Daten
Kommune
Bedburg
Größe
41 kB
Datum
29.06.2010
Erstellt
24.06.10, 17:57
Aktualisiert
24.06.10, 17:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Bürgermeister
Gemeinde Elsdorf, Postfach 11 55, 50182 Elsdorf
Stadt Bedburg, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg
1. Schreiben an:
Herrn
Landrat Werner Stump
- persönlich Willy-Brandt-Platz 1
Fachbereich/Abteilung
Fachbereich 2
Zimmer
16
Auskunft erteilt
Herr Hamacher
Durchwahl 0 22 74 / 709-
129
E-Mail
mhamacher@elsdorf.de
Mein Zeichen
50 30 10
Ihr Schreiben
20.05.2010
50126 Bergheim
Ihr Zeichen
I-11/2
ab:
Datum
Betreff
Antrag der Gemeinde Elsdorf und der Stadt Bedburg auf Bestimmung zur örtlichen
Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe
hier: Stellungnahme des Kreises zur gemeinsamen Sachstandsanfrage an das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 11.05.2010
Sehr geehrter Herr Landrat Stump,
mit Schreiben vom 11.05.2010 haben wir auf dem Dienstweg bezüglich des derzeitigen
Sachstandes hinsichtlich der beantragten Übernahme der Aufgaben als „örtliche Trägerin der
öffentlichen Jugendhilfe“ um einen aktuellen Bericht des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW gebeten. Diesen Antrag haben Sie mit Schreiben vom
20.05.2010 an das zuständige Ministerium weitergeleitet, Ihre Stellungnahme liegt uns in
Kopie vor.
Hinsichtlich Ihrer Formulierungen in Ihrem v.g. Schreiben an das zuständige Ministerium vom
20.05.2010 ist es hier insoweit zu Irritationen gekommen, als Sie bezüglich möglicher Personalübergänge Ihr Einvernehmen voraussetzen.
Nach unserer Rechtsauffassung wird dem entgegen weder im SGB VIII noch in den Bestimmungen des AG KJHG NRW in der aktuellen Fassung vom 28.10.2008 (GV. NRW. S. 644)
der Begriff des „Einvernehmens“ verwendet. Selbst das in § 4 Abs. 8 GO angesprochene
„Benehmen“ mit dem Kreis bei der Aufgabenübernahme, welches allerdings die schwächste
Form einer Beteiligung im Sinne einer „rechtzeitigen Information“ über beabsichtigte Maßnahmen darstellt (vgl. etwa Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen – Loseblattkommentar -, Stand November 2009, Anm. II.3 zu § 58 GO), kann kaum durch die ansonsten
gem. § 3 AG KJHG aufgegebene analoge Anwendung der GO in Betracht gezogen werden,
da § 2 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG die Anwendung des § 4 Abs. 8 GO gerade ausdrücklich ausnimmt.
Über die v. b. rechtliche Bewertung lässt sich das von Ihnen gegenüber dem Landesministerium angesprochene „Einvernehmen“ sonach allenfalls noch auf konkrete Einzelfragen mögliBesuchszeiten: montags bis freitags 8.00 – 12.00 Uhr · donnerstagnachmittags 14.00 – 18.00 Uhr · Das Sozialamt ist mittwochs geschlossen
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T3755
-2-
cher Personalübergänge beziehen. Solche „quasi-vertraglichen“ Einzelfallregelungen können
jedoch zurzeit noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen werden, solange die Aufgabenübertragung als solche und der Zeitpunkt der Wirksamkeit nicht bekannt sind.
Gleichwohl sind von unserer Seite aus Sondierungsgespräche mit den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Kreisjugendamtes durchgeführt worden, als deren Ergebnis seitens der
Stadt Bedburg der Wunsch besteht, mindestens sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
den Dienst der Stadt Bedburg zu übernehmen. Für einen Ihrer Mitarbeiter ist bei der Stadt
Bedburg eine Tätigkeit in leitender Funktion vorgesehen. Da sich im Rahmen einer im Nachgang zu dieser Personalvorauswahlentscheidung stattgefundenen öffentlichen Stellenausschreibung weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreisjugendamtes auf die ausgeschriebenen Stellen beworben haben, besteht durchaus die Möglichkeit einer darüber hinaus
gehenden Personalübernahme vom Rhein-Erft-Kreis durch die Stadt Bedburg.
Für die Gemeinde Elsdorf wurde die Jugendamtsleiterstelle bis zum 12.06.2010 öffentlich
ausgeschrieben; hierbei rekrutiert sich aber beabsichtigtermaßen der engere Kandidatenkreis aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreisjugendamtes. Alle weitergehenden Personalauswahlentscheidungen sollen im Jahresverlauf unter fachlicher Mitwirkung der/des
Jugendsamtsleiterin/Jugendamtsleiters getroffen werden, wobei allerdings auch hier schon
wegen der Nähe zu den Kunden eine Präferenz zugunsten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rhein-Erft-Kreis-Jugendamtes vorgezeichnet ist.
Die vorstehend skizzierten Personalmaßnahmen verkörpern nach unserer Auffassung das
Maximum dessen, was angesichts der noch bestehenden Unsicherheiten bis zur ministeriellen Entscheidung personalwirtschaftlich vertretbar ist. Wir erinnern an dieser Stelle auch an
Ihr Schreiben vom 25.02.2010, worin Sie mitteilen, dass aufgrund der unsicheren Zukunftsperspektiven bereits Mitarbeiter des Kreisjugendamtes konkrete Abwanderungsabsichten
angezeigt haben, wodurch die Gewährleistung der Aufgabentragung durch den Kreis gefährdet werden könnte. Es sollte daher auch im Interesse des Kreises liegen, die beiden Kommunen in ihren Bemühungen um Klarheit gegenüber dem Ministerium tatkräftig zu unterstützen.
Zur Aktualisierung des Informationsstands teilen wir mit, dass von unserer Seite beabsichtigt
ist, die Aufgaben der Erziehungsberatung durch eine gemeinsame, jeweils in beiden Kommunen verortete und mit eigenem kommunalen Personal besetzte Beratungsstelle wahrnehmen zu lassen, wobei die Personalrekrutierung fast ausschließlich durch derzeitiges
Kreispersonal der dortigen Erziehungsberatungsstelle erfolgen soll.
Darüber hinaus besteht die Absicht, die vom Rhein-Erft-Kreis abgeschlossenen Verträge
über Teilaufgaben der Jugendhilfe mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe für mindestens ein Jahr fortzusetzen, um hier eine mittelfristige Kontinuität zu gewährleisten. Wir
wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich baldmöglichst gegenüber dem zuständigen
Fachministerium für eine rasche positive Entscheidung über unsere Anträge einsetzen würden.
Mit freundlichen Grüßen
( Wilfried Effertz )
- Bürgermeister -
( Gunnar Koerdt )
- Bürgermeister -