Daten
Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
29.06.2010
Erstellt
24.06.10, 17:57
Aktualisiert
24.06.10, 17:57
Stichworte
Inhalt der Datei
DER BÜRGERMEISTER
STADT BEDBURG
Fachbereich II
Fachbereichsleitung
Datum: 04.03.2010
Konzeption
für den Aufbau eines Jugendamtes
in der Stadtverwaltung Bedburg
Am 17.03.2009 - sowie durch ergänzende klarstellende Bestätigung am 23.06.2009 hat der Rat der Stadt Bedburg beschlossen, auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 S. 1
GO NRW die Aufnahme in die Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Bestimmung der Mittleren kreisangehörigen Städte zu beantragen. Der Antrag
wurde unter Datum vom 15.05.2009 beim Innenministerium NRW gestellt; die Bestimmung zur Mittleren kreisangehörigen Stadt - mit Wirkung vom 01.01.2011 erfolgte durch Herrn Ministerpräsident Jürgen Rüttgers am 30.11.2009. Gleichfalls
hat der Rat der Stadt Bedburg in v. g. Sitzung beschlossen, den Antrag auf Bestimmung zur örtlichen Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen.
Hinsichtlich der Aufgaben- und Personalübernahme wurde eine Arbeitsgruppe `Aufgabenübergang´ - bestehend aus Vertretern des Rhein-Erft-Kreises und der Stadtverwaltung Bedburg - installiert, in welcher die organisatorischen, personellen und
logistischen Voraussetzungen für die Übernahme des Jugendamtes unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten organisatorischen Rahmenbedingungen
konzeptionell erarbeitet wurden/ werden.
a)Organisatorische Rahmenbedingungen für die Installation eines Jugendamtes
Um ihren Auftrag erfüllen zu können, braucht die Verwaltung des Jugendamtes
Strukturen,
- die der präventiven Zielorientierung der Jugendhilfe entsprechen
- die es erlauben, die Interessen von jungen Menschen und ihren Familien wirksam wahrzunehmen und
- die eine zielgerichtete und wirtschaftliche Aufgabenerledigung ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich einige grundlegende organisatorische Anforderungen an das Jugendamt, die dazu beitragen, die Fachlichkeit der Aufgabenwahrnehmung in der Jugendhilfe sicherzustellen. Zum größten Teil sind sie durch
das SGB VIII explizit vorgegeben.
Zweigliedrigkeit des Jugendamtes
Die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes bildet die Grundlage für die partnerschaftliche Zusammenarbeit von öffentlichen und freien Trägern in der Jugendhilfe. Diese
gesetzlich verankerten Rechte des Jugendhilfeausschusses zur Gestaltung der
Jugendhilfe bedürfen einer klar erkennbaren Organisationseinheit und eines deut-
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lich identifizierbaren verantwortlichen Ansprechpartners in Gestalt der Verwaltung
des Jugendamtes. § 70 Abs. 1 SGB VIII gibt u. a. zwingend vor, dass das Jugendamt aus der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss besteht.
Organisatorische Eigenständigkeit des Jugendamtes
Die organisatorische Eigenständigkeit des Jugendamtes ist substantiell sicherzustellen; § 69 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Jugendamt einzurichten. Wesentliche qualitätssichernde Vorschriften des SGB VIII sind an die Organisation `Jugendamt´ gebunden; so muss das
Jugendamt als Amt für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern erkennbar und ansprechbar sein. Dies bedeutet auch, dass sowohl unter wirtschaftlichen als auch
unter fachlichen Gesichtspunkten Budget- und Fachverantwortung in einem Amt
liegen. Die betriebswirtschaftlichen Steuerungsfunktionen dürfen nicht `aus der
Hand gegeben werden´, da nur im Jugendamt beurteilt und entschieden werden
kann, wie Jugendhilfe wirtschaftlich und effektiv geleistet werden kann.
Zusammenfassung aller Aufgaben der Jugendhilfe im Jugendamt
In der Organisationseinheit `Jugendamt´ sind sämtliche Aufgaben der Jugendhilfe
zusammenzufassen. Dem Jugendamt muss Raum gegeben werden für die fachund adressatengerechte Erbringung der Leistungen und Dienste. Die Jugendhilfeaufgaben müssen von anderen Aufgaben der kommunalen Verwaltung abgegrenzt
sein; sie sind als eigenständige Aufgaben in ihrem Zusammenhang zu erhalten,
damit die Wahrnehmung der Jugendhilfeaufgaben nicht durch konkurrierende Ziele
und Aufgaben beeinträchtigt wird. Die Organisation muss das Prinzip `Hilfe aus einer Hand´ unterstützen.
