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Kreis Euskirchen
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Der Landrat
KREIS EUSKIRCHEN
Landschaftsplan 28
"Mechernich"
Satzung
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
Abt. 60 – Umwelt und Planung
LANDSCHAFTSPLAN 28
“MECHERNICH“
Satzung des Kreises Euskirchen
Textliche Darstellungen und Festsetzungen
sowie Erläuterungen
im Auftrag des Kreises Euskirchen
Der Landrat
Abt. 60 Umwelt und Planung
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Abt. 60 – Umwelt und Planung
SMEETS + DAMASCHEK
Planungsgesellschaft mbH
Weltersmühle 52
Bearbeitung
50374 Erftstadt-Lechenich
Dipl.-Biol. G.Persch
Dipl.-Biol. K. Bialas
Dipl.-Ing. A. Oeliger
Telefon: 02235/75800
Telefax: 02235/75659
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
INHALT
Seite
INHALTSVERZEICHNIS
I
PRÄAMBEL
V
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
VI
II.
VERFAHRENSABLAUF
VII
III.
PLANBESTANDTEILE
X
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
X
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGEN
X
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
1.0
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)
1
1.1
ENTWICKLUNGSZIEL 1: Erhaltung
1
1.1-1
Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen mit einem
hohen Anteil an FFH-Gebieten, besonderer Bedeutung für den
Biotopverbund und Vorkommen seltener und gefährdeter
naturraumtypischer Pflanzen- und Tierarten
2
1.1-2
Erhaltung und Entwicklung von weitgehend naturnahen und
strukturreichen Wäldern
9
1.1-3
Erhaltung einer vielfältig strukturierten Kulturlandschaft mit
reich gegliedertem Landschaftsbild
10
1.1-4
Erhaltung und Entwicklung einer intensiv genutzten, aber
strukturreichen Agrarlandschaft
11
Stand: März 2004
I
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
1.2
ENTWICKLUNGSZIEL 2: ANREICHERUNG einer intensiv genutzten, strukturarmen
Agrarlandschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit
gliedernden und belebenden Elementen.
12
1.3
ENTWICKLUNGSZIEL 3: WIEDERHERSTELLUNG einer in ihrem Wirkungsgefüge,
ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur
geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft.
13
1.4
ENTWICKLUNGSZIEL 4: TEMPORÄRE ERHALTUNG der jetzigen Landschaftsstruktur
bis zur Realisierung von Vorhaben über die Bauleitplanung.
14
2
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT
(§§ 19-23 LG NW)
15
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
16
2.1.0
Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete
16
2.1-1
Naturschutzgebiet "Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie Berg- und Mausbachtal"
26
2.1-2
Naturschutzgebiet "Rot- und Bruchbachtal"
28
2.1-3
Naturschutzgebiet "Griesberg und ehemalige Abbaubereiche bei Kommern "
30
2.1-4
Naturschutzgebiet "Krebsbachtal bei Roggendorf"
32
2.1-5
Naturschutzgebiet "Schliebachtal und Obstwiesen bei Bescheid"
34
2.1-6
Naturschutzgebiet "Bleibachtal bei Roggendorf und Strempter Heide"
35
2.1-7
Naturschutzgebiet "Amphibienteiche“
37
2.1-8
Naturschutzgebiet "Kallmuther Berg"
39
2.1-9
Naturschutzgebiet "Weyrer Wald und Hahnenberg“
41
Stand: März 2004
II
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
2.1-10
Naturschutzgebiet "Kalkmagerrasenkomplex bei Weyer"
43
2.1-11
Naturschutzgebiet "Kartsteinhöhlen mit Kakushöhle“
44
2.1-12
Naturschutzgebiet "Schavener Heide“
47
2.1-13
Naturschutzgebiet "Ehemalige Klebsandgrube bei Satzvey“
49
2.1-14
Naturschutzgebiet "Veybach zwischen Breitenbenden und Satzvey"
51
2.1-15
Naturschutzgebiet "Katzensteine“
53
2.1-16
Naturschutzgebiet "Kühlbach zwischen Lessenich und Rißdorf“
54
2.1-17
Naturschutzgebiet "Tongrube Toni bei Kalkar“
55
2.1-18
Naturschutzgebiet "Kalkkuppenlandschaft zwischen Wachendorf und Pesch"
56
2.1-19
Naturschutzgebiet "Bleibach zwischen Schaven und Firmenich“
58
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW)
60
2.2.0
Allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete
60
2.2-1
Landschaftsschutzgebiet "Kalkeifel bei Weyer und Waldbereiche"
68
2.2-2
Landschaftsschutzgebiet "Fließgewässer und Auen"
69
2.2-3
Landschaftsschutzgebiet "Mechernicher Voreifel bei Kommern"
70
2.2-4
Landschaftsschutzgebiet mit besonderer Zweckbestimmung
71
Stand: März 2004
III
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
2.3
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW)
72
2.3.0
Allgemeine Festsetzungen für alle Naturdenkmale
72
2.3.1
Naturdenkmal "Eiche bei Burgfey“
76
2.3-2
Naturdenkmal "Birnbaum westlich Breitenbenden"
76
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW)
77
2.4.0
Allgemeine Festsetzungen für alle Geschützten Landschaftsbestandteile
77
2.4.1
Geschützter Landschaftsbestandteil “Linde südlich von Weyer“
81
2.4.2
Geschützter Landschaftsbestandteil "Zwei Linden westlich Bergbuir"
81
2.4.3
Geschützter Landschaftsbestandteil "Zwei Linden westlich Bleibuir"
82
2.4.4
Geschützter Landschaftsbestandteil "Drei Linden an einem Bildstock westlich Lückerath"
82
2.4.5
Geschützter Landschaftsbestandteil "Linde südöstlich Schützendorf"
83
2.4.6
Geschützter Landschaftsbestandteil "Esche östlich Kallmuth"
83
2.4.7
entfällt
83
2.4.8
Geschützter Landschaftsbestandteil "Fünf Teiche im Satzveyer Wald"
84
2.4.9
Geschützter Landschaftsbestandteil "Hecken bei Maria Rast"
84
2.4.10
Geschützter Landschaftsbestandteil "Kastanienallen und alter Baumbestand
am Wachendorfer Schloß"
85
2.4.11
Geschützter Landschaftsbestandteil “Eiche unterhalb vom Röttgerhof“
86
Stand: März 2004
IV
Kreis Euskirchen – Der Landrat
3.0
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW)
86
"Ginsterbestand mit alten Überständern"
86
Hinweis
NATIONALPARK EIFEL
86
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG ( § 25)
87
4.1
Verwendung / Ausschluss
Wiederaufforstungen
4.2
Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung
89
4.3
Regelungen zur Unberührtheit, Hinweise zu Befreiungen sowie zu Ordnungswidrigkeiten
90
5.0
ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMAßNAHMEN (§ 26 LG NW)
92
5.1.0
Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume
93
5.2.0
Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Alleen, Baumgruppen und
Einzelgehölzen
101
5.3
Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken
103
5.4
Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes
103
5.5
Anlage von Strukturen für die Erholungsnutzung
103
Anhang
Arten- und Sortenlisten für Anpflanzungen
104
Stand: März 2004
bestimmter
Baumarten
für
Erstaufforstungen
und
88
V
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der
Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert
auf den §§ 15 bis 41 LP NW.
Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung
und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW
behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG sind nach näherer Maßgabe
der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im
Laufe des Verfahrens werden in § 42e LG NW geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen
Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und
private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im
Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der
baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW).
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart worden sind,
liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im
Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit ungültig.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB
treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit
dem Träger der Bauleitplanung.
Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination
versehen.
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte
aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht
eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen
nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine
Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.
Nachrichtliche Darstellungen in der Karte sind nicht Bestandteil der Satzung.
Insbesondere gilt dies für das Gebiet des Nationalparks Eifel. Dieser Bereich wurde in der Entwicklungs- und
Festsetzungskarte ohne Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen
NP-Verordnung zu vermeiden.
1
In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert
durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708)
2
vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994
(GV. NRW. S. 935)
Stand: März 2004
VI
Kreis Euskirchen – Der Landrat
II.
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
VERFAHRENSABLAUF
Aufstellungsbeschluss
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am
14.06.2000
die Aufstellung des Landschaftsplanes 28 “Mechernich“ beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am
1./2.07.2000
ortsüblich bekannt gemacht.
Euskirchen, den
Landrat
Beteiligung der Bürger
Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW
am
06.05.2003
stattgefunden.
Euskirchen, den
Landrat
Stand: März 2004
VII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit
vom
04 Juni 2003
bis
11 Juli 2003
stattgefunden.
Euskirchen, den
Landrat
Öffentliche Auslegung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
08.10.2003
diesem Landschaftsplan zu
und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.
Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
03.11.2003
bis
02.12.2003
einschließlich öffentlich ausgelegen.
Euskirchen, den
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit
den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
hierüber entschieden.
Euskirchen, den
Landrat
Stand: März 2004
VIII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Satzungsbeschluss
Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen
in der Sitzung vom
als Satzung beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Genehmigung
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom
unter Az.
genehmigt worden.
Köln, den
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -
Bekanntmachung
Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der
öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.
Euskirchen, den
Landrat
Stand: März 2004
IX
Kreis Euskirchen – Der Landrat
III.
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
PLANBESTANDTEILE
Dieser Landschaftsplan besteht aus
der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000,
der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000,
den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen.
lV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen:
• Natura 2000 Detailkarte mit Text
• Biotopkataster
• Besonders geschützte Biotope gemäß § 62 LG NW
• Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum GEP, TA Aachen, Stand Juni 1999,
Stadt Mechernich:
• Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand Januar 2003,
Bezirksregierung Köln:
• Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Aachen,
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen:
• Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995.
Amt für Agrarordnung Euskirchen:
• Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Floisdorf
Amt für Agrarordnung Euskirchen:
• Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Bleibuir
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE
Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die jeweils aktuelle digitale Deutsche Grundkarte
1 : 5000 im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 10.000 bzw.
20.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen).
Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem
Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) in Anlehnung an den Kartenschnitt der
deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand
mit Kleinbuchstaben versehen.
Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt,
bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf
die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer hinter dem Bindestrich.
Stand: März 2004
X
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen
Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§
18 bis 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW.
Stand: März 2004
11
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.0
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT
(§ 18 LG NW)
Die
Entwicklungsziele
stellen
flächendeckend das Schwergewicht der
im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben
der Landschaftsentwicklung dar. Sie
sind
ausschließlich
behördenverbindlich, erlangen für die
privaten Grundstückseigentümer keine
direkte Verbindlichkeit.
Entwicklungsziele sollen bei allen
behördlichen Maßnahmen im Rahmen
der dafür geltenden gesetzlichen
Vorschriften berücksichtigt werden.
Damit wird keine strikte Beachtung von
in Landschaftsplänen festgesetzten
Entwicklungszielen verlangt. Der Norm
ist vielmehr bereits dann Genüge getan,
wenn die Entwicklungsziele nach
Möglichkeit beachtet werden. Das setzt
bei fachplanerischen Entscheidungen
voraus, dass sie in der Abwägung
eingestellt, gewichtet und entsprechend
ihrem Wert berücksichtigt werden.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Entwicklungsziele - soweit hiermit eine
Einschränkung der Bewirtschaftung von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen verbunden ist, durch
vertragliche
Vereinbarungen
in
gegenseitigem
Einvernehmen
mit
ortsansässigen Land- und Forstwirten
bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
Das Plangebiet liegt im “DeutschBelgischen Naturpark Hohes Venn Eifel“.
1.1
ENTWICKLUNGSZIEL 1.1
ERHALTUNG einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft
(§ 18 Abs. 1 Nr. 1 LG NW).
Das Entwicklungsziel 1.1 wird für große
Teile des Plangebietes dargestellt. In
diesen
Bereichen
liegt
das
Schwergewicht
der
Landschaftsentwicklung
auf
der
Erhaltung natürlicher oder naturnaher
Lebensräume und Strukturelemente
sowie einer reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft. Hierzu zählen
auch Objekte oder Flächen, die als Teil
der erhaltenswerten Kulturlandschaft
nach anderen Rechtsvorschriften (z.B.
(Boden)Denkmalschutz, Wasserschutz)
gesichert sind. Die unter 1.1-1 bis 1.1-3
genannten Räume tragen in besonderer
Weise zur regionalen Identität der
Menschen mit ihrer Umgebung bei und
besitzen
einen
hohen
landschaftsästhetischen Wert.
In den Bereichen, die mit dem
Entwicklungsziel 1.1
belegt
sind,
werden verstärkt Festsetzungen nach
den §§ 20-23 und 25 LG NW getroffen.
Erforderliche Entwicklungs-, Pflegeund
Erschließungsmaßnahmen
im
Sinne des
Stand: März 2004
12
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
§ 26 LG
NW
stehen
nicht
im
Widerspruch zu dem Entwicklungsziel
Erhaltung,
sondern
dienen
der
Aufwertung
der
günstigen
Ausgangssituation bzw. der Bestandssicherung.
Aufgrund
einer
Analyse
des
Naturhaushaltes
ist
das
Entwicklungsziel 1.1
in
4 Teilziele
untergliedert
worden.
Die
unterschiedliche Ausgangssituation des
Naturhaushaltes in den verschiedenen
Landschaftsräumen
kann
somit
differenzierter betrachtet werden.
1.1-1
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Landschaftsräumen mit einem hohen Anteil an
FFH-Gebieten, besonderer Bedeutung für den
Biotopverbund und Vorkommen seltener und
gefährdeter naturraumtypischer Pflanzen- und
Tierarten
Größe: ca. 5580,2 ha
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für
sämtliche nachfolgend beschriebene Teilräume:
• Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und
seltenen
Biotoptypen
und
Pflanzengesellschaften,
• Erhaltung und Förderung von seltenen und
gefährdeten Tier- und Pflanzenarten,
• Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig
wechselnden Strukturen,
• Erhaltung der unzerschnittenen Räume und
Vermeidung von Zerschneidung.
• Lenkung
der
Erholungsnutzung
unter
Beachtung
des
Schutzregimes
für
Lebensräume und Arten
Das Entwicklungsziel 1.1-1
Teilräume (TR) dargestellt:
Stand: März 2004
ist
für
folgende
Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der
Erhaltung und Entwicklung ökologisch
sowie landschaftsästhetisch besonders
wertvoller Landschaftsräume sowie
dem Schutz und der Förderung
außerordentlich
seltener
und
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
sowie
Biotoptypen
und
Pflanzengesellschaften.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-1
werden
vor
allem
Schutzausweisungen gemäß § 20
LG NW festgesetzt; des weiteren
Schutzausweisungen nach den §§ 21
bis 23 sowie Maßnahmen nach §§ 25
und 26 LG NW.
Durch die Schutzausweisungen und
Maßnahmen wird die FFH-Richtlinie auf
den betroffenen Flächen umgesetzt. In
diesen
Gebieten
dienen
die
Schutzausweisungen
sowohl
der
Sicherung
eines
günstigen
Erhaltungszustandes der Lebensräume
und Arten als auch der Entwicklung der
Gebiete
und
Populationen.
Die
Umsetzung erfolgt durch Ver- und
Gebote sowie durch vertragliche
Regelungen
auf
der
Grundlage
vorliegender Kartierungen und Pflegeund Entwicklungspläne bzw. -konzepte.
13
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
TR I Bürvenicher Berg / Tötschberg
In diesem Teilraum liegt auch das
Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet
„Bürvenicher Berg / Tötschberg“ (DE5305-301).
Größe: ca. 70,8 ha
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
• Erhaltung
und
Pflege
orchideenreicher
Kalkhalbtrockenrasen
unterschiedlicher
Ausprägung mit ihrer typischen Tier- und
Pflanzenwelt im Verbund mit thermophilen
Säumen, Gebüschen und Magerweiden,
• Erhaltung
und
Entwicklung
der
bachbegleitenden Erlen- und Eschenwälder
mit ihrer typischen Fauna und Flora inklusive
der Staudenfluren,
• Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Strukturen
und
der
Dynamik
des
Fließgewässers
mit
seiner
typischen
Vegetation und Fauna
•
•
•
•
•
Stand: März 2004
Erhaltung und Pflege von Nass- und
Feuchtgrünland,
Naturnahe Bewirtschaftung der Laubwälder
und Erhöhung des Laubholzanteils,
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz,
insbesondere auch von Höhlenbäumen
Förderung von Waldrandstrukturen,
Förderung einer naturnahen Entwicklung des
ehemaligen Steinbruchs.
14
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
TR II Fließgewässer und Auen (u. a. Vey- und
Bleibach, Rot- und Bruchbach, Krebsbach;
Kühlbach sowie Berg- und Mausbach)
Einzelheiten
zur
möglichen
Entwicklung der Gewässerläufe sind
verschiedenen Entwicklungskonzepten
zu entnehmen, die der Erftverband für
Bleibach, Veybach sowie Bruch- und
Rotbach
erarbeitet
hat.
Bei
Renaturierungsmaßnahmen an diesen
Gewässerläufen sind Aspekte des
Bodenschutzes (Bleiproblematik) zu
beachten.
Größe: ca. 2039,7 ha
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
• Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Strukturen
und
der
Dynamik
der
Fließgewässer
sowie
der
an
die
Fließgewässer angrenzenden Niederungen mit
den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum
typischen Lebensräumen,
• Erhaltung und Entwicklung der Auen als
Lebens- und Rückzugsraums für zahlreiche in
ihrem
Bestand
bedrohten
Tierund
Pflanzenarten,
• Erhaltung und Entwicklung der naturnah
mäandrierenden Bachläufe,
• Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender
bodenständiger Gehölzbestände,
• Erhaltung
und
Entwicklung
von
Kleingewässern,
Hochstaudenfluren
und
Röhrichten
sowie
Kleinund
Großseggenriedern,
• Erhaltung und Entwicklung überwiegend
extensiv genutzter Grünlandflächen (Feuchtund Nasswiesen, Kalkmagerrasen sowie
Grünlandbrachen),
• Erhaltung
und
Entwicklung
von
Streuobstwiesen
und
wärmeliebenden
Gebüschen,
• Erhaltung und Entwicklung strukturreicher,
naturnaher,
artenreicher
Waldbestände,
insbesondere Hang- und Schluchtwälder
sowie Erlenbruch- und Auwälder.
• Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz,
insbesondere auch von Höhlenbäumen
Stand: März 2004
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
15
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
TR III Ehemaliges Bleibergwerk Mechernich
In diesem Teilraum liegen auch die
„Flora-Fauna-Habitat“ (FFH) -Gebiete
„Kallmuther Berg“ (DE-5405-301) und
„Griesberg“ (DE-5305-303).
Das Gebiet besitzt über die nach der
FFH- und Vogelschutzrichtlinie zu
schützenden Lebensräume und Arten
hinaus
aufgrund
zahlreicher
Sonderstandorte auch für Insekten
sowie
Flechten
und
Moose
herausragende Bedeutung.
Der Teilraum umfasst auch die
militärische Liegenschaft „Mechernicher
Bleiberg“. Diese wird militärisch genutzt
und ist ansonsten mit Ausnahme von
Rekultivierungsarbeiten für Dritte nicht
zugänglich. Zusätzlich unterliegt das
Gebiet
Betretungsbeschränkungen
aufgrund
der
ehemaligen
Bergbautätigkeit. Die in § 63 BNatSchG
geregelte Funktionssicherung hat auch
unmittelbar Konsequenzen auf die
Entwicklungsziele, indem die in den
textlichen Darstellungen getroffenen
Zielvorstellungen für die militärische
Nutzung
lediglich
empfehlenden
Charakter haben. Es wird gleichzeitig
festgestellt, dass die bisherige forstliche
Nutzung
des
Geländes
die
Zielvorstellungen berücksichtigt hat Für
den möglichen Fall einer Aufgabe der
militärischen Nutzung entfaltet das
Entwicklungsziel
unmittelbare
Behördenverbindlichkeit.
Die seitens des Bundes bislang
durchgeführten
Maßnahmen
zur
Beseitigung
von
Gesundheitsgefährdungen
durch
Abdeckung
schwermetallbelasteter
Flächen werden grundsätzlich nicht in
Frage gestellt. Insbesondere ist nicht
vorgesehen, bereits abgedeckte und
z.T. aufgeforstete Flächen wieder in
Schwermetallfluren
umzuwandeln.
Hinsichtlich weiterer Maßnahmen soll
jedoch dem Erhalt des Status quo
Vorrang eingeräumt werden.
Größe: ca. 839 ha
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
• Erhaltung sowie kleinflächig auch Entwicklung
typisch
ausgebildeter,
gehölzarmer
Schwermetallrasen mit ihrer charakteristischen
Vegetation und Fauna,
• Erhaltung und Entwicklung trockener Heiden,
• Erhaltung und Entwicklung naturnaher,
eutropher Stillgewässer,
• Erhaltung
und
Entwicklung
von
Waldgesellschaften gemäß der heutigen
potenziell natürlichen Vegetation
• Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz,
insbesondere auch von Höhlenbäumen
• Erhaltung
und
Förderung
der
Fledermausvorkommen,
• Erhaltung und Förderung der Populationen
von Uhu, Heidelerche und Ziegenmelker
• Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen
und Tier- und Pflanzenarten, die dem
besonderen Schutz der FFH- und/oder
Vogelschutzrichtlinie unterliegen.
Stand: März 2004
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
16
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
TR IV Weyrer Wald
In diesem Teilraum liegt auch das
Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet
„Weyrer Wald“ (DE 5405-303).
Der Weyrer Wald hat aufgrund seiner
großflächigen
Ausdehnung
und
weitgehenden Unberührtheit erhebliche
Bedeutung im Biotopverbund zwischen
dem Urft- und dem Ahrsystem.
Größe: ca. 584,6 ha
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
• Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten,
die dem besonderen Schutz der FFHund/oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen.
• Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Waldmeister- und Orchideen-Buchenwälder
inklusive Vorwälder, Waldränder, Gebüsche
und Staudenfluren,
• Erhaltung und Entwicklung der kleinflächig die
Buchenwaldränder
begleitenden,
typisch
ausgebildeten
Kalktrockenund
Kalkhalbtrockenrasen,
• Erhaltung der natürlichen Kalkfelsen,
• Erhaltung und Entwicklung der Magerwiesen
und –weiden sowie der trockenwarmen
Gebüsche und Säume,
• Naturnahe Bewirtschaftung der Laubwälder
und Erhöhung des Laubholzanteils,
• Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaft,
• Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vorwaldund
Pionierwaldstadion
auf
Sukzessionsflächen,
• Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz,
insbesondere auch von Höhlenbäumen
• Förderung
von
Waldrandstrukturen
(Waldmäntel und –säume).
Stand: März 2004
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
17
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
TR V Kalkhalbtrockenrasenmosaik
Kalksteinfelsen und –höhlen bei Weyer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
mit
Größe: ca. 915,9 ha
In diesem Teilraum liegt auch das
Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet
„Kartsteinhöhlen mit Kakushöhle“ (DE
5405-307)
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
• Erhaltung
und
Pflege
der
Kalkhalbtrockenrasen mit ihrer typischen Tierund Pflanzenwelt
• Erhaltung und Entwicklung der Magerwiesen
und –weiden sowie der trockenwarmen
Gebüsche und Säume,
• Erhaltung der Kalktuff-Höhlen mit ihren
zahlreichen Felsspalten in ihrem jetzigen
Zustand einschließlich ihrer mikroklimatischen
Verhältnisse und ihres Wasserhaushalts als
Lebensraum für troglobionte und troglophile
Tierarten sowie als Winterquartier für
Fledertiere, Amphibien und Insekten,
• Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Schlucht- und Hangmischwälder mit ihrer
typischen Fauna und Flora inklusive ihrer
Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren
sowie Waldränder,
• Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen
und Tier- und Pflanzenarten, die dem
besonderen Schutz der FFH- und/oder
Vogelschutzrichtlinie unterliegen.
