Daten
Kommune
Jülich
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Datum
15.06.2015
Erstellt
15.10.15, 17:05
Aktualisiert
15.10.15, 17:05
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Stadt Jülich
Jülich, 15. Oktober 2015
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am 15.06.2015 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
11.
Bebauungsplan Nr. 79 „Königskamp II“, 6. Änderung
a) Beschluss über Anregungen aus der öffentlichen Äuslegung gem. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB)
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
(Vorlagen-Nr.254/2015)
Beschlussentwurf:
Einstimmig, Enthaltungen: 0
a) Die eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt berücksichtigt:
1
Schreiben des Landesbetrieb Wald
und Holz NRW vom 20.04.2015
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Gegen die vorstehende Planung,
bestehen aus forstbehördlicher Sicht
gewisse Bedenken. Die Bedenken
beziehen sich nicht auf die zu
bebauende Betriebsfläche, sondern auf
die benachbarten Waldflächen. Der
Bauabstand zu der Waldfläche ist aus
den Unterlagen nicht ersichtlich!
Gem. Erlass v. 09.08.03 des MUNLV
ist der Dem.Rd.Erl.d.IM u. d. MELF
vom 18.07.1975 „Berücksichtigung der
Belange des Waldes bei der
Bauleitplanung und bei der Zulassung
von Vorhaben“ (SMBL.NRW.2312),
nicht mehr anzuwenden. In dem nicht
mehr anzuwendenden Erlass vom
18.07.1975 waren Abstandsregelung
(35 m Abstand) sowohl für den Bereich
der Bauleitplanung als auch für den
Bereich der Einzelvorhaben enthalten.
Das geplante Bauvorhaben weist einen
Abstand von mind. 40m zum Wald aus.
Somit ist der Sicherheitsabstand gegeben.
Um den Bedenken des Landesbetriebes
Wald und Holz NRW Rechnung zu tragen,
ist ein Hinweis bzgl. der Gefahren bei
Unterschreitung des Mindestabstandes in
den Bebauungsplan aufgenommen worden.
Bei einer Bebauung unter einem
Mindestabstand (weniger als 35 m) wird
auf die Gefahr aufmerksam gemacht,
die durchumstürzende Bäume,
Waldbrand etc. entstehen kann.
Eine (spätere) Waldumwandlung zur
Herstellung eines erforderlichen
Sicherheitsabstandes wäre auf keinen
Fall genehmigungsfähig. Da ein
Sicherheitsabstand zu dem
nahegelegenen Wald nicht eingehalten
wird, ist der Antragsteller auf die
Gefahren hinzuweisen.
Eine vertragliche Vereinbarung
(Grundbucheintragung) zwischen dem
Antragsteller und dem Waldeigentümer
Land NRW wird unbedingt empfohlen.
2
Gemeinsames Schreiben von BUND,
NABU und AK Fledermausschutz
vom 04.05.2015
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Wir lehnen die Planung aus folgenden
Gründen ab.
Mit Schreiben vom 09.09.2014 haben
wir auf die unzureichende ASP
hingewiesen.
Wir bitten um Abarbeitung der von uns
angemahnten Mängel in Bezug auf die
Flächennutzungsplanänderung.
Wir werden die BZ Köln über das
Verfahren in Kenntnis setzen, da es sich
in der Stadt Jülich wiederholt um BPlanänderungen nach Salamitaktik
handelt, die Artenschutzbelange und
Festsetzungen zu Gunsten des
Naturschutzes schleichend untergräbt.
