Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 266/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
711 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Der Landrat KREIS EUSKIRCHEN Landschaftsplan 28 "Mechernich" Satzung Stand: März 2004 Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen Abt. 60 – Umwelt und Planung LANDSCHAFTSPLAN 28 “MECHERNICH“ Satzung des Kreises Euskirchen Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen im Auftrag des Kreises Euskirchen Der Landrat Abt. 60 Umwelt und Planung Kreis Euskirchen Der Landrat Abt. 60 – Umwelt und Planung SMEETS + DAMASCHEK Planungsgesellschaft mbH Weltersmühle 52 Bearbeitung 50374 Erftstadt-Lechenich Dipl.-Biol. G.Persch Dipl.-Biol. K. Bialas Dipl.-Ing. A. Oeliger Telefon: 02235/75800 Telefax: 02235/75659 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" INHALT Seite INHALTSVERZEICHNIS I PRÄAMBEL V I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN VI II. VERFAHRENSABLAUF VII III. PLANBESTANDTEILE X IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN X V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGEN X TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN 1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) 1 1.1 ENTWICKLUNGSZIEL 1: Erhaltung 1 1.1-1 Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen mit einem hohen Anteil an FFH-Gebieten, besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und Vorkommen seltener und gefährdeter naturraumtypischer Pflanzen- und Tierarten 2 1.1-2 Erhaltung und Entwicklung von weitgehend naturnahen und strukturreichen Wäldern 9 1.1-3 Erhaltung einer vielfältig strukturierten Kulturlandschaft mit reich gegliedertem Landschaftsbild 10 1.1-4 Erhaltung und Entwicklung einer intensiv genutzten, aber strukturreichen Agrarlandschaft 11 Stand: März 2004 I Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" 1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 2: ANREICHERUNG einer intensiv genutzten, strukturarmen Agrarlandschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. 12 1.3 ENTWICKLUNGSZIEL 3: WIEDERHERSTELLUNG einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft. 13 1.4 ENTWICKLUNGSZIEL 4: TEMPORÄRE ERHALTUNG der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben über die Bauleitplanung. 14 2 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) 15 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) 16 2.1.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete 16 2.1-1 Naturschutzgebiet "Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie Berg- und Mausbachtal" 26 2.1-2 Naturschutzgebiet "Rot- und Bruchbachtal" 28 2.1-3 Naturschutzgebiet "Griesberg und ehemalige Abbaubereiche bei Kommern " 30 2.1-4 Naturschutzgebiet "Krebsbachtal bei Roggendorf" 32 2.1-5 Naturschutzgebiet "Schliebachtal und Obstwiesen bei Bescheid" 34 2.1-6 Naturschutzgebiet "Bleibachtal bei Roggendorf und Strempter Heide" 35 2.1-7 Naturschutzgebiet "Amphibienteiche“ 37 2.1-8 Naturschutzgebiet "Kallmuther Berg" 39 2.1-9 Naturschutzgebiet "Weyrer Wald und Hahnenberg“ 41 Stand: März 2004 II Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" 2.1-10 Naturschutzgebiet "Kalkmagerrasenkomplex bei Weyer" 43 2.1-11 Naturschutzgebiet "Kartsteinhöhlen mit Kakushöhle“ 44 2.1-12 Naturschutzgebiet "Schavener Heide“ 47 2.1-13 Naturschutzgebiet "Ehemalige Klebsandgrube bei Satzvey“ 49 2.1-14 Naturschutzgebiet "Veybach zwischen Breitenbenden und Satzvey" 51 2.1-15 Naturschutzgebiet "Katzensteine“ 53 2.1-16 Naturschutzgebiet "Kühlbach zwischen Lessenich und Rißdorf“ 54 2.1-17 Naturschutzgebiet "Tongrube Toni bei Kalkar“ 55 2.1-18 Naturschutzgebiet "Kalkkuppenlandschaft zwischen Wachendorf und Pesch" 56 2.1-19 Naturschutzgebiet "Bleibach zwischen Schaven und Firmenich“ 58 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) 60 2.2.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete 60 2.2-1 Landschaftsschutzgebiet "Kalkeifel bei Weyer und Waldbereiche" 68 2.2-2 Landschaftsschutzgebiet "Fließgewässer und Auen" 69 2.2-3 Landschaftsschutzgebiet "Mechernicher Voreifel bei Kommern" 70 2.2-4 Landschaftsschutzgebiet mit besonderer Zweckbestimmung 71 Stand: März 2004 III Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" 2.3 NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) 72 2.3.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Naturdenkmale 72 2.3.1 Naturdenkmal "Eiche bei Burgfey“ 76 2.3-2 Naturdenkmal "Birnbaum westlich Breitenbenden" 76 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW) 77 2.4.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Geschützten Landschaftsbestandteile 77 2.4.1 Geschützter Landschaftsbestandteil “Linde südlich von Weyer“ 81 2.4.2 Geschützter Landschaftsbestandteil "Zwei Linden westlich Bergbuir" 81 2.4.3 Geschützter Landschaftsbestandteil "Zwei Linden westlich Bleibuir" 82 2.4.4 Geschützter Landschaftsbestandteil "Drei Linden an einem Bildstock westlich Lückerath" 82 2.4.5 Geschützter Landschaftsbestandteil "Linde südöstlich Schützendorf" 83 2.4.6 Geschützter Landschaftsbestandteil "Esche östlich Kallmuth" 83 2.4.7 entfällt 83 2.4.8 Geschützter Landschaftsbestandteil "Fünf Teiche im Satzveyer Wald" 84 2.4.9 Geschützter Landschaftsbestandteil "Hecken bei Maria Rast" 84 2.4.10 Geschützter Landschaftsbestandteil "Kastanienallen und alter Baumbestand am Wachendorfer Schloß" 85 2.4.11 Geschützter Landschaftsbestandteil “Eiche unterhalb vom Röttgerhof“ 86 Stand: März 2004 IV Kreis Euskirchen – Der Landrat 3.0 LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) 86 "Ginsterbestand mit alten Überständern" 86 Hinweis NATIONALPARK EIFEL 86 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG ( § 25) 87 4.1 Verwendung / Ausschluss Wiederaufforstungen 4.2 Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung 89 4.3 Regelungen zur Unberührtheit, Hinweise zu Befreiungen sowie zu Ordnungswidrigkeiten 90 5.0 ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMAßNAHMEN (§ 26 LG NW) 92 5.1.0 Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume 93 5.2.0 Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Alleen, Baumgruppen und Einzelgehölzen 101 5.3 Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken 103 5.4 Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes 103 5.5 Anlage von Strukturen für die Erholungsnutzung 103 Anhang Arten- und Sortenlisten für Anpflanzungen 104 Stand: März 2004 bestimmter Baumarten für Erstaufforstungen und 88 V Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LP NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens werden in § 42e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW). Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart worden sind, liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit ungültig. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen. Nachrichtliche Darstellungen in der Karte sind nicht Bestandteil der Satzung. Insbesondere gilt dies für das Gebiet des Nationalparks Eifel. Dieser Bereich wurde in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte ohne Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NP-Verordnung zu vermeiden. 1 In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708) 2 vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 935) Stand: März 2004 VI Kreis Euskirchen – Der Landrat II. LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluss Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am 14.06.2000 die Aufstellung des Landschaftsplanes 28 “Mechernich“ beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am 1./2.07.2000 ortsüblich bekannt gemacht. Euskirchen, den Landrat Beteiligung der Bürger Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW am 06.05.2003 stattgefunden. Euskirchen, den Landrat Stand: März 2004 VII Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit vom 04 Juni 2003 bis 11 Juli 2003 stattgefunden. Euskirchen, den Landrat Öffentliche Auslegung Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 08.10.2003 diesem Landschaftsplan zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW. Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 03.11.2003 bis 02.12.2003 einschließlich öffentlich ausgelegen. Euskirchen, den Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am hierüber entschieden. Euskirchen, den Landrat Stand: März 2004 VIII Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Satzungsbeschluss Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom als Satzung beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Genehmigung Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom unter Az. genehmigt worden. Köln, den Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde - Bekanntmachung Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft. Euskirchen, den Landrat Stand: März 2004 IX Kreis Euskirchen – Der Landrat III. LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" PLANBESTANDTEILE Dieser Landschaftsplan besteht aus  der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000,  der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000,  den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen. lV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen: • Natura 2000 Detailkarte mit Text • Biotopkataster • Besonders geschützte Biotope gemäß § 62 LG NW • Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum GEP, TA Aachen, Stand Juni 1999, Stadt Mechernich: • Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand Januar 2003, Bezirksregierung Köln: • Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Aachen, Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen: • Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995. Amt für Agrarordnung Euskirchen: • Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Floisdorf Amt für Agrarordnung Euskirchen: • Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Bleibuir V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die jeweils aktuelle digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5000 im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 10.000 bzw. 20.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen). Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) in Anlehnung an den Kartenschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand mit Kleinbuchstaben versehen. Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer hinter dem Bindestrich. Stand: März 2004 X Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW. Stand: März 2004 11 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) Die Entwicklungsziele stellen flächendeckend das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit. Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Entwicklungsziele nach Möglichkeit beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus, dass sie in der Abwägung eingestellt, gewichtet und entsprechend ihrem Wert berücksichtigt werden. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Entwicklungsziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Das Plangebiet liegt im “DeutschBelgischen Naturpark Hohes Venn Eifel“. 1.1 ENTWICKLUNGSZIEL 1.1 ERHALTUNG einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 LG NW). Das Entwicklungsziel 1.1 wird für große Teile des Plangebietes dargestellt. In diesen Bereichen liegt das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf der Erhaltung natürlicher oder naturnaher Lebensräume und Strukturelemente sowie einer reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft. Hierzu zählen auch Objekte oder Flächen, die als Teil der erhaltenswerten Kulturlandschaft nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. (Boden)Denkmalschutz, Wasserschutz) gesichert sind. Die unter 1.1-1 bis 1.1-3 genannten Räume tragen in besonderer Weise zur regionalen Identität der Menschen mit ihrer Umgebung bei und besitzen einen hohen landschaftsästhetischen Wert. In den Bereichen, die mit dem Entwicklungsziel 1.1 belegt sind, werden verstärkt Festsetzungen nach den §§ 20-23 und 25 LG NW getroffen. Erforderliche Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen im Sinne des Stand: März 2004 12 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) § 26 LG NW stehen nicht im Widerspruch zu dem Entwicklungsziel Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung der günstigen Ausgangssituation bzw. der Bestandssicherung. Aufgrund einer Analyse des Naturhaushaltes ist das Entwicklungsziel 1.1 in 4 Teilziele untergliedert worden. Die unterschiedliche Ausgangssituation des Naturhaushaltes in den verschiedenen Landschaftsräumen kann somit differenzierter betrachtet werden. 1.1-1 Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen mit einem hohen Anteil an FFH-Gebieten, besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und Vorkommen seltener und gefährdeter naturraumtypischer Pflanzen- und Tierarten Größe: ca. 5580,2 ha Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für sämtliche nachfolgend beschriebene Teilräume: • Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und seltenen Biotoptypen und Pflanzengesellschaften, • Erhaltung und Förderung von seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, • Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig wechselnden Strukturen, • Erhaltung der unzerschnittenen Räume und Vermeidung von Zerschneidung. • Lenkung der Erholungsnutzung unter Beachtung des Schutzregimes für Lebensräume und Arten Das Entwicklungsziel 1.1-1 Teilräume (TR) dargestellt: Stand: März 2004 ist für folgende Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der Erhaltung und Entwicklung ökologisch sowie landschaftsästhetisch besonders wertvoller Landschaftsräume sowie dem Schutz und der Förderung außerordentlich seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie Biotoptypen und Pflanzengesellschaften. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-1 werden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 20 LG NW festgesetzt; des weiteren Schutzausweisungen nach den §§ 21 bis 23 sowie Maßnahmen nach §§ 25 und 26 LG NW. Durch die Schutzausweisungen und Maßnahmen wird die FFH-Richtlinie auf den betroffenen Flächen umgesetzt. In diesen Gebieten dienen die Schutzausweisungen sowohl der Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume und Arten als auch der Entwicklung der Gebiete und Populationen. Die Umsetzung erfolgt durch Ver- und Gebote sowie durch vertragliche Regelungen auf der Grundlage vorliegender Kartierungen und Pflegeund Entwicklungspläne bzw. -konzepte. 13 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) TR I Bürvenicher Berg / Tötschberg In diesem Teilraum liegt auch das Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Bürvenicher Berg / Tötschberg“ (DE5305-301). Größe: ca. 70,8 ha Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: • Erhaltung und Pflege orchideenreicher Kalkhalbtrockenrasen unterschiedlicher Ausprägung mit ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt im Verbund mit thermophilen Säumen, Gebüschen und Magerweiden, • Erhaltung und Entwicklung der bachbegleitenden Erlen- und Eschenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora inklusive der Staudenfluren, • Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna • • • • • Stand: März 2004 Erhaltung und Pflege von Nass- und Feuchtgrünland, Naturnahe Bewirtschaftung der Laubwälder und Erhöhung des Laubholzanteils, Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz, insbesondere auch von Höhlenbäumen Förderung von Waldrandstrukturen, Förderung einer naturnahen Entwicklung des ehemaligen Steinbruchs. 14 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) TR II Fließgewässer und Auen (u. a. Vey- und Bleibach, Rot- und Bruchbach, Krebsbach; Kühlbach sowie Berg- und Mausbach) Einzelheiten zur möglichen Entwicklung der Gewässerläufe sind verschiedenen Entwicklungskonzepten zu entnehmen, die der Erftverband für Bleibach, Veybach sowie Bruch- und Rotbach erarbeitet hat. Bei Renaturierungsmaßnahmen an diesen Gewässerläufen sind Aspekte des Bodenschutzes (Bleiproblematik) zu beachten. Größe: ca. 2039,7 ha Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: • Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik der Fließgewässer sowie der an die Fließgewässer angrenzenden Niederungen mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen, • Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraums für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohten Tierund Pflanzenarten, • Erhaltung und Entwicklung der naturnah mäandrierenden Bachläufe, • Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender bodenständiger Gehölzbestände, • Erhaltung und Entwicklung von Kleingewässern, Hochstaudenfluren und Röhrichten sowie Kleinund Großseggenriedern, • Erhaltung und Entwicklung überwiegend extensiv genutzter Grünlandflächen (Feuchtund Nasswiesen, Kalkmagerrasen sowie Grünlandbrachen), • Erhaltung und Entwicklung von Streuobstwiesen und wärmeliebenden Gebüschen, • Erhaltung und Entwicklung strukturreicher, naturnaher, artenreicher Waldbestände, insbesondere Hang- und Schluchtwälder sowie Erlenbruch- und Auwälder. • Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz, insbesondere auch von Höhlenbäumen Stand: März 2004 LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" 15 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) TR III Ehemaliges Bleibergwerk Mechernich In diesem Teilraum liegen auch die „Flora-Fauna-Habitat“ (FFH) -Gebiete „Kallmuther Berg“ (DE-5405-301) und „Griesberg“ (DE-5305-303). Das Gebiet besitzt über die nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Lebensräume und Arten hinaus aufgrund zahlreicher Sonderstandorte auch für Insekten sowie Flechten und Moose herausragende Bedeutung. Der Teilraum umfasst auch die militärische Liegenschaft „Mechernicher Bleiberg“. Diese wird militärisch genutzt und ist ansonsten mit Ausnahme von Rekultivierungsarbeiten für Dritte nicht zugänglich. Zusätzlich unterliegt das Gebiet Betretungsbeschränkungen aufgrund der ehemaligen Bergbautätigkeit. Die in § 63 BNatSchG geregelte Funktionssicherung hat auch unmittelbar Konsequenzen auf die Entwicklungsziele, indem die in den textlichen Darstellungen getroffenen Zielvorstellungen für die militärische Nutzung lediglich empfehlenden Charakter haben. Es wird gleichzeitig festgestellt, dass die bisherige forstliche Nutzung des Geländes die Zielvorstellungen berücksichtigt hat Für den möglichen Fall einer Aufgabe der militärischen Nutzung entfaltet das Entwicklungsziel unmittelbare Behördenverbindlichkeit. Die seitens des Bundes bislang durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung von Gesundheitsgefährdungen durch Abdeckung schwermetallbelasteter Flächen werden grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist nicht vorgesehen, bereits abgedeckte und z.T. aufgeforstete Flächen wieder in Schwermetallfluren umzuwandeln. Hinsichtlich weiterer Maßnahmen soll jedoch dem Erhalt des Status quo Vorrang eingeräumt werden. Größe: ca. 839 ha Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: • Erhaltung sowie kleinflächig auch Entwicklung typisch ausgebildeter, gehölzarmer Schwermetallrasen mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, • Erhaltung und Entwicklung trockener Heiden, • Erhaltung und Entwicklung naturnaher, eutropher Stillgewässer, • Erhaltung und Entwicklung von Waldgesellschaften