Daten
Kommune
Bedburg
Größe
32 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
05.07.10, 18:08
Aktualisiert
05.07.10, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührenordnung für besondere Dienstleitungen
des Standesamtes der Stadt Bedburg vom __.__. 2010
Aufgrund § 2 Abs. 3 des Gebührengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen und
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, den §§ 1 und 4 des
Kommunalabgabengesetz sowie dem § 72 des Personenstandsgesetz in den jeweilig gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am ____
folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Das Standesamt Bedburg hat den gesetzlichen Auftrag, Eheschließungen und Lebenspartnerschaften in würdevollem Rahmen durchzuführen. Zusätzlich zu den
Räumen in den Rathäusern kann auf Wunsch der Paare die standesamtliche Trauung auch außerhalb durchgeführt werden.
§ 2 Gebühren
Zusätzlich zu den jeweils aktuellen Gebühren der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) sind für eine Eheschließungen und ein Begründung
einer Lebenspartnerschaften außerhalb des Rathauses Gebühren in Höhe von
107,55 € zu entrichten.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Antragsteller.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind bei der Anmeldung zur Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft zu entrichten oder innerhalb von
14 Tagen zu überwiesen.
§ 5 Gebührenerstattung
(1) Wird ein Antrag auf Durchführung einer Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft
vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Aufhebung der festgesetzten
Gebühren.
(2) Entrichtete Gebühren werden erstattet, wenn die Stadt eine Durchführung aus
Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Gebührenordnung für besondere Dienstleitungen des Standesamtes der Stadt Bedburg vom _. __ 2010
Seite 2
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende Gebührenordnung für besondere Dienstleitungen des Standesamtes
der Stadt Bedburg wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 GO NW öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen
Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach
Ablauf eines Jahres ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a)
b)
c)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der
Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Bedburg, den __.__.2010
Koerdt
Bürgermeister