Das Verfahren bei der Durchführung von
Artenschutzprüfungen ist in der
„Gemeinsamen Handlungsempfehlung des
Ministers für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministers für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW: Artenschutz in
der Bauleitplanung und bei baurechtlichen
Zulassungen von Vorhaben“ vom
22.12.2010 geregelt. Demgemäß gibt es
ein zweistufiges Vorgehen. Im ersten
Schritt ist eine ASP 1 zu fertigen. Dies ist
hier geschehen. Die ASP 1 formuliert,
basierend auf worst-case-Annahmen,
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen, mit
deren Hilfe artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände ausgeschlossen werden
können. Insofern ist eine vertiefende
Untersuchung, wie von den
Naturschutzverbänden in der
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2015
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Stellungnahme vom 09.09.2014 gefordert,
nicht notwendig.
Der Gutachter hat bereits in seinem
Gutachten zum Solarfeld des FZ (2012)
verschiedene wichtige Offenlandarten
und Fledermausarten kartiert. Damals
hatte er für die betroffenen Arten die
Möglichkeit „eine lokale
Ausweichbewegung bzw. einer
Feinanpassung“ als die Schwere der
Betroffenheit mindernden Faktor in die
Waagschale geworfen. Durch die
Erweiterung der versiegelten Fläche im
Solarpark wurden weitere
Offenlandflächen im Raum versiegelt.
Jetzt werden in Salamitaktik die
Pufferzonen des Gewerbegebietes zum
NSG Langenbroich-Stetternicher Wald
hin in Anspruch genommen und der
Gutachter verweist erneut auf die
minderschwere Betroffenheit wegen
möglichen Ausweichmöglichkeiten.
Dies ist grundsätzlich nicht mehr
akzeptabel, zumal hier bestehende
Ausgleichsflächen in Kleinstflächen
aufgespalten werden. Diese Restflächen
der Ausgleichsflächen müssen als
Ausgleichsflächen nach seinen eigenen
Ausführungen von den an anderer Stelle
ausgewichenen Arten besetzt sein.
Die hier getroffenen Annahmen sind zu
oberflächlich und berücksichtigen nicht die
tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort.
Soweit planungsrelevante Brutvogelarten
am hiesigen Waldrand vorkommen, so
geschieht dies bereits jetzt in unmittelbarer
Nachbarschaft zum Technologiezentrum.
Für den Fall, dass sich das (jeweilige)
Brutpaar durch die neue Bebauung gestört
fühlt, würde ein Ausweichen um 25-35
Meter nach Nordosten ausreichen, um
Brutplätze in gleicher Qualität
vorzufinden. Der Baum- und
Heckenbestand am östlich liegenden
Graben ist so weit entfernt, dass eine
Störung durch die etwa 25 Meter näher
heranrückende Bebauung nicht
anzunehmen ist, zumal auch jetzt schon die
Bestandsbebauung des Gewerbegebietes
im Norden näher liegt. Insofern ist davon
auszugehen, dass es entweder zu einem
kleinräumigen Ausweichen kommt, oder
dass gar keine Störung vorliegt.
Störungstatbestände mit
populationsrelevanter Wirkung sind
demnach für keine der möglicherweise
vorkommenden Arten anzunehmen.
Zu Wald-NSGs sollten Pufferzonen
eingehalten werden, damit am
Waldrand jagende Tiere
unbeeinflusst/ungestört bleiben. Dies
wird hier missachtet. Man beachte, dass
nach LANUV 12 Fledermausarten im
MTB-Viertel und 16 von 24
planungsrelevanten Vogelarten im
ungünstigen oder schlechten
Erhaltungszustand gemeldet sind (S. 5
ASP).
Im Bebauungsplan ist im rückwärtigen
Bereich eine Pufferzone (Grünfläche)
festgesetzt, die der Pufferzone der
Nachbarbebauung entspricht. Der Belang
wurde demnach keinesfalls „missachtet“.
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2015
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Wir lehnen die fortschreitende
Salamitaktik der B-Planänderungen ab.
Dies verschleiert die tatsächlichen
Betroffenheiten der Arten und führt
lokal schleichend zur Ausrottung der
Arten. Ob ausgewichene Arten
ehemalige Ausgleichsflächen, die nach
der Planung nur zersplitterte
Kleinstlebensräume darstellen,
weiterhin nutzen werden, ist fraglich.