TR VI Schavener Heide
Größe: ca. 459,3 ha
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
• Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen
und Tier- und Pflanzenarten, die dem
besonderen Schutz der FFH- und/oder
Vogelschutzrichtlinie unterliegen.
• Erhaltung und Entwicklung der ausgedehnten
Heideflächen mit ihrer charakteristischen Flora
und Fauna,
• Erhaltung und Entwicklung der mageren Borstund Straußgrasrasen,
• Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie.
• Erhaltung
und
Entwicklung
von
Waldgesellschaften gemäß der heutigen
potenziell natürlichen Vegetation
• Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz,
insbesondere auch von Höhlenbäumen
Stand: März 2004
In diesem Teilraum liegt auch das
„Flora-Fauna-Habitat“
(FFH)-Gebiet
“Schavener Heide“ (DE-5306-301).
Das Gebiet besitzt eine große
Bedeutung
für
die
Aviund
Insektenfauna.
Der Teilraum umfasst auch den
gesamten
Standortübungsplatz
„Schavener
Heide“.
Dieser
wird
überwiegend militärisch genutzt. In
übungsfreien Zeiten ist der Platz aber
auch für die Öffentlichkeit zugänglich.
Die in § 63 BNatSchG geregelte
Funktionssicherung
hat
auch
unmittelbar Konsequenzen auf die
Entwicklungsziele, indem die in den
textlichen Darstellungen getroffenen
Zielvorstellungen für die militärische
Nutzung
lediglich
empfehlenden
Charakter haben. Es wird gleichzeitig
festgestellt, dass die bisherige landund forstwirtschaftliche Nutzung des
Geländes
die
Zielvorstellungen
berücksichtigt hat. Für den möglichen
Fall einer Aufgabe der militärischen
Nutzung entfaltet das Entwicklungsziel
unmittelbare Behördenverbindlichkeit.
18
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
TR VII Kalkkuppenlandschaft
Pesch und Wachendorf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
zwischen
Größe: ca. 670,8 ha
In diesem Teilraum liegen auch
Teilflächen des Flora-Fauna-Habitat
(FFH)
-Gebietes
„Eschweiler
Tal
und
Kalkkuppen“ (DE-5406-301).
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
• Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen
und Tier- und Pflanzenarten, die dem
besonderen Schutz der FFH- und/oder
Vogelschutzrichtlinie unterliegen.
• Erhaltung
und
Entwicklung
typisch
ausgebildeter
orchideenreicher
TrespenSchwingel-Kalktrockenrasen,
• Erhaltung
und
Entwicklung
typisch
ausgebildeter
Wacholderbestände
auf
Kalkhalbtrockenrasen ,
• Erhaltung und Entwicklung artenreicher
Flachlandmähwiesen,
• Erhaltung und Entwicklung von OrchideenBuchenwäldern
und
WaldmeisterBuchenwäldern auf basenreichen Standorten
inklusive
ihrer
Vorwälder,
Gebüsche,
Waldränder und Staudenfluren,
• Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder inklusive
ihrer Vorwälder, Gebüsche, Waldränder und
Staudenfluren,
Stand: März 2004
19
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.1-2
Erhaltung und Entwicklung von weitgehend
naturnahen und strukturreichen Wäldern
Größe: ca. 886,4 ha
Das Entwicklungsziel
Teilräume dargestellt:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Stand: März 2004
ist
für
folgende
Mechernicher Wald östlich von Mechernich,
Hahnenberg westlich von Voißel und Bescheid
Kommerner Busch und Eickser Busch mit
Freilichtmuseum,
Hochwildschutzpark bei Kommern Süd.
Zur Erreichung
insbesondere:
•
1.1-2
des
Entwicklungszieles
Das Entwicklungsziel 1.1-2 dient der
Erhaltung und Entwicklung großer
zusammenhängender Waldflächen, in
denen keine besonders seltenen oder
gefährdeten Tier- und Pflanzenarten
vorkommen. Dennoch besitzen sie eine
große Bedeutung für den Naturhaushalt
(Grundwasserbildung,
klimatische
Ausgleichsfunktion, Lebensraum u.a.
für das Wild), das Landschaftsbild
sowie die Erholung.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-2
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW festgesetzt.
gilt
Erhaltung naturnaher und strukturreicher
Laubwaldbestände mit ihrer typischen Fauna
und Flora in verschiedenen Alters- und
Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen
Variationsbreite,
Erhaltung
und
Vermehrung
des
Laubholzanteils,
Erhaltung
und
Vermehrung
von
bodenständigen Gehölzen,
Umwandlung nicht bodenständiger Forste in
naturnahe Laubwälder,
naturnahe Bewirtschaftung des vorhandenen
Laubholzbestandes,
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaften,
Förderung
von
Waldrandstrukturen
(Waldmäntel und –säume),
Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vorwaldund
Pionierwaldstadien
auf
Sukzessionsflächen,
Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln,
Höhlenbäumen sowie Totholz.
20
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.1-3
Erhaltung
einer
vielfältig
Kulturlandschaft
mit
reich
Landschaftsbild
Das Entwicklungsziel 1.1-3 dient der
Erhaltung und Entwicklung der vielfältig
strukturierten
Kulturlandschaft
im
südlichen
Planungsraum.
Dieser
Landschaftsraum, der durch den
Übergang von der Mechernicher
Voreifel zur Kalkeifel gekennzeichnet
ist,
wird
geprägt
durch
einen
kleinflächigen Wechsel zwischen Acker,
Wiesenund
Weideflächen.
Charakteristisch
sind
außerdem
zahlreiche Gehölzbestände sowie ein
hoher
Grünlandanteil.
Der
Strukturreichtum bedingt eine hohe
Bedeutung des Landschaftsraumes für
den Naturhaushalt.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-3
wurden
vor
allem
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW
festgesetzt,
des
Weiteren
Schutzausweisungen nach § 22 LG
NW, sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW.
strukturierten
gegliedertem
Größe: ca. 2110,9 ha
Das Entwicklungsziel
Teilräume dargestellt:
•
1.1-3
ist
für
folgende
Vielfältig strukturierte Kulturlandschaft im
südlichen Planungsraum zwischen dem
Weyerer Wald, der Kalkkuppenlandschaft
zwischen Weyer und Wachendorf und dem
Bleibergewerk Mechernich.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
• Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken
und Feldgehölzen,
• Erhaltung, Ergänzung und Pflege von
Einzelbäumen, Baumreihen und –gruppen
sowie Alleen,
• Erhaltung und Pflege von Brachflächen,
Wegrändern und Feldrainen,
• Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen,
• Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung
nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe
Bestände,
• Erhaltung des hohen Grünlandanteils,
• extensive
Bewirtschaftung
wertvoller
Grünlandflächen (Feucht- / Magergrünland)
mit eingeschränkter Düngung.
Stand: März 2004
21
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.1-4
Erhaltung und Entwicklung einer intensiv
genutzten,
aber
strukturreichen
Agrarlandschaft
Die Agrarlandschaft im nordwestlichen
Teil des Plangebietes ist geprägt durch
die intensive ackerbauliche Nutzung der
ertragreichen Böden der Mechernicher
Voreifel. Sie wurde in den vergangenen
Jahren
im
Rahmen
von
Flurbereinigungsmaßnahmen mit strukturierenden
Landschaftselementen
angereichert. Aus diesem Grunde
verfügt sie heute trotz der intensiven
Nutzung
über
verhältnismäßig
vielfältige Strukturen und somit über
eine grundlegende Bedeutung für den
Naturhaushalt.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-4
wurden
vor
allem
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW festgesetzt. In Abwägung mit den
landwirtschaftlichen Belangen wurde für
das Landschaftsschutzgebiet lediglich
ein
reduzierter
Verbotskatalog
festgesetzt.
Des
Weiteren
wurden
Schutzausweisungen nach den §§ 22
und 23 LG NW sowie Maßnahmen
nach § 26 LG NW festgesetzt.
Größe: ca. 2106,6 ha
Das Entwicklungsziel
Teilräume dargestellt:
•
•
•
•
•
Stand: März 2004
ist
für
folgende
Agrarlandschaft im nordwestlichen Teil des
Plangebietes
Zur Erreichung
insbesondere:
•
1.1-4
des
Entwicklungszieles
gilt
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken
und Feldgehölzen,
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von
Einzelbäumen, Baumreihen und –gruppen
sowie Alleen,
Erhaltung und Pflege von Brachflächen,
Wegrändern und Feldrainen,
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen,
Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung
nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe
Bestände.
22
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.2
ENTWICKLUNGSZIEL 1.2
Das Entwicklungsziel 1.2 wird lediglich
für einen relativ kleinen Teil des
Plangebietes
dargestellt,
der
naturräumlich den Übergang von der
Mechernicher Voreifel zur Zülpicher
Börde darstellt.
Die
in
diesem
Teilraum
vorherrschenden ertragreichen Böden
werden intensiv ackerbaulich genutzt.
Der
Landschaftsraum
ist
verhältnismäßig strukturarm, jedoch
weitgehend störungsfrei und weist
somit
ein
grundlegendes
Entwicklungspotential auf.
In diesen Gebiet liegt der Schwerpunkt
der im Plangebiet durchzuführenden
Entwicklungs-,
Pflegeund
Erschließungsmaßnahmen im Sinne
des § 26 LG NW, Abs. 1 Ziffern 1und 2
sowie Abs. 2. Um den derzeitigen
Status des Gebietes zu sichern, werden
außerdem Schutzausweisungen nach
§ 21 LG NW getroffen. Für das
Landschaftsschutzgebiet
wurde
in
Abwägung mit den landwirtschaftlichen
Belangen lediglich ein reduzierter
Verbotskatalog festgesetzt.
Innerhalb dieses Teilraumes sind der im
GEP
dargestellte
GIB
Obergartzem/Antonigartzem sowie die
BSAB an der Burg Zievel sowie nördlich
Firmenich nachrichtlich übernommen.
Für die BSAB weist der GEP
gleichzeitig eine BSN-Darstellung aus.
Bei der Rekultivierung der Flächen sind
demnach vorrangig Belange des
Naturschutzes zu berücksichtigen.
ANREICHERUNG einer intensiv genutzten,
strukturarmen Agrarlandschaft mit naturnahen
Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. (§ 18 Abs. 1 Nr. 2).
Größe: ca. 1419,2 ha
Das Entwicklungsziel 1.2 ist für folgende Teilräume
dargestellt:
•
Agrarlandschaft im nordöstlichen Teil des
Plangebietes
Zur Erreichung
insbesondere:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Stand: März 2004
des
Entwicklungszieles
gilt
Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von
Hecken und Feldgehölzen,
Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von
Alleen, Baumreihen und -gruppen sowie
Einzelbäumen entlang von Straßen, Wegen
und Nutzungsgrenzen,
Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von
Streuobstbeständen,
Anlage, Pflege und Erhaltung von kraut- und
blütenreichen Saumstrukturen, Wegrändern
und Feldrainen sowie Ackerrandstreifen,
Schaffung von Vernetzungsstrukturen,
Förderung der natürlichen Gewässerdynamik,
Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von
fließgewässerbegleitenden Gehölzstrukturen
und Auwäldern,
Anlage von Gewässerschutzstreifen auf einer
durchschnittlichen Breite von 10-15m entlang
der Fließgewässer,
Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
Vermehrung
und
Erhaltung
des
Grünlandanteils sowie extensive Nutzung von
Grünlandflächen auf Gleyböden in den
Niederungen.
23
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.3
ENTWICKLUNGSZIEL 1.3
WIEDERHERSTELLUNG
einer
in
ihrem
Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder
ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder
stark vernachlässigten Landschaft. (§ 18 Abs. 1
Nr. 3).
Größe: ca. 196,1 ha
Das Entwicklungsziel 1.3 ist für folgende Teilräume
dargestellt:
•
•
•
Teilflächen des ehemaligen Bleibergwerkes
und Deponie südlich von Mechernich,
Tonabgrabungsflächen zwischen Antweiler
und der Burg Zievel,
Tongrube nordwestlich von Firmenich.
Zur Erreichung
insbesondere:
•
•
•
•
•
Stand: März 2004
des
Entwicklungszieles
Das Entwicklungsziel 1.3 wird für
Bereiche im Planungsgebiet dargestellt,
die
durch
Abgrabungen
oder
Aufschüttungen von Halden in Bezug
auf
Oberflächenstruktur,
Wirkungsgefüge und Erscheinungsbild
geschädigt sind.
Die
Umsetzung
dieses
Entwicklungszieles soll im Rahmen der
jeweiligen
Genehmigungsverfahren
erfolgen. Die Festsetzung dieser
Bereiche als Entwicklungsziel 1.3
entlässt die Betreiber nicht aus der
Verpflichtung zur Rekultivierung.
gilt
Umsetzung von Maßnahmen für den Biotopund Artenschutz in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde im Zuge der
Rekultivierung
bzw.
der
Umsetzung
erforderlicher
Kompensationsmaßnahmen
nach §§ 4 bis 6 LG NW möglichst zeitnah, ggf.
bereits parallel zum Abbau,
Entwicklung
und
Pflege
naturnaher
Lebensräume für Tiere und Pflanzen in den für
Arten- und Biotopschutz vorgesehenen
Bereichen,
Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
Entwicklung naturnaher Lebensräume zur
Ergänzung
oder
Verbesserung
der
Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen
intensiv genutzten und schützenswerten
Gebieten,
Wiederherstellung
der
ursprünglichen
Landschaftsstruktur, sofern Belange des Arten
und
Biotopschutzes
dem
nicht
entgegenstehen.
24
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.4
ENTWICKLUNGSZIEL 1.4:
TEMPORÄRE
ERHALTUNG
der
jetzigen
Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von
Vorhaben im Rahmen der Bauleitplanung.
Größe: ca. 292,7 ha
Das Entwicklungsziel 1.4 ist für überwiegend an
Siedlungen angrenzende Freiflächen dargestellt.
Zur Erreichung
insbesondere:
•
•
•
•
des
Entwicklungszieles
gilt
Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur
bis zur Realisierung der Bauleitplanung,
landschaftliche Einbindung der geplanten
Bauvorhaben,
Anpflanzung bodenständiger Gehölzen bei der
Eingrünung,
Erhaltung
prägender,
gliedernder
und
belebender Landschaftsbestandteile bei der
Realisierung von Bauvorhaben.
Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen
dargestellt, die derzeit außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und
des
Geltungsbereiches
der
Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW)
liegen,
die
jedoch
laut
Flächennutzungsplan in Zukunft einer
baulichen Nutzung zugeführt werden
sollen
Das Entwicklungsziel 4 widerspricht
nicht der vorgesehenen Entwicklung
der Bauleitplanung. Die derzeitige
Landschaftsstruktur
soll
bis
zur
Realisierung
der
Bauleitplanung
erhalten werden.
Vorhandene
strukturierende
Landschaftselemente sollen in den
Bebauungsplänen durch Festsetzungen
gesichert werden.
Hinweis
Der Bereich des Nationalparks Eifel wurde in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte ohne
Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NP-Verordnung zu
vermeiden. Die Flächengröße beträgt ca. 77,4 ha.
Stand: März 2004
25
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON
NATUR UND LANDSCHAFT
(§§ 19-23 LG NW)
Gemäß § 19 LG sind die im öffentlichen
Interesse besonders zu schützenden Teile von
Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG
NW festgesetzt.
(Anmerkung: Die Unberührtheitsklausel ist
unter den allgemeinen Festsetzungen zu
Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebieten
sowie Naturdenkmalen und Geschützten
Landschaftsbestandteilen wieder zu finden.)
Stand: März 2004
Der Schutz von besonders geschützten
Biotopen nach § 62 LG NW bleibt
unberührt.
Im LP Mechernich werden 19
Naturschutzgebiete,
4
Landschaftsschutzgebiete,
2
Naturdenkmale und 10 Geschützte
Landschaftsbestandteile festgesetzt.
(Anmerkung:
die
Hinweise
auf
Befreiungstatbestände sind unter den
allgemeinen
Festsetzungen
zu
Naturschutzund
Landschaftsschutzgebieten,
Naturdenkmalen
und
Geschützten
Landschaftsbestandteilen wieder zu
finden.)
26
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
Flächengröße : ca. 1786,1 ha
Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen
festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.
Nach § 20 LG NW werden
Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit
dies:
a)
zur
Erhaltung
von
Lebensgemeinschaften
oder
Biotopen bestimmter wildlebender
Tier- und Pflanzenarten,
b)
aus
wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
c)
wegen der Seltenheit, besonderen
Eigenart
oder
hervorragenden
Schönheit einer Fläche oder eines
Landschaftsbestandteiles
In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend
aufgeführten
-
2.1.0
allgemeinen Verbote
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
Hinweise auf Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote
und Verbote sowie Forstlichen Festsetzungen
nach § 25 LG NW, die bei den einzelnen
Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.19)
bzw. unter Ziffer 4 dieses Planes angegeben
sind.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURSCHUTZGEBIETE
erforderlich ist. Die Festsetzung ist
auch zulässig zur Herstellung oder
Wiederherstellung
einer
Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte
im Sinne von Buchstabe a.
Die Umsetzung der zur Erreichung des
Schutzzwecks
vorgesehenen
Maßnahmen (u.a. gemäß Ziff. 4 und 5)
erfolgt
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen, parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
In
den
Naturschutzgebieten
zur
Umsetzung der FFH-Richtlinie wird
hierzu ein Waldpflegeplan und / oder
vorgezogenes
Sofortmaßnahmenkonzept durch die
Landesforstverwaltung erarbeitet. In
diesen NSG bilden die von der LÖBF
erarbeiteten
Schutzziele
und
Maßnahmen die Grundlagen des
vorgenannten Planes / Konzeptes.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit
eine
Einschränkung
der
Bewirtschaftung
von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen
verbunden ist, durch vertragliche
Vereinbarungen
in
gegenseitigen
Einvernehmen
mit
ortsansässigen
Landund
Forstwirten
bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
Die Durchführung aller forstlichen
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
im Privatwald einschließlich des
Abschlusses vertraglicher Regelungen
soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz
2 LG NW auf die Forstbehörden
übertragen werden.
Stand: März 2004
27
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1
LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Insbesondere ist verboten:
1.
Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner
baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige
bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne
des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu
ändern oder deren Nutzung zu ändern.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
Angelstege,
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
Dauercamping- und Zeltplätze,
Sport- und Spielplätze,
Lager- und Ausstellungsplätze,
Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Stand: März 2004
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten,
auf ihnen zu reiten oder zu fahren.
Gilt
nicht
für
Bedienstete
und
Beauftragte
der
Behörden
in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
3.
Auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge
und Geräte aller Art abzustellen, zu warten,
zu reparieren oder zu reinigen.
Gilt
nicht
für
Bedienstete
und
Beauftragte
der
Behörden
in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
4.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
5.
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
6.
Zu zelten, zu campen oder zu lagern.
7.
Veranstaltungen jeder Art durchzuführen.
8.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich
Heißluftballons,
Drachenfliegern
oder
Gleitschirmen zu starten oder zu landen,
c. Motorsport zu betreiben,
d. Modellsportgeräte zu betreiben.
9.
Hunde unangeleint mit sich zu führen und
Hundesportübungen durchzuführen.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im
jagdlichen Einsatz und Hütehunde im
Einsatz.
28
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
10.
Wasserflächen zu befahren, hier zu baden,
zu tauchen oder die Eisfläche zu betreten
oder zu befahren, Einrichtungen für den
Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur
Verfügung zu stellen oder zu ändern.
11. Stehende
oder
fließende
Gewässer
einschließlich Fischteichen anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen oder deren
Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch
Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
12. Den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen - auch durch die
Verlegung
von
Drainageleitungen
vorzunehmen.
Die
Verlegung
temporärer
Beregnungsanlagen in Trockenzeiten
ist in bisheriger Art und in bisherigem
Umfang zulässig.
13. Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum)
sowie
Gegenstände
wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in
sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet
sind,
den
Natur-,
Bodenoder
Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen.
14. Landwirtschaftliche Produkte
(Strohlager, Mieten).
15.
zu
lagern
Verfestigungen,
Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Sprengungen,
oder
sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt
wird
auch
die
Veränderung
oder
Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie
z.B. Böschungen, Geländesenken,
Täler
oder
Terrassenkanten
verstanden.
16. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
17. Grünland oder Brachflächen umzubrechen
oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Brachflächen sind nach § 24 LG NW
definiert.
18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren
zu
verändern,
zu
zerstören oder in andere Nutzungen zu
überführen (auch durch Beweidung oder Tritt
von Weidetieren).
Stand: März 2004
19.
Waldoder
Forstflächen
Gehölzbestände zu beweiden.
oder
20.
Erstaufforstungen
vorzunehmen,
Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisigoder
Baumschulkulturen anzulegen.
21.
Hochsitze zu errichten sowie offene
Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (FFHOffenland-Lebensraum-typen, § 62-Biotopen,
Bevorzugte Standorte für die Errichtung
von Ansitzeinrichtungen sind im Wald,
am Waldrand sowie in der Feldflur
29
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
landschaftlich exponierten Kuppen und Auen)
zu errichten.
22.
Wildäsungsflächen
und
Wildfütterungen
einschließlich Ablenkungsfütterungen und
Kirrungen
(im
Sinne
der
Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in
ökologisch sensiblen Bereichen (FFHLebensraumtypen, § 62-Biotopen) anzulegen
oder vorzunehmen.
23.
Holzrückearbeiten
mit
Motorfahrzeugen
außerhalb der Wege und Rückegassen /
Rückelinien vorzunehmen.
24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder
Ufergehölze,
Obstbäume
oder
wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben,
abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem
Bestand zu gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die Untere
Landschaftsbehörde zulässig.
angelehnt
an
Einzelbäume.
Feldgehölze
oder
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten
des
Bodens
im
Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
25. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen.
26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume mit
bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft in
der bisherigen Art und im bisherigen
Stand: März 2004
30
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Umfang
mit Ausnahme der Verbote:
4 (Verkaufsbuden),
12 (Grundwasser),
14 (Lagerstätten)
17 (Umbruch),
18 (Beweidung von Feuchtbereichen)
19 (Waldweide),
20 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
24 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
die
Ausbringung
von
Pflanzenschutzmitteln und Düngern
gemäß
den
landwirtschaftlichen
Fachgesetzen auf bisher bereits
intensiv gedüngten und / oder mit
Pflanzenschutzmitteln
behandelten
Flächen. Die Nutzung von Flächen, die
am 06.05.2003 (Beteiligung der Bürger,
Veränderungssperre gemäß § 42e Ziff.
3 LG NW) Biotope im Sinnes des § 62
LG NW waren, darf nicht intensiviert
werden.
- bei aktueller oder zukünftiger
Teilnahme
an
landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen
(mit
Ausnahme des Vertragsnaturschutzes):
die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Programms. Dieses gilt auch für
Ackerflächen, die im Rahmen der
vorgenannten Programme in Grünland
umgewandelt
worden
sind
bzw.
werden.
