Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
25.02.10, 17:07
Aktualisiert
25.02.10, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
BEGRÜNDUNG
zur Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 der Bauordnung
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) (Gestaltungssatzung) für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 9 / Kirchherten – Teilgebiet zwischen Weidgasse und
Düstersgäßchen – vom
Begründung zur Satzung über örtliche Bauvorschriften
zu § 2 – Dachform
Die Dachform als Hauptelement einer Siedlungsdachlandschaft hat durch ihre
gestalterische Ausprägung einen entscheidenden Einfluss auf das städtebaulichbaugestalterische Gesamterscheinungsbild eines Siedlungsgefüges.
Mit der Zulässigkeit von Satteldächern wird in Anlehnung an die vorhandene Bebauung
sowohl einer eingeleiteten Entwicklung entsprochen, als auch ein ortstypisches
Gestaltungsmerkmal aufgenommen.
zu § 3 – Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Mit der Beschränkung des Abstandes zur Giebelwand soll erreicht werden, dass die
verbleibende Fläche bis zur Giebelwand trotz des Einschnittes / des Aufbaus noch als
Dachfläche wahrgenommen wird. Mit dieser Maßvorgabe wird zudem die gestalterische
Zielsetzung unterstützt, wonach sich die Gauben bzw. Einschnitte der Gesamtfläche
unterordnen und lediglich als gliederndes Element wirken sollen.
zu § 4 – Werbeanlagen
Nach den gestalterischen Vorschriften sind Werbeanlagen mit mehr als 1 m²
Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht unzulässig. Mit
der Beschränkung der Größe sowie dem Ausschluss von wechselnden oder laufenden
Werbeanlagen wird dem Belang der Ortsgestaltung entsprochen sowie Vorsoge
getroffen um mögliche Störungen auf benachbarte Wohngebäude zu vermeiden.
zu § 5 – Einfriedungen
Mit den einschränkenden Festlegungen bezüglich der Einfriedungen innerhalb der
Vorgärten wird das Ziel verfolgt, den Grünanteil im Straßenraum im Verhältnis zu den
Verkehrsflächen möglichst groß und durchgängig zu gestalten sowie die
Vorgärtenflächen weitestgehend in den Erlebnisbereich des Straßenraumes mit
einzubeziehen. Mit der Zulässigkeit von Hecken bis zu 0,75 m über Verkehrsfläche soll
den künftigen Bewohnern die Möglichkeit eingeräumt werden, den privaten Bereich
sichtbar abgrenzen zu können, ohne jedoch damit die Ziele der Planung zu
beeinträchtigen.
Im Auftrag der Stadt Bedburg
La Città Stadtplanung
Bergheim, den 10.12.2009