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Beschlussvorlage (Auswirkungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) für den Allgemeinen Sozialen Dienst)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
82 kB
Datum
01.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Beschlussvorlage (Auswirkungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) für den Allgemeinen Sozialen Dienst) Beschlussvorlage (Auswirkungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) für den Allgemeinen Sozialen Dienst) Beschlussvorlage (Auswirkungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) für den Allgemeinen Sozialen Dienst) Beschlussvorlage (Auswirkungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) für den Allgemeinen Sozialen Dienst)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 142/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Jugendhilfe Vorlage für Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Auswirkungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) für den Allgemeinen Sozialen Dienst Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 06.08.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 142/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Birgit Rudolf 06.08.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Betreff: Auswirkungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) für den Allgemeinen Sozialen Dienst Beschlussentwurf: Die Darstellung der erweiterten Aufgabenstellung des Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) im familiengerichtlichen Verfahren wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem Mit dieser Vorlage soll der Jugendhilfeausschuss über den veränderten Arbeitsautrag für den Allgmeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit informiert werden. Ziele der Reform des Familienverfahrengesetzes sind die Beschleunigung spezifischer Gerichtsverfahren und die Herbeiführung möglichst einvernehmlicher Lösungen zwischen den Eltern (Parteien). Wenn bei Trennung und Scheidung Kinder betroffen sind, dann bricht für diese zunächst ihr Lebensraum zusammen: „Welche Auswirkungen hat die Trennung auf sie, wie soll ihr weiterer Alltag aussehen, welcher Elternteil lebt weiterhin mit ihnen, wird der Kontakt zum anderen Elternteil bleiben?“ Nicht nur Fragen, sondern auch Ängste beschäftigen die Kinder, denn Kinder sind abhängig von ihren Eltern, sind in ihrer Entwicklung auf deren funktionierende und zuverlässige Sorge angewiesen. Ob und wie die gravierenden Veränderungen das weitere Leben der betroffenen Kinder beeinträchtigen, hängt wesentlich davon ab, wie ihre getrennten Eltern miteinander umgehen und wie sensibel diese für die Nöte und Bedürfnisse ihrer Kinder sind. Viele Familien bedürfen in dieser schwierigen Zeit Vermittlung und Unterstützung durch fachlich kompetente Berater. Dem hat der Gesetzgeber mit dem neuen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Rechnung getragen, das am 1.9.2009 vollständig in Kraft tritt (für den Bereich der Kindeswohlgefährdung sind Teile dieses Gesetzes bereits seit April 2008 wirksam). Das Jugendamt hat in familienrechtlichen Verfahren das Familiengericht in allen Angelegenheiten der Personensorge zu unterstützen und mitzuwirken. Gleichzeitig sind die Aufgabenbereiche des Jugendamtes durch das FamFG deutlich ausgeweitet und die verfahrensrechtliche Position des Jugendamtes aufgewertet worden. 2. Lösung Die Verfahrensdauer soll durch das Beschleunigungsgebot für Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie für Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls durch Vorrangigkeit verkürzt werden. So muss der erste Anhörungstermin binnen eines Monats stattfinden und das Gericht auf eine einvernehmliche Konfliktlösung der Eltern hinwirken. Das Familiengericht hat auf Beratungsangebote hinzuweisen und kann für die Eltern die Wahrnehmung von Beratung auch anordnen (- auch im Kontext von Kindeswohlgefährdung kann das Familiengericht den Eltern eine Beratung nach § 28 SGB VIII, durch Erziehungsberatung anordnen). Es benennt die entsprechenden Beratungsstellen, hier z. B. die Familien- und Erziehungsberatungsstelle der Städte Brühl und Wesseling. Eine entsprechende Kooperation zwischen Jugendamt und Beratungsstelle ist zu entwickeln. Dies bedeutet insbesondere, dass die Fachkräfte des ASD das Familiengericht bei einer „einvernehmlichen Streitregelung und -beilegung“ unterstützen muss. Durch das Beschleunigungsgebot ist sehr kurzfristig Kontakt zu den Eltern aufzunehmen, das Umfeld des Kindes soll erkundet werden; das Verfahren soll hier bereits durch den ASD mit den Beteiligten vorbereitet und vorstrukturiert werden. Ferner ist der ASD zur Teilnahme am ersten Anhörungs- bzw. Erörterungstermin binnen eines Monates und zur Stellungnahme im Termin verpflichtet. Ein individuelles Konzept ist zu erarbeiten ist und den Eltern sollen weitere Beratung und Hilfen angeboten werden. Auf eine Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Beteiligung des betroffenen Kindes ist hinzuwirken. Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist die Beratung von getrennten oder geschiedenen Eltern hinsichtlich ihrer weiter bestehenden gemeinsamen Verantwortung für ihre Kinder. Bei jedem der beiden höchst konflikthaften und emotionalisierten Anlässen (Trennung/Scheidung oder Kindeswohlgefährdung) kommen somit vermehrt Eltern nicht aus eigenem Anliegen in die Beratung, sondern fühlen sich geschickt bzw. gezwungen. Oft müssen die Eltern für eine Beratung und ihre aktive Teilnahme erst gewonnen werden. In der Arbeit mit hochstrittigen Eltern bedarf es zur Erarbeitung einvernehmlicher Lösungen, die dem Wohl des Kindes gerecht werden, besonderer zeitlicher und fachlicher Ressourcen. . Der Kooperation von Familiengericht und Jugendhilfe wird in dem Gesetz eine besondere Bedeutung beigemessen. So soll von der Jugendhilfe ein interdisziplinärer Arbeitskreis unter Teilnahme des Allgemeinen Sozialen Dienstes, Mitgliedern des zuständigen Familiengerichtes, Mitarbeitern aus Beratungsstellen und weitere ausgewählte Fachkräfte, z. B. Verfahrenspfleger/innen oder Sachverständige initiiert werden. Ein derartiger Arbeitskreis wird zurzeit im südlichen Rhein-Erft-Kreis gemeinsam neu gebildet. Auf den ASD der Stadt Wesseling kommen mit dem neuen FamFG umfangreiche und zusätzliche Aufgaben hinzu. Durch Verfahrensbeschleunigung kommt ein verstärkter Zeitdruck hinzu, der auch besondere organisatorische Vorkehrungen für vertretungssituationen bei Urlaub und Krankheit erfordert. Es wird daher zu beobachten sein, wie dem steigenden Bedarf angemessen entsprochen werden kann. 3. Alternativen -/4. Finanzielle Auswirkungen Zusätzliche Anforderungen an den ASD können zurzeit noch nicht beziffert werden.