Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
23 kB
Datum
08.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Ausschuss für Stadtentwicklung am 08.03.2007
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Bebauungsplan Nr.147, Erftstadt-Lechenich, Bonner Tor;
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs.1 BauGB (93/2007)
Abgesetzt
Beschlussentwurf:
I. Beschluss über die Anregungen
Über die während der Offenlage des Bebauungsplanes 147, E. – Lechenich, Bonner Tor,
gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414) vorgebrachten Anre-gungen wird gem. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S.
3316) i. V. m. § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB wie folgt entschieden:
I. 1
Rheinisches Amt für Denkmalpflege, Postfach 21 40, 50250 Pulheim
Den Anregungen wird in Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege mit
den folgenden Änderungen der Festsetzungen entsprochen:
1. Die max. Traufhöhe wird auf 10,50 m und die max. Firsthöhe auf 13,00 m
festgesetzt.
2. Dachaufbauten (Dachgauben) sind nur auf der von der Bonner Straße
abgewandten Seite der Dachkonstruktion zulässig.
3. Als Hauptdachform (Pkt. 2.1 der textlichen Festsetzungen) ist die Errichtung
eines Satteldachs zulässig. Eine Abwalmung des Satteldachs zum Bonner Tor ist
zulässig.
I. 2
Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße, 52349 Düren
Der Anregung wird entsprochen. Der o.g. Träger öffentlicher Belange regt die Aufnahme
eines Hinweises bzgl. der Lage im Bereich braunkohlebedingter großflächiger
Grundwasserbeeinflussung an. Der Hinweis wird Bestandteil der textlichen
Festsetzungen zum Bebaungsplan.
I.3
Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, WillyBrandt-Platz 1, 50126 Bergheim
Die Untere Landschaftsbehörde regt an, auf eine Überplanung der Fläche zu verzichten.
Für den Fall einer Realisierung wird die weitgehende Festsetzung und Erhaltung der
vorhandenen Grünstruktur vorgeschlagen. Die Anregungen werden teilweise
berücksichtigt.
I.4
Staatliche Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln
Der Anregung bzgl. des Immissionsschutzes ist entsprochen. Die im Rahmen der
gutachterlichen Stellungnahme berücksichtigte Lärmschutzwand wird Teil der
Festsetzungen des Bebauungsplanes.
I.5
Eheleute Gabriele Oehler Clauss und Peter Clauss, Am Haagenpfädchen 6,
50374 Erftstadt, Frau Katharina Schaudt, Am Haagenpfädchen 4, 50374
Erftstadt, Eheleute Marion und Rudolf Schaudt, Am Haagenpfädchen 2 b,
50374 Erftstadt
vertreten durch Rechtsanwälte Kapellmann und Partner, Postfach 100 228,
41002 Mönchengladbach
I.5.1
Es wird gerügt, das der „Schlussbericht der ergänzenden Verkehrs-untersuchung für das
Straßennetz in Erftstadt-Lechenich“ und das Konzept „Quartiersumbau historische
Altstadt Lechenich“ nicht im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt
worden sind. Die Rüge wird als unbegründet zurückgewiesen.
I.5.2
Es wird vorgehalten, die umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 BauGB seien nicht offen gelegt
worden. Dem Vorhalt wird widersprochen.
I.5.3
Das Fehlen einer der städtebaulichen Erforderlichkeit wird gerügt, da kein erkennbarer
Bedarf an Parkplätzen besteht. Diese Rüge wird zurück-gewiesen.
I.5.4
Es wird ausgeführt, der Parkplatz stelle einen städtebaulichen Fremdkörper innerhalb
einer durchgängigen Wohnbebauung dar. Den Ausführungen wird widersprochen.
I.5.5
Die durch die Ausweisung einer zum Parkplatz führenden Verkehrsfläche zwischen den
Grundstücken Bonner Straße 32 und 34 entstehende Zufahrtssituation wird als
Gefahrensituation für Fußgänger und Radfahrer gerügt. Die Bedenken sind unbegründet
und finden keine Berücksichtigung.
I.5.6
Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Abwägung bzgl. der Belange des Lärmschutzes
wird gerügt, da das Gutachten des Büros Accon Köln GmbH keine exakte Positionierung
der Immissionspunkte vornimmt und die Erweiterung des Plangebietes nach Süden hin
Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 08.03.2007
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nicht berücksichtigt. Diese Rüge wird als unbegründet zurückgewiesen.
I.5.7
Es wird behauptet, die festgesetzte Lärmschutzwand wirke für die Anlieger als
erdrückender Fremdkörper. Die Behauptung wird als subjektiv und unbe-gründet
zurückgewiesen.
I.5.8.
Eine unzumutbare Abgasbelastung durch den geplanten Parkplatz wird prognostiziert.
Diese Prognose wird als spekulativ zurückgewiesen.
I.5.9
Für den alten Baumbestand auf der planerisch festgesetzten Fläche sei kein
angemessener Ausgleich vorgesehen. Dem Vorhalt wird widersprochen.
I.5.10
Es werden Bedenken bzgl. nachteiliger Auswirkungen auf den Hoch-wasserschutz
geäußert, da auch das im Bau befindliche Hochwasser-rückhaltebecken am Oberlauf
des Rotbaches die Überschwemmungsgefahr nicht ausschließen würde. Hierzu wird
eine gutachterliche Überprüfung erfolgen müssen. Die Bedenken sind unbegründet und
finden keine Berück-sichtigung.
I.5.11
Von den Einwendern wird vorgetragen, der Bebauungsplan stände im Widerspruch zum
Flächennutzungsplan, soweit es um die dargestellte Grün-fläche ginge. Die
vorgesehenen Festsetzungen als Parkplatz seien mit dem Entwicklungsgebot nach § 8
Abs. 2 BauGB nicht vereinbar. Der Vorhalt wird als sachlich falsch zurückgewiesen.
I.5.12
Die Planung des Parkplatzes wird als unverhältnismäßig charakterisiert, weil nur im
geringen Umfang zusätzlicher Parkraum geschaffen wird. Der Einwand findet keine
Berücksichtigung.
I.5.13
Es wird bemängelt, das für den neuen Parkplatz keine Fremdbewirtschaftung, sondern
eine städtische Bewirtschaftung vorgesehen ist. Die städtische Parkraumbewirtschaftung
erweist sich aber regelmäßig als unzulänglich. Diese spekulative Behauptung findet
keine Berücksichtigung.
I.5.14
Seitens der Einwender wäre der der Wokinham-Platz als alternativer Standort
Betracht gekommen. Der Vorschlag wird nicht berücksichtigt.
in
I.5.15
Es wird behauptet, die privaten Belange der Anwohner des Plangebietes wären nicht
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abwägungsgerecht berücksichtigt worden. Diese Unterstellung wird entschieden
zurückgewiesen.
II.
Gemäß § 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316) i. V. m. § 233 Abs. 1
und § 244 Abs. 2 BauGB sowie i. V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeord-nung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in
der zuletzt gültigen Fassung wird der Bebauungsplan 147, E. – Lechenich,
Bonner Tor, einschließlich Begründung und Umweltbericht
als Satzung
beschlossen.
Die V93/2007 wird vertagt in den nächsten Ausschuss für Stadtentwicklung am 5.6.2007.
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