aufgabenerfüllung kommen das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die Bundeskonferenz für
Erziehungsberatung e. V. zu einem Personalschlüssel von einem Berater für 2.500 Kinder und
Jugendliche. Mit Stand 31.05.2010 haben 4.317 Kinder und Jugendliche ihren Wohnsitz im
Gebiet der Stadt Bedburg; dies entspricht einer Planstellenempfehlung von 1,7 Fachkräften.
Aus diesem Grund ist die Einrichtung einer alleinigen Erziehungs- und Beratungsstelle für das
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Stadtgebiet Bedburg aus Sicht der Verwaltung nicht sinnvoll; für die Aufgabenwahrnehmung der
Erziehungsberatungsstelle wären vielmehr folgende Konstellationen denkbar:
a) Belassung der Erziehungsberatungsstelle für die Gemeinde Elsdorf und die Stadt Bedburg
per öffentlich-rechtlicher Vereinbarung beim Rhein-Erft-Kreis
Vor-/ Nachteil:
Kein bzw. nur sehr eingeschränkte Vorhaltung eines Vorort-Angebots
b) Aufgabenübertragung per öffentlich-rechtlicher Vereinbarung an eine Nachbarkommune,
beispielsweise Stadt Bergheim
Vor-/ Nachteil:
s. o.; sofern allerdings für die Gemeinde Elsdorf die unter c) genannten Vorgaben an eine
gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nicht darstellbar sind, sollte diese Alternative - zumal
sie gegenüber dem status quo keine Verschlechterung darstellt - aus Sicht der Verwaltung
weiter verfolgt werden. In verwaltungsinternen Vorgesprächen wurde seitens der Stadt
Bergheim grundsätzlich Interesse am Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
signalisiert.
c) Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Elsdorf zur
gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung
Vor-/ Nachteil:
Eine vollumfängliche Parallelvorhaltung in beiden Kommunen erscheint - so auch einhellige
Fachmeinung - weder personell noch finanziell darstellbar; es müsste insofern dahingehend
eine Klassifikation erfolgen, dass in einer Kommune lediglich eingeschränkte Angebote
vorgehalten werden können. In Anbetracht des suboptimalen ÖPNV-Ausbaus zwischen
Elsdorf und Bedburg und der Tatsache, dass rd. 50 % die Erziehungsberatungsstelle mittels
ÖPNV aufsuchen, kann verwaltungsseitig diese Lösung nur favorisiert werden, wenn in
Bedburg ein vollumfängliches Vorortangebot - Möglichkeit zur Durchführung sämtlicher
Gespräche und Therapien - vorgehalten wird. Dies wurde den Vertretern der Gemeinde
Elsdorf bereits in verwaltungsinternen Gesprächen kommuniziert, von dort allerdings als
unproblematisch und `politisch darstell- und tragbar´ gewertet. Rein informativ weist die
Verwaltung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der abzuschließenden öffentlichrechtlichen Vereinbarung eine Kostenbeteiligung der Gemeinde Elsdorf an den in Bedburg
vorzuhaltenden Räumlichkeiten festgeschrieben wird; auch weist die Verwaltung darauf hin,
dass die v. g. räumlichen Voraussetzungen im Rahmen der derzeitigen Überlegungen der
`Rathausfrage´ zu berücksichtigen/ klären sind. So darf nicht verkannt werden, dass an
keinem der derzeit genannten drei Rathausstandorte auskömmliche Flächen für die
Installation der Erziehungsberatung vorhanden sind. In der Konsequenz bedeutet dies
wiederum, dass bis zur Klärung der Standortfrage die Erziehungsberatung weiterhin im
Kreishaus Bergheim durchgeführt werden müsste.
d) Übertragung der Aufgabenwahrnehmung per pädagogischem Dienstleistungsvertrag an
Private [Caritas, AWO ...]
Vor-/ Nachteile:
s. o.; d. h. auch hier wäre zunächst die Standortfrage zu klären. Darüber hinaus ist aus
gewonnenen Erfahrungen zu berichten, dass sich Aufgabenübertragungen nach langjährigen
Vertragsbindungen mitunter `verselbstständigen´, wodurch suboptimale Tendenzen
eintreten.
