Daten
Kommune
Wesseling
Größe
92 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
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Bestattungs- und Friedhofssatzung
Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009
Bestattungs- und Friedhofssatzung der
Stadt Wesseling
Bestattungs- und Friedhofssatzung der
Stadt Wesseling
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV
NRW S. 380 hat der Rat der Stadt Wesseling
in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007
folgende Bestattungs- und Friedhofssatzung
beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) - in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner
Sitzung am __. _____ 2009 folgende Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 18. Dezemeber 2007 beschlossen:
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit
auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung
durch die Friedhofsverwaltung.
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit
auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung
durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche
Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und
Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche
Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und
Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die
Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit
dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2
Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die
Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit
dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2
Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der
Antragsteller einen für die Ausführung seiner
Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der
Antragsteller einen für die Ausführung seiner
Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung
einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung
einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
Stand: Aug. 09
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Bestattungs- und Friedhofssatzung
Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden
haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden
haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
dürfen nur werktags
(1) Gewerblich tätig werden können nur
solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht
zuverlässig sind.
- in den Monaten März bis September montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr,
freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr,
- in den Monaten Oktober bis Februar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr,
freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr
(2) Die Dienstleistungserbringer und ihre
Bediensteten haben die Bestattungs- und
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen
Regelungen zu beachten. Sie haften für alle
Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den
Friedhöfen schuldhaft verursachen.
ausgeführt werden.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden.
Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(3) [vormals (7)] Gewerbliche Arbeiten Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur
werktags
· in den Monaten März bis September
montags bis donnerstags von 7.00 bis
16.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 12.00
Uhr,
· in den Monaten Oktober bis Februar
montags bis donnerstags von 8.00 bis
16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.00
Uhr
ausgeführt werden.
(9) Gärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu einer Größe
von 0,09 m x 0,06 m aufstellen. Firmenbezeichnung an Grabmalen dürfen nur seitlich
unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis
0,40 m über dem Boden angebracht werden.
(4) [vormals (8)] Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf
den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert
werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind
die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in
den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe
gereinigt werden.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen
die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen
des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht
mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer
durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(5) [vormals (9)] Gärtner Für gärtnerische
Dienstleistungen dürfen Steckschilder mit
Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu
einer Größe von 0,09 m x 0,06 m aufgestellt
werden. Firmenbezeich nung an Grabmalen
dürfen nur
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden
haften für alle Schäden, die sie oder ihre
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Bestattungs- und Friedhofssatzung
Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Fachlich geeignet zur Errichtung von
Grabmalen ist die Person, die aufgrund ihrer
Ausbildung in der Lage ist, unter Beachung
der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
die angemessene Gründungsart zu wählen
und nach dem in der Satzung aufgeführten
Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechen. Sie ist in der Lage,
für die Befestigung der Grabmalteile das
richtige Befestigungsmittel zu wählen, zu
dimensionieren und zu montieren. Weiterhin
kann die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und
dokumentieren.
(8) Personen, die unvollständige Anträge auf
Errichtung von Grabmalen bzw. nicht korrekt
dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen benennen und sich
bei der Ausführung der Fundamentierung
und Befestigung der Grabmalteile nicht an
die in dem Antrag genannten Daten halten,
werden als unzuverlässig eingestuft.
(9) [vormals (10)] Die Friedhofsverwaltung kann
die Zulassung der Gewerbetreibenden, die
gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung
verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht
mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer
durch schriftlichen Bescheid entziehen.
Stand: Aug. 09
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Bestattungs- und Friedhofssatzung
Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009
§ 21
Errichtung von Grabmalen
§ 21
Errichtung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden. Die Mindeststärke richtet sich nach den
statischen Erfordernissen.
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden. Die Mindeststärke richtet sich nach den
statischen Erfordernissen.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von
Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Aufstellung provisorischer Grabmale
bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um
naturfarbene Holztafeln bis zu einer Größe
von 0,15 m x 0,30 m oder um naturfarbene
Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m
handelt; bei Kindergräbern gilt entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser
Art in weißer Farbe.
