Daten
Kommune
Wesseling
Größe
54 kB
Datum
01.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
S YNOPSE
Kinder- und jugendhilferechtliche Änderungen im SGB VIII und BGB
im Zuge des FamFG (BT-Drucks. 16/6308, 16/9733, BGBl 2008 I, S. 2586)
Bisherige Fassung
Verabschiedete Fassung
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten
(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen,
die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in
den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei
allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von
Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3. Adoptionssachen (§ 188 Abs. 2, §§ 189, 194, 195
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit),
4. Wohnungszuweisungssachen (§ 204 Abs. 2, § 205
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit) und
5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über an(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherigebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des
sche und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des
Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere
Möglichkeiten der Hilfe hin.
Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen
informiert das Jugendamt das Familiengericht in
dem Termin nach § 155 Abs. 2 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
den Stand des Beratungsprozesses.
Außerdem wurden aufgrund der Schaffung des „großen Familiengerichts“ und der korrelierenden Abschaffung des
Vormundschaftsgerichts redaktionelle Anpassungen notwendig. Soweit das SGB VIII bisher in einer Vorschrift
•
von Familien- und Vormundschaftsgericht spricht, steht dort ab 1. September 2009 nur noch Familiengericht
(§ 2 Abs. 3 Nr. 6, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).
•
nur das Vormundschaftsgericht erwähnt, wird das Vormundschaftsgericht durch das Familiengericht ersetzt
(§ 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1 und 3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4,
§ 57, § 87 c Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB VIII).
Aufgrund eines redaktionellen Versehens verbleibt es zunächst bei der Formulierung „Vormundschafts- oder dem
Familiengericht“ in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
Der Verweis in § 17 Abs. 3 SGB VIII auf § 622 Abs. 2 Satz 1 ZPO geht wegen der Streichung des betreffenden
Abschnitts in der ZPO ab dem 1. September 2009 ins Leere.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann
nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. Für die
Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktivund Passivlegitimation
(1) Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft
1. auf Klage des Mannes gegen das Kind,
2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den
Mann,
3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2
auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne
von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder
4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5
auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne
von § 1592 Nr. 2.
Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten
wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere
Person zu richten.
(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten
wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht
auf Antrag der Person oder der Behörde, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
§ 1615o Einstweilige Verfügung
(1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige
Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die
Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2
als Vater vermutet wird, den für die ersten drei Monate
dem Kind zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat. Der
Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch
die Mutter oder einen für die Leibesfrucht bestellten
Pfleger gestellt werden; in diesem Falle kann angeordnet werden, dass der erforderliche Betrag angemessene
Zeit vor der Geburt zu hinterlegen ist.
(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige
Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die
Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2
als Vater vermutet wird, die nach § 1615l Abs. 1 voraussichtlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu
zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrags angeordnet werden.
(3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht
glaubhaft gemacht zu werden.
§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann
nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts erforderlich. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(aufgehoben)
Inhalt des aufgehobenen § 1600e BGB nunmehr geregelt in § 169 Nr. 1 und 4 sowie § 181 FamFG:
§ 169 Abstammungssachen
Abstammungssachen sind Verfahren
1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der
Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2. auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische
Abstammungsuntersuchung und Anordnung der
Duldung einer Probeentnahme,
3. auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder
Aushändigung einer Abschrift oder
4. auf Anfechtung der Vaterschaft.
§ 181 Tod eines Beteiligten
Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf
hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird,
wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem
Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht
verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom
Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens,
gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
(aufgehoben)
Inhalt des aufgehobenen § 1615o BGB nunmehr geregelt in § 247 FamFG:
§ 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann bereits
vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur Zahlung des für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalts sowie des der Mutter nach
§ 1615l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Betrags geregelt werden.
(2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der
Antrag auch durch die Mutter gestellt werden. § 1600d
Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 kann auch
angeordnet werden, dass der Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes zu hinterlegen
ist.
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) ...
(2) ...
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des
Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch
gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2
geregelten Pflicht anhalten.
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) ...
(2) ...
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des
Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch
gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2
geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach
Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft
umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur
Durchführung des Umgangs zu verlangen und für
die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu
bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den
Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des
Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) ...
(4) ...
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugsper- § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
sonen
(1) ...
(1) ...
(2) ...
(2) ...
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Um(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
gangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5
kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die
Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
§ 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
Anordnungen
und gerichtlich gebilligter Vergleiche
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familienge(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsricht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus recht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu
triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des KinGründen angezeigt ist.
des nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
§ 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681
Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzu- (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder
heben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes
einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetznicht mehr besteht.
buchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur
Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum
Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine
Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht
oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen
ist.
(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis (3) weggefallen
1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen
Inhalt des weggefallenen § 1696 Abs. 3 BGB nunmehr
zu überprüfen. Sieht das Familiengericht von Maßgeregelt in § 166 Abs. 2 und 3 FamFG:
nahmen nach den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine
§ 166 Abänderung und Überprüfung von EntscheiEntscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der
dungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
Regel nach drei Monaten, überprüfen.
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen
gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des
§ 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen
zu überprüfen.
§ 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht
Ist auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts
eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so
kann das Familiengericht auch diese Anordnung treffen
und den Vormund oder Pfleger auswählen.
§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils, die
Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf
nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund;
dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche
Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund
bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht
anzuwenden. Für den Annehmenden gilt während der
Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so
bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht
ihrer Zustimmung.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den
§§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll
es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.
(aufgehoben)
§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils, die
Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf
nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund;
dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche
Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund
bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der
Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.
Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf
ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer
Zustimmung.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
Inhalt des gestrichenen § 1751 Abs. 1 Satz 4 BGB
nunmehr geregelt in § 190 FamFG:
§ 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft
Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden,
hat das Familiengericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu
erteilen; § 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.