Daten
Kommune
Jülich
Größe
70 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
22.09.14, 13:18
Aktualisiert
22.09.14, 13:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 22. September 2014
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates
am 25.06.2014 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
3.
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich vom 30.10.2009 (Stand
vom 28.05.2013)
(Vorlagen-Nr.190/2014)
Die Fraktionen sprechen sich einvernehmlich gegen den Vorschlag der Verwaltung aus,
wonach die Niederschriften nicht mehr zur Genehmigung sondern nur noch zur
Kenntnisnahme vorgelegt werden sollen. Die Stadtverordneten Laufs und Baumgarten
führen aus, dass die Gemeindeordnung NRW keinerlei Aussagen zur Genehmigung von
Niederschriften trifft. Insofern könne der Rat in seiner Geschäftsordnung weiterhin
festlegen, dass die Niederschriften dem Rat zur Genehmigung vorzulegen sind.
Stadtverordneter Frey beantragt sodann, dass die bisherige Regelung beibehalten wird.
Bürgermeister Stommel weist zugleich darauf hin, dass im Einzelfall (z.B.
Haushaltsberatungen) nicht gewährleistet werden kann, dass die Niederschriften
tatsächlich zur nächsten Sitzung vorliegen. Auf entsprechenden Vorschlag des
Vorsitzenden erklären sich die Fraktion damit einverstanden, dass in der
Geschäftsordnung festgelegt wird, dass die Niederschriften im Regelfall zur nächsten
Sitzung vorzulegen sind. Bürgermeister sagt zugleich zu, dass die Nichteinhaltung dieser
Regelung begründet wird.
Beschluss:
Mehrheitlich dagegen
Der Rat beschließt die Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich wie
folgt:
§ 24 „Niederschrift“
(Änderung des Absatzes 5 ab Satz 3)
Sollte ein Ratsmitglied Einwendungen gegen die Niederschrift haben, kann es das
Abhören der Tonträgeraufzeichnungen verlangen. Andernfalls sind diese zu löschen.
Eine bereits unterschriebene Niederschrift kann nachträglich nicht mehr geändert
werden. Die Mitglieder des Rates der Stadt Jülich haben jedoch die Möglichkeit die
Einwendungen in Form eines neuen Beschlusses bei der nächstfolgenden Ratssitzung
festzustellen.