Ein solches stadtnahes Vorgehen ist in
letzter Zeit häufiger zu beobachten.
Wegen der Verschiebung der
Verantwortung für den Artenschutz auf
Nachbarflächen, müssten jetzt für die
Restflächen erhöhte Restriktionen zum
Tragen kommen. Dies wird
bauplanerisch verhindert, in dem die
Eingriffsflächen klein gestückelt
werden, so dass sie wie Bagatellfälle
behandelt werden und nicht einmal
mehr einer ASP II unterworfen werden.
Eine Ausweichmöglichkeit nach Osten
ist für Offenlandarten siehe S. 2 im
Osten liegt der Stetternicher Wald kann
kein ernst gemeintes Angebot des
Gutachters sein. Die
Ausweichmöglichkeit nach Norden
(siehe S. 2) ist ja bereits, wie erwähnt
durch Maßnahmenflächen ausgeschöpft.
Dass durch die neue Bebauung
„Gewerbliche Baufläche“ wiederholt im
B-Plan bereits für den Naturschutz
ausgewiesene Maßnahmenteilflächen
aufgehoben werden sollen, spricht für
eine wenig umsichtige B-Planung der
Fläche im FNP bzw. dass diese Fläche
nur unter erheblichen Verluste für den
Artenschutz weiter ausgebaut werden
kann. Hierfür ist entsprechend
umfangreich Ausgleich erforderlich.
Dass sich der Investor einer kleinen
Fläche weigert, dies für die bisher
verschobenen Artenschutzmaßnahmen
seiner Nachbarn zu übernehmen, ist für
den Naturschutz verständlich. Die
Argumentation mit Ausweichhabitaten
im Umfeld ist deshalb grundsätzlich
abzulehnen.
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2015
Die Naturschutzverbände gehen von einer
sehr hohen Wertigkeit der betroffenen
Fläche aus und sprechen von einer
Ausrottung von Arten. Betrachtet man die
Örtlichkeit, so stellt man fest, dass es sich
um eine randliche Erweiterung des
bestehenden Gewerbegebietes handelt.
Sollten störungsanfällige Arten hier
vorkommen, so tun sie dies unter
Anerkennung der Tatsache, dass es sich
um eine Randfläche zum Gewerbegebiet
handelt. Sie fühlen sich also offenbar nicht
gestört (oder kommen gar nicht vor). Dies
ist auch nach Realisierung der Maßnahme
durch eine lokale Ausweichbewegung nach
Nordosten möglich, der ebenso weite
Abstand zu bestehenden Gewerbeflächen
erlaubt, wie das jetzt der Fall ist. Insofern
ist bei sachlicher Prüfung der Sachlage
nicht davon auszugehen, dass es zu
artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen kommt.
Es obliegt der Stadt als Planungsträger,
ihre Bauleitplanung in planerisch
sinnvollen Teilschritten, dem Bedarf
entsprechend, fortzuschreiben. Auch in
Einzelverfahren sind die Belange des
Artenschutzes, wie des Umwelt- und
Naturschutzes insgesamt, zu beachten, was
im Bauleitplanverfahren geschieht.
Seite 4
Wie kann eine Freihaltezone (16 m)
unterhalb von Freileitungen bebaut
werden? Was bedeutet hier
Freihaltezone sonst? Interessanterweise
werden einerseits die über den Flächen
verlaufende Stromleitung als
Störfaktor/Vorbelastung beschrieben
(S.10), andererseits sollen sie nach
Planung unbedingt als Grünstrukturen
erhalten bleiben, weil sie zwischen
Waldsaum (wo? Abb. 1 der ASP – zeigt
keine Verbindung zum Wald) und
geplanter Bebauung vermitteln (S. 11
Begründung und Umweltbericht). Was
stimmt und wie bewertet man diese
Strukturen? Wo sind noch „
ausreichende“, sprich von anderen
Individuen unbesetzte und ungestörte
Ausweichmöglichkeiten im Offenland?