- den Anbau von Kulturpflanzen sowie
die Haltung von Nutztieren,
schonende
Formund
Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein
Zurückdrängen des Wurzelwerkes im
Rahmen
der
ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung
-
Dieses trifft auch auf Strukturen, die im
Rahmen der Flurbereinigung angelegt
worden
sind,
zu.
Bei
einem
Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.1
bzw. 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
- das Verbrennen von Schlagabraum,
unter Beachtung von § 27 KrW-/ AbfG.
- das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m
Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
Stand: März 2004
31
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
- die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung,
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP)
auf Privatflächen:
•
Die
Wiederaufnahme
der
rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages
ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer
fortzuführen.
•
Der Bewirtschafter ist nicht an die vertraglichen
Bewirtschaftungsauflagen gebunden, sofern die
ULB bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich
zur Verfügung stehen.
2. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang
mit Ausnahme der Verbote
23 (Holzrückearbeiten) sowie
den Besonderen Festsetzungen für die
forstliche Nutzung (Ziff. 4).
Ordnungsgemäße
Forstwirtschaft
beinhaltet insbesondere:
- den Anbau von Kulturpflanzen,
- Maßnahmen im Kalamitätsfall,
- Maßnahmen zum Schutz gepolterten
Holzes,
- Schutzmaßnahmen gegen Wild,
- die Durchführung von Kompensationskalkungen im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde,
- die Errichtung ortsüblicher
zäune bis zu 2 m Höhe,
Kultur-
- das Verbrennen von Schlagabraum,
unter Beachtung von § 27
KrW-/
AbfG
3. Die
ordnungsgemäße
Fischerei
Ausübung
der
mit Ausnahme der Verbote
1 (Angelstege),
11 (Fischteiche),
Unberührt bleibt darüber hinaus:
Stand: März 2004
32
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
● die Durchführung von Hegemaßnahmen im
Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde.
4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG
mit Ausnahme der Verbote
21 (Ansitzeinrichtungen),
22 (Wildäsungsflächen),
Ordnungsgemäße
insbesondere:
Jagd
beinhaltet
- die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem
Wild.
Wildfütterungen in Notzeiten
Unberührt bleibt darüber hinaus:
die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im
Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen
Entwicklungsplanes / Sofortmaßnahmenkonzeptes
/ Waldpflegeplanes.
Des weiteren bleiben neben allgemeinen
Verboten auch von den gebietsspezifischen
Verboten unberührt:
Stand: März 2004
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist,
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
abgestimmten / vertraglich vereinbarten
Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen
sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen,
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
aufgrund eines mit der ULB abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt
werden,
9.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen,
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
33
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
10.
vorrübergehend errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur
Ermittlung
der
Grundlagen
der
Wasserwirtschaft erforderlich sind,
11.
Untersuchungen von Verdachtsflächen auf
Altlasten
sowie
auf
schädliche
Bodenveränderungen sowie ggf. deren
Sanierung,
12.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
13.
die Durchführung von Veranstaltungen,
denen die Untere Landschaftsbehörde bzw.
im Wald darüber hinaus die Untere
Forstbehörde zugestimmt haben.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser.
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz,
die
Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen
sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft
oder
der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt
gehalten,
darf
die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden. Für die Befreiung von den
Geboten und Verboten der forstlichen
Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend
Stand: März 2004
34
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere
Forstbehörde
zuständig.
Sie
entscheidet im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
Stand: März 2004
35
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG handelt
ordnungswidrig,
wer
vorsätzlich
oder
fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 LG NW in
diesem
Landschaftsplan
enthaltenem
allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot
zuwiderhandelt.
Stand: März 2004
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Gegenstände,
die
zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
36
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-1
Bb, Bc
Ca, Cb
NATURSCHUTZGEBIET
Das Gebiet setzt sich aus Kalkmagerrasen-Komplexen mit Übergängen zu
frischem bis feuchtem Auengrünland,
thermophilen
Saumund
Gehölzformationen,
Laubund
Nadelholzbeständen in den oberen
Hangbereichen sowie Frisch- bis
Feuchtwäldern
in
der
Bachaue
zusammen.
Dieser Biotopkomplex auf Muschelkalk
stellt aufgrund seiner Flächengröße und
der
gut
ausgebildeten
Pflanzengesellschaften
einen
wertvollen Lebensraum für bedrohte
Tierund
Pflanzenarten
dar.
Erwähnenswert
sind
in
diesem
Zusammenhang insbesondere Tagund Nachtfalter sowie Heuschrecken
und
Reptilien.
Von
besonderer
Bedeutung
sind
die
Kalkhalbtrockenrasen, die Magerwiesen
und –weiden, die Übergänge von
trockenem zu feuchtem Grünland, die
Erlen- und Weichholzauenwälder sowie
die wärmeliebenden Saum- und Mantelgesellschaften.
Der Bürvenicher Berg / Tötschberg ist
größtenteils vom Land NRW als FFHGebiet “ Bürvenicher Berg / Tötschberg“
vorgeschlagen
worden.
Die
Abgrenzung
des
FFHGebietsvorschlages (Teilflächen im
Stadtgebiet Mechernich) ist der Karte
als nachrichtliche Darstellung zu
entnehmen.
(Biotopkataster NW Nr. BK 5305-912
und NATURA 2000 Nr. DE-5305-301)
"BÜRVENICHER BERG UND TÖTSCHBERG
SOWIE BERG- UND MAUSBACHTAL"
Größe: ca. 101,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere:
• zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten
von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG
des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der
natürlichen
Lebensräume
sowie
der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie); geändert
durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom
27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie
Nr.
79/409/EWG
vom
02.04.1979
(Vogelschutzrichtlinie), insbesondere:
Stand: März 2004
•
zur Erhaltung und Pflege orchideenreicher
Kalkhalbtrockenrasen mit ihrer typischen Tierund Pflanzenwelt im Verbund mit thermophilen
Säumen, Gebüschen und Magerweiden
(Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen: FFHKennziffer 6210; Prioritärer Lebensraum),
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
der
bachbegleitenden Erlen-Eschenwälder mit
ihrer typischen Fauna und Flora inklusive der
Staudenfluren
(Erlen-Eschenund
Weichholzauenwälder: FFH-Kennziffer 91E0,
Prioritärer Lebensraum),
•
zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Strukturen
und
der
Dynamik
des
Fließgewässers
mit
seiner
typischen
Vegetation und Fauna (Fließgewässer mit
Unterwasservegetation: FFH-Kennziffer 3260),
•
zur Erhaltung und Entwicklung von Nass- und
Feuchtgrünland in den Bach- und Talauen,
•
zur Erhaltung und Förderung von Alt- und
Totholz,
•
zur
Erhaltung
und
Waldrandstrukturen,
•
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensund Rückzugsraumes zahlreicher in ihrem
Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Vogel- und Insektenarten (z.B.
Schmetterlinge)
sowie
Amphibien
und
Reptilien,
•
wegen
der
erdgeschichtlichen
Bedeutung,
und
Förderung
von
wissenschaftlichen,
landeskundlichen
37
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•
wegen der besonderen Eigenart und
hervorragenden Schönheit der bewaldeten
oder extensiv genutzten Muschelkalkhänge
und der schluchtartig eingetieften Bachtäler in
einer ansonsten durch geringe Reliefenergie
und
intensive
Nutzung
geprägten
Kulturlandschaft.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 , die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-1/1 bis 5.1/2.1-1/8.
Stand: März 2004
38
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-2
Bc, Bd
Cb, Cc, Cd
Db, Dc
NATURSCHUTZGEBIET
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
„ROT- UND BRUCHBACHTAL“
Größe: ca. 203,3 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
Stand: März 2004
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung des
naturnahen
Fließgewässersystems
sowie
angrenzender Flächen mit den für Bachtäler in
diesem
Landschaftsraum
typischen
Lebensräumen
wie
dem
naturnahen,
mäandrierenden
Bach,
bachbegleitenden
Gehölzbeständen, Erlenbruch- und Auwäldern,
Kleingewässern,
Wasserpflanzengesellschaften,
Quellflurvegetation,
Hochstaudenfluren,
Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern,
Feucht- und Nasswiesen, Glatthaferwiesen,
Grünlandbrachen, Steinbrüchen, Gehölzbeständen,
Hecken
und
wärmeliebenden
Säumen,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
überwiegend
extensiv
genutzten
Grünlandflächen,
Streuobstwiesen
und
natürlichen Laubwaldflächen in ihrer Funktion
als Lebensraum und Pufferfläche für das
Fließgewässer,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
artenreichen Kalkmagerrasen mit vielfältigen
Biotopstrukturen an den südexponierten
Hängen von Rot- und Mehlenbachtal, deren
Talräume durch einen kleinräumigen Wechsel
zwischen
Buntsandstein
und
Muschelkalkgebiet geprägt sind,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
strukturreichen, überwiegend naturnahen,
artenreichen Gehölz- und Waldbestände auf
teilweise kleinräumig wechselnden Standorten
entlang
der
Gewässer
und
in
den
angrenzenden Hangbereichen,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher in
ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere, Vogel- und Insektenarten
(z.B. Schmetterlinge), Amphibien, Reptilien
und zahlreiche Benthosorganismengruppen,
Das Rot- und Bruchbachtal ist
außerordentlich
strukturreich
und
vielfältig.
Entlang
des
naturnah
mäandrierenden Baches stocken Reste
von
Auwald
oder
Erlen-EschenWeiden-Galeriewald. Weiterhin säumen
einzelne Feuchtwiesen und feuchte
Hochstaudenfluren das Fließgewässer.
Die Grünlandflächen der Bachaue
werden zumeist extensiv als Wiesen
oder Weiden bewirtschaftet.
Die Hänge des Tales werden von
artenreichem,
magerem
Frischgrünland,
vereinzelten
Streuobstbeständen, Kalkmagerrasen,
Trockengebüschen mit Liguster und
Berberitze,
Schlehen-WeißdornGebüschen und Laubwäldern (Eichen-,
Eichen-Hainbuchen und Buchenwälder)
eingenommen.
Ein
ehemaliger
Steinbruch
bietet
Insektenund
Reptilienarten, die auf warme und
offene Standorte angewiesenen sind,
einen Lebensraum.
Das Biotopmosaik, bestehend aus
naturnahem
Fließgewässer,
angrenzender
teilweise
extensiv
genutzter
Aue,
Magerwiesen,
Kalkmagerrasen, wärmeliebenden und
mesophilen Gebüschen, Wäldern und
Gesteinsbiotopen im Übergangsbereich
von Muschelkalk zu Buntsandstein stellt
aufgrund der Flächengröße, der oft
kleinräumigen
Verzahnung
unterschiedlicher Biotope und der zum
Teil
gut
ausgebildeten
Pflanzengesellschaften
einen
wertvollen Lebensraum für gefährdete
Pflanzengesellschaften
sowie
für
bedrohte Pflanzen-, Vogel-, Reptilien-,
Insekten-,
Heuschreckenund
Schmetterlingsarten
dar.
Von
besonderer
Bedeutung
sind
die
Übergänge von trockenen zu feuchten
Biotop-Ausprägungen, die teilweise gut
ausgebildeten Saum- und Mantelgesellschaften,
die
extensiv
bewirtschafteten Grünlandflächen sowie
die
enge
Verzahnung
der
verschiedenen Lebensräume. (vgl.
Biotopkataster NW BK-5305-036)
39
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit des abwechslungsreichen Landschaftsbildes als ein
Mosaik aus verschiedenen, landschaftstypischen Biotoptypen mit einer großen
Struktur- und Artenvielfalt sowie hohem
Natürlichkeitsgrad
inmitten
einer
ausgeräumten Bördenlandschaft,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit der die
Landschaft gliedernden und durch natürliche
Waldflächen
und
Grünland
geprägten
Bachtäler
als
Bestandteile
eines
Biotopverbundes,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit der Sohl- und
Kerbtäler
mit
einer
strukturreichen
Bachmorphologie, unter anderem mit Gleitund Prallhängen, Felspartien und vielfältigen
Bachsubstraten (Fels, Kies, Sand),
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und
hervorragenden
Schönheit
einer
landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft
mit ihren naturräumlich und historisch
gewachsenen Landschaftsstrukturen, z.B.
Mühlengräben,
bewachsenen
Terrassenkanten,
Kleinreliefs
und
Kleinnutzungsstrukturen.
•
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Unberührt bleibt
die
Errichtung
unbeschickter
Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten
nach
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde.
Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der
Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Die Maßnahme kann im Einzelfall
sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an
die Fütterungsanlagen zu gewöhnen.
Die Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde.
Die Nutzung der Glehner Waldwiese für
Veranstaltungen
sowie
damit
verbundene
Maßnahmen
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-2/1 bis 5.1/2.1-2/8.
Stand: März 2004
40
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-3
Dd
NATURSCHUTZGEBIET
“GRIESBERG
UND
EHEMALIGE
ABBAUBEREICHE BEI KOMMERN“
Größe: ca. 25,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und b sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten
von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG
des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der
natürlichen
Lebensräume
sowie
der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie), geändert
durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom
27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie
Nr.
79/409/EWG
vom
02.04.1979
(Vogelschutzrichtlinie), insbesondere:
•
zur Erhaltung sowie kleinflächig auch
Entwicklung
typisch
ausgebildeter,
gehölzarmer Schwermetallrasen mit ihrer
charakteristischen Vegetation und Fauna
(FFH-Kennziffer 6130),
•
zur Erhaltung und Entwicklung trockener
Heiden (FFH-Kennziffer 4030),
•
zur
Erhaltung
und
Förderung
der
Fledermausvorkommen (u.a. Großes Mausohr
undTeichfledermaus),
•
zur Erhaltung und Förderung der UhuPopulation,
zur
Erhaltung
landeskundlich
und
erdgeschichtlich
bedeutsamer
Strukturen
(verschiedene
Bodendenkmäler,
z.B.
„Elefantenkopf“, „Tagebau am Gries“, Grube
„Gottessegen“,
sowie
geologische
Aufschlüsse)
•
Das Naturschutzgebiet besteht aus
zwei Teilbereichen:
Der Griesberg ist ein Komplex aus
Bergbau-Folgebiotopen
mit
Bergbaustollen,
offenen
Erosionsflächen,
Felsund
Galmeifluren, kleinflächigen Heiden,
Eichen-Birkenwäldern
und
Kiefernforsten. Das Naturschutzgebiet
besteht aus zwei Teilflächen.
Auf
schwermetallhaltigem
Abraum
wachsen
gehölzarme,
typisch
ausgeprägte Schwermetallrasen. Die
Bergbaustollen dienen Fledertieren als
Winterquartier. Als weitere wertvolle
Strukturen sind die Felssteilwände und
Schutthänge
mit
gerade
erst
beginnender Sukzession sowie die
kleinflächigen
Calluna-Heiden
zu
nennen.
Das Gebiet bietet zahlreichen seltenen
und gefährdeten Arten, unter anderem
speziell an die Schwermetallbelastung
angepasste
Pflanzengesellschaften
(Galmeifluren),
Höhlenbewohnern
(Fledermäuse) sowie Arten der offenen
Sand- und Felsbiotope (Uhu) einen
Lebensraum.
(vgl. Biotopkataster NW BK-5305-060,
Natura 2000: DE-5305-303)
Nördlich des Griesberges befindet sich
angrenzend an die Ortslage Kommern
ein weiterer größerer ehemaliger
Abgrabungsbereich, der mittlerweile der
Sukzession überlassen ist. Auch hier
befindet
sich
ein
größerer
Geländeanschnitt mit Steilwänden und
Abbruchkanten
inmitten
durchgewachsener
EichenNiederwälder.
Zwischen Kommern, Kommern-Süd
und Mechernich befindet sich ein
weitere ehemaliger Abgrabungsbereich.
In der Steilwand am nördlichen Hang
einer Bodensenke liegt eine ca. 15 qm
große Haupthöhle und zwei je ca. 2 qm
große Nebenhöhlen im anstehenden
Fels. Das Gelände ist kleinflächig
reliefiert; an den Hängen stockt ein
durchgewachsener Niederwald mit
mehrstämmigen
Eichen
und
Hainbuchen. Inwieweit die große Höhle
für Fledermäuse geeignet ist, muss
geprüft werden.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Stand: März 2004
41
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Unberührt bleibt
die Errichtung unbeschickter
Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten
nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde.
Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der
Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Die Maßnahme kann im Einzelfall
sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an
die Fütterungsanlagen zu gewöhnen.
Die Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-3/1 bis 5.1/2.1-3/3
Stand: März 2004
42
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-4
Cd
Dd
NATURSCHUTZGEBIET
„KREBSBACHTAL BEI ROGGENDORF“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Größe: ca. 21,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
Stand: März 2004
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung eines
natürlichen
Fließgewässersystems
und
angrenzender Flächen mit Erlen- und Weidenauwaldbeständen,
Erlenbruchwaldflächen,
bachbegleitenden
Gehölzbeständen
und
Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und
Großseggenriedern,
Quellfluren,
Kleingewässern, Nass- und Feuchtgrünland,
nährstoffarmen
Grünlandflächen,
Magerwiesen und -weiden, wärmeliebenden
Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren,
Baumbeständen, Hecken und Gebüschen,
natürlichen Laubwaldgesellschaften,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Lebens- und Rückzugsräume zahlreicher in
ihrem
Bestand
bedrohter
Tierund
Pflanzenarten
und
deren
Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel-,
Insekten- und andere Wirbellosenarten,
Amphibien,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und
hervorragenden
Schönheit
eines
Mittelgebirgsbachsystems im Ober-, Mittelund Unterlauf, das gekennzeichnet ist durch:
•
einen naturnahen Verlauf der beiden Bäche
und
im
Mittellauf
als
Muldentäler
ausgebildeten Talauen innerhalb eines durch
intensive
landwirtschaftliche
Nutzung
geprägten Landschaftsraumes,
•
insbesondere im Mittel- und Unterlauf
anzutreffende
Steilund
Prallufer,
Uferabbrüche,
bachbegleitende
Gehölz-,
Röhricht
und
Hochstaudensäume,
ausgedehnte Röhrichtflächen, Auen- und
Bruchwaldreste, Seggenrieder, Feucht- und
Nasswiesen, Gehölz- und Heckenstrukturen in
der Talaue,
•
die Übergänge der feuchten Bachauen zu den
angrenzenden
trockenen
und
extensiv
genutzten, teilweise mit Hangterrassen
gegliederten Grünlandflächen
Der Krebsbach-Oberlauf durchfließt ein
schmales Tälchen, das weiträumig von
Ackerland umgeben ist. Der Bach wird
von
lückigem
Weidengebüsch,
Hochstaudenfluren und Seggenriedern
begleitet. Ein versumpfter Talabschnitt
wird
flächig
von
Röhricht
eingenommen.
Im
Mündungsbereich
eines
Nebentälchens
stockt
auf
Bruchwaldstandort
ein
jüngerer
Erlenbestand. In seinem Unterlauf
säumt ein schmaler Erlen-Galeriewald
den Krebsbach. Hang-aufwärts dehnt
sich Eichen-Hainbuchenwald aus.
Der kleine Bachlauf mit seiner
überwiegend
naturnahen
Gewässermorphologie
und
den
typischen Begleitbiotopen ist in der
weiträumigen Ackerflur ein wertvolles,
strukturierendes und vernetzendes
Element. Der Vegetationskomplex von
Röhricht,
Weidengebüsch,
Hochstauden und Seggen bietet
einigen gefährdeten Vogelarten einen
Refugiallebensraum und fungiert als
Trittsteinbiotop.
(vgl. Biotopkataster NW, Nr. BK-5405049)
43
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und
hervorragenden
Schönheit
des
Landschaftsbildes
als
ein
abwechslungsreiches
Mosaik
aus
unterschiedlichen naturnahen und natürlichen
Biotoptypen, die im Ober- und Mittellauf, im
Gegensatz zu dem bewaldeten Unterlauf, den
offenen Charakter der Landschaft prägen,
innerhalb einer ansonsten ausgeräumten und
an
Landschaftselementen
armen
Kulturlandschaft,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und
hervorragenden
Schönheit
der
Vorkommen an seltenen und spezialisierten
Tier- und Pflanzenarten mit einer regionalen
großen Artenvielfalt.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-4/1 bis 5.1/2.1-4/4.
Stand: März 2004
44
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-5
Be
NATURSCHUTZGEBIET
"SCHLIEBACHTAL UND
BESCHEID"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
OBSTWIESEN
BEI
Größe: ca. 6,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur Erhaltung und Entwicklung eines
Biotopkomplexes
mit
Bachlauf,
Streuobstwiesen und Grünland,
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
der
Obstwiesen
mit
ausgedehntem
Altbaumbestand (Apfel, Birne, Pflaume),
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit des Biotops in
der landwirtschaftlich verhältnismäßig intensiv
genutzten Umgebung.
Zwischen Wielspütz und Bescheid
verläuft in einem kleinen Tälchen der
Schliebach. Im Schliebachtal befinden
sich großflächige Obstwiesen mit einem
großen Anteil an altem Baumbestand
(u.a. Apfel, Birne und Pflaume).
Die Obstwiesen im Schliebachtal haben
- insbesondere für Höhlenbrüter - eine
hohe
ökologische
Bedeutung.
Außerdem
sind
sie
in
der
landwirtschaftlich
verhältnismäßig
intensiv genutzten Umgebung von
Bescheid
wertvoll
für
das
Landschaftsbild.
(Biotopkataster BK-5405-023)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-5/1.
Stand: März 2004
45
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-6
Ce
Dd, De
NATURSCHUTZGEBIET
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
"BLEIBACHTAL BEI
STREMPTER HEIDE"
ROGGENDORF
UND
Größe: ca. 80,0 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere:
Stand: März 2004
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung einer
Talaue mit naturnahem Fließgewässer, bachbegleitenden
Gehölzbeständen,
Erlensumpfwaldbeständen,
Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und
Großseggenriedern, Nass- und Feuchtwiesen,
Quellfluren, temporären und ephemeren
Kleingewässern, Schwermetallrasen, offenen
Sandflächen,
Besenginsterheiden,
Magerrasen, nährstoffarmen Grünlandflächen,
Grünlandbrachen,
Ruderalfluren,
Baumbeständen, Hecken und Gebüschen,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher in
ihrem
Bestand
bedrohter
Tierund
Pflanzenarten
und
deren
Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogelund Insektenarten, Schmetterlinge sowie
Amphibien,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit des durch
Weiden- und Erlengebüsche, aber auch durch
großflächige
Anpflanzungen
geprägten
Bachlaufes mit einzelnen Nässebereichen in
der teilweise weit ausgedehnten, landwirtschaftlich genutzten Talaue einschließlich
eines Talabschnittes (Elisabethhütte) mit auffallend großer Struktur- und Biotopvielfalt,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und
hervorragenden
Schönheit
der
Vorkommen von charakteristischen und
ausgezeichneten Biotopausbildungen, die
einen besonders hohen Verzahnungsgrad mit
anderen Biotoptypen aufweisen,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und
hervorragenden
Schönheit
der
Vorkommen an seltenen und spezialisierten
Tierund
Pflanzenarten
und
der
außerordentlich großen Artenvielfalt,
Die Bleibachaue zwischen Mechernich
und Kalenberg lässt sich in vier
Abschnitte aufteilen. Westlich von
Roggendorf finden sich ausgedehnte,
versumpfte
Talabschnitte
mit
Großseggen- und Binsenbeständen,
Hochstaudenfluren,
ausgedehnten
Schilfröhrichten mit Tümpeln und
Erlenbruchwald. Hier gibt es auch eine
größere
offene
Sandfläche
mit
kleinflächigen
Galmeifluren.