Gesamtverantwortung für die Leitung des Jugendamtes
Die Fachaufsicht über die Durchführung der Jugendhilfeaufgaben ist durch das
Gesetz zwingend an die Jugendamtsleitung gebunden. Die Entscheidungs- und
Verantwortungsebene `Jugendamtsleitung´ ist organisatorisch deutlich auszuweisen. Für die Funktionsfähigkeit der Jugendhilfe ist es unerlässlich, dass die Gesamt- und Planungsverantwortung sowie auch zentrale `Managementaufgaben´,
beispielsweise im Hinblick auf die an freie Träger übertragenen Aufgaben, bei der
Jugendamtsleitung liegen.
Budgetverantwortung
Das Budget für die Jugendhilfe muss spezifisch als solches von der Vertretungskörperschaft ausgewiesen werden, damit der Jugendhilfeausschuss seinem Gestaltungsauftrag nachkommen kann. Für die Erfüllung der gesetzlich definierten Aufgaben ist die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Budgets unerlässlich, verbunden mit einer umfassenden Budgetverantwortung über Sach- und Personalmittel
bei der Jugendamtsleitung.
Sach- und fachgerechte organisatorische Strukturen
Die Aufbau- und Ablauforganisation des Jugendamtes muss sich an den Aufgabeninhalten ausrichten und den spezifischen Zielsetzungen entsprechen. Auch
hinsichtlich der Personalstruktur muss den besonderen fachlichen Anforderungen,
der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Rechnung getragen werden.
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Wahrung des Sozialgeheimnisses
Junge Menschen und ihre Eltern erwarten, dass ihre persönlichen Angelegenheiten vertraulich behandelt werden. Dieser Erwartung muss die Jugendhilfe entsprechen, damit ihre Angebote von den Adressaten angenommen werden.
b) Aufbau-/ Ablauforganisation der Stadtverwaltung Bedburg
Seit dem Jahre 2001 stellt sich die Stadtverwaltung Bedburg als fachbereichsgegliederte Verwaltung [4 Fachbereiche] mit dem Ratsbüro [als selbstständiger
Stabsstelle] dar. Im Rahmen der v. g. Organisationsänderung der Stadtverwaltung
Bedburg wurde im Hinblick auf die anstehende Einführung des Neuen kommunalen Finanzmanagements
- den Leiterinnen und Leitern der Fachbereiche/ Organisationseinheiten die Personal- und Budgethoheit eigenverantwortlich übertragen
- die Aufbauorganisation der Ausschussstruktur dergestalt angepasst, dass
[grundsätzlich] je Fachbereich/ Organisationseinheit ein `Fachausschuss´ installiert wurde; Ausnahmen bilden die Pflichtausschüsse Wahlausschuss, Wahlprüfungsausschuss sowie - künftig - der Jugendhilfeausschuss, die wegen der Aufgabenzuordnung vom Fachbereich II betreut werden.
Unter Berücksichtigung der bestehenden und bewährten Aufbauorganisation der
Stadtverwaltung Bedburg wird - nach Abwägung mehrerer Alternativen - sowie unter Berücksichtigung der v. g. organisatorischen Rahmenbedingungen, die Verwaltung des Jugendamtes im Fachbereich II [Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales], Geschäftsbereich 4 [Kinder, Jugend und Bildung] als `eigenständiges Jugendamt´ angesiedelt. Hierdurch wird zum einen die organisatorische Eigenständigkeit des Jugendamtes gewahrt, zum anderen wird durch die enge organisatorische Anbindung in die vorhandene Schul- und Sozialverwaltung, welche nicht nur
dem ausdrücklichen Wunsch des Rates der Stadt Bedburg entspricht, sondern
vielmehr auch im KHJG postuliert ist, Rechnung getragen.
Die Installation des Jugendhilfeausschusses ergibt sich unmittelbar aus § 70 SGB
VIII [Organisation des Jugendamtes und des Landesjugendamtes], der gemeinsam
mit der Verwaltung des Jugendamtes die Aufgaben des Jugendamtes wahrnimmt.
Wie zuvor ausgeführt und dem nachfolgend dargestellten Organigramm der Stadtverwaltung Bedburg zu entnehmen, ist das Jugendamt - angesiedelt im Fachbereich II, Geschäftsbereich 4 - als eigenständiges `Amt´, in welchem sämtliche Jugendhilfeaufgaben aus einer Hand erbracht werden, klar erkennbar.
Mit Blick auf die Übernahme der zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben einer
Mittleren kreisangehörigen Stadt wurde die bisherige Aufbauorganisation der
Stadtverwaltung Bedburg bereits zum 01.01. diesen Jahres [geringfügig] angepasst; das Organigramm der Stadtverwaltung Bedburg stellt sich nunmehr wie folgt
dar:
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Stadtrat
PR
RPA
GlStB
Bürgermeister
Büro VV
Haupt- u. Finanz
ausschuss
Familien-, Bildungsu. Sozialausschuss
Wahlprüfungsaussch.