Die Flächen im Bereich der Freihaltezone
werden als Grünstruktur bzw.
Gewerbegebiet ausgewiesen, wobei im
Bereich der Gewerbegebiets-Ausweisung
gem. der Textlichen Festsetzung Nr. 3.1,
„außerhalb der überbaubaren Flächen (…)
auf den Baugrundstücken lediglich Wege
und Zufahrten, Stellplätze und
Einfriedungen zulässig“ sind. Eine
„Bebauung“ durch Hochbauten ist – auch
unter Berücksichtigung der Baugrenze,
somit ausgeschlossen.
Auf die Einbeziehung der bestehenden
Grünstruktur unterhalb der
Freileitungstrasse in die Ausweisung
„Gewerbegebiet“ wurde aufgrund der
eingeschränkten Nutzbarkeit verzichtet.
Die Grünstruktur parallel zur RudolfSchulten-Straße bildet – ebenso wie die
Grünstruktur parallel zum Wald
(angrenzendes Flurstück 44) – einen
Verbund mit der sich nord-westlich
anschließenden Grünstruktur auf den
Flurstücken Teil aus 548 und Teil aus 490.
Der Gutachter erwähnt, dass ein
„Kompensationsdefizit“ trotz
Festsetzung der Maßnahmenflächen
(welche sind gemeint?) besteht (S. 10
Begründung und Umweltbericht). Die
Kompensation kann innerhalb des
Plangebietes nicht vollständig erfolgen
und wird auf ein Ökopunktekonto
eingezahlt (S.10 Begründung und
Umweltbericht). Die Umsetzung im
Rahmen des Ökopunktekontos ist
nachvollziehbar zu beschreiben, sonst
kann der Bürge/die Öffentlichkeit den
Ausgleich nicht nachvollziehen. Der
Ausgleich muss den betroffenen Arten
zu Gute kommen.
Die Mehrfachnutzung von
Naturschutzflächen mit anderen
Funktionen/Nutzungen besteht auch auf
den Offenlandflächen, die als
Versickerungsfläche für
Niederschlagswasser (S.5) fungieren.
Dies muss sich in der
Kompensationsberechnung für
ungestörte Ausweichflächen
niederschlagen
Bereits im Rahmen der Frühzeitigen
Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB erfolgte
die Zustimmung zum Entwurf des
Bebauungsplanes, Einschließlich
Begründung und Umweltbericht mit
Eingriffsbilanzierung durch die Untere
Landschaftsbehörde.
Für die Offenlage wurden die
Bebauungsplanunterlagen überarbeitet und
ergänzt (u.a. ASP 1,
Landschaftspflegerischer Begleitplan).
Von Seiten der Unteren
Landschaftsbehörde wird festgestellt, dass
„hinsichtlich der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
sowie des Artenschutzes keine
grundsätzlichen Bedenken“ bestehen. Und
weiter.“ Die dargelegte
Kompensationsverpflichtung von 14.375
Einheiten wurde aus dem Ökokonto der
Stadt Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 42,
Parzelle 46, abgebucht“. Dabei wird auf
die Möglichkeit des Ausgleichs über die
Regelungen eines Ökokontos und
Flächenpools im Sinne des § 16 BNatSchG
zurückgegriffen. Die Regelungen des
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2015
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städtischen Ökokontos sind zwischen Stadt
und Unterer Landschaftsbehörde des
Kreises Düren inhaltlich und fachlich
abgestimmt und unterliegen nicht den
Regelungsmöglichkeiten des
Bebauungsplans. Ausgleichsmaßnahmen
in räumlich funktionellem Zusammenhang
mit dem Vorhaben, die über die
Festsetzungen im Plangebiet selbst
hinausgehen, konnten aufgrund
mangelnder Flächenverfügbarkeiten nicht
umgesetzt werden.