Am
Osthang stockt ein Eichenmischwald
mit einzelnen Althölzern, randlich finden
sich Sukzessionsflächen mit Buschland
und jungem Birkenforst.
Zwischen
Roggendorf
und
Heufahrtshütte ist der begradigte
Bleibach
abschnittweise
naturfern
eingetieft, zum Teil aber auch mit
naturnaher Morphologie ausgebildet. Er
wird weiterhin von Weidengebüschen,
Hochstaudenfluren und Seggenriedern,
zum Teil auch von Erlen-Galeriewald
gesäumt. Südwestlich von Roggendorf
befindet
sich
eine
ausgedehnte
Feuchtwiese.
In der Strempter Heide flankieren
bleibelastete
Haldenbereiche
den
Bleibach. Die Halden sind größtenteils
übererdet.
Hier
bilden
magere
Grasfluren, Besenginsterheiden und
Gebüschformationen mit jungen und
älteren Laub- und Kieferngehölzen ein
strukturreiches Vegetationsmosaik.
Nördlich von Kalenberg findet sich - als
Restbestand der ehemals großflächig
die Halden bedeckenden Bleisandrasen
- ein gut entwickelter Avena-pratensisMagerrasen
mit
eingebetteten,
vollständig ausgebildeten Galmeifluren.
Die Schwermetallvegetation setzt sich
teilweise im noch lichten, jungen
Kiefernmischbestand fort.
Die
im
Schutzzweck
genannten
Schwermetallflächen sollen in ihrem
jetzigen Zustand erhalten werden. Eine
Wiederherstellung derartiger Flächen
durch
Entfernung
von
Bodenabdeckungen
ist
nicht
vorgesehen.
Außerdem
wird
angestrebt,
den
zwischen Strempt und Roggendorf
bislang
noch
landwirtschaftlich
46
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und
hervorragenden
Schönheit
der
Vorkommen
der
durch
anthropogene
Veränderungen (Bleisande) bedingten Ausbildung
von
Pflanzengesellschaften
(Schwermetallfluren) und ihrer Begleitfauna
von regionaler Bedeutung.
genutzten Bereich mittelfristig aus der
Nutzung zu
nehmen. Hierzu sollen vertragliche
Regelungen oder Flächentausch- bzw.
erwerb dienen. Die Böden in diesem
Bereich weisen auch heute noch eine
erhebliche Bleibelastung auf.
Die enge räumliche Verzahnung
verschiedener Biotope wie Bachaue mit
Röhricht, Hochstauden, Feuchtwald
sowie Weidengebüschen und den
trockenen Halden- und Hangbereichen
bietet einer Reihe von seltenen und
gefährdeten
Tierarten,
darunter
zahlreichen
Vögeln,
Amphibien,
Schmetterlingen und Libellen, einen
Lebensraum.
(vgl. Biotopkataster NW Nr. BK-5405116,
BK-5405-118,
„Grundlagenerhebung zur NaturschutzRahmenkonzeption Galmeifluren im
Raum Mechernich“ BUEVL Aachen:
Gutachten im Auftrag der LOEBF,
1996)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Unberührt bleibt gem Ziffer 2.0 Nr. 7 bzw. 12
insbesondere die militärische Nutzung jeglicher
Art. Hierzu gehört auch die auf diesen Zweck
ausgerichtete
landund
forstwirtschaftliche
Nutzung und Geländebetreuung.
Sonstige Verbote, z.B. aufgrund der
Eigenschaften des Schutzgebietes als
Bergschadensgebiet,
militärischer
Sperrbereich oder Kreisabfalldeponie
bleiben unberührt und können im
Einzelfall über die v.g. Verbote hinaus
wirken
(z.B.
generelles
Betretungsverbot)
Unberührt bleibt
Der Vollzug des Bebauungsplanes „Elisabethhütte“
der
Gemeinde
Mechernich
mit
der
Genehmigungsverfügung des RP Aachen vom
20.12.1971, Az.: 34.3.1-374-471/69, insbesondere
unter Berücksichtigung der Erläuterung Nr. 5 zu
Auflage d)
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-6/1 bis 5.1/2.1-6/3.
Stand: März 2004
werden
festgesetzt
Bei der Durchführung von Maßnahmen
sind insbesondere die Vorschriften zur
eingeschränkten Betretungsmöglichkeit
von Teilflächen zu beachten. In jedem
Fall
ist
vor
Durchführung
der
Maßnahmen eine Abstimmung mit dem
Grundeigentümer vorzunehmen.
47
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-7
Ce
Eb
Fb
Gc
NATURSCHUTZGEBIET
Stand: März 2004
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
"AMPHIBIENTEICHE“
Größe: ca. 2,1 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur
Erhaltung
und
Wiederherstellung
insbesondere
von
Kleinund
Kleinstgewässern mit Unterwasser- und
Schwimmblattvegetation,
wechselfeuchten
Zonen und Röhrichten, Hochstaudenfluren,
nährstoffarmen
offenen
Sandflächen,
Gründlandbrachen,
Ruderalfluren,
Steilwänden,
Abbruchkanten,
Baumbeständen, Hecken und Gebüschen,
natürlichen
Laubwaldgesellschaften
und
Bunkeranlangen,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Lebens- und Rückzugsräume zahlreicher in
ihrem
Bestand
bedrohter
Tierund
Pflanzenarten
und
deren
Lebensgemeinschaften,
insbesondere
Fledermaus-,
Vogel-,
Insektenarten,
Amphibien, Reptilien,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Trittsteinbiotop und Vernetzungselement in
einer ansonsten ausgeräumten und an
Landschaftselementen
armen
Kulturlandschaft,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Lebensraum
für
spezialisierte
Arten,
insbesondere Arten vegetationsarmer sowie
wassergeprägter und feuchtebeeinflusster
Standorte,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit eines Sekundärlebensraumes als ein abwechslungsreiches
und reich strukturiertes Mosaik aus sehr
unterschiedlichen Biotoptypen mit
sehr
artenreichen unterschiedlichen Sukzessionsstadien, die einen hohen Verzahnungsgrad
untereinander aufweisen,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit eines aus der
ehemaligen Nutzung herausgenommenen und
sich selbst überlassenen Bereichs, der sich
durch Topographie und Erscheinungsbild von
der
umgebenden,
durch
intensive
landwirtschaftliche
Nutzung
geprägten
Landschaft auffällig abhebt und sich durch
eine hohe Grob- und Feinreliefierung
einschließlich geomorphologischer Anschnitte
sowie durch besondere kleinklimatische
Verhältnisse ausgezeichnet,
Im Planungsgebiet befinden sich
zahlreiche naturnahe, strukturreiche
und
ökologisch
hochwertige
Stillgewässer. Die meisten von ihnen
sind ehemalige Abgrabungsgewässer,
die nach Beendigung der Abbautätigkeit
rekultiviert
oder
der
Sukzession
überlassen wurden.
Zu
nennen
sind
in
diesem
Zusammenhang
eine
Tongrube
nördlich von Firmenich des Weiteren
ein Abgrabungsgewässer bei Denrath.
An den
Stillgewässern
wachsen
Schilfbestände und Hochstaudenfluren,
Arten des Feuchtgrünlandes sowie
Auengehölze
(Schwarzerlen
und
Weiden).
Insbesondere im intensiv ackerbaulich
genutzten
nördlichen
Teil
des
Plangebietes bilden die Stillgewässer
ein die Landschaft ästhetisch und
ökologisch
aufwertendes
Strukturelement. Die Weiher bieten
wichtige Sekundärlebensräume für
gefährdete Amphibien, Vögel und
Wasserinsekten.
48
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Stand: März 2004
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
49
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und
hervorragenden
Schönheit
der
Vorkommen
an
seltenen
und
bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten
mit einer regional großen Artenvielfalt.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber
hinaus
werden
folgende
gebietsspezifische Verbote festgesetzt:
Die Nutzung der Amphibiengewässer
Fischteiche ist nicht zulässig.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
als
festgesetzt
5.1/2.1-7/1 bis 5.1/2.1-7/2.
Stand: März 2004
50
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-8
Ce, Cf
De, Df
Ee
NATURSCHUTZGEBIET
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
"KALLMUTHER BERG"
Größe: ca. 411,4 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten
von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG
des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der
natürlichen
Lebensräume
sowie
der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie), geändert
durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom
27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie
Nr.
79/409/EWG
vom
02.04.1979
(Vogelschutzrichtlinie), insbesondere:
•
zur Erhaltung sowie kleinflächig auch
Entwicklung
gehölzarmer,
zum
Teil
flechtenreicher
Schwermetallrasen
(FFHKennziffer 6130),
•
zur Erhaltung und Entwicklung
ausgebildeter
trockener
Heiden
Kennziffer 4030),
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
der
naturnahen eutrophen Stillgewässer (FFHKennziffer 3150),
•
zur Erhaltung und Förderung der FledermausPopulationen (13 nachgewiesene Arten, u.a.
Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus und
Teichfledermaus),
•
zur Erhaltung und Förderung Populationen
von Uhu, Ziegenmelker, Heidelerche und
anderen schutzwürdigen Vogelarten
•
zur Erhaltung und Förderung von stehenden
Kleingewässern für Wasservögel, Amphibienund Libellen-Arten (Krickente, Zwergtaucher,
Kammmolch), ,
•
zur Erhaltung vegetationsfreier bzw. –armer
Schutthaldenbereiche
für
thermophile
Reptilien- und Insekten-Arten wie bspw.
Schlingnatter, Blauflügelige Ödlandschrecke,
Heidegrashüpfer und Warzenbeißer.
Zur
Erhaltung
landeskundlich
und
erdgeschichtlich
bedeutsamer
Gebiete
(zahlreiche Bodendenkmäler, die auf die
seinerzeitige Bleierzgewinung hinweisen, u.a.
Bruchfeld
Reßhecke,
Bergwerksgebiet
Peterheide)
•
Stand: März 2004
typisch
(FFH-
Der Kallmuther Berg weist die
landesweit
größten
und
repräsentativsten
Schwermetallrasen
auf.
Die ausgedehnten Galmeifluren und
angrenzenden Heideflächen sowie die
offenen,
teilweise
durch
Flechtenreichtum geprägten Sand- und
Kiesflächen
sind
floristisch
sehr
hochwertig. Außerdem bieten sie einer
Reihe gefährdeter Vogel-, Reptilien-,
Heuschreckenund
Tagfalterarten
einen geeigneten Lebensraum.
Die ehemaligen Bergwerksstollen sind
für insgesamt zehn verschiedenen
Fledermausarten geeignete Winter- und
Zwischenquartiere, die strukturreiche
Umgebung stellt ein gutes Jagdgebiet
dar.
Die
steilen
Abbruchwände
des
ausgedehnten
Tagebauloches
im
Zentrum des Kallmuther Berges bieten
gute Brutmöglichkeiten für den Uhu.
In den Waldbereichen finden sich
zahlreiche Nester der Kleinen Roten
Wald-ameise
Die seitens des Bundes bislang
durchgeführten
Maßnahmen
zur
Beseitigung
von
Gesundheitsgefährdungen
durch
Abdeckung
schwermetallbelasteter
Flächen werden grundsätzlich nicht in
Frage gestellt. Insbesondere ist nicht
vorgesehen, bereits abgedeckte und
z.T. aufgeforstete Flächen wieder in
Schwermetallfluren
umzuwandeln.
Hinsichtlich weiterer Maßnahmen soll
jedoch dem Erhalt des Status quo
Vorrang eingeräumt werden, sofern
übergeordnete gesundheitliche Belange
nicht entgegen stehen. Aus Gründen
der diesbezüglichen Gefahrenabwehr
soll auf den hoch bleibelasteten
Flächen die vorhandene sowie durch
sich
einstellende
Sukzession
entwickelnde
Vegetation
erhalten
werden.
(vgl. Biotopkataster NW BK-5405-909
und 5405-908 sowie Natura 2000: DE5405-301)
51
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Sonstige Verbote, z.B. aufgrund der
Eigenschaften des Schutzgebietes als
Bergschadensgebiet,
militärischer
Sperrbereich oder Kreisabfalldeponie
bleiben unberührt und können im
Einzelfall über die v.g. Verbote hinaus
wirken
(z.B.
generelles
Betretungsverbot)
Unberührt bleibt:
- gem. Ziffer 2.0 Nr. 7 bzw. 12 insbesondere die
militärische Nutzung jeglicher Art. Hierzu gehört
auch die auf diesen Zweck ausgerichtete land- und
forstwirtschaftliche
Nutzung
und
Geländebetreuung.
(Anmerkung: eine entsprechende
Formulierung findet sich unter Ziffer
4 (§ 25 LG))
Unberührt bleibt
Die Maßnahme kann im Einzelfall
sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an
die Fütterungsanlagen zu gewöhnen.
die Errichtung unbeschickter
Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten
nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde.
Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der
Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Die Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-8/1 bis 5.1/2.1-8/6.
Stand: März 2004
Bei der Durchführung von Maßnahmen
sind insbesondere die Vorschriften zur
eingeschränkten Betretungsmöglichkeit
von Teilflächen zu beachten. In jedem
Fall
ist
vor
Durchführung
der
Maßnahmen eine Abstimmung mit dem
Grundeigentümer vorzunehmen.
52
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-9
Cg, Ch
Dg, Dh
NATURSCHUTZGEBIET
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
"WEYRER WALD UND HAHNENBERG"
Größe: ca. 290,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten
von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG
des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der
natürlichen
Lebensräume
sowie
der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie), geändert
durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom
27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie
Nr.
79/409/EWG
vom
02.04.1979
(Vogelschutzrichtlinie), insbesondere:
•
zur Erhaltung und Entwicklung der OrchideenBuchenwälder inklusive ihrer Vorwälder,
Waldränder, Gebüsche und Staudenfluren
(FFH-Kennziffer 9150),
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
Waldmeister-Buchenwälder inklusive
Vorwälder, Waldränder, Gebüsche
Staudenfluren (FFH-Kennziffer 9130),
•
zur Erhaltung und Entwicklung der die
Buchenwaldränder
begleitenden,
typisch
ausgebildeten Kalkmagerrasen mit einer
Reihe stark gefährdeter und seltener Arten
(Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen, FFHKennziffer 6210),
•
zur Erhaltung der natürlichen Kalkfelsen,
•
zur Erhaltung der Magerwiesen und –weiden
sowie der trockenwarmen Gebüsche und
Säume,
•
zur
Erhaltung
Laubholzanteils,
•
zur Erhaltung und Förderung von Alt- und
Totholz,
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Waldrandstrukturen (Waldmantel und säume),
•
zur Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie ( Wildkatze).
aus
landeskundlichen
Gründen
(Vorhandensein von Grabhügeln und Stollen)
•
Stand: März 2004
und
Erhöhung
der
ihrer
und
Der Weyrer Wald zeichnet sich vor
allem
durch
Vorkommen
von
hervorragend ausgebildeten OrchideenBuchenwäldern und von großflächigen,
naturnahen
Waldmeister-Buchenwäldern aus. Des Weiteren kommen im
Gebiet wärmeliebende Gebüsche und
kleinflächige Kalkmagerrasen vor.
Das Waldgebiet erstreckt sich von der
Gemeinde Urfey bis zur Landesstraße
L 206.
Nordwestlich
des
Margaretenhofes stockt ein alter
Kalkbuchenwald
mit
artenreicher
Krautschicht. Weiter östlich befindet
sich – umgeben von Buchen-Altwald eine Felswand mit Blockschutt aus
Sinterkalkstein. Auf dem Nordhang des
Brehberges
stockt
der
größte
zusammenhängenden
Buchenhochwald
innerhalb
des
Gebietes; auf den flachgründigeren
Bereichen ist er als OrchideenBuchenwald ausgebildet.
Weitere Buchenaltholzflächen stocken
auf dem südostexponierten Hang des
Urfeyer Waldes und am Osthang des
Königsfelder Tales. Am Südhang des
Hagelberges
finden
sich
niederwaldartigen
Gehölzbestände,
thermophile Gebüsche und mehrere
offene Flächen mit Kalkmagerrasen.
Ein gut ausgebildeter, kleinflächiger
Halbtrockenrasen befindet sich auch
am Südrand des Waldgebietes.
Im Königsfelder Tal findet sich ein
naturnaher Tümpel mit ausgedehnten,
extensiv genutzten Feuchtwiesen und
Feuchtwiesenbrachen.
(Biotopkataster
NW
BK-5405-047,
5405-050, 5405-057, 5405-058, 5405059, 5405-063, 5405-109, 5405-111,
Natura 2000: DE-5405-046)
des
53
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Desweiteren ist es verboten, im Naturschutzgebiet
Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder
Klettersport auszuüben.
Unberührt bleibt
die Errichtung unbeschickter
Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten
nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde.
Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der
Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Die Maßnahme kann im Einzelfall
sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an
die Fütterungsanlagen zu gewöhnen.
Die Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-9/1 bis 5.1/2.1-9/5
Stand: März 2004
54
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-10
Dh
Eg, Eh
Fg
NATURSCHUTZGEBIET
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
"KALKMAGERRASENKOMPLEX BEI WEYER"
Größe: ca. 124,7 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
Erhaltung
und
Pflege
der
Kalkhalbtrockenrasen mit ihrer typischen Tierund Pflanzenwelt,
•
Erhaltung und Entwicklung der Magerwiesen
und -weiden sowie der trockenwarmen
Gebüsche und Säume,
•
Erhaltung der Kalktuff-Höhlen mit ihren
zahlreichen Felsspalten in ihrem jetzigen
Zustand einschließlich ihrer mikroklimatischen
Verhältnisse und ihres Wasserhaushalts als
Lebensraum für troglobionte und troglophile
Tierarten sowie als Winterquartier für
Fledermäuse, Amphibien und Insekten,
•
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Schlucht- und Hangmischwälder mit ihrer
typischen Fauna und Flora inklusive ihrer
Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie
Waldränder
Aus landeskundlichen Gründen (Römische
Wasserleitung und Zeugnisse ehemaliger
Bergwerkstätigkeit im Gebiet)
•
In der Umgebung von Weyer findet sich
ein
abwechslungsreiches
und
ausgesprochen
hochwertiges
Biotopmosaik aus Halbtrockenrasen,
Magerwiesenund
–weiden,
Kalktuffhöhlen
sowie
thermophilen
Säumen und Gebüschen. Erwähnung
verdienen in diesem Zusammenhang
vor
allem
die
wärmeliebenden
Biotopkomplexe auf dem Hauserberg,
dem Eulenberg, dem Volkesberg, dem
Lichtberg und dem Sandberg.
Die
Biotope
haben
vegetationskundliche, floristische und
faunistische Bedeutung und bieten
gefährdeten Pflanzen-, Heuschrecken- ,
Schmetterlingen- und Reptilienarten
einen wichtigen Lebensraum.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-10/1 bis 5.1/2.1-10/2
Stand: März 2004
55
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-11
Eg
NATURSCHUTZGEBIET
"KARTSTEINHÖHLEN MIT KAKUSHÖHLE“
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Größe: ca. 5,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten
von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG
des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der
natürlichen
Lebensräume
sowie
der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie), geändert
durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom
27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie
Nr.
79/409/EWG
vom
02.04.1979
(Vogelschutzrichtlinie), insbesondere:
•
zur Erhaltung der Kalktuff-Höhlen mit ihren
zahlreichen Felsspalten in ihrem jetzigen
Zustand einschließlich ihrer mikroklimatischen
Verhältnisse und ihres Wasserhaushalts als
Lebensraum für troglobionte und troglophile
Tierarten sowie als Winterquartier für
Fledermäuse, Amphibien und Insekten (FFHKennziffern 8210 und 8310),
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
der
naturnahen Schlucht- und Hangmischwälder
mit ihrer typischen Fauna und Flora inklusive
ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren
sowie Waldränder (FFH-Kennziffer 9180,
Prioritärer Lebensraum),
•
wegen
der
wissenschaftlichen,
erdgeschichtlichen
und
landeskundlichen
Bedeutung
der
vorgeschichtlichen
Wohnhöhlen,
•
wegen der besonderen Eigenart und
hervorragenden Schönheit des natürlichen
Kalksteinmassivs,
•
zur Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie.
Der Höhlenkomplex liegt an einem
bewaldeten, stark reliefierten Kalkhang.
Der Hang wird von Ulmen-AhornEschen-Schluchtwald
sowie
von
Buchen- und Eichen- Hainbuchenwald
eingenommen. Die Waldmäntel der
genannten Wälder sind als artenreiche,
thermophile
Gebüschsäume
ausgebildet. Auf den Kalksteinfelsen
und Sinterkalksteinbildungen finden
sich Felsgrusfluren, Felsspalten- und
Mauerrautengesellschaften.
Das natürliche Kalksteinmassiv stellt
ein spezifisches Lebensraummosaik
dar, das gefährdeten Tier- und
Pflanzenarten Lebensraum bietet (z.B.
für
zahlreichen
Fledermausarten,
insbesondere das Große Mausohr
sowie Teichfledermaus). Es handelt
sich um vorgeschichtliche Wohnhöhlen
und somit um eine bedeutende
paläontologische Fundstelle.
(Biotopkataster NW Nr. BK-5405-905,
Natura 2000 Nr. DE-5405-307) (DE
5405-307)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Ziffer
Stand: März 2004
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
56
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Planquadrat
Unberührt bleiben:
(Anmerkung: eine entsprechende
Formulierung findet sich unter Ziffer
4 (§ 25 LG))
Im Bereich der Zone II (vgl. Detailkarte S. 38):
die Anlage oder Änderung von Einrichtungen
für die Erholungsnutzung,
die
Durchführung
von
kulturellen
Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von
maximal 300 Personen in der Zeit bis
Sonnenuntergang,
die Nutzung der vorhandenen Grillstellen unter
Verwendung von Holzkohle in der Zeit bis
Sonnenuntergang.
-
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-11/1 bis 5.1/2.1-11/3.
Stand: März 2004
57
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Stand: März 2004
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
58
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-12
Eb, Ec
Fb, Fc
NATURSCHUTZGEBIET
"SCHAVENER HEIDE"
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Größe: ca. 323,3 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten
von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG
des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der
natürlichen
Lebensräume
sowie
der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie), geändert
durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom
27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie
Nr.
79/409/EWG
vom
02.04.1979
(Vogelschutzrichtlinie), insbesondere:
•
•
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
der
ausgedehnten Heiden im Übergang zu Borstund Straußgrasrasen (FFH-Kennziffer 4030),
Zur Erhaltung und Entwicklung von nach der
Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten ( u.a.
Heidelerche, Schwarzspecht, Raubwürger,
Neuntöter, Braunkehlchen, Wiesenpieper,
Schwarzkehlchen sowie Wespenbussard),
Die
Schavener
Heide
gehört
größtenteils
zu
einem
Truppenübungsplatz der Bundeswehr.
