Daten
Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
29.06.2010
Erstellt
22.06.10, 18:05
Aktualisiert
22.06.10, 18:05
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8112/2010
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 51 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
29.06.2010
Betreff:
Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 07.06.2010
- Jugendhilfeplan 2011 ff gem. § 80 SGB VIII [KJHG]
- Förderplan gem. § 15 3. AG-KJHG - KJFöG
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Mit Schreiben vom 07.06.2010 beantragt die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg, eine
Empfehlung im Ausschuss für Familien, Bildung und Soziales an den Rat auszusprechen, den
Jugendhilfeplan 2011 ff. gem. § 80 SGB VIII [KJHG] und den Förderplan für die 8. Wahlperiode
des Rates gem. § 15 3. AG-KJHG - KJFöG zu beschließen. Begründet wird der Antrag mit der
Übernahme der Aufgaben des Jugendamtes zum 01.01.2011 und im Hinblick auf die verbleibende
kurze Zeit mit den Planungen zu starten, sowie die Förderung der öffentlichen Jugendhilfe sicher
zu stellen; der Antrag ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Zum o. a. Antrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1) Jugendhilfeplanung
Von der Definition her ist die Jugendhilfeplanung ein Instrument zur systematischen,
innovativen und damit zukunftsgerichteten Gestaltung und Entwicklung der Handlungsfelder der
Jugendhilfe mit dem Ziel, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu
erhalten oder zu schaffen [§ 1 KJHG] und ein qualitativ und quantitativ bedarfgerechtes
Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend bereitzustellen [§ 79 KJHG].
Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem KinderJugendhilfegesetz [KJHG] hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe gem. § 79 KJHG
Auftrag, die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen
Jugendhilfe, den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend, rechtzeitig
ausreichend zur Verfügung zu stellen.
und
den
der
und
Gem. § 80 KJHG ist Jugendhilfeplanung eine verbindliche Verfahrensvorschrift, die den
öffentlichen Träger der freien Jugendhilfe verpflichtet, unter Beteiligung der anerkannten Träger
der freien Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Wünsche, Interessen und Bedürfnissen
von Kindern, Jugendlichen und ihren Personensorgeberechtigten die Leistungen und Aufgaben
der Jugendhilfe bedarfsgerecht, ausreichend, rechtzeitig und aufeinander abgestimmt zu
planen. Somit ist Jugendhilfeplanung ein Instrument der qualitativen und quantitativen
Überprüfung der bestehenden Jugendhilfeangebote und der mittelfristigen Festlegung von
Maßnahmen und Handlungsstrategien zur Umsetzung eines bedarfsgerechten Angebotes der
Jugendhilfe vor Ort.
Nach den generellen Zielen, die im 1. Abschnitt des KJHG benannt sind, wird in § 80 KJHG die
Jugendhilfeplanung mit eindeutigen Zielvorgaben gekoppelt:
- Entwicklung eines wirksamen, vielfältigen und aufeinander abgestimmten Angebotes
- Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Adressatinnen und
Adressaten der Jugendhilfe
- Erhalt und Pflege der Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld
- besondere Förderung junger Menschen und ihrer Familien in gefährdeten Lebens- und
Wohnbereichen
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Neben inhaltlichen Zielsetzungen schreibt der Gesetzgeber auch die Grundschritte der Planung
verbindlich vor:
- Feststellung des Bestandes an Einrichtungen und Diensten
- Bedarfsermittlung
- Maßnahmenplanung
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Hierbei ist sowohl der Aspekt der laufenden Überprüfung [Prozesscharakter der Planung] zu
beachten, als auch das Offensein für neue Bedürfnisse und unvorhergesehene Bedarfe und zu
deren Erfüllung beizutragen [Flexibilität der Planung].
Der Rhein-Erft-Kreis hat nachfolgende zwei Themenbereiche `beplant´:
a) Kindertagesbetreuung
Als
Teilbereich
der
Jugendhilfeplanung
ist
es
Aufgabe
der
klassischen
Kindergartenbedarfsplanung, unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung ein
verlässliches Betreuungsangebot sicherzustellen. Im Ergebnis soll für Kinder und Eltern ein
verlässliches, am aktuellen Bedarf orientiertes Betreuungsangebot stehen. Diese Planungen
umfassen u. a.
- Bestandserhebung [Versorgungsgrad/ betruungsformen]
- Bedarfsanalyse
- Wohnortanalyse
- Konzepte für Sprachentwicklung und -förderung, Entwicklung der kommunikativen
Kompetenz und die Zusammenarbeit von Kindergarten und Schule.