Eine ASP Vorprüfung (27.10.2014)
ohne Kartierung ist für das Gelände
nicht ausreichend. Zumal zahlreiche
planungsrelevante Arten nach
bestehenden Vorkartierungen (vgl.
hierzu ASP/Artenspektrum) siehe oben
auf der Fläche nicht ausgeschlossen
werden können.
In der ASP 1 wird erläutert, welche Arten
potenziell auf der Fläche vorkommen
könnten. Diese stellen die Grundlage für
die artenschutzrechtliche Einschätzung des
Vorhabens auf der Ebene der ASP 1 dar
(worst-case). Es gibt somit keine
Informationsdefizite, die mit Hilfe einer
Kartierung behoben werden können.
Gerade wegen der Vorbelastungen kann
die Erheblichkeit der“ Störungen mit
Populationsrelevanz“ der Restflächen
durch die rein theoretische
argumentative Vorprüfung nicht sicher
beurteilt werden. Die ASP schreibt dann
ein anderes Vorgehen als in der ASP I
durchgeführt vor, auch „weil die
ökologische Funktion im konkreten
räumlichen Zusammenhang nicht erfüllt
werden kann.“ Die Einengung des
Lebensraumes unter das Limit der
minimalen ungestörten
Lebensraumgröße verhindert hier eine
weitere Besiedlung.
Der Gutachter kommt in der
Artenschutzprüfung auf Basis der
ausgewerteten Daten, verknüpft mit den
konkreten örtlichen Bedingungen und dem
geplanten Vorhaben zu einer anderen
Einschätzung. Auch die ULB des Kreises
Düren als zuständige Fachbehörde hat
hinsichtlich der Belange des
Naturschutzes, der Landschaftspflege und
des Artenschutzes keine grundsätzlichen
Bedenken geäußert. Die Belange des
Artenschutzes wurden demnach – auch mit
Hilfe der ASP I – hinreichend in die
Planung eingestellt.
Eine Befreiung gemäß § 69 LG muss
begründet werden. Ein konkreter Grund
wurde nicht genannt. Wir halten eine
Befreiung nach §69 für nicht möglich.
Wie im entsprechenden Hinweis zum
Bebauungsplan aufgeführt, sind „die
Vorgaben des § 64 LG NRW bezüglich
Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten
(…) zu beachten. Eine Befreiung kann auf
Antrag gem. § 69 LG NRW erteilt werden.
Dies ist bei der konkreten Planung zu
berücksichtigen.“ Mit dem Hinweis wird
auf einen über die Bauleitplanung
hinausgehenden Sachverhalt verwiesen.
Dieser kann bei einer konkreten Planung
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2015
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relevant sein; dabei ist eine Entscheidung
nach § 69 LG NRW immer eine
Einzelfallentscheidung, die nicht im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens
getroffen wird.
Allein die Einhaltung zur
Nichtbeleuchtung des Waldrandes, eine
sehr wichtige Vermeidungsmaßnahme
für viele Fledermausarten, schützt die
am Waldrand und über Wiesen
jagenden und die Fläche querenden
Fledermäuse vor den Folgen des
weiteren Lebensraumverlustes nicht.
Diese Artengruppe, die lokal nach
Ergebnissen von RWE-Power gut im
Stetternicher Wald vertreten ist, muss
umfangreich berücksichtigt werden. Wir
verweisen darauf, dass der Stetternicher
Wald u.a- eine Wochenstube des
Kleinen Abendseglers beherbergt
(fortlaufende Kartierung RWE -Power
seit 2005), planungsrelevante Art in
ungünstigem Erhaltungszustand. Diese
Daten zu bekannten Wochenstuben sind
in der gutachterlichen Einschätzung
weder aufgenommen noch bewertet.
Eine Nachbewertung von essenziellen
Jagdhabitaten/ Flugstraßen im nahen
Umfeld der Wochenstuben ist
notwendig. Darauf wurde bereits in der
Stellungnahme zur B-Planänderung
2012 aufmerksam gemacht.