Sie wird geprägt durch ausgedehnte
Heideflächen, Übergänge zu Borst- und
Straußgrasrasen sowie Eichen-Birkenwälder
und
Mischwälder
aus
unterschiedlichen
Laubund
Nadelhölzern. Eingestreut finden sich
kleinere
temporär
wasserführende
Stillgewässer
(Rückhaltebecken).
Ökologisch bedeutsam sind außerdem
die
wassergefüllten
Fahrspuren,
Gräben
und
Nassflächen
mit
Molinieten, die im stetem Wechsel mit
trockenen, sauer-mageren Standorten
stehen.
Von überregionaler Bedeutung ist das
Gebiet aufgrund seiner Größe und
seiner großen Habitatdiversität. Die
Schavener Heide enthält die größte
zusammenhängende Heidefläche im
Naturraum. Mit ihren Übergängen zu
Borst- und Straußgrasrasen und
durchsetzt von naturnah entwickelten
Kleingewässern
und
kleinen
Baumgruppen stellt sie einen wertvollen
Lebensraum für Vogelarten der Heiden
und Magerrasen, Insekten, Amphibien
und Libellen dar.
(Natura 2000: DE-5306-301)
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Waldgesellschaften gemäß der heutigen
potenziell natürlichen Vegetation,
•
zur Erhaltung und Förderung der mageren
Straußgrasrasen,
• zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Lebens- und Rückzugsräume zahlreicher in
ihrem
Bestand
bedrohter
Tierund
Pflanzenarten
und
deren
Lebensgemeinschaften,
insbesondere
Fledermaus-,
Vogel-,
Insektenarten,
Amphibien, Reptilien
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Unberührt bleibt gem. Ziffer 2.0 Nr. 7 bzw. 12
insbesondere die militärische Nutzung jeglicher
Art. Hierzu gehört auch die auf diesen Zweck
ausgerichtete
landund
forstwirtschaftliche
Nutzung und Betreuung.
Stand: März 2004
Sonstige Verbote, z.B. aufgrund der
Eigenschaften des Schutzgebietes als
militärischer
Sperrbereich
bleiben
unberührt und können im Einzelfall über
die v.g. Verbote hinaus wirken (z.B.
generelles
Betretungsverbot
während der Übungszeiten)
59
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW)
5.1/2.1-12/1-2
Unberührt bleibt
die Errichtung unbeschickter
Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten
nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde.
Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der
Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Die Maßnahme kann im Einzelfall
sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an
die Fütterungsanlagen zu gewöhnen.
Die Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
Stand: März 2004
60
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-13
Fb
Gb
NATURSCHUTZGEBIET
"EHEMALIGE
KLEBSANDGRUBE
SATZVEY"
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BEI
Größe: ca. 15,1 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung eines
Stillgewässers
mit
Unterwasserund
Schwimmblattvegetation,
wechselfeuchten
Zonen,
Röhrichten,
Hochstaudenfluren,
nährstoffarmen
offenen
Sandflächen,
Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Steilwänden,
Abbruchkanten, Baumbeständen, Hecken und
Gebüschen
Stand: März 2004
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher in
ihrem
Bestand
bedrohter
Tierund
Pflanzenarten
und
deren
Lebensgemeinschaften,
insbesondere
Fledermaus-,
Vogel-,
Insektenarten,
Amphibien, Reptilien,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Trittsteinbiotop und Vernetzungselement in
einer ansonsten ausgeräumten und an
Landschaftselementen
armen
Kulturlandschaft,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Lebensraum
für
spezialisierte
Arten,
insbesondere Arten vegetationsarmer sowie
wassergeprägter und feuchtebeeinflusster
Standorte,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit eines Sekundärlebensraumes als ein abwechslungsreiches
und reich strukturiertes Mosaik aus sehr
unterschiedlichen Biotoptypen mit sehr
artenreichen unterschiedlichen Sukzessionsstadien, die einen hohen Verzahnungsgrad
untereinander aufweisen,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit eines aus der
ehemaligen Nutzung herausgenommenen und
sich selbst überlassenen Bereichs, der sich
durch Topographie und Erscheinungsbild von
der
umgebenden,
durch
intensive
landwirtschaftliche
Nutzung
geprägten
Landschaft auffällig abhebt und sich durch
eine hohe Grob- und Feinreliefierung
einschließlich geomorphologischer Anschnitte
sowie durch besondere kleinklimatische
Verhältnisse ausgezeichnet,
Nördlich der Ortslage Satzvey und
westlich der L 61 befindet sich eine
aufgelassene
Klebsandgrube
mit
angrenzender
brachliegender
Feldbahntrasse. Das Gebiet wird
insbesondere durch das strukturreiche
Kleingewässer mit wechselfeuchten
Zonen und Röhrichten gekennzeichnet;
des Weiteren durch die angrenzenden
offenen Sandflächen, Ruderalfluren und
Gehölzbestände
unterschiedlichster
Sukzessionsstadien.
In der durch intensive Nutzung
geprägten Agrarlandschaft nördlich der
Schavener
Heide
bildet
das
Stillgewässer zusammen mit den
angrenzenden Vegetationsbeständen
ein
ästhetisch
und
ökologisch
aufwertendes Strukturelement; es hat
als Rückzugs- und Trittsteinbiotop
Bedeutung für Amphibien sowie Vogelund Insektenarten.
61
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit der mit der
Klebsandgrube räumlich in Verbindung
stehenden
Feldbahntrasse
als
ein
linienförmiges und sich insbesondere durch
die
aufgelassenen
Vegetationsstrukturen
(Brache, Gehölze, Hecken) und die teilweise
Dammlage
von
den
umgebenden
landwirtschaftlichen Flächen deutlich in
Erscheinung tretendes Landschaftselement.
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und
hervorragenden
Schönheit
der
Vorkommen
an
seltenen
und
bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten
mit einer regional großen Artenvielfalt.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziffer 5.
Unberührt bleiben:
Die Rekultivierungsplanung mit Bestands- und
Maßnahmenkarte als Bestandteil der im Zuge der
Wiedernutzbarmachung Hans Rolf erteilten
Plangenehmigung vom 19.2.97.
Der zwischen den Eigentümern und den
Naturschutzverbänden des Kreises Euskirchen
bestehende Pachtvertrag vom 10.12.97 für die
Dauer von 30 Jahren über die naturschutzgerechte
Entwicklung der Flächen.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1-2.1-13/1
Stand: März 2004
62
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-14
Ed
Fc, Fd
NATURSCHUTZGEBIET
"VEYBACH ZWISCHEN BREITENBENDEN UND
SATZVEY "
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Größe: ca. 35,3 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
der
naturnahen Strukturen und der Dynamik der
Fließgewässer
sowie
der
an
das
Fließgewässer angrenzenden Flächen mit den
für Bachtäler in diesem Landschaftsraum
typischen Lebensräume,
•
zur Erhaltung und Entwicklung des naturnah
mäandrierenden Bachlaufs,
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
des
bachbegleitenden
Galeriewaldes
sowie
Auenwaldes
aus
Erlen,
Weiden
und
Hainbuchen sowie Traubenkirschen und
Eschen,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Feucht- und Nasswiesen in der Aue,
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
des
Biotopkomplexes
als
Lebensund
Rückzugsraum für feuchtigkeitsliebende Tierund Pflanzenarten,
•
zur Erhaltung und Entwicklung des Biotops
als Fläche mit Bedeutung für den lokalen
Biotopverbund.
zur Erhaltung und Wiederherstellung eines
Stillgewässers
mit
Unterwasserund
Schwimmblattvegetation,
wechselfeuchten
Zonen,
Röhrichten,
Hochstaudenfluren,
Grünlandbrachen und, Ruderalfluren als
Lebensraum
für
wassergebundene
Tiergruppen
zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher
Laubwälder einschl. ihrer Verjüngung sowie
von Alt- und Totholz sowie Höhlenbäumen
(Unterhang im Bereich Feyermühle)
•
•
Der Veybach fließt zwischen Satzvey
und der Feyermühle durch ein im
Wesentlichen mit Grünland bedecktes
Tal. Das Fließgewässer mäandriert
naturnah und zeichnet sich größtenteils
durch eine naturnahe Morphologie aus.
Der Veybach wird von einem dichten
Gehölzsaum aus Erlen, Weiden und
Hainbuchen
begleitet,
der
sich
gegenüber dem Naturschutzgebiet
"Katzensteine
und
angrenzender
Kiefernwald" (NSG Nr. 2.1-15) zu
einem kleinen Traubenkirschen-ErlenEschen-Wald
mit
artenreicher
Krautschicht und randlichen Gebüschen
aufweitet. Im nördlichen Abschnitt des
Schutzgebietes befindet sich westlich
der Bahnlinie ein lückiger Pappelforst
mit geophytenreicher Krautflora.
Das an den Galeriewald anschließende
Grünland zeigt noch das typische
Artenspektrum
von
Feuchtund
Nasswiesen.
An der Feyermühle befindet sich ein
Teichkomplex
mit
lückigem
Schilfbestand. An die Mühlenteiche
grenzt eine Waldfläche an, welche bis
vor kurzem mit Pappeln bestockt war.
Dieser Bereich wird von Gräben und
kleineren Siefen, die ihr Quellgebiet in
den angrenzenden Wäldern haben,
durchzogen. Der Nasswald
wird
geprägt durch junge, standortgemäße
Gehölze, Schilf, Hochstauden und
Arten des Nassgrünlandes. Angrenzend
im Unterhang stockt ein größerer
Buchenwald
,
in
den
kleinere
Nadelholzinseln
eingestreut
sind.
Naturverjüngung aus Buche, Ahorn und
anderen Laubhölzern bietet eine gute
Voraussetzung für die Sicherung der
ökologischen
Wertigkeit
dieses
Teilraumes.
Die Bedeutung der Veybachaue
resultiert sowohl aus ihrem Wert als
Rückzugsbiotop
für
Feuchtigkeit
liebende Pflanzen- und Tierarten als
auch aus ihrer Bedeutung für den
lokalen Biotopverbund und für das
Landschaftsbild.
(vgl. Biotopkataster NW Nr. BK-5306014)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Ziffer
Stand: März 2004
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
63
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Unberührt bleiben alle Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Wasserversorgung von
Haus
Hombusch
,
insbesondere
Unterhaltungsarbeiten an
den hierfür notwendigen Gräben, Leitungen und
anderen Anlagen, Unterhaltungsmaßnahmen an
der denkmalgeschützten Teichanlage sowie die
vertraglich vereinbarten Nutzungen der Anlage.
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-14/1 bis 5.1/2.1-14/5.
Stand: März 2004
64
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-15
Fd
NATURSCHUTZGEBIET
"KATZENSTEINE"
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Größe: ca. 3,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a, b und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur Erhaltung ökologisch wertvoller natürlicher
und anthropogen bedingter Felsenbiotope,
•
zur Erhaltung und Entwicklung
naturnahen Waldbestandes,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und
hervorragenden
Schönheit
der
Felsformation.
aus erdgeschichtlichen und landeskundlichen
Gründen
(geologischer
Aufschluss,
ehemaliger
römischer
Steinbruch
„Katzensteine“)
•
eines
Im „Mechernicher Wald“, der sich von
der östlichen Stadtgrenze Mechernichs
bis Satzvey erstreckt, erheben sich an
der Grenze zur Veybachaue bei
Katzvey die Katzensteine. Der Komplex
der
Buntsandstein-Naturfelsen,
teilweise aus Konglomerat, teilweise
aus
reiner
Sandsteinablagerung
bestehend,
weist
vielfach
Kreuzschichtungen
sowie
Wabenverwitterung
auf.
In
der
Umgebung
der
Felsen
stockt
kleinflächig ein bodensaurer EichenMischwald. Die vegetationsarmen und –
freien Felsflächen wie auch der
Eichenwald haben in dem von
Nadelholz
dominierten
Waldgebiet
naturschutzfachliche Bedeutung. Durch
ihre Mächtigkeit stellt die Felsformation
außerdem
ein
wesentliches
landschaftsprägendes Element dar.
Angrenzend an die Katzensteine
befindet
sich
eine
ehemalige
Sandabgrabung, die seit geraumer Zeit
der Sukzession überlassen ist. Hier
haben sich vielfach offne Felsbereiche
mit Rohböden sowie Abbruchkanten als
Sonderstandorte erhalten.
Vom an der L 61 gelegenen
Wanderparkplatz ist das Naturdenkmal
für
Erholungssuchende
schnell
erreichbar und wird als Ausflugsziel
stark frequentiert.
(BK 5306-013; GB 5306-311)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Unberührt bleibt:
Das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche) und
ihrer unmittelbaren Umgebung auf eigene Gefahr
nach Maßgabe eines mit dem Eigentümer
abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-15/1-2
Stand: März 2004
65
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-16
Gd
NATURSCHUTZGEBIET
"KÜHLBACH ZWISCHEN
RIßDORF"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LESSENICH
UND
Größe: ca. 6,4 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur
Erhaltung
und
Wiederherstellung
naturnaher Strukturen und der Dynamik des
Fließgewässers
sowie
der
an
das
Fließgewässer angrenzenden Flächen mit den
für Bachtäler in diesem Landschaftsraum
typischen Lebensräumen,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung eines
naturnah mäandrierenden Bachlaufs,
•
zur Erhaltung und Entwicklung
bachbegleitenden Gehölzbestandes,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Feucht- und Nasswiesen in der Aue,
•
zur Erhaltung und Entwicklung der Aue als
Lebensund
Rückzugsraums
für
feuchtigkeitsliebende Tier- und Pflanzenarten,
•
zur Erhaltung und Entwicklung der Aue als
Fläche mit Bedeutung für den lokalen
Biotopverbund.
eines
Zwischen Rißdorf und Lessenich fließt
der Kühlbach durch eine überwiegend
als Grünland genutzte Aue. Der
Bachlauf ist in größtenteils begradigt. Er
wird
von
bachbegleitenden
Gehölzbeständen gesäumt.
Im Bereich des Kielsberges stockt am
östlichen Ufer des Kühlbaches ein
Laub- bzw. Mischwaldbestand. In
diesem Fließgewässerabschnitt gibt es
noch Reste von feuchtem Grünland.
Am westlichen Ufer des Fließgewässer
befinden sich einige Teiche.
Die
Bedeutung
des
Kühlbaches
resultiert aus der verhältnismäßig
extensiven Nutzung der Bachaue; in
der landwirtschaftlich relativ intensiv
genutzten
Umgebung
dient
der
Kühlbach
als
Lebensund
Rückzugsraum für feuchtigkeitsliebende
Arten sowie als Struktur mit Bedeutung
für den lokalen Biotopverbund.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziffer 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-16/1 bis 5.1/2.1-16/2.
Stand: März 2004
66
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-17
Hd
Id
NATURSCHUTZGEBIET
"TONGRUBE TONI BEI KALKAR"
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Größe: ca. 12,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Klein- und Kleinstgewässern, Unterwasserund
Schwimmblattvegetation,
wechselfeuchten Zonen, Röhrichten, Hochstaudenfluren, Ruderalfluren, Baumbeständen
sowie Hecken und Gebüschen,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Lebens- und Rückzugsraum von in ihrem
Bestand bedrohten Tier- und Pflanzenarten
sowie
deren
Lebensgemeinschaften,
insbesondere Vogel- und Insektenarten sowie
Amphibien,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Trittsteinbiotop und Vernetzungselement in
einer ansonsten ausgeräumten und an
Landschaftselementen
armen
Kulturlandschaft,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Lebensraum
für
spezialisierte
Arten,
insbesondere Arten wassergeprägter und
feuchtebeeinflusster Standorte,
•
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit eines Sekundärlebensraumes als abwechslungs- und
strukturreiches Mosaik aus unterschiedlichen
Biotoptypen mit verschiedenen Sukzessionsstadien, die einen hohen Verzahnungsgrad
untereinander aufweisen und sich von der
umgebenden,
durch
intensive
landwirtschaftliche
Nutzung
geprägten
Landschaft auffällig abheben.
An der Landstraße L 11 zwischen
Wachendorf und Kalkar befinden sich
zwei aufgelassene Tongruben. Die
Tongruben sind bis zu 5 m tief und
gekennzeichnet durch einen sandigkiesigem Untergrund. Die Ufer der
Gewässers sind überwiegend steil
ausgebildet, stellenweise finden sich
Uferröhrichte
und
Unterwasservegetation.
Das
umgebende Gelände ist teils eben, teils
reliefreich.
Verbuschte
Bereiche
wechseln mit Stauden- und lückigen
Ruderalfluren. Die Gehölze sind
teilweise standortfremd.
Die genannten Strukturen bilden am
Rande der vorwiegend ackerbaulich
genutzten Soetenicher Kalkmulde ein
landschaftlich
belebendes
und
ökologisch aufwertendes Element und
bieten Lebensraum für gefährdete
Amphibienarten, Wasserinsekten und
Mollusken.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziffer 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-17/1
Ziffer
Planquadrat
Stand: März 2004
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
67
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-18
Ff, Fg
Ge, Gf
Hd
NATURSCHUTZGEBIET
"KALKKUPPENLANDSCHAFT
WACHENDORF UND PESCH"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ZWISCHEN
Größe: ca. 82,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten
von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG
des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der
natürlichen
Lebensräume
sowie
der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (FloraFauna-Habitat (FFH) -Richtlinie), geändert
durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom
27.10.1997 und gemäß Anhang I der Richtlinie
Nr.
79/409/EWG
vom
02.04.1979
(Vogelschutzrichtlinie), insbesondere:
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
der
orchideenreichen
Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (FFH-Kennziffer 6210, Prioritärer
Lebensraum),
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
wärmeliebenden Gebüsche und Säume,
•
zur
Erhaltung
Halbtrockenrasen
Ruderalfluren,
•
zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher
Laubwaldbestände,
•
zur Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie.
und
der
Zwischen Pesch und Wachendorf
finden sich Ausläufer der um das
Eschweiler
Tal
gelegenen
Kalkkuppenlandschaft. Das Gebiet
enthält einen äußerst hochwertigen und
vielfältigen Biotopkomplex, der im
Wesentlichen
von
Kalkhalbtrockenrasen
sowie
von
wärmeliebenden
Gehölzund
Waldgesellschaften gebildet wird.
Erwähnenswert
sind
in
diesem
Zusammenhang
vor
allem
die
orchideenreichen Trespen-SchwingelKalktrockenrasen.
Des
Weiteren
zeichnen sich die Kalkkuppen durch
Vorkommen von artenreichen, zum Teil
mit
Wacholder
bestandenen
Kalkhalbtrockenrasen,
EnzianHalbtrockenrasen,
trockenen
Ruderalfluren,
wärmeliebenden
Gebüschen
und
Säumen
sowie
naturnahen Laubwäldern (Stiel- und
Traubeneichenmischwälder) aus.
Der wertvolle und vielfältige Biotopkomplex bietet zahlreichen seltenen
und
gefährdeten
Pflanzen-,
Heuschrecken-, Schmetterlings- und
Reptilienarten
einen
wertvollen
Lebensraum.
(Natura 2000 Nr. DE-5406-301)
Entwicklung
der
und
trockenen
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Unberührt bleibt
die Errichtung unbeschickter
Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten
nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde.
Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der
Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Die Maßnahme kann im Einzelfall
sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an
die Fütterungsanlagen zu gewöhnen.
Die Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
Stand: März 2004
68
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW forstliche Maßnahmen in Verbindung
mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-18/1 bis 5.1/2.1-18/3.
Stand: März 2004
69
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
2.1-19
Bc, Bd
Cb, Cc, Cd
Db, Dc
NATURSCHUTZGEBIET
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
„BLEIBACH
FIRMENICH“
ZWISCHEN
SCHAVEN
UND
Größe: ca 31,6 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
zur Erhaltung und Wiederherstellung des
naturnahen
Fließgewässersystems
sowie
angrenzender Flächen mit den für Bachtäler in
diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen
wie dem naturnahen, mäandrierenden Bach,
bachbegleitenden
Gehölzbeständen,
Kleingewässern,
Wasserpflanzengesellschaften,
Hochstaudenfluren,
Röhrichten,
Kleinund
Großseggenriedern, Feucht- und Nasswiesen,
Glatthaferwiesen, Grünlandbrachen, Gehölzbeständen, Hecken und Säumen,
• zur Erhaltung und Wiederherstellung der
überwiegend
extensiv
genutzten
Grünlandflächen,
Streuobstwiesen
und
natürlichen Laubwaldflächen in ihrer Funktion
als Lebensraum und Pufferfläche für das
Fließgewässer,
• zur Erhaltung und Wiederherstellung der
strukturreichen, überwiegend naturnahen,
artenreichen Gehölz- und Waldbestände auf
teilweise kleinräumig wechselnden Standorten
entlang
der
Gewässer
und
in
den
angrenzenden Hangbereichen,
Stand: März 2004
Der Bleibach wird zwischen Schaven
und Firmenich von einem ErlenGaleriewald
gesäumt,
die
angrenzenden Wiesen und Weiden am
westlichen Ufer werden vielfach intensiv
genutzt, zeigen jedoch noch Relikte der
standorttypischen Vegetation (z. B.
Großer Wiesenknopf). Damit ist ein
aussichtsreiches Entwicklungspotential
hin zu artenreicheren, ökologisch
wertvolleren
Beständen
bei
extensiverer Nutzung vorhanden. Etwa
ab der Hälfte der Strecke Richtung
Firmenich wurden am östlichen Ufer
Bachauenbereiche extensiviert und
renaturiert
(mit
Anlage
von
Hochflutgräben und Teichen), dichte
Schilfbestände sind hier vorhanden.
Zusammen mit den Gräben und
Flutmulden bilden diese ein gut
ausgebildetes Vegetationsmosaik der
Grünland- und Feuchtbiotope.
Oberhalb der Bachaue breiten sich
Brachwiesen mit z. Zt. dichtem
Blühhorizont leicht ruderaler Arten aus
(von Disteln über Greiskraut bis
Vogelwicke). Im weiteren Verlauf in
Richtung Firmenich dominieren Schilf,
weitere
Röhrichtarten
sowie
Hochstauden und Nasswiesenarten bei
fehlender
Nutzung
die
Offenlandbereiche / brachgefallenen
Wiesen. Andere trockenere Flächen
werden offenbar gepflegt (Mahd)und
weisen Altgrasinsel auf.
70
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•
•
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung als
Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher in
ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere, Vogel- und Insektenarten
(z.B. Schmetterlinge), Amphibien, Reptilien
und zahlreiche Benthosorganismengruppen,
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit des abwechslungsreichen Landschaftsbildes als ein
Mosaik aus verschiedenen, landschaftstypischen Biotoptypen mit einer großen
Struktur- und Artenvielfalt sowie hohem
Natürlichkeitsgrad
inmitten
einer
ausgeräumten Bördenlandschaft,
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit des die
Landschaft gliedernden und durch natürliche
Waldflächen
und
Grünland
geprägten
Bachtales
Hier zeigt sich eine größere Vielfalt an
Arten frischer Standorte. Die Flächen
weisen ein hohes Entwicklungspotenzial auf.
(Biotopkataster NW BK-5306-053)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziffer 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-19/1-2.