Der derzeit gültige Bedarfsplan Kindertagesbetreuung 2009 bis 2012 wurde von der
Verwaltung im Herbst 2009 vorgelegt und vom Jugendhilfeausschuss am 25.11.2009
beschlossen. Ergänzend dazu wurde die Angebotsstruktur für das Kindergartenjahr 2010/
2011 vom Jugendhilfeausschuss am 03.02.2010 festegelgt. Die nächste Beschlussfassung
für das Kindergartenjahr 2011/ 2012 muss bis zum 15.03.2011 erfolgen, um die
Landesförderung auf der Grundlage des Kinderbildungsgesetzes [KiBiz] zu erhalten.
b) Jugendförderplan
§ 15 Abs. 4 Kinder- und Jugendförderungsgesetz [3. AG-KJHG-KJFÖG] verpflichtet jeden
örtlichen Träger ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der kommunalen
bedarfsausgerichteten Jugendhilfeplanung einen konkreten Kinder- und Jugendförderplan zu
erstellen. Dieser ist für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft, also für die
Dauer von fünf Jahren, festzuschreiben. In dem kommunalen Kinder- und Jugendförderplan
sind alle Leistungen in den Bereichen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer
Kinder- und Jungendschutz auszuweisen, d. h. auch die Maßnahmen des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe sind im Kinder- und Jugendförderplan enthalten und werden
transparent.
Der Jugendhilfeausschuss hat im März 2008 den Jugendförderplan Teil 2 beschlossen;
dieser bezieht sich auf die Jugendförderung ab 2009. Die Bereitstellung der entsprechenden
Haushaltsmittel erfolgt im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen; für die aktuelle
Legislaturperiode ist eine Fortschreibung der Planung erfolderlich. Diesbezüglich verweist
die Verwaltung auf die Vorlage zum Tagesordnungspunkt `Sachstand Jugendzentren/
Konzeption zur künftigen Jugendarbeit in Bedburg´ zur heutigen Sitzung.
2) Zuständigkeit
Die Durchführung der örtlichen Jugendhilfeplanung gehört nach dem Bundesrecht zu den
besonderen Aufgaben des örtlichen Jugendhilfeausschusses, der eine umfassende
Beratungskompetenz in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe hat. Hierzu führt § 71 Abs. 2
SGB VIII/ KJHG aus:
„Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe,
insbesondere mit
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1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit
Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.“
Die anerkannten freien Jugendhilfeträger sind im Jugendhilfeausschuss mit einem Zwei-FünftelStimmanteil vertreten [§ 71 Abs. 1 SGB VIII] und haben damit einen maßgeblichen Einfluss auf
die örtliche Jugendhilfeplanung. So sind gem. § 8 Abs. 4 - 3. AG-KJHG-KJFÖG die
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Jugendhilfeplanung von Anfang an zu
beteiligen; sie sind über Inhalt, Ziele und Verfahren vom kommunalen Jugendamt - also von
Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes - umfassend zu unterrichten.
Unter Verweis auf die Ausführungen der Verwaltung in der Vorlage `Übernahme der Aufgaben
der öffentlichen Jugendhilfe/ Sachstandsbericht´ [WP8-103/2010] zum Jugendhilfeausschuss
wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeausschuss zwar unmittelbar nach
Bestimmung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch den Rat installiert werden
kann, er seine Aufgaben jedoch erst zum Zeitpunkt der Aufgabenübernahme [frühestens zum
01.01.2011] aufnehmen kann. Zur Zeit erfolgt die Aufgabenwahrnehmung durch das
Kreisjugendamt und den Kreisjugendhilfeausschuss.
Wie bereits dargestellt [Vorlage zum Tagesordnungspunkt `Sachstand Jugendzentren/
Konzeption zur künftigen Jugendarbeit in Bedburg] ist eine konzeptionelle Erstellung des
Jugendförderplans verwaltungsseitig in Bearbeitung; eine Beschlussfassung des
Jugendhilfeplans [§ 80 SGB VIII/ KJHG] und des Förderplans [§ 15 - 3. AG-KJHG-KJFÖG] im
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss, wie seitens der SPD-Fraktion im Rat der Stadt
Bedburg beantragt, ist im Ergebnis aufgrund der v. g. Ausführungen indes rechtlich nicht
zulässig. Die Verwaltung schlägt daher vor, die konzeptionelle Erstellung bis zur Installation/
Aufgabenwahrnehmung des Jugendhilfeausschusses weiterhin im Familien, Bildungs- und
Sozialausschuss zu `begleiten´.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 11.06.2010
----------------------------------Kramer
gesehen:
Fachbereichsleiter
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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