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Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
111 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 123/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung -32- - 300 - - 02 - Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche -32- - 300 - - 02 - 10.08.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 123/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Peter Pfannkuche 10.08.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: 1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008 (beschlossen am 18.12.2007) Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am __. _____ 2009 folgende Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 18. Dezember 2007 beschlossen: §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Gewerblich tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (3) Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in den Monaten März bis September montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr, in den Monaten Oktober bis Februar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr ausgeführt werden. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Für gärtnerische Dienstleistungen dürfen Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu einer Größe von 0,09 m x 0,06 m aufgestellt werden. Firmenbezeichnung an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Boden angebracht werden. (6) Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel zu wählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann Sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. (7) Personen, die unvollständige Anträge auf Errichtung von Grabmalen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und Befestigung der Grabmalteile nicht an die in dem Antrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Dienstleistungserbringer, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. § 21 Errichten von Grabmalen (1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden. (2) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. (3) Grabsteine und Abdeckplatten sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Mindeststeinstärken richten sich nach den statischen Erfordernissen. (4) Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen kommt und diese durch einen geringen wirtschaftlichen Aufwand korrigiert werden können. (5) Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf den Friedhöfen vorhandene Grabmale durch den Nutzungsberechtigten nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine Übertragung des Nutzungsrechts ansteht. Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen. (6) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht behindern. (7) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m oder um naturfarbene Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt; bei Kindergräbern gilt entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe. (8) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen; er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen. (9) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 mit Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Befestigung beizufügen; die Friedhofsverwaltung kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses verlangen. (10) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist. (11) Die Friedhofsverwaltung kann vor der Errichtung des Grabmals a) den Nachweis der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2, b) die Vorlage des genehmigten Entwurfs verlangen. (12) Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten: a) Einzelwahlgrabstätten 1,40 m Höhe und 0,90 m Breite, b) Doppelwahlgrabstätten 1,60 m Höhe und 1,80 m Breite, c) Reihengrabstätten 0,90 m Höhe und 0,75 m Breite, d) Urnenreihengrabstätten 0,60 m Höhe und 0,50 m Breite, e) Urnenwahlgrabstätten 0,90 m Höhe und 0,70 m Breite, f) 0,60 m Höhe und 0,50 m Breite. Kinderreihengrabstätten (13) Die Verlegung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen, Grababdeckungen, Wegeplatten und Kantensteinen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein Jahr nach der Bestattung des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung aus Holz darf eine Höhe von 0,06 m nicht überschreiten. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. (14) Für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend. § 23 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. § 30 Verwaltungsverfahren (1) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW abgewickelt werden. (2) Über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen wird innerhalb einer Frist von 1 Monat entschieden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend. (3) Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. § 31 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. § 32 Haftung Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. § 33 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt Wesseling verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 34 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen. § 35 Ordnungswidrigkeiten Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 bis 7, 21 bis 29 dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 2,50 Euro und bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 Euro. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen beträgt sie höchstens 250,00 Euro. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 - BGBl I S. 602 - in der zur Zeit geltenden Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. § 36 Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Bis zum Ende des Jahres 2009 ist die EG-Dienstleistungsrichtlinie, mit der die Freizügigkeit von Dienstleistungen innerhalb von Europa geregelt ist, in nationales Recht umzusetzen. Die erforderliche Meldung muss bis zum 2. November an das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW abgegeben werden. 2. Lösung Neben der Einführung des so genannten „Einheitlichen Ansprechpartners“ bedeutet dies auf kommunaler Ebene, dass das gesamte Ortsrecht, also die städtischen Satzungen und Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie hin zu überprüfen ist. Konkret geht es dabei um solche Regelungen, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreffen, speziell um solche, bei der die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer Zulassung oder Genehmigungspflicht unterwerfen. Nach der durchgeführten Überprüfung der Wesselinger Satzungen ist festzustellen, dass der § 7 der Friedhofssatzung in diesem Sinne dienstleistungsrelevant ist, und einer Umformulierung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie bedarf, um einen diskriminierungsfreien Zugang auch ausländischer EU-Dienstleister zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es geboten, den § 21 und § 23 zu konkretisieren und der heutigen fachlichen Praxis anzupassen. Für die Bearbeitung wurden die Hinweise aus „Das aktuelle Praxishandbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens“ verwendet. In der Anlage ist eine Gegenüberstellung Bestattungssatzung beigefügt. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine der geänderten Paragraphen der Friedhofs- und