gemäß der heutigen potenziell natürlichen Vegetation • Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz, insbesondere auch von Höhlenbäumen • Erhaltung und Förderung der Fledermausvorkommen, • Erhaltung und Förderung der Populationen von Uhu, Heidelerche und Ziegenmelker • Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen. Stand: März 2004 LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" 16 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) TR IV Weyrer Wald In diesem Teilraum liegt auch das Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Weyrer Wald“ (DE 5405-303). Der Weyrer Wald hat aufgrund seiner großflächigen Ausdehnung und weitgehenden Unberührtheit erhebliche Bedeutung im Biotopverbund zwischen dem Urft- und dem Ahrsystem. Größe: ca. 584,6 ha Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: • Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFHund/oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen. • Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Waldmeister- und Orchideen-Buchenwälder inklusive Vorwälder, Waldränder, Gebüsche und Staudenfluren, • Erhaltung und Entwicklung der kleinflächig die Buchenwaldränder begleitenden, typisch ausgebildeten Kalktrockenund Kalkhalbtrockenrasen, • Erhaltung der natürlichen Kalkfelsen, • Erhaltung und Entwicklung der Magerwiesen und –weiden sowie der trockenwarmen Gebüsche und Säume, • Naturnahe Bewirtschaftung der Laubwälder und Erhöhung des Laubholzanteils, • Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, • Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwaldund Pionierwaldstadion auf Sukzessionsflächen, • Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz, insbesondere auch von Höhlenbäumen • Förderung von Waldrandstrukturen (Waldmäntel und –säume). Stand: März 2004 LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" 17 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen TR V Kalkhalbtrockenrasenmosaik Kalksteinfelsen und –höhlen bei Weyer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) mit Größe: ca. 915,9 ha In diesem Teilraum liegt auch das Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Kartsteinhöhlen mit Kakushöhle“ (DE 5405-307) Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: • Erhaltung und Pflege der Kalkhalbtrockenrasen mit ihrer typischen Tierund Pflanzenwelt • Erhaltung und Entwicklung der Magerwiesen und –weiden sowie der trockenwarmen Gebüsche und Säume, • Erhaltung der Kalktuff-Höhlen mit ihren zahlreichen Felsspalten in ihrem jetzigen Zustand einschließlich ihrer mikroklimatischen Verhältnisse und ihres Wasserhaushalts als Lebensraum für troglobionte und troglophile Tierarten sowie als Winterquartier für Fledertiere, Amphibien und Insekten, • Erhaltung und Entwicklung naturnaher Schlucht- und Hangmischwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren sowie Waldränder, • Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen. TR VI Schavener Heide Größe: ca. 459,3 ha Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: • Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen. • Erhaltung und Entwicklung der ausgedehnten Heideflächen mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna, • Erhaltung und Entwicklung der mageren Borstund Straußgrasrasen, • Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. • Erhaltung und Entwicklung von Waldgesellschaften gemäß der heutigen potenziell natürlichen Vegetation • Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz, insbesondere auch von Höhlenbäumen Stand: März 2004 In diesem Teilraum liegt auch das „Flora-Fauna-Habitat“ (FFH)-Gebiet “Schavener Heide“ (DE-5306-301). Das Gebiet besitzt eine große Bedeutung für die Aviund Insektenfauna. Der Teilraum umfasst auch den gesamten Standortübungsplatz „Schavener Heide“. Dieser wird überwiegend militärisch genutzt. In übungsfreien Zeiten ist der Platz aber auch für die Öffentlichkeit zugänglich. Die in § 63 BNatSchG geregelte Funktionssicherung hat auch unmittelbar Konsequenzen auf die Entwicklungsziele, indem die in den textlichen Darstellungen getroffenen Zielvorstellungen für die militärische Nutzung lediglich empfehlenden Charakter haben. Es wird gleichzeitig festgestellt, dass die bisherige landund forstwirtschaftliche Nutzung des Geländes die Zielvorstellungen berücksichtigt hat. Für den möglichen Fall einer Aufgabe der militärischen Nutzung entfaltet das Entwicklungsziel unmittelbare Behördenverbindlichkeit. 18 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen TR VII Kalkkuppenlandschaft Pesch und Wachendorf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) zwischen Größe: ca. 670,8 ha In diesem Teilraum liegen auch Teilflächen des Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebietes „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ (DE-5406-301). Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: • Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen. • Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter orchideenreicher TrespenSchwingel-Kalktrockenrasen, • Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Wacholderbestände auf Kalkhalbtrockenrasen , • Erhaltung und Entwicklung artenreicher Flachlandmähwiesen, • Erhaltung und Entwicklung von OrchideenBuchenwäldern und WaldmeisterBuchenwäldern auf basenreichen Standorten inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, Waldränder und Staudenfluren, • Erhaltung und Entwicklung naturnaher Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, Waldränder und Staudenfluren, Stand: März 2004 19 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.1-2 Erhaltung und Entwicklung von weitgehend naturnahen und strukturreichen Wäldern Größe: ca. 886,4 ha Das Entwicklungsziel Teilräume dargestellt: • • • • • • • • • • • • Stand: März 2004 ist für folgende Mechernicher Wald östlich von Mechernich, Hahnenberg westlich von Voißel und Bescheid Kommerner Busch und Eickser Busch mit Freilichtmuseum, Hochwildschutzpark bei Kommern Süd. Zur Erreichung insbesondere: • 1.1-2 des Entwicklungszieles Das Entwicklungsziel 1.1-2 dient der Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, in denen keine besonders seltenen oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten vorkommen. Dennoch besitzen sie eine große Bedeutung für den Naturhaushalt (Grundwasserbildung, klimatische Ausgleichsfunktion, Lebensraum u.a. für das Wild), das Landschaftsbild sowie die Erholung. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-2 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW festgesetzt. gilt Erhaltung naturnaher und strukturreicher Laubwaldbestände mit ihrer typischen Fauna und Flora in verschiedenen Alters- und Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen Variationsbreite, Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils, Erhaltung und Vermehrung von bodenständigen Gehölzen, Umwandlung nicht bodenständiger Forste in naturnahe Laubwälder, naturnahe Bewirtschaftung des vorhandenen Laubholzbestandes, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaften, Förderung von Waldrandstrukturen (Waldmäntel und –säume), Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwaldund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln, Höhlenbäumen sowie Totholz. 20 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.1-3 Erhaltung einer vielfältig Kulturlandschaft mit reich Landschaftsbild Das Entwicklungsziel 1.1-3 dient der Erhaltung und Entwicklung der vielfältig strukturierten Kulturlandschaft im südlichen Planungsraum. Dieser Landschaftsraum, der durch den Übergang von der Mechernicher Voreifel zur Kalkeifel gekennzeichnet ist, wird geprägt durch einen kleinflächigen Wechsel zwischen Acker, Wiesenund Weideflächen. Charakteristisch sind außerdem zahlreiche Gehölzbestände sowie ein hoher Grünlandanteil. Der Strukturreichtum bedingt eine hohe Bedeutung des Landschaftsraumes für den Naturhaushalt. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-3 wurden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW festgesetzt, des Weiteren Schutzausweisungen nach § 22 LG NW, sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW. strukturierten gegliedertem Größe: ca. 2110,9 ha Das Entwicklungsziel Teilräume dargestellt: • 1.1-3 ist für folgende Vielfältig strukturierte Kulturlandschaft im südlichen Planungsraum zwischen dem Weyerer Wald, der Kalkkuppenlandschaft zwischen Weyer und Wachendorf und dem Bleibergewerk Mechernich. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: • Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, • Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und –gruppen sowie Alleen, • Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen, • Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen, • Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände, • Erhaltung des hohen Grünlandanteils, • extensive Bewirtschaftung wertvoller Grünlandflächen (Feucht- / Magergrünland) mit eingeschränkter Düngung. Stand: März 2004 21 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.1-4 Erhaltung und Entwicklung einer intensiv genutzten, aber strukturreichen Agrarlandschaft Die Agrarlandschaft im nordwestlichen Teil des Plangebietes ist geprägt durch die intensive ackerbauliche Nutzung der ertragreichen Böden der Mechernicher Voreifel. Sie wurde in den vergangenen Jahren im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen mit strukturierenden Landschaftselementen angereichert. Aus diesem Grunde verfügt sie heute trotz der intensiven Nutzung über verhältnismäßig vielfältige Strukturen und somit über eine grundlegende Bedeutung für den Naturhaushalt. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-4 wurden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW festgesetzt. In Abwägung mit den landwirtschaftlichen Belangen wurde für das Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt. Des Weiteren wurden Schutzausweisungen nach den §§ 22 und 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. Größe: ca. 2106,6 ha Das Entwicklungsziel Teilräume dargestellt: • • • • • Stand: März 2004 ist für folgende Agrarlandschaft im nordwestlichen Teil des Plangebietes Zur Erreichung insbesondere: • 1.1-4 des Entwicklungszieles gilt Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und –gruppen sowie Alleen, Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen, Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen, Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände. 22 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 1.2 Das Entwicklungsziel 1.2 wird lediglich für einen relativ kleinen Teil des Plangebietes dargestellt, der naturräumlich den Übergang von der Mechernicher Voreifel zur Zülpicher Börde darstellt. Die in diesem Teilraum vorherrschenden ertragreichen Böden werden intensiv ackerbaulich genutzt. Der Landschaftsraum ist verhältnismäßig strukturarm, jedoch weitgehend störungsfrei und weist somit ein grundlegendes Entwicklungspotential auf. In diesen Gebiet liegt der Schwerpunkt der im Plangebiet durchzuführenden Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 26 LG NW, Abs. 1 Ziffern 1und 2 sowie Abs. 2. Um den derzeitigen Status des Gebietes zu sichern, werden außerdem Schutzausweisungen nach § 21 LG NW getroffen. Für das Landschaftsschutzgebiet wurde in Abwägung mit den landwirtschaftlichen Belangen lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt. Innerhalb dieses Teilraumes sind der im GEP dargestellte GIB Obergartzem/Antonigartzem sowie die BSAB an der Burg Zievel sowie nördlich Firmenich nachrichtlich übernommen. Für die BSAB weist der GEP gleichzeitig eine BSN-Darstellung aus. Bei der Rekultivierung der Flächen sind demnach vorrangig Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. ANREICHERUNG einer intensiv genutzten, strukturarmen Agrarlandschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. (§ 18 Abs. 1 Nr. 2). Größe: ca. 1419,2 ha Das Entwicklungsziel 1.2 ist für folgende Teilräume dargestellt: • Agrarlandschaft im nordöstlichen Teil des Plangebietes Zur Erreichung insbesondere: • • • • • • • • • • Stand: März 2004 des Entwicklungszieles gilt Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von Hecken und Feldgehölzen, Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von Alleen, Baumreihen und -gruppen sowie Einzelbäumen entlang von Straßen, Wegen und Nutzungsgrenzen, Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von Streuobstbeständen, Anlage, Pflege und Erhaltung von kraut- und blütenreichen Saumstrukturen, Wegrändern und Feldrainen sowie Ackerrandstreifen, Schaffung von Vernetzungsstrukturen, Förderung der natürlichen Gewässerdynamik, Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von fließgewässerbegleitenden Gehölzstrukturen und Auwäldern, Anlage von Gewässerschutzstreifen auf einer durchschnittlichen Breite von 10-15m entlang der Fließgewässer, Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand, Vermehrung und Erhaltung des Grünlandanteils sowie extensive Nutzung von Grünlandflächen auf Gleyböden in den Niederungen. 23 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.3 ENTWICKLUNGSZIEL 1.3 WIEDERHERSTELLUNG einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft. (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Größe: ca. 196,1 ha Das Entwicklungsziel 1.3 ist für folgende Teilräume dargestellt: • • • Teilflächen des ehemaligen Bleibergwerkes und Deponie südlich von Mechernich, Tonabgrabungsflächen zwischen Antweiler und der Burg Zievel, Tongrube nordwestlich von Firmenich. Zur Erreichung insbesondere: • • • • • Stand: März 2004 des Entwicklungszieles Das Entwicklungsziel 1.3 wird für Bereiche im Planungsgebiet dargestellt, die durch Abgrabungen oder Aufschüttungen von Halden in Bezug auf Oberflächenstruktur, Wirkungsgefüge und Erscheinungsbild geschädigt sind. Die Umsetzung dieses Entwicklungszieles soll im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren erfolgen. Die Festsetzung dieser Bereiche als Entwicklungsziel 1.3 entlässt die Betreiber nicht aus der Verpflichtung zur Rekultivierung. gilt Umsetzung von Maßnahmen für den Biotopund Artenschutz in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde im Zuge der Rekultivierung bzw. der Umsetzung erforderlicher Kompensationsmaßnahmen nach §§ 4 bis 6 LG NW möglichst zeitnah, ggf. bereits parallel zum Abbau, Entwicklung und Pflege naturnaher Lebensräume für Tiere und Pflanzen in den für Arten- und Biotopschutz vorgesehenen Bereichen, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten, Wiederherstellung der ursprünglichen Landschaftsstruktur, sofern Belange des Arten und Biotopschutzes dem nicht entgegenstehen. 24 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.4 ENTWICKLUNGSZIEL 1.4: TEMPORÄRE ERHALTUNG der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben im Rahmen der Bauleitplanung. Größe: ca. 292,7 ha Das Entwicklungsziel 1.4 ist für überwiegend an Siedlungen angrenzende Freiflächen dargestellt. Zur Erreichung insbesondere: • • • • des Entwicklungszieles gilt Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der Bauleitplanung, landschaftliche Einbindung der geplanten Bauvorhaben, Anpflanzung bodenständiger Gehölzen bei der Eingrünung, Erhaltung prägender, gliedernder und belebender Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben. Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen Das Entwicklungsziel 4 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Vorhandene strukturierende Landschaftselemente sollen in den Bebauungsplänen durch Festsetzungen gesichert werden. Hinweis Der Bereich des Nationalparks Eifel wurde in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte ohne Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NP-Verordnung zu vermeiden. Die Flächengröße beträgt ca. 77,4 ha. Stand: März 2004 25 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) Gemäß § 19 LG sind die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt. (Anmerkung: Die Unberührtheitsklausel ist unter den allgemeinen Festsetzungen zu Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebieten sowie Naturdenkmalen und Geschützten Landschaftsbestandteilen wieder zu finden.) Stand: März 2004 Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt. Im LP Mechernich werden 19 Naturschutzgebiete, 4 Landschaftsschutzgebiete, 2 Naturdenkmale und 10 Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. (Anmerkung: die Hinweise auf Befreiungstatbestände sind unter den allgemeinen Festsetzungen zu Naturschutzund Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und Geschützten Landschaftsbestandteilen wieder zu finden.) 26 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) Flächengröße : ca. 1786,1 ha Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies: a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten - 2.1.0 allgemeinen Verbote Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote sowie Forstlichen Festsetzungen nach § 25 LG NW, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.19) bzw. unter Ziffer 4 dieses Planes angegeben sind. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u.a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. In den Naturschutzgebieten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie wird hierzu ein Waldpflegeplan und / oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept durch die Landesforstverwaltung erarbeitet. In diesen NSG bilden die von der LÖBF erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen des vorgenannten Planes / Konzeptes. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf die Forstbehörden übertragen werden. Stand: März 2004 27 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ALLGEMEINE VERBOTE In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere ist verboten: 1. Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: Angelstege, am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, Dauercamping- und Zeltplätze, Sport- und Spielplätze, Lager- und Ausstellungsplätze, Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Stand: März 2004 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. Auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten auf- oder abzustellen. 5. Feuer zu entfachen oder zu verursachen. 6. Zu zelten, zu campen oder zu lagern. 7. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen. 8. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen, c. Motorsport zu betreiben, d. Modellsportgeräte zu betreiben. 9. Hunde unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz. 28 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu tauchen oder die Eisfläche zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern. 11. Stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 12. Den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von Drainageleitungen vorzunehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und in bisherigem Umfang zulässig. 13. Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen. 14. Landwirtschaftliche Produkte (Strohlager, Mieten). 15. zu lagern Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 16. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 17. Grünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Brachflächen sind nach § 24 LG NW definiert. 18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). Stand: März 2004 19. Waldoder Forstflächen Gehölzbestände zu beweiden. oder 20. Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen. 21. Hochsitze zu errichten sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (FFHOffenland-Lebensraum-typen, § 62-Biotopen, Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur 29 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten. 22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (FFHLebensraumtypen, § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen. 23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen / Rückelinien vorzunehmen. 24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume oder wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. angelehnt an Einzelbäume. Feldgehölze oder Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. 25. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Stand: März 2004 30 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Umfang mit Ausnahme der Verbote: 4 (Verkaufsbuden), 12 (Grundwasser), 14 (Lagerstätten) 17 (Umbruch), 18 (Beweidung von Feuchtbereichen) 19 (Waldweide), 20 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie 24 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und / oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Flächen. Die Nutzung von Flächen, die am 06.05.2003 (Beteiligung der Bürger, Veränderungssperre gemäß § 42e Ziff. 3 LG NW) Biotope im Sinnes des § 62 LG NW waren, darf nicht intensiviert werden. - bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden. - den Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren, schonende Formund Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung - Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.1 bzw. 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. - das Verbrennen von Schlagabraum, unter Beachtung von § 27 KrW-/ AbfG. - das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, Stand: März 2004 31 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung, Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: • Die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen. • Der Bewirtschafter ist nicht an die vertraglichen Bewirtschaftungsauflagen gebunden, sofern die ULB bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. 2. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote 23 (Holzrückearbeiten) sowie den Besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung (Ziff. 4). Ordnungsgemäße Forstwirtschaft beinhaltet insbesondere: - den Anbau von Kulturpflanzen, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, - Schutzmaßnahmen gegen Wild, - die Durchführung von Kompensationskalkungen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde, - die Errichtung ortsüblicher zäune bis zu 2 m Höhe, Kultur- - das Verbrennen von Schlagabraum, unter Beachtung von § 27 KrW-/ AbfG 3. Die ordnungsgemäße Fischerei Ausübung der mit Ausnahme der Verbote 1 (Angelstege), 11 (Fischteiche), Unberührt bleibt darüber hinaus: Stand: März 2004 32 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ● die Durchführung von Hegemaßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. 4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG mit Ausnahme der Verbote 21 (Ansitzeinrichtungen), 22 (Wildäsungsflächen), Ordnungsgemäße insbesondere: Jagd beinhaltet - die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild. Wildfütterungen in Notzeiten Unberührt bleibt darüber hinaus: die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Entwicklungsplanes / Sofortmaßnahmenkonzeptes / Waldpflegeplanes. Des weiteren bleiben neben allgemeinen Verboten auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: Stand: März 2004 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten / vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen, 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden, 9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 33 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 10. vorrübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind, 11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie auf schädliche Bodenveränderungen sowie ggf. deren Sanierung, 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald darüber hinaus die Untere Forstbehörde zugestimmt haben. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend Stand: März 2004 34 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. Stand: März 2004 35 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Stand: März 2004 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 36 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-1 Bb, Bc Ca, Cb NATURSCHUTZGEBIET Das Gebiet setzt sich aus Kalkmagerrasen-Komplexen mit Übergängen zu frischem bis feuchtem Auengrünland, thermophilen Saumund Gehölzformationen, Laubund Nadelholzbeständen in den oberen Hangbereichen sowie Frisch- bis Feuchtwäldern in der Bachaue zusammen. Dieser Biotopkomplex auf Muschelkalk stellt aufgrund seiner Flächengröße und der gut ausgebildeten Pflanzengesellschaften einen wertvollen Lebensraum für bedrohte Tierund Pflanzenarten dar. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang insbesondere Tagund Nachtfalter sowie Heuschrecken und Reptilien. Von besonderer Bedeutung sind die Kalkhalbtrockenrasen, die Magerwiesen und –weiden, die Übergänge von trockenem zu feuchtem Grünland, die Erlen- und Weichholzauenwälder sowie die wärmeliebenden Saum- und Mantelgesellschaften. Der Bürvenicher Berg / Tötschberg ist größtenteils vom Land NRW als FFHGebiet “ Bürvenicher Berg / Tötschberg“ vorgeschlagen worden. Die Abgrenzung des FFHGebietsvorschlages (Teilflächen im Stadtgebiet Mechernich) ist der Karte als nachrichtliche Darstellung zu entnehmen. (Biotopkataster NW Nr. BK 5305-912 und NATURA 2000 Nr. DE-5305-301) "BÜRVENICHER BERG UND TÖTSCHBERG SOWIE BERG- UND MAUSBACHTAL" Größe: ca. 101,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: • zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie); geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), insbesondere: Stand: März 2004 • zur Erhaltung und Pflege orchideenreicher Kalkhalbtrockenrasen mit ihrer typischen Tierund Pflanzenwelt im Verbund mit thermophilen Säumen, Gebüschen und Magerweiden (Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen: FFHKennziffer 6210; Prioritärer Lebensraum), • zur Erhaltung und Entwicklung der bachbegleitenden Erlen-Eschenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora inklusive der Staudenfluren (Erlen-Eschenund Weichholzauenwälder: FFH-Kennziffer 91E0, Prioritärer Lebensraum), • zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna (Fließgewässer mit Unterwasservegetation: FFH-Kennziffer 3260), • zur Erhaltung und Entwicklung von Nass- und Feuchtgrünland in den Bach- und Talauen, • zur Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz, • zur Erhaltung und Waldrandstrukturen, • zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensund Rückzugsraumes zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vogel- und Insektenarten (z.B. Schmetterlinge) sowie Amphibien und Reptilien, • wegen der erdgeschichtlichen Bedeutung, und Förderung von wissenschaftlichen, landeskundlichen 37 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der bewaldeten oder extensiv genutzten Muschelkalkhänge und der schluchtartig eingetieften Bachtäler in einer ansonsten durch geringe Reliefenergie und intensive Nutzung geprägten Kulturlandschaft. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 , die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-1/1 bis 5.1/2.1-1/8. Stand: März 2004 38 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-2 Bc, Bd Cb, Cc, Cd Db, Dc NATURSCHUTZGEBIET Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) „ROT- UND BRUCHBACHTAL“ Größe: ca. 203,3 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere Stand: März 2004 LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" • zur Erhaltung und Wiederherstellung des naturnahen Fließgewässersystems sowie angrenzender Flächen mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen wie dem naturnahen, mäandrierenden Bach, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Erlenbruch- und Auwäldern, Kleingewässern, Wasserpflanzengesellschaften, Quellflurvegetation, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Feucht- und Nasswiesen, Glatthaferwiesen, Grünlandbrachen, Steinbrüchen, Gehölzbeständen, Hecken und wärmeliebenden Säumen, • zur Erhaltung und Wiederherstellung der überwiegend extensiv genutzten Grünlandflächen, Streuobstwiesen und natürlichen Laubwaldflächen in ihrer Funktion als Lebensraum und Pufferfläche für das Fließgewässer, • zur Erhaltung und Wiederherstellung der artenreichen Kalkmagerrasen mit vielfältigen Biotopstrukturen an den südexponierten Hängen von Rot- und Mehlenbachtal, deren Talräume durch einen kleinräumigen Wechsel zwischen Buntsandstein und Muschelkalkgebiet geprägt sind, • zur Erhaltung und Wiederherstellung der strukturreichen, überwiegend naturnahen, artenreichen Gehölz- und Waldbestände auf teilweise kleinräumig wechselnden Standorten entlang der Gewässer und in den angrenzenden Hangbereichen, • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere, Vogel- und Insektenarten (z.B. Schmetterlinge), Amphibien, Reptilien und zahlreiche Benthosorganismengruppen, Das Rot- und Bruchbachtal ist außerordentlich strukturreich und vielfältig. Entlang des naturnah mäandrierenden Baches stocken Reste von Auwald oder Erlen-EschenWeiden-Galeriewald. Weiterhin säumen einzelne Feuchtwiesen und feuchte Hochstaudenfluren das Fließgewässer. Die Grünlandflächen der Bachaue werden zumeist extensiv als Wiesen oder Weiden bewirtschaftet. Die Hänge des Tales werden von artenreichem, magerem Frischgrünland, vereinzelten Streuobstbeständen, Kalkmagerrasen, Trockengebüschen mit Liguster und Berberitze, Schlehen-WeißdornGebüschen und Laubwäldern (Eichen-, Eichen-Hainbuchen und Buchenwälder) eingenommen. Ein ehemaliger Steinbruch bietet Insektenund Reptilienarten, die auf warme und offene Standorte angewiesenen sind, einen Lebensraum. Das Biotopmosaik, bestehend aus naturnahem Fließgewässer, angrenzender teilweise extensiv genutzter Aue, Magerwiesen, Kalkmagerrasen, wärmeliebenden und mesophilen Gebüschen, Wäldern und Gesteinsbiotopen im Übergangsbereich von Muschelkalk zu Buntsandstein stellt aufgrund der Flächengröße, der oft kleinräumigen Verzahnung unterschiedlicher Biotope und der zum Teil gut ausgebildeten Pflanzengesellschaften einen wertvollen Lebensraum für gefährdete Pflanzengesellschaften sowie für bedrohte Pflanzen-, Vogel-, Reptilien-, Insekten-, Heuschreckenund Schmetterlingsarten dar. Von besonderer Bedeutung sind die Übergänge von trockenen zu feuchten Biotop-Ausprägungen, die teilweise gut ausgebildeten Saum- und Mantelgesellschaften, die extensiv bewirtschafteten Grünlandflächen sowie die enge Verzahnung der verschiedenen Lebensräume. (vgl. Biotopkataster NW BK-5305-036) 39 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des abwechslungsreichen Landschaftsbildes als ein Mosaik aus verschiedenen, landschaftstypischen Biotoptypen mit einer großen Struktur- und Artenvielfalt sowie hohem Natürlichkeitsgrad inmitten einer ausgeräumten Bördenlandschaft, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der die Landschaft gliedernden und durch natürliche Waldflächen und Grünland geprägten Bachtäler als Bestandteile eines Biotopverbundes, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Sohl- und Kerbtäler mit einer strukturreichen Bachmorphologie, unter anderem mit Gleitund Prallhängen, Felspartien und vielfältigen Bachsubstraten (Fels, Kies, Sand), wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlich und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen, z.B. Mühlengräben, bewachsenen Terrassenkanten, Kleinreliefs und Kleinnutzungsstrukturen. • Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Unberührt bleibt die Errichtung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Die Maßnahme kann im Einzelfall sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an die Fütterungsanlagen zu gewöhnen. Die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Nutzung der Glehner Waldwiese für Veranstaltungen sowie damit verbundene Maßnahmen Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-2/1 bis 5.1/2.1-2/8. Stand: März 2004 40 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-3 Dd NATURSCHUTZGEBIET “GRIESBERG UND EHEMALIGE ABBAUBEREICHE BEI KOMMERN“ Größe: ca. 25,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und b sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), insbesondere: • zur Erhaltung sowie kleinflächig auch Entwicklung typisch ausgebildeter, gehölzarmer Schwermetallrasen mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna (FFH-Kennziffer 6130), • zur Erhaltung und Entwicklung trockener Heiden (FFH-Kennziffer 4030), • zur Erhaltung und Förderung der Fledermausvorkommen (u.a. Großes Mausohr undTeichfledermaus), • zur Erhaltung und Förderung der UhuPopulation, zur Erhaltung landeskundlich und erdgeschichtlich bedeutsamer Strukturen (verschiedene Bodendenkmäler, z.B. „Elefantenkopf“, „Tagebau am Gries“, Grube „Gottessegen“, sowie geologische Aufschlüsse) • Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilbereichen: Der Griesberg ist ein Komplex aus Bergbau-Folgebiotopen mit Bergbaustollen, offenen Erosionsflächen, Felsund Galmeifluren, kleinflächigen Heiden, Eichen-Birkenwäldern und Kiefernforsten. Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilflächen. Auf schwermetallhaltigem Abraum wachsen gehölzarme, typisch ausgeprägte Schwermetallrasen. Die Bergbaustollen dienen Fledertieren als Winterquartier. Als weitere wertvolle Strukturen sind die Felssteilwände und Schutthänge mit gerade erst beginnender Sukzession sowie die kleinflächigen Calluna-Heiden zu nennen. Das Gebiet bietet zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten, unter anderem speziell an die Schwermetallbelastung angepasste Pflanzengesellschaften (Galmeifluren), Höhlenbewohnern (Fledermäuse) sowie Arten der offenen Sand- und Felsbiotope (Uhu) einen Lebensraum. (vgl. Biotopkataster NW BK-5305-060, Natura 2000: DE-5305-303) Nördlich des Griesberges befindet sich angrenzend an die Ortslage Kommern ein weiterer größerer ehemaliger Abgrabungsbereich, der mittlerweile der Sukzession überlassen ist. Auch hier befindet sich ein größerer Geländeanschnitt mit Steilwänden und Abbruchkanten inmitten durchgewachsener EichenNiederwälder. Zwischen Kommern, Kommern-Süd und Mechernich befindet sich ein weitere ehemaliger Abgrabungsbereich. In der Steilwand am nördlichen Hang einer Bodensenke liegt eine ca. 15 qm große Haupthöhle und zwei je ca. 2 qm große Nebenhöhlen im anstehenden Fels. Das Gelände ist kleinflächig reliefiert; an den Hängen stockt ein durchgewachsener Niederwald mit mehrstämmigen Eichen und Hainbuchen. Inwieweit die große Höhle für Fledermäuse geeignet ist, muss geprüft werden. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Stand: März 2004 41 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Unberührt bleibt die Errichtung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Die Maßnahme kann im Einzelfall sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an die Fütterungsanlagen zu gewöhnen. Die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-3/1 bis 5.1/2.1-3/3 Stand: März 2004 42 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-4 Cd Dd NATURSCHUTZGEBIET „KREBSBACHTAL BEI ROGGENDORF“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Größe: ca. 21,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere Stand: März 2004 LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" • zur Erhaltung und Wiederherstellung eines natürlichen Fließgewässersystems und angrenzender Flächen mit Erlen- und Weidenauwaldbeständen, Erlenbruchwaldflächen, bachbegleitenden Gehölzbeständen und Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Quellfluren, Kleingewässern, Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, Magerwiesen und -weiden, wärmeliebenden Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen, natürlichen Laubwaldgesellschaften, • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsräume zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel-, Insekten- und andere Wirbellosenarten, Amphibien, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines Mittelgebirgsbachsystems im Ober-, Mittelund Unterlauf, das gekennzeichnet ist durch: • einen naturnahen Verlauf der beiden Bäche und im Mittellauf als Muldentäler ausgebildeten Talauen innerhalb eines durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägten Landschaftsraumes, • insbesondere im Mittel- und Unterlauf anzutreffende Steilund Prallufer, Uferabbrüche, bachbegleitende Gehölz-, Röhricht und Hochstaudensäume, ausgedehnte Röhrichtflächen, Auen- und Bruchwaldreste, Seggenrieder, Feucht- und Nasswiesen, Gehölz- und Heckenstrukturen in der Talaue, • die Übergänge der feuchten Bachauen zu den angrenzenden trockenen und extensiv genutzten, teilweise mit Hangterrassen gegliederten Grünlandflächen Der Krebsbach-Oberlauf durchfließt ein schmales Tälchen, das weiträumig von Ackerland umgeben ist. Der Bach wird von lückigem Weidengebüsch, Hochstaudenfluren und Seggenriedern begleitet. Ein versumpfter Talabschnitt wird flächig von Röhricht eingenommen. Im Mündungsbereich eines Nebentälchens stockt auf Bruchwaldstandort ein jüngerer Erlenbestand. In seinem Unterlauf säumt ein schmaler Erlen-Galeriewald den Krebsbach. Hang-aufwärts dehnt sich Eichen-Hainbuchenwald aus. Der kleine Bachlauf mit seiner überwiegend naturnahen Gewässermorphologie und den typischen Begleitbiotopen ist in der weiträumigen Ackerflur ein wertvolles, strukturierendes und vernetzendes Element. Der Vegetationskomplex von Röhricht, Weidengebüsch, Hochstauden und Seggen bietet einigen gefährdeten Vogelarten einen Refugiallebensraum und fungiert als Trittsteinbiotop. (vgl. Biotopkataster NW, Nr. BK-5405049) 43 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes als ein abwechslungsreiches Mosaik aus unterschiedlichen naturnahen und natürlichen Biotoptypen, die im Ober- und Mittellauf, im Gegensatz zu dem bewaldeten Unterlauf, den offenen Charakter der Landschaft prägen, innerhalb einer ansonsten ausgeräumten und an Landschaftselementen armen Kulturlandschaft, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Vorkommen an seltenen und spezialisierten Tier- und Pflanzenarten mit einer regionalen großen Artenvielfalt. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-4/1 bis 5.1/2.1-4/4. Stand: März 2004 44 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-5 Be NATURSCHUTZGEBIET "SCHLIEBACHTAL UND BESCHEID" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) OBSTWIESEN BEI Größe: ca. 6,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung eines Biotopkomplexes mit Bachlauf, Streuobstwiesen und Grünland, • zur Erhaltung und Entwicklung der Obstwiesen mit ausgedehntem Altbaumbestand (Apfel, Birne, Pflaume), • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Biotops in der landwirtschaftlich verhältnismäßig intensiv genutzten Umgebung. Zwischen Wielspütz und Bescheid verläuft in einem kleinen Tälchen der Schliebach. Im Schliebachtal befinden sich großflächige Obstwiesen mit einem großen Anteil an altem Baumbestand (u.a. Apfel, Birne und Pflaume). Die Obstwiesen im Schliebachtal haben - insbesondere für Höhlenbrüter - eine hohe ökologische Bedeutung. Außerdem sind sie in der landwirtschaftlich verhältnismäßig intensiv genutzten Umgebung von Bescheid wertvoll für das Landschaftsbild. (Biotopkataster BK-5405-023) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-5/1. Stand: März 2004 45 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-6 Ce Dd, De NATURSCHUTZGEBIET Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) "BLEIBACHTAL BEI STREMPTER HEIDE" ROGGENDORF UND Größe: ca. 80,0 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: Stand: März 2004 • zur Erhaltung und Wiederherstellung einer Talaue mit naturnahem Fließgewässer, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Erlensumpfwaldbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Nass- und Feuchtwiesen, Quellfluren, temporären und ephemeren Kleingewässern, Schwermetallrasen, offenen Sandflächen, Besenginsterheiden, Magerrasen, nährstoffarmen Grünlandflächen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen, • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogelund Insektenarten, Schmetterlinge sowie Amphibien, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des durch Weiden- und Erlengebüsche, aber auch durch großflächige Anpflanzungen geprägten Bachlaufes mit einzelnen Nässebereichen in der teilweise weit ausgedehnten, landwirtschaftlich genutzten Talaue einschließlich eines Talabschnittes (Elisabethhütte) mit auffallend großer Struktur- und Biotopvielfalt, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Vorkommen von charakteristischen und ausgezeichneten Biotopausbildungen, die einen besonders hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Vorkommen an seltenen und spezialisierten Tierund Pflanzenarten und der außerordentlich großen Artenvielfalt, Die Bleibachaue zwischen Mechernich und Kalenberg lässt sich in vier Abschnitte aufteilen. Westlich von Roggendorf finden sich ausgedehnte, versumpfte Talabschnitte mit Großseggen- und Binsenbeständen, Hochstaudenfluren, ausgedehnten Schilfröhrichten mit Tümpeln und Erlenbruchwald. Hier gibt es auch eine größere offene Sandfläche mit kleinflächigen Galmeifluren. Am Osthang stockt ein Eichenmischwald mit einzelnen Althölzern, randlich finden sich Sukzessionsflächen mit Buschland und jungem Birkenforst. Zwischen Roggendorf und Heufahrtshütte ist der begradigte Bleibach abschnittweise naturfern eingetieft, zum Teil aber auch mit naturnaher Morphologie ausgebildet. Er wird weiterhin von Weidengebüschen, Hochstaudenfluren und Seggenriedern, zum Teil auch von Erlen-Galeriewald gesäumt. Südwestlich von Roggendorf befindet sich eine ausgedehnte Feuchtwiese. In der Strempter Heide flankieren bleibelastete Haldenbereiche den Bleibach. Die Halden sind größtenteils übererdet. Hier bilden magere Grasfluren, Besenginsterheiden und Gebüschformationen mit jungen und älteren Laub- und Kieferngehölzen ein strukturreiches Vegetationsmosaik. Nördlich von Kalenberg findet sich - als Restbestand der ehemals großflächig die Halden bedeckenden Bleisandrasen - ein gut entwickelter Avena-pratensisMagerrasen mit eingebetteten, vollständig ausgebildeten Galmeifluren. Die Schwermetallvegetation setzt sich teilweise im noch lichten, jungen Kiefernmischbestand fort. Die im Schutzzweck genannten Schwermetallflächen sollen in ihrem jetzigen Zustand erhalten werden. Eine Wiederherstellung derartiger Flächen durch Entfernung von Bodenabdeckungen ist nicht vorgesehen. Außerdem wird angestrebt, den zwischen Strempt und Roggendorf bislang noch landwirtschaftlich 46 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Vorkommen der durch anthropogene Veränderungen (Bleisande) bedingten Ausbildung von Pflanzengesellschaften (Schwermetallfluren) und ihrer Begleitfauna von regionaler Bedeutung. genutzten Bereich mittelfristig aus der Nutzung zu nehmen. Hierzu sollen vertragliche Regelungen oder Flächentausch- bzw. erwerb dienen. Die Böden in diesem Bereich weisen auch heute noch eine erhebliche Bleibelastung auf. Die enge räumliche Verzahnung verschiedener Biotope wie Bachaue mit Röhricht, Hochstauden, Feuchtwald sowie Weidengebüschen und den trockenen Halden- und Hangbereichen bietet einer Reihe von seltenen und gefährdeten Tierarten, darunter zahlreichen Vögeln, Amphibien, Schmetterlingen und Libellen, einen Lebensraum. (vgl. Biotopkataster NW Nr. BK-5405116, BK-5405-118, „Grundlagenerhebung zur NaturschutzRahmenkonzeption Galmeifluren im Raum Mechernich“ BUEVL Aachen: Gutachten im Auftrag der LOEBF, 1996) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Unberührt bleibt gem Ziffer 2.0 Nr. 7 bzw. 12 insbesondere die militärische Nutzung jeglicher Art. Hierzu gehört auch die auf diesen Zweck ausgerichtete landund forstwirtschaftliche Nutzung und Geländebetreuung. Sonstige Verbote, z.B. aufgrund der Eigenschaften des Schutzgebietes als Bergschadensgebiet, militärischer Sperrbereich oder Kreisabfalldeponie bleiben unberührt und können im Einzelfall über die v.g. Verbote hinaus wirken (z.B. generelles Betretungsverbot) Unberührt bleibt Der Vollzug des Bebauungsplanes „Elisabethhütte“ der Gemeinde Mechernich mit der Genehmigungsverfügung des RP Aachen vom 20.12.1971, Az.: 34.3.1-374-471/69, insbesondere unter Berücksichtigung der Erläuterung Nr. 5 zu Auflage d) Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-6/1 bis 5.1/2.1-6/3. Stand: März 2004 werden festgesetzt Bei der Durchführung von Maßnahmen sind insbesondere die Vorschriften zur eingeschränkten Betretungsmöglichkeit von Teilflächen zu beachten. In jedem Fall ist vor Durchführung der Maßnahmen eine Abstimmung mit dem Grundeigentümer vorzunehmen. 47 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-7 Ce Eb Fb Gc NATURSCHUTZGEBIET Stand: März 2004 LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) "AMPHIBIENTEICHE“ Größe: ca. 2,1 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Wiederherstellung insbesondere von Kleinund Kleinstgewässern mit Unterwasser- und Schwimmblattvegetation, wechselfeuchten Zonen und Röhrichten, Hochstaudenfluren, nährstoffarmen offenen Sandflächen, Gründlandbrachen, Ruderalfluren, Steilwänden, Abbruchkanten, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen, natürlichen Laubwaldgesellschaften und Bunkeranlangen, • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsräume zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermaus-, Vogel-, Insektenarten, Amphibien, Reptilien, • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Trittsteinbiotop und Vernetzungselement in einer ansonsten ausgeräumten und an Landschaftselementen armen Kulturlandschaft, • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebensraum für spezialisierte Arten, insbesondere Arten vegetationsarmer sowie wassergeprägter und feuchtebeeinflusster Standorte, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines Sekundärlebensraumes als ein abwechslungsreiches und reich strukturiertes Mosaik aus sehr unterschiedlichen Biotoptypen mit sehr artenreichen unterschiedlichen Sukzessionsstadien, die einen hohen Verzahnungsgrad untereinander aufweisen, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines aus der ehemaligen Nutzung herausgenommenen und sich selbst überlassenen Bereichs, der sich durch Topographie und Erscheinungsbild von der umgebenden, durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägten Landschaft auffällig abhebt und sich durch eine hohe Grob- und Feinreliefierung einschließlich geomorphologischer Anschnitte sowie durch besondere kleinklimatische Verhältnisse ausgezeichnet, Im Planungsgebiet befinden sich zahlreiche naturnahe, strukturreiche und ökologisch hochwertige Stillgewässer. Die meisten von ihnen sind ehemalige Abgrabungsgewässer, die nach Beendigung der Abbautätigkeit rekultiviert oder der Sukzession überlassen wurden. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang eine Tongrube nördlich von Firmenich des Weiteren ein Abgrabungsgewässer bei Denrath. An den Stillgewässern wachsen Schilfbestände und Hochstaudenfluren, Arten des Feuchtgrünlandes sowie Auengehölze (Schwarzerlen und Weiden). Insbesondere im intensiv ackerbaulich genutzten nördlichen Teil des Plangebietes bilden die Stillgewässer ein die Landschaft ästhetisch und ökologisch aufwertendes Strukturelement. Die Weiher bieten wichtige Sekundärlebensräume für gefährdete Amphibien, Vögel und Wasserinsekten. 48 Kreis Euskirchen – Der Landrat Stand: März 2004 LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" 49 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Vorkommen an seltenen und bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten mit einer regional großen Artenvielfalt. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Verbote festgesetzt: Die Nutzung der Amphibiengewässer Fischteiche ist nicht zulässig. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden als festgesetzt 5.1/2.1-7/1 bis 5.1/2.1-7/2. Stand: März 2004 50 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-8 Ce, Cf De, Df Ee NATURSCHUTZGEBIET LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) "KALLMUTHER BERG" Größe: ca. 411,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), insbesondere: • zur Erhaltung sowie kleinflächig auch Entwicklung gehölzarmer, zum Teil flechtenreicher Schwermetallrasen (FFHKennziffer 6130), • zur Erhaltung und Entwicklung ausgebildeter trockener Heiden Kennziffer 4030), • zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen eutrophen Stillgewässer (FFHKennziffer 3150), • zur Erhaltung und Förderung der FledermausPopulationen (13 nachgewiesene Arten, u.a. Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus und Teichfledermaus), • zur Erhaltung und Förderung Populationen von Uhu, Ziegenmelker, Heidelerche und anderen schutzwürdigen Vogelarten • zur Erhaltung und Förderung von stehenden Kleingewässern für Wasservögel, Amphibienund Libellen-Arten (Krickente, Zwergtaucher, Kammmolch), , • zur Erhaltung vegetationsfreier bzw. –armer Schutthaldenbereiche für thermophile Reptilien- und Insekten-Arten wie bspw. Schlingnatter, Blauflügelige Ödlandschrecke, Heidegrashüpfer und Warzenbeißer. Zur Erhaltung landeskundlich und erdgeschichtlich bedeutsamer Gebiete (zahlreiche Bodendenkmäler, die auf die seinerzeitige Bleierzgewinung hinweisen, u.a. Bruchfeld Reßhecke, Bergwerksgebiet Peterheide) • Stand: März 2004 typisch (FFH- Der Kallmuther Berg weist die landesweit größten und repräsentativsten Schwermetallrasen auf. Die ausgedehnten Galmeifluren und angrenzenden Heideflächen sowie die offenen, teilweise durch Flechtenreichtum geprägten Sand- und Kiesflächen sind floristisch sehr hochwertig. Außerdem bieten sie einer Reihe gefährdeter Vogel-, Reptilien-, Heuschreckenund Tagfalterarten einen geeigneten Lebensraum. Die ehemaligen Bergwerksstollen sind für insgesamt zehn verschiedenen Fledermausarten geeignete Winter- und Zwischenquartiere, die strukturreiche Umgebung stellt ein gutes Jagdgebiet dar. Die steilen Abbruchwände des ausgedehnten Tagebauloches im Zentrum des Kallmuther Berges bieten gute Brutmöglichkeiten für den Uhu. In den Waldbereichen finden sich zahlreiche Nester der Kleinen Roten Wald-ameise Die seitens des Bundes bislang durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung von Gesundheitsgefährdungen durch Abdeckung schwermetallbelasteter Flächen werden grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist nicht vorgesehen, bereits abgedeckte und z.T. aufgeforstete Flächen wieder in Schwermetallfluren umzuwandeln. Hinsichtlich weiterer Maßnahmen soll jedoch dem Erhalt des Status quo Vorrang eingeräumt werden, sofern übergeordnete gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen. Aus Gründen der diesbezüglichen Gefahrenabwehr soll auf den hoch bleibelasteten Flächen die vorhandene sowie durch sich einstellende Sukzession entwickelnde Vegetation erhalten werden. (vgl. Biotopkataster NW BK-5405-909 und 5405-908 sowie Natura 2000: DE5405-301) 51 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Sonstige Verbote, z.B. aufgrund der Eigenschaften des Schutzgebietes als Bergschadensgebiet, militärischer Sperrbereich oder Kreisabfalldeponie bleiben unberührt und können im Einzelfall über die v.g. Verbote hinaus wirken (z.B. generelles Betretungsverbot) Unberührt bleibt: - gem. Ziffer 2.0 Nr. 7 bzw. 12 insbesondere die militärische Nutzung jeglicher Art. Hierzu gehört auch die auf diesen Zweck ausgerichtete land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Geländebetreuung. (Anmerkung: eine entsprechende Formulierung findet sich unter Ziffer 4 (§ 25 LG)) Unberührt bleibt Die Maßnahme kann im Einzelfall sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an die Fütterungsanlagen zu gewöhnen. die Errichtung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-8/1 bis 5.1/2.1-8/6. Stand: März 2004 Bei der Durchführung von Maßnahmen sind insbesondere die Vorschriften zur eingeschränkten Betretungsmöglichkeit von Teilflächen zu beachten. In jedem Fall ist vor Durchführung der Maßnahmen eine Abstimmung mit dem Grundeigentümer vorzunehmen. 52 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-9 Cg, Ch Dg, Dh NATURSCHUTZGEBIET Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) "WEYRER WALD UND HAHNENBERG" Größe: ca. 290,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), insbesondere: • zur Erhaltung und Entwicklung der OrchideenBuchenwälder inklusive ihrer Vorwälder, Waldränder, Gebüsche und Staudenfluren (FFH-Kennziffer 9150), • zur Erhaltung und Entwicklung Waldmeister-Buchenwälder inklusive Vorwälder, Waldränder, Gebüsche Staudenfluren (FFH-Kennziffer 9130), • zur Erhaltung und Entwicklung der die Buchenwaldränder begleitenden, typisch ausgebildeten Kalkmagerrasen mit einer Reihe stark gefährdeter und seltener Arten (Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen, FFHKennziffer 6210), • zur Erhaltung der natürlichen Kalkfelsen, • zur Erhaltung der Magerwiesen und –weiden sowie der trockenwarmen Gebüsche und Säume, • zur Erhaltung Laubholzanteils, • zur Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz, • zur Erhaltung und Entwicklung von Waldrandstrukturen (Waldmantel und säume), • zur Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ( Wildkatze). aus landeskundlichen Gründen (Vorhandensein von Grabhügeln und Stollen) • Stand: März 2004 und Erhöhung der ihrer und Der Weyrer Wald zeichnet sich vor allem durch Vorkommen von hervorragend ausgebildeten OrchideenBuchenwäldern und von großflächigen, naturnahen Waldmeister-Buchenwäldern aus. Des Weiteren kommen im Gebiet wärmeliebende Gebüsche und kleinflächige Kalkmagerrasen vor. Das Waldgebiet erstreckt sich von der Gemeinde Urfey bis zur Landesstraße L 206. Nordwestlich des Margaretenhofes stockt ein alter Kalkbuchenwald mit artenreicher Krautschicht. Weiter östlich befindet sich – umgeben von Buchen-Altwald eine Felswand mit Blockschutt aus Sinterkalkstein. Auf dem Nordhang des Brehberges stockt der größte zusammenhängenden Buchenhochwald innerhalb des Gebietes; auf den flachgründigeren Bereichen ist er als OrchideenBuchenwald ausgebildet. Weitere Buchenaltholzflächen stocken auf dem südostexponierten Hang des Urfeyer Waldes und am Osthang des Königsfelder Tales. Am Südhang des Hagelberges finden sich niederwaldartigen Gehölzbestände, thermophile Gebüsche und mehrere offene Flächen mit Kalkmagerrasen. Ein gut ausgebildeter, kleinflächiger Halbtrockenrasen befindet sich auch am Südrand des Waldgebietes. Im Königsfelder Tal findet sich ein naturnaher Tümpel mit ausgedehnten, extensiv genutzten Feuchtwiesen und Feuchtwiesenbrachen. (Biotopkataster NW BK-5405-047, 5405-050, 5405-057, 5405-058, 5405059, 5405-063, 5405-109, 5405-111, Natura 2000: DE-5405-046) des 53 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Desweiteren ist es verboten, im Naturschutzgebiet Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Unberührt bleibt die Errichtung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Die Maßnahme kann im Einzelfall sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an die Fütterungsanlagen zu gewöhnen. Die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-9/1 bis 5.1/2.1-9/5 Stand: März 2004 54 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-10 Dh Eg, Eh Fg NATURSCHUTZGEBIET LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) "KALKMAGERRASENKOMPLEX BEI WEYER" Größe: ca. 124,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • Erhaltung und Pflege der Kalkhalbtrockenrasen mit ihrer typischen Tierund Pflanzenwelt, • Erhaltung und Entwicklung der Magerwiesen und -weiden sowie der trockenwarmen Gebüsche und Säume, • Erhaltung der Kalktuff-Höhlen mit ihren zahlreichen Felsspalten in ihrem jetzigen Zustand einschließlich ihrer mikroklimatischen Verhältnisse und ihres Wasserhaushalts als Lebensraum für troglobionte und troglophile Tierarten sowie als Winterquartier für Fledermäuse, Amphibien und Insekten, • Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Schlucht- und Hangmischwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie Waldränder Aus landeskundlichen Gründen (Römische Wasserleitung und Zeugnisse ehemaliger Bergwerkstätigkeit im Gebiet) • In der Umgebung von Weyer findet sich ein abwechslungsreiches und ausgesprochen hochwertiges Biotopmosaik aus Halbtrockenrasen, Magerwiesenund –weiden, Kalktuffhöhlen sowie thermophilen Säumen und Gebüschen. Erwähnung verdienen in diesem Zusammenhang vor allem die wärmeliebenden Biotopkomplexe auf dem Hauserberg, dem Eulenberg, dem Volkesberg, dem Lichtberg und dem Sandberg. Die Biotope haben vegetationskundliche, floristische und faunistische Bedeutung und bieten gefährdeten Pflanzen-, Heuschrecken- , Schmetterlingen- und Reptilienarten einen wichtigen Lebensraum. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-10/1 bis 5.1/2.1-10/2 Stand: März 2004 55 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-11 Eg NATURSCHUTZGEBIET "KARTSTEINHÖHLEN MIT KAKUSHÖHLE“ LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Größe: ca. 5,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), insbesondere: • zur Erhaltung der Kalktuff-Höhlen mit ihren zahlreichen Felsspalten in ihrem jetzigen Zustand einschließlich ihrer mikroklimatischen Verhältnisse und ihres Wasserhaushalts als Lebensraum für troglobionte und troglophile Tierarten sowie als Winterquartier für Fledermäuse, Amphibien und Insekten (FFHKennziffern 8210 und 8310), • zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Schlucht- und Hangmischwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie Waldränder (FFH-Kennziffer 9180, Prioritärer Lebensraum), • wegen der wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung der vorgeschichtlichen Wohnhöhlen, • wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des natürlichen Kalksteinmassivs, • zur Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Der Höhlenkomplex liegt an einem bewaldeten, stark reliefierten Kalkhang. Der Hang wird von Ulmen-AhornEschen-Schluchtwald sowie von Buchen- und Eichen- Hainbuchenwald eingenommen. Die Waldmäntel der genannten Wälder sind als artenreiche, thermophile Gebüschsäume ausgebildet. Auf den Kalksteinfelsen und Sinterkalksteinbildungen finden sich Felsgrusfluren, Felsspalten- und Mauerrautengesellschaften. Das natürliche Kalksteinmassiv stellt ein spezifisches Lebensraummosaik dar, das gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Lebensraum bietet (z.B. für zahlreichen Fledermausarten, insbesondere das Große Mausohr sowie Teichfledermaus). Es handelt sich um vorgeschichtliche Wohnhöhlen und somit um eine bedeutende paläontologische Fundstelle. (Biotopkataster NW Nr. BK-5405-905, Natura 2000 Nr. DE-5405-307) (DE 5405-307) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Ziffer Stand: März 2004 Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht 56 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Planquadrat Unberührt bleiben: (Anmerkung: eine entsprechende Formulierung findet sich unter Ziffer 4 (§ 25 LG)) Im Bereich der Zone II (vgl. Detailkarte S. 38): die Anlage oder Änderung von Einrichtungen für die Erholungsnutzung, die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von maximal 300 Personen in der Zeit bis Sonnenuntergang, die Nutzung der vorhandenen Grillstellen unter Verwendung von Holzkohle in der Zeit bis Sonnenuntergang. - Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-11/1 bis 5.1/2.1-11/3. Stand: März 2004 57 Kreis Euskirchen – Der Landrat Stand: März 2004 LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" 58 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-12 Eb, Ec Fb, Fc NATURSCHUTZGEBIET "SCHAVENER HEIDE" LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Größe: ca. 323,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), insbesondere: • • • zur Erhaltung und Entwicklung der ausgedehnten Heiden im Übergang zu Borstund Straußgrasrasen (FFH-Kennziffer 4030), Zur Erhaltung und Entwicklung von nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten ( u.a. Heidelerche, Schwarzspecht, Raubwürger, Neuntöter, Braunkehlchen, Wiesenpieper, Schwarzkehlchen sowie Wespenbussard), Die Schavener Heide gehört größtenteils zu einem Truppenübungsplatz der Bundeswehr. Sie wird geprägt durch ausgedehnte Heideflächen, Übergänge zu Borst- und Straußgrasrasen sowie Eichen-Birkenwälder und Mischwälder aus unterschiedlichen Laubund Nadelhölzern. Eingestreut finden sich kleinere temporär wasserführende Stillgewässer (Rückhaltebecken). Ökologisch bedeutsam sind außerdem die wassergefüllten Fahrspuren, Gräben und Nassflächen mit Molinieten, die im stetem Wechsel mit trockenen, sauer-mageren Standorten stehen. Von überregionaler Bedeutung ist das Gebiet aufgrund seiner Größe und seiner großen Habitatdiversität. Die Schavener Heide enthält die größte zusammenhängende Heidefläche im Naturraum. Mit ihren Übergängen zu Borst- und Straußgrasrasen und durchsetzt von naturnah entwickelten Kleingewässern und kleinen Baumgruppen stellt sie einen wertvollen Lebensraum für Vogelarten der Heiden und Magerrasen, Insekten, Amphibien und Libellen dar. (Natura 2000: DE-5306-301) zur Erhaltung und Entwicklung von Waldgesellschaften gemäß der heutigen potenziell natürlichen Vegetation, • zur Erhaltung und Förderung der mageren Straußgrasrasen, • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsräume zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermaus-, Vogel-, Insektenarten, Amphibien, Reptilien Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Unberührt bleibt gem. Ziffer 2.0 Nr. 7 bzw. 12 insbesondere die militärische Nutzung jeglicher Art. Hierzu gehört auch die auf diesen Zweck ausgerichtete landund forstwirtschaftliche Nutzung und Betreuung. Stand: März 2004 Sonstige Verbote, z.B. aufgrund der Eigenschaften des Schutzgebietes als militärischer Sperrbereich bleiben unberührt und können im Einzelfall über die v.g. Verbote hinaus wirken (z.B. generelles Betretungsverbot während der Übungszeiten) 59 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW) 5.1/2.1-12/1-2 Unberührt bleibt die Errichtung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Die Maßnahme kann im Einzelfall sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an die Fütterungsanlagen zu gewöhnen. Die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Stand: März 2004 60 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-13 Fb Gb NATURSCHUTZGEBIET "EHEMALIGE KLEBSANDGRUBE SATZVEY" LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BEI Größe: ca. 15,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Wiederherstellung eines Stillgewässers mit Unterwasserund Schwimmblattvegetation, wechselfeuchten Zonen, Röhrichten, Hochstaudenfluren, nährstoffarmen offenen Sandflächen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Steilwänden, Abbruchkanten, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen Stand: März 2004 • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermaus-, Vogel-, Insektenarten, Amphibien, Reptilien, • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Trittsteinbiotop und Vernetzungselement in einer ansonsten ausgeräumten und an Landschaftselementen armen Kulturlandschaft, • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebensraum für spezialisierte Arten, insbesondere Arten vegetationsarmer sowie wassergeprägter und feuchtebeeinflusster Standorte, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines Sekundärlebensraumes als ein abwechslungsreiches und reich strukturiertes Mosaik aus sehr unterschiedlichen Biotoptypen mit sehr artenreichen unterschiedlichen Sukzessionsstadien, die einen hohen Verzahnungsgrad untereinander aufweisen, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines aus der ehemaligen Nutzung herausgenommenen und sich selbst überlassenen Bereichs, der sich durch Topographie und Erscheinungsbild von der umgebenden, durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägten Landschaft auffällig abhebt und sich durch eine hohe Grob- und Feinreliefierung einschließlich geomorphologischer Anschnitte sowie durch besondere kleinklimatische Verhältnisse ausgezeichnet, Nördlich der Ortslage Satzvey und westlich der L 61 befindet sich eine aufgelassene Klebsandgrube mit angrenzender brachliegender Feldbahntrasse. Das Gebiet wird insbesondere durch das strukturreiche Kleingewässer mit wechselfeuchten Zonen und Röhrichten gekennzeichnet; des Weiteren durch die angrenzenden offenen Sandflächen, Ruderalfluren und Gehölzbestände unterschiedlichster Sukzessionsstadien. In der durch intensive Nutzung geprägten Agrarlandschaft nördlich der Schavener Heide bildet das Stillgewässer zusammen mit den angrenzenden Vegetationsbeständen ein ästhetisch und ökologisch aufwertendes Strukturelement; es hat als Rückzugs- und Trittsteinbiotop Bedeutung für Amphibien sowie Vogelund Insektenarten. 61 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der mit der Klebsandgrube räumlich in Verbindung stehenden Feldbahntrasse als ein linienförmiges und sich insbesondere durch die aufgelassenen Vegetationsstrukturen (Brache, Gehölze, Hecken) und die teilweise Dammlage von den umgebenden landwirtschaftlichen Flächen deutlich in Erscheinung tretendes Landschaftselement. • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Vorkommen an seltenen und bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten mit einer regional großen Artenvielfalt. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Unberührt bleiben: Die Rekultivierungsplanung mit Bestands- und Maßnahmenkarte als Bestandteil der im Zuge der Wiedernutzbarmachung Hans Rolf erteilten Plangenehmigung vom 19.2.97. Der zwischen den Eigentümern und den Naturschutzverbänden des Kreises Euskirchen bestehende Pachtvertrag vom 10.12.97 für die Dauer von 30 Jahren über die naturschutzgerechte Entwicklung der Flächen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1-2.1-13/1 Stand: März 2004 62 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-14 Ed Fc, Fd NATURSCHUTZGEBIET "VEYBACH ZWISCHEN BREITENBENDEN UND SATZVEY " LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Größe: ca. 35,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik der Fließgewässer sowie der an das Fließgewässer angrenzenden Flächen mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräume, • zur Erhaltung und Entwicklung des naturnah mäandrierenden Bachlaufs, • zur Erhaltung und Entwicklung des bachbegleitenden Galeriewaldes sowie Auenwaldes aus Erlen, Weiden und Hainbuchen sowie Traubenkirschen und Eschen, • zur Erhaltung und Wiederherstellung der Feucht- und Nasswiesen in der Aue, • zur Erhaltung und Entwicklung des Biotopkomplexes als Lebensund Rückzugsraum für feuchtigkeitsliebende Tierund Pflanzenarten, • zur Erhaltung und Entwicklung des Biotops als Fläche mit Bedeutung für den lokalen Biotopverbund. zur Erhaltung und Wiederherstellung eines Stillgewässers mit Unterwasserund Schwimmblattvegetation, wechselfeuchten Zonen, Röhrichten, Hochstaudenfluren, Grünlandbrachen und, Ruderalfluren als Lebensraum für wassergebundene Tiergruppen zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubwälder einschl. ihrer Verjüngung sowie von Alt- und Totholz sowie Höhlenbäumen (Unterhang im Bereich Feyermühle) • • Der Veybach fließt zwischen Satzvey und der Feyermühle durch ein im Wesentlichen mit Grünland bedecktes Tal. Das Fließgewässer mäandriert naturnah und zeichnet sich größtenteils durch eine naturnahe Morphologie aus. Der Veybach wird von einem dichten Gehölzsaum aus Erlen, Weiden und Hainbuchen begleitet, der sich gegenüber dem Naturschutzgebiet "Katzensteine und angrenzender Kiefernwald" (NSG Nr. 2.1-15) zu einem kleinen Traubenkirschen-ErlenEschen-Wald mit artenreicher Krautschicht und randlichen Gebüschen aufweitet. Im nördlichen Abschnitt des Schutzgebietes befindet sich westlich der Bahnlinie ein lückiger Pappelforst mit geophytenreicher Krautflora. Das an den Galeriewald anschließende Grünland zeigt noch das typische Artenspektrum von Feuchtund Nasswiesen. An der Feyermühle befindet sich ein Teichkomplex mit lückigem Schilfbestand. An die Mühlenteiche grenzt eine Waldfläche an, welche bis vor kurzem mit Pappeln bestockt war. Dieser Bereich wird von Gräben und kleineren Siefen, die ihr Quellgebiet in den angrenzenden Wäldern haben, durchzogen. Der Nasswald wird geprägt durch junge, standortgemäße Gehölze, Schilf, Hochstauden und Arten des Nassgrünlandes. Angrenzend im Unterhang stockt ein größerer Buchenwald , in den kleinere Nadelholzinseln eingestreut sind. Naturverjüngung aus Buche, Ahorn und anderen Laubhölzern bietet eine gute Voraussetzung für die Sicherung der ökologischen Wertigkeit dieses Teilraumes. Die Bedeutung der Veybachaue resultiert sowohl aus ihrem Wert als Rückzugsbiotop für Feuchtigkeit liebende Pflanzen- und Tierarten als auch aus ihrer Bedeutung für den lokalen Biotopverbund und für das Landschaftsbild. (vgl. Biotopkataster NW Nr. BK-5306014) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Ziffer Stand: März 2004 Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 63 Kreis Euskirchen – Der Landrat Unberührt bleiben alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung von Haus Hombusch , insbesondere Unterhaltungsarbeiten an den hierfür notwendigen Gräben, Leitungen und anderen Anlagen, Unterhaltungsmaßnahmen an der denkmalgeschützten Teichanlage sowie die vertraglich vereinbarten Nutzungen der Anlage. LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-14/1 bis 5.1/2.1-14/5. Stand: März 2004 64 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-15 Fd NATURSCHUTZGEBIET "KATZENSTEINE" LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Größe: ca. 3,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung ökologisch wertvoller natürlicher und anthropogen bedingter Felsenbiotope, • zur Erhaltung und Entwicklung naturnahen Waldbestandes, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Felsformation. aus erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen (geologischer Aufschluss, ehemaliger römischer Steinbruch „Katzensteine“) • eines Im „Mechernicher Wald“, der sich von der östlichen Stadtgrenze Mechernichs bis Satzvey erstreckt, erheben sich an der Grenze zur Veybachaue bei Katzvey die Katzensteine. Der Komplex der Buntsandstein-Naturfelsen, teilweise aus Konglomerat, teilweise aus reiner Sandsteinablagerung bestehend, weist vielfach Kreuzschichtungen sowie Wabenverwitterung auf. In der Umgebung der Felsen stockt kleinflächig ein bodensaurer EichenMischwald. Die vegetationsarmen und – freien Felsflächen wie auch der Eichenwald haben in dem von Nadelholz dominierten Waldgebiet naturschutzfachliche Bedeutung. Durch ihre Mächtigkeit stellt die Felsformation außerdem ein wesentliches landschaftsprägendes Element dar. Angrenzend an die Katzensteine befindet sich eine ehemalige Sandabgrabung, die seit geraumer Zeit der Sukzession überlassen ist. Hier haben sich vielfach offne Felsbereiche mit Rohböden sowie Abbruchkanten als Sonderstandorte erhalten. Vom an der L 61 gelegenen Wanderparkplatz ist das Naturdenkmal für Erholungssuchende schnell erreichbar und wird als Ausflugsziel stark frequentiert. (BK 5306-013; GB 5306-311) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Unberührt bleibt: Das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche) und ihrer unmittelbaren Umgebung auf eigene Gefahr nach Maßgabe eines mit dem Eigentümer abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-15/1-2 Stand: März 2004 65 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-16 Gd NATURSCHUTZGEBIET "KÜHLBACH ZWISCHEN RIßDORF" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LESSENICH UND Größe: ca. 6,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers sowie der an das Fließgewässer angrenzenden Flächen mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen, • zur Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnah mäandrierenden Bachlaufs, • zur Erhaltung und Entwicklung bachbegleitenden Gehölzbestandes, • zur Erhaltung und Wiederherstellung der Feucht- und Nasswiesen in der Aue, • zur Erhaltung und Entwicklung der Aue als Lebensund Rückzugsraums für feuchtigkeitsliebende Tier- und Pflanzenarten, • zur Erhaltung und Entwicklung der Aue als Fläche mit Bedeutung für den lokalen Biotopverbund. eines Zwischen Rißdorf und Lessenich fließt der Kühlbach durch eine überwiegend als Grünland genutzte Aue. Der Bachlauf ist in größtenteils begradigt. Er wird von bachbegleitenden Gehölzbeständen gesäumt. Im Bereich des Kielsberges stockt am östlichen Ufer des Kühlbaches ein Laub- bzw. Mischwaldbestand. In diesem Fließgewässerabschnitt gibt es noch Reste von feuchtem Grünland. Am westlichen Ufer des Fließgewässer befinden sich einige Teiche. Die Bedeutung des Kühlbaches resultiert aus der verhältnismäßig extensiven Nutzung der Bachaue; in der landwirtschaftlich relativ intensiv genutzten Umgebung dient der Kühlbach als Lebensund Rückzugsraum für feuchtigkeitsliebende Arten sowie als Struktur mit Bedeutung für den lokalen Biotopverbund. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-16/1 bis 5.1/2.1-16/2. Stand: März 2004 66 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-17 Hd Id NATURSCHUTZGEBIET "TONGRUBE TONI BEI KALKAR" LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Größe: ca. 12,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Wiederherstellung von Klein- und Kleinstgewässern, Unterwasserund Schwimmblattvegetation, wechselfeuchten Zonen, Röhrichten, Hochstaudenfluren, Ruderalfluren, Baumbeständen sowie Hecken und Gebüschen, • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsraum von in ihrem Bestand bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel- und Insektenarten sowie Amphibien, • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Trittsteinbiotop und Vernetzungselement in einer ansonsten ausgeräumten und an Landschaftselementen armen Kulturlandschaft, • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebensraum für spezialisierte Arten, insbesondere Arten wassergeprägter und feuchtebeeinflusster Standorte, • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines Sekundärlebensraumes als abwechslungs- und strukturreiches Mosaik aus unterschiedlichen Biotoptypen mit verschiedenen Sukzessionsstadien, die einen hohen Verzahnungsgrad untereinander aufweisen und sich von der umgebenden, durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägten Landschaft auffällig abheben. An der Landstraße L 11 zwischen Wachendorf und Kalkar befinden sich zwei aufgelassene Tongruben. Die Tongruben sind bis zu 5 m tief und gekennzeichnet durch einen sandigkiesigem Untergrund. Die Ufer der Gewässers sind überwiegend steil ausgebildet, stellenweise finden sich Uferröhrichte und Unterwasservegetation. Das umgebende Gelände ist teils eben, teils reliefreich. Verbuschte Bereiche wechseln mit Stauden- und lückigen Ruderalfluren. Die Gehölze sind teilweise standortfremd. Die genannten Strukturen bilden am Rande der vorwiegend ackerbaulich genutzten Soetenicher Kalkmulde ein landschaftlich belebendes und ökologisch aufwertendes Element und bieten Lebensraum für gefährdete Amphibienarten, Wasserinsekten und Mollusken. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-17/1 Ziffer Planquadrat Stand: März 2004 Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 67 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-18 Ff, Fg Ge, Gf Hd NATURSCHUTZGEBIET "KALKKUPPENLANDSCHAFT WACHENDORF UND PESCH" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ZWISCHEN Größe: ca. 82,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), insbesondere: • zur Erhaltung und Entwicklung der orchideenreichen Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (FFH-Kennziffer 6210, Prioritärer Lebensraum), • zur Erhaltung und Entwicklung wärmeliebenden Gebüsche und Säume, • zur Erhaltung Halbtrockenrasen Ruderalfluren, • zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubwaldbestände, • zur Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. und der Zwischen Pesch und Wachendorf finden sich Ausläufer der um das Eschweiler Tal gelegenen Kalkkuppenlandschaft. Das Gebiet enthält einen äußerst hochwertigen und vielfältigen Biotopkomplex, der im Wesentlichen von Kalkhalbtrockenrasen sowie von wärmeliebenden Gehölzund Waldgesellschaften gebildet wird. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang vor allem die orchideenreichen Trespen-SchwingelKalktrockenrasen. Des Weiteren zeichnen sich die Kalkkuppen durch Vorkommen von artenreichen, zum Teil mit Wacholder bestandenen Kalkhalbtrockenrasen, EnzianHalbtrockenrasen, trockenen Ruderalfluren, wärmeliebenden Gebüschen und Säumen sowie naturnahen Laubwäldern (Stiel- und Traubeneichenmischwälder) aus. Der wertvolle und vielfältige Biotopkomplex bietet zahlreichen seltenen und gefährdeten Pflanzen-, Heuschrecken-, Schmetterlings- und Reptilienarten einen wertvollen Lebensraum. (Natura 2000 Nr. DE-5406-301) Entwicklung der und trockenen Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Unberührt bleibt die Errichtung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Die Maßnahme kann im Einzelfall sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an die Fütterungsanlagen zu gewöhnen. Die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Stand: März 2004 68 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW forstliche Maßnahmen in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-18/1 bis 5.1/2.1-18/3. Stand: März 2004 69 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen 2.1-19 Bc, Bd Cb, Cc, Cd Db, Dc NATURSCHUTZGEBIET Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) „BLEIBACH FIRMENICH“ ZWISCHEN SCHAVEN UND Größe: ca 31,6 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung des naturnahen Fließgewässersystems sowie angrenzender Flächen mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen wie dem naturnahen, mäandrierenden Bach, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Kleingewässern, Wasserpflanzengesellschaften, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Kleinund Großseggenriedern, Feucht- und Nasswiesen, Glatthaferwiesen, Grünlandbrachen, Gehölzbeständen, Hecken und Säumen, • zur Erhaltung und Wiederherstellung der überwiegend extensiv genutzten Grünlandflächen, Streuobstwiesen und natürlichen Laubwaldflächen in ihrer Funktion als Lebensraum und Pufferfläche für das Fließgewässer, • zur Erhaltung und Wiederherstellung der strukturreichen, überwiegend naturnahen, artenreichen Gehölz- und Waldbestände auf teilweise kleinräumig wechselnden Standorten entlang der Gewässer und in den angrenzenden Hangbereichen, Stand: März 2004 Der Bleibach wird zwischen Schaven und Firmenich von einem ErlenGaleriewald gesäumt, die angrenzenden Wiesen und Weiden am westlichen Ufer werden vielfach intensiv genutzt, zeigen jedoch noch Relikte der standorttypischen Vegetation (z. B. Großer Wiesenknopf). Damit ist ein aussichtsreiches Entwicklungspotential hin zu artenreicheren, ökologisch wertvolleren Beständen bei extensiverer Nutzung vorhanden. Etwa ab der Hälfte der Strecke Richtung Firmenich wurden am östlichen Ufer Bachauenbereiche extensiviert und renaturiert (mit Anlage von Hochflutgräben und Teichen), dichte Schilfbestände sind hier vorhanden. Zusammen mit den Gräben und Flutmulden bilden diese ein gut ausgebildetes Vegetationsmosaik der Grünland- und Feuchtbiotope. Oberhalb der Bachaue breiten sich Brachwiesen mit z. Zt. dichtem Blühhorizont leicht ruderaler Arten aus (von Disteln über Greiskraut bis Vogelwicke). Im weiteren Verlauf in Richtung Firmenich dominieren Schilf, weitere Röhrichtarten sowie Hochstauden und Nasswiesenarten bei fehlender Nutzung die Offenlandbereiche / brachgefallenen Wiesen. Andere trockenere Flächen werden offenbar gepflegt (Mahd)und weisen Altgrasinsel auf. 70 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • • • zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere, Vogel- und Insektenarten (z.B. Schmetterlinge), Amphibien, Reptilien und zahlreiche Benthosorganismengruppen, wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des abwechslungsreichen Landschaftsbildes als ein Mosaik aus verschiedenen, landschaftstypischen Biotoptypen mit einer großen Struktur- und Artenvielfalt sowie hohem Natürlichkeitsgrad inmitten einer ausgeräumten Bördenlandschaft, wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des die Landschaft gliedernden und durch natürliche Waldflächen und Grünland geprägten Bachtales Hier zeigt sich eine größere Vielfalt an Arten frischer Standorte. Die Flächen weisen ein hohes Entwicklungspotenzial auf. (Biotopkataster NW BK-5306-053) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-19/1-2. Stand: März 2004 71 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) Flächengröße : ca. 10129,5 ha Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten - 2.2.0 Allgemeinen Verbote Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.24) angegeben sind. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE erforderlich ist. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist - durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. ALLGEMEINE VERBOTE In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auf freigestellte (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen. Handlungen ausdrücklich Insbesondere ist verboten: 1. Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: Landungs-, Boots- und Angelstege, am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote Dauercamping- und Zeltplätze, Stand: März 2004 72 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Sport- und Spielplätze, Lager- und Ausstellungsplätze, Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Stand: März 2004 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und Warenautomaten auf- oder abzustellen. 4. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen. 5. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. Motorsport zu betreiben, c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben. 6. Stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 7. Den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen vorzunehmen. 8. Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen. 9. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 10. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z.B. Wurzeloder Stammschutz) zu ergreifen. 73 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Brachflächen sind nach § 24 LG NW definiert. 12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 13. Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen. 14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume oder wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. 15. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 17. Pflanzen, deren vermehrungsfähigen Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.. Stand: März 2004 74 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: 7 (Grundwasser), 11 (Umbruch), 12 (Beweidung von Feuchtgebieten), 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie 14 (Gehölze), Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: ● die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten, ● die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, ● der Anbau von Kulturpflanzen und die Haltung von Nutztieren, ● die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist), ● schonende Formund Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. ● das Verbrennen von Schlagabraum, unter Beachtung von § 27 KrW-/ AbfG ● der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, ● das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, ● die Verlegung Versorgungsleitungen Stand: März 2004 für von die 75 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) landwirtschaftliche Produktion, Hierunter wird auch die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden. ● die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und Viehfütterung, ● die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern. 2. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft Ordnungsgemäße Forstwirtschaft beinhaltet insbesondere: ● der Anbau von Kulturpflanzen, ● der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG, ● Maßnahmen im Kalamitätsfall, ● Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, ● Schutzmaßnahmen gegen Wild, ● die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, ● die Durchführung von Kompensationskalkungen in Abstimmung bzw. in § 62-Biotopen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde, ● Stand: März 2004 das Verbrennen von Schlagabraum, unter Beachtung von § 27 KrW-/ AbfG 76 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 3. Die ordnungsgemäße Fischerei. Ausübung der mit Ausnahme der Verbote 1 (Angelstege), 6 (Fischteiche), Unberührt bleibt darüber hinaus: ● die Durchführung von Hegemaßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. 4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG. Ordnungsgemäße insbesondere: Jagd ist ● die Versorgung von geschossenem oder krankem Wild. krank schwer Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: Stand: März 2004 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden, 9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, 10. vorrübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind, 11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie auf schädliche Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 77 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Bodenveränderungen Sanierung, sowie ggf. deren 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Dies gilt auch für die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen, z.B. als Rasen, Gärten u.ä., sowie die bestimmungsgemäße Nutzung von Sportanlagen und Friedhöfen. 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald darüber hinaus die Untere Forstbehörde zugestimmt haben. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- oder Wasserrecht. REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde hat auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zuzulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde hat ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe zuzulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Stand: März 2004 Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. 78 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Stand: März 2004 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 79 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET I "KALKEIFEL BEI WALDBEREICHE" WEYER UND Größe: ca. 5079,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung der Kalkeifel bei Weyer als strukturreicher Biotopkomplex und als Biotopverbundfläche, • zur Erhaltung und Entwicklung der für die Kalkeifel typischen Lebensräume wie Kalkhalbtrockenrasen sowie wärmeliebende Gebüsche, Säume und Wälder, • zur Erhaltung großflächiger zusammenhängender Waldbereiche und ökosysteme • zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, • wegen der Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung. Das südöstlich von Kommern, der L 499 und der L 266 gelegene LSG I gehört naturräumlich größtenteils zur Kalkeifel. In Richtung Nordosten (bis zur B 266) umfasst das Gebiet auch die höher gelegenen Teile der Voreifel im Bereich des Buntsandsteins. Schließlich sind die großen zusammenhängenden Waldbereiche (vergl. Entwicklungsziel 1.1-2) diesem LSG zugeordnet. Das LSG I unterscheidet sich vom weiter nördlich gelegenen LSG III (vgl. Kap. 2.3-3) durch eine stärkere Reliefierung, eine ausgeprägtere Differenzierung der Standortverhältnisse und geringere Bodenwertzahlen. Hieraus resultiert eine weniger intensive Nutzung des LSG I und somit eine größere strukturelle Vielfalt und eine höhere ökologische und ästhetische Qualität. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-1/1 bis 5.1/2.2-1/5. sowie 5.2/2.2-1 Teilflächen, die in der Festsetzungskarte gepunktet dargestellt sind, sollen bis zur Realisierung der Bauleit- bzw. Fachplanung erhalten werden (konservierender Landschaftsschutz). Entwicklungsmaßnahmen gem. § 26 LG NW sind in diesen Bereichen nicht vorgesehen. Bei den betreffenden Flächen handelt sich um solche, die die Stadt Mechernich künftig in ihrem FNP als Bauflächen darstellen will, für die aber eine landesplanerische Abstimmung noch aussteht. Stand: März 2004 80 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET II "FLIEßGEWÄSSER UND AUEN" Größe: ca. 450,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachse für den Arten- und Biotopschutz, • zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als strukturierende Landschaftselemente, • zur Regeneration und Wiederherstellung der auentypischen Lebensräume, • zur Erhaltung und Grünlandbereiche, • zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Fließgewässer und Auen, • wegen der Bedeutung der Fließgewässer und Auen für die Erholungsnutzung. Optimierung der Das gesamte Plangebiet wird von zahlreichen Fließgewässerauen durchzogen. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Auen von Vey- und Bleibach, Rotund Bruchbach, Berg- und Mausbach sowie Kühl-, Krebs- und Mühlenbach. Die Bachauen zeichnen sich gegenüber dem Umland durch grundwasserbeeinflusste Böden, geringere Bodenwertzahlen und somit größtenteils durch eine extensivere Nutzung aus. Hieraus resultiert die größere strukturelle Vielfalt sowie die höhere ökologische und ästhetische Qualität der Landschaft in den Niederungen. Die Bachauen haben große Bedeutung für den Biotopverbund und werten als großräumig wirksame belebende und strukturierende Elemente das Landschaftsbild auf. Soweit sie nicht im Kap. 2.1 als Naturschutzgebiete festgesetzt wurden, stehen sie unter dem Schutz des Landschaftsschutzgebietes II, das zusätzlich zu den allgemeinen Verboten in Kapitel 2.2-0 den Grünlandumbruch untersagt und Gewässerrandstreifen mit Nutzungsbeschränkungen ausweist. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifische Verbot festgesetzt: • es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen, Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag durch die ULB erteilt werden (s. Kap. 2.0). festgesetzt 5.1/2.2-2/1 bis 5.1/2.2-2/4. 5.2/2.2-2/1 Stand: März 2004 81 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET III “MECHERNICHER VOREIFEL KOMMERN“ BEI Größe: ca. 4428,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Wiederherstellung einer strukturreichen Kulturlandschaft, • zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in dem intensiv ackerbaulich genutzten Landschaftsraum, • zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, • wegen der Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung. Das nordwestlich von Kommern und von den Landesstraßen L 266 und L 499 gelegene LSG III „Mechernicher Voreifel bei Kommern“ wird naturräumlich durch den Übergang von der Mechernicher Voreifel zur Zülpicher Börde geprägt. Die fruchtbaren Böden werden verhältnismäßig intensiv ackerbaulich genutzt und das LSG III „Mechernicher Voreifel bei Kommern“ ist strukturärmer als die Landschaftsschutzgebiete I und II (vgl. Kap. 2.2.1 und 2.2-2). Aus diesem Grunde wurde - in Abwägung mit den landwirtschaftlichen Belangen für das Landschaftsschutzgebiet III lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern. 1,3, 9 sowie 12-17. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-3/1 bis 5.1/2.2-3/4. 5.2/2.2-3/1 Bei den in der Festsetzungskarte gepunktet dargestellten Flächen handelt sich um solche, die die Stadt Mechernich künftig in ihrem FNP als Bauflächen darstellen will, für die aber eine landesplanerische und städtebauliche Abstimmung noch aussteht. Eine Entscheidung hierüber bleibt dem FNP-Genehmigungsverfahren vorbehalten Stand: März 2004 82 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG Größe: ca. 170,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a und c LG NW insbesondere • zur Erhaltung Kulturlandschaft, • zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, • wegen der besonderen Bedeutung Gebietes für die Erholungsnutzung. einer strukturreichen In dieser Festsetzung sind die Bereiche des Freilichtmuseums Kommern, des Hochwildschutzparks sowie des Mühlenparks zusammengefasst. Diese Gebiete dienen als Teil der Kulturlandschaft besonders der naturbezogenen Erholung und dem Tourismus. Dies erfordert im Einzelfall Herrichtungs-, Verkehrssicherungsoder Besucherlenkungsmaßnahmen, die künftig von den Verbotsvorschriften ausgenommen werden sollen. des Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verboten Nr. 1-17. Unberührt bleiben Handlungen und Maßnahmen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Bereiche dienen. Stand: März 2004 83 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.3 Nach § 22 LG NW werden Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmale festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) Anzahl: 2 Einzelbäume Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Die Unterschutzstellung erfolgt für Einzelbäume. Für Naturdenkmale aufgeführten - 2.3.0 gelten die nachfolgend Allgemeinen Verbote Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen sowie, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte hat der Unteren Landschaftsbehörde die an dem Naturdenkmal eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich zu melden. Die Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmales obliegt der Unteren Landschaftsbehörde. ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen Stand: März 2004 84 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Insbesondere ist verboten: 1. 2. Das Naturdenkmal gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. Schilder, Symbole oder Beschriftungen am Schutzobjekt oder im Traufbereich soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten oder anzubringen 3. Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. Ansitzeinrichtungen am Schutzobjekt errichten oder zu erneuern. zu 6. Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 8. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 9. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Stand: März 2004 85 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN: Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG. Des weiteren bleiben neben allgemeinen Verboten auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen im Einvernehmen mit der ULB, 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 6. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn Stand: März 2004 a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten 86 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Stand: März 2004 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 87 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.3-1 Ed NATURDENKMAL “Eiche bei Burgfey“ 1 Eiche Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a und b LG NW insbesondere • als kulturhistorisches naturgeschichtliches Dokument, • aufgrund seiner Schönheit. Seltenheit, Mit diesem Naturdenkmal wird eine alte Eiche unter Schutz gestellt. Der eindrucksvolle Solitärbaum ist gekennzeichnet durch einen gedrungenen, kugeligen Wuchs und einen Umfang von ca. 4,5 m. Die Eiche wächst nordöstlich von Mechernich an einer Wegekreuzung bei Burgfey. sowie Eigenart und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. 2.3-2 Ee NATURDENKMAL “Birnbaum westlich Breitenbenden“ 1 Birnbaum Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a und b LG NW insbesondere • als kulturhistorisches naturgeschichtliches Dokument, • aufgrund seiner Schönheit. Seltenheit, Mit diesem Naturdenkmal wird westlich von Breitenbenden ein alter Birnbaum unter Schutz gestellt. Es handelt sich um einen Solitärbaum, der durch einen zweigeteilten Stamm und eine skurrile Wuchsform gekennzeichnet ist. Er steht exponiert auf einer durch Grünlandnutzung geprägten Anhöhe südlich einer Hofanlage. sowie Eigenart und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Stand: März 2004 88 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW) Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile. In den Geschützten Landschaftsbestandteilen (Gemäß Ziffern 2.4.1-10 sowie den in der Festsetzungskarte nachrichtlich dargestellten GLB) gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Verbote, Regelungen zur Unberührtheit, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die bei den einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteilen angegeben sind. Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) zur Sicherstellung Leistungsfähigkeit Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung Pflege des OrtsLandschaftsbildes oder c) zur Abwehr Einwirkungen der des oder und schädlicher erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Bei den Schutzobjekten handelt es sich i.w. um Bäume und Baumgrupen, die zwar nicht die Einzigartigkeit eines Naturdenkmals aufweisen, gleichwohl aber innerhalb des Stadtgebiets mit seinem insgesamt bemerkenswerten Altholzbestand herausragen. Darüber hinaus sind gemäß & 47 LG NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und Wallhecken gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Die geschützten Landschaftsbestandteile gemäß & 47 LG NW sind in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie dürfen weder beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen. 2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen. Stand: März 2004 89 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Insbesondere ist verboten: 1. 2. Das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. Schilder, Symbole oder Beschriftungen am Schutzobjekt oder im Traufbereich ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc.)zu errichten oder anzubringen 3. Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 6. Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten oder zu erneuern. 8. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 9. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Stand: März 2004 90 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN: Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG. Des weiteren bleiben neben allgemeinen Verboten auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen im Einvernehmen mit der ULB, 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 6. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn Stand: März 2004 a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten 91 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Stand: März 2004 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 92 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-1 Eh Geschützter Landschaftsbestandteil “Linde südlich von Weyer“ 1 Linde Schutzzweck: Mit diesem Geschützten Landschaftsbestandteil wird eine alte Linde unter Schutz gestellt. Der hoch gewachsene Solitärbaum hat einen Umfang von ca. 2,8 m und steht südlich von Weyer östlich der B 477 in der Straßenböschung. Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b LG NW insbesondere • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-2 Ad Geschützter Landschaftsbestandteil “Zwei Linden westlich Bergbuir“ 2 Linden Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b LG NW insbesondere • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Mit diesem Geschützten Landschaftsbestandteil werden zwei alte Linden unter Schutz gestellt. Die beiden Linden haben einen Stammumfang von jeweils ca. 2,2 bis 2,5 m. Sie stehen in exponierter Kuppenlage an einer Kreuzung von 2 Feldwegen westlich von Bergbuir. Sie wirken in der intensiv genutzten Agrarlandschaft landschaftsbildprägend. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Stand: März 2004 93 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-3 Ad Geschützter Landschaftsbestandteil “Zwei Linden westlich Bleibuir“ 2 Linden Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b LG NW insbesondere • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Mit diesem Geschützten Landschaftsbestandteil werden zwei alte Linden unter Schutz gestellt. Die beiden Linden haben einen Stammumfang von jeweils ca. 2,5 bis 2,8 m. Sie stehen in exponierter Kuppenlage an einer Kreuzung von 2 Feldwegen mit Bildstock westlich Bleibuir. Sie wirken in der intensiv genutzten Agrarlandschaft landschaftsbildprägend. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. 2.4-4 Be Geschützter Landschaftsbestandteil “Drei Linden an einem Bildstock westlich Lückerath“ 3 Linden Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b LG NW insbesondere • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Mit diesem Geschützten Landschaftsbestandteil werden drei alte Linden unter Schutz gestellt. Sie haben einen Umfang von ca. 1,25 bis 1,6 m und stehen westlich von Lückerath in exponierter Lage an einem Bildstock. Die Baumgruppe wirkt in der intensiv genutzten Agrarlandschaft landschaftsbildprägend. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Stand: März 2004 94 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-5 Ce Geschützter Landschaftsbestandteil “Linde südöstlich Schützendorf“ 1 Linde Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b LG NW insbesondere • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Mit diesem Geschützten Landschaftsbestandteil wird eine alte Linde unter Schutz gestellt. Der hochgewachsene Solitärbaum hat einen Umfang von ca. 3,15 m und steht zwischen Schützendorf und Heufahrtshütte an der Alten Schulstraße. In der gehölzarmen Umgebung wirkt die Linde landschaftsbildprägend. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. 2.4-6 Df Geschützter Landschaftsbestandteil “Esche östlich Kallmuth“ 1 Esche Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b LG NW insbesondere • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Mit diesem Geschützten Landschaftsbestandteil wird eine alte Esche unter Schutz gestellt. Sie steht zwischen Kallmuth und Lorbach in einem durch Grünlandnutzung geprägten Tal am Ende einer von Osten nach Westen orientierten Baumreihe aus Eschen. Der westlich eines Wirtschaftsweges wachsende Solitärbaum ist gekennzeichnet durch eine skurrile Wuchsform und wirkt landschaftsbildprägend. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. 2.4-7 Stand: März 2004 entfällt 95 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-8 Fc Geschützter Landschaftsbestandteil “Fünf Teiche im Satzveyer Wald Größe: ca. 0,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Im Satzveyer Wald befinden sich – durch den Siefenbach miteinander verbunden – fünf Stillgewässer. Die beiden südlich gelegenen Teiche sind zum Teil in Verlandung begriffen. Die Stillgewässer sind beschattet und verhältnismäßig arm an Wasservegetation; sie werden teilweise von Nadel- und teilweise von Laubwald umgeben. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Zusätzlich besteht das gebietsspezifische Verbot, stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Ufer zu verändern. Unberührt bleibt die schonende Unterhaltung der Teiche 2.4-9 Ic Geschützter Landschaftsbestandteil “Hecken bei Maria Rast“ Größe: ca. 2 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 a und b LG NW insbesondere zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • Stand: März 2004 Östlich von Antweiler beim Haus Maria Rast in einem Acker-Grünlandkomplex südlich der K 24 befinden sich ausgedehnte und strukturreiche Hecken. Diese werden u.a. aus Hainbuchen, Stieleichen, Schlehen, Rotem Hartriegel, Hundsrosen, Holunder und Vogelkirschen gebildet. Die Hecken wachsen überwiegend entlang von Gräben. Die umfangreichen Gehölzbestände haben in dem landwirtschaftlich geprägten Gebiet Bedeutung als Rückzugsund Vernetzungsbiotop und wirken sich positiv auf das Landschaftsbild aus. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. 96 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-10 Hd Geschützter Landschaftsbestandteil “Kastanienalleen und alter Baumbestand am Wachendorfer Schloß“ Größe: ca. 10,9 ha Kastanienallee 4-reihig Kastanienallee 2-reihig 2 Linden, 1 Eiche, 1 Ahorn Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b LG NW insbesondere • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleiben Maßnahmen Verkehrssicherungspflicht, insbesondere Beseitigung abgängiger Bäume. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden der die Mit diesem Geschützten Landschaftsbestandteil wird der alte Baumbestand im Park am Wachendorfer Schloss geschützt. Im Zusammenhang mit dem Schlosspark sind insbesondere zwei Alleen aus alten Kastanien erwähnenswert. Eine Kastanienallee verläuft nordöstlich vom Wachendorfer Schloss durch den Schlosspark und endet an einem Teich. Sie ist zweireihig und ca. 350 m lang. Eine zweite Kastanienallee befindet sich nordwestlich vom Wachendorfer Schloss. Sie verläuft am Siedlungsrand und verbindet die Schlossstraße mit der Antweiler Straße, ist vierreihig und ca. 250 m lang. Zu nennen ist des Weiteren eine Gruppe alter Bäume am Wachendorfer Schloss; es handelt sich um zwei Linden, eine Eiche und einen Ahorn. Umbaumaßnahmen , insbesondere Nachpflanzungen zur Erhaltung der Alleen sind soweit möglich, sukzessive und über mehrere Jahre durchzuführen. festgesetzt 5.1/2.4-10/1. Stand: März 2004 97 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-11 Ge Mit diesem Geschützten Landschaftsbestandteil wird eine alte Eiche unter Schutz gestellt. Der Solitärbaum wächst östlich der L 499 nordwestlich des Röttgerhofes in exponierter Lage auf einer Anhöhe im Grünland. Geschützter Landschaftsbestandteil “Eiche unterhalb vom Röttgerhof“ 1 Eiche Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil folgt gemäß § 23 a und b LG NW insbesondere • zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. 3.0 ZWECKBESTIMMUNG BRACHFLÄCHEN FÜ (§ 24 LG NW) Ginsterbestand mit alten Überständern Größe: ca. 0,2 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Brachfläche gemäß § 24 LG NW erfolgt insbesondere zur Sicherung eines Trittsteinbiotops inmitten einer intensiv ackerbauliche genutzten Landschaft. Die Brachfläche soll der natürlichen Sukzession überlassen bleiben. Form- und Pflegeschnitte sind jedoch zulässig, soweit sich aufgrund der fortschreitenden Sukzession eine Ausdehnung auf bzw. Beeinträchtigung von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Parzellen ergibt. Hinweis Nordwestlich von Glehn wächst ein Ginsterbestand mit älteren Einzelbäumen. Der Ginsterbestand dient in der intensiv genutzten Agrarlandschaft als Rückzugs- und Trittsteinbiotop und trägt zur Aufwertung des Landschaftsbildes bei. Nationalpark Eifel Der Bereich des NP Eifel wurde in der Entwicklungsund Festsetzungskarte ohne Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NPVerordnung zu vermeiden. Stand: März 2004 98 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFHGebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhalt sowie der Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen sowie Arten gem. FFH- und/oder Vogelschutz-RL). Die Festsetzungen erfolgen in folgenden Naturschutzgebieten: 2.1-1 „Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie Berg- und Mausbachtal“, 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“, 2.1-3 „Griesberg und Steinbruch bei Kommern“ 2.1-4 „Krebsbachtal bei Roggendorf“ 2.1-8 „Kallmuther Berg“ 2.1-9 „Weyerer Wald und Hahnenberg“, 2.1-10 „Kalkmagerrasenkomplex bei Weyer“ 2.1-11 „Kartsteinhöhlen mit Kakushöhle“ 2.1-12 „Schavener Heide“ 2.1-14 „Veybach und Galeriewald“ 2.1-15 „Katzensteine und angrenzender Kiefernwald“ 2.1-18 „Kalkkuppenlandschaft zwischen Wachendorf und Pesch“ Stand: März 2004 Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG NW im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LG NW sind Festsetzungen nach § 25 LG NW bei der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu beachten. Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht die untere Forstbehörde die Einhaltung der Festsetzungen. Sie kann im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. Die Umsetzung der Maßnahmen in FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines Waldpflegeplanes, der durch die Landesforstverwaltung erarbeitet wird. Auf bundeseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen mit der Landesforstverwaltung NRW erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist. 99 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 4.1 VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG NW): 1. Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen. Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen werden standortgerechte Laubbaumarten, die den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen, vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. 2. Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt werden. Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFH-Lebensräume gehören, verwendet werden. Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten entgegen zu wirken. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Gehölzarten von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen Pflanzenmaterial ungeeigneter Herkunft nicht verwendet werden. Zweck der Festsetzungen: Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt insbesondere • Zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tierund Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen. • aufgrund der positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt, • zur Erhaltung und Entwicklung sonstiger Lebensstätten für Pflanzen und Tiere, • zur Erhaltung der Artenvielfalt, zur Sicherung der Waldfunktionen. Stand: März 2004 100 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW): Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten, in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Kahlschläge in Pappelbeständen. Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-, Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen. In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume ) zu erhalten (Mindestanzahl von 5- 10 Altbäume / ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand. Dazu ist auch der Erhalt von Teilbeständen vorzusehen. Zweck der Festsetzungen: Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFHund/oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen. • Zur Förderung xylobionter Tierund Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse) • zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit Laubholzbestände für den Naturhaushalt, • zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände, • zur Sicherung der Waldfunktionen, • zur Erhaltung Wirkung. Stand: März 2004 der der landschaftsästhetischen 101 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleibt insbesondere: 1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf Flächen mit Restriktionen, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich um einen entschädigungspflichtigen Tatbestand handelt und hierfür keine Finanzmittel zur Verfügung stehen. 2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde Stand: März 2004 102 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet. Stand: März 2004 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 103 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.0 ENTWICKLUNGSPFLEGEMAßNAHMEN UN Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 (§ 26 LG NW) In Bezug auf die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und Grundsätze gem. Ziffern 5.1.0 und 5.2.0 zu beachten, sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt wird. LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der Bodenordnung und die förmliche Enteignung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb / Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren. Bei der Durchführung der Maßnahmen soll auch eine Beeinträchtigung der anliegend Wirtschaftenden verhindert werden. Auch mit diesen muss eine Abstimmung erfolgen. So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (z.B. Kulturlandschaftsprogramm NW, "Warburger Vertrag") und andere Planungen (u.a. Flurbereinigung, Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Fachplanungen) erfolgen. Für die Pflegemaßnahmen wurde ein Nummerierungssystem gewählt, das an erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter Stelle die Nummer der Festsetzung, auf die sich die Maßnahme bezieht, und an dritter Stelle eine laufende Nummer führt. Mit einem “*“ gekennzeichneten Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte dargestellt. Stand: März 2004 104 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1.0 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME Bei der Umsetzung der Maßnahmen 5.1/2.1-1/1 bis 5.1/2.2-3/3 zur Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume sind folgende allgemeinen Hinweise zu berücksichtigen. Anlage oder Wiederherstellung: • Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. im Einzelfall auch vor Erreichen des Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde), • auf freigestellten Flächen Anpflanzung von Natur aus heimischer / standortgerechter Laubgehölze autochthoner Herkunft gemäß der Artenliste im Anhang, • Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen / Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder -brachen, • Umwandlung von Äckern in Bach- und Talauen in Auwald durch Bepflanzung mit von Natur aus heimischen, standortgerechten Gehölzen oder durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde), • Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante. • Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von Verwallungen. Stand: März 2004 Bei der Renaturierung der Bachläufe sind mindestens die Richtlinien des Landes für naturnahen Ausbau und Unterhaltung zu erfüllen. Die Detailplanung und Durchführung der Renaturierung der Bachläufe erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Vor Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern sind die ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen. 105 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • Anlage von Kräuter- und Staudensäumen: dem Graben (ggf. mit bestehendem Gehölzbestand) auf der Ackerseite vorgelagerter Wildkrautsaum durch Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung; mindestens 4 m breit (LSG 2.2-8 10 m). Die Anlage der Saumbiotope dient der Vernetzung vorhandener und geplanter Lebensräume in einer ansonsten intensiv bewirtschafteten Ackerflur. Uferrandstreifen Staudensäume und Kräuter- und • sind wichtige Lebensstätten, Rückzugsgebiete und Nahrungsquellen für Pflanzen und Tiere, • sind Leitlinien für die Ausbreitung von Pflanzen- und Tierarten, • bereichern die Landschaft steigern das Naturerlebnis. und Bewirtschaftung / Pflege: Stand: März 2004 • Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf altersund strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder und Säume. • Die extensive Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung. • Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen. Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab 1,8m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. • Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten 3 Jahren jährlich, später alle 3-5 Jahre. 106 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.1/2.1-1/1 bis 5.1/2.2-3/3 festgesetzt: 5.1/2.1-1/1 Extensive Bewirtschaftung Grünlandes. 