Wahlausschuss
Jugendhilfeausschuss
Stadtentwicklungsausschuss
Bauausschuss
FB I
FB II
FB III
FB IV
Pers., Organisation
und Finanzen
Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr
Hoch- und Tiefbau,
Bauhof
GB 3
Ordnung und Soziales
GB 4
Kinder, Bildung, Jugend
und Soziales
Schulträger
Jugendamt
Rein informativ wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverwaltung Bedburg dezentral in den Rathäusern Bedburg [Fachbereich II] und Kaster [restliche Verwaltung] untergebracht ist; aufgrund des Erfordernisses zusätzlicher Räumlichkeiten
im Rahmen der Übernahme zusätzlicher Aufgaben einer Mittleren kreisangehörigen Stadt, besteht der politische Beschluss, die beiden Rathausstandorte zu zentralisieren. Bis zur Umsetzung - voraussichtliche Dauer zwei bis drei Jahre - ist eine
Interimslösung erforderlich; diese wird jedoch dergestalt sein, dass der Fachbereich II als Verwaltungseinheit - zentral - in einem Objekt untergebracht wird.
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c) Personalbedarf
Gemessen an den Fallzahlen ergibt sich ein Personalbedarf für das Jugendamt
der Stadt Bedburg in Höhe von - zunächst - 13,0 vollzeitverrechneten Stellen. Dieser wurde auf Basis der aktuell auf das Stadtgebiet Bedburg entfallenden Fallzahlen und unter Beibehaltung der derzeit durch das Jugendamt des Rhein-ErftKreises vergebenen externen Dienstleistungen bemessen; folgende Dienstleistungen hat das Jugendamt des Rhein-Erft-Kreises derzeit vergeben:
- Vertrag über die pädagogischen Dienstleistungen mit dem Sozialpädagogischen
Zentrum Kerpen im Bereich soziapädagogischen Familienhilfe, der Erziehungsbeistandschaft und betreutes Jugendwohnen in einem Umfang von monatlich rd.
80 Fachleistungsstunden
- Vertrag über die Belegung von Tagesgruppenplätzen gem. § 32 SGB VIII mit
Fram GbR über Plätze in einer Tagesgruppe
- Vertrag Kindertagespflegedienst gem. §§ 22 ff. mit dem Sozialdienst kath. Frauen [SkF] über die Beauftragung der fachlichen Umsetzung der Kindertagespflege
Während die Verträge mit dem Sozialpädagogischen Zentrum Kerpen und Fram
GbR zumindest in einer `Übergangsphase´ von ein bis zwei Jahren weiter fortgeführt werden sollten, ist angedacht, den Vertrag mit dem SkF zu kündigen und die
Kindertagespflege ab 01.01.2011 mit eigenem Personal im Jugendamt anzusiedeln. Ursächlich für diese Überlegung ist, dass aufgrund der verpflichtenden Umsetzung der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren [§ 24 a SGB VIII] eine enge Zusammenarbeit mit der Fachberatung/ Kindergartenbedarfsplanung gesehen wird.
Zu berücksichtigen beim v. g. Personalbedarf ist ebenfalls, dass der Aufgabenbereich der Erziehungsberatung aufgrund der nicht darstellbaren Kosten für eine
25.000 Einwohner zählende Stadt im Rahmen der Rückdelegation beim RheinErft-Kreis verbleibt bzw. - alternativ - ebenfalls einem Dritten [über vertragliche Regelung oder im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung] übertragen wird.
Konkret stellt sich der Stellenplan des Jugendamtes wie folgt dar:
Stellenanteil
1,0
0,5
1,0
0,5
0,5
0,5
0,5
1,0
Aufgabenbeschreibung
Leitung Jugendamt
Assistenz, Koordination u. Unterstützung
Verwaltung, Planung, Controlling
Fachberatung, Jugendhilfeplanung
Tagespflege
Jugendgerichtshilfe
Jugendgerichtshilfe
wirtschaftl. Jugendhilfe, Unterhaltsvorschuss
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Eingruppierung
A 13
E5
A 10/ A 11
A 10/ A 11
A 9/ A 10
A 10
A 10
A 9/ A 10
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0,5
1,0
0,5
0,5
3,5
0,5
1,0
wirtschaftl. Jugendhilfe, Unterhaltsvorschuss
Beistandschaften/ Vormundschaften
Betriebskosten Kindertagesstätten
Heranziehung Elternbeiträge
Allgemeiner Soziales Dienst
Jugendpflege
Prävention
Im Auftrag:
(Kramer)
Fachbereichsleiter
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A 9/ A 10
A 9/ A 10
A 7/ A 8
A 7/ A 8
A 10
A 9/ A 10
A 9/ A 10