Mit Erstaunen stellen wir fest, dass der
sonst mit Amphibien gut besetzte
Stetternicher Wald, diese Arten in
seinen Wiesenrandbereichen nicht
aufweisen soll. Wie kommt der
Gutachter zu dieser Ersteinschätzung?
Wir bitten um Vorlage des
Datenmaterials über lokale
Populationen der möglicherweise
betroffenen Arten, auf der der Gutachter
zu seiner Einschätzung kommt. Sollte
dieses Datenmaterial fehlen, ist einer
Kartierung aufgrund aller Hinweise
dringend erforderlich.
Die ASP berücksichtigt alle vorliegenden
Daten aus den bekannten Datenbanken,
insbesondere das „Fachinformationssystem
geschützte Arten“, das Fundortkataster
sowie die Schutzgebietsverordnungen der
umliegenden Schutzgebiete“. Darüber
hinaus wurden auch die Ergebnisse der
ASP zum B-Plan A 6 (Solarkraftwerk)
berücksichtigt, die seinerzeit auch die
Daten von RWE-Power beinhaltete. Damit
konnte auf eine weitreichende Datenbasis
zurückgegriffen werden. Für den konkret
angesprochenen Kleinen Abendsegler gab
es 2007 einen Quartiernachweis ca. 900 m
im Wald liegend. Durch Telemetrie im
Jahr 2012 konnte eine Verlagerung des
Abendseglerquartiers innerhalb des
Stetternicher Waldes auf die östliche Seite
des Forschungszentrums (> 2km)
nachgewiesen werden (DIETZ, mdl. Mitt.).
Alle bekannten Abendseglerquartiere
liegen somit sehr deutlich außerhalb des
Wirkbereiches des hiesigen
Bebauungsplans. Dennoch wurden
vorsorglich Schutzmaßnahmen hinsichtlich
der Beleuchtung des Waldes festgesetzt.
Von einer Nichtbeachtung dieses Belangs
kann keine Rede sein.
Keines der ausgewerteten Datenwerke gibt
Hinweise auf das Vorkommen
planungsrelevanter Amphibienarten oder
der Haselmaus. In der ASP sind nur solche
Hinweise zu berücksichtigen, die Substanz
haben. Dies ist hier geschehen.
Des Weiteren muss der Waldrand auf
Vorkommen der Haselmaus untersucht
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2015
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werden.
Als erheblich und daher nicht
akzeptabel muss auch die Minderungen
der Grundwasserneubildungsraten
angesehen werden, die im Zuge des
Tagebaus Hambach und der Errichtung
des FZ im Waldbereich bereits
erheblichen Schaden genommen hat und
hier nicht weiter verschlechtert werden
darf. Wie beim Artenschutz ist das
Limit der Belastung bereits durch
Vorbelastungen überschritten. Auch in
diesem Punkt wird der letzte
Verursacher zur Verantwortung
gezogen, weil im Vorfeld die ersten
Verursacher nicht ausreichenden
Ausgleich leisten mussten. Eine
Versickerung der Niederschlagswässer
im Gebiet lässt ohne erheblichen
Kläraufwand zusätzlich eine
Beeinträchtigung des benachbarten
Waldbereiches befürchten. Die
Rückhaltung der Schadstoffe ist
ausdrücklich darzustellen.
Das Konzept der
Niederschlagswasserbeseitigung wurde im
Rahmen des Nachweises gem. § 51a
Landeswassergesetz der Unteren
Wasserbehörde vorgelegt. In deren
Stellungnahme zur Beteiligung gem. § 4
(2) BauGB wurde betont, dass „die
grundsätzliche Machbarkeit des
Entwässerungskonzeptes (somit)
nachgewiesen“ ist. Ziel des § 51a LWG ist
es ausdrücklich, dass das anfallende
Niederschlagswasser vor Ort verbleibt.
