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Beschlussvorlage (Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 07.06.2010 - Jugendhilfeplan 2011 ff gem. § 80 SGB VIII [KJHG] - Förderplan gem. § 15 3. AG-KJHG - KJFöG)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
29.06.2010
Erstellt
22.06.10, 18:05
Aktualisiert
22.06.10, 18:05
Beschlussvorlage (Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 07.06.2010
- Jugendhilfeplan 2011 ff gem. § 80 SGB VIII [KJHG]
- Förderplan gem. § 15 3. AG-KJHG - KJFöG) Beschlussvorlage (Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 07.06.2010
- Jugendhilfeplan 2011 ff gem. § 80 SGB VIII [KJHG]
- Förderplan gem. § 15 3. AG-KJHG - KJFöG) Beschlussvorlage (Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 07.06.2010
- Jugendhilfeplan 2011 ff gem. § 80 SGB VIII [KJHG]
- Förderplan gem. § 15 3. AG-KJHG - KJFöG) Beschlussvorlage (Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 07.06.2010
- Jugendhilfeplan 2011 ff gem. § 80 SGB VIII [KJHG]
- Förderplan gem. § 15 3. AG-KJHG - KJFöG) Beschlussvorlage (Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 07.06.2010
- Jugendhilfeplan 2011 ff gem. § 80 SGB VIII [KJHG]
- Förderplan gem. § 15 3. AG-KJHG - KJFöG)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8112/2010 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 51 00 00 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 29.06.2010 Betreff: Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 07.06.2010 - Jugendhilfeplan 2011 ff gem. § 80 SGB VIII [KJHG] - Förderplan gem. § 15 3. AG-KJHG - KJFöG Beschlussvorschlag: Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 07.06.2010 beantragt die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg, eine Empfehlung im Ausschuss für Familien, Bildung und Soziales an den Rat auszusprechen, den Jugendhilfeplan 2011 ff. gem. § 80 SGB VIII [KJHG] und den Förderplan für die 8. Wahlperiode des Rates gem. § 15 3. AG-KJHG - KJFöG zu beschließen. Begründet wird der Antrag mit der Übernahme der Aufgaben des Jugendamtes zum 01.01.2011 und im Hinblick auf die verbleibende kurze Zeit mit den Planungen zu starten, sowie die Förderung der öffentlichen Jugendhilfe sicher zu stellen; der Antrag ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Zum o. a. Antrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1) Jugendhilfeplanung Von der Definition her ist die Jugendhilfeplanung ein Instrument zur systematischen, innovativen und damit zukunftsgerichteten Gestaltung und Entwicklung der Handlungsfelder der Jugendhilfe mit dem Ziel, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen [§ 1 KJHG] und ein qualitativ und quantitativ bedarfgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend bereitzustellen [§ 79 KJHG]. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem KinderJugendhilfegesetz [KJHG] hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe gem. § 79 KJHG Auftrag, die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen Jugendhilfe, den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend, rechtzeitig ausreichend zur Verfügung zu stellen. und den der und Gem. § 80 KJHG ist Jugendhilfeplanung eine verbindliche Verfahrensvorschrift, die den öffentlichen Träger der freien Jugendhilfe verpflichtet, unter Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Wünsche, Interessen und Bedürfnissen von Kindern, Jugendlichen und ihren Personensorgeberechtigten die Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe bedarfsgerecht, ausreichend, rechtzeitig und aufeinander abgestimmt zu planen. Somit ist Jugendhilfeplanung ein Instrument der qualitativen und quantitativen Überprüfung der bestehenden Jugendhilfeangebote und der mittelfristigen Festlegung von Maßnahmen und Handlungsstrategien zur Umsetzung eines bedarfsgerechten Angebotes der Jugendhilfe vor Ort. Nach den generellen Zielen, die im 1. Abschnitt des KJHG benannt sind, wird in § 80 KJHG die Jugendhilfeplanung mit eindeutigen Zielvorgaben gekoppelt: - Entwicklung eines wirksamen, vielfältigen und aufeinander abgestimmten Angebotes - Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Adressatinnen und Adressaten der Jugendhilfe - Erhalt und Pflege der Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld - besondere Förderung junger Menschen und ihrer Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen - Vereinbarkeit von Familie und Beruf Neben inhaltlichen Zielsetzungen schreibt der Gesetzgeber auch die Grundschritte der Planung verbindlich vor: - Feststellung des Bestandes an Einrichtungen und Diensten - Bedarfsermittlung - Maßnahmenplanung Beschlussvorlage WP8-112/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Hierbei ist sowohl der Aspekt der laufenden Überprüfung [Prozesscharakter der Planung] zu beachten, als auch das Offensein für neue Bedürfnisse und unvorhergesehene Bedarfe und zu deren Erfüllung beizutragen [Flexibilität der Planung]. Der Rhein-Erft-Kreis hat nachfolgende zwei Themenbereiche `beplant´: a) Kindertagesbetreuung Als Teilbereich der Jugendhilfeplanung ist es Aufgabe der klassischen Kindergartenbedarfsplanung, unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung ein verlässliches Betreuungsangebot sicherzustellen. Im Ergebnis soll für Kinder und Eltern ein verlässliches, am aktuellen Bedarf orientiertes Betreuungsangebot stehen. Diese Planungen umfassen u. a. - Bestandserhebung [Versorgungsgrad/ betruungsformen] - Bedarfsanalyse - Wohnortanalyse - Konzepte für Sprachentwicklung und -förderung, Entwicklung der kommunikativen Kompetenz und die Zusammenarbeit von Kindergarten und Schule. Der derzeit gültige Bedarfsplan Kindertagesbetreuung 2009 bis 2012 wurde von der Verwaltung im Herbst 2009 vorgelegt und vom Jugendhilfeausschuss am 25.11.2009 beschlossen. Ergänzend dazu wurde die Angebotsstruktur für das Kindergartenjahr 2010/ 2011 vom Jugendhilfeausschuss am 03.02.2010 festegelgt. Die nächste Beschlussfassung für das Kindergartenjahr 2011/ 2012 muss bis zum 15.03.2011 erfolgen, um die Landesförderung auf der Grundlage des Kinderbildungsgesetzes [KiBiz] zu erhalten. b) Jugendförderplan § 15 Abs. 4 Kinder- und Jugendförderungsgesetz [3. AG-KJHG-KJFÖG] verpflichtet jeden örtlichen Träger ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der kommunalen bedarfsausgerichteten Jugendhilfeplanung einen konkreten Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen. Dieser ist für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft, also für die Dauer von fünf Jahren, festzuschreiben. In dem kommunalen Kinder- und Jugendförderplan sind alle Leistungen in den Bereichen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jungendschutz auszuweisen, d. h. auch die Maßnahmen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind im Kinder- und Jugendförderplan enthalten und werden transparent. Der Jugendhilfeausschuss hat im März 2008 den Jugendförderplan Teil 2 beschlossen; dieser bezieht sich auf die Jugendförderung ab 2009. Die Bereitstellung der entsprechenden Haushaltsmittel erfolgt im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen; für die aktuelle Legislaturperiode ist eine Fortschreibung der Planung erfolderlich. Diesbezüglich verweist die Verwaltung auf die Vorlage zum Tagesordnungspunkt `Sachstand Jugendzentren/ Konzeption zur künftigen Jugendarbeit in Bedburg´ zur heutigen Sitzung. 2) Zuständigkeit Die Durchführung der örtlichen Jugendhilfeplanung gehört nach dem Bundesrecht zu den besonderen Aufgaben des örtlichen Jugendhilfeausschusses, der eine umfassende Beratungskompetenz in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe hat. Hierzu führt § 71 Abs. 2 SGB VIII/ KJHG aus: „Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit Beschlussvorlage WP8-112/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe.“ Die anerkannten freien Jugendhilfeträger sind im Jugendhilfeausschuss mit einem Zwei-FünftelStimmanteil vertreten [§ 71 Abs. 1 SGB VIII] und haben damit einen maßgeblichen Einfluss auf die örtliche Jugendhilfeplanung. So sind gem. § 8 Abs. 4 - 3. AG-KJHG-KJFÖG die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Jugendhilfeplanung von Anfang an zu beteiligen; sie sind über Inhalt, Ziele und Verfahren vom kommunalen Jugendamt - also von Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes - umfassend zu unterrichten. Unter Verweis auf die Ausführungen der Verwaltung in der Vorlage `Übernahme der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe/ Sachstandsbericht´ [WP8-103/2010] zum Jugendhilfeausschuss wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeausschuss zwar unmittelbar nach Bestimmung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch den Rat installiert werden kann, er seine Aufgaben jedoch erst zum Zeitpunkt der Aufgabenübernahme [frühestens zum 01.01.2011] aufnehmen kann. Zur Zeit erfolgt die Aufgabenwahrnehmung durch das Kreisjugendamt und den Kreisjugendhilfeausschuss. Wie bereits dargestellt [Vorlage zum Tagesordnungspunkt `Sachstand Jugendzentren/ Konzeption zur künftigen Jugendarbeit in Bedburg] ist eine konzeptionelle Erstellung des Jugendförderplans verwaltungsseitig in Bearbeitung; eine Beschlussfassung des Jugendhilfeplans [§ 80 SGB VIII/ KJHG] und des Förderplans [§ 15 - 3. AG-KJHG-KJFÖG] im Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss, wie seitens der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg beantragt, ist im Ergebnis aufgrund der v. g. Ausführungen indes rechtlich nicht zulässig. Die Verwaltung schlägt daher vor, die konzeptionelle Erstellung bis zur Installation/ Aufgabenwahrnehmung des Jugendhilfeausschusses weiterhin im Familien, Bildungs- und Sozialausschuss zu `begleiten´. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 11.06.2010 ----------------------------------Kramer gesehen: Fachbereichsleiter ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-112/2010 Seite 4 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP8-112/2010 Sitzungsvorlage Seite: 5 Seite 5