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Beschlusstext (Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 04, E. - Gymnich, Naturparkzentrum (Gymnicher Mühle) I. Beschluss über die Anregungen und Hinweise, II. Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
08.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlusstext (Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 04, E. - Gymnich, Naturparkzentrum (Gymnicher Mühle) 
I.   Beschluss über die Anregungen und Hinweise, 
II.  Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung) Beschlusstext (Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 04, E. - Gymnich, Naturparkzentrum (Gymnicher Mühle) 
I.   Beschluss über die Anregungen und Hinweise, 
II.  Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung)

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Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung am 08.03.2007 27 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 04, E. - Gymnich, Naturparkzentrum (Gymnicher Mühle) I. Beschluss über die Anregungen und Hinweise, II. Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung (108/2007) Einstimmig, 0 Enthaltung(en) I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) der Flächennutzungsplan-Änderung 04, E. – Gymnich, Naturparkzentrum (Gymnicher Mühle) vorgebrachten Anregungen und Hinweise wird wie folgt entschieden: I.1. RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln Die Anregung, in den textlichen Festsetzungen einen Hinweis bezüglich der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse aufzunehmen, kann im Flächennutzungsplanverfahren nicht berücksichtigt werden . I.2 Landesbetrieb Straßen NRW, Niederlassung Euskirchen, Postfach 120161, 53874 Euskirchen Die Aussage, das bisher keine Angaben zur Anbindung des Naturparkzentrums an das überörtliche Straßennetz getroffen wurden, ist nicht zutreffend. In der Begründung zur FlächennutzungsplanÄnderung und zum Bebauungsplan Nr. 155 sind entsprechende Aussagen über die Anbindung des geplanten Naturschutzzentrums an das überörtliche Straßennetz (L 162) enthalten. Der Anregung, entsprechende Angaben zum Verkehrsaufkommen zu machen, kann derzeit nicht entsprochen werden, da Aussagen hierzu insbesondere von dem Fortschritt / -gang der Realisierung des Naturparkzentrums und des Naturschutzprojektes entlang der Erft nördlich der Gymnicher Mühle sowie von der noch nicht einschätzbaren Besucherfrequenz abhängig sind. Ob ein Ausbau bzw. eine Umgestaltung des Einmündungsbereiches der Straße „Gymnicher Mühle“ in die L 162 ist somit im weiteren Vollzug der beiden Projekte bzw. im parallel geführten Bebauungsplanverfahren zu prüfen. Der Hinweis, bezüglich der Kostenfrage bei einem Ausbau des Einmündungsbereiches der Straße „Gymnicher Mühle“ an in die L 162 und der Auflagen im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis wird zur Kenntnis genommen und im Falle eines Ausbaubedarfs mit den unmittelbar von der Maßnahme Betroffenen (Stadt Erftstadt, Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e.V. und Landesbetrieb Straßenbau NRW) im Bebauungsplanverfahren abgestimmt. Der Hinweis, dass der im Südwesten des Plangebietes geplante Parkplatz, der eine bauliche Anlage darstellt, innerhalb der nach Fernstraßengesetz gelegene 40m Anbauverbotszone zur BAB 61 liegt, ist nicht zutreffend. Der Abstand zwischen dem äußeren östlichen Fahrbahnrand und der westlichen Grenze des geplanten Parkplatzes beträgt mindesten 65 m. Die Straßen NRW, Niederlassung Krefeld, Hansastraße 2, 47799 Krefeld wurden am Verfahren beteiligt (siehe auch I.3). I.3 Landesbetrieb Straßen NRW, Niederlassung Krefeld, Postfach 101352, 47713 Krefeld Die Hinweise, - dass der Ausbau der A 61 vom AK Kerpen bis zum AD Erfttal im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Maßnahmen des weiteren Bedarfs enthalten ist, - Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben (Geräuschs-, Geruchs- oder Staubelästigungen), nicht geltend gemacht werden können und - Werbeanlagen mit Wirkung zur Autobahn unerwünscht sind, werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Planrealisierung beachtet. Der Hinweis bezüglich der Kompensationsflächen ist nicht zutreffend, da außerhalb des Plangebietes Ausgleichsmaßnahmen aufgrund des parallel im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 155 nicht vorgesehen sind. II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in der zuletzt gültigen Fassung wird die Flächennutzungsplan-Änderung 04, E. – Gymnich, Naturparkzentrum (Gymnicher Mühle) einschließlich Begründung beschlossen. Die V108/2007 wird dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen. Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 08.03.2007 Seite 2