Stand: März 2004
71
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW)
Flächengröße : ca. 10129,5 ha
Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt:
Nach § 21 LG NW werden
Landschaftsschutzgebiete festgesetzt,
soweit dies
a)
zur
Erhaltung
oder
Wiederherstellung
der
Leistungsfähigkeit
des
Naturhaushaltes
oder
der
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b)
wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes
oder
c)
wegen
ihrer
besonderen
Bedeutung für die Erholung
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten
Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete.
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die
nachfolgend aufgeführten
-
2.2.0
Allgemeinen Verbote
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
Hinweise auf Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote,
die
bei
den
einzelnen
Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.24) angegeben sind.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR
ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
erforderlich ist.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele - soweit
hiermit
eine
Einschränkung
der
Bewirtschaftung
von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen
verbunden ist - durch vertragliche
Vereinbarungen mit ortsansässigen
Landund
Forstwirten
bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34
Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von
§ 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern können oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Auf
freigestellte
(Unberührtheitsklausel)
wird
hingewiesen.
Handlungen
ausdrücklich
Insbesondere ist verboten:
1.
Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner
baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige
bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne
des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu
ändern oder deren Nutzung zu ändern.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
Landungs-, Boots- und Angelstege,
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote
Dauercamping- und Zeltplätze,
Stand: März 2004
72
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Sport- und Spielplätze,
Lager- und Ausstellungsplätze,
Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Stand: März 2004
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren
oder Fahrzeuge und Geräte aller Art
abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu
reinigen.
Gilt
nicht
für
Bedienstete
und
Beauftragte
der
Behörden
in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
3.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
4.
Veranstaltungen jeder Art durchzuführen.
5.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. Motorsport zu betreiben,
c. motorgetriebene
Modellsportgeräte
außerhalb genehmigter Bereiche zu
betreiben.
6.
Stehende
oder
fließende
Gewässer
einschließlich Fischteiche anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen oder deren
Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch
Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
7.
Den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen – auch durch die
Verlegung
von
Drainageleitungen
vorzunehmen.
8.
Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum)
sowie
Gegenstände
wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in
sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet
sind,
den
Natur-,
Bodenoder
Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen.
9.
Verfestigungen,
Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Sprengungen,
oder
sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt
wird
auch
die
Veränderung
oder
Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie
z.B. Böschungen, Geländesenken,
Täler
oder
Terrassenkanten
verstanden.
10. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
außerhalb von gewidmeten Straßen und
Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu
ändern.
Im
Einzelfall
sind
geeignete
Maßnahmen zum Schutz benachbarter
Gehölze
(z.B.
Wurzeloder
Stammschutz) zu ergreifen.
73
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
11. Brachflächen umzubrechen oder in eine
andere Nutzung umzuwandeln.
Brachflächen sind nach § 24 LG NW
definiert.
12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren
zu
verändern,
zu
zerstören oder in andere Nutzungen zu
überführen (auch durch Beweidung oder Tritt
von Weidetieren).
13. Erstaufforstungen
vorzunehmen,
Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisigoder
Baumschulkulturen anzulegen.
14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder
Ufergehölze,
Obstbäume
oder
wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben,
abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem
Bestand zu gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die Untere
Landschaftsbehörde zulässig.
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten
des
Bodens
im
Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
15. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen.
16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume mit
bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
17. Pflanzen, deren vermehrungsfähigen Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln..
Stand: März 2004
74
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. Ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
7 (Grundwasser),
11 (Umbruch),
12 (Beweidung von Feuchtgebieten),
13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
14 (Gehölze),
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
● die übliche Nutzung von Hofstellen
und Hausgärten,
● die
Ausbringung
von
Pflanzenschutzmitteln und Düngern
gemäß den landwirtschaftlichen
Fachgesetzen,
● der Anbau von Kulturpflanzen und
die Haltung von Nutztieren,
● die Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte
(Silageballen,
Mieten,
Strohlager, Festmist),
● schonende
Formund
Pflegeschnitte ganzjährig sowie
ein
Zurückdrängen
des
Wurzelwerkes im Rahmen der
ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung
Dieses trifft auch auf Strukturen, die im
Rahmen der Flurbereinigung angelegt
worden
sind,
zu.
Bei
einem
Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2
angeführten allgemeinen Vorgaben und
Grundsätze zu beachten.
● das Verbrennen von Schlagabraum,
unter Beachtung von § 27 KrW-/
AbfG
● der Umbruch im Rahmen von
Flächenstilllegungsprogrammen,
● das
Errichten
ortsüblicher
Weidezäune und Tierfanggatter bis
zu 1,5 m Höhe aus Draht,
Stacheldraht,
oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
● die
Verlegung
Versorgungsleitungen
Stand: März 2004
für
von
die
75
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
landwirtschaftliche Produktion,
Hierunter wird auch die Verlegung von
Beregnungsanlagen verstanden.
● die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und Viehfütterung,
● die
Einrichtung
ortsüblicher
Verkaufsstände für selbsterzeugte
landwirtschaftliche Produkte, soweit
sie baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und
jederzeit demontiert werden können
sowie
das
Aufstellen
von
Hinweisschildern.
2. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Ordnungsgemäße
Forstwirtschaft
beinhaltet insbesondere:
● der Anbau von Kulturpflanzen,
● der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen
nach
Maßgabe § 6b LFoG,
● Maßnahmen im Kalamitätsfall,
● Maßnahmen zum Schutz gepolterten
Holzes,
● Schutzmaßnahmen gegen Wild,
● die
Errichtung
ortsüblicher
Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
● die
Durchführung
von
Kompensationskalkungen
in
Abstimmung bzw. in § 62-Biotopen
im Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde,
●
Stand: März 2004
das Verbrennen von Schlagabraum,
unter Beachtung von § 27 KrW-/
AbfG
76
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
3. Die
ordnungsgemäße
Fischerei.
Ausübung
der
mit Ausnahme der Verbote
1 (Angelstege),
6 (Fischteiche),
Unberührt bleibt darüber hinaus:
● die Durchführung von Hegemaßnahmen im
Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde.
4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG.
Ordnungsgemäße
insbesondere:
Jagd
ist
● die
Versorgung
von
geschossenem
oder
krankem Wild.
krank
schwer
Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von
den
gebietsspezifischen
Verboten
unberührt:
Stand: März 2004
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist,
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen
sowie Ver- und Entsorgungsleitungen
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
aufgrund eines mit der ULB abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt
werden,
9.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde
nachträglich
unverzüglich anzuzeigen,
10.
vorrübergehend errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur
Ermittlung
der
Grundlagen
der
Wasserwirtschaft erforderlich sind,
11.
Untersuchungen von Verdachtsflächen auf
Altlasten
sowie
auf
schädliche
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
77
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Bodenveränderungen
Sanierung,
sowie
ggf.
deren
12.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes. Dies gilt auch für die
übliche Nutzung der Hausgrundstücke und
Hofstellen, z.B. als Rasen, Gärten u.ä., sowie
die bestimmungsgemäße Nutzung von
Sportanlagen und Friedhöfen.
13.
die Durchführung von Veranstaltungen,
denen die Untere Landschaftsbehörde bzw.
im Wald darüber hinaus die Untere
Forstbehörde
zugestimmt
haben.
Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der
Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie
Aktivitäten im Zusammenhang mit der
Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- oder Wasserrecht.
REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE
AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde hat auf Antrag
eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von
baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung
gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zuzulassen,
wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst ist. Die Untere
Landschaftsbehörde hat ebenfalls eine Ausnahme
für die unter 2.2 genannten Eingriffe zuzulassen,
wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den
Charakter des geschützten Gebietes verändern
noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Stand: März 2004
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
78
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft
oder
der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt
gehalten,
darf
die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden. Für die Befreiung von den
Geboten und Verboten der forstlichen
Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend
von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere
Forstbehörde
zuständig.
Sie
entscheidet im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG
NW
(Verfahrensvorschriften
bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Stand: März 2004
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Gegenstände,
die
zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
79
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET I
"KALKEIFEL
BEI
WALDBEREICHE"
WEYER
UND
Größe: ca. 5079,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW
insbesondere
•
zur Erhaltung und Entwicklung der Kalkeifel
bei Weyer als strukturreicher Biotopkomplex
und als Biotopverbundfläche,
•
zur Erhaltung und Entwicklung der für die
Kalkeifel
typischen
Lebensräume
wie
Kalkhalbtrockenrasen sowie wärmeliebende
Gebüsche, Säume und Wälder,
•
zur
Erhaltung
großflächiger
zusammenhängender Waldbereiche und ökosysteme
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
•
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
des Landschaftsbildes,
•
wegen der Bedeutung des Gebietes für die
Erholungsnutzung.
Das südöstlich von Kommern, der
L 499 und der L 266 gelegene LSG I
gehört naturräumlich größtenteils zur
Kalkeifel. In Richtung Nordosten (bis
zur B 266) umfasst das Gebiet auch die
höher gelegenen Teile der Voreifel im
Bereich
des
Buntsandsteins.
Schließlich
sind
die
großen
zusammenhängenden
Waldbereiche
(vergl. Entwicklungsziel 1.1-2) diesem
LSG zugeordnet.
Das LSG I unterscheidet sich vom
weiter nördlich gelegenen LSG III (vgl.
Kap. 2.3-3) durch eine stärkere
Reliefierung,
eine
ausgeprägtere
Differenzierung
der
Standortverhältnisse und geringere
Bodenwertzahlen. Hieraus resultiert
eine weniger intensive Nutzung des
LSG I und somit eine größere
strukturelle Vielfalt und eine höhere
ökologische und ästhetische Qualität.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-1/1 bis 5.1/2.2-1/5. sowie 5.2/2.2-1
Teilflächen,
die
in
der
Festsetzungskarte gepunktet dargestellt
sind, sollen bis zur Realisierung der
Bauleit- bzw. Fachplanung erhalten
werden
(konservierender
Landschaftsschutz).
Entwicklungsmaßnahmen gem. § 26
LG NW sind in diesen Bereichen nicht
vorgesehen. Bei den betreffenden
Flächen handelt sich um solche, die die
Stadt Mechernich künftig in ihrem FNP
als Bauflächen darstellen will, für die
aber
eine
landesplanerische
Abstimmung noch aussteht.
Stand: März 2004
80
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET II
"FLIEßGEWÄSSER UND AUEN"
Größe: ca. 450,3 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW
insbesondere
•
zur
Erhaltung
und
Optimierung
der
Fließgewässer und Auen als Lebensraum
sowie als Verbundachse für den Arten- und
Biotopschutz,
•
zur
Erhaltung
und
Optimierung
der
Fließgewässer und Auen als strukturierende
Landschaftselemente,
•
zur Regeneration und Wiederherstellung der
auentypischen Lebensräume,
•
zur
Erhaltung
und
Grünlandbereiche,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
•
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
der Fließgewässer und Auen,
•
wegen der Bedeutung der Fließgewässer und
Auen für die Erholungsnutzung.
Optimierung
der
Das gesamte Plangebiet wird von
zahlreichen
Fließgewässerauen
durchzogen. Erwähnenswert sind in
diesem Zusammenhang insbesondere
die Auen von Vey- und Bleibach, Rotund Bruchbach, Berg- und Mausbach
sowie Kühl-, Krebs- und Mühlenbach.
Die Bachauen zeichnen sich gegenüber
dem
Umland
durch
grundwasserbeeinflusste
Böden,
geringere Bodenwertzahlen und somit
größtenteils durch eine extensivere
Nutzung aus. Hieraus resultiert die
größere strukturelle Vielfalt sowie die
höhere ökologische und ästhetische
Qualität der Landschaft in den
Niederungen.
Die Bachauen haben große Bedeutung
für den Biotopverbund und werten als
großräumig wirksame belebende und
strukturierende
Elemente
das
Landschaftsbild auf. Soweit sie nicht im
Kap. 2.1 als Naturschutzgebiete
festgesetzt wurden, stehen sie unter
dem
Schutz
des
Landschaftsschutzgebietes
II,
das
zusätzlich zu den allgemeinen Verboten
in Kapitel 2.2-0 den Grünlandumbruch
untersagt und Gewässerrandstreifen
mit Nutzungsbeschränkungen ausweist.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber
hinaus
wird
folgendes
gebietsspezifische Verbot festgesetzt:
•
es ist verboten, Grünland umzubrechen oder
in eine andere Nutzung zu überführen,
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
Befreiungen im Falle einer nicht
beabsichtigten Härte können nach § 69
LG NW auf Antrag durch die ULB erteilt
werden (s. Kap. 2.0).
festgesetzt
5.1/2.2-2/1 bis 5.1/2.2-2/4.
5.2/2.2-2/1
Stand: März 2004
81
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-3
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET III
“MECHERNICHER
VOREIFEL
KOMMERN“
BEI
Größe: ca. 4428,4 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW
insbesondere
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung einer
strukturreichen Kulturlandschaft,
•
zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger
Lebensräume und Trittsteinbiotope in dem
intensiv
ackerbaulich
genutzten
Landschaftsraum,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
•
wegen der Bedeutung des Gebietes für die
Erholungsnutzung.
Das nordwestlich von Kommern und
von den Landesstraßen L 266 und
L 499 gelegene LSG III „Mechernicher
Voreifel
bei
Kommern“
wird
naturräumlich durch den Übergang von
der Mechernicher Voreifel zur Zülpicher
Börde geprägt.
Die
fruchtbaren
Böden
werden
verhältnismäßig intensiv ackerbaulich
genutzt und das LSG III „Mechernicher
Voreifel bei Kommern“ ist strukturärmer
als die Landschaftsschutzgebiete I und
II (vgl. Kap. 2.2.1 und 2.2-2). Aus
diesem Grunde wurde - in Abwägung
mit den landwirtschaftlichen Belangen für das Landschaftsschutzgebiet III
lediglich ein reduzierter Verbotskatalog
festgesetzt.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den
für
Landschaftsschutzgebiete
unter
2.2.0
festgesetzten
allgemeinen
Verboten
die
Nummern. 1,3, 9 sowie 12-17.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-3/1 bis 5.1/2.2-3/4.
5.2/2.2-3/1
Bei den in der Festsetzungskarte
gepunktet
dargestellten
Flächen
handelt sich um solche, die die Stadt
Mechernich künftig in ihrem FNP als
Bauflächen darstellen will, für die aber
eine
landesplanerische
und
städtebauliche
Abstimmung
noch
aussteht. Eine Entscheidung hierüber
bleibt dem FNP-Genehmigungsverfahren vorbehalten
Stand: März 2004
82
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG
Größe: ca. 170,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a und c LG NW insbesondere
•
zur
Erhaltung
Kulturlandschaft,
•
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
•
wegen der besonderen Bedeutung
Gebietes für die Erholungsnutzung.
einer
strukturreichen
In dieser Festsetzung sind die Bereiche
des Freilichtmuseums Kommern, des
Hochwildschutzparks
sowie
des
Mühlenparks zusammengefasst. Diese
Gebiete
dienen
als
Teil
der
Kulturlandschaft
besonders
der
naturbezogenen Erholung und dem
Tourismus. Dies erfordert im Einzelfall
Herrichtungs-,
Verkehrssicherungsoder
Besucherlenkungsmaßnahmen,
die künftig von den Verbotsvorschriften
ausgenommen werden sollen.
des
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verboten Nr. 1-17.
Unberührt
bleiben
Handlungen
und
Maßnahmen, die der Zweckbestimmung der
jeweiligen Bereiche dienen.
Stand: März 2004
83
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.3
Nach § 22 LG NW werden
Einzelschöpfungen der Natur als
Naturdenkmale festgesetzt, soweit ihr
besonderer Schutz
NATURDENKMALE
(§ 22 LG NW)
Anzahl: 2 Einzelbäume
Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte
festgesetzten
Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale.
Die Unterschutzstellung erfolgt für Einzelbäume.
Für Naturdenkmale
aufgeführten
-
2.3.0
gelten
die
nachfolgend
Allgemeinen Verbote
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
Hinweise auf Befreiungen sowie,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN
FÜR ALLE NATURDENKMALE
a)
aus
wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
b)
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart
oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann
auch die für den Schutz des
Naturdenkmals notwendige Umgebung
einbeziehen.
Der
Grundstückseigentümer
oder
sonstige Berechtigte hat der Unteren
Landschaftsbehörde die an dem
Naturdenkmal eintretenden Schäden
oder Mängel unverzüglich zu melden.
Die Erhaltung der Verkehrssicherheit
des Naturdenkmales obliegt der
Unteren Landschaftsbehörde.
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung
eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung
oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals
oder seiner geschützten Umgebung führen
können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen
verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen
Stand: März 2004
84
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Insbesondere ist verboten:
1.
2.
Das Naturdenkmal gänzlich oder teilweise zu
beseitigen,
zu
beschädigen,
Teile
abzutrennen oder in sonstiger Weise in
seinem Bestand zu gefährden.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen am
Schutzobjekt oder im Traufbereich soweit sie
nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung
hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben
sind, zu errichten oder anzubringen
3. Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum)
sowie
Gegenstände
im
Traufbereich
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die
geeignet sind, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt zu beeinträchtigen.
4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die
Bodenerosion zu fördern.
5.
Ansitzeinrichtungen am Schutzobjekt
errichten oder zu erneuern.
zu
6.
Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen auch
durch
die
Verlegung
von
Drainageleitungen - vorzunehmen.
7. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
8. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
9. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
Stand: März 2004
85
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN:
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG.
Des weiteren bleiben neben allgemeinen
Verboten auch von den gebietsspezifischen
Verboten unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist,
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen
sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen
im Einvernehmen mit der ULB,
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde
nachträglich
unverzüglich anzuzeigen,
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
6.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz,
die
Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen
sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
Stand: März 2004
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu
einer
nicht
gewollten
86
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft
oder
der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt
gehalten,
darf
die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Stand: März 2004
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Gegenstände,
die
zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
87
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.3-1
Ed
NATURDENKMAL
“Eiche bei Burgfey“
1 Eiche
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 a und b LG NW insbesondere
•
als
kulturhistorisches
naturgeschichtliches Dokument,
•
aufgrund seiner
Schönheit.
Seltenheit,
Mit diesem Naturdenkmal wird eine alte
Eiche unter Schutz gestellt. Der
eindrucksvolle
Solitärbaum
ist
gekennzeichnet
durch
einen
gedrungenen, kugeligen Wuchs und
einen Umfang von ca. 4,5 m. Die Eiche
wächst nordöstlich von Mechernich an
einer Wegekreuzung bei Burgfey.
sowie
Eigenart
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
2.3-2
Ee
NATURDENKMAL
“Birnbaum westlich Breitenbenden“
1 Birnbaum
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 a und b LG NW insbesondere
•
als
kulturhistorisches
naturgeschichtliches Dokument,
•
aufgrund seiner
Schönheit.
Seltenheit,
Mit diesem Naturdenkmal wird westlich
von Breitenbenden ein alter Birnbaum
unter Schutz gestellt. Es handelt sich
um einen Solitärbaum, der durch einen
zweigeteilten Stamm und eine skurrile
Wuchsform gekennzeichnet ist. Er steht
exponiert
auf
einer
durch
Grünlandnutzung geprägten Anhöhe
südlich einer Hofanlage.
sowie
Eigenart
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Stand: März 2004
88
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
(§ 23 LG NW)
Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur
und
Landschaft
sind
Geschützte
Landschaftsbestandteile.
In den Geschützten Landschaftsbestandteilen
(Gemäß Ziffern 2.4.1-10 sowie den in der
Festsetzungskarte nachrichtlich dargestellten
GLB) gelten die nachfolgend aufgeführten
allgemeinen Verbote,
Regelungen zur Unberührtheit,
Hinweise auf Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die bei
den
einzelnen
Geschützten
Landschaftsbestandteilen angegeben sind.
Nach § 23 LG NW werden Teile von
Natur und Landschaft als Geschützte
Landschaftsbestandteile
festgesetzt,
soweit ihr besonderer Schutz
a)
zur
Sicherstellung
Leistungsfähigkeit
Naturhaushalts,
b)
zur Belebung, Gliederung
Pflege
des
OrtsLandschaftsbildes oder
c)
zur
Abwehr
Einwirkungen
der
des
oder
und
schädlicher
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in
bestimmten
Gebieten
auf
den
gesamten Bestand an Bäumen, Hecken
oder anderen Landschaftsbestandteilen
erstrecken. Bei den Schutzobjekten
handelt es sich i.w. um Bäume und
Baumgrupen, die zwar nicht die
Einzigartigkeit eines Naturdenkmals
aufweisen, gleichwohl aber innerhalb
des Stadtgebiets mit seinem insgesamt
bemerkenswerten
Altholzbestand
herausragen.
Darüber hinaus sind gemäß & 47 LG
NW die mit öffentlichen Mitteln
geförderte Anpflanzungen außerhalb
des Waldes und Wallhecken gesetzlich
Geschützte
Landschaftsbestandteile.
Dies gilt nicht für Begleitgrün von
Verkehrsanlagen.
Die
geschützten
Landschaftsbestandteile gemäß & 47
LG NW sind in der Festsetzungskarte in
ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich
dargestellt.
Sie
dürfen
weder
beschädigt noch beseitigt werden.
Insbesondere ist es verboten, sie zu
roden,
abzubrennen
oder
mit
chemischen Mitteln zu zerstören.
Unberührt
bleiben
schonende
Pflegeschnitte
und
die
bestimmungsgemäße Nutzung der
Anpflanzungen.
2.4.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN
FÜR
ALLE
GESCHÜTZTEN
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
Auf
freigestellte
Handlungen
(Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen.
Stand: März 2004
89
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung
eines Geschützten Landschaftsbestandteils sowie
alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung
oder
Veränderung
eines
Geschützten
Landschaftsbestandteils
führen
können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen
verboten.
Insbesondere ist verboten:
1.
2.
Das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen,
zu
beschädigen,
Teile
abzutrennen oder in sonstiger Weise in
seinem Bestand zu gefährden.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen am
Schutzobjekt oder im Traufbereich ohne Bezug
zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die
Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter etc.)zu errichten oder
anzubringen
3. Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum)
sowie
Gegenstände
im
Traufbereich
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die
geeignet sind, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt zu beeinträchtigen.
4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die
Bodenerosion zu fördern.
5.
Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
6.
Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
–
auch
durch
die
Verlegung
von
Drainageleitungen - vorzunehmen.
7. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu
errichten oder zu erneuern.
8. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
9. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
Stand: März 2004
90
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN:
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG.
Des weiteren bleiben neben allgemeinen
Verboten auch von den gebietsspezifischen
Verboten unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist,
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen
sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen
im Einvernehmen mit der ULB,
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde
nachträglich
unverzüglich anzuzeigen,
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
6.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz,
die
Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen
sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
Stand: März 2004
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu
einer
nicht
gewollten
91
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft
oder
der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt
gehalten,
darf
die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Stand: März 2004
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Gegenstände,
die
zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
92
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-1
Eh
Geschützter Landschaftsbestandteil
“Linde südlich von Weyer“
1 Linde
Schutzzweck:
Mit
diesem
Geschützten
Landschaftsbestandteil wird eine alte
Linde unter Schutz gestellt. Der hoch
gewachsene Solitärbaum hat einen
Umfang von ca. 2,8 m und steht südlich
von Weyer östlich der B 477 in der
Straßenböschung.
