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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 123/2009)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
92 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23

Inhalt der Datei

Bestattungs- und Friedhofssatzung Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009 Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380 hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 folgende Bestattungs- und Friedhofssatzung beschlossen: Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) - in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am __. _____ 2009 folgende Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 18. Dezemeber 2007 beschlossen: §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Stand: Aug. 09 -1- Bestattungs- und Friedhofssatzung Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009 (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags (1) Gewerblich tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. - in den Monaten März bis September montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr, - in den Monaten Oktober bis Februar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr (2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. ausgeführt werden. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (3) [vormals (7)] Gewerbliche Arbeiten Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags · in den Monaten März bis September montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr, · in den Monaten Oktober bis Februar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr ausgeführt werden. (9) Gärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu einer Größe von 0,09 m x 0,06 m aufstellen. Firmenbezeichnung an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Boden angebracht werden. (4) [vormals (8)] Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (5) [vormals (9)] Gärtner Für gärtnerische Dienstleistungen dürfen Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu einer Größe von 0,09 m x 0,06 m aufgestellt werden. Firmenbezeich nung an Grabmalen dürfen nur (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Stand: Aug. 09 -2- Bestattungs- und Friedhofssatzung Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009 Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel zu wählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. (8) Personen, die unvollständige Anträge auf Errichtung von Grabmalen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und Befestigung der Grabmalteile nicht an die in dem Antrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (9) [vormals (10)] Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Stand: Aug. 09 -3- Bestattungs- und Friedhofssatzung Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009 § 21 Errichtung von Grabmalen § 21 Errichtung von Grabmalen (1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden. Die Mindeststärke richtet sich nach den statischen Erfordernissen. (1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden. Die Mindeststärke richtet sich nach den statischen Erfordernissen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m oder um naturfarbene Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt; bei Kindergräbern gilt entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe. (2) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. (3) Grabsteine und Abdeckplatten sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Mindeststeinstärken richten sich nach den statischen Erfordernissen. (3) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen; er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen. (4) Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen kommt und diese durch einen geringen wirtschaftlichen Aufwand korrigiert werden können. (4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 mit Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Befestigung beizufügen; die Friedhofsverwaltung kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses verlangen. (5) Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf den Friedhöfen vorhandene Grabmale durch den Nutzungsberechtigten nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine Übertragung des Nutzungsrechts. Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen. (5) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist. (6) [vormals (9) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht behindern. (6) Die Friedhofsverwaltung kann vor der Errichtung des Grabmals (7) [vormals (2)] Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m oder um naturfarbene Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt; bei Kindergräbern gilt entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe. a) den Nachweis der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2, b) die Vorlage des genehmigten Entwurfs verlangen. Stand: Aug. 09 -1- Bestattungs- und Friedhofssatzung Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009 (8) [vormals (3)] Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen; er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen. (7) Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten: a) Einzelwahlgrabstätten: 1,40 m Höhe und 0,90 m Breite, b) Doppelwahlgrabstätten: 1,60 m Höhe und 1,80 m Breite, c) Reihengrabstätten: 0,90 m Höhe und 0,75 m Breite, d) Urnenreihengrabstätten: 0,60 m Höhe und 0,50 m Breite, e) Urnenwahlgrabstätten: 0,90 m Höhe und 0,70 m Breite, f) Kinderreihengrabstätten: 0,60 m Höhe und 0,50 m Breite. (9) [vormals (4)] Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 mit Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Befestigung beizufügen; die Friedhofsverwaltung kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses verlangen. (8) Die Verlegung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen, Grababdeckungen, Wegeplatten und Kantensteinen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein Jahr nach der Bestattung des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung aus Holz darf eine Höhe von 0,06 m nicht überschreiten. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. (10) [vormals (5)] Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist. (11) [vormals (6)] Die Friedhofsverwaltung kann vor der Errichtung des Grabmals a) den Nachweis der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2, b) die Vorlage des genehmigten Entwurfs (9) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht behindern. verlangen. (12) [vormals (7)] Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten: (10) Für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend. a) Einzelwahlgrabstätten: 1,40 m Höhe und 0,90 m Breite, b) Doppelwahlgrabstätten: 1,60 m Höhe und 1,80 m Breite, c) Reihengrabstätten: 0,90 m Höhe und 0,75 m Breite, d) Urnenreihengrabstätten: 0,60 m Höhe und 0,50 m Breite, e) Urnenwahlgrabstätten: 0,90 m Höhe und 0,70 m Breite, f) Kinderreihengrabstätten: 0,60 m Höhe und 0,50 m Breite. Stand: Aug. 09 -1- Bestattungs- und Friedhofssatzung Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009 (13) [vormals (8)] Die Verlegung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen, Grababdeckungen, Wegeplatten und Kantensteinen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein Jahr nach der Bestattung des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung aus Holz darf eine Höhe von 0,06 m nicht überschreiten. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. (14) [vormals (10)] Für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend. § 23 Fundamentierung und Befestigung § 23 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (1) [vormals (2)] Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21. . Stand: Aug. 09 -1- Bestattungs- und Friedhofssatzung Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009 IX. Schlussvorschriften IX. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 30 Verwaltungsverfahren (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (1) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrengesetz NRW abgewickelt werden. (2) Über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen wird innerhalb einer Frist von 1 Monat entschieden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrengesetzes NRW gilt entsprechend. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf 1 Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. § 31 (vormals § 30) Alte Rechte § 31 Haftung (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf 1 Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. § 32 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt Wesseling verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 32 (vormals § 31) Haftung Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. § 33 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen. Stand: Aug. 09 -1- Bestattungs- und Friedhofssatzung Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009 § 34 Ordnungswidrigkeiten § 33 (vormals § 32) Gebühren Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 bis 7, 21 bis 29 dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 2,50 Euro und bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 Euro. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen beträgt sie höchstens 250,00 Euro. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 BGBl I S. 602 - in der zur Zeit geltenden Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. Für die Benutzung der von der Stadt Wesseling verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 34 (vormals § 33) Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen. § 35 Inkrafttreten § 35 (vormals § 34) Ordnungswidrigkeiten Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling vom 11. Dezember 1991 in der Fassung vom 17. Dezember 2003 außer Kraft gesetzt. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 bis 7, 21 bis 29 dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 2,50 Euro und bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 Euro. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen beträgt sie höchstens 250,00 Euro. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 BGBl I S. 602 - in der zur Zeit geltenden Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. § 36 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Stand: Aug. 09 -1-