Daten
Kommune
Wesseling
Größe
82 kB
Datum
01.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
142/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Auswirkungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit) für den Allgemeinen Sozialen Dienst
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
06.08.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 142/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Birgit Rudolf
06.08.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Auswirkungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit) für den Allgemeinen Sozialen Dienst
Beschlussentwurf:
Die Darstellung der erweiterten Aufgabenstellung des Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) im
familiengerichtlichen Verfahren wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit dieser Vorlage soll der Jugendhilfeausschuss über den veränderten Arbeitsautrag für den Allgmeinen
Sozialen Dienst des Jugendamtes durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit informiert werden.
Ziele der Reform des Familienverfahrengesetzes sind die Beschleunigung spezifischer Gerichtsverfahren
und die Herbeiführung möglichst einvernehmlicher Lösungen zwischen den Eltern (Parteien).
Wenn bei Trennung und Scheidung Kinder betroffen sind, dann bricht für diese zunächst ihr Lebensraum
zusammen: „Welche Auswirkungen hat die Trennung auf sie, wie soll ihr weiterer Alltag aussehen, welcher
Elternteil lebt weiterhin mit ihnen, wird der Kontakt zum anderen Elternteil bleiben?“ Nicht nur Fragen,
sondern auch Ängste beschäftigen die Kinder, denn Kinder sind abhängig von ihren Eltern, sind in ihrer
Entwicklung auf deren funktionierende und zuverlässige Sorge angewiesen. Ob und wie die gravierenden
Veränderungen das weitere Leben der betroffenen Kinder beeinträchtigen, hängt wesentlich davon ab, wie
ihre getrennten Eltern miteinander umgehen und wie sensibel diese für die Nöte und Bedürfnisse ihrer Kinder
sind. Viele Familien bedürfen in dieser schwierigen Zeit Vermittlung und Unterstützung durch fachlich
kompetente Berater.
Dem hat der Gesetzgeber mit dem neuen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Rechnung getragen, das am 1.9.2009 vollständig
in Kraft tritt (für den Bereich der Kindeswohlgefährdung sind Teile dieses Gesetzes bereits seit April 2008
wirksam). Das Jugendamt hat in familienrechtlichen Verfahren das Familiengericht in allen Angelegenheiten
der Personensorge zu unterstützen und mitzuwirken. Gleichzeitig sind die Aufgabenbereiche des
Jugendamtes durch das FamFG deutlich ausgeweitet und die verfahrensrechtliche Position des
Jugendamtes aufgewertet worden.
2. Lösung
Die Verfahrensdauer soll durch das Beschleunigungsgebot für Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des
Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie für Verfahren wegen
Gefährdung des Kindeswohls durch Vorrangigkeit verkürzt werden. So muss der erste Anhörungstermin
binnen eines Monats stattfinden und das Gericht auf eine einvernehmliche Konfliktlösung der Eltern
hinwirken. Das Familiengericht hat auf Beratungsangebote hinzuweisen und kann für die Eltern die
Wahrnehmung von Beratung auch anordnen (- auch im Kontext von Kindeswohlgefährdung kann das
Familiengericht den Eltern eine Beratung nach § 28 SGB VIII, durch Erziehungsberatung anordnen). Es
benennt die entsprechenden Beratungsstellen, hier z. B. die Familien- und Erziehungsberatungsstelle der
Städte Brühl und Wesseling. Eine entsprechende Kooperation zwischen Jugendamt und Beratungsstelle ist
zu entwickeln.
Dies bedeutet insbesondere, dass die Fachkräfte des ASD das Familiengericht bei einer „einvernehmlichen
Streitregelung und -beilegung“ unterstützen muss. Durch das Beschleunigungsgebot ist sehr kurzfristig
Kontakt zu den Eltern aufzunehmen, das Umfeld des Kindes soll erkundet werden; das Verfahren soll hier
bereits durch den ASD mit den Beteiligten vorbereitet und vorstrukturiert werden. Ferner ist der ASD zur
Teilnahme am ersten Anhörungs- bzw. Erörterungstermin binnen eines Monates und zur Stellungnahme im
Termin verpflichtet. Ein individuelles Konzept ist zu erarbeiten ist und den Eltern sollen weitere Beratung und
Hilfen angeboten werden. Auf eine Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Beteiligung des betroffenen
Kindes ist hinzuwirken.
Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist die Beratung von getrennten oder geschiedenen Eltern hinsichtlich ihrer weiter
bestehenden gemeinsamen Verantwortung für ihre Kinder. Bei jedem der beiden höchst konflikthaften und
emotionalisierten Anlässen (Trennung/Scheidung oder Kindeswohlgefährdung) kommen somit vermehrt
Eltern nicht aus eigenem Anliegen in die Beratung, sondern fühlen sich geschickt bzw. gezwungen. Oft
müssen die Eltern für eine Beratung und ihre aktive Teilnahme erst gewonnen werden. In der Arbeit mit
hochstrittigen Eltern bedarf es zur Erarbeitung einvernehmlicher Lösungen, die dem Wohl des Kindes
gerecht werden, besonderer zeitlicher und fachlicher Ressourcen. .
Der Kooperation von Familiengericht und Jugendhilfe wird in dem Gesetz eine besondere Bedeutung
beigemessen. So soll von der Jugendhilfe ein interdisziplinärer Arbeitskreis unter Teilnahme des Allgemeinen
Sozialen Dienstes, Mitgliedern des zuständigen Familiengerichtes, Mitarbeitern aus Beratungsstellen und
weitere ausgewählte Fachkräfte, z. B. Verfahrenspfleger/innen oder Sachverständige initiiert werden. Ein
derartiger Arbeitskreis wird zurzeit im südlichen Rhein-Erft-Kreis gemeinsam neu gebildet.
Auf den ASD der Stadt Wesseling kommen mit dem neuen FamFG umfangreiche und zusätzliche Aufgaben
hinzu. Durch Verfahrensbeschleunigung kommt ein verstärkter Zeitdruck hinzu, der auch besondere
organisatorische Vorkehrungen für vertretungssituationen bei Urlaub und Krankheit erfordert. Es wird daher
zu beobachten sein, wie dem steigenden Bedarf angemessen entsprochen werden kann.
3. Alternativen
-/4. Finanzielle Auswirkungen
Zusätzliche Anforderungen an den ASD können zurzeit noch nicht beziffert werden.