Daten
Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Datum
15.06.2010
Erstellt
14.06.10, 09:45
Aktualisiert
14.06.10, 09:45
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8107/2010
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
15.06.2010
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 30/Kaster, 1. vereinfachte Änderung
Teilgebiet an der "Gustav-Heinemann-Straße" in Königshoven
hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst vorbehaltlich der noch ausstehenden Beschlussfassung
des Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23 September 2004 ( BGBl I S 2414 ), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31 Juli 2009 (BGBl I S 2585), den Aufstellungsbeschluss für die
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30/Kaster. Dabei wird bestimmt, dass das
vereinfachte Vefahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung stattfindet
.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Stadt Bedburg liegt ein Bauantrag vor, der am Standort des Waldkindergartens an der
Verlängerung der Gustav-Heinemann-Straße die Errichtung eines Holzhauses mit den
Grundmaßen 6 x 7m für Büro-, Speise-, Bad- und Küchennutzungen vorsieht. Hintergrund ist u. a.
die Unterbringung einer U3-Gruppe, wie es durch den Jugendhilfeausschuss des Rhein-ErftKreises vorgesehen worden ist. Zudem ist die Errichtung eines Versorgungshäuschens mit u. a.
Toilette, Strom, Wasser, Abwasser, Telefon, Wasch- und Wickelmöglichkeit sowie die Einzäunung
des Geländes zum Schutz vor Vandalismus vorgesehen. Es ist beabsichtigt, die
Entsorgungsleitungen durch die Stadt Bedburg herzustellen.
Planungsrechtlich ist der Bereich im Bebauungsplan Nr. 30 /Kaster als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Parkplatz“ festgelegt. Dieser Parkplatz wurde jedoch faktisch bislang nicht
hergestellt.
Vielmehr beantragte der Betreiber im Jahr 2006 die Aufstellung eines Bauwagens sowie das
kostenlose Nutzungsrecht an verschiedenen umliegenden städtischen Parzellen zum Betrieb des
Waldkindergartens. Hierzu hat der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung in seiner Sitzung
am 19.06.2006 den Beschluss gefasst, dem Antragsteller die Fläche als Standort zur Aufstellung
eines Bauwagens zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Ausschuss beschlossen, dem Antrag
auf Einräumung eines Nutzungsrechtes für die verschiedenen Parzellen zu entsprechen. Beides
wurde im selben Jahr genehmigt – die Aufstellung des Bauwagens mit einer Befreiung nach § 31
(2) BauGB von der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche. Aufgestellt wurde ein
Blockbohlenhaus, wogegen die Bauaufsichtsbehörde des Kreises keine Bedenken geäußert hat.
Von Seiten der RWE Power AG wurde dem Kindergarten in einem Gestattungsvertrag das
Nutzungsrecht ihres Waldbereichs für eine Kindergartengruppe mit maximal 25 Kindern
eingeräumt. 2008 wurde eine weitere Hütte, die nicht baugenehmigungspflichtig ist, nach
Abstimmung mit der Stadt Bedburg aufgestellt.
Zur Unterbringung der U3-Gruppe ist nach Angaben des Betreibers nun eine ausreichende
Erschließung mit Wasser, Abwasser, Strom sowie das beantragte Holzgebäude erforderlich. Für
die Errichtung des Holzhauses liegt ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung der RWE Power AG
vor, da diese für das Flurstück aufgrund des dort verlaufenden Kasterer Sprungs zu ihren Gunsten
eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit Bauverbot und Bergschadensverzicht besitzt.
Insgesamt führt die zunehmende Erweiterung des Kindergartens sukzessive zu einer Verstetigung
des Standortes, der deutlich über den ursprünglichen Charakter hinausgeht, bei dem bauliche
Anlagen – bis auf den Bauwagen als Wetterschutz und Material- und Vorbereitungsraum – nicht
vorgesehen sind. Die Bauaufsichtsbehörde des Kreises signaliserte zudem, dass sie auf der
Grundlage des bestehenden Bebauungsplans mit der Festsetzung Verkehrsfläche keine
Möglichkeit der Erweiterung sieht, da der Kindergarten damit ein Ausmaß annimmt, welches nicht
mehr von den Befreiungskriterien des § 31 BauGB gedeckt ist.
Die Verwaltung sieht hier für die weitere Entwicklung des Kindergartenstandortes ebenfalls das
Planungserfordernis zur Änderung des Bebauungsplans, sofern eine Verstetigung und Ausweitung
des Kindergartenstandortes in der beantragten Form an dieser Stelle gewünscht ist. Die
Verwaltung schlägt für diesen Fall vor, den Aufstellungsbeschluss zur Bebauungsplanänerung zu
fassen, mit dem Ziel zukünftig eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Kindergarten entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festzusetzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Änderung des Bebauungsplans nur zum Abschluss gebracht
werden sollte, wenn vom Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss der Stadt Bedburg die
Erweiterung des Kindergartens befürwortet wird, da diese Grundsatzentscheidung nicht in die
Zuständigkeit des Stadtentwicklungsausschusses fällt.
Beschlussvorlage WP8-107/2010
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 08.06.2010
gesehen:
----------------------------------(Rainer Köster)
Stellv. Fachbereichsleiter
Beschlussvorlage WP8-107/2010
----------------------------------(Jürgen Schmeier)
Fachbereichsleiter
----------------------------------(Gunnar Koerdt)
Bürgermeister
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