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b
LG NW insbesondere
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-2
Ad
Geschützter Landschaftsbestandteil
“Zwei Linden westlich Bergbuir“
2 Linden
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b
LG NW insbesondere
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Mit
diesem
Geschützten
Landschaftsbestandteil werden zwei
alte Linden unter Schutz gestellt. Die
beiden
Linden
haben
einen
Stammumfang von jeweils ca. 2,2 bis
2,5 m. Sie stehen in exponierter
Kuppenlage an einer Kreuzung von 2
Feldwegen westlich von Bergbuir. Sie
wirken in der intensiv genutzten Agrarlandschaft landschaftsbildprägend.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Stand: März 2004
93
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-3
Ad
Geschützter Landschaftsbestandteil
“Zwei Linden westlich Bleibuir“
2 Linden
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b
LG NW insbesondere
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Mit
diesem
Geschützten
Landschaftsbestandteil werden zwei
alte Linden unter Schutz gestellt. Die
beiden
Linden
haben
einen
Stammumfang von jeweils ca. 2,5 bis
2,8 m. Sie stehen in exponierter
Kuppenlage an einer Kreuzung von 2
Feldwegen mit Bildstock westlich
Bleibuir. Sie wirken in der intensiv
genutzten
Agrarlandschaft
landschaftsbildprägend.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
2.4-4
Be
Geschützter Landschaftsbestandteil
“Drei Linden an einem Bildstock westlich
Lückerath“
3 Linden
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b
LG NW insbesondere
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Mit
diesem
Geschützten
Landschaftsbestandteil werden drei alte
Linden unter Schutz gestellt. Sie haben
einen Umfang von ca. 1,25 bis 1,6 m
und stehen westlich von Lückerath in
exponierter Lage an einem Bildstock.
Die Baumgruppe wirkt in der intensiv
genutzten
Agrarlandschaft
landschaftsbildprägend.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Stand: März 2004
94
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-5
Ce
Geschützter Landschaftsbestandteil
“Linde südöstlich Schützendorf“
1 Linde
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b
LG NW insbesondere
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Mit
diesem
Geschützten
Landschaftsbestandteil wird eine alte
Linde unter Schutz gestellt. Der
hochgewachsene
Solitärbaum
hat
einen Umfang von ca. 3,15 m und steht
zwischen
Schützendorf
und
Heufahrtshütte
an
der
Alten
Schulstraße. In der gehölzarmen
Umgebung
wirkt
die
Linde
landschaftsbildprägend.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
2.4-6
Df
Geschützter Landschaftsbestandteil
“Esche östlich Kallmuth“
1 Esche
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b
LG NW insbesondere
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Mit
diesem
Geschützten
Landschaftsbestandteil wird eine alte
Esche unter Schutz gestellt. Sie steht
zwischen Kallmuth und Lorbach in
einem
durch
Grünlandnutzung
geprägten Tal am Ende einer von
Osten
nach
Westen
orientierten
Baumreihe aus Eschen. Der westlich
eines Wirtschaftsweges wachsende
Solitärbaum ist gekennzeichnet durch
eine skurrile Wuchsform und wirkt
landschaftsbildprägend.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
2.4-7
Stand: März 2004
entfällt
95
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-8
Fc
Geschützter Landschaftsbestandteil
“Fünf Teiche im Satzveyer Wald
Größe: ca. 0,8 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Im Satzveyer Wald befinden sich –
durch den Siefenbach miteinander
verbunden – fünf Stillgewässer. Die
beiden südlich gelegenen Teiche sind
zum Teil in Verlandung begriffen. Die
Stillgewässer sind beschattet und
verhältnismäßig
arm
an
Wasservegetation; sie werden teilweise
von Nadel- und teilweise von Laubwald
umgeben.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Zusätzlich besteht das gebietsspezifische Verbot,
stehende oder fließende Gewässer einschließlich
Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu
beseitigen oder deren Ufer zu verändern.
Unberührt bleibt die schonende Unterhaltung der
Teiche
2.4-9
Ic
Geschützter Landschaftsbestandteil
“Hecken bei Maria Rast“
Größe: ca. 2 ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1
a und b LG NW insbesondere
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
Stand: März 2004
Östlich von Antweiler beim Haus Maria
Rast in einem Acker-Grünlandkomplex
südlich der K 24 befinden sich
ausgedehnte
und
strukturreiche
Hecken. Diese werden u.a. aus
Hainbuchen, Stieleichen, Schlehen,
Rotem
Hartriegel,
Hundsrosen,
Holunder und Vogelkirschen gebildet.
Die Hecken wachsen überwiegend
entlang von Gräben. Die umfangreichen
Gehölzbestände
haben
in
dem
landwirtschaftlich geprägten Gebiet
Bedeutung
als
Rückzugsund
Vernetzungsbiotop und wirken sich
positiv auf das Landschaftsbild aus.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
96
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-10
Hd
Geschützter Landschaftsbestandteil
“Kastanienalleen und alter Baumbestand
am Wachendorfer Schloß“
Größe: ca. 10,9 ha
Kastanienallee 4-reihig
Kastanienallee 2-reihig
2 Linden, 1 Eiche, 1 Ahorn
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a und b
LG NW insbesondere
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Unberührt
bleiben
Maßnahmen
Verkehrssicherungspflicht,
insbesondere
Beseitigung abgängiger Bäume.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
der
die
Mit
diesem
Geschützten
Landschaftsbestandteil wird der alte
Baumbestand
im
Park
am
Wachendorfer Schloss geschützt. Im
Zusammenhang mit dem Schlosspark
sind insbesondere zwei Alleen aus
alten Kastanien erwähnenswert. Eine
Kastanienallee verläuft nordöstlich vom
Wachendorfer Schloss durch den
Schlosspark und endet an einem Teich.
Sie ist zweireihig und ca. 350 m lang.
Eine zweite Kastanienallee befindet
sich nordwestlich vom Wachendorfer
Schloss. Sie verläuft am Siedlungsrand
und verbindet die Schlossstraße mit der
Antweiler Straße, ist vierreihig und ca.
250 m lang. Zu nennen ist des Weiteren
eine
Gruppe
alter
Bäume
am
Wachendorfer Schloss; es handelt sich
um zwei Linden, eine Eiche und einen
Ahorn.
Umbaumaßnahmen , insbesondere
Nachpflanzungen zur Erhaltung der
Alleen sind soweit möglich, sukzessive
und über mehrere Jahre durchzuführen.
festgesetzt
5.1/2.4-10/1.
Stand: März 2004
97
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-11
Ge
Mit
diesem
Geschützten
Landschaftsbestandteil wird eine alte
Eiche unter Schutz gestellt. Der
Solitärbaum wächst östlich der L 499
nordwestlich des Röttgerhofes in
exponierter Lage auf einer Anhöhe im
Grünland.
Geschützter Landschaftsbestandteil
“Eiche unterhalb vom Röttgerhof“
1 Eiche
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil folgt gemäß § 23 a und b
LG NW insbesondere
•
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
•
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
3.0
ZWECKBESTIMMUNG
BRACHFLÄCHEN
FÜ
(§ 24 LG NW)
Ginsterbestand mit alten Überständern
Größe: ca. 0,2 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Brachfläche gemäß § 24
LG NW erfolgt insbesondere zur Sicherung eines
Trittsteinbiotops
inmitten
einer
intensiv
ackerbauliche genutzten Landschaft.
Die Brachfläche soll der natürlichen Sukzession
überlassen bleiben. Form- und Pflegeschnitte sind
jedoch zulässig, soweit sich aufgrund der
fortschreitenden Sukzession eine Ausdehnung auf
bzw.
Beeinträchtigung
von
angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Parzellen ergibt.
Hinweis
Nordwestlich von Glehn wächst ein
Ginsterbestand
mit
älteren
Einzelbäumen. Der Ginsterbestand
dient in der intensiv genutzten
Agrarlandschaft als Rückzugs- und
Trittsteinbiotop
und
trägt
zur
Aufwertung des Landschaftsbildes bei.
Nationalpark Eifel
Der Bereich des NP Eifel wurde in der
Entwicklungsund
Festsetzungskarte
ohne
Darstellung/Festsetzung
ausgewiesen,
um
Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NPVerordnung zu vermeiden.
Stand: März 2004
98
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE
FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche
Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im
Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in
standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als
solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFHGebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhalt
sowie der Entwicklung des Gebietes sowie seiner
maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen
sowie Arten gem. FFH- und/oder Vogelschutz-RL).
Die Festsetzungen erfolgen in folgenden
Naturschutzgebieten:
2.1-1 „Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie
Berg- und Mausbachtal“,
2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“,
2.1-3 „Griesberg und Steinbruch bei Kommern“
2.1-4 „Krebsbachtal bei Roggendorf“
2.1-8 „Kallmuther Berg“
2.1-9 „Weyerer Wald und Hahnenberg“,
2.1-10 „Kalkmagerrasenkomplex bei Weyer“
2.1-11 „Kartsteinhöhlen mit Kakushöhle“
2.1-12 „Schavener Heide“
2.1-14 „Veybach und Galeriewald“
2.1-15 „Katzensteine und angrenzender
Kiefernwald“
2.1-18 „Kalkkuppenlandschaft zwischen
Wachendorf und Pesch“
Stand: März 2004
Gemäß § 25 LG NW kann der
Landschaftsplan
in
Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW
und
geschützten
Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG
NW im Einvernehmen mit der unteren
Forstbehörde für Erstaufforstungen und
für Wiederaufforstungen bestimmte
Baumarten
vorschreiben
oder
ausschließen sowie eine bestimmte
Form der Endnutzung untersagen,
soweit dies zur Erreichung des
Schutzzweckes erforderlich ist. Nach §
35 Abs. 1 Satz 1 LG NW sind
Festsetzungen nach § 25 LG NW bei
der
forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung zu beachten.
Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht die
untere Forstbehörde die Einhaltung der
Festsetzungen.
Sie
kann
im
Einvernehmen
mit
der
unteren
Landschaftsbehörde die notwendigen
Anordnungen treffen.
Die Umsetzung der Maßnahmen in
FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der
Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines Waldpflegeplanes, der durch die
Landesforstverwaltung erarbeitet wird.
Auf bundeseigenen Liegenschaften
wird der Waldpflegeplan durch die
Bundesforstverwaltung
im
Einvernehmen
mit
der
Landesforstverwaltung NRW erstellt.
Die
Erarbeitung
eines
Waldpflegeplanes
ist
entbehrlich,
soweit
eine
entsprechende
Verständigung im Rahmen eines
vorgezogenen
Sofortmaßnahmenkonzeptes
erzielt
worden ist.
99
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
4.1
VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER
BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN
UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN
In
den
unter
Ziff.
4.0
genannten
Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in
Verbindung mit § 26 LG NW):
1.
Die
Möglichkeiten
der
Naturverjüngung sind vordringlich
wahrzunehmen.
Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen
werden standortgerechte Laubbaumarten, die den
natürlichen
Waldgesellschaften
entsprechen,
vorgeschrieben.
Nach
Möglichkeit
sollte
autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
2.
Wiederaufforstungen sollen, sofern
eine natürliche Verjüngung nicht
mehr zu erwarten ist, möglichst
unter dem Schirm der Altbestände
oder bei Frostgefährdung mit Hilfe
eines
Vorwaldes
durchgeführt
werden.
Nadelwaldbestände
in
abgegrenzten
Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf
floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen
dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet
werden.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei
Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den
natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen
FFH-Lebensräume gehören, verwendet werden.
Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer
Arten entgegen zu wirken.
Die Beibehaltung eines bestehenden
Anteils
nicht
zur
natürlichen
Waldgesellschaft
gehörenden
Gehölzarten von bis zu 20% bleibt
unberührt, soweit dies mit dem
jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei
Wiederaufforstungen
Pflanzenmaterial
ungeeigneter Herkunft nicht verwendet werden.
Zweck der Festsetzungen:
Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten
erfolgt insbesondere
•
Zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Waldlebensräumen
und
Tierund
Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz
der FFH- und/oder Vogelschutzrichtlinie
unterliegen.
•
aufgrund der positiven Auswirkungen dieser
Baumarten auf den Naturhaushalt,
•
zur Erhaltung und Entwicklung sonstiger
Lebensstätten für Pflanzen und Tiere,
•
zur Erhaltung der Artenvielfalt,
zur Sicherung der Waldfunktionen.
Stand: März 2004
100
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LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
4.2
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM
DER ENDNUTZUNG
In
den
unter
Ziff.
4.0
genannten
Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In
Verbindung mit § 26 LG NW):
Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten,
in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3
ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen.
Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur
Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige
biotopverbessernde
Maßnahmen
sowie
Kahlschläge in Pappelbeständen.
Der
großflächige
Abtrieb
dieser
Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein
begrenzter
Kahlschlag,
wobei
kahlschlagsfreie
Hiebsarten
wie
Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-,
Schirmschlag
oder
Kombinationen
dieser Verfahren bevorzugt werden
sollen.
In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es
geboten, Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume ) zu
erhalten (Mindestanzahl von 5- 10 Altbäume / ha)
und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen.
Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf
Waldflächen mit andersartigem Baumbestand.
Dazu ist auch der Erhalt von Teilbeständen
vorzusehen.
Zweck der Festsetzungen:
Die Untersagung einer bestimmten Form der
Endnutzung erfolgt insbesondere
•
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten,
die dem besonderen Schutz der FFHund/oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen.
•
Zur
Förderung
xylobionter
Tierund
Pflanzenarten
sowie
höhlenbewohnender
Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse)
•
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
Laubholzbestände für den Naturhaushalt,
•
zur Erhaltung von Lebensräumen durch
Sicherung
von
Ausweichmöglichkeiten,
insbesondere
für
Tiere
während
der
Endnutzung forstlicher Bestände,
•
zur Sicherung der Waldfunktionen,
• zur Erhaltung
Wirkung.
Stand: März 2004
der
der
landschaftsästhetischen
101
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
4.3
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT,
HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleibt insbesondere:
1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang
auf Flächen mit
Restriktionen, sofern die nach Landesrecht
zuständige Behörde bestätigt, dass es sich um
einen entschädigungspflichtigen Tatbestand
handelt und hierfür keine Finanzmittel zur
Verfügung stehen.
2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und
Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen
oder im Staatswald durch entsprechende
Verwaltungsvorschriften
ein
gleichwertiger
Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG
NW gewährleistet ist.
Bei
Vertragsende,
insbesondere
durch
vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und
Gebote wieder in Kraft.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft
oder
der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt,
muss die Untere Landschaftsbehörde
Stand: März 2004
102
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
die Befreiung versagen. Wird der
Widerspruch für unberechtigt gehalten,
darf die Befreiung nur mit Zustimmung
der Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden.
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.
Stand: März 2004
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Gegenstände,
die
zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
103
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.0
ENTWICKLUNGSPFLEGEMAßNAHMEN
UN Der Landschaftsplan hat gemäß § 26
(§ 26 LG NW)
In
Bezug
auf
die
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze gem. Ziffern 5.1.0 und
5.2.0 zu beachten, sofern in einem Pflege- und
Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt
wird.
LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen
festzusetzen, die zur Verwirklichung der
Ziele nach § 1 LG NW und der
Entwicklungsziele nach § 18 LG NW
erforderlich sind.
Die Durchführung von Maßnahmen, die
allgemeine Duldungspflicht, besondere
Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der
Bodenordnung und die förmliche
Enteignung sind in den §§ 36 bis 41 LG
NW geregelt.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne
Ausschöpfung der o.g. rechtlichen
Möglichkeiten ausschließlich durch
Erwerb / Tausch der Flächen bzw.
durch vertragliche Vereinbarungen im
gegenseitigen Einvernehmen mit den
Eigentümern
bzw.
den
Nutzungsberechtigten der betroffenen
Flächen zu realisieren.
Bei
der
Durchführung
der
Maßnahmen
soll
auch
eine
Beeinträchtigung
der
anliegend
Wirtschaftenden verhindert werden.
Auch
mit diesen muss
eine
Abstimmung erfolgen.
So
soll
die
Umsetzung
durch
vertragliche
Regelungen
(z.B.
Kulturlandschaftsprogramm
NW,
"Warburger Vertrag") und andere
Planungen
(u.a.
Flurbereinigung,
Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der
Fachplanungen) erfolgen.
Für die Pflegemaßnahmen wurde ein
Nummerierungssystem gewählt, das an
erster Stelle die Nummer des
entsprechenden Pflegekapitels, an
zweiter Stelle die Nummer der
Festsetzung,
auf
die
sich
die
Maßnahme bezieht, und an dritter
Stelle eine laufende Nummer führt.
Mit
einem
“*“
gekennzeichneten
Maßnahmen sind über die textliche
Festsetzung
hinaus
in
der
Festsetzungskarte dargestellt.
Stand: März 2004
104
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1.0
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER
PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME
Bei der Umsetzung der Maßnahmen 5.1/2.1-1/1
bis 5.1/2.2-3/3 zur Anlage, Wiederherstellung
oder Pflege naturnaher Lebensräume sind
folgende
allgemeinen
Hinweise
zu
berücksichtigen.
Anlage oder Wiederherstellung:
•
Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen
mit bzw. im Einzelfall auch vor Erreichen des
Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und
Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere
Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der
Unteren Forstbehörde),
•
auf freigestellten Flächen Anpflanzung von
Natur aus heimischer / standortgerechter
Laubgehölze autochthoner Herkunft gemäß der
Artenliste im Anhang,
•
Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland
oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland
und Gebüschen / Gehölzen sowie für die
Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland
oder -brachen,
•
Umwandlung von Äckern in Bach- und Talauen
in Auwald durch Bepflanzung mit von Natur aus
heimischen, standortgerechten Gehölzen oder
durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung
mit der Unteren Forstbehörde),
•
Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird
ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss
dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung
stehen, in dem es sich aufgrund der
Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für
die erforderliche Breite des Uferrandstreifens
soll der Abstand zwischen den beidseitigen
Böschungsoberkanten dienen, aber nicht
weniger als 5 m auf jeder Seite ab
Böschungsoberkante.
• Erhaltung und Wiederherstellung einer
möglichst unbeeinträchtigten
Fließgewässerdynamik und der
Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine
typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und
Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von
Verwallungen.
Stand: März 2004
Bei der Renaturierung der Bachläufe
sind mindestens die Richtlinien des
Landes für naturnahen Ausbau und
Unterhaltung
zu
erfüllen.
Die
Detailplanung und Durchführung der
Renaturierung der Bachläufe erfolgt im
Einvernehmen mit den zuständigen
Unterhaltungsträgern.
Vor
Durchführung von Maßnahmen in
Zusammenhang mit Gewässern sind
die
ggf.
erforderlichen
wasserrechtlichen
Verfahren
durchzuführen.
105
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•
Anlage von Kräuter- und Staudensäumen: dem
Graben (ggf. mit bestehendem Gehölzbestand)
auf der Ackerseite vorgelagerter Wildkrautsaum
durch
Herausnahme
aus
der
landwirtschaftlichen Nutzung; mindestens 4 m
breit (LSG 2.2-8 10 m).
Die Anlage der Saumbiotope dient der
Vernetzung vorhandener und geplanter
Lebensräume in einer ansonsten
intensiv bewirtschafteten Ackerflur.
Uferrandstreifen
Staudensäume
und
Kräuter-
und
• sind
wichtige
Lebensstätten,
Rückzugsgebiete
und
Nahrungsquellen für Pflanzen und
Tiere,
• sind Leitlinien für die Ausbreitung
von Pflanzen- und Tierarten,
• bereichern die Landschaft
steigern das Naturerlebnis.
und
Bewirtschaftung / Pflege:
Stand: März 2004
•
Naturnahe
Waldbewirtschaftung
unter
Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft
einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf
altersund
strukturbedingte
Bestände,
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der
natürlichen Entwicklung von Vor- und
Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen
sowie Förderung der Entwicklung natürlicher
Waldränder und Säume.
•
Die extensive Bewirtschaftung und Pflege von
Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und
schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils
nach
den
geltenden
Richtlinien
des
Kreiskulturlandschaftsprogramms
in
der
geltenden Fassung.
•
Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von
Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die
regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen.
Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab
1,8m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung.
Es soll nach Möglichkeit autochthones
Pflanzenmaterial verwendet werden.
•
Mahd von Kräuter- und Staudensäumen
abschnittsweise im Herbst in den ersten 3
Jahren jährlich, später alle 3-5 Jahre.
106
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 LG
NW werden die Maßnahmen 5.1/2.1-1/1 bis
5.1/2.2-3/3 festgesetzt:
5.1/2.1-1/1
Extensive
Bewirtschaftung
Grünlandes.
5.1/2.1-1/2
Erstpflege durch Freistellen verbuschter Bereiche.
NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und
Tötschberg
sowie
Bergund
Mausbachtal"
5.1/2.1-1/3
Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst
unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der
Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine
typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und
Sohlenbefestigung
sowie
Beseitigung
von
Verwallungen.
NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und
Tötschberg
sowie
Bergund
Mausbachtal"
5.1/2.1-1/4
Naturnahe Waldbewirtschaftung.
NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und
Tötschberg
sowie
Bergund
Mausbachtal"
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-1/5
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
(5 – 10 Altbäume / ha).
NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und
Tötschberg
sowie
Bergund
Mausbachtal"
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-1/6
Beseitigung
standortfremder
Gehölze
(Nadelgehölze u.a.) mit anschließender natürlicher
Sukzession oder aktiver Begründung eines
standortgerechten Laubwaldes mit Arten der
natürlichen Waldgesellschaften.
NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und
Tötschberg
sowie
Bergund
Mausbachtal"
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-1/7
Erhaltung und Entwicklung der natürlichen
Grundwasser- bzw. Überflutungsverhältnisse.
NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und
Tötschberg
sowie
Bergund
Mausbachtal"
5.1/2.1-1/8
Anlage von Uferrandstreifen
NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und
Tötschberg
sowie
Bergund
Mausbachtal"
5.1/2.1-2/1
Umwandlung von Acker in Extensiv- bzw. Feuchtoder Nassgrünland.
NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“
5.1/2.1-2/2
Extensive
Bewirtschaftung
Grünlandes.
des
NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“
5.1/2.1-2/3
Erhaltung und Entwicklung der natürlichen
Grundwasser- bzw. Überflutungsverhältnisse.
NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“
5.1/2.1-2/4
Erstpflege
durch
Freistellung
Feuchtgrünlandbereiche.
NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“
5.1/2.1-2/5
Anlage von Uferrandstreifen.
Stand: März 2004
/
/
Pflege
Pflege
des
verbrachter
NSG 2.1-1 „Bürvenicher Berg und
Tötschberg
sowie
Bergund
Mausbachtal"
NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“
Bei Renaturierungsmaßnahmen an
diesen Gewässerläufen sind Aspekte
des Bodenschutzes (Bleiproblematik)
zu beachten.
107
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.1-2/6
Beseitigung
standortfremder
Gehölze
(Nadelgehölze u.a.) mit anschließender natürlicher
Sukzession oder aktiver Begrünung eines
standortgerechten Laubwaldes mit Arten der
natürlichen Waldgesellschaften.
NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-2/7
Erhaltung und Pflege der Streuobstwiesen durch
Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie
ergänzende
Pflanzung,
Durchführung
von
Pflegeschnitten soweit erforderlich sowie ggf.
extensive Bewirtschaftung des Grünlandes.
NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“
5.1/2.1-2/8
Erstpflege
durch
Freistellung
verbuschter
Kalkmagerrasenflächen
und
anschließende
Beweidung oder Mahd.