(2) Für die Planung, Ausführung und Prüfung
der Grabanlage ist die Technische Anleitung
zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA
Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils aktuellen Fassung
anzuwenden.
(3) Grabsteine und Abdeckplatten sind nach
den anerkannten Regeln des Handwerks so
fundamentieren und zu befestigen, dass sie
dauernd standsicher sind und auch beim
Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich senken können. Die Mindeststeinstärken richten sich nach den statischen
Erfordernissen.
(3) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen; er kann sich durch einen
mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen.
(4) Grabsteine sind so zu fundamentieren,
dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen kommt und diese durch einen geringen
wirtschaftlichen Aufwand korrigiert werden
können.
(4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10
mit Seitenansicht und Angabe des Materials,
seiner Bearbeitung, der Anordnung der
Schrift, der Ornamente und der Symbole
sowie der Befestigung beizufügen; die Friedhofsverwaltung kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses verlangen.
(5) Die Sicherungsarbeiten sind für bereits
auf den Friedhöfen vorhandene Grabmale
durch den Nutzungsberechtigten nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung
oder eine Übertragung des Nutzungsrechts.
Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen
auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen.
(5) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung
erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen
eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen
Zustimmung errichtet worden ist.
(6) [vormals (9) Das Grabmal muss so gestaltet
sein, dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht behindern.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann vor der
Errichtung des Grabmals
(7) [vormals (2)] Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung provisorischer
Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn
es sich um naturfarbene Holztafeln bis zu
einer Größe von 0,15 m x 0,30 m oder um
naturfarbene Holzkreuze bis zu einer Höhe
von 0,60 m handelt; bei Kindergräbern gilt
entsprechendes auch für provisorische
Grabmale dieser Art in weißer Farbe.
a) den Nachweis der Entrichtung der Gebühr
für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2,
b) die Vorlage des genehmigten Entwurfs
verlangen.
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Bestattungs- und Friedhofssatzung
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(8) [vormals (3)] Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen; er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Beauftragten vertreten lassen.
(7) Das Grabmal darf folgende Maße nicht
überschreiten:
a) Einzelwahlgrabstätten: 1,40 m Höhe und
0,90 m Breite,
b) Doppelwahlgrabstätten: 1,60 m Höhe und
1,80 m Breite,
c) Reihengrabstätten: 0,90 m Höhe und 0,75
m Breite,
d) Urnenreihengrabstätten: 0,60 m Höhe und
0,50 m Breite,
e) Urnenwahlgrabstätten: 0,90 m Höhe und
0,70 m Breite,
f) Kinderreihengrabstätten: 0,60 m Höhe und
0,50 m Breite.
(9) [vormals (4)] Dem Antrag ist in zweifacher
Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 mit Seitenansicht und Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der
Symbole sowie der Befestigung beizufügen;
die Friedhofsverwaltung kann außerdem die
Beifügung eines Grundrisses verlangen.
(8) Die Verlegung von Grabeinfassungen,
Grabumrandungen, Grababdeckungen, Wegeplatten und Kantensteinen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein Jahr nach der
Bestattung des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung aus
Holz darf eine Höhe von 0,06 m nicht überschreiten. Die Vorschriften der Absätze 3 bis
6 gelten entsprechend.
(10) [vormals (5)] Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal
nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der
schriftlichen Zustimmung errichtet worden
ist.
(11) [vormals (6)] Die Friedhofsverwaltung kann
vor der Errichtung des Grabmals
a) den Nachweis der Entrichtung der Gebühr
für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2,
b) die Vorlage des genehmigten Entwurfs
(9) Das Grabmal muss so gestaltet sein,
dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht behindern.
verlangen.