5.1/2.1-1/2 Erstpflege durch Freistellen verbuschter Bereiche. NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie Bergund Mausbachtal" 5.1/2.1-1/3 Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von Verwallungen. NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie Bergund Mausbachtal" 5.1/2.1-1/4 Naturnahe Waldbewirtschaftung. NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie Bergund Mausbachtal" In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-1/5 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (5 – 10 Altbäume / ha). NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie Bergund Mausbachtal" In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-1/6 Beseitigung standortfremder Gehölze (Nadelgehölze u.a.) mit anschließender natürlicher Sukzession oder aktiver Begründung eines standortgerechten Laubwaldes mit Arten der natürlichen Waldgesellschaften. NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie Bergund Mausbachtal" In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-1/7 Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Grundwasser- bzw. Überflutungsverhältnisse. NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie Bergund Mausbachtal" 5.1/2.1-1/8 Anlage von Uferrandstreifen NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie Bergund Mausbachtal" 5.1/2.1-2/1 Umwandlung von Acker in Extensiv- bzw. Feuchtoder Nassgrünland. NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“ 5.1/2.1-2/2 Extensive Bewirtschaftung Grünlandes. des NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“ 5.1/2.1-2/3 Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Grundwasser- bzw. Überflutungsverhältnisse. NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“ 5.1/2.1-2/4 Erstpflege durch Freistellung Feuchtgrünlandbereiche. NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“ 5.1/2.1-2/5 Anlage von Uferrandstreifen. Stand: März 2004 / / Pflege Pflege des verbrachter NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie Bergund Mausbachtal" NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“ Bei Renaturierungsmaßnahmen an diesen Gewässerläufen sind Aspekte des Bodenschutzes (Bleiproblematik) zu beachten. 107 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.1-2/6 Beseitigung standortfremder Gehölze (Nadelgehölze u.a.) mit anschließender natürlicher Sukzession oder aktiver Begrünung eines standortgerechten Laubwaldes mit Arten der natürlichen Waldgesellschaften. NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-2/7 Erhaltung und Pflege der Streuobstwiesen durch Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie ergänzende Pflanzung, Durchführung von Pflegeschnitten soweit erforderlich sowie ggf. extensive Bewirtschaftung des Grünlandes. NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“ 5.1/2.1-2/8 Erstpflege durch Freistellung verbuschter Kalkmagerrasenflächen und anschließende Beweidung oder Mahd. NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“ 5.1/2.1-3/1 Vegetationskontrolle (z.B. Entfernung von Gehölzen oder Hochstaudenfluren) auf vorhandenen Schwermetallrasen sowie im Bereich von Steilwänden und offenen Flächen; Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze in Randlage als Habitatstruktur für typische Faunenelemente (Heuschrecken, Schmetterlinge). NSG 2.1-3 „Griesberg und Steinbruch bei Kommern“ 5.1/2.1-3/2 Extensive Bewirtschaftung der Heideflächen. 5.1/2.1-3/3 5.1/2.1-4/2 Sicherung der ehemaligen Erzstollen Lebensräume für Fledermäuse. Extensive Bewirtschaftung / Pflege Grünlandes. Anlage von Uferrandstreifen. 5.1/2.1-4/3 Naturnahe Waldbewirtschaftung. 5.1/2.1-4/4 Beseitigung standortfremder Gehölze (Nadelgehölze u.a.) mit anschließender natürlicher Sukzession oder aktiver Begründung eines standortgerechten Laubwaldes mit Arten der natürlichen Waldgesellschaften. Erhaltung und Pflege der Streuobstwiesen durch Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie ergänzende Pflanzung, Durchführung von Pflegeschnitten sowie ggf. extensive Bewirtschaftung des Grünlandes. NSG 2.1-3 „Griesberg und Steinbruch bei Kommern“ NSG 2.1-3 „Griesberg und Steinbruch bei Kommern“ NSG 2.1-4 „Krebsbachtal bei Roggendorf“ NSG 2.1-4 „Krebsbachtal bei Roggendorf“ NSG 2.1-4 „Krebsbachtal bei Roggendorf“ In Verbindung mit § 25 LG NW NSG 2.1-4 „Krebsbachtal bei Roggendorf“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-4/1 5.1/2.1-5/1 Stand: März 2004 als des NSG 2.1-5 Schliebachtal Obstwiesen bei Bescheid und 108 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.1-6/1 Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von Verwallungen. NSG 2.1-6 „Bleibachtal bei Roggendorf und Strempter Heide Die Maßnahme erfordert ggfls. die Verlegung von Versorgungsleitungen in Teilabschnitten des Bachlaufes Bei Renaturierungsmaßnahmen an diesen Gewässerläufen sind Aspekte des Bodenschutzes (Bleiproblematik) zu beachten. 5.1/2.1-6/2 Beseitigung standortfremder Gehölze (Nadelgehölze u.a.) mit anschließender natürlicher Sukzession oder aktiver Begründung eines standortgerechten Laubwaldes mit Arten der natürlichen Waldgesellschaften. NSG 2.1-6 „Bleibachtal bei Roggendorf und Strempter Heide In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-6/3 Anlage von Uferrandstreifen. NSG 2.1-6 „Bleibachtal bei Roggendorf und Strempter Heide 5.1/2.1-7/1 Umwandlung von Acker in Extensivgrünland. NSG 2.1-7 „Amphibienteiche“ 5.1/2.1-7/2 Beseitigung standortfremder Gehölze (Nadelgehölze u.a.) mit anschließender natürlicher Sukzession, Vegetationskontrolle im Bereich der Ufer sowie Geländeanschnitten und Rohbodenflächen. NSG 2.1-7 „Amphibienteiche“ 5.1/2.1-8/1 Vegetationskontrolle (z.B. Entfernung von Gehölzen) auf vorhandenen Schwermetallrasen und Heiden, Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen in Randlage als Habitatstrukturen für typische Faunenelemente (z. B. Heidelerche, Ziegenmelker, Neuntöter, Raubwürger). NSG 2.1-8 „Kallmuther Berg“ 5.1/2.1-8/2 Sicherung der ehemaligen Bleibergwerksstollen als Lebensraum für Fledertiere. NSG 2.1-8 „Kallmuther Berg“ 5.1/2.1-8/3 Optimierung der als Jagdgebiete von Teichfledermaus, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr bekannten Gewässer und Laubwälder durch naturnahe Ufergestaltung und Entwicklung von blütenreichen Hochstaudenfluren an den Ufern, Förderung von strukturreichen Waldrändern und blütenreichen Wegsäumen, Förderung des Anteils bodenständiger Laubgehölze, Erhaltung von Altholzbeständen und Totholz. NSG 2.1-8 „Kallmuther Berg“ 5.1/2.1-8/4 Erhaltung, bei Bedarf Freistellung der Steinbruchfelsen und Schaffung bzw. Entbuschung von Brutnischen für den Uhu, Einrichtung von Horstschutzzonen mit einem Radius von mindestens 200 m. Absicherung gefährlicher Mittelspannungsmasten. NSG 2.1-8 „Kallmuther Berg“ 5.1/2.1-8/5 Vegetationskontrolle, Erhaltung und Förderung vegetationsfreier oder -armer Schutthaldenbereiche für thermophile Reptilienund Insekten-Arten wie z. B. Schlingnatter und Blauflügelige Ödlandschrecke. NSG 2.1-8 „Kallmuther Berg“ Stand: März 2004 109 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.1-8/6 Mittelfristiger Umbau der Nadelholzbestände in Laubholz, naturnahe Waldbewirtschaftung NSG 2.1-8 „Kallmuther Berg“ 5.1/2.1-9/1 Naturnahe Waldbewirtschaftung. NSG 2.1-9 „Weyrer Wald Hahnenberg“ In Verbindung mit § 25 LG NW und 5.1/2.1-9/2 Vermehrung des Waldmeister-Buchenwaldes und des Orchideen-Buchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten. NSG 2.1-9 „Weyrer Wald Hahnenberg“ In Verbindung mit § 25 LG NW und 5.1/2.1-9/3 Vorrangige Umwandlung von Nadelwaldbestockungen im Bereich von Quellen, Siefen, Bachtälern und sonstigen Flächen mit floristischer oder faunistischer Schutzwürdigkeit. NSG 2.1-9 „Weyrer Wald Hahnenberg“ In Verbindung mit § 25 LG NW und 5.1/2.1-9/4 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (5 – 10 Altbäume / ha). NSG 2.1-9 „Weyrer Wald Hahnenberg“ In Verbindung mit § 25 LG NW und 5.1/2.1-9/5 Extensive Bewirtschaftung Grünlandes. / Pflege des NSG 2.1-9 Hahnenberg“ und 5.1/2.110/1 Extensive Bewirtschaftung Grünlandes. / Pflege des NSG 2.1-10 „Kalkmagerrasenkomplex bei Weyer“ 5.1/2.110/2 Erstpflege durch Freistellen brachgefallener Kalkhalbtrockenrasen, Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze (Baumgruppen und Gebüsche) als Brutplätze und Singwarten für Vögel bzw. als Raupenfutterpflanzen. NSG 2.1-10 „Kalkmagerrasenkomplex bei Weyer“ 5.1/2.111/1 Sicherung der Fledermäuse.. NSG 2.1-11 Kakushöhle“ 5.1/2.111/2 als Lebensraum mit Naturnahe Bewirtschaftung des Schlucht- und Hangmischwaldes. NSG 2.1-11 „Kartsteinhöhlen Kakushöhle“ In Verbindung mit § 25 LG NW mit 5.1/2.111/3 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (5 – 10 Altbäume / ha). 2.1-11 „Kartsteinhöhlen Kakushöhle“ Sofern Gründe Verkehrssicherungspflicht entgegenstehen. In Verbindung mit § 25 LG NW mit 5.1/2.111/3 Durchführung von Maßnahmen Besucherlenkung im Umfeld des Höhlen zur 2.1-11 „Kartsteinhöhlen Kakushöhle“ 5.1/2.112/1 Extensive Bewirtschaftung Grünlandes. des NSG 2.1-12 "Schavener Heide" 5.1/2.113/1 Vegetationskontrolle Steilwände und Rohbodenbereiche 5.1/2.114/1 Anlage von Uferrandstreifen / Pflege im Bereich der Abbruchkanten für Wald „Kartsteinhöhlen Stand: März 2004 Höhlen „Weyrer Ufer, sowie der nicht mit NSG 2.1-13 „Ehemalige Klebsandgrube bei Satzvey“ NSG 2.1-14 „Veybach zwischen Breitenbenden und Satzvey“ Bei Renaturierungsmaßnahmen an diesen Gewässerläufen sind Aspekte 110 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Textliche Darstellung und Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) des Bodenschutzes (Bleiproblematik) zu beachten. 5.1/2.114/2 Extensive Bewirtschaftung Grünlandes. 5.1/2.114/3 NSG 2.1-14 „Veybach Breitenbenden und Satzvey“ zwischen Naturnahe Waldbewirtschaftung NSG 2.1-14 „Veybach Breitenbenden und Satzvey“ zwischen 5.1/2.114/4 Umwandlung standortfremder Gehölze (Pappeln, kleinflächig auch Nadelgehölze) und Begründung eines standortgerechten Laubwaldes mit Arten der natürlichen Waldgesellschaften NSG 2.1-14 „Veybach Breitenbenden und Satzvey“ zwischen 5.1/2.114/5 Umwandlung von Grünland in Auwald NSG 2.1-14 „Veybach zwischen Breitenbenden und Satzvey““, Grünlandbereich gegenüber dem NSG „Katzensteine“ 5.1/2.114/6 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (5 – 10 Altbäume / ha). NSG 2.1-14 „Veybach Breitenbenden und Satzvey“ 5.1/2.115/1 Durchführung Besucherlenkung zur NSG 2.1-15 „Katzensteine“ 5.1/2.115/2 Vegetationskontrolle im Bereich der Steilwände und Abbruchkanten sowie Rohbodenbereiche NSG 2.1-15 „Katzensteine“ 5.1/2.116/1 Anlage von Uferrandstreifen. NSG 2.1-16 „Kühlbach Lessenich und Rißdorf“ zwischen 5.1/2.116/2 Extensive Bewirtschaftung / Pflege des Grünlandes in der Aue. NSG 2.1-16 „Kühlbach Lessenich und Rißdorf“ zwischen 5.1/2.117/1 Vegetationskontrolle Steilwände und Rohbodenbereiche NSG 2.1-17 „Tongrube Toni“ 5.1/2.118/1 Extensive Bewirtschaftung Grünlandes. 5.1/2.118/2 Naturnahe Waldbewirtschaftung. NSG 2.1-18 „Kalkkuppenlandschaft zwischen Wachendorf und Pesch“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.118/3 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (5 – 10 Altbäume / ha). NSG 2.1-18 „Kalkkuppenlandschaft zwischen Wachendorf und Pesch“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.119/1 Umwandlung von Acker in Grünland NSG 2.1-19 "Bleibachaue zwischen Schaven und Firmenich“ 5.1/2.119/2 Extensive Bewirtschaftung Grünlandes. des NSG 2.1-19 "Bleibachaue zwischen Schaven und Firmenich“ 5.1/2.2-1/1 Erhaltung und Pflege der Streuobstwiesen durch Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie Obstweiden- und wiesen im LSG I „Kalkeifel bei Weyer“ Stand: März 2004 von / Pflege Maßnahmen im Bereich der Abbruchkanten / / Pflege Pflege des Ufer, sowie des zwischen NSG 2.1-18 „Kalkkuppenlandschaft zwischen Wachendorf und Pesch“ 111 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ergänzende Pflanzung, Durchführung von Pflegeschnitten soweit erforderlich sowie ggf. extensive Bewirtschaftung des Grünlandes. 5.1/2.2-1/2 Anlage von Kräuter- und Staudensäumen. LSG I „Kalkeifel Waldbereiche“ bei Weyer und 5.1/2.2-1/3 Anlage von Uferrandstreifen. LSG I „Kalkeifel Waldbereiche“ bei Weyer und 5.1/2.21/4* Beseitigung standortfremder Gehölze (Nadelgehölze) mit anschließender natürlicher Sukzession oder aktiver Begrünung eines standortgerechten Laubwaldes mit Arten der natürlichen Waldgesellschaften. LSG I „Kalkeifel bei Weyer Waldbereiche“ nördlich GLB 2.4-8 und 5.1/2.21/5* Extensive Bewirtschaftung von Grünlandflächen LSG I „Kalkeifel bei Weyer und Waldbereiche“, floristisch und faunistisch bedeutsame Flächen innerhalb des LSG 5.1/2.2-2/1 Erhaltung und Pflege der Streuobstwiesen durch Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie ergänzende Pflanzung, Durchführung von Pflegeschnitten soweit erforderlich sowie ggf. extensive Bewirtschaftung des Grünlandes. Obstweiden und -wiesen im LSG II „Fließgewässer und Auen“ 5.1/2.2-2/2 Anlage von Kräuter- und Staudensäumen. LSG II „Fließgewässer und Auen“ 5.1/2.2-2/3 Anlage von Uferrandstreifen. LSG II „Fließgewässer und Auen“ Bei Renaturierungsmaßnahmen an den Gewässerläufen sind Aspekte des Bodenschutzes (Bleiproblematik) zu beachten. 5.1/2.22/4* Extensive Bewirtschaftung von Grünlandflächen LSG II „Fließgewässer und Auen“, floristisch und faunistisch bedeutsame Flächen innerhalb des LSG 5.1/2.2-3/1 Erhaltung und Pflege der Streuobstwiesen durch Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie ergänzende Pflanzung, Durchführung von Pflegeschnitten soweit erforderlich sowie ggf. extensive Bewirtschaftung des Grünlandes. Obstweiden und -wiesen im LSG III „Mechernicher Voreifel bei Kommern“ 5.1/2.2-3/2 Anlage von Kräuter- und Staudensäumen sowie Ackerrandstreifen. LSG III „Mechernicher Kommern“ Voreifel bei 5.1/2.2-3/3 Anlage von Uferrandstreifen. LSG III „Mechernicher Kommern“ Voreifel bei 5.1/2.23/4* Extensive Bewirtschaftung von Grünlandflächen LSG III „Mechernicher Voreifel bei Kommern“, floristisch und faunistisch bedeutsame Flächen innerhalb des LSG 5.1/2.3-1/1 Vegetationskontrolle im Bereich der Steilwände und Abbruchkanten sowie Rohbodenbereiche ND 2.3-1 „Höhlensystem bei KommernSüd“ Stand: März 2004 112 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.2.0 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN, ALLEEN, BAUMGRUPPEN UND EINZELGEHÖLZEN Bei der Umsetzung der Maßnahmen 5.2/2.2-3/1 bis 5.2/2.4-10/1 zur Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Alleen, Baumgruppen und Einzelgehölzen sind folgende Hinweise zu berücksichtigen: Stand: März 2004 • Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. • Bei Ergänzung oder Erweiterung vorhandener Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden. • bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten, • bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern, • wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil, soweit für die angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar, • Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrükkung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind. • Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten Strukturen können die Gehölze auf den Stock gesetzt werden. • Der Schutzstreifen bestehender 110KV-, 20KVund 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist zu beachten. Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht. Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Lässt deren Breite dies nicht zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden. 113 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Aufgrund § 26 Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.2/2.2-3/1 bis 5.2/2.2-3/3 festgesetzt: 5.2/2.2-1/1 Pflanzung von Natur aus heimischer / bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen LSG I „Kalkeifel bei Weyer und Waldbereiche“ Bei der Anlage sind Drain- und Ver und Entsorgungsleitungen sowie Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Umsetzung soll soweit erforderlich auf vertraglicher Basis erfolgen. 5.2/2.2-2/1 Pflanzung von Natur aus heimischer / bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen LSG II „Fließgewässer und Auen“ Bei der Anlage sind Drain- und Ver und Entsorgungsleitungen sowie Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Umsetzung soll soweit erforderlich auf vertraglicher Basis erfolgen. 5.2/2.2-3/1 Anreicherung der strukturarmen intensiv genutzten Agrarlandschaft im LSG III durch Pflanzung von Feldgehölzen, Hecken, Gehölzstreifen, Baumreihen und Alleen entlang von Nutzungsgrenzen, Straßen und Wegen (ca. 0,5 bis 1 % der Gesamtfläche) unter Verwendung von Natur aus heimischer / bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft. LSG III “Mechernicher Voreifel bei Kommern“ Bei der Anlage sind Drain- und Ver und Entsorgungsleitungen sowie Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Umsetzung soll soweit erforderlich auf vertraglicher Basis erfolgen. 5.2/2.410/1* Abgängige Gehölze innerhalb der Kastanienalleen durch Nachpflanzung ersetzen. LB 2.4-10 Stand: März 2004 114 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.3 HERRICHTUNG VON GESCHÄDIGTEN ODER NICHT MEHR GENUTZTEN GRUNDSTÜCKEN ENTFÄLLT 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) ENTFÄLLT 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) ENTFÄLLT Stand: März 2004 115 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Anhang Arten- und Sortenlisten für Anpflanzungen Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen folgende Baumund Straucharten zu verwenden: Gruppe 1: Gehölze nasser bis frischer Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Betula pubescens (Moor-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Populus tremula (Espe) Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix fragilis (Bruch-Weide) Salix caprea (Sal-Weide) Sträucher: Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Frangula alnus (Faulbaum) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix cinerea (Grau-Weide) Viburnum opulus (Wasser-Schneeball) Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Acer campestre (Feld-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Populus tremula (Espe) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Sorbus aucuparia (Vogelbeere) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) Stand: März 2004 116 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Ilex acquifolium (Stechpalme) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Gruppe 3: Gehölze mäßig trockener bis trockener Standorte Bäume: Acer campestre (Feld-Ahorn) Acer platanoides (Spitz-Ahorn) Betula pendula (Sand-Birke) Sorbus aria (Mehlbeere) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Viburnum lantana (Wolliger Schneeball) Obstsorten-Empfehlung für Streuobstpflanzung (wichtige Regionalsorten) I) Sorten-Empfehlungen für den Bereich der Börde und der Mechernicher Voreifel Äpfel: Apfel von Croncels Danziger Kantapfel Gelber Edelapfel Goldparmäne Grahams Jubiläumsapfel Landsberger Renette Luxemburger Renette (Rheinischer) Krummstiel Riesenboikenapfel Roter Eiserapfel Schöner aus Nordhausen Birnen: Gräfin von Paris Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne Süßkirschen: Kassins Frühe (Herzkirsche) Stand: März 2004 117 Kreis Euskirchen – Der Landrat Ziffer Textliche Darstellung und Festsetzungen LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich" Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Pflaumen / Zwetschen: Ontariopflaume The Czar II) Sorten-Empfehlungen für den Bereich der höher gelegenen Stadtteile (Eifel) Äpfel: Apfel aus Croncels Danziger Kantapfel Winterrambur Ananasrenette Jakob Lebel Kaiser Wilhelm Rote Sternrenette Rheinischer Bohnapfel Freiherr von Berlepsch Schöner aus Boskoop Geheimrat Dr. Oldenburg Goldparmäne Gelber Edelapfel Ontarioapfel Gravensteiner Landsberger Renette Roter Boskoop Weißer Klarapfel Rheinischer Krummstiel Riesenboikenapfel Roter Eiserapfel Birnen: Gräfin von Paris Gute Graue Köstliche von Charneaux Pastorenbirne Stuttgarter Geißhirtle Tongern Nordhäuser Winterforellenbirne Pflaumen, Zwetschgen und Reneclauden Große Grüne Reneklode Hauszwetschge Mirabelle von Nancy Ontariopflaume The Czar Stand: März 2004 118