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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr.147, Erftstadt-Lechenich, Bonner Tor; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs.1 BauGB)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
23 kB
Datum
08.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr.147, Erftstadt-Lechenich, Bonner Tor;
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs.1 BauGB) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr.147, Erftstadt-Lechenich, Bonner Tor;
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs.1 BauGB) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr.147, Erftstadt-Lechenich, Bonner Tor;
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Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs.1 BauGB)

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Inhalt der Datei

Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung am 08.03.2007 32 Bebauungsplan Nr.147, Erftstadt-Lechenich, Bonner Tor; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs.1 BauGB (93/2007) Abgesetzt Beschlussentwurf: I. Beschluss über die Anregungen Über die während der Offenlage des Bebauungsplanes 147, E. – Lechenich, Bonner Tor, gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414) vorgebrachten Anre-gungen wird gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316) i. V. m. § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB wie folgt entschieden: I. 1 Rheinisches Amt für Denkmalpflege, Postfach 21 40, 50250 Pulheim Den Anregungen wird in Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege mit den folgenden Änderungen der Festsetzungen entsprochen: 1. Die max. Traufhöhe wird auf 10,50 m und die max. Firsthöhe auf 13,00 m festgesetzt. 2. Dachaufbauten (Dachgauben) sind nur auf der von der Bonner Straße abgewandten Seite der Dachkonstruktion zulässig. 3. Als Hauptdachform (Pkt. 2.1 der textlichen Festsetzungen) ist die Errichtung eines Satteldachs zulässig. Eine Abwalmung des Satteldachs zum Bonner Tor ist zulässig. I. 2 Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße, 52349 Düren Der Anregung wird entsprochen. Der o.g. Träger öffentlicher Belange regt die Aufnahme eines Hinweises bzgl. der Lage im Bereich braunkohlebedingter großflächiger Grundwasserbeeinflussung an. Der Hinweis wird Bestandteil der textlichen Festsetzungen zum Bebaungsplan. I.3 Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, WillyBrandt-Platz 1, 50126 Bergheim Die Untere Landschaftsbehörde regt an, auf eine Überplanung der Fläche zu verzichten. Für den Fall einer Realisierung wird die weitgehende Festsetzung und Erhaltung der vorhandenen Grünstruktur vorgeschlagen. Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt. I.4 Staatliche Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln Der Anregung bzgl. des Immissionsschutzes ist entsprochen. Die im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme berücksichtigte Lärmschutzwand wird Teil der Festsetzungen des Bebauungsplanes. I.5 Eheleute Gabriele Oehler Clauss und Peter Clauss, Am Haagenpfädchen 6, 50374 Erftstadt, Frau Katharina Schaudt, Am Haagenpfädchen 4, 50374 Erftstadt, Eheleute Marion und Rudolf Schaudt, Am Haagenpfädchen 2 b, 50374 Erftstadt vertreten durch Rechtsanwälte Kapellmann und Partner, Postfach 100 228, 41002 Mönchengladbach I.5.1 Es wird gerügt, das der „Schlussbericht der ergänzenden Verkehrs-untersuchung für das Straßennetz in Erftstadt-Lechenich“ und das Konzept „Quartiersumbau historische Altstadt Lechenich“ nicht im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt worden sind. Die Rüge wird als unbegründet zurückgewiesen. I.5.2 Es wird vorgehalten, die umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 BauGB seien nicht offen gelegt worden. Dem Vorhalt wird widersprochen. I.5.3 Das Fehlen einer der städtebaulichen Erforderlichkeit wird gerügt, da kein erkennbarer Bedarf an Parkplätzen besteht. Diese Rüge wird zurück-gewiesen. I.5.4 Es wird ausgeführt, der Parkplatz stelle einen städtebaulichen Fremdkörper innerhalb einer durchgängigen Wohnbebauung dar. Den Ausführungen wird widersprochen. I.5.5 Die durch die Ausweisung einer zum Parkplatz führenden Verkehrsfläche zwischen den Grundstücken Bonner Straße 32 und 34 entstehende Zufahrtssituation wird als Gefahrensituation für Fußgänger und Radfahrer gerügt. Die Bedenken sind unbegründet und finden keine Berücksichtigung. I.5.6 Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Abwägung bzgl. der Belange des Lärmschutzes wird gerügt, da das Gutachten des Büros Accon Köln GmbH keine exakte Positionierung der Immissionspunkte vornimmt und die Erweiterung des Plangebietes nach Süden hin Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 08.03.2007 Seite 2 nicht berücksichtigt. Diese Rüge wird als unbegründet zurückgewiesen. I.5.7 Es wird behauptet, die festgesetzte Lärmschutzwand wirke für die Anlieger als erdrückender Fremdkörper. Die Behauptung wird als subjektiv und unbe-gründet zurückgewiesen. I.5.8. Eine unzumutbare Abgasbelastung durch den geplanten Parkplatz wird prognostiziert. Diese Prognose wird als spekulativ zurückgewiesen. I.5.9 Für den alten Baumbestand auf der planerisch festgesetzten Fläche sei kein angemessener Ausgleich vorgesehen. Dem Vorhalt wird widersprochen. I.5.10 Es werden Bedenken bzgl. nachteiliger Auswirkungen auf den Hoch-wasserschutz geäußert, da auch das im Bau befindliche Hochwasser-rückhaltebecken am Oberlauf des Rotbaches die Überschwemmungsgefahr nicht ausschließen würde. Hierzu wird eine gutachterliche Überprüfung erfolgen müssen. Die Bedenken sind unbegründet und finden keine Berück-sichtigung. I.5.11 Von den Einwendern wird vorgetragen, der Bebauungsplan stände im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, soweit es um die dargestellte Grün-fläche ginge. Die vorgesehenen Festsetzungen als Parkplatz seien mit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB nicht vereinbar. Der Vorhalt wird als sachlich falsch zurückgewiesen. I.5.12 Die Planung des Parkplatzes wird als unverhältnismäßig charakterisiert, weil nur im geringen Umfang zusätzlicher Parkraum geschaffen wird. Der Einwand findet keine Berücksichtigung. I.5.13 Es wird bemängelt, das für den neuen Parkplatz keine Fremdbewirtschaftung, sondern eine städtische Bewirtschaftung vorgesehen ist. Die städtische Parkraumbewirtschaftung erweist sich aber regelmäßig als unzulänglich. Diese spekulative Behauptung findet keine Berücksichtigung. I.5.14 Seitens der Einwender wäre der der Wokinham-Platz als alternativer Standort Betracht gekommen. Der Vorschlag wird nicht berücksichtigt. in I.5.15 Es wird behauptet, die privaten Belange der Anwohner des Plangebietes wären nicht Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 08.03.2007 Seite 3 abwägungsgerecht berücksichtigt worden. Diese Unterstellung wird entschieden zurückgewiesen. II. Gemäß § 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316) i. V. m. § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB sowie i. V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung wird der Bebauungsplan 147, E. – Lechenich, Bonner Tor, einschließlich Begründung und Umweltbericht als Satzung beschlossen. Die V93/2007 wird vertagt in den nächsten Ausschuss für Stadtentwicklung am 5.6.2007. Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 08.03.2007 Seite 4