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Betreffend des Aufgabenbereichs Erziehungsberatungsstelle ist kurzfristig eine
Entscheidung zu treffen, da der Landrat des Rhein-Erft-Kreises mit Schreiben vom
20.05.2010 dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mitteilte:
„Zu Ihrer Information erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass zwischen dem RheinErft-Kreis und den beteiligten Kommunen zwischenzeitlich zwar Gespräche
bezüglich eventueller Personalübergänge geführt werden, bislang aber noch kein
Einvernehmen erzielt werden konnte.“
Ungeachtet der erforderlichen rechtlichen Klarstellung, dass allenfalls ein `Benehmen´
herzustellen ist, teilte der Rhein-Erft-Kreis auf Nachfrage mit, dass diese Formulierung
explizit auf die Erziehungsberatungsstelle abziele. In einem gemeinsamen Schreiben der
Gemeinde Elsdorf und der Stadt Bedburg wurde dem Landrat die - unter dem Vorbehalt
einer politischen Entscheidung stehende - favorisierte/ beabsichtigte Vorgehensweise beider
Kommunen avisiert; das Schreiben ist dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt. Die Verwaltung
richtet daher das Petitum an den Ausschuss, in dieser Richtung [Alternative Buchst. c] die
Gespräche/ Verhandlungen mit der Gemeinde Elsdorf und dem Rhein-Erft-Kreis
fortzuführen.
6. Jugendhilfeausschuss
Das Jugendamt besteht aus der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss; damit nimmt das
Jugendamt innerhalb der Gebietskörperschaft eine Sonderstellung ein, die das KJHG
vorschreibt. In § 70 Abs. 1 KJHG heißt es: „Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den
Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.“ Beide
`Glieder´, Ausschuss und Verwaltung, bilden somit die Organisationseinheit Jugendamt.
Neben den Vorgaben des SGB VII/ KJHG, den Landesausführungsgesetzen ist Basis für die
Arbeit im Jugendhilfeausschuss die Satzung des Jugendamtes; in Nordrhein-Westfalen ist
diese, vergleichbar der Haushaltssatzung, eine sog. Pflichtsatzung.
Strukturprinzip der Jugendhilfe stellt die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen
öffentlichen und freien Trägern dar. Diese Zusammenarbeit findet ihren zentralen Ausdruck in
der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses, die in § 71 SGB VII/ KJHG
bundesrechtlich vorgegeben wird. Danach hat der Jugendhilfeausschuss zum einen
stimmberechtigte und zum anderen beratende Mitglieder. Bei den stimmberechtigten
Mitgliedern handelt es sich zu 3/5 [höchstens 15] um Mitglieder des Rates oder von ihm
gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind und zu 2/5 um Mitglieder,
die auf Vorschlag der freien Träger gewählt werden. Diese Regelung sichert der freien
Jugendhilfe eine umfassende Mitwirkung und Mitverantwortung bei der Wahrnehmung der
Aufgaben des Jugendamtes und dient der Fachkompetenz des Jugendhilfeausschusses.
Hinsichtlich der Aufgaben des Jugendhilfeausschusses wird in § 71 Abs. 2 KJHG ausgeführt.
„Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe.“
Ausdrücklich werden im weiteren drei zentrale Bereiche hervorgehoben, mit denen sich der
Jugendhilfeausschuss insbesondere zu befassen hat;
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien mit Anregungen
und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung,
- die Förderung der freien Jugendhilfe.
Der Jugendhilfeausschuss - wie auch die Besetzung - wird, sobald die Bestimmung als örtlicher
Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegt, durch den Rat der Stadt Bedburg installiert. Hierbei
ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser erst zum Zeitpunkt der Aufgabenübernahme, somit
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frühestens zum 01.01.2011, seine Aufgabe aufnehmen kann. Hierfür spricht, dass - wie bereits
zuvor dargestellt - die Aufgaben des Jugendamtes gem. § 70 Abs. 1 SGB VIII/ KJHG durch den
Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen werden; zur Zeit
erfolgt dies durch das Kreisjugendamt und den Kreisjugendhilfeausschuss. Ein zweites
`Bedburger Parallel-Gremium´ könnte logischerweise mangels Legitimation keine eigenen oder
gar anderslautenden Entscheidungen treffen, als diejenigen des Kreises.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 08.06.2010
----------------------------------Kramer
Fachbereichsleiter
gesehen:
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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