Dies wurde in o.g. Konzept nachgewiesen.
Die Untere Wasserbehörde verweist
weiterhin darauf, dass „für die
Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers eine
wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 9
und 10 Wasserhaushaltsgesetzes bei der
unteren Wasserbehörde zu beantragen“ ist.
Für diesen Antrag ist eine konkrete
Planung erforderlich, die nicht Bestandteil
des Bauleitplanverfahrens ist. Der
erforderliche Antrag muss auch Aussagen
zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen
enthalten.
Die Freizeit – und Erholungsnutzung
Die Stellungnahme bezieht sich auf
der bestehenden Grünzüge ist langfristig Bereiche außerhalb des Plangebietes.
sicherzustellen (S.12 Begründung und
Umweltbericht). Neue Beleuchtungen
dieser Wege aufgrund der Beschattung
durch Gebäude müssen aus
Artenschutzgründen unterbleiben.
Verminderungs- und
Vermeidungsmaßnahmen sind nur in
Teilbereichen im LBP konkret
ausgeführt und für den Bereich
Artenschutz, Bodenschutz und
Gewässerschutz größtenteils nicht
nachvollziehbar.
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2015
Es wird nicht aufgeführt, welche Punkte
nicht nachvollziehbar sind.
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Der Eingriffsbilanzierung kann nicht
gefolgt werden. Die Artenreiche
Mähwiese war bereits Ausgleich
(Bestand). Durch Zersplitterung und
unmittelbar angrenzende Bebauung
verlieren die verbleibenden Restflächen
erheblich an Wert (ein Maximalwert
von 7 ist nicht mehr einsetzbar – schon
gar nicht unter der Freileitung), dies ist
neu zu berechnen. Die Neueinsaat
müsste zu einer weiteren
Wertminderung (<5)führen. Die
Restflächen dürfen keineswegs als
Ausgleichs(Ausweich)fläche in diesem
Verfahren angesehen werden, da sie
Bestand =besetzte Ausweichflächen
sind.
Versiegelte Flächen mit
nachgeschalteter Versickerung (Nr. 1.2
LBP) mit 0,5 zu bewerten, halten wir
nicht für legitim. Die Versiegelung ist
durch die Versickerung praktisch nur
unterbrochen, aber mit keiner
naturschutzwürdigen Struktur.
Intensivrasen zwischen Gebäuden mit 2
zu bewerten ist fragwürdig. Allein die
Fragmentierung der Flächen ist so
erheblich, dass man hier weitere
Abstriche machen müsste.
Bereits im Rahmen der Frühzeitigen
Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB erfolgte
die Zustimmung zum Entwurf des
Bebauungsplanes, Einschließlich
Begründung und Umweltbericht mit
Eingriffsbilanzierung durch die Untere
Landschaftsbehörde.
Für die Offenlage wurden die
Bebauungsplanunterlagen überarbeitet und
ergänzt (u.a. ASP 1,
Landschaftspflegerischer Begleitplan).
Von Seiten der Unteren
Landschaftsbehörde wird festgestellt, dass
„hinsichtlich der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
sowie des Artenschutzes keine
grundsätzlichen Bedenken“ bestehen. Und
weiter.“ Die dargelegte
Kompensationsverpflichtung von 14.375
Einheiten wurde aus dem Ökokonto der
Stadt Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 42,
Parzelle 46, abgebucht“.
Somit wird den angesetzten Werten, z.B.
dem Rechenansatz für die artenreiche
Mähwiese mit einen Grundwert von 7 bzw.
5 grundsätzlich gefolgt. Die angesetzten
Werte sind in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde der
"Numerische Bewertung von Biotoptypen
für die Bauleitplanung" der Landesanstalt
für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen
entnommen.
b) Der Bebauungsplan Nr. 79 " Königskamp II ", 6. Änderung wird gem. § 10 BauGB als
Satzung beschlossen.
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2015
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