NSG 2.1-2 „Rot- und Bruchbachtal“
5.1/2.1-3/1
Vegetationskontrolle
(z.B.
Entfernung
von
Gehölzen
oder
Hochstaudenfluren)
auf
vorhandenen Schwermetallrasen sowie im Bereich
von Steilwänden und offenen Flächen; Erhaltung
einzelner bodenständiger Gehölze in Randlage als
Habitatstruktur für typische Faunenelemente
(Heuschrecken, Schmetterlinge).
NSG 2.1-3 „Griesberg und Steinbruch
bei Kommern“
5.1/2.1-3/2
Extensive Bewirtschaftung der Heideflächen.
5.1/2.1-3/3
5.1/2.1-4/2
Sicherung der ehemaligen Erzstollen
Lebensräume für Fledermäuse.
Extensive
Bewirtschaftung
/
Pflege
Grünlandes.
Anlage von Uferrandstreifen.
5.1/2.1-4/3
Naturnahe Waldbewirtschaftung.
5.1/2.1-4/4
Beseitigung
standortfremder
Gehölze
(Nadelgehölze u.a.) mit anschließender natürlicher
Sukzession oder aktiver Begründung eines
standortgerechten Laubwaldes mit Arten der
natürlichen Waldgesellschaften.
Erhaltung und Pflege der Streuobstwiesen durch
Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie
ergänzende
Pflanzung,
Durchführung
von
Pflegeschnitten
sowie
ggf.
extensive
Bewirtschaftung des Grünlandes.
NSG 2.1-3 „Griesberg und Steinbruch
bei Kommern“
NSG 2.1-3 „Griesberg und Steinbruch
bei Kommern“
NSG
2.1-4
„Krebsbachtal
bei
Roggendorf“
NSG
2.1-4
„Krebsbachtal
bei
Roggendorf“
NSG
2.1-4
„Krebsbachtal
bei
Roggendorf“
In Verbindung mit § 25 LG NW
NSG
2.1-4
„Krebsbachtal
bei
Roggendorf“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-4/1
5.1/2.1-5/1
Stand: März 2004
als
des
NSG
2.1-5
Schliebachtal
Obstwiesen bei Bescheid
und
108
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.1-6/1
Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst
unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der
Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine
typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und
Sohlenbefestigung
sowie
Beseitigung
von
Verwallungen.
NSG 2.1-6 „Bleibachtal bei Roggendorf
und Strempter Heide
Die Maßnahme erfordert ggfls. die
Verlegung von Versorgungsleitungen in
Teilabschnitten des Bachlaufes
Bei Renaturierungsmaßnahmen an
diesen Gewässerläufen sind Aspekte
des Bodenschutzes (Bleiproblematik)
zu beachten.
5.1/2.1-6/2
Beseitigung
standortfremder
Gehölze
(Nadelgehölze u.a.) mit anschließender natürlicher
Sukzession oder aktiver Begründung eines
standortgerechten Laubwaldes mit Arten der
natürlichen Waldgesellschaften.
NSG 2.1-6 „Bleibachtal bei Roggendorf
und Strempter Heide
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-6/3
Anlage von Uferrandstreifen.
NSG 2.1-6 „Bleibachtal bei Roggendorf
und Strempter Heide
5.1/2.1-7/1
Umwandlung von Acker in Extensivgrünland.
NSG 2.1-7 „Amphibienteiche“
5.1/2.1-7/2
Beseitigung
standortfremder
Gehölze
(Nadelgehölze u.a.) mit anschließender natürlicher
Sukzession, Vegetationskontrolle im Bereich der
Ufer
sowie
Geländeanschnitten
und
Rohbodenflächen.
NSG 2.1-7 „Amphibienteiche“
5.1/2.1-8/1
Vegetationskontrolle
(z.B.
Entfernung
von
Gehölzen) auf vorhandenen Schwermetallrasen
und Heiden, Erhaltung einzelner bodenständiger
Gehölze und Gehölzgruppen in Randlage als
Habitatstrukturen für typische Faunenelemente (z.
B.
Heidelerche,
Ziegenmelker,
Neuntöter,
Raubwürger).
NSG 2.1-8 „Kallmuther Berg“
5.1/2.1-8/2
Sicherung der ehemaligen Bleibergwerksstollen als
Lebensraum für Fledertiere.
NSG 2.1-8 „Kallmuther Berg“
5.1/2.1-8/3
Optimierung
der
als
Jagdgebiete
von
Teichfledermaus,
Bechsteinfledermaus
und
Großes Mausohr bekannten Gewässer und
Laubwälder durch naturnahe Ufergestaltung und
Entwicklung von blütenreichen Hochstaudenfluren
an den Ufern, Förderung von strukturreichen
Waldrändern und blütenreichen Wegsäumen,
Förderung
des
Anteils
bodenständiger
Laubgehölze, Erhaltung von Altholzbeständen und
Totholz.
NSG 2.1-8 „Kallmuther Berg“
5.1/2.1-8/4
Erhaltung,
bei
Bedarf
Freistellung
der
Steinbruchfelsen und Schaffung bzw. Entbuschung
von Brutnischen für den Uhu, Einrichtung von
Horstschutzzonen
mit
einem
Radius
von
mindestens 200 m. Absicherung gefährlicher
Mittelspannungsmasten.
NSG 2.1-8 „Kallmuther Berg“
5.1/2.1-8/5
Vegetationskontrolle, Erhaltung und Förderung
vegetationsfreier
oder
-armer
Schutthaldenbereiche für thermophile Reptilienund Insekten-Arten wie z. B. Schlingnatter und
Blauflügelige Ödlandschrecke.
NSG 2.1-8 „Kallmuther Berg“
Stand: März 2004
109
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.1-8/6
Mittelfristiger Umbau der Nadelholzbestände in
Laubholz, naturnahe Waldbewirtschaftung
NSG 2.1-8 „Kallmuther Berg“
5.1/2.1-9/1
Naturnahe Waldbewirtschaftung.
NSG 2.1-9 „Weyrer Wald
Hahnenberg“
In Verbindung mit § 25 LG NW
und
5.1/2.1-9/2
Vermehrung des Waldmeister-Buchenwaldes und
des Orchideen-Buchenwaldes durch den Umbau
von
mit
nicht
bodenständigen
Gehölzen
bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten.
NSG 2.1-9 „Weyrer Wald
Hahnenberg“
In Verbindung mit § 25 LG NW
und
5.1/2.1-9/3
Vorrangige
Umwandlung
von
Nadelwaldbestockungen im Bereich von Quellen,
Siefen, Bachtälern und sonstigen Flächen mit
floristischer oder faunistischer Schutzwürdigkeit.
NSG 2.1-9 „Weyrer Wald
Hahnenberg“
In Verbindung mit § 25 LG NW
und
5.1/2.1-9/4
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
(5 – 10 Altbäume / ha).
NSG 2.1-9 „Weyrer Wald
Hahnenberg“
In Verbindung mit § 25 LG NW
und
5.1/2.1-9/5
Extensive
Bewirtschaftung
Grünlandes.
/
Pflege
des
NSG 2.1-9
Hahnenberg“
und
5.1/2.110/1
Extensive
Bewirtschaftung
Grünlandes.
/
Pflege
des
NSG 2.1-10 „Kalkmagerrasenkomplex
bei Weyer“
5.1/2.110/2
Erstpflege durch Freistellen brachgefallener
Kalkhalbtrockenrasen,
Erhaltung
einzelner
bodenständiger Gehölze (Baumgruppen und
Gebüsche) als Brutplätze und Singwarten für Vögel
bzw. als Raupenfutterpflanzen.
NSG 2.1-10 „Kalkmagerrasenkomplex
bei Weyer“
5.1/2.111/1
Sicherung der
Fledermäuse..
NSG 2.1-11
Kakushöhle“
5.1/2.111/2
als
Lebensraum
mit
Naturnahe Bewirtschaftung des Schlucht- und
Hangmischwaldes.
NSG 2.1-11 „Kartsteinhöhlen
Kakushöhle“
In Verbindung mit § 25 LG NW
mit
5.1/2.111/3
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
(5 – 10 Altbäume / ha).
2.1-11
„Kartsteinhöhlen
Kakushöhle“
Sofern
Gründe
Verkehrssicherungspflicht
entgegenstehen.
In Verbindung mit § 25 LG NW
mit
5.1/2.111/3
Durchführung
von
Maßnahmen
Besucherlenkung im Umfeld des Höhlen
zur
2.1-11
„Kartsteinhöhlen
Kakushöhle“
5.1/2.112/1
Extensive
Bewirtschaftung
Grünlandes.
des
NSG 2.1-12 "Schavener Heide"
5.1/2.113/1
Vegetationskontrolle
Steilwände
und
Rohbodenbereiche
5.1/2.114/1
Anlage von Uferrandstreifen
/
Pflege
im Bereich der
Abbruchkanten
für
Wald
„Kartsteinhöhlen
Stand: März 2004
Höhlen
„Weyrer
Ufer,
sowie
der
nicht
mit
NSG 2.1-13 „Ehemalige Klebsandgrube
bei Satzvey“
NSG 2.1-14 „Veybach zwischen
Breitenbenden und Satzvey“
Bei Renaturierungsmaßnahmen an
diesen Gewässerläufen sind Aspekte
110
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Textliche Darstellung und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
des Bodenschutzes (Bleiproblematik)
zu beachten.
5.1/2.114/2
Extensive
Bewirtschaftung
Grünlandes.
5.1/2.114/3
NSG 2.1-14 „Veybach
Breitenbenden und Satzvey“
zwischen
Naturnahe Waldbewirtschaftung
NSG 2.1-14 „Veybach
Breitenbenden und Satzvey“
zwischen
5.1/2.114/4
Umwandlung standortfremder Gehölze (Pappeln,
kleinflächig auch Nadelgehölze) und Begründung
eines standortgerechten Laubwaldes mit Arten der
natürlichen Waldgesellschaften
NSG 2.1-14 „Veybach
Breitenbenden und Satzvey“
zwischen
5.1/2.114/5
Umwandlung von Grünland in Auwald
NSG 2.1-14 „Veybach zwischen
Breitenbenden
und
Satzvey““,
Grünlandbereich gegenüber dem NSG
„Katzensteine“
5.1/2.114/6
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
(5 – 10 Altbäume / ha).
NSG 2.1-14 „Veybach
Breitenbenden und Satzvey“
5.1/2.115/1
Durchführung
Besucherlenkung
zur
NSG 2.1-15 „Katzensteine“
5.1/2.115/2
Vegetationskontrolle im Bereich der Steilwände
und Abbruchkanten sowie Rohbodenbereiche
NSG 2.1-15 „Katzensteine“
5.1/2.116/1
Anlage von Uferrandstreifen.
NSG 2.1-16 „Kühlbach
Lessenich und Rißdorf“
zwischen
5.1/2.116/2
Extensive Bewirtschaftung / Pflege des Grünlandes
in der Aue.
NSG 2.1-16 „Kühlbach
Lessenich und Rißdorf“
zwischen
5.1/2.117/1
Vegetationskontrolle
Steilwände
und
Rohbodenbereiche
NSG 2.1-17 „Tongrube Toni“
5.1/2.118/1
Extensive
Bewirtschaftung
Grünlandes.
5.1/2.118/2
Naturnahe Waldbewirtschaftung.
NSG 2.1-18 „Kalkkuppenlandschaft
zwischen Wachendorf und Pesch“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.118/3
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
(5 – 10 Altbäume / ha).
NSG 2.1-18 „Kalkkuppenlandschaft
zwischen Wachendorf und Pesch“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.119/1
Umwandlung von Acker in Grünland
NSG 2.1-19 "Bleibachaue zwischen
Schaven und Firmenich“
5.1/2.119/2
Extensive
Bewirtschaftung
Grünlandes.
des
NSG 2.1-19 "Bleibachaue zwischen
Schaven und Firmenich“
5.1/2.2-1/1
Erhaltung und Pflege der Streuobstwiesen durch
Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie
Obstweiden- und wiesen im LSG I
„Kalkeifel bei Weyer“
Stand: März 2004
von
/
Pflege
Maßnahmen
im Bereich der
Abbruchkanten
/
/
Pflege
Pflege
des
Ufer,
sowie
des
zwischen
NSG 2.1-18 „Kalkkuppenlandschaft
zwischen Wachendorf und Pesch“
111
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ergänzende
Pflanzung,
Durchführung
von
Pflegeschnitten soweit erforderlich sowie ggf.
extensive Bewirtschaftung des Grünlandes.
5.1/2.2-1/2
Anlage von Kräuter- und Staudensäumen.
LSG I „Kalkeifel
Waldbereiche“
bei
Weyer
und
5.1/2.2-1/3
Anlage von Uferrandstreifen.
LSG I „Kalkeifel
Waldbereiche“
bei
Weyer
und
5.1/2.21/4*
Beseitigung
standortfremder
Gehölze
(Nadelgehölze) mit anschließender natürlicher
Sukzession oder aktiver Begrünung eines
standortgerechten Laubwaldes mit Arten der
natürlichen Waldgesellschaften.
LSG I „Kalkeifel bei Weyer
Waldbereiche“ nördlich GLB 2.4-8
und
5.1/2.21/5*
Extensive Bewirtschaftung von Grünlandflächen
LSG I „Kalkeifel bei Weyer und
Waldbereiche“,
floristisch
und
faunistisch
bedeutsame
Flächen
innerhalb des LSG
5.1/2.2-2/1
Erhaltung und Pflege der Streuobstwiesen durch
Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie
ergänzende
Pflanzung,
Durchführung
von
Pflegeschnitten soweit erforderlich sowie ggf.
extensive Bewirtschaftung des Grünlandes.
Obstweiden und -wiesen im LSG II
„Fließgewässer und Auen“
5.1/2.2-2/2
Anlage von Kräuter- und Staudensäumen.
LSG II „Fließgewässer und Auen“
5.1/2.2-2/3
Anlage von Uferrandstreifen.
LSG II „Fließgewässer und Auen“
Bei Renaturierungsmaßnahmen an den
Gewässerläufen sind Aspekte des
Bodenschutzes (Bleiproblematik) zu
beachten.
5.1/2.22/4*
Extensive Bewirtschaftung von Grünlandflächen
LSG II „Fließgewässer und Auen“,
floristisch und faunistisch bedeutsame
Flächen innerhalb des LSG
5.1/2.2-3/1
Erhaltung und Pflege der Streuobstwiesen durch
Nachpflanzung abgängiger Obstgehölze sowie
ergänzende
Pflanzung,
Durchführung
von
Pflegeschnitten soweit erforderlich sowie ggf.
extensive Bewirtschaftung des Grünlandes.
Obstweiden und -wiesen im LSG III
„Mechernicher Voreifel bei Kommern“
5.1/2.2-3/2
Anlage von Kräuter- und Staudensäumen sowie
Ackerrandstreifen.
LSG III „Mechernicher
Kommern“
Voreifel
bei
5.1/2.2-3/3
Anlage von Uferrandstreifen.
LSG III „Mechernicher
Kommern“
Voreifel
bei
5.1/2.23/4*
Extensive Bewirtschaftung von Grünlandflächen
LSG III „Mechernicher Voreifel bei
Kommern“, floristisch und faunistisch
bedeutsame Flächen innerhalb des
LSG
5.1/2.3-1/1
Vegetationskontrolle im Bereich der Steilwände
und Abbruchkanten sowie Rohbodenbereiche
ND 2.3-1 „Höhlensystem bei KommernSüd“
Stand: März 2004
112
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.2.0
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON
FLURGEHÖLZEN,
HECKEN,
ALLEEN,
BAUMGRUPPEN UND EINZELGEHÖLZEN
Bei der Umsetzung der Maßnahmen 5.2/2.2-3/1
bis 5.2/2.4-10/1 zur Anlage, Pflege oder
Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Alleen,
Baumgruppen und Einzelgehölzen sind
folgende Hinweise zu berücksichtigen:
Stand: März 2004
•
Anpflanzungen haben mit bodenständigen
Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu
erfolgen.
Es
soll
nach
Möglichkeit
autochthones Pflanzenmaterial verwendet
werden.
•
Bei Ergänzung oder Erweiterung vorhandener
Gehölzbestände
sollen
außerdem
die
vorhandenen Gehölzarten beachtet werden.
•
bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand
der Bäume in der Reihe von max. 30 m
einzuhalten,
•
bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine
mindestens
dreireihige
Pflanzung
vorzunehmen und nach Möglichkeit zur
Nutzfläche
hin
ein
Wildkräutersaum
vorzulagern,
•
wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit
Bäumen und hohem Strauchanteil, soweit für
die
angrenzende
Landbewirtschaftung
zumutbar,
•
Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art
oder
anderen
unterirdischen
Versorgungseinrichtungen oder Drainagen
sind
so
zu
bemessen,
dass
Wurzeleinwirkungen wie Verdrükkung oder
Durchwurzelungen ausgeschlossen sind.
•
Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken
sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten
Strukturen können die Gehölze auf den Stock
gesetzt werden.
•
Der Schutzstreifen bestehender 110KV-, 20KVund 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist zu
beachten.
Mit den Neuanpflanzungen sollen
Biotope miteinander vernetzt und neue
Lebensräume für Tiere und Pflanzen
geschaffen werden. Ferner wird die
landschaftliche Vielfalt durch eine
Anreicherung mit gliedernden und
belebenden Elementen erhöht.
Die Baumreihen sollen - soweit
möglich - im Bereich der Wegeparzelle
gepflanzt werden. Lässt deren Breite
dies nicht zu, ist die Maßnahme mit
dem Eigentümer abzustimmen. Ggf.
muss Grunderwerb getätigt werden.
113
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Aufgrund § 26 Abs. 2 LG NW werden die
Maßnahmen
5.2/2.2-3/1
bis
5.2/2.2-3/3
festgesetzt:
5.2/2.2-1/1
Pflanzung
von
Natur
aus
heimischer
/
bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner
Herkunft entlang von Gewässern sowie sowie
Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer,
zur
Gliederung
und
Belebung
des
Landschaftsbildes
sowie
zur
Betonung
landeskundlich bedeutsamer Strukturen
LSG I „Kalkeifel bei Weyer und
Waldbereiche“
Bei der Anlage sind Drain- und Ver und
Entsorgungsleitungen sowie Belange
der Verkehrssicherheit zu beachten.
Die Umsetzung soll soweit erforderlich
auf vertraglicher Basis erfolgen.
5.2/2.2-2/1
Pflanzung
von
Natur
aus
heimischer
/
bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner
Herkunft entlang von Gewässern sowie sowie
Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer,
zur
Gliederung
und
Belebung
des
Landschaftsbildes
sowie
zur
Betonung
landeskundlich bedeutsamer Strukturen
LSG II „Fließgewässer und Auen“
Bei der Anlage sind Drain- und Ver und
Entsorgungsleitungen sowie Belange
der Verkehrssicherheit zu beachten.
Die Umsetzung soll soweit erforderlich
auf vertraglicher Basis erfolgen.
5.2/2.2-3/1
Anreicherung der strukturarmen intensiv genutzten
Agrarlandschaft im LSG III durch Pflanzung von
Feldgehölzen,
Hecken,
Gehölzstreifen,
Baumreihen
und
Alleen
entlang
von
Nutzungsgrenzen, Straßen und Wegen (ca. 0,5 bis
1 % der Gesamtfläche) unter Verwendung von
Natur aus heimischer / bodenständiger Gehölze
möglichst autochthoner Herkunft.
LSG III “Mechernicher Voreifel bei
Kommern“
Bei der Anlage sind Drain- und Ver und
Entsorgungsleitungen sowie Belange
der Verkehrssicherheit zu beachten.
Die Umsetzung soll soweit erforderlich
auf vertraglicher Basis erfolgen.
5.2/2.410/1*
Abgängige Gehölze innerhalb der Kastanienalleen
durch Nachpflanzung ersetzen.
LB 2.4-10
Stand: März 2004
114
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.3
HERRICHTUNG VON GESCHÄDIGTEN ODER
NICHT MEHR GENUTZTEN GRUNDSTÜCKEN
ENTFÄLLT
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER
WIEDERHERSTELLUNG
DES
LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW)
ENTFÄLLT
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE
ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW)
ENTFÄLLT
Stand: März 2004
115
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Anhang
Arten- und Sortenlisten für Anpflanzungen
Unter
Berücksichtigung
der
jeweiligen
standörtlichen
Gegebenheiten
sind
für
Neuanpflanzungen
folgende
Baumund
Straucharten zu verwenden:
Gruppe 1: Gehölze nasser bis frischer Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)
Betula pubescens (Moor-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Populus tremula (Espe)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Salix fragilis (Bruch-Weide)
Salix caprea (Sal-Weide)
Sträucher:
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Frangula alnus (Faulbaum)
Salix aurita (Ohr-Weide)
Salix cinerea (Grau-Weide)
Viburnum opulus (Wasser-Schneeball)
Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener
Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fagus sylvatica (Rot-Buche)
Populus tremula (Espe)
Prunus avium (Vogel-Kirsche)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Quercus petraea (Trauben-Eiche)
Sorbus aucuparia (Vogelbeere)
Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)
Stand: März 2004
116
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Ilex acquifolium (Stechpalme)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Gruppe 3: Gehölze mäßig trockener bis trockener
Standorte
Bäume:
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Acer platanoides (Spitz-Ahorn)
Betula pendula (Sand-Birke)
Sorbus aria (Mehlbeere)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Viburnum lantana (Wolliger Schneeball)
Obstsorten-Empfehlung für
Streuobstpflanzung (wichtige
Regionalsorten)
I) Sorten-Empfehlungen für den Bereich der
Börde und der Mechernicher Voreifel
Äpfel:
Apfel von Croncels
Danziger Kantapfel
Gelber Edelapfel
Goldparmäne
Grahams Jubiläumsapfel
Landsberger Renette
Luxemburger Renette
(Rheinischer) Krummstiel
Riesenboikenapfel
Roter Eiserapfel
Schöner aus Nordhausen
Birnen:
Gräfin von Paris
Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne
Süßkirschen:
Kassins Frühe (Herzkirsche)
Stand: März 2004
117
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Ziffer
Textliche Darstellung und Festsetzungen
LANDSCHAFTSPLAN 28 "Mechernich"
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Pflaumen / Zwetschen:
Ontariopflaume
The Czar
II) Sorten-Empfehlungen für den Bereich
der höher gelegenen Stadtteile (Eifel)
Äpfel:
Apfel aus Croncels
Danziger Kantapfel
Winterrambur
Ananasrenette
Jakob Lebel
Kaiser Wilhelm
Rote Sternrenette
Rheinischer Bohnapfel
Freiherr von Berlepsch
Schöner aus Boskoop
Geheimrat Dr. Oldenburg
Goldparmäne
Gelber Edelapfel
Ontarioapfel
Gravensteiner
Landsberger Renette
Roter Boskoop
Weißer Klarapfel
Rheinischer Krummstiel
Riesenboikenapfel
Roter Eiserapfel
Birnen:
Gräfin von Paris
Gute Graue
Köstliche von Charneaux
Pastorenbirne
Stuttgarter Geißhirtle
Tongern
Nordhäuser Winterforellenbirne
Pflaumen, Zwetschgen und Reneclauden
Große Grüne Reneklode
Hauszwetschge
Mirabelle von Nancy
Ontariopflaume
The Czar
Stand: März 2004
118