(12) [vormals (7)] Das Grabmal darf folgende
Maße nicht überschreiten:
(10) Für Grababdeckungen durch Platten
und für alle sonstigen baulichen Anlagen
gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz
1 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend.
a) Einzelwahlgrabstätten: 1,40 m Höhe und
0,90 m Breite,
b) Doppelwahlgrabstätten: 1,60 m Höhe und
1,80 m Breite,
c) Reihengrabstätten: 0,90 m Höhe und 0,75
m Breite,
d) Urnenreihengrabstätten: 0,60 m Höhe und
0,50 m Breite,
e) Urnenwahlgrabstätten: 0,90 m Höhe und
0,70 m Breite,
f) Kinderreihengrabstätten: 0,60 m Höhe und
0,50 m Breite.
Stand: Aug. 09
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Bestattungs- und Friedhofssatzung
Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009
(13) [vormals (8)] Die Verlegung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen, Grababdeckungen, Wegeplatten und Kantensteinen
bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf
keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein
Jahr nach der Bestattung des Verstorbenen
entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung aus Holz darf eine Höhe von 0,06 m
nicht überschreiten. Die Vorschriften der
Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(14) [vormals (10)] Für Grababdeckungen durch
Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften des Absatzes 2
Satz 1 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend.
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerks so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie
dauernd standsicher sind und auch beim
Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerks so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie
dauernd standsicher sind und auch beim
Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der
Befestigung, insbesondere die Größe und
Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung
kann überprüfen, ob die vorgeschriebene
Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(1) [vormals (2)] Die Art der Fundamentierung
und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt
die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der
Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden
ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit
der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §
21.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit
der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §
21.
.
Stand: Aug. 09
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Bestattungs- und Friedhofssatzung
Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009
IX. Schlussvorschriften
IX. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
§ 30
Verwaltungsverfahren
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die
Nutzungszeit und die Gestaltung nach den
bisherigen Vorschriften.
(1) Das Verwaltungsverfahren nach dieser
Satzung kann über eine einheitliche Stelle
nach dem Verwaltungsverfahrengesetz NRW
abgewickelt werden.
(2) Über den Antrag auf Genehmigung zur
Errichtung von Grabmalen wird innerhalb
einer Frist von 1 Monat entschieden. § 42a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrengesetzes NRW gilt entsprechend.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden
auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1
oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor
Ablauf 1 Jahres nach Inkrafttreten dieser
Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als
erteilt.
§ 31 (vormals § 30)
Alte Rechte
§ 31
Haftung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die
Nutzungszeit und die Gestaltung nach den
bisherigen Vorschriften.
Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer
Einrichtungen, durch dritte Personen oder
durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine
besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden
auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1
oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor
Ablauf 1 Jahres nach Inkrafttreten dieser
Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Wesseling verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils
geltenden Friedhofsgebührensatzung zu
entrichten.
§ 32 (vormals § 31)
Haftung
Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer
Einrichtungen, durch dritte Personen oder
durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine
besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann
die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit
es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs
vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem
Grunde Ausnahmen zulassen.
Stand: Aug. 09
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Bestattungs- und Friedhofssatzung
Vergleich Satzung Dezember 2008 – Änderungen September 2009
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
§ 33 (vormals § 32)
Gebühren
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 bis 7, 21 bis 29 dieser
Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 2,50
Euro und bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 Euro. Bei fahrlässigen
Zuwiderhandlungen beträgt sie höchstens
250,00 Euro. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 BGBl I S. 602 - in der zur Zeit geltenden
Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im
Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der
Bürgermeister.
Für die Benutzung der von der Stadt Wesseling verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils
geltenden Friedhofsgebührensatzung zu
entrichten.
§ 34 (vormals § 33)
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann
die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit
es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs
vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem
Grunde Ausnahmen zulassen.
§ 35
Inkrafttreten
§ 35 (vormals § 34)
Ordnungswidrigkeiten
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling vom 11.
Dezember 1991 in der Fassung vom 17.
Dezember 2003 außer Kraft gesetzt.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 bis 7, 21 bis 29 dieser
Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 2,50
Euro und bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 Euro. Bei fahrlässigen
Zuwiderhandlungen beträgt sie höchstens
250,00 Euro. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 BGBl I S. 602 - in der zur Zeit geltenden
Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im
Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der
Bürgermeister.
§ 36
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Stadt Wesseling in Kraft.
Stand: Aug. 09
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