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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-73/2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
1,6 MB
Datum
04.05.2010
Erstellt
28.04.10, 18:00
Aktualisiert
28.04.10, 18:00
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Inhalt der Datei

urq:!*&u*i!*{An/ a^^ ß" lU / FWG B€dburg e.V L.Kohten Heinsberger Str, I 4, SO I I I Bedburg ("l:jr^ I r,i, ffi. ,@ffi t 1 i-Leonhord (1öhlen_F roktionsvorsitzender ::,tt'.+c'inäÄtäi An den Rat der Stadt Bedburg über Herrn Btirgermeister G. Koerdt Rathaus i* ' tu l. t-{ära 201CI ;: .,' Heinsberger Str, 14 50181 Bedburg Tel 02272-9017Bt Fu A22t2.0984056 Kreissporkosse Kön til Antrag auf Beschlussaulhebung 1.4.10 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, der Ausschuss ftir Jugend und soziales hat in seiner Sitzung am 2g.0g.200g für den städtischen Teil des Friedhofs in Kirchtoisdorf folgenarn g"rrHuss gefasst: l. Bestathrngen in neue Grabstätten sind generell nicht mehr möglich, 2. Beibestattungen sind grundsätzlich nicht mehr möglich; ' bis zum 3l'12'2014 (5 Jatreszeihaum) können Be"ibesättungen durchgeftihrt werden, wenn der Nutzer der Grabstiltte sein schriftliches Einverstänooi, umüemng auf den kirchlichen Teil des Friedhofes bzw. bei besonderem wunsch^iiner auf einen anderen Friedhof im Stadtgebiet ab dem-Jahr 2020 erkJirrt; die Kosten der Umbettung wären seitens der Stadt Bedb*.g.^ tragen ($ 3 Friedhoßsatzung). Sofern die 'Letztbestattung' mindestens 5 Jahre zurückliegt, sollte dem Nutzer angeboten werden, die füabstätte bereits vorab um"o"""ofrg zubetten. J. Ab dem 01.01.2015 sind auch Beibestattungen generell nicht mehr möglich 4. Verltingerungen von Grabstätten ohne neue Bestathrng sind rnaximal bis 2020 zulässig. Aus dem Beschluss mit seinen Ausftihrungen soll der städtische Teil des Friedhofes,,auslaufen", d'h' umbettungen sind nur dann zulässig, wenn g"ib.rÄi*";;rteht und die letzte Beisetzung mindestens 5 Jahre zurtickliegt."' "ine Aus den weiteren Ausführungen des Punktes 2 satz (Zustimmungserklärung I zur umbettung 29?0) muss gefolgert weiden, dass mit den umbettungen ?\ der Grabstellen, in denen bis 2014keine Beibett'ng erfolgt, nicht vor 2020begonnenwerden soll. \\ ir beantragen lsn hard Köhlen nun, den gesamten o.g. Beschluss aufzuheben. / Dokurcnt in Dokurenr I I)er zuletzt genannte Punkt ,aber auch der Beschluss insgesamt, hat im Stadtteil Kirchtroisdorf zu erheblichen emotionalen Reaktionen geftihrt. So wurde u.a. ein Antrag auf sofortige Umbettung eines jüngst Verstorbenen vom städtischen auf den kirchlichen Teil des Friedhofes seitens der Fachabteilung beschlusskonform abgelehnt, was jedoch ftir Kirchtroisdorfer Bärger in keiner Weise sachlich nachvollziehbar ist. Ilei genauer Betrachtung muss auch die Sinnhaftigkeit des Beschlusses gerade unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit angezweifelt werden, was jedoch vor dem Hintergrund eines stadtweiten Überangebotes an Friedhofsfläche seine eigentliche Zielsetnng *at. Auf d"m städtischen Teil des Friedhofes befinden sich über 60 Doppel- und über 20 Reihengräber. l)aneben sind Urnenreihen- und Einzelwahlgrabsstätten, sowie eine Mehrfachgrabstätte vorhanden. Selbst wenn man unterstellt, dass auf Wunsch der Nutzungsberechtigten ab 2020 nur noch die Häilfte der z. Zt. vorhandenen Grabstätten umzubetten wär€, mtisste mit Umbetiungskosten im deutlichen 6-stelligen Bereich gerechnet werden. t/nabhängig davon sind nach unserer Auffassung weitere Aspekte nicht ausreichend gewürdigt worden. So sind die Abmaße auf dem kirchlichen Teil des Friedhofes teilweise nlcht identisch mit denen auf dem städtischen Teil. Einfassungen müssten entsprechend ver?indert werden, wzts zu einer Verteuerung der Steinmetzarbeiten führen wird, soweit dies aus ästhetis;chen Gründen tiberhaupt möglich ist. Auch der Aushub von Grabstellen auf dem Kirchenfriedhof mittels entsprechender Maschinen t i:-riedhofsbagger) ist aufgrund schmaler Zwischengänge in verschiedenen Bereichen nicht lröglich, so dass teilweise die Grabstiitten aufwändig per Hand ausgehoben werden müssten. Wenn auch die gesamte Friedhofsfläche nicht mehr erforderlich ist, kann aus den vorgenannten Gründen kein wirklicher Einspareffekt erkannt werden. bie f'riedhofspflege müsste aufgrund der verstreuten Lage der Gräber bis zu 20 Jahre (oder mehr) weiter-betrieben werden. Das bedeute! dass eine Umwidmung vorher nicht erfolgen kann. Da die Fläche weiter unterj'alten und gepflegt werden muss, müssten die Kosten hierftir in der Gebührenkalkulation r'.'eiterhin beriicksichtigt werden. Auch eine spätere Vermarktung der Ftäche ,z.B ftir Bebaur ng,erscheint aufgnrnd der Vornutzung auf absehbarc Zeit ausgeschlossen. r ,'\uswirkungen auf den zwischen der kath. Kirchengemeinde und der Stadt abgeschlossene Vertrag, der sich rein auf eine Pachtzahlung für die Dauer von max. 25 Jahren bezieht, sehen lvir nicht. I,,lit freundlichen Grüßen V.v (-a-" ^. l*Drlwd Köhlen / Dokwnt in Dokurcnil Lk:L Page 1 of 1 SLaoll i-ake{r http://geo.rhein-erft-kreis.de/ASWeb34lltmplASWeb_1272006639617ASWeb.png 23.04.2010