Daten
Kommune
Wesseling
Größe
111 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
123/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
-32-
- 300 -
- 02 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
-32-
- 300 -
- 02 -
10.08.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 123/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Peter Pfannkuche
10.08.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008 (beschlossen am 18.12.2007)
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am __. _____ 2009 folgende
Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 18. Dezember 2007 beschlossen:
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1)
Gewerblich tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und
personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(2)
Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3)
Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags
in den Monaten März bis September montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr, freitags von
7.00 bis 12.00 Uhr,
in den Monaten Oktober bis Februar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr, freitags von
8.00 bis 12.00 Uhr
ausgeführt werden.
(4)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den
von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind
die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche
Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5)
Für gärtnerische Dienstleistungen dürfen Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu
einer Größe von 0,09 m x 0,06 m aufgestellt werden. Firmenbezeichnung an Grabmalen dürfen nur
seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Boden angebracht werden.
(6)
Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der
Lage ist, unter Beachung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart
zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen
Fundamentabmessungen zu berechen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das
richtige Befestigungsmittel zu wählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann Sie die
Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit
kontrollieren und dokumentieren.
(7)
Personen, die unvollständige Anträge auf Errichtung von Grabmalen bzw. nicht korrekt dimensionierte
Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen benennen und sich bei der Ausführung der
Fundamentierung und Befestigung der Grabmalteile nicht an die in dem Antrag genannten Daten
halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(8)
Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Dienstleistungserbringer, die gegen die Vorschriften
der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder
teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
§ 21
Errichten von Grabmalen
(1)
Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden.
(2)
Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage ist die Technische Anleitung zur
Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der
jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.
(3)
Grabsteine und Abdeckplatten sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Mindeststeinstärken richten sich
nach den statischen Erfordernissen.
(4)
Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen kommt und
diese durch einen geringen wirtschaftlichen Aufwand korrigiert werden können.
(5)
Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf den Friedhöfen vorhandene Grabmale durch den
Nutzungsberechtigten nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine Übertragung
des Nutzungsrechts ansteht. Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die
Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten
treffen.
(6)
Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht behindern.
(7)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es
sich um naturfarbene Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m oder um naturfarbene
Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt; bei Kindergräbern gilt entsprechendes auch für
provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe.
(8)
Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen, bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen; er kann sich durch einen
mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen.
(9)
Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 mit Seitenansicht
und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der
Symbole sowie der Befestigung beizufügen; die Friedhofsverwaltung kann außerdem die Beifügung
eines Grundrisses verlangen.
(10) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach
Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist.
(11) Die Friedhofsverwaltung kann vor der Errichtung des Grabmals
a) den Nachweis der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2,
b) die Vorlage des genehmigten Entwurfs
verlangen.
(12) Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten:
a) Einzelwahlgrabstätten
1,40 m Höhe und 0,90 m Breite,
b) Doppelwahlgrabstätten
1,60 m Höhe und 1,80 m Breite,
c) Reihengrabstätten
0,90 m Höhe und 0,75 m Breite,
d) Urnenreihengrabstätten
0,60 m Höhe und 0,50 m Breite,
e) Urnenwahlgrabstätten
0,90 m Höhe und 0,70 m Breite,
f)
0,60 m Höhe und 0,50 m Breite.
Kinderreihengrabstätten
(13) Die Verlegung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen, Grababdeckungen, Wegeplatten und
Kantensteinen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung
provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein Jahr
nach der Bestattung des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung aus Holz
darf eine Höhe von 0,06 m nicht überschreiten. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 gelten
entsprechend.
(14) Für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften
des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend.
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
(1)
Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der
Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden
ist.
§ 30
Verwaltungsverfahren
(1)
Das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung kann über eine einheitliche Stelle nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW abgewickelt werden.
(2)
Über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen wird innerhalb einer Frist von 1
Monat entschieden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt
entsprechend.
(3)
Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
§ 31
Alte Rechte
(1)
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt
hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2)
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3 dieser
Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 32
Haftung
Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,
ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine
besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Wesseling verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und
Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 bis 7, 21 bis 29 dieser Satzung können mit
Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 2,50 Euro und bei vorsätzlichen
Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 Euro. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen beträgt sie höchstens
250,00 Euro. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
vom 19. Februar 1987 - BGBl I S. 602 - in der zur Zeit geltenden Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde
im Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§ 36
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Bis zum Ende des Jahres 2009 ist die EG-Dienstleistungsrichtlinie, mit der die Freizügigkeit von
Dienstleistungen innerhalb von Europa geregelt ist, in nationales Recht umzusetzen. Die erforderliche
Meldung muss bis zum 2. November an das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes
NRW abgegeben werden.
2. Lösung
Neben der Einführung des so genannten „Einheitlichen Ansprechpartners“ bedeutet dies auf kommunaler
Ebene, dass das gesamte Ortsrecht, also die städtischen Satzungen und Verordnungen auf ihre
Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie hin zu überprüfen ist. Konkret geht es dabei um solche
Regelungen, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit oder die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen betreffen, speziell um solche, bei der die Aufnahme oder Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit einer Zulassung oder Genehmigungspflicht unterwerfen.
Nach der durchgeführten Überprüfung der Wesselinger Satzungen ist festzustellen, dass der § 7 der
Friedhofssatzung in diesem Sinne dienstleistungsrelevant ist, und einer Umformulierung im Sinne der
Dienstleistungsrichtlinie bedarf, um einen diskriminierungsfreien Zugang auch ausländischer EU-Dienstleister
zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang ist es geboten, den § 21 und § 23 zu konkretisieren und der heutigen fachlichen
Praxis anzupassen.
Für die Bearbeitung wurden die Hinweise aus „Das aktuelle Praxishandbuch des Friedhofs- und
Bestattungswesens“ verwendet.
In der Anlage ist eine Gegenüberstellung
Bestattungssatzung beigefügt.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine
der
geänderten
Paragraphen
